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450_1974 AT

450. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Klösterle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Klösterle

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16

Arlberg Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b

BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß § 33 Abs. 5

BStG 1971 als Bundesstraße B gilt, wird im Bereich

der Gemeinde Klösterle wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt

bei km 0,14, das ist etwa 80 m nach der Postgarage

in Klösterle, die bestehende Bundesstraße,

durchörtert auf eine Länge von rund 500 m den

Schuttkegel des Großtobeis und mündet bei

km 0,70 wieder in die bestehende Bundesstraße

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Klösterle

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen

zu entnehmen.

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