Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
450_1975 AT

450. Verordnung: 7. Novelle zur KDV 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Verordnung: 7. Novelle zur KDV 1967

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 267, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 285/1971 und 286/1974 sowie der Kundmachung

BGBl. Nr. 240/1970 wird —

hinsichtlich des Art. I

Z. 5 bis 10 und 30 bis 34 bezüglich der Zugmaschinen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

Z. 14 bezüglich des § 26 a im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres,

Z. 14 bezüglich des Haftungsnachweises für

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Bundesminister für Justiz,

hinsichtlich des Art. II lit. b bezüglich der Zugmaschinen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft — verordnet

Artikel I

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 77/1968, 204/1968, 376/

1971, 476/1971, 177/1972 und 356/1972 sowie

der Kundmachungen BGBl. Nr. 256/1970, 257/

1970 und 201/1971 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 c Abs. 9 ist am Ende der Punkt durch

einen Strichpunkt zu ersetzen und anzufügen

„Fahrzeuge mit einem geeigneten starren, mit

dem Fahrzeug dauernd fest verbundenen Aufbau

müssen mit oberen Verankerungen für Schultergurte

ausgerüstet sein."

2. Im § 1 c ist am Ende als neuer Abs. 10 anzufügen

„(10) Als der Bauart des Fahrzeuges entsprechende

Sicherheitsgurte im Sinne des § 4 Abs. 5

KFG 1967 gelten

a) bei Fahrzeugen mit geeigneten oberen Verankerungen

für Schultergurte (Abs. 9)

Beckengurte in Verbindung mit Schultergurten

(Drei-Punkt-Gurte) oder diesen in

ihrer Schutzwirkung für den Benützer im

Hinblick auf die Bauart des Fahrzeuges

gleichartige Gurte,

b) bei nicht unter lit. a fallenden Fahrzeugen

Beckengurte."

3. Im § 1 e Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten

„Das Gewicht des Sturzhelmes darf 1 kg nicht

überschreiten."

4. Im § 18 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Bei Zugmaschinen der Klassen I und II,

bei Motorkarren sowie bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

dürfen die Vorrichtungen zum

Abgeben von akustischen und von optischen

Warnzeichen auch nur so betätigt werden können,

daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung

mit nur einer Hand festhält."

5. Im § 19 a Abs. 2 hat die lit. a zu lauten

„a) eine Sitzfläche mit einer Tiefe von mindestens

34 cm und nicht mehr als 42 cm,

mit einer Breite in der Ebene der Polsterung

von mindestens 40 cm und mit einer

Breite gemessen in einer Höhe von 8 cm

über dem Sitzbezugspunkt S (Anlage 3 b

Z. I Z. 1) von mindestens 45 cm; die Sitzfläche

muß bei Belastung im gesamten

Schwingungsbereich (Anlage 3 b Z. I Z. 2)

um mindestens 3° und darf um nicht mehr

als 10° nach hinten geneigt sein; ihr vorderer

Teil muß abgerundet sein,"

6. Im § 19 a Abs. 2 lit. d hat das Wort

„atmungsaktiven," zu entfallen.

7. Im § 19 b hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Zugmaschinen, deren größte Breite 120 cm

überschreitet und die entweder eine als Pendelachse

ausgebildete Vorderachse, eine Knicklenkung

oder nur drei Räder aufweisen, und

Motorkarren müssen einen durch eine Schutzvorrichtung

(Sicherheitsrahmen, Führerhaus) gesicherten

Schutzbereich um den Lenkersitz aufweisen.

Die Schutzvorrichtung muß so gebaut und

angebracht sein, daß bei einem Umstürzen des

Fahrzeuges ein gefährliches Eindringen von Bauteilen

des Fahrzeuges oder der Schutzvorrichtung

durch ihre Verformung oder von Teilen einer

ebenen Auflagefläche für das umgestürzte Fahrzeug

in den Schutzbereich nicht zu erwarten ist

und daß der Lenker in jeder Lage des Fahrzeuges

dieses verlassen kann. Als Schutzbereich (Anlage

3 c Z. III Abbildung 6) gilt der Raum über

dem Lenkersitz, der begrenzt ist durch

a) Zur Bezugsebene parallele und von dieser

je 250 mm entfernte Ebenen bis zu einer

Höhe von 300 mm über dem Sitzbezugspunkt

S (Anlage 3 b Z. I Z. 1);

b) parallele Ebenen, die vom Oberrand der in

lit. a definierten Ebenen bis zu einer Höhe

von 900 mm über dem Sitzbezugspunkt S

reichen und derartig geneigt sind, daß der

obere Rand der Ebene auf jener Seite,

auf der der seitliche Stoß auszuführen ist,

wenigstens 100 mm von der Bezugsebene

entfernt ist;

c) eine horizontale Ebene 900 mm über dem

Sitzbezugspunkt S;

d) eine Ebene, die zur Bezugsebene senkrecht

steht und durch einen Punkt 900 mm lotrecht

über dem Sitzbezugspunkt S und

durch den hintersten Punkt des Sitzes

hindurchgeht;

e) eine zylindrische Fläche mit senkrecht zur

Bezügsebene stehenden Erzeugenden und

mit einem Krümmungsradius von 120 mm,

die tangential an die in lit. c und d definierten

Ebenen anschließt;

f) eine zylindrische Fläche mit senkrecht zur

Bezugsebene stehenden Erzeugenden, mit

einem Krümmungsradius von 900 mm und

mit der Drehachse 150 mm vor dem Sitzbezugspunkt

S; diese Fläche schließt tangential

an die in lit. c definierte Ebene an

und reicht bis zu einer Vertikalebene, die

400 mm vor der Drehachse liegt;

g) eine geneigte Ebene, die senkrecht zur Bezugsebene

steht, am vorderen Rand der in

lit. f definierten Fläche beginnt und in

einem Abstand von 40 mm am Lenkrad

vorbeiführt;

h) eine Ebene, die senkrecht zur Bezugsebene

steht und 40 mm vor dem Lenkrad liegt;

i) eine horizontale Ebene durch den Sitzbezugspunkt

S.

Die in lit. a, b, d, e, f, g und h angeführte Bezugsebene

verläuft annähernd parallel zur Längsmittelebene

des Fahrzeuges durch den Sitzbezugspunkt

S und den Mittelpunkt des Lenkrades.

Von dieser Bezugsebene wird angenommen, daß

sie sich während der Stöße horizontal mit dem

Sitz und dem Lenkrad bewegt, daß sie aber annähernd

parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

bleibt oder senkrecht zum Boden des

Führerhauses, wenn dieses federnd aufgehängt

ist."

8. Im § 19 b Abs. 2 ist an Stelle des Ausdruckes

„15 cm" zu setzen „25 cm".

