450. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
1952, BGBl. Nr. 110, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 179/1954, 52/1958, 83/
1963, 227/1965, 223/1967 und 384/1973 wird
verordnet
Artikel I
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 8. September 1954 zur Durchführung
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl.
Nr. 229, hat zu lauten
„(1) Für die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer
sind Stempelmarken mit dem Aufdruck
„Kraftfahrzeugsteuer" zu 50 g, 1 S, 2 S, 5 S, 10 S,
15 S, 20 S, 25 S, 37 S, 42 S, 50 S, 60S, 68 S und
100 S auszugeben.
(2) Auf den Wertzeichen ist oberhalb des Bändchens
mit der Jahreszahl des Ausgabejahres in
einer 2 mm hohen Akzidenz-Groteskschrift in
Großbuchstaben der volle Wortlaut „Kraftfahrzeugsteuer"
in schwarzer Farbe aufgedruckt. Diese
Schriftzeile läuft vom äußeren linken Rand bis
zum äußeren rechten Rand des Ovales mit der
Negativschrift. Oberhalb dieser Schriftzeile ist
außerdem die Abkürzung „KFZ" in einer 4 mm
hohen halbfetten Akzidenz-Groteskschrift über
das durchscheinende österreichische Staatswappen
in Großbuchstaben aufgedruckt.
(3) Die Bestellung der Stempelmarken mit dem
Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer" hat durch Verwendung
der hiezu amtlich aufgelegten Bestellscheine
zu erfolgen. Die Bestellscheine sind in
dem „Fassungsbuch für Stempelmarken" enthalten,
welches dem zum Verkauf Berechtigten vom
Finanzamt ausgehändigt wird. Bei diesem Finanzamt
hat auch der zum Verkauf Berechtigte die
Stempelmarken mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer"
zu beziehen.
(4) Das Finanzamt hat die bestellten Stempelmarken
mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer"
an den zum Verkauf Berechtigten erst auszufolgen,
wenn dem Finanzamt das „Fassungsbuch für
Stempelmarken" und der postamtlich bestätigte
Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines, mit
dem das Entgelt für die bestellten Stempelmarken
mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer" auf das
Postscheckkonto des Finanzamtes eingezahlt
wurde, vorgelegt wird.
(5) Wird von dem zum Verkauf Berechtigten
beim Finanzamt die Zusendung von Stempelmarken
mit dem Aufdruck „Kraftfahrzeugsteuer"
im Postwege beantragt, so ist dem Antrag das
„Fassungsbuch für Stempelmarken" und der postamtlich
bestätigte Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines
anzuschließen.
(6) Zur Entrichtung der Steuer für im Inland
bzw. im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge sind
Steuerkarten nach den amtlich aufgelegten Vordrucken
zu verwenden.
(7) Die Stempelmarken mit dem Aufdruck
„Kraftfahrzeugsteuer" sind auf der Steuerkarte
in jenen Raum zu kleben, der nach seiner Bezeichnung
für den Monat vorgesehen ist, für den
die Steuer entrichtet wird."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973
in Kraft.