450. Verordnung: 7. Novelle zur KDV 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 285/1971 und 286/1974 sowie der Kundmachung
BGBl. Nr. 240/1970 wird —
hinsichtlich des Art. I
Z. 5 bis 10 und 30 bis 34 bezüglich der Zugmaschinen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
Z. 14 bezüglich des § 26 a im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres,
Z. 14 bezüglich des Haftungsnachweises für
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich des Art. II lit. b bezüglich der Zugmaschinen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft — verordnet
Artikel I
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 77/1968, 204/1968, 376/
1971, 476/1971, 177/1972 und 356/1972 sowie
der Kundmachungen BGBl. Nr. 256/1970, 257/
1970 und 201/1971 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 c Abs. 9 ist am Ende der Punkt durch
einen Strichpunkt zu ersetzen und anzufügen
„Fahrzeuge mit einem geeigneten starren, mit
dem Fahrzeug dauernd fest verbundenen Aufbau
müssen mit oberen Verankerungen für Schultergurte
ausgerüstet sein."
2. Im § 1 c ist am Ende als neuer Abs. 10 anzufügen
„(10) Als der Bauart des Fahrzeuges entsprechende
Sicherheitsgurte im Sinne des § 4 Abs. 5
KFG 1967 gelten
a) bei Fahrzeugen mit geeigneten oberen Verankerungen
für Schultergurte (Abs. 9)
Beckengurte in Verbindung mit Schultergurten
(Drei-Punkt-Gurte) oder diesen in
ihrer Schutzwirkung für den Benützer im
Hinblick auf die Bauart des Fahrzeuges
gleichartige Gurte,
b) bei nicht unter lit. a fallenden Fahrzeugen
Beckengurte."
3. Im § 1 e Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten
„Das Gewicht des Sturzhelmes darf 1 kg nicht
überschreiten."
4. Im § 18 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Bei Zugmaschinen der Klassen I und II,
bei Motorkarren sowie bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
dürfen die Vorrichtungen zum
Abgeben von akustischen und von optischen
Warnzeichen auch nur so betätigt werden können,
daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung
mit nur einer Hand festhält."
5. Im § 19 a Abs. 2 hat die lit. a zu lauten
„a) eine Sitzfläche mit einer Tiefe von mindestens
34 cm und nicht mehr als 42 cm,
mit einer Breite in der Ebene der Polsterung
von mindestens 40 cm und mit einer
Breite gemessen in einer Höhe von 8 cm
über dem Sitzbezugspunkt S (Anlage 3 b
Z. I Z. 1) von mindestens 45 cm; die Sitzfläche
muß bei Belastung im gesamten
Schwingungsbereich (Anlage 3 b Z. I Z. 2)
um mindestens 3° und darf um nicht mehr
als 10° nach hinten geneigt sein; ihr vorderer
Teil muß abgerundet sein,"
6. Im § 19 a Abs. 2 lit. d hat das Wort
„atmungsaktiven," zu entfallen.
7. Im § 19 b hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Zugmaschinen, deren größte Breite 120 cm
überschreitet und die entweder eine als Pendelachse
ausgebildete Vorderachse, eine Knicklenkung
oder nur drei Räder aufweisen, und
Motorkarren müssen einen durch eine Schutzvorrichtung
(Sicherheitsrahmen, Führerhaus) gesicherten
Schutzbereich um den Lenkersitz aufweisen.
Die Schutzvorrichtung muß so gebaut und
angebracht sein, daß bei einem Umstürzen des
Fahrzeuges ein gefährliches Eindringen von Bauteilen
des Fahrzeuges oder der Schutzvorrichtung
durch ihre Verformung oder von Teilen einer
ebenen Auflagefläche für das umgestürzte Fahrzeug
in den Schutzbereich nicht zu erwarten ist
und daß der Lenker in jeder Lage des Fahrzeuges
dieses verlassen kann. Als Schutzbereich (Anlage
3 c Z. III Abbildung 6) gilt der Raum über
dem Lenkersitz, der begrenzt ist durch
a) Zur Bezugsebene parallele und von dieser
je 250 mm entfernte Ebenen bis zu einer
Höhe von 300 mm über dem Sitzbezugspunkt
S (Anlage 3 b Z. I Z. 1);
b) parallele Ebenen, die vom Oberrand der in
lit. a definierten Ebenen bis zu einer Höhe
von 900 mm über dem Sitzbezugspunkt S
reichen und derartig geneigt sind, daß der
obere Rand der Ebene auf jener Seite,
auf der der seitliche Stoß auszuführen ist,
wenigstens 100 mm von der Bezugsebene
entfernt ist;
c) eine horizontale Ebene 900 mm über dem
Sitzbezugspunkt S;
d) eine Ebene, die zur Bezugsebene senkrecht
steht und durch einen Punkt 900 mm lotrecht
über dem Sitzbezugspunkt S und
durch den hintersten Punkt des Sitzes
hindurchgeht;
e) eine zylindrische Fläche mit senkrecht zur
Bezügsebene stehenden Erzeugenden und
mit einem Krümmungsradius von 120 mm,
die tangential an die in lit. c und d definierten
Ebenen anschließt;
f) eine zylindrische Fläche mit senkrecht zur
Bezugsebene stehenden Erzeugenden, mit
einem Krümmungsradius von 900 mm und
mit der Drehachse 150 mm vor dem Sitzbezugspunkt
S; diese Fläche schließt tangential
an die in lit. c definierte Ebene an
und reicht bis zu einer Vertikalebene, die
400 mm vor der Drehachse liegt;
g) eine geneigte Ebene, die senkrecht zur Bezugsebene
steht, am vorderen Rand der in
lit. f definierten Fläche beginnt und in
einem Abstand von 40 mm am Lenkrad
vorbeiführt;
h) eine Ebene, die senkrecht zur Bezugsebene
steht und 40 mm vor dem Lenkrad liegt;
i) eine horizontale Ebene durch den Sitzbezugspunkt
S.
Die in lit. a, b, d, e, f, g und h angeführte Bezugsebene
verläuft annähernd parallel zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges durch den Sitzbezugspunkt
S und den Mittelpunkt des Lenkrades.
Von dieser Bezugsebene wird angenommen, daß
sie sich während der Stöße horizontal mit dem
Sitz und dem Lenkrad bewegt, daß sie aber annähernd
parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
bleibt oder senkrecht zum Boden des
Führerhauses, wenn dieses federnd aufgehängt
ist."
8. Im § 19 b Abs. 2 ist an Stelle des Ausdruckes
„15 cm" zu setzen „25 cm".
