450. Verordnung: Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/
1949, in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht verordnet
§ 1. Personen, die die im § 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes
angeführten Erfordernisse erfüllen und
beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde
als nichtklinischem Sonderfach zur selbständigen
Betätigung als Facharzt zuzuwenden,
haben sich nach Maßgabe der Vorschriften dieser
Verordnung einer mindestens sechsjährigen praktischen
Ausbildung zu unterziehen.
Nichtklinische Sonderfächer
§ 2. Als nichtklinische Sonderfächer im Sinne
dieser Verordnung gelten
a) nichtklinische Lehrfächer, die an der medizinischen
Fakultät einer Universität in der
Republik Österreich vorgetragen werden,
b) medizinische und chemische Labordiagnostik,
c) mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik.
Dauer und Art der Ausbildung
§ 3. Die Ausbildung hat zu umfassen
a) eine einjährige Ausbildung in einem oder
mehreren klinischen Sonderfächern, davon
mindestens sechs Monate im Sonderfach Innere
Medizin,
b) eine vierjährige Ausbildung im angestrebten
nichtklinischen Sonderfach (§ 2), sowie
c) eine einjährige Ausbildung in einem der
nichtklinischen Sonderfächer (§ 2) einschließlich
des angestrebten Sonderfaches.
§ 4. (1) Die Ausbildung muß derart gestaltet
sein, daß dem in Ausbildung stehenden Arzt hinreichend
Gelegenheit gegeben ist, sich umfassende
praktische Kenntnisse und Erfahrungen auf den
einschlägigen Fachgebieten anzueignen.
(2) Eine Unterbrechung der praktischen Ausbildung
darf sechs Monate nicht überschreiten.
Eine längere Unterbrechung bedarf der Bewilligung
des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn die Erreichung des Ausbildungszweckes
durch die Unterbrechung nicht gefährdet
ist. Eine Unterbrechung der praktischen Ausbildung
infolge Präsenzdienstleistung nach dem
Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, sowie infolge
Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz,
BGBl. Nr. 76/1957, gilt als begründete Unterbrechung
und bedarf keiner Bewilligung.
Ausbildungsstätten
§ 5. Ausbildungsstätten zum Facharzt für nichtklinische
Medizin sind
a) die medizinischen Universitätsinstitute und
die Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen
Sanitätsverwaltung sowie
b) die vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen
Anstalten und gleichartigen
organisatorisch mit Krankenanstalten verbundenen
Einrichtungen.
§ 6. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat medizinisch-wissenschaftliche Anstalten
und gleichartige, organisatorisch mit Krankenanstalten
verbundene Einrichtungen als Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum Facharzt
eines nichtklinischen Sonderfaches anzuerkennen,
wenn diese
a) unmittelbar oder mittelbar der Untersuchung,
Behandlung und Heilung Kranker
oder der Vorbeugung von Krankheiten
dienen,
b) von einem Facharzt geleitet sind, in dessen
Fachgebiet die in diesen Anstalten auszuführenden
ärztlichen Tätigkeiten fallen und
c) über alle zur Erreichung des Ausbildungszweckes
erforderlichen fachlichen Einrichtungen
und Geräte sowie über das erforderliche
Lehr- und Untersuchungsmaterial
verfügen.
(2) Gleichzeitig mit der Anerkennung hat das
Bundesministerium für soziale Verwaltung die
Zahl der Ausbildungsstellen festzusetzen. Die
Festsetzung der Zahl der Ausbildungsstellen hat
unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden
Ausbildungsplätze, den Umfang der Ausbildungseinrichtungen
und die Anzahl der ausbildenden
Ärzte zu erfolgen.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat der Österreichischen Ärztekammer Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die nach § 5 lit. b anerkannten medizinischwissenschaftlichen
Anstalten und gleichartigen
organisatorisch mit Krankenanstalten verbundenen
Einrichtungen hat das Bundesministerium für
soziale Verwaltung in ein Verzeichnis der anerkannten
Ausbildungsstätten Österreichs aufzu-
nehmen. Hiebei sind auch die Anzahl der festgesetzten
Ausbildungsstellen sowie sonstige
wesentliche Umstände, auf die sich die Anerkennung
erstreckt, anzuführen.
Erfolgsnachweis
§ 7. Der Erfolgsnachweis über die zurückgelegte
Facharztausbildung ist durch Zeugnisse der
ausbildenden Ärzte zu erbringen. Die Zeugnisse
haben mindestens die Feststellung zu enthalten,
daß die Ausbildung in dem betreffenden Ausbildungsfach
in der vorgeschriebenen Art und Dauer
mit Erfolg zurückgelegt worden ist. Das Zeugnis
muß vom Leiter der Ausbildungsstätte gegengezeichnet
sein.
Berufsbezeichnung
§ 8. Die erfolgreich zurückgelegte Facharztausbildung
sowie die auf Grund derselben erfolgte
Eintragung in die Ärzteliste (§ 2 i des Ärztegesetzes)
berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung
„Facharzt für ..." unter Beifügung des
entsprechenden Sonderfaches.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Ärzte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
eine Ausbildung im Sinne derselben oder
eine mindestens sechsjährige Ausbildung in einem
nichtklinischen Sonderfach (§ 2) zurückgelegt
haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste zur
Führung der Berufsbezeichnung „Facharzt
für ..." unter Beifügung des entsprechenden
Sonderfaches berechtigt.
(2) Die Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 2. April 1948, BGBl.
Nr. 63, betreffend die Befugnis zur Vornahme
medizinisch-diagnostischer Untersuchungen und
die hiebei bei Arbeiten mit Krankheitserregern
zu beobachtenden Vorsichtsmaßnahmen, wird
durch diese Verordnung nicht berührt.