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44_2002 AT

44. Bundesgesetz: Bundes-Ehrenzeichengesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 44. Bundesgesetz: Bundes-Ehrenzeichengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer

Verdienste um das Gemeinwesen, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von

Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache

gemäß Artikel 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes-Ehrenzeichen

geschaffen.

(2) Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges

Mitglied der Bundesregierung.

§ 2. Das Bundes-Ehrenzeichen wird natürlichen Personen verliehen.

§ 3. Die formale Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens und das Verleihungsverfahren werden

durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.

§ 4. Das Bundes-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des oder der Beliehenen über.

§ 5. Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der

oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Bundes-Ehrenzeichen

abzuerkennen.

§ 6. Das unbefugte Tragen des Bundes-Ehrenzeichens oder seine Verwendung in einer seine Bedeutung

herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis

zu 726 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

§ 7. Mit der Vollziehung des § 3 dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, im Übrigen der

Bundeskanzler oder der jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.

BGBlPdf 44. Verordnung: AEV Oberflächenbehandlung

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder

Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A

festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern

und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und

deren Salze enthält, darf nicht eingeleitet werden.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten der

Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen

1. Galvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);

2. Beizen;

3. Anodisieren;

4. Brünieren;

5. Feuerverzinken;

6. Feuerverzinnen;

7. Wärmebehandeln;

8. Phosphatieren;

9. Herstellen von Leiterplatten;

10. Herstellen von Batterien;

11. Emaillieren;

12. Lackieren;

13. Mechanisches Bearbeiten;

14. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 13.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4. Abwasser aus dem Versilbern oder Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) und dem

Versilbern kleinstückiger Glaskörper (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV),

5. Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken ohne chemische Umwandlung der

Werkstückoberflächen im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2

Z 8.2 AAEV),

6. Abwasser aus der Veredelung der Oberflächen von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen mit

kontinuierlichen Verfahren im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4

Abs. 2 Z 8.2 AAEV),

7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,

die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten

des Abs. 2 Z 1 bis 13 durchgeführt, so sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne

des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der

Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung

gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A nicht durch andere

Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben

oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem

Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Einsatz von Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus

Prozessbädern oder Spülwässern (zB Dialyse oder Elektrodialyse für Nickel, Eindampfung oder

Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink);

2. Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch,

Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten

(Badpflegemaßnahmen);

3. Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz,

optimierter Badzusammensetzung usw.;

4.Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung,

Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Jonentauscher usw.;

5. Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die

Prozessbäder;

6. weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen;

Rückgewinnung von EDTA und ihren Salzen aus chemischen Kupferbädern und deren

Spülwässern;

7. soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich gesonderte Erfassung und

Behandlung von komplexbildnerhaltigen und komplexbildnerfreien Prozessbädern und Spülwässern

zwecks Verhinderung der Bildung von schwer zerstörbaren Schwermetallkomplexen;

8. soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von

Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen

Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von

organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit

durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach

einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen

aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar

1996);

9. bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch chemischer Verfahren zur Zerstörung von

Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren

bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen;

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden

Chemikalien;

10. gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner-

und sulfathaltiger Abwasserteilströme;

11. Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von

Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;

12. Einsatz physikalischer, physikalisch chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Emulsionsspaltung,

Zementation, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB

Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Jonentausch);

13. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der

Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall

(Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. Nr. 325/1990).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhanges A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10),

Chrom – VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Selen

(Nr. 17), Silber (Nr. 18), Zink (Nr. 19), Zinn (Nr. 20), Freies Chlor (Nr. 21), Ammonium (Nr. 22),

Ammoniak (Nr. 23), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 24), Cyanid – Gesamt (Nr. 25), Nitrit (Nr. 27), Sulfid

(Nr. 30), AOX (Nr. 32), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 34) und POX (Nr. 35).

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche

Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der

Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

(2) Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in

Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser

Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen

Tageseinsatzkapazität für Cadmium oder Quecksilber (in Kilogramm pro Tag).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A

gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer

sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages

anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch

die 80% Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

3. Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw.

Untergrenze vor.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein

Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A ermittelt, der

zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen.

Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt

die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4

von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter des Anhanges A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B

enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1

Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von

fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhanges A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen

Oberflächen, BGBl. Nr. 609/1992, sowie Abschnitt VII der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit

In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

BGBlPdf 44. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll und Memorandum

Präambel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn, nachfolgend als die

Vertragsparteien bezeichnet,

in Berücksichtigung der Tatsache, daß das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postministerium der Ungarischen

Volksrepublik über die internationale Güterbeförderung auf der Straße mit Lastkraftwagen vom

21. Dezember 1960 auf Grund politischer, wirtschaftlicher, verkehrspolitischer und ökologischer Gegebenheiten

eine Änderung verlangt,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien

geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene,

mit dem Binnenschiff und im Kombinierten Verkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten zu regeln,

wobei die Frage der Abgabenpflicht beziehungsweise Steuerpflicht im Transportbereich den nationalen

Regelungen vorbehalten ist und von dieser Vereinbarung nicht berührt wird, ohne jede Diskriminierung

aus Gründen der Nationalität,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität

der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Ungarns

der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen

quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten

umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung

des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die

Schiene oder auf die Binnenschiffahrt notwendig ist,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße

auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage

verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Binnenschiffahrt

vor allem durch die Techniken des kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben vereinbart

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen

Österreich und Ungarn.

(2) Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

– Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,

– Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße,

– Güterverkehr auf der Schiene,

– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,

– Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,

sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

1. Kombinierter Verkehr

a) die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen,

transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen

Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen (Terminal) in einem

der beiden Vertragsstaaten liegt, vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten

Terminal (Vorlaufverkehr), sowie

b) die Güterbeförderung vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/

Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem Lastfahrzeug

oder dessen Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens

6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten überschritten

werden muß, sowie

c) die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen,

transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen

Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen (Terminal) in einem

der beiden Vertragsstaaten liegt, vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal

zum Empfänger (Nachlaufverkehr).

2. Lastfahrzeug

Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeuge,

Sattelkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Anhänger und Sattelanhänger.

3. Werkverkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,

vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;

b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung

vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des

Unternehmens dienen;

c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens

geführt werden;

d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm

auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;

e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens

darstellen.

4. Kabotage

Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb

dieses Staatsgebietes.

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT DER EISENBAHNEN UND KOMBINIERTER

VERKEHR

Artikel 3

Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte

Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der

Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat

1. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren

Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am

grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten

zwischen Österreich und Ungarn zu gewährleisten. Zu diesem Zweck fordern sie die

Eisenbahnunternehmen auf, wettbewerbsfähige Angebote zu erarbeiten, welche durch besondere

Beförderungsqualität, kurze Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber

den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig sind.

2. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,

daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten im konventionellen Eisenbahngüterverkehr

und im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Artikel 4

Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs

(1) Die Vertragsparteien beauftragen die Eisenbahnunternehmen, die bereits eingeleiteten Maßnahmen

zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen Wien und Budapest verstärkt fortzuführen und die

Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch zu verbessern.

(2) Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften

des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen gesamtwirtschaftlich

vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich

a) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten Linienführung,

b) der für eine höhere Geschwindigkeit und für eine größere Radsatzlast geeigneten Fahrweggestaltung,

c) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden

Traktionsstromversorgung,

d) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden

sicherungstechnischen Einrichtungen,

e) des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe und Infrastrukturen,

f) der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der bestehenden

Terminals,

g) der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden Materials

(Waggons und Lokomotiven), um der Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen,

h) der Einrichtung eines zwischen den Eisenbahnunternehmen kompatiblen, EDV-gestützten Güterinformationssystems,

i) der Ausschöpfung aller Möglichkeiten, um die Vertrauensübernahme von Güterwagen im Schienengüterverkehr

zwischen Österreich und Ungarn einzuführen,

j) der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für

die Beförderung temperaturabhängiger Güter.

(3) Die Vertragsparteien werden auch dafür Sorge tragen, daß die durch die Eisenbahnunternehmen

und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet

werden.

(4) Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Punkt 2 werden nähere Details in

einem Zusatzprotokoll festgelegt.