9. Im § 19 b Abs. 3 haben die Worte „und

Motorkarren" zu entfallen.

10. Im § 19 b ist im Abs. 4 am Ende anzufügen

„Diese Führerhäuser müssen so gebaut, eingerichtet

oder ausgestattet sein, daß der Lenker in

jeder Lage des Fahrzeuges dieses durch eine geeignete

Öffnung verlassen kann; diese Öffnung

muß bei quadratischer Ausführung mindestens

60 cm X 60 cm, bei rechteckiger Ausführung

mindestens 47 cm X 65 cm groß sein und bei

runder Ausführung eine lichte Weite von mindestens

70 cm aufweisen."

11. Im § 22 Abs. 2 ist am Ende anzufügen

„Bei Fahrzeugen, die in das Bundesgebiet eingebracht

wurden, ist bei der Einzelprüfung dem

Sachverständigen die im § 37 Abs. 2 lit. d

KFG 1967 angeführte Bestätigung eines Zollamtes

vorzuweisen."

12. Im § 22 b Z. 6 lit. a ist die sublit. aa zu

streichen.

13. Im § 22 b Z. 6 hat die lit. c zu lauten

„c) die in den §§ 14, 16, 18 und 19 KFG 1967

sowie in den §§ 12, 13 a, 14 bis 16 und 52

bis 54 festgesetzten Grenzwerte der Abstände

der Scheinwerfer, Leuchten und

Rückstrahler von der Fahrbahn oder vom

äußersten Rand des Fahrzeuges einzuhalten,".

14. Nach dem § 26 werden als neue §§ 26 a

und 27 a eingefügt

„Zeichen, bildliche Darstellungen,

Aufschriften, Tafeln und Fahnen

an Fahrzeugen

§ 26 a. Das Führen von Zeichen, bildlichen

Darstellungen, Aufschriften, Tafeln oder Fahnen

an anderen als den Kraftfahrzeugen und Anhänhängern,

an denen sie auf Grund des KFG 1967,

der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen oder des Europäischen Übereinkommens

über die internationale Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl.

Nr. 522/1973, angebracht sein müssen oder gemäß

§ 54 KFG 1967 geführt werden dürfen, ist unzulässig;

Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit

und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen,

bildliche Darstellungen, Aufschriften,

Tafeln oder Fahnen gehalten werden können,

dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht sein.

Haftungsnachweis für ausländische

Fahrzeuge

§ 27 a. (1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967

erforderliche Nachweis der im § 62 Abs. 1 KFG

1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit

einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten

erbracht

1. BELGIEN, ausgenommen

a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen,

b) Privatfahrzeuge der Mitglieder und Familienangehörigen

der in der Bundesrepublik

Deutschland stationierten

Streitkräfte,

c) Fahrzeuge der NATO;

2. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

einschließlich West-BERLIN, ausgenommen

a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen,

b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit

20 km/h Höchstgeschwindigkeit,

c) Privatfahrzeuge der Mitglieder und Familienangehörigen

der in der Bundesrepublik

Deutschland stationierten ausländische

Streitkräfte,

d) Fahrzeuge der NATO;

3. DÄNEMARK, ausgenommen Fahrzeuge mit

Standort auf den Färöer-Inseln;

4. DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK,

ausgenommen

a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen,

b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und

Invalidenkraftfahrzeuge mit 20 km/h

Höchstgeschwindigkeit,

c) Motorfahrräder;

5. FINNLAND;

6. FRANKREICH, ausgenommen Militärfahrzeuge,

die internationalen Vereinbarungen

unterliegen;

7. GROSSBRITANNIEN (einschließlich Nordirland,

Insel Man und Kanalinseln, ausgenommen

Gibraltar), ausgenommen

a) Invalidenfahrzeuge bis 254 kg (= 5 cwt)

Gesamtgewicht,

b) Fahrzeuge der NATO;

8. IRLAND, ausgenommen

a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen,

b) Anhänger;

9. JUGOSLAWIEN;

10. LUXEMBURG, ausgenommen

a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf

des auf dem Kennzeichen angegebenen

Jahres,

b) landwirtschaftliche Zugmaschinen und

selbstfahrende Arbeitsmaschinen;

11. MONACO;

12. NIEDERLANDE, ausgenommen

a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen,

b) Privatfahrzeuge der Mitglieder und Familienangehörigen

der in der Bundesrepublik

Deutschland stationierten Streitkräfte,

c) Fahrzeuge der in den Niederlanden stationierten

Streitkräfte der Bundesrepublik

Deutschland,

d) Fahrzeuge der Bediensteten des Hauptquartiers

der alliierten Steitkräfte in

Mitteleuropa,

e) Fahrzeuge der NATO;

13. NORWEGEN;

14. SCHWEDEN;

15. SCHWEIZ und LIECHTENSTEIN, ausgenommen

a) Fahrzeuge mit Zollkennzeichen nach Ablauf

des auf dem Kennzeichen angegebenen

Jahres,

b) Motorfahrräder und Invalidenfahrstühle;

16. TSCHECHOSLOWAKEI, ausgenommen

a) Motorfahrräder,

b) Fahrzeuge der in der Tschechoslowakei

stationierten alliierten Truppen, ihres

zivilen Gefolges und ihrer Familienangehörigen;

17. UNGARN, ausgenommen Fahrzeuge, deren

Kennzeichen mit den Buchstaben DT oder

CK beginnen.

(2) Bei den im Abs. 1 Z. 1 bis 3, 5 bis 14 und

17 angeführten Staaten ist Abs. 1 auch auf Motorfahrräder

mit dem dauernden Standort in diesen

Staaten anzuwenden, auch wenn sie nach deren

Vorschriften kein Kennzeichen oder nur ein Versicherungskennzeichen

führen müssen."

15. Im § 58 Abs. 1 Z. 2 hat die lit. d zu lauten

„d) beim Abschleppen von teilweise

hochgehobenen Kraftfahrzeugen

mit einer Abschleppachse mit

starrer Deichsel 40 km/h,"

16. Im § 62 Abs. 1 ist in der Z. 2 an Stelle der

Worte „§ 16 Abs. 1 lit. b" zu setzen „§ 16 Abs. 1

KFG 1967".

17. Im § 63 a Abs. 1 ist an Stelle des Wortes

„Rückspiegeln" zu setzen „Rückblickspiegeln".

18. Im § 67 a sind am Ende der lit. b das

Wort „oder" und am Ende der lit. c der Punkt

jeweils durch einen Beistrich zu ersetzen und als

neue lit. d anzufügen

„d) ein dem § 4 Abs. 5 KFG 1967 unterliegender

Kraftwagen nicht mit Sicherheitsgurten

ausgerüstet ist."

