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450_1976 AT

450. Verordnung: Ausgabe einer Bundesgoldmünze zu 1000 Schilling

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Verordnung: Ausgabe einer Bundesgoldmünze zu 1000 Schilling

Auf Grund des § 1 des Bundesgoldmünzengesetzes

1976, BGBl. Nr. 303, wird verordnet

§ 1. Aus Anlaß des Gedenkjahres „1000 Jahre

Einsetzung der Babenberger in Österreich" werden

ab 22. Oktober 1976 Scheidemünzen zu

1000 Schilling ausgegeben.

§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung

von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen

Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat

27 mm, ihr Rauhgewicht 13,5 g und ihr Feingewicht

12,15 g zu betragen. Abweichungen dürfen

im Feingehalt 1 Tausendteil und im Rauhgewicht

2 Tausendteile nicht überschreiten.

§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind

die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend

(1) Die eine Seite hat die Darstellung des

Reitersiegels Herzog Friedrichs II., umrahmt von

den Jahreszahlen „976—1976" und der Inschrift

„Einsetzung der Babenberger" zu tragen.

i(2) Die andere Seite hat das Bundeswappen

mit der Umschrift „Republik Österreich" und

die Angabe des Nennwertes „1000 Schilling" zu

tragen.

(3) Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.

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