9. Im § 19 b Abs. 3 haben die Worte „und
Motorkarren" zu entfallen.
10. Im § 19 b ist im Abs. 4 am Ende anzufügen
„Diese Führerhäuser müssen so gebaut, eingerichtet
oder ausgestattet sein, daß der Lenker in
jeder Lage des Fahrzeuges dieses durch eine geeignete
Öffnung verlassen kann; diese Öffnung
muß bei quadratischer Ausführung mindestens
60 cm X 60 cm, bei rechteckiger Ausführung
mindestens 47 cm X 65 cm groß sein und bei
runder Ausführung eine lichte Weite von mindestens
70 cm aufweisen."
11. Im § 22 Abs. 2 ist am Ende anzufügen
„Bei Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet eingebracht
wurden, ist bei der Einzelprüfung dem
Sachverständigen die im § 37 Abs. 2 lit. d
KFG 1967 angeführte Bestätigung eines Zollamtes
vorzuweisen."
12. Im § 22 b Z. 6 lit. a ist die sublit. aa zu
streichen.
13. Im § 22 b Z. 6 hat die lit. c zu lauten
„c) die in den §§ 14, 16, 18 und 19 KFG 1967
sowie in den §§ 12, 13 a, 14 bis 16 und 52
bis 54 festgesetzten Grenzwerte der Abstände
der Scheinwerfer, Leuchten und
Rückstrahler von der Fahrbahn oder vom
äußersten Rand des Fahrzeuges einzuhalten,".
14. Nach dem § 26 werden als neue §§ 26 a
und 27 a eingefügt
„Zeichen, bildliche Darstellungen,
Aufschriften, Tafeln und Fahnen
an Fahrzeugen
§ 26 a. Das Führen von Zeichen, bildlichen
Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen
an anderen als den Kraftfahrzeugen und Anhänhängern,
an denen sie auf Grund des KFG 1967,
der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen oder des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl.
Nr. 522/1973, angebracht sein müssen oder gemäß
§ 54 KFG 1967 geführt werden dürfen, ist unzulässig;
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit
und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen,
bildliche Darstellungen, Aufschriften,
Tafeln oder Fahnen gehalten werden können,
dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein.
Haftungsnachweis für ausländische
Fahrzeuge
§ 27 a. (1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967
erforderliche Nachweis der im § 62 Abs. 1 KFG
1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit
einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten
erbracht
1. BELGIEN, ausgenommen
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen,
b) Privatfahrzeuge der Mitglieder und Familienangehörigen
der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten
Streitkräfte,
c) Fahrzeuge der NATO;
2. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
einschließlich West-BERLIN, ausgenommen
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen,
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
20 km/h Höchstgeschwindigkeit,
c) Privatfahrzeuge der Mitglieder und Familienangehörigen
der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländische
Streitkräfte,
d) Fahrzeuge der NATO;
3. DÄNEMARK, ausgenommen Fahrzeuge mit
Standort auf den Färöer-Inseln;
4. DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK,
ausgenommen
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen,
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
Invalidenkraftfahrzeuge mit 20 km/h
Höchstgeschwindigkeit,
c) Motorfahrräder;
5. FINNLAND;
6. FRANKREICH, ausgenommen Militärfahrzeuge,
die internationalen Vereinbarungen
unterliegen;
7. GROSSBRITANNIEN (einschließlich Nordirland,
Insel Man und Kanalinseln, ausgenommen
Gibraltar), ausgenommen
a) Invalidenfahrzeuge bis 254 kg (= 5 cwt)
Gesamtgewicht,
b) Fahrzeuge der NATO;
8. IRLAND, ausgenommen
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen,
b) Anhänger;
9. JUGOSLAWIEN;
10. LUXEMBURG, ausgenommen
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf
des auf dem Kennzeichen angegebenen
Jahres,
b) landwirtschaftliche Zugmaschinen und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
11. MONACO;
12. NIEDERLANDE, ausgenommen
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen,
b) Privatfahrzeuge der Mitglieder und Familienangehörigen
der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Streitkräfte,
c) Fahrzeuge der in den Niederlanden stationierten
Streitkräfte der Bundesrepublik
Deutschland,
d) Fahrzeuge der Bediensteten des Hauptquartiers
der alliierten Steitkräfte in
Mitteleuropa,
e) Fahrzeuge der NATO;
13. NORWEGEN;
14. SCHWEDEN;
15. SCHWEIZ und LIECHTENSTEIN, ausgenommen
a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf
des auf dem Kennzeichen angegebenen
Jahres,
b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle;
16. TSCHECHOSLOWAKEI, ausgenommen
a) Motorfahrräder,
b) Fahrzeuge der in der Tschechoslowakei
stationierten alliierten Truppen, ihres
zivilen Gefolges und ihrer Familienangehörigen;
17. UNGARN, ausgenommen Fahrzeuge, deren
Kennzeichen mit den Buchstaben DT oder
CK beginnen.
(2) Bei den im Abs. 1 Z. 1 bis 3, 5 bis 14 und
17 angeführten Staaten ist Abs. 1 auch auf Motorfahrräder
mit dem dauernden Standort in diesen
Staaten anzuwenden, auch wenn sie nach deren
Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen
führen müssen."
15. Im § 58 Abs. 1 Z. 2 hat die lit. d zu lauten
„d) beim Abschleppen von teilweise
hochgehobenen Kraftfahrzeugen
mit einer Abschleppachse mit
starrer Deichsel 40 km/h,"
16. Im § 62 Abs. 1 ist in der Z. 2 an Stelle der
Worte „§ 16 Abs. 1 lit. b" zu setzen „§ 16 Abs. 1
KFG 1967".
17. Im § 63 a Abs. 1 ist an Stelle des Wortes
„Rückspiegeln" zu setzen „Rückblickspiegeln".
18. Im § 67 a sind am Ende der lit. b das
Wort „oder" und am Ende der lit. c der Punkt
jeweils durch einen Beistrich zu ersetzen und als
neue lit. d anzufügen
„d) ein dem § 4 Abs. 5 KFG 1967 unterliegender
Kraftwagen nicht mit Sicherheitsgurten
ausgerüstet ist."