Artikel 5

Grenzabfertigung

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote

die Grenzaufenthaltszeiten zwischen Österreich und Ungarn im Güterverkehr entscheidend verkürzt

werden sollen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien darauf hinzuwirken, die technischen,

betrieblichen und organisatorischen Abläufe in den Terminals wesentlich zu beschleunigen, insbesondere

im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

Artikel 6

Ausbau von Eisenbahnverbindungen

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß neben der Eisenbahnverbindung Wien—Hegyeshalom—

Budapest auch den anderen Eisenbahnverbindungen zwischen Österreich und Ungarn, insbesondere den

Verbindungen Ebenfurth—Sopron—Györ und Neusiedl/See—Fertöszentmiklos Aufmerksamkeit zuzuwenden

ist. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien ein Konzept für die Verbesserung des

Angebots und die damit verbundenen Maßnahmen erarbeiten.

IV. STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 7

Genehmigungspflichtige Verkehre

(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport

verbunden ist, grundsätzlich einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport

stattfindet.

(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung

gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

a) Standardgenehmigungen,

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder

nach der Art des Transportes).

Artikel 8

Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht

a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß

Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach

und von Flughäfen;

c) die Beförderung von Postsendungen;

d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;

e) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

f) die Überführung von Leichen;

g) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich

des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich

der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

h) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere

bei Naturkatastrophen);

i) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei

oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden;

j) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

k) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen

soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung

der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten

Genehmigung;

l) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;

m) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;

n) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport-

und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-,

Film- oder Fernsehaufnahmen;

o) die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt

wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung

hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt von der zuständigen

Behörde erteilt wurde.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten

Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.

Artikel 9

Inhalt der Genehmigung

(1) Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.

(2) Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten

a) Name und Anschrift des Unternehmers;

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;

d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f) Dauer der Gültigkeit.

(3) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist

nicht übertragbar.

(4) Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige

Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt

– mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b und c angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden

Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b und c sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.

(5) Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung

ausgestellt wird.

(6) Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um

zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes

und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten

Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

(7) Kein Vertragsstaat kann an die eigenen Unternehmen eine höhere Anzahl von Genehmigungen

ausgeben als in der Kontingentvereinbarung festgelegt wurde.

Artikel 10

Kabotageverbot

Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr

im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte

Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Artikel 11

Entzug der Genehmigung

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmens gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung

kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Übertretung begangen wurde, um vorüber-

gehende Einstellung der Ausgabe weiterer Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im

Staatsgebiet, in dem die Übertretung begangen wurde, ersuchen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt

wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt

werden.

(3) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung im Sinne

von Abs. 1 und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.

Artikel 12

Kontingente

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden

jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen

den Vertragsparteien vereinbart.

Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien

Bedacht zu nehmen.

Artikel 13

Umweltverträgliche Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen

zum frühestmöglichen Zeitpunkt umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt

werden. Die Gemischte Kommission wird Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge

vorschlagen, ebenso wie die Bindung des gesamten oder bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents

an solche Lastfahrzeuge.

Artikel 14

Besonders für die Bahn geeignete Güter

Die Vertragsparteien sagen zu, unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen

zu überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum

Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen

nach dieser Vereinbarung ein.

(2) Die Gemischte Kommission tritt jährlich oder auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien

zusammen und entscheidet einvernehmlich.

(3) Die Gemischte Kommission berichtet den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung

unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in

bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, den Stand und die Umstände der Vergabe

der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

(4) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,

wird sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Wenn ein erhöhter Warenaustausch auch in Hinblick auf die zunehmende europäische Integration

durch die Einhaltung der Regeln dieses Abkommens nicht abgewickelt werden kann und die Gemischte

Kommission gemäß Artikel 15 kein Einvernehmen über eine Lösung dieses Problems erzielt, werden die

Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen über eine Änderung oder Neufassung dieses Abkommens

aufnehmen.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Abkommen zwischen

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrs-

und Postministerium der Ungarischen Volksrepublik über die internationale Güterbeförderung auf der

Straße mit Lastkraftwagen vom 21. Dezember 1960 außer Kraft.

Artikel 18

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens

drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Seitens der Regierung der Republik Österreich

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Mag. Viktor Klima

Seitens der Regierung der Republik Ungarn

Der Minister für Verkehr, Telekommunikation und Wasserwesen

Dr. György Schamschula

ZUSATZPROTOKOLL

zur Förderung des Kombinierten Verkehrs

zu Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 10 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik

Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende

Beförderung von Gütern

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. f

(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich Ausbaumaßnahmen

der Terminals Wien, Wels und Graz getroffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und

Bedienung des von Ungarn kommenden und nach Ungarn gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend

Bedacht genommen. Die Vertragsparteien werden, soweit diese Maßnahmen nicht von ihnen selbst

zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen,

diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.

