44. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 2003, G 62, 63/03-6, dem Bundeskanzler
zugestellt am 24. Juni 2003, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
– ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes,
mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert
werden, BGBl. I Nr. 35/2001, sowie des Art. 1 Z 52 und Z 53 des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die
Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Sozialversicherungs-
Ergänzungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetz – SV-WUBG), BGBl. I Nr. 67/2001, verfassungswidrig war.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks
der Fleischer (§ 94 Z 19 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen
Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in
einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
7. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens
dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Lebensmitteltechnologie
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Die Multilaterale Vereinbarung M130 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung
von UN 3375 AMMONIUMNITRAT als EMULSION, SUSPENSION oder GEL in Tanks als Zwischenprodukt
für Sprengstoffe (BGBl. III Nr. 19/2003) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien
unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Tschechische Republik 17. Februar 2003
Frankreich 5. März 2003