19. In der Anlage 1 a hat der Klammerausdruck
nach der Überschrift zu lauten
„(gemeinsame deutsche Übersetzung für Österreich,
die Bundesrepublik Deutschland und die
Schweiz vom 22. Jänner 1971, BM. f. Handel,
Gewerbe und Industrie, Zl. 182.790-II/20-1971,
sowie für Österreich, die Bundesrepublik
Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik
und die Schweiz vom 20. September 1974,
BM. für Verkehr, Zl. 57.307-IV/6-74)"
20. In der Anlage 1 a ist an Stelle der
Z. 5.2.1.1.4. zu setzen
„5.2.1.1.4. Unter Vorbehalt der Bestimmungen
nach 5.2.1.1.5. wird die Prüfung dreimal
durchgeführt. Die bei jeder Prüfung
ermittelten Mengen an Kohlenmonoxid
und Kohlenwasserstoffen
müssen unter den Werten (L) liegen,
die in der nachstehenden Tabelle für
das jeweilige Bezugsgewicht angegeben
sind
5.2.1.1.4.1. Bei jedem der unter 5.2.1.1.4. genannten
Schadstoffe darf jedoch eines
der drei gemessenen Ergebnisse den
vorstehend für das Bezugsfahrzeug
zulässigen Grenzwert um nicht mehr
als 10% überschreiten, falls das arithmetische
Mittel der drei Ergebnisse
unter dem zulässigen Grenzwert liegt.
Werden die zulässigen Grenzwerte
bei mehreren Schadstoffen überschritten,
so dürfen diese Überschreitungen
sowohl bei ein und derselben
Prüfung als auch bei verschiedenen
Prüfungen auftreten.
5.2.1.1.5. Die Zahl der unter 5.2.1.1.4. vorgeschriebenen
Prüfungen wird unter
den nachstehend festgelegten Bedingungen
verringert; dabei bezeichnet
V1 das Ergebnis der ersten Prüfung
und V2 das Ergebnis der zweiten
Prüfung jedes der unter 5.2.1.1.4. genannten
Schadstoffe.
5.2.1.1.5.1. Es wird nur eine einzige Prüfung
durchgeführt, falls bei den beiden genannten
Schadstoffen V1 0,70 L
ist.
5.2.1.1.5.2. Es werden nur zwei Prüfungen
durchgeführt, falls bei den beiden genannten
Schadstoffen V1 0,85 L
ist, jedoch bei mindestens einem der
Schadstoffe V1 > 0,70 L ist. Überdies
muß bei jedem der genannten
Schadstoffe V2 den Bedingungen
V1+V2 < 1,70 L und V2 < L genügen."
21. In der Anlage 1 a ist in der Z. 5.2.1.2.2.
am Ende anzufügen
„Diese Vorschrift ist nach den im Anhang 5
enthaltenen Angaben unter allen Betriebsbedingungen
zu überprüfen, die sich aus der Betätigung
der verschiedenen, dem Benützer zugänglichen
Einstelleinrichtungen ergeben."
22. In der Anlage 1 a ist nach der Z. 5.2.1.3.3.
einzufügen
„7. AUSDEHNUNG DER GENEHMIGUNG
7.1. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Bezugsgewichten
Die Genehmigung darf auf die Fahrzeugtypen,
die sich von der zugelassenen
Type nur durch das Bezugsgewicht
unterscheiden, unter den
nachstehenden Bedingungen ausgedehnt
werden.
7.1.1. Die Genehmigung darf auf Fahrzeugtypen
ausgedehnt werden, deren Bezugsgewicht
lediglich bewirkt, daß unmittelbar
benachbarte äquivalente
Schwungmassen benützt werden.
7.1.2. Führt das Bezugsgewicht der Fahrzeugtype,
für die die Ausdehnung
der Genehmigung beantragt wird, zur
Verwendung eines Schwungrads, das
ein höheres Schwungmassenäquivalent
erzielt als das Schwungrad, das der
bereits genehmigten Fahrzeugtype
entspricht, so ist die Ausdehnung der
Genehmigung zu erteilen.
7.1.3. Führt das Bezugsgewicht der Fahrzeugtype,
für die die Ausdehnung
der Genehmigung beantragt wird,
zur Verwendung eines Schwungrads,
das ein niedrigeres Schwungmassenäquivalent
erzielt als das Schwungrad,
das der bereits genehmigten Fahrzeugtype
entspricht, so ist die Ausdehnung
der Genehmigung zu erteilen,
wenn die bei der bereits genehmigten
Fahrzeugtype erreichten
Schadstoffmengen die Grenzwerte, die
für die Fahrzeugtype, für die die
Ausdehnung der Genehmigung beantragt
wird, zulässig sind, nicht überschreiten.
7.2. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Gesamtübersetzungsverhältnissen
Die für eine Fahrzeugtype erteilte
Genehmigung darf unter den nachstehenden
Bedingungen auf solche
Fahrzeugtypen ausgedehnt werden,
die sich von der genehmigten Type
lediglich durch die Gesamtübersetzungsverhältnisse
unterscheiden
7.2.1. Für jedes Übersetzungsverhältnis, das
bei der Prüfung der Type I benützt
wird, ist das Verhältnis
zu ermitteln; hiebei bezeichnen V1
und V2 die einer Motordrehzahl von
1000 U/min zugeordnete Geschwindigkeit
der genehmigten Fahrzeugtype
bzw. der Fahrzeugtype, für die
die Ausdehnung beantragt wird.
7.2.2 Falls jedes Verhältnis E 5% ist, so
ist die Ausdehnung ohne Wiederholung
der Prüfungen der Type I
zu genehmigen.
7.2.3. Ist für mindestens ein Verhältnis
E > 5% und für jedes Verhältnis
E 10%, so sind die Prüfungen der
Type I zu wiederholen; sie können
jedoch in einem Laboratorium durchgeführt
werden, das der Hersteller
unter Vorbehalt der Zustimmung der
zuständigen Genehmigungsbehörden
auswählen kann. Das Prüfprotokoll
ist der zuständigen Prüfstelle
zu übergeben.
7.3. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Bezugsgewichten
und verschiedenen Gesamtübersetzungsverhältnissen
Die für eine Fahrzeugtype erteilte Genehmigung
darf auf Fahrzeugtypen,
die sich von der genehmigten Type
nur durch das Bezugsgewicht und
durch das Gesamtübersetzungsverhältnis
unterscheiden, ausgedehnt
werden, wenn die Vorschriften nach
7.1. und 7.2. eingehalten werden.
7.4. Hinweis
Sind für die Genehmigung einer Fahrzeugtype
die Vorschriften nach 7.1.
bis 7.3. zugrunde gelegt worden, so
darf diese Genehmigung nicht auf andere
Fahrzeugtypen ausgedehnt werden.
8. ÜBEREINSTIMMUNG DER HERSTELLUNG
8.1. Jedes Fahrzeug, das mit einem Genehmigungszeichen
nach dieser Regelung
versehen ist, muß der genehmigten
Fahrzeugtype hinsichtlich der Bauteile
entsprechen, die auf die Emission
luftverunreinigender Gase aus dem
Motor einen Einfluß haben.