(2) Auf ungarischer Seite wird hiezu als einleitende Maßnahme ein Planungskonzept zum Ausbau

des Terminals Sopron erstellt. Des weiteren wird die ungarische Seite im Hinblick auf die Zielsetzungen

dieses Abkommens und die Anbindung an das österreichische Terminalnetz bis spätestens Juni 1994

Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen ungarischen Terminalnetzes anstellen. Dabei wird

auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich

gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die Vertragsparteien werden, soweit

diese Maßnahmen nicht von ihnen selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den

Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. g

Die Vertragsparteien beauftragen die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften im Sinne

der Zielsetzungen dieses Abkommens, bis Juni 1994 ein gemeinsames Anschaffungs- und Finanzierungskonzept

hiezu zu erarbeiten und dieses bis spätestens September 1994 zu konkretisieren. Hierbei ist

auf eine effiziente Vorhaltung des erforderlichen rollenden Materials entsprechend der bestehenden und

hinkünftigen Eisenbahnkapazitäten Bedacht zu nehmen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. i

(1) Im Rahmen der stufenweisen Einführung der technischen Vertrauensübernahme von Güterwagen

werden die Bahnunternehmungen alle Maßnahmen treffen, um in einer ersten Stufe die Vertrauensübernahme

für alle Züge der Rollenden Landstraße spätestens ab Jänner 1994 anzuwenden.

(2) Für den unbegleiteten Kombinierten Verkehr ist die Vertrauensübernahme noch im Jahr 1994

generell einzuführen.

Zu Artikel 4 Ziffer 3

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des

Kombinierten Verkehrs auszutauschen. Die österreichische Seite wird die notwendigen statistischen

Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Vertragsparteien werden auf die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften

einwirken, Tarifmaßnahmen auf dem Gebiet des Kombinierten Verkehrs untereinander abzustimmen.

Zu Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Grenzabfertigung im

Kombinierten Verkehr bis Jänner 1994 in die Terminals zu verlegen.

(2) Die Vertragsparteien werden darauf hinwirken, daß die Grenzaufenthaltszeiten mit Inkrafttreten

des Sommerfahrplanes 1993 für alle Züge der Rollenden Landstraße Wels—Szeged auf 30 Minuten verkürzt

werden.

Zu Artikel 8 Ziffer 2

(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller

oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-

Fahrverbot befreit werden.

(2) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei den zuständigen Stellen darauf

hin, daß alle Arten des Kombinierten Verkehrs von der Straßensteuer (Straßenverkehrsbeitrag) befreit

oder begünstigt werden.

(3) Zur Förderung des Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien für die Benützung

der Rollenden Landstraße Wels—Szeged ein Belohnungskontingent, dessen Ausmaß der Hälfte der

durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung in beiden

Fahrtrichtungen nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten) auf dieser Rollenden

Landstraße mit Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet jeweils der anderen Vertragspartei zugelassen sind,

entspricht und im selben Verhältnis jenen Unternehmen zugute kommt, die die Rollende Landstraße

tatsächlich benutzen. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß für hinkünftig einzurichtende Rollende

Landstraßen ebenfalls Belohnungskontingente (zB durch Briefwechsel) vereinbart werden können.

(4) Weiters vereinbaren die Vertragsparteien zur Förderung des Kombinierten Verkehrs ein Sonderkontingent

dessen Ausmaß für beide Vertragsparteien der Summe der Hälfte der Anzahl der durchgeführten

Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung in beiden Fahrtrichtungen

nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten) ungarischer Fahrzeuge auf

den Rollenden Landstraßen Wien—Regensburg und Graz—Regensburg sowie im Ro-Ro-Linienverkehr

auf der Donau zwischen Ungarn und Österreich und in der Relation Budapest—Passau und der Hälfte der

Anzahl der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung

in beiden Fahrtrichtungen nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten)

österreichischer Fahrzeuge auf innerungarischen Rollenden Landstraßen sowie auf Ro-Ro-Verbindungen

nach und durch Ungarn entspricht.

