450. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Klösterle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16
Arlberg Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b
BStG 1971 erfüllende Trasse gemäß § 33 Abs. 5
BStG 1971 als Bundesstraße B gilt, wird im Bereich
der Gemeinde Klösterle wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt
bei km 0,14, das ist etwa 80 m nach der Postgarage
in Klösterle, die bestehende Bundesstraße,
durchörtert auf eine Länge von rund 500 m den
Schuttkegel des Großtobeis und mündet bei
km 0,70 wieder in die bestehende Bundesstraße
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Klösterle
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Planunterlagen
zu entnehmen.