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450_1969 AT

450. Verordnung: Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 450. Verordnung: Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin

Auf Grund des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/

1949, in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht verordnet

§ 1. Personen, die die im § 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes

angeführten Erfordernisse erfüllen und

beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde

als nichtklinischem Sonderfach zur selbständigen

Betätigung als Facharzt zuzuwenden,

haben sich nach Maßgabe der Vorschriften dieser

Verordnung einer mindestens sechsjährigen praktischen

Ausbildung zu unterziehen.

Nichtklinische Sonderfächer

§ 2. Als nichtklinische Sonderfächer im Sinne

dieser Verordnung gelten

a) nichtklinische Lehrfächer, die an der medizinischen

Fakultät einer Universität in der

Republik Österreich vorgetragen werden,

b) medizinische und chemische Labordiagnostik,

c) mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik.

Dauer und Art der Ausbildung

§ 3. Die Ausbildung hat zu umfassen

a) eine einjährige Ausbildung in einem oder

mehreren klinischen Sonderfächern, davon

mindestens sechs Monate im Sonderfach Innere

Medizin,

b) eine vierjährige Ausbildung im angestrebten

nichtklinischen Sonderfach (§ 2), sowie

c) eine einjährige Ausbildung in einem der

nichtklinischen Sonderfächer (§ 2) einschließlich

des angestrebten Sonderfaches.

§ 4. (1) Die Ausbildung muß derart gestaltet

sein, daß dem in Ausbildung stehenden Arzt hinreichend

Gelegenheit gegeben ist, sich umfassende

praktische Kenntnisse und Erfahrungen auf den

einschlägigen Fachgebieten anzueignen.

(2) Eine Unterbrechung der praktischen Ausbildung

darf sechs Monate nicht überschreiten.

Eine längere Unterbrechung bedarf der Bewilligung

des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist

zu erteilen, wenn die Erreichung des Ausbildungszweckes

durch die Unterbrechung nicht gefährdet

ist. Eine Unterbrechung der praktischen Ausbildung

infolge Präsenzdienstleistung nach dem

Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, sowie infolge

Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz,

BGBl. Nr. 76/1957, gilt als begründete Unterbrechung

und bedarf keiner Bewilligung.

Ausbildungsstätten

§ 5. Ausbildungsstätten zum Facharzt für nichtklinische

Medizin sind

a) die medizinischen Universitätsinstitute und

die Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen

Sanitätsverwaltung sowie

b) die vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen

Anstalten und gleichartigen

organisatorisch mit Krankenanstalten verbundenen

Einrichtungen.

§ 6. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat medizinisch-wissenschaftliche Anstalten

und gleichartige, organisatorisch mit Krankenanstalten

verbundene Einrichtungen als Ausbildungsstätten

für die Ausbildung zum Facharzt

eines nichtklinischen Sonderfaches anzuerkennen,

wenn diese

a) unmittelbar oder mittelbar der Untersuchung,

Behandlung und Heilung Kranker

oder der Vorbeugung von Krankheiten

dienen,

b) von einem Facharzt geleitet sind, in dessen

Fachgebiet die in diesen Anstalten auszuführenden

ärztlichen Tätigkeiten fallen und

c) über alle zur Erreichung des Ausbildungszweckes

erforderlichen fachlichen Einrichtungen

und Geräte sowie über das erforderliche

Lehr- und Untersuchungsmaterial

verfügen.

(2) Gleichzeitig mit der Anerkennung hat das

Bundesministerium für soziale Verwaltung die

Zahl der Ausbildungsstellen festzusetzen. Die

Festsetzung der Zahl der Ausbildungsstellen hat

unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden

Ausbildungsplätze, den Umfang der Ausbildungseinrichtungen

und die Anzahl der ausbildenden

Ärzte zu erfolgen.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat der Österreichischen Ärztekammer Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die nach § 5 lit. b anerkannten medizinischwissenschaftlichen

Anstalten und gleichartigen

organisatorisch mit Krankenanstalten verbundenen

Einrichtungen hat das Bundesministerium für

soziale Verwaltung in ein Verzeichnis der anerkannten

Ausbildungsstätten Österreichs aufzu-

nehmen. Hiebei sind auch die Anzahl der festgesetzten

Ausbildungsstellen sowie sonstige

wesentliche Umstände, auf die sich die Anerkennung

erstreckt, anzuführen.

Erfolgsnachweis

§ 7. Der Erfolgsnachweis über die zurückgelegte

Facharztausbildung ist durch Zeugnisse der

ausbildenden Ärzte zu erbringen. Die Zeugnisse

haben mindestens die Feststellung zu enthalten,

daß die Ausbildung in dem betreffenden Ausbildungsfach

in der vorgeschriebenen Art und Dauer

mit Erfolg zurückgelegt worden ist. Das Zeugnis

muß vom Leiter der Ausbildungsstätte gegengezeichnet

sein.

Berufsbezeichnung

§ 8. Die erfolgreich zurückgelegte Facharztausbildung

sowie die auf Grund derselben erfolgte

Eintragung in die Ärzteliste (§ 2 i des Ärztegesetzes)

berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung

„Facharzt für ..." unter Beifügung des

entsprechenden Sonderfaches.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung

eine Ausbildung im Sinne derselben oder

eine mindestens sechsjährige Ausbildung in einem

nichtklinischen Sonderfach (§ 2) zurückgelegt

haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur

Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt

für ..." unter Beifügung des entsprechenden

Sonderfaches berechtigt.

(2) Die Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 2. April 1948, BGBl.

Nr. 63, betreffend die Befugnis zur Vornahme

medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und

die hiebei bei Arbeiten mit Krankheitserregern

zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen, wird

durch diese Verordnung nicht berührt.

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