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450_1973 AT

450. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Auf Grund des § 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

1952, BGBl. Nr. 110, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 179/1954, 52/1958, 83/

1963, 227/1965, 223/1967 und 384/1973 wird

verordnet

Artikel I

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 8. September 1954 zur Durchführung

des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl.

Nr. 229, hat zu lauten

„(1) Für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer

sind Stempelmarken mit dem Aufdruck

„Kraftfahrzeugsteuer" zu 50 g, 1 S, 2 S, 5 S, 10 S,

15 S, 20 S, 25 S, 37 S, 42 S, 50 S, 60S, 68 S und

100 S auszugeben.

(2) Auf den Wertzeichen ist oberhalb des Bändchens

mit der Jahreszahl des Ausgabejahres in

einer 2 mm hohen Akzidenz-Groteskschrift in

Großbuchstaben der volle Wortlaut „Kraftfahrzeugsteuer"

in schwarzer Farbe aufgedruckt. Diese

Schriftzeile läuft vom äußeren linken Rand bis

zum äußeren rechten Rand des Ovales mit der

Negativschrift. Oberhalb dieser Schriftzeile ist

außerdem die Abkürzung „KFZ" in einer 4 mm

hohen halbfetten Akzidenz-Groteskschrift über

das durchscheinende österreichische Staatswappen

in Großbuchstaben aufgedruckt.

(3) Die Bestellung der Stempelmarken mit dem

Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer" hat durch Verwendung

der hiezu amtlich aufgelegten Bestellscheine

zu erfolgen. Die Bestellscheine sind in

dem „Fassungsbuch für Stempelmarken" enthalten,

welches dem zum Verkauf Berechtigten vom

Finanzamt ausgehändigt wird. Bei diesem Finanzamt

hat auch der zum Verkauf Berechtigte die

Stempelmarken mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer"

zu beziehen.

(4) Das Finanzamt hat die bestellten Stempelmarken

mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer"

an den zum Verkauf Berechtigten erst auszufolgen,

wenn dem Finanzamt das „Fassungsbuch für

Stempelmarken" und der postamtlich bestätigte

Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines, mit

dem das Entgelt für die bestellten Stempelmarken

mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer" auf das

Postscheckkonto des Finanzamtes eingezahlt

wurde, vorgelegt wird.

(5) Wird von dem zum Verkauf Berechtigten

beim Finanzamt die Zusendung von Stempelmarken

mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer"

im Postwege beantragt, so ist dem Antrag das

„Fassungsbuch für Stempelmarken" und der postamtlich

bestätigte Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines

anzuschließen.

(6) Zur Entrichtung der Steuer für im Inland

bzw. im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge sind

Steuerkarten nach den amtlich aufgelegten Vordrucken

zu verwenden.

(7) Die Stempelmarken mit dem Aufdruck

„Kraftfahrzeugsteuer" sind auf der Steuerkarte

in jenen Raum zu kleben, der nach seiner Bezeichnung

für den Monat vorgesehen ist, für den

die Steuer entrichtet wird."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973

in Kraft.

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