Diese Genehmigungen werden einerseits jenen Unternehmen zugeteilt, die die Fahrten, die zu diesem

Sonderkontingent führen, tatsächlich durchgeführt haben und andererseits an jene Unternehmen, die

überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind. Die Genehmigungen dürfen für Loco- und Transitfahrten

verwendet werden und sind nur für eine Richtung gültig. Die Ermittlung der Anzahl der Genehmigungen

erfolgt jeweils quartalsweise.

(5) Die Vertragsparteien befreien den Vor- und Nachlaufverkehr (gemäß Artikel 2 Ziffer 1 der diesem

Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung) zur Rollenden Landstraße Wels—Szeged von der

Genehmigungspflicht (im Sinne des Artikels 7 der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung)

auf den nachstehend angeführten Korridoren unter der Voraussetzung, daß ein entsprechender

Nachweis mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß der jeweilige Transport im Kombinierten Verkehr

durchgeführt wird.

In Österreich: Wels—Salzburg,

Wels—Braunau,

Wels—Suben,

Wels—Passau.

In Ungarn: Szeged—Gyula,

Szeged—Röszke,

Szeged—Artánd,

Szeged—Nagylak,

Szeged—Tompa.

Für in Zukunft neu eröffnete Verbindungen der Rollenden Landstraße können die Vertragsparteien durch

Briefwechsel zusätzliche Korridore von der Genehmigungspflicht befreien.

(6) Die beiden Vertragsparteien vereinbaren für Fahrzeuge im bilateralen Verkehr einen genehmigungsfreien

Vor- und Nachlaufverkehr (gemäß Artikel 2 Ziffer 1 der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden

Vereinbarung) für die Ro-Ro-Verbindung auf der Donau zwischen dem Ro-Ro-Hafen Budapest

und dem Donauhafen Passau innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 70 km Luftlinie vom

Donauhafen Passau und dem Ro-Ro-Hafen Budapest unter der Voraussetzung, daß ein entsprechender

Nachweis mitgeführt wird aus dem hervorgeht, daß der jeweilige Transport im Kombinierten Verkehr

(Ro-Ro-Verkehr) durchgeführt wird. Als Nachweis gilt ein CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief.

(7) Als Nachweis im Sinne der Absätze 5 und 6 gilt ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Vertrag.

(8) Ferner vereinbaren beide Vertragsparteien alle Vorbereitungen für die Einrichtung einer Rollenden

Landstraße zwischen Sopron und Brennersee sowie zwischen Szeged und Wels zu treffen, um eine

Inbetriebnahme möglichst mit Beginn des Sommerfahrplans 1994 zu realisieren.

Zu Artikel 10

(1) Trucking (Kombikabotage) ist die Beförderung eines beladenen oder unbeladenen Sattelanhängers,

Wechselaufbaues oder Containers im Vor- oder Nachlauf im unbegleiteten Kombinierten Verkehr,

die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mit einem jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

zugelassenen Lastfahrzeug durchgeführt wird.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren vorerst für die Dauer eines Jahres ab Inkrafttreten der diesem

Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung ein beiderseitiges Trucking-Kontingent in der Höhe

von 1000 Genehmigungen. Diese Genehmigungen können nur im Inlandsverkehr im Vor- und Nachlauf

folgender Trucking-Terminals verwendet werden

In Österreich

Wels Linz

Graz Salzburg

Villach Wien

Wolfurt

In Ungarn

Gönyu Szeged

Debrecen Zahony

Budapest—Józsefvaros

Sopron

(3) Die zeitliche Gültigkeit dieser Genehmigung beginnt mit dem Tag des Anbringens des Datumstempels

durch die Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals und endet mit Ablauf des dritten Tages.

Innerhalb dieses Zeitraumes gilt die Genehmigung entweder für eine beladene Fahrt im Vorlauf und eine

beladene Fahrt im Nachlauf oder für zwei beladene Fahrten im Vorlauf oder zwei beladene Fahrten im

Nachlauf samt der dafür notwendigen Leerfahrt.

(4) Die Genehmigung ist nicht übertragbar und ist nach Ablauf der Gültigkeit unverzüglich an jener

Stelle, die den Datumstempel angebracht hat, abzugeben. Diese hat die Rückgabe mit einem neuerlichen

Datumstempel festzuhalten. Sollten Genehmigungen nicht oder verspätet zurückgegeben werden, so ist

dies von der Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals der Behörde unverzüglich zu melden.