19. In der Anlage 1 a hat der Klammerausdruck

nach der Überschrift zu lauten

„(gemeinsame deutsche Übersetzung für Österreich,

die Bundesrepublik Deutschland und die

Schweiz vom 22. Jänner 1971, BM. f. Handel,

Gewerbe und Industrie, Zl. 182.790-II/20-1971,

sowie für Österreich, die Bundesrepublik

Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik

und die Schweiz vom 20. September 1974,

BM. für Verkehr, Zl. 57.307-IV/6-74)"

20. In der Anlage 1 a ist an Stelle der

Z. 5.2.1.1.4. zu setzen

„5.2.1.1.4. Unter Vorbehalt der Bestimmungen

nach 5.2.1.1.5. wird die Prüfung dreimal

durchgeführt. Die bei jeder Prüfung

ermittelten Mengen an Kohlenmonoxid

und Kohlenwasserstoffen

müssen unter den Werten (L) liegen,

die in der nachstehenden Tabelle für

das jeweilige Bezugsgewicht angegeben

sind

5.2.1.1.4.1. Bei jedem der unter 5.2.1.1.4. genannten

Schadstoffe darf jedoch eines

der drei gemessenen Ergebnisse den

vorstehend für das Bezugsfahrzeug

zulässigen Grenzwert um nicht mehr

als 10% überschreiten, falls das arithmetische

Mittel der drei Ergebnisse

unter dem zulässigen Grenzwert liegt.

Werden die zulässigen Grenzwerte

bei mehreren Schadstoffen überschritten,

so dürfen diese Überschreitungen

sowohl bei ein und derselben

Prüfung als auch bei verschiedenen

Prüfungen auftreten.

5.2.1.1.5. Die Zahl der unter 5.2.1.1.4. vorgeschriebenen

Prüfungen wird unter

den nachstehend festgelegten Bedingungen

verringert; dabei bezeichnet

V1 das Ergebnis der ersten Prüfung

und V2 das Ergebnis der zweiten

Prüfung jedes der unter 5.2.1.1.4. genannten

Schadstoffe.

5.2.1.1.5.1. Es wird nur eine einzige Prüfung

durchgeführt, falls bei den beiden genannten

Schadstoffen V1 0,70 L

ist.

5.2.1.1.5.2. Es werden nur zwei Prüfungen

durchgeführt, falls bei den beiden genannten

Schadstoffen V1 0,85 L

ist, jedoch bei mindestens einem der

Schadstoffe V1 > 0,70 L ist. Überdies

muß bei jedem der genannten

Schadstoffe V2 den Bedingungen

V1+V2 < 1,70 L und V2 < L genügen."

21. In der Anlage 1 a ist in der Z. 5.2.1.2.2.

am Ende anzufügen

„Diese Vorschrift ist nach den im Anhang 5

enthaltenen Angaben unter allen Betriebsbedingungen

zu überprüfen, die sich aus der Betätigung

der verschiedenen, dem Benützer zugänglichen

Einstelleinrichtungen ergeben."

22. In der Anlage 1 a ist nach der Z. 5.2.1.3.3.

einzufügen

„7. AUSDEHNUNG DER GENEHMIGUNG

7.1. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Bezugsgewichten

Die Genehmigung darf auf die Fahrzeugtypen,

die sich von der zugelassenen

Type nur durch das Bezugsgewicht

unterscheiden, unter den

nachstehenden Bedingungen ausgedehnt

werden.

7.1.1. Die Genehmigung darf auf Fahrzeugtypen

ausgedehnt werden, deren Bezugsgewicht

lediglich bewirkt, daß unmittelbar

benachbarte äquivalente

Schwungmassen benützt werden.

7.1.2. Führt das Bezugsgewicht der Fahrzeugtype,

für die die Ausdehnung

der Genehmigung beantragt wird, zur

Verwendung eines Schwungrads, das

ein höheres Schwungmassenäquivalent

erzielt als das Schwungrad, das der

bereits genehmigten Fahrzeugtype

entspricht, so ist die Ausdehnung der

Genehmigung zu erteilen.

7.1.3. Führt das Bezugsgewicht der Fahrzeugtype,

für die die Ausdehnung

der Genehmigung beantragt wird,

zur Verwendung eines Schwungrads,

das ein niedrigeres Schwungmassenäquivalent

erzielt als das Schwungrad,

das der bereits genehmigten Fahrzeugtype

entspricht, so ist die Ausdehnung

der Genehmigung zu erteilen,

wenn die bei der bereits genehmigten

Fahrzeugtype erreichten

Schadstoffmengen die Grenzwerte, die

für die Fahrzeugtype, für die die

Ausdehnung der Genehmigung beantragt

wird, zulässig sind, nicht überschreiten.

7.2. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Gesamtübersetzungsverhältnissen

Die für eine Fahrzeugtype erteilte

Genehmigung darf unter den nachstehenden

Bedingungen auf solche

Fahrzeugtypen ausgedehnt werden,

die sich von der genehmigten Type

lediglich durch die Gesamtübersetzungsverhältnisse

unterscheiden

7.2.1. Für jedes Übersetzungsverhältnis, das

bei der Prüfung der Type I benützt

wird, ist das Verhältnis

zu ermitteln; hiebei bezeichnen V1

und V2 die einer Motordrehzahl von

1000 U/min zugeordnete Geschwindigkeit

der genehmigten Fahrzeugtype

bzw. der Fahrzeugtype, für die

die Ausdehnung beantragt wird.

7.2.2 Falls jedes Verhältnis E 5% ist, so

ist die Ausdehnung ohne Wiederholung

der Prüfungen der Type I

zu genehmigen.

7.2.3. Ist für mindestens ein Verhältnis

E > 5% und für jedes Verhältnis

E 10%, so sind die Prüfungen der

Type I zu wiederholen; sie können

jedoch in einem Laboratorium durchgeführt

werden, das der Hersteller

unter Vorbehalt der Zustimmung der

zuständigen Genehmigungsbehörden

auswählen kann. Das Prüfprotokoll

ist der zuständigen Prüfstelle

zu übergeben.

7.3. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Bezugsgewichten

und verschiedenen Gesamtübersetzungsverhältnissen

Die für eine Fahrzeugtype erteilte Genehmigung

darf auf Fahrzeugtypen,

die sich von der genehmigten Type

nur durch das Bezugsgewicht und

durch das Gesamtübersetzungsverhältnis

unterscheiden, ausgedehnt

werden, wenn die Vorschriften nach

7.1. und 7.2. eingehalten werden.

7.4. Hinweis

Sind für die Genehmigung einer Fahrzeugtype

die Vorschriften nach 7.1.

bis 7.3. zugrunde gelegt worden, so

darf diese Genehmigung nicht auf andere

Fahrzeugtypen ausgedehnt werden.

