450. Verordnung: Ausgabe einer Bundesgoldmünze zu 1000 Schilling
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgoldmünzengesetzes
1976, BGBl. Nr. 303, wird verordnet
§ 1. Aus Anlaß des Gedenkjahres „1000 Jahre
Einsetzung der Babenberger in Österreich" werden
ab 22. Oktober 1976 Scheidemünzen zu
1000 Schilling ausgegeben.
§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung
von 900 Tausendteilen Gold und 100 Tausendteilen
Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat
27 mm, ihr Rauhgewicht 13,5 g und ihr Feingewicht
12,15 g zu betragen. Abweichungen dürfen
im Feingehalt 1 Tausendteil und im Rauhgewicht
2 Tausendteile nicht überschreiten.
§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind
die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend
(1) Die eine Seite hat die Darstellung des
Reitersiegels Herzog Friedrichs II., umrahmt von
den Jahreszahlen „976—1976" und der Inschrift
„Einsetzung der Babenberger" zu tragen.
i(2) Die andere Seite hat das Bundeswappen
mit der Umschrift „Republik Österreich" und
die Angabe des Nennwertes „1000 Schilling" zu
tragen.
(3) Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.