(5) Die Genehmigung gilt überdies nur dann, wenn

1. die Fahrt im Vor- oder Nachlauf im unbegleiteten Kombinierten Verkehr innerhalb eines Umkreises

mit einem Radius von 70 km Luftlinie vom Trucking-Terminal durchgeführt wird,

2. der Zulassungsbesitzer gegenüber der Betreibergesellschaft des benützten Trucking-Terminals

nachweist, daß er für die zum Trucking verwendeten Lastfahrzeuge innerhalb der Gemeinde, in

der sich der Trucking-Terminal befindet oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde

über Abstellflächen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr verfügt oder ihm von der

Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals Abstellflächen für die Trucking-LKW im Trucking-

Terminal zur Verfügung gestellt werden und

3. der Zulassungsbesitzer der Lastfahrzeuge, die im Trucking verwendet werden, mit dem Absender

ident ist und der entsprechende CIM-UIRR-Vertrag, aus dem dies hervorgeht, mitgeführt

wird.

Diese Voraussetzungen müssen sowohl bei Beginn der zeitlichen Geltung als auch während der gesamten

zeitlichen Gültigkeit der Genehmigung vorhanden sein. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so darf

ein Datumstempel nicht angebracht werden und verlieren bereits mit dem Datumstempel versehene Genehmigungen

ihre Gültigkeit.

GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Seitens der Regierung der Republik Österreich

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Mag. Viktor Klima

Seitens der Regierung der Republik Ungarn

Der Minister für Verkehr, Telekommunikation und Wasserwesen

Dr. György Schamschula

ZUSATZPROTOKOLL

zur Förderung des Eisenbahnverkehrs

zu Artikel 4 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der

Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Zu Artikel 4 Ziffer 2 und 4

(1) Die Vertragsparteien kommen in Ausführung des Artikels 4 Ziffer 2 und 4 grundsätzlich überein,

daß die Realisierung der nachstehend angeführten Maßnahmen stufenweise je nach der feststellbaren

Verkehrsnachfrage verwirklicht wird, um den bestehenden und künftigen Eisenbahnkapazitäten Rechnung

zu tragen, wobei auf die haushaltsrechtlichen und budgetären Möglichkeiten der Vertragsparteien

sowie der betroffenen Bahnunternehmen Bedacht zu nehmen sein wird.

(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien und Bahnunternehmen die nachstehend angeführten

Maßnahmen verwirklichen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. a und b

Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der Absichtserklärung des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und des Ministers für Verkehr, Telekommunikation

und Wasserwesen der Republik Ungarn vom 7. Juni 1991 genannte Eisenbahnstrecke zwischen Wien

Südbahnhof—Hegyeshalom—Budapest Süd auch für einen leistungsfähigen Güterverkehr ausgebaut

wird. In diesem Sinne werden die Bahnunternehmen den Oberbau im Gesamtbereich für eine Radsatzlast

von 22,5 Tonnen ausbauen (UIC-Streckenklasse D 4).

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. c

(1) Die österreichische Seite stellt ab Kraftwerk und/oder Umformwerk eine Stromversorgung von

27 GWh/a (Gigawattstunden/Jahr) bereit. Sollte sich im Zuge der Verkehrsnachfrage ein verstärkter

Energiebedarf ergeben, wird die österreichische Seite alle Maßnahmen ergreifen, um diesen Energiebedarf

ausreichend zu decken.

(2) Auf der Strecke Hegyeshalom—Budapest steht gegenwärtig eine Stromversorgung von

50 GWh/a zur Verfügung. Damit kann der Energiebedarf bei normalen Verhältnissen ausreichend gedeckt

werden. Die Leistung der Unterwerke soll im Zuge des Ausbaus dieser Strecke von 6 × 6 MVA

(Megavoltamper) auf 6 × 12 MVA verdoppelt werden.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. d

Die beiden Bahnunternehmen werden die sicherungstechnischen Anlagen und Einrichtungen auf der

Eisenbahnstrecke Wien—Hegyeshalom—Budapest entsprechend der gegenwärtigen und künftigen Ausweitung

der Eisenbahnkapazitäten modernisieren und ausbauen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. e

Die Vertragsparteien beauftragen die Bahnunternehmen im Sinne der Zielsetzungen dieses Abkommens,

bis März 1994 ein gemeinsames Ausbaukonzept zu erarbeiten und dieses bis spätestens Juni 1994 zu

konkretisieren. Dabei ist von der gemeinsamen Zielsetzung einer Fahrzeit von zwei Stunden zwischen

Wien und Budapest für die schnellsten Züge auszugehen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. h

Die Bahnunternehmungen sind im Begriff ein eigenes Transportinformationssystem für den Güterverkehr

zu installieren und sind bestrebt, die uneingeschränkte Kompatibilität der Systeme, die für eine effiziente

Administration eine wesentliche Voraussetzung darstellt, sicherzustellen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. i

Im Rahmen der stufenweisen Einführung der technischen Vertrauensübernahme von Güterwagen werden

die Bahnunternehmungen alle Maßnahmen treffen, um die Vertrauensübernahme möglichst rasch einzuführen.

Für spezielle Ganzzüge (Blockzüge) ist die Vertrauensübernahme bis Mitte 1994 zu realisieren.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. j

(1) Bei Erstellung von Angeboten im Gefahrgutbereich werden die Bahnunternehmen besonderes

Augenmerk – wegen der großen Beförderungsmenge – den Gefahrgütern der Klasse 2 „Verdichtete,

verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase“ und der Klasse 3 „Entzündbare, flüssige Stoffe“ widmen.

(2) Die Bahnunternehmen kommen überein, kombinierte Techniken auch im Gefahrguttransport,

wie beispielsweise kubische Tankcontainer (KTC), zu fördern. Die Bahnunternehmen werden mit den

Privatwageneinstellern auf dem Gebiet der Weiterentwicklung von hochspezialisierten Wagen für Gefahrguttransporte

verstärkt zusammenarbeiten.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen verfügen über eigene hochspezialisierte Transportberater

für Gefahrgut, die auf Wunsch der ungarischen Bahnunternehmen auch ungarische Gefahrgutversender

beraten werden.

Zu Artikel 4 Ziffer 3

Die Österreichischen Bundesbahnen beteiligen sich an der Erarbeitung internationaler Strategien zur

gemeinsamen Vermarktung der angebotenen Verkehrsleistungen. Hierbei wird unter anderem der Angebotsverband

Österreich-Ungarn als Instrument zur Verbesserung der Vermarktung dienen.

GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Seitens der Regierung der Republik Österreich

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Mag. Viktor Klima

Seitens der Regierung der Republik Ungarn

Der Minister für Verkehr, Telekommunikation und Wasserwesen

Dr. György Schamschula

MEMORANDUM

zu Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 der Vereinbarung zwischen der Regierung der

Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende

Beförderung von Gütern

Für das Jahr 1993 vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelungen

1. Einzelfahrt-Genehmigungen

Gesamtzahl der Genehmigungen: 29 500, davon

20000 für Loco- und Transit-Fahrten,

6000 für Loco- und Drittland-Fahrten,

3500 für Loco-Fahrten.

2. Genehmigungen auf Zeit

30 Genehmigungen, jeweils gültig für ein Jahr, die nur für den Transport von Heizöl, Bitumen, Sand,

Schotter, Kies und Holz verwendet werden dürfen. Davon sind 15 Genehmigungen zweimonatlich splittbar.

3. Grenzzonenverkehr

(1) Grenzzonenverkehr liegt vor, wenn sowohl der Standort des Beförderers als auch die Belade-

und Entladestelle innerhalb der nachstehend angeführten Verwaltungsbereiche liegen

a) Auf österreichischer Seite

Das gesamte Gebiet des Bundeslandes Burgenland sowie die Politischen Bezirke Bruck/Leitha,

Feldbach, Fürstenfeld und Bad Radkersburg.

b) Auf ungarischer Seite

Das Komitat Györ—Sopron—Moson und das Komitat Vas.

(2) Für den Grenzzonenverkehr werden 4000 Genehmigungen festgelegt.

4. Umsattelverkehr

(1) Umsattelverkehr ist das Ziehen eines beladenen Sattelanhängers durch ein im Staat der einen

Vertragspartei zugelassenes Sattelzugfahrzeug bis auf den Amtsplatz eines Grenzzollamtes der anderen

Vertragspartei, wobei die anschließende Übergabe dieses Sattelanhängers an das im Staat der anderen

Vertragspartei zugelassene Sattelzugfahrzeug auf diesem Amtsplatz zu erfolgen hat.

(2) Für den Umsattelverkehr werden 1000 Genehmigungen festgelegt.

GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