8. ÜBEREINSTIMMUNG DER HERSTELLUNG

8.1. Jedes Fahrzeug, das mit einem Genehmigungszeichen

nach dieser Regelung

versehen ist, muß der genehmigten

Fahrzeugtype hinsichtlich der Bauteile

entsprechen, die auf die Emission

luftverunreinigender Gase aus dem

Motor einen Einfluß haben.

8.2. Zur Nachprüfung der nach Absatz

8.1. geforderten Übereinstimmung

ist aus der Serie ein Fahrzeug

zu entnehmen, das ein Genehmigungszeichen

nach dieser Regelung

trägt.

8.3. Im allgemeinen ist die Übereinstimmung

des Fahrzeuges mit der genehmigten

Type auf der Grundlage

der im Formblatt über die Genehmigung

und dessen Anlagen enthaltenen

Beschreibung zu überprüfen

und, soweit erforderlich, ist ein Fahrzeug

allen oder einigen Prüfungen

der Typen I, II und III nach Absatz

5.2. zu unterziehen.

8.3.1. Für die Kontrolle der Übereinstimmung

hinsichtlich der Prüfung Type I

gilt folgendes

8.3.1.1. Ein aus der Serie entnommenes Fahrzeug

ist der Prüfung nach 5.2.1.1. zu

unterziehen. An Stelle der Grenzwerte

nach 5.2.1.1.4. gelten jedoch

folgende Grenzwerte

8.3.1.2. Entspricht das der Serie entnommene

Fahrzeug nicht den Vorschriften nach

8.3.1.1., so steht es dem Hersteller

frei, Stichprobenmessungen an einigen

aus der Serie entnommenen Fahrzeugen

zu verlangen, wobei die Stichprobe

das ursprünglich geprüfte Fahrzeug

enthalten muß. Der Hersteller

bestimmt den Umfang n der Stichprobe.

Die Fahrzeuge sind, mit Ausnahme

des ursprünglich entnommenen

Fahrzeuges, nur einer Prüfung

der Type I zu unterziehen. Das für

das ursprünglich geprüfte Fahrzeug zu

berücksichtigende Ergebnis ist das

arithmetische Mittel der Ergebnisse

der drei an diesem Fahrzeug durchgeführten

Prüfungen der Type I.

Dann ist für jedes luftverunreinigende

Gas das arithmetische Mittel

x der aus der Stichprobe gewonnenen

Ergebnisse zu ermitteln.

Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig,

wenn folgende Bedingung

erfüllt ist

8.3.2. Bei einer Prüfung Type II oder

Type III an einem Fahrzeug der Serie

müssen die Vorschriften nach den

Absätzen 5.2.1.2.2. und 5.2.1.3.2. eingehalten

werden.

8.3.3. Abweichend von den Vorschriften

nach 3.1.1. des Anhanges 4 darf die mit

der Prüfung auf Übereinstimmung

der Produktion beauftragte Prüfstelle

im Einvernehmen mit dem Hersteller

die Prüfungen Type I, II und III bei

Fahrzeugen mit einer Laufleistung

von weniger als 3000 km durchführen."

23. In der Anlage 1 a Anhang 4 hat die Z. 5.1.4.

zu lauten

„5.1.4. Es ist zu prüfen, ob die so erhaltene

Einstellung der Bremse für andere

Zwischenbedingungen zwischen Leerlauf

und größter Geschwindigkeit im

Fahrzyklus gilt. Erforderlichenfalls ist

mit einer mittleren Einstellung zu

fahren."

24. In der Anlage 1 a Anhang 4 hat die Z. 6.3.

zu lauten

„6.3. Betätigung der Starterklappe

6.3.1. Handstarterklappe

Die Starterklappe muß so schnell wie

möglich ausgeschaltet werden, und

zwar grundsätzlich vor Beginn der

Beschleunigung von 0 auf 50 km/h.

Ist dies nicht einzuhalten, so muß der

Zeitpunkt der tatsächlichen Zurückstellung

angegeben werden. Die

Methode des Einsteilens der Starterklappe

muß den Angaben des Herstellers

entsprechen.

6.3.2. Automatische Starterklappe

Ist das Fahrzeug mit einer automatischen

Starterklappe ausgerüstet,

so muß es entsprechend den Herstellerangaben

über die Einstellung

der Starterklappe und über die Handhabung

des ,Kick-down' bei Kaltstart

bedient werden. Ist der Zeitpunkt für

den ,Kick-down' nicht angegeben, so

ist dieser 13 Sekunden nach Anlaufen

des Motors zu betätigen."

25. In der Anlage 1 a Anhang 4 ist in der

Z. 7.2.1. am Ende anzufügen

„Wird wegen der Beschaffenheit der Gasauffangeinrichtung

des Beutels keine vollständige

Mischung der während der Prüfung emittierten

Gase erreicht, so müssen diese vor der Analyse

z. B. mit Hilfe einer Umwälzpumpe gemischt

werden."

26. In der Anlage 1 a Anhang 4 Z. 8.1. hat

die letzte Definition zu lauten

„PH: Partialdruck des Wasserdampfes in Millimeter

Hg."

27. In der Anlage 1 a Anhang 5 hat die Z. 2.2.

zu lauten

„2.2. Die Prüfung Type II muß unmittelbar

nach dem vierten Fahrzyklus der

Prüfung Type I bei Motorleerlauf

ohne Verwendung der Kaltstarteinrichtung

durchgeführt werden. Unmittelbar

vor jeder weiteren Messung

des Kohlenmonoxidgehaltes ist ein

Fahrzyklus der Prüfung Type I nach

2.1. des Anhanges 4 durchzuführen."

28. In der Anlage 1 a Anhang 5 ist nach der

Z. 2.4. einzufügen

„2.5. Leerlaufeinstelleinrichtungen

Begriffsbestimmung

Leerlaufeinstelleinrichtungen im Sinne

dieser Regelung sind Teile, mit denen

Motorleerlaufbedingungen geändert

werden können und die schon mit

den in 2.5.1.1. beschriebenen Werkzeugen

betätigt werden können. Insbesondere

gelten nicht als Leerlaufeinstelleinrichtungen

Einrichtungen

zur Einstellung des Kraftstoff-Luft-

Gemisches, bei denen zu ihrer Verstellung

die Sicherungsteile entfernt werden

müssen, die normalerweise jeden

Eingriff von Nichtfachleuten verhindern.

2.5.1.1. Werkzeuge, die für die Betätigung der

Leerlaufeinstelleinrichtungen verwendet

werden können: Schraubenzieher

(für Schlitz- und Kreuzschlitzschrauben),

Schlüssel (Ringschlüssel, Gabelschlüssel

oder einstellbare Schraubenschlüssel),

Zangen, Innensechskant-Schlüssel.