8.2. Zur Nachprüfung der nach Absatz
8.1. geforderten Übereinstimmung
ist aus der Serie ein Fahrzeug
zu entnehmen, das ein Genehmigungszeichen
nach dieser Regelung
trägt.
8.3. Im allgemeinen ist die Übereinstimmung
des Fahrzeuges mit der genehmigten
Type auf der Grundlage
der im Formblatt über die Genehmigung
und dessen Anlagen enthaltenen
Beschreibung zu überprüfen
und, soweit erforderlich, ist ein Fahrzeug
allen oder einigen Prüfungen
der Typen I, II und III nach Absatz
5.2. zu unterziehen.
8.3.1. Für die Kontrolle der Übereinstimmung
hinsichtlich der Prüfung Type I
gilt folgendes
8.3.1.1. Ein aus der Serie entnommenes Fahrzeug
ist der Prüfung nach 5.2.1.1. zu
unterziehen. An Stelle der Grenzwerte
nach 5.2.1.1.4. gelten jedoch
folgende Grenzwerte
8.3.1.2. Entspricht das der Serie entnommene
Fahrzeug nicht den Vorschriften nach
8.3.1.1., so steht es dem Hersteller
frei, Stichprobenmessungen an einigen
aus der Serie entnommenen Fahrzeugen
zu verlangen, wobei die Stichprobe
das ursprünglich geprüfte Fahrzeug
enthalten muß. Der Hersteller
bestimmt den Umfang n der Stichprobe.
Die Fahrzeuge sind, mit Ausnahme
des ursprünglich entnommenen
Fahrzeuges, nur einer Prüfung
der Type I zu unterziehen. Das für
das ursprünglich geprüfte Fahrzeug zu
berücksichtigende Ergebnis ist das
arithmetische Mittel der Ergebnisse
der drei an diesem Fahrzeug durchgeführten
Prüfungen der Type I.
Dann ist für jedes luftverunreinigende
Gas das arithmetische Mittel
x der aus der Stichprobe gewonnenen
Ergebnisse zu ermitteln.
Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig,
wenn folgende Bedingung
erfüllt ist
8.3.2. Bei einer Prüfung Type II oder
Type III an einem Fahrzeug der Serie
müssen die Vorschriften nach den
Absätzen 5.2.1.2.2. und 5.2.1.3.2. eingehalten
werden.
8.3.3. Abweichend von den Vorschriften
nach 3.1.1. des Anhanges 4 darf die mit
der Prüfung auf Übereinstimmung
der Produktion beauftragte Prüfstelle
im Einvernehmen mit dem Hersteller
die Prüfungen Type I, II und III bei
Fahrzeugen mit einer Laufleistung
von weniger als 3000 km durchführen."
23. In der Anlage 1 a Anhang 4 hat die Z. 5.1.4.
zu lauten
„5.1.4. Es ist zu prüfen, ob die so erhaltene
Einstellung der Bremse für andere
Zwischenbedingungen zwischen Leerlauf
und größter Geschwindigkeit im
Fahrzyklus gilt. Erforderlichenfalls ist
mit einer mittleren Einstellung zu
fahren."
24. In der Anlage 1 a Anhang 4 hat die Z. 6.3.
zu lauten
„6.3. Betätigung der Starterklappe
6.3.1. Handstarterklappe
Die Starterklappe muß so schnell wie
möglich ausgeschaltet werden, und
zwar grundsätzlich vor Beginn der
Beschleunigung von 0 auf 50 km/h.
Ist dies nicht einzuhalten, so muß der
Zeitpunkt der tatsächlichen Zurückstellung
angegeben werden. Die
Methode des Einsteilens der Starterklappe
muß den Angaben des Herstellers
entsprechen.
6.3.2. Automatische Starterklappe
Ist das Fahrzeug mit einer automatischen
Starterklappe ausgerüstet,
so muß es entsprechend den Herstellerangaben
über die Einstellung
der Starterklappe und über die Handhabung
des ,Kick-down' bei Kaltstart
bedient werden. Ist der Zeitpunkt für
den ,Kick-down' nicht angegeben, so
ist dieser 13 Sekunden nach Anlaufen
des Motors zu betätigen."
25. In der Anlage 1 a Anhang 4 ist in der
Z. 7.2.1. am Ende anzufügen
„Wird wegen der Beschaffenheit der Gasauffangeinrichtung
des Beutels keine vollständige
Mischung der während der Prüfung emittierten
Gase erreicht, so müssen diese vor der Analyse
z. B. mit Hilfe einer Umwälzpumpe gemischt
werden."
26. In der Anlage 1 a Anhang 4 Z. 8.1. hat
die letzte Definition zu lauten
„PH: Partialdruck des Wasserdampfes in Millimeter
Hg."
27. In der Anlage 1 a Anhang 5 hat die Z. 2.2.
zu lauten
„2.2. Die Prüfung Type II muß unmittelbar
nach dem vierten Fahrzyklus der
Prüfung Type I bei Motorleerlauf
ohne Verwendung der Kaltstarteinrichtung
durchgeführt werden. Unmittelbar
vor jeder weiteren Messung
des Kohlenmonoxidgehaltes ist ein
Fahrzyklus der Prüfung Type I nach
2.1. des Anhanges 4 durchzuführen."
28. In der Anlage 1 a Anhang 5 ist nach der
Z. 2.4. einzufügen
„2.5. Leerlaufeinstelleinrichtungen
Begriffsbestimmung
Leerlaufeinstelleinrichtungen im Sinne
dieser Regelung sind Teile, mit denen
Motorleerlaufbedingungen geändert
werden können und die schon mit
den in 2.5.1.1. beschriebenen Werkzeugen
betätigt werden können. Insbesondere
gelten nicht als Leerlaufeinstelleinrichtungen
Einrichtungen
zur Einstellung des Kraftstoff-Luft-
Gemisches, bei denen zu ihrer Verstellung
die Sicherungsteile entfernt werden
müssen, die normalerweise jeden
Eingriff von Nichtfachleuten verhindern.
2.5.1.1. Werkzeuge, die für die Betätigung der
Leerlaufeinstelleinrichtungen verwendet
werden können: Schraubenzieher
(für Schlitz- und Kreuzschlitzschrauben),
Schlüssel (Ringschlüssel, Gabelschlüssel
oder einstellbare Schraubenschlüssel),
Zangen, Innensechskant-Schlüssel.
2.5.2. Ermittlung der Meßpunkte
2.5.2.1. Zu Beginn ist eine Messung unter den
bei der Prüfung Type I verwendeten
Einstellbedingungen durchzuführen.
2.5.2.2. Für jede kontinuierlich zu regelnde
Einstelleinrichtung ist eine ausreichende
Zahl kennzeichnender Stellungen
zu bestimmen.
2.5.2.3. Der Gehalt an Kohlenmonoxid in
den Auspuffgasen muß in allen möglichen
Stellungen der Einstelleinrichtungen
gemessen werden; bei kontinuierlich
zu regelnden Einstelleinrichtungen
sind jedoch nur die nach
2.5.2.2. bestimmten Stellungen zu berücksichtigen.
2.5.2.4. Das Ergebnis der Prüfung Type II
ist als befriedigend zu betrachten,
wenn eine der beiden nachstehenden
Bedingungen erfüllt ist
2.5.2.4.1. Die nach 2.5.2.3. gemessenen Werte
überschreiten den Grenzwert nicht.
2.5.2.4.2. Der Höchstwert, der festgestellt
wird, wenn eine der Einstelleinrichtungen
kontinuierlich verändert wird,
während die übrigen Einstelleinrichtungen
unverändert bleiben, überschreitet
nicht den Grenzwert; diese
Bedingung muß bei allen Einstellmöglichkeiten
der nicht kontinuierlich
geregelten Einstelleinrichtungen
erfüllt sein.
2.5.2.5. Die möglichen Stellungen der Einstelleinrichtungen
sind begrenzt
2.5.2.5.1. einerseits durch den höheren der beiden
folgenden Werte
die niedrigste Motordrehzahl im
Leerlauf;
die vom Hersteller empfohlene Leerlaufdrehzahl
abzüglich 100 U/min;
2.5.2.5.2. andererseits durch den niedrigsten
der drei folgenden Werte
die höchste Motordrehzahl, die durch
Einwirkung auf die Leerlaufeinstelleinrichtung
zu erreichen ist;
die vom Hersteller empfohlene Leerlaufdrehzahl
zuzüglich 250 U/min;
die Einschaltdrehzahl bei automatischer
Kupplung.
2.5.2.6. Ferner dürfen Leerlaufeinstellungen,
die einen einwandfreien Betrieb des
Motors nicht gestatten, nicht als Meßpunkte
gewählt werden. Insbesondere
sind bei Motoren mit mehreren Vergasern
alle Vergaser gleich einzustellen."
29. In der Anlage 1 a Anhang 6 ist nach der
Z. 5.7.7. einzufügen
„6. ALTERNATIVPRÜFVERFAHREN
6.1. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig,
wenn für jede der in 3.2. festgelegten
Betriebsbedingungen nachgeprüft
worden ist, ob das System zur
Rückführung bzw. zur Kurbelgehäuseentlüftung
geeignet ist, die gesamten
Gase, die aus dem Kurbelgehäuse
in die Atmosphäre gelangen
können, wieder anzusaugen.
6.2. Die Vorschriften nach 3. und 5.7.
gelten auch für dieses Verfahren.
6.3. Vorschriften für die Durchführung
der Prüfung
6.3.1. Allgemeines Verfahren
6.3.1.1. Be- und Entlüftungsöffnungen des
Motors sind unverändert zu lassen.
6.3.1.2. Der Druck im Kurbelgehäuse ist an
der Öffnung für den Ölmeßstab zu
messen. Die Druckmessung ist mit
einem Schrägrohrmanometer mit
Wasserfüllung durchzuführen.
6.3.1.3. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig,
wenn bei keiner der in 3.2.
festgelegten Betriebsbedingungen der
im Kurbelgehäuse gemessene Druck
den atmosphärischen Druck während
der Messung überschreitet.
6.3.1.4. Überschreitet der Kurbelgehäusedruck
bei einer der in 3.2. festgelegten Betriebsbedingungen
den atmosphärischen
Druck, so ist auf Verlangen
des Herstellers die in 6.3.2. bestimmte
zusätzliche Prüfung durchzuführen.
6.3.1.5. Bei der Prüfung nach dem in 6.3.1.
beschriebenen Verfahren ist der Kurbelgehäusedruck
auf ± 1 mm Wassersäule
genau zu messen.
6.3.2. Verfahren der zusätzlichen Prüfung
6.3.2.1. Be- und Entlüftungsöffnungen des
Motors sind unverändert zu lassen.
6.3.2.2. An der Öffnung für den Ölmeßstab
ist ein für die Kurbelgehäusegase undurchlässiger,
weicher Beutel mit
einem Fassungsvermögen von etwa
fünf Litern anzubringen. Dieser
Beutel muß vor jeder Messung leer
sein.
6.3.2.3. Der Beutel ist vor jeder Messung zu
verschließen. Bei jeder der in 3.2.
bestimmten Betriebsbedingungen ist
er für die Dauer von fünf Minuten
mit dem Kurbelgehäuse zu verbinden.
6.3.2.4. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig,
wenn bei keiner der in 3.2.
festgelegten Betriebsbedingungen eine
sichtbare Füllung des Beutels eintritt.
6.3.3. Hinweis
6.3.3.1. Ist der Motor so konstruiert, daß die
Prüfung nach 6.3.1. und 6.3.2. nicht
möglich ist, so sind die Messungen
nach 6.3.2. mit folgenden Änderungen
durchzuführen
6.3.3.2. Vor der Prüfung sind alle Öffnungen
zu verschließen, die nicht der Rückführung
der Gase dienen.
6.3.3.3. Der Beutel ist an eine geeignete Abzweigung,
die keinen zusätzlichen
Druckverlust hervorrufen darf, an der
Rückführung des Kurbelgehäuseentlüftungssystems,
unmittelbar am Anschluß
der Rückführung zum Motor
anzuschließen."
30. In der Anlage 3 b Z. I Z. 2 haben die ersten
drei Sätze zu entfallen.
31. In der Anlage 3 b Z. I Z. 2 lit. d haben
der erste bis vierte Satz zu lauten
„Zur Messung der vertikalen Beschleunigung
ist am Sitz ein Beschleunigungsaufnehmer auf
einer ebenen, starren Platte mit 30 cm Durchmesser
zu befestigen. Die Platte ist in die Mitte
der Sitzschale zwischen Sitz und Lenker zu
legen. Sie ist an ihrer Oberseite mit einem ungefähr
2 cm dicken, elastischen Material zu polstern.
aa) Eine mit dem Sitz versehene Zugmaschine
ist zu fahren über eine 100 m
lange Bahn gemäß Z. II Tabelle 2 mit
15 km/h ± 0•5 km/h, bei Auftreten
einer Resonanzspitze mit geeigneter
höherer Geschwindigkeit, und eine
35 m lange Bahn gemäß Z. II Tabelle 3
mit 5 km/h ± 0•15 km/h, bei Auftreten
einer Resonanzspitze mit geeigneter
höherer Geschwindigkeit;
bb) ein mit dem Sitz versehener Motorkarren
ist zu fahren über eine 100 m
lange Bahn gemäß Z. II Tabelle 2 mit
10 km/h ± 0•3 km/h, bei Auftreten
einer Resonanzspitze mit geeigneter
höherer Geschwindigkeit, und eine
35 m lange Bahn gemäß Z. II Tabelle 3
mit 33 km/h ± 0•1 km/h, bei Auftreten
einer Resonanzspitze mit geeigneter
höherer Geschwindigkeit."
32. In der Anlage 3 b Z. I Z. 3 ist an Stelle des
zweiten Satzes zu setzen
„Der auf ein Lenkergewicht von 100 kg eingestellte
Sitz ist in der Längsmittelebene 20 cm
vor dem Sitzbezugspunkt mit einer Frequenz von
2 Hz von der Mitte des freien Schwingweges ausgehend
30 mm nach oben und 30 mm nach unten
zu erregen. Der Stoßdämpfer ist erforderlichenfalls
zu kühlen."
33. In der Anlage 3 b Z. III hat die Eintragung
in der Tabelle unter lit. c zu lauten
„einstellbar mindestens zwischen 40 cm und
45 cm".
34. Die Anlage 3 c hat zu lauten
„Anlage 3 c
(§ 19 b)
Prüfung der Schutzvorrichtungen von Zugmaschinen
und Motorkarren
I. Allgemeine Bestimmungen
Die zur Prüfung vorgeführte Schutzvorrichtung
muß auf einem Fahrzeug einer Type befestigt
sein, für die die Schutzvorrichtung bestimmt
ist. Die Prüfung ist mit Bezug auf das
Fahrzeug oder auf die Fahrzeugtype abzunehmen,
für die die Schutzvorrichtung bestimmt ist. Für
die Durchführung der Prüfung müssen die Teile
der Schutzvorrichtung abgenommen werden, die
der Lenker abnehmen kann; der Lenkersitz ist
in die hinterste Stellung bei üblichem Betrieb
des Fahrzeuges und in seine höchste Lage zu
bringen, wenn diese für sich allein einstellbar ist;
ist der Lenkersitz mit einer Federungsvorrichtung
versehen, so muß diese Vorrichtung auf
68 kp eingestellt werden und die Belastung
55 kp betragen.
II. Durchführung der Prüfung
Die Prüfung hat zu umfassen
1. Pendelschlagversuch
Gegen den Rahmen ist ein massiver, quaderförmiger
Schlagkörper mit einem Gewicht von
2000 kg zu stoßen, dessen Aufschlagfläche aus
einem Quadrat von 680 mm ± 20 mm Seitenlänge
besteht. Das Pendelgewicht muß so beschaffen
sein, daß sein Schwerpunkt unverändert
bleibt. Die Aufhängung muß an einem
6 m über dem Boden gelegenen Drehpunkt so
erfolgen, daß die Höhe des Gewichtes einfach
und ungefährlich eingestellt werden kann
(Z. III Abbildung 1). Das Fahrzeug muß so
verankert sein, daß es sich nicht bewegen kann.
A. Prüfung von Zugmaschinen
Der erste Stoß muß gegen die Rückseite der
Schutzvorrichtung erfolgen. Der zweite Stoß
muß nach dem Zusammendrückversuch gemäß
Z. 2 lit. a gegen die Vorderseite der Schutzvorrichtung
geführt werden; der dritte Stoß
muß gegen die Seite des Fahrzeuges geführt
werden, die erwartungsgemäß am stärksten
verbogen werden kann. Der Stoß gegen die
Rückseite hat auf die dem Seitenstoß gegenüberliegende
Ecke zu erfolgen, der Stoß gegen
die Vorderseite auf die dem Seitenstoß näherliegende
Ecke. Bei runden Rahmen muß der
Stoß in der Längsmittelebene des Fahrzeuges
erfolgen.
a) Gegen die Rückseite geführter Stoß
Hiefür ist das Fahrzeug so aufzustellen,
daß das Pendelgewicht den Rahmen in dem
Augenblick trifft, in dem die Vorderseite
des Gewichts und die Tragketten mit der
Vertikalen einen Winkel von 20° bilden;
bildet jedoch der Rahmen am Berührungspunkt
mit dem Gewicht (Aufprallpunkt)
einen größeren Winkel mit der Vertikalen,
so muß die Stoßseite des Gewichts durch
einen zusätzlichen Träger parallel zum Rahmen
am Aufprallpunkt eingestellt werden,
während die Trägerketten in einem Winkel
von 20° zu verbleiben haben. Der Aufprallpunkt
muß auf dem Teil des Rahmens
liegen, von dem zu erwarten ist, daß er
bei einem Umkippen des Fahrzeuges nach
hinten zuerst den Boden berührt. Die Höhe
des Gewichts ist so einzustellen, daß dieses
nicht um den Aufprallpunkt herumschwenkt
(Z. III Abbildung 2). Das Fahrzeug
ist mit Seilen festzuzurren, deren
Befestigungspunkte 2 m hinter der Hinterachse
und 1•5 m vor der Vorderachse liegen
müssen. Diese Befestigungspunkte müssen
in der Ebene liegen, in der der Schwerpunkt
des Pendels schwingt; bei mehr als einem
Seil muß die resultierende Kraft in dieser
Ebene liegen. Als Seile müssen 12•5 mm bis
15•0 mm dicke Stahlseile verwendet werden,
deren Zugfestigkeit 11.000 kp/cm² bis
12.600 kp/cm² beträgt. Die Reifen dürfen
nicht mit Wasser gefüllt sein. Für den
Reifendruck und die Abflachung der Reifen
durch das Niederzurren gelten folgende
Vorschriften
Nach Befestigung der Seile ist ein 15 cm X
15 cm dicker Holzbalken vor die Hinterräder
zu klemmen. Das Pendelgewicht ist
in eine entsprechende Ausgangsstellung
zu bringen; hiefür ist die Höhe seines
Schwerpunktes über seiner Lage beim Aufprall
durch folgende Formel zu bestimmen
H = 2•165• 10-8• G.L2. (H ist die Höhe
in mm, G das Eigengewicht des mit einer
Schutzvorrichtung versehenen Fahrzeuges
ohne Ballast in kg und L der maximale
Radstand in mm). Bei Fahrzeugen, deren
Vorderachslast größer ist als die Hinterachslast,
ist der Wert H nach lit. b zu
berechnen, wenn dies einen größeren Wert
für H ergibt. Hierauf ist das Pendelgewicht
freizulassen, sodaß es gegen den Rahmen
stößt. Die Auslösevorrichtung muß so angeordnet
sein, daß sie im Moment der Auslösung
keine Schrägstellung des Pendelgewichts
im Verhältnis zu den Tragketten
hervorruft.
b) Gegen die Vorderseite geführter Stoß
Dieser Versuch ist in der gleichen Weise
wie der in der lit. a beschriebene durchzuführen.
Die Befestigung hat der in der
lit. a angeführten zu entsprechen; der Holzbalken
muß sich jedoch hinter den Hinterrädern
befinden (Z. III Abbildung 3).
Die Stoßenergie ergibt sich aus der Formel
H = 125 + 0•02. G. (H ist die Höhe in mm,
G das Eigengewicht des mit der Schutzvorrichtung
versehenen Fahrzeuges ohne
Ballast in kg). Der Stoß muß gegen jenen
Teil des Rahmens erfolgen, der erwartungsgemäß
bei seitlichem Umkippen bei
der Vorwärtsfahrt zuerst den Boden berührt.
c) Gegen die Seite geführter Stoß
Das Fahrzeug muß so aufgestellt sein, daß
das Pendelgewicht den Rahmen trifft, wenn
sich die Aufschlagfläche des Gewichts und
die Tragketten in vertikaler Lage befinden;
ist jedoch der Rahmen am Aufprallpunkt
nicht vertikal, so muß die Vorderseite
des Gewichts durch einen zusätzlichen
Träger parallel zum Rahmen am Berührungspunkt
eingestellt werden. Die Tragketten
müssen vertikal bleiben. Der Aufprall
muß an jenem Teil des Rahmens
erfolgen, der erwartungsgemäß bei seitlichem
Umkippen des Fahrzeuges als erster
den Boden berührt. Dieser Punkt muß in
der zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
senkrechten Ebene liegen, die durch die
Mitte des in seiner Mittelstellung befindlichen
Lenkersitzes geht. Die Höhe des Gewichts
ist so einzustellen, daß es nicht um
den Aufprallpunkt herumschwenkt. Das
Hinterrad des Fahrzeuges muß auf der
Seite des Stoßes festgezurrt sein. Die Zurrspannung
des Seiles muß in gleicher Weise
wie in der lit. a eingestellt sein. Nach dem
Festzurren ist ein 15 cm X 15 cm dicker
Balken gegen das hintere, dem Gewicht gegenüberliegende
Rad zu klemmen und fest
gegen den Reifen zu schieben. Dieses Rad
ist mit einem Balken abzustützen, der so
am Boden zu befestigen ist, daß er während
des Aufpralls an dem Rad verbleibt.
Die Länge des Balkens ist so zu wählen,
daß der Balken in der vorhin beschriebenen
Stellung mit der Horizontalen einen
Winkel zwischen 25° und 40° bildet. Ferner
muß die Länge des Balkens das 20- bis
25fache seiner Querschnittshöhe und seine
Breite das 2- bis 3fache seiner Querschnittshöhe
betragen (Z. III Abbildung 4). Das
Pendelgewicht ist in eine entsprechende
Ausgangsstellung zu bringen; hiefür ist die
Höhe seines Schwerpunktes über jener im
Augenblick des Aufpralls nach folgender
Formel zu bestimmen: H = 125 + 0•150. G.
(H ist die Höhe in mm, G ist das Eigengewicht
des mit der Schutzvorrichtung versehenen
Fahrzeuges ohne Ballast in kg).
B. Prüfung von Motorkarren
a) Allgemeines
Der Berechnung der Stärke der Schlag-
und Druckbeanspruchung ist das Eigengewicht
in kg der schwersten Ausführung
desjenigen Teiles des Motorkarrens zugrunde
zu legen, auf den die Schutzvorrichtung
aufgebaut ist. In den angeführten
Formeln ist dieses Gewicht mit G bezeichnet.
Für Motorkarren, deren Verdrehwinkel
zwischen Vorder- und Hinterteil
durch einen Anschlag auf weniger als ±10°
begrenzt ist, ist das gesamte Eigengewicht
der Bemessung der Stärke der Schlag- und
Druckbeanspruchung zugrunde zu legen;
in den Formeln ist daher dieses Gewicht
statt G einzusetzen. Die Reifen müssen
einen Überdruck von 1'5 bar aufweisen.
b) Gegen die Seite geführter Stoß
Der Stoß hat auf die Seite zu erfolgen,
auf der sich der Lenkersitz befindet. Der
Motorkarren muß so aufgespannt sein, daß
sich beim freien Herabhängen des Pendelgewichtes
die Ketten, an denen das Pendelgewicht
aufgehängt ist, in der lotrechten
Lage befinden und die die Aufschlagfläche
enthaltende Pendelebene durch die Mitte
des Sitzes geht. Der Motorkarren ist an der
Vorder und Hinterachse durch je ein
Drahtseil mit Spannschloß auf der Seite,
auf die der Stoß erfolgt, niederzuspannen.
Als Seile müssen 12•5 mm bis 15•0 mm
dicke Stahlseile verwendet werden, deren
Zugfestigkeit 11.000 kp/cm² bis 12.600 kp/
cm² beträgt. Die Seile sind bis zu einer
Abplattung von 15 mm des jeweiligen
Reifens zu spannen. In der Nähe des Drehpunktes
zwischen Vorder- und Hinterteil
muß der Motorkarren unterstützt und
niedergespannt werden. Das der Aufprallseite
des Pendelgewichtes gegenüberliegende
Rad der Vorderachse ist durch einen Holzbalken
mit 15cmX15cm Querschnitt
gegen Verrutschen und durch einen
schrägen Balken, der sich in der Felge des
Rades und an einem niedergespannten
Holzbalken abstützt, zu sichern. Die Länge
des schrägen Balkens ist so zu wählen, daß
dieser mit der Horizontalen einen Winkel
zwischen 20° und 45° einschließt. Seine
Länge muß das 20- bis 25fache seiner Querschnittshöhe
und seine Breite das 2- bis
3fache seiner Querschnittshöhe betragen.
Das Pendelgewicht ist in eine entsprechende
Ausgangsstellung zu bringen; hiefür ist die
Höhe seines Schwerpunktes über seiner
Lage beim Aufprall durch folgende Formel
zu bestimmen: H=0•225.G.(H ist die Höhe
in mm, G, das Gewicht nach lit. a in kg).
c) Gegen die Vorderseite geführter Stoß
Der Stoß ist gegen die vordere Ecke der
Schutzvorrichtung zu führen, die sich auf
der Seite des Lenkersitzes befindet. Hiefür
ist das Fahrzeug so aufzustellen, daß das
Pendelgewicht den Rahmen in dem Augenblick
trifft, in dem die Vorderseite des
Gewichtes und die Tragketten mit der
Vertikalen einen Winkel von 20° bilden.
Die Pendelebene ist, soweit dies ohne Gefahr
des Ausscherens des Pendels möglich
ist, an die Außenkante der Schutzvorrichtung
zu verlegen. Lit. b dritter bis sechster
Satz gilt sinngemäß, jedoch sind die Spannseile
annähernd in der Schwingebene des
Pendels anzubringen. Hinter die Vorderräder
ist ein Holzbalken mit 15 cmX15 cm
Querschnitt zu klemmen. Durch einen
ebensolchen Holzbalken ist das Hinterrad,
welches sich auf der der Aufschlagseite
gegenüberliegenden Seite befindet, gegen
seitliches Verrutschen zu sichern. Für die
Fallhöhe des Pendelgewichtes gilt der halbe
in lit. b angeführte Wert.
2. Zusammendrückversuche
Für diese Versuche ist ein 25 cm breiter Querbalken
zu verwenden (Z. III Abbildung 5).
Die bei den Versuchen jeweils angewandte
Kraft muß das Doppelte des Eigengewichtes
des mit der Schutzvorrichtung versehenen
Fahrzeuges ohne Ballast sein; bei Motorkarren
ist die angewandte Kraft nach Z. 1 lit. B lit. a
zu bestimmen. Das Fahrzeug ist so abzustützen,
daß die Räder entlastet sind.
a) Versuch von oben auf den hintersten Teil
des Rahmens
Dieser Versuch ist erst nach dem in der
Z. 1 lit. A lit. a oder lit. B lit. c angeführten
Versuch durchzuführen;
b) Versuch von oben auf den Vorderteil des
Rahmens
Dieser Versuch ist nach dem letzten Pendelschlagversuch
durchzuführen. Wenn der
Vorderteil der Schutzvorrichtung die Zusammendrückkraft
nicht aushält, ist diese
Kraft auf den Teil aufzubringen, der sich
bei einem seitlichen Umkippen des Fahrzeuges
um 180°, wobei das umgekippte
Fahrzeug auf seinem Vorderende und auf
der Schutzvorrichtung aufliegt, nicht verformt.
3. Feststellung der Ergebnisse der Versuche gemäß
Z. 1 und 2
Während des Seitenstoßversuches (Z. 1 lit. A
lit. c und lit. B lit. b) ist der Unterschied
zwischen der größten elastischen Verformung
und der bleibenden Verformung der Schutzvorrichtung
in einer Höhe von 90 cm über
dem gemäß Z. I letzter Satz belasteten und eingestellten
Sitz festzustellen. Dies ist mit einem
entsprechend Z. III Abbildung 7 an dem
oberen Teil der Schutzvorrichtung zu befestigenden
waagrechten Stab zu bestimmen, auf
dem ein strengsitzender Ring angebracht ist,
der an einer lotrechten Bezugsstange abgestützt
ist. Nach dem Stoß darf der Ring auf dem
waagrechten Stab um nicht mehr als 25 cm
von der Bezugsstange entfernt sein. Auch bei
elastischer Verformung der Schutzvorrichtung
darf kein Teil derselben in den Schutzbereich
eindringen.
4. Messung des Schallpegels
Die Messung ist auf einer ebenen Beton- oder
Makadamfahrbahn mit unbeladenem, nur mit
dem Lenker besetztem Fahrzeug ohne Ballast
durchzuführen. Das Fahrzeug ist bei der
Messung mit einer Zuglast zu belasten, die
von null ausgehend bis zu jenem Wert zu
steigern ist, bei dem der Schallpegel seinen
Höchstwert erreicht. Nach jeder Laststeigerung
ist die Messung erst dann durchzuführen,
wenn sich der Schallpegel stabilisiert hat. Die
Messungen sind in jedem Getriebegang für die
Vorwärtsfahrt des Fahrzeuges durchzuführen,
dabei muß der Drehzahlverstellhebel ganz niedergedrückt
sein. Die Belastungsvorrichtung
für das Fahrzeug muß von diesem so weit entfernt
sein, daß das Störgeräusch bei den Messungen
wenigstens 10 dB (A) unter dem gemessenen
Höchstwert liegt. Für die Messungen ist
ein Schallpegelmesser gemäß Anlage 1 c Abs. 2
zu verwenden. Das Mikrophon des Schallpegelmessers
muß mit horizontaler, zur
Längsmittelebene des Fahrzeugs paralleler und
nach vorne gerichteter Achse 5 cm seitlich von
der Stirn des Lenkers auf der Höhe seiner
Augenbrauen an einem offenen Rahmenhelm
angebracht sein. Bei den Messungen muß das
Mikrophon abwechselnd an den beiden Seiten
des Lenkers angebracht sein. Als Schallpegel
gemäß § 19 b Abs. 4 gilt der größte gemessene
Wert.
Artikel II
Fahrzeuge, die zwar den bisherigen Vorschriften,
aber nicht dieser Verordnung entsprechen,
sind ausgenommen von Art. I
a) Z. 2 (§ 1 c Abs. 10), wenn sie erstmals
vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
zugelassen worden sind,
b) Z. 1 (§ 1 c Abs. 9), Z. 5 bis 10 und 30
bis 34 (§§ 19 a und 19 b sowie Anlage 3 b
und 3 c), wenn ihre Type oder wenn sie
einzeln vor Inkrafttreten dieser Verordnung
genehmigt worden sind,
c) Z. 20, 23 bis 26 und 29 (Anlage 1 a), wenn
sie erstmals vor dem 1. Oktober 1975 zugelassen
oder wenn sie vor dem 1. September
1975 in das Bundesgebiet eingebracht
worden sind,
d) Z. 21, 27 und 28 (Anlage 1 a), wenn sie
erstmals vor dem 1. Oktober 1976 zugelassen
worden sind.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des
Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft treten
1. am 1. Oktober 1975
a) Art. I Z. 1 (§ 1 c Abs. 9) über die Verankerungen
von Sicherheitsgurten hinsichtlich
von Lastkraftwagen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 3500 kg,
b) Art. I Z. 20, 22 bis 26 und 29 (Anlage
1 a) über die Emission luftverunreinigender
Gase;
2. am 1. Oktober 1976
Art. I Z. 21, 27 und 28 (Anlage 1 a) über
die Emission luftverunreinigender Gase.