2.5.2. Ermittlung der Meßpunkte

2.5.2.1. Zu Beginn ist eine Messung unter den

bei der Prüfung Type I verwendeten

Einstellbedingungen durchzuführen.

2.5.2.2. Für jede kontinuierlich zu regelnde

Einstelleinrichtung ist eine ausreichende

Zahl kennzeichnender Stellungen

zu bestimmen.

2.5.2.3. Der Gehalt an Kohlenmonoxid in

den Auspuffgasen muß in allen möglichen

Stellungen der Einstelleinrichtungen

gemessen werden; bei kontinuierlich

zu regelnden Einstelleinrichtungen

sind jedoch nur die nach

2.5.2.2. bestimmten Stellungen zu berücksichtigen.

2.5.2.4. Das Ergebnis der Prüfung Type II

ist als befriedigend zu betrachten,

wenn eine der beiden nachstehenden

Bedingungen erfüllt ist

2.5.2.4.1. Die nach 2.5.2.3. gemessenen Werte

überschreiten den Grenzwert nicht.

2.5.2.4.2. Der Höchstwert, der festgestellt

wird, wenn eine der Einstelleinrichtungen

kontinuierlich verändert wird,

während die übrigen Einstelleinrichtungen

unverändert bleiben, überschreitet

nicht den Grenzwert; diese

Bedingung muß bei allen Einstellmöglichkeiten

der nicht kontinuierlich

geregelten Einstelleinrichtungen

erfüllt sein.

2.5.2.5. Die möglichen Stellungen der Einstelleinrichtungen

sind begrenzt

2.5.2.5.1. einerseits durch den höheren der beiden

folgenden Werte

die niedrigste Motordrehzahl im

Leerlauf;

die vom Hersteller empfohlene Leerlaufdrehzahl

abzüglich 100 U/min;

2.5.2.5.2. andererseits durch den niedrigsten

der drei folgenden Werte

die höchste Motordrehzahl, die durch

Einwirkung auf die Leerlaufeinstelleinrichtung

zu erreichen ist;

die vom Hersteller empfohlene Leerlaufdrehzahl

zuzüglich 250 U/min;

die Einschaltdrehzahl bei automatischer

Kupplung.

2.5.2.6. Ferner dürfen Leerlaufeinstellungen,

die einen einwandfreien Betrieb des

Motors nicht gestatten, nicht als Meßpunkte

gewählt werden. Insbesondere

sind bei Motoren mit mehreren Vergasern

alle Vergaser gleich einzustellen."

29. In der Anlage 1 a Anhang 6 ist nach der

Z. 5.7.7. einzufügen

„6. ALTERNATIVPRÜFVERFAHREN

6.1. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig,

wenn für jede der in 3.2. festgelegten

Betriebsbedingungen nachgeprüft

worden ist, ob das System zur

Rückführung bzw. zur Kurbelgehäuseentlüftung

geeignet ist, die gesamten

Gase, die aus dem Kurbelgehäuse

in die Atmosphäre gelangen

können, wieder anzusaugen.

6.2. Die Vorschriften nach 3. und 5.7.

gelten auch für dieses Verfahren.

6.3. Vorschriften für die Durchführung

der Prüfung

6.3.1. Allgemeines Verfahren

6.3.1.1. Be- und Entlüftungsöffnungen des

Motors sind unverändert zu lassen.

6.3.1.2. Der Druck im Kurbelgehäuse ist an

der Öffnung für den Ölmeßstab zu

messen. Die Druckmessung ist mit

einem Schrägrohrmanometer mit

Wasserfüllung durchzuführen.

6.3.1.3. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig,

wenn bei keiner der in 3.2.

festgelegten Betriebsbedingungen der

im Kurbelgehäuse gemessene Druck

den atmosphärischen Druck während

der Messung überschreitet.

6.3.1.4. Überschreitet der Kurbelgehäusedruck

bei einer der in 3.2. festgelegten Betriebsbedingungen

den atmosphärischen

Druck, so ist auf Verlangen

des Herstellers die in 6.3.2. bestimmte

zusätzliche Prüfung durchzuführen.

6.3.1.5. Bei der Prüfung nach dem in 6.3.1.

beschriebenen Verfahren ist der Kurbelgehäusedruck

auf ± 1 mm Wassersäule

genau zu messen.

6.3.2. Verfahren der zusätzlichen Prüfung

6.3.2.1. Be- und Entlüftungsöffnungen des

Motors sind unverändert zu lassen.

6.3.2.2. An der Öffnung für den Ölmeßstab

ist ein für die Kurbelgehäusegase undurchlässiger,

weicher Beutel mit

einem Fassungsvermögen von etwa

fünf Litern anzubringen. Dieser

Beutel muß vor jeder Messung leer

sein.

6.3.2.3. Der Beutel ist vor jeder Messung zu

verschließen. Bei jeder der in 3.2.

bestimmten Betriebsbedingungen ist

er für die Dauer von fünf Minuten

mit dem Kurbelgehäuse zu verbinden.

6.3.2.4. Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig,

wenn bei keiner der in 3.2.

festgelegten Betriebsbedingungen eine

sichtbare Füllung des Beutels eintritt.

6.3.3. Hinweis

6.3.3.1. Ist der Motor so konstruiert, daß die

Prüfung nach 6.3.1. und 6.3.2. nicht

möglich ist, so sind die Messungen

nach 6.3.2. mit folgenden Änderungen

durchzuführen

6.3.3.2. Vor der Prüfung sind alle Öffnungen

zu verschließen, die nicht der Rückführung

der Gase dienen.

6.3.3.3. Der Beutel ist an eine geeignete Abzweigung,

die keinen zusätzlichen

Druckverlust hervorrufen darf, an der

Rückführung des Kurbelgehäuseentlüftungssystems,

unmittelbar am Anschluß

der Rückführung zum Motor

anzuschließen."

30. In der Anlage 3 b Z. I Z. 2 haben die ersten

drei Sätze zu entfallen.

31. In der Anlage 3 b Z. I Z. 2 lit. d haben

der erste bis vierte Satz zu lauten

„Zur Messung der vertikalen Beschleunigung

ist am Sitz ein Beschleunigungsaufnehmer auf

einer ebenen, starren Platte mit 30 cm Durchmesser

zu befestigen. Die Platte ist in die Mitte

der Sitzschale zwischen Sitz und Lenker zu

legen. Sie ist an ihrer Oberseite mit einem ungefähr

2 cm dicken, elastischen Material zu polstern.

aa) Eine mit dem Sitz versehene Zugmaschine

ist zu fahren über eine 100 m

lange Bahn gemäß Z. II Tabelle 2 mit

15 km/h ± 0•5 km/h, bei Auftreten

einer Resonanzspitze mit geeigneter

höherer Geschwindigkeit, und eine

35 m lange Bahn gemäß Z. II Tabelle 3

mit 5 km/h ± 0•15 km/h, bei Auftreten

einer Resonanzspitze mit geeigneter

höherer Geschwindigkeit;

bb) ein mit dem Sitz versehener Motorkarren

ist zu fahren über eine 100 m

lange Bahn gemäß Z. II Tabelle 2 mit

10 km/h ± 0•3 km/h, bei Auftreten

einer Resonanzspitze mit geeigneter

höherer Geschwindigkeit, und eine

35 m lange Bahn gemäß Z. II Tabelle 3

mit 33 km/h ± 0•1 km/h, bei Auftreten

einer Resonanzspitze mit geeigneter

höherer Geschwindigkeit."

32. In der Anlage 3 b Z. I Z. 3 ist an Stelle des

zweiten Satzes zu setzen

„Der auf ein Lenkergewicht von 100 kg eingestellte

Sitz ist in der Längsmittelebene 20 cm

vor dem Sitzbezugspunkt mit einer Frequenz von

2 Hz von der Mitte des freien Schwingweges ausgehend

30 mm nach oben und 30 mm nach unten

zu erregen. Der Stoßdämpfer ist erforderlichenfalls

zu kühlen."

33. In der Anlage 3 b Z. III hat die Eintragung

in der Tabelle unter lit. c zu lauten

„einstellbar mindestens zwischen 40 cm und

45 cm".

34. Die Anlage 3 c hat zu lauten

„Anlage 3 c

(§ 19 b)

Prüfung der Schutzvorrichtungen von Zugmaschinen

und Motorkarren

I. Allgemeine Bestimmungen

Die zur Prüfung vorgeführte Schutzvorrichtung

muß auf einem Fahrzeug einer Type befestigt

sein, für die die Schutzvorrichtung bestimmt

ist. Die Prüfung ist mit Bezug auf das

Fahrzeug oder auf die Fahrzeugtype abzunehmen,

für die die Schutzvorrichtung bestimmt ist. Für

die Durchführung der Prüfung müssen die Teile

der Schutzvorrichtung abgenommen werden, die

der Lenker abnehmen kann; der Lenkersitz ist

in die hinterste Stellung bei üblichem Betrieb

des Fahrzeuges und in seine höchste Lage zu

bringen, wenn diese für sich allein einstellbar ist;

ist der Lenkersitz mit einer Federungsvorrichtung

versehen, so muß diese Vorrichtung auf

68 kp eingestellt werden und die Belastung

55 kp betragen.

II. Durchführung der Prüfung

Die Prüfung hat zu umfassen

1. Pendelschlagversuch

Gegen den Rahmen ist ein massiver, quaderförmiger

Schlagkörper mit einem Gewicht von

2000 kg zu stoßen, dessen Aufschlagfläche aus

einem Quadrat von 680 mm ± 20 mm Seitenlänge

besteht. Das Pendelgewicht muß so beschaffen

sein, daß sein Schwerpunkt unverändert

bleibt. Die Aufhängung muß an einem

6 m über dem Boden gelegenen Drehpunkt so

erfolgen, daß die Höhe des Gewichtes einfach

und ungefährlich eingestellt werden kann

(Z. III Abbildung 1). Das Fahrzeug muß so

verankert sein, daß es sich nicht bewegen kann.

A. Prüfung von Zugmaschinen

Der erste Stoß muß gegen die Rückseite der

Schutzvorrichtung erfolgen. Der zweite Stoß

muß nach dem Zusammendrückversuch gemäß

Z. 2 lit. a gegen die Vorderseite der Schutzvorrichtung

geführt werden; der dritte Stoß

muß gegen die Seite des Fahrzeuges geführt

werden, die erwartungsgemäß am stärksten

verbogen werden kann. Der Stoß gegen die

Rückseite hat auf die dem Seitenstoß gegenüberliegende

Ecke zu erfolgen, der Stoß gegen

die Vorderseite auf die dem Seitenstoß näherliegende

Ecke. Bei runden Rahmen muß der

Stoß in der Längsmittelebene des Fahrzeuges

erfolgen.

a) Gegen die Rückseite geführter Stoß

Hiefür ist das Fahrzeug so aufzustellen,

daß das Pendelgewicht den Rahmen in dem

Augenblick trifft, in dem die Vorderseite

des Gewichts und die Tragketten mit der

Vertikalen einen Winkel von 20° bilden;

bildet jedoch der Rahmen am Berührungspunkt

mit dem Gewicht (Aufprallpunkt)

einen größeren Winkel mit der Vertikalen,

so muß die Stoßseite des Gewichts durch

einen zusätzlichen Träger parallel zum Rahmen

am Aufprallpunkt eingestellt werden,

während die Trägerketten in einem Winkel

von 20° zu verbleiben haben. Der Aufprallpunkt

muß auf dem Teil des Rahmens

liegen, von dem zu erwarten ist, daß er

bei einem Umkippen des Fahrzeuges nach

hinten zuerst den Boden berührt. Die Höhe

des Gewichts ist so einzustellen, daß dieses

nicht um den Aufprallpunkt herumschwenkt

(Z. III Abbildung 2). Das Fahrzeug

ist mit Seilen festzuzurren, deren

Befestigungspunkte 2 m hinter der Hinterachse

und 1•5 m vor der Vorderachse liegen

müssen. Diese Befestigungspunkte müssen

in der Ebene liegen, in der der Schwerpunkt

des Pendels schwingt; bei mehr als einem

Seil muß die resultierende Kraft in dieser

Ebene liegen. Als Seile müssen 12•5 mm bis

15•0 mm dicke Stahlseile verwendet werden,

deren Zugfestigkeit 11.000 kp/cm² bis

12.600 kp/cm² beträgt. Die Reifen dürfen

nicht mit Wasser gefüllt sein. Für den

Reifendruck und die Abflachung der Reifen

durch das Niederzurren gelten folgende

Vorschriften

Nach Befestigung der Seile ist ein 15 cm X

15 cm dicker Holzbalken vor die Hinterräder

zu klemmen. Das Pendelgewicht ist

in eine entsprechende Ausgangsstellung

zu bringen; hiefür ist die Höhe seines

Schwerpunktes über seiner Lage beim Aufprall

durch folgende Formel zu bestimmen

H = 2•165• 10-8• G.L2. (H ist die Höhe

in mm, G das Eigengewicht des mit einer

Schutzvorrichtung versehenen Fahrzeuges

ohne Ballast in kg und L der maximale

Radstand in mm). Bei Fahrzeugen, deren

Vorderachslast größer ist als die Hinterachslast,

ist der Wert H nach lit. b zu

berechnen, wenn dies einen größeren Wert

für H ergibt. Hierauf ist das Pendelgewicht

freizulassen, sodaß es gegen den Rahmen

stößt. Die Auslösevorrichtung muß so angeordnet

sein, daß sie im Moment der Auslösung

keine Schrägstellung des Pendelgewichts

im Verhältnis zu den Tragketten

hervorruft.

b) Gegen die Vorderseite geführter Stoß

Dieser Versuch ist in der gleichen Weise

wie der in der lit. a beschriebene durchzuführen.

Die Befestigung hat der in der

lit. a angeführten zu entsprechen; der Holzbalken

muß sich jedoch hinter den Hinterrädern

befinden (Z. III Abbildung 3).

Die Stoßenergie ergibt sich aus der Formel

H = 125 + 0•02. G. (H ist die Höhe in mm,

G das Eigengewicht des mit der Schutzvorrichtung

versehenen Fahrzeuges ohne

Ballast in kg). Der Stoß muß gegen jenen

Teil des Rahmens erfolgen, der erwartungsgemäß

bei seitlichem Umkippen bei

der Vorwärtsfahrt zuerst den Boden berührt.

c) Gegen die Seite geführter Stoß

Das Fahrzeug muß so aufgestellt sein, daß

das Pendelgewicht den Rahmen trifft, wenn

sich die Aufschlagfläche des Gewichts und

die Tragketten in vertikaler Lage befinden;

ist jedoch der Rahmen am Aufprallpunkt

nicht vertikal, so muß die Vorderseite

des Gewichts durch einen zusätzlichen

Träger parallel zum Rahmen am Berührungspunkt

eingestellt werden. Die Tragketten

müssen vertikal bleiben. Der Aufprall

muß an jenem Teil des Rahmens

erfolgen, der erwartungsgemäß bei seitlichem

Umkippen des Fahrzeuges als erster

den Boden berührt. Dieser Punkt muß in

der zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

senkrechten Ebene liegen, die durch die

Mitte des in seiner Mittelstellung befindlichen

Lenkersitzes geht. Die Höhe des Gewichts

ist so einzustellen, daß es nicht um

den Aufprallpunkt herumschwenkt. Das

Hinterrad des Fahrzeuges muß auf der

Seite des Stoßes festgezurrt sein. Die Zurrspannung

des Seiles muß in gleicher Weise

wie in der lit. a eingestellt sein. Nach dem

Festzurren ist ein 15 cm X 15 cm dicker

Balken gegen das hintere, dem Gewicht gegenüberliegende

Rad zu klemmen und fest

gegen den Reifen zu schieben. Dieses Rad

ist mit einem Balken abzustützen, der so

am Boden zu befestigen ist, daß er während

des Aufpralls an dem Rad verbleibt.

Die Länge des Balkens ist so zu wählen,

daß der Balken in der vorhin beschriebenen

Stellung mit der Horizontalen einen

Winkel zwischen 25° und 40° bildet. Ferner

muß die Länge des Balkens das 20- bis

25fache seiner Querschnittshöhe und seine

Breite das 2- bis 3fache seiner Querschnittshöhe

betragen (Z. III Abbildung 4). Das

Pendelgewicht ist in eine entsprechende

Ausgangsstellung zu bringen; hiefür ist die

Höhe seines Schwerpunktes über jener im

Augenblick des Aufpralls nach folgender

Formel zu bestimmen: H = 125 + 0•150. G.

(H ist die Höhe in mm, G ist das Eigengewicht

des mit der Schutzvorrichtung versehenen

Fahrzeuges ohne Ballast in kg).

B. Prüfung von Motorkarren

a) Allgemeines

Der Berechnung der Stärke der Schlag-

und Druckbeanspruchung ist das Eigengewicht

in kg der schwersten Ausführung

desjenigen Teiles des Motorkarrens zugrunde

zu legen, auf den die Schutzvorrichtung

aufgebaut ist. In den angeführten

Formeln ist dieses Gewicht mit G bezeichnet.

Für Motorkarren, deren Verdrehwinkel

zwischen Vorder- und Hinterteil

durch einen Anschlag auf weniger als ±10°

begrenzt ist, ist das gesamte Eigengewicht

der Bemessung der Stärke der Schlag- und

Druckbeanspruchung zugrunde zu legen;

in den Formeln ist daher dieses Gewicht

statt G einzusetzen. Die Reifen müssen

einen Überdruck von 1'5 bar aufweisen.

b) Gegen die Seite geführter Stoß

Der Stoß hat auf die Seite zu erfolgen,

auf der sich der Lenkersitz befindet. Der

Motorkarren muß so aufgespannt sein, daß

sich beim freien Herabhängen des Pendelgewichtes

die Ketten, an denen das Pendelgewicht

aufgehängt ist, in der lotrechten

Lage befinden und die die Aufschlagfläche

enthaltende Pendelebene durch die Mitte

des Sitzes geht. Der Motorkarren ist an der

Vorder und Hinterachse durch je ein

Drahtseil mit Spannschloß auf der Seite,

auf die der Stoß erfolgt, niederzuspannen.

Als Seile müssen 12•5 mm bis 15•0 mm

dicke Stahlseile verwendet werden, deren

Zugfestigkeit 11.000 kp/cm² bis 12.600 kp/

cm² beträgt. Die Seile sind bis zu einer

Abplattung von 15 mm des jeweiligen

Reifens zu spannen. In der Nähe des Drehpunktes

zwischen Vorder- und Hinterteil

muß der Motorkarren unterstützt und

niedergespannt werden. Das der Aufprallseite

des Pendelgewichtes gegenüberliegende

Rad der Vorderachse ist durch einen Holzbalken

mit 15cmX15cm Querschnitt

gegen Verrutschen und durch einen

schrägen Balken, der sich in der Felge des

Rades und an einem niedergespannten

Holzbalken abstützt, zu sichern. Die Länge

des schrägen Balkens ist so zu wählen, daß

dieser mit der Horizontalen einen Winkel

zwischen 20° und 45° einschließt. Seine

Länge muß das 20- bis 25fache seiner Querschnittshöhe

und seine Breite das 2- bis

3fache seiner Querschnittshöhe betragen.

Das Pendelgewicht ist in eine entsprechende

Ausgangsstellung zu bringen; hiefür ist die

Höhe seines Schwerpunktes über seiner

Lage beim Aufprall durch folgende Formel

zu bestimmen: H=0•225.G.(H ist die Höhe

in mm, G, das Gewicht nach lit. a in kg).

c) Gegen die Vorderseite geführter Stoß

Der Stoß ist gegen die vordere Ecke der

Schutzvorrichtung zu führen, die sich auf

der Seite des Lenkersitzes befindet. Hiefür

ist das Fahrzeug so aufzustellen, daß das

Pendelgewicht den Rahmen in dem Augenblick

trifft, in dem die Vorderseite des

Gewichtes und die Tragketten mit der

Vertikalen einen Winkel von 20° bilden.

Die Pendelebene ist, soweit dies ohne Gefahr

des Ausscherens des Pendels möglich

ist, an die Außenkante der Schutzvorrichtung

zu verlegen. Lit. b dritter bis sechster

Satz gilt sinngemäß, jedoch sind die Spannseile

annähernd in der Schwingebene des

Pendels anzubringen. Hinter die Vorderräder

ist ein Holzbalken mit 15 cmX15 cm

Querschnitt zu klemmen. Durch einen

ebensolchen Holzbalken ist das Hinterrad,

welches sich auf der der Aufschlagseite

gegenüberliegenden Seite befindet, gegen

seitliches Verrutschen zu sichern. Für die

Fallhöhe des Pendelgewichtes gilt der halbe

in lit. b angeführte Wert.

2. Zusammendrückversuche

Für diese Versuche ist ein 25 cm breiter Querbalken

zu verwenden (Z. III Abbildung 5).

Die bei den Versuchen jeweils angewandte

Kraft muß das Doppelte des Eigengewichtes

des mit der Schutzvorrichtung versehenen

Fahrzeuges ohne Ballast sein; bei Motorkarren

ist die angewandte Kraft nach Z. 1 lit. B lit. a

zu bestimmen. Das Fahrzeug ist so abzustützen,

daß die Räder entlastet sind.

a) Versuch von oben auf den hintersten Teil

des Rahmens

Dieser Versuch ist erst nach dem in der

Z. 1 lit. A lit. a oder lit. B lit. c angeführten

Versuch durchzuführen;

b) Versuch von oben auf den Vorderteil des

Rahmens

Dieser Versuch ist nach dem letzten Pendelschlagversuch

durchzuführen. Wenn der

Vorderteil der Schutzvorrichtung die Zusammendrückkraft

nicht aushält, ist diese

Kraft auf den Teil aufzubringen, der sich

bei einem seitlichen Umkippen des Fahrzeuges

um 180°, wobei das umgekippte

Fahrzeug auf seinem Vorderende und auf

der Schutzvorrichtung aufliegt, nicht verformt.

3. Feststellung der Ergebnisse der Versuche gemäß

Z. 1 und 2

Während des Seitenstoßversuches (Z. 1 lit. A

lit. c und lit. B lit. b) ist der Unterschied

zwischen der größten elastischen Verformung

und der bleibenden Verformung der Schutzvorrichtung

in einer Höhe von 90 cm über

dem gemäß Z. I letzter Satz belasteten und eingestellten

Sitz festzustellen. Dies ist mit einem

entsprechend Z. III Abbildung 7 an dem

oberen Teil der Schutzvorrichtung zu befestigenden

waagrechten Stab zu bestimmen, auf

dem ein strengsitzender Ring angebracht ist,

der an einer lotrechten Bezugsstange abgestützt

ist. Nach dem Stoß darf der Ring auf dem

waagrechten Stab um nicht mehr als 25 cm

von der Bezugsstange entfernt sein. Auch bei

elastischer Verformung der Schutzvorrichtung

darf kein Teil derselben in den Schutzbereich

eindringen.

4. Messung des Schallpegels

Die Messung ist auf einer ebenen Beton- oder

Makadamfahrbahn mit unbeladenem, nur mit

dem Lenker besetztem Fahrzeug ohne Ballast

durchzuführen. Das Fahrzeug ist bei der

Messung mit einer Zuglast zu belasten, die

von null ausgehend bis zu jenem Wert zu

steigern ist, bei dem der Schallpegel seinen

Höchstwert erreicht. Nach jeder Laststeigerung

ist die Messung erst dann durchzuführen,

wenn sich der Schallpegel stabilisiert hat. Die

Messungen sind in jedem Getriebegang für die

Vorwärtsfahrt des Fahrzeuges durchzuführen,

dabei muß der Drehzahlverstellhebel ganz niedergedrückt

sein. Die Belastungsvorrichtung

für das Fahrzeug muß von diesem so weit entfernt

sein, daß das Störgeräusch bei den Messungen

wenigstens 10 dB (A) unter dem gemessenen

Höchstwert liegt. Für die Messungen ist

ein Schallpegelmesser gemäß Anlage 1 c Abs. 2

zu verwenden. Das Mikrophon des Schallpegelmessers

muß mit horizontaler, zur

Längsmittelebene des Fahrzeugs paralleler und

nach vorne gerichteter Achse 5 cm seitlich von

der Stirn des Lenkers auf der Höhe seiner

Augenbrauen an einem offenen Rahmenhelm

angebracht sein. Bei den Messungen muß das

Mikrophon abwechselnd an den beiden Seiten

des Lenkers angebracht sein. Als Schallpegel

gemäß § 19 b Abs. 4 gilt der größte gemessene

Wert.

Artikel II

Fahrzeuge, die zwar den bisherigen Vorschriften,

aber nicht dieser Verordnung entsprechen,

sind ausgenommen von Art. I

a) Z. 2 (§ 1 c Abs. 10), wenn sie erstmals

vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen

zugelassen worden sind,

b) Z. 1 (§ 1 c Abs. 9), Z. 5 bis 10 und 30

bis 34 (§§ 19 a und 19 b sowie Anlage 3 b

und 3 c), wenn ihre Type oder wenn sie

einzeln vor Inkrafttreten dieser Verordnung

genehmigt worden sind,

c) Z. 20, 23 bis 26 und 29 (Anlage 1 a), wenn

sie erstmals vor dem 1. Oktober 1975 zugelassen

oder wenn sie vor dem 1. September

1975 in das Bundesgebiet eingebracht

worden sind,

d) Z. 21, 27 und 28 (Anlage 1 a), wenn sie

erstmals vor dem 1. Oktober 1976 zugelassen

worden sind.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des

Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft treten

1. am 1. Oktober 1975

a) Art. I Z. 1 (§ 1 c Abs. 9) über die Verankerungen

von Sicherheitsgurten hinsichtlich

von Lastkraftwagen mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

nicht mehr als 3500 kg,

b) Art. I Z. 20, 22 bis 26 und 29 (Anlage

1 a) über die Emission luftverunreinigender

Gase;

2. am 1. Oktober 1976

Art. I Z. 21, 27 und 28 (Anlage 1 a) über

die Emission luftverunreinigender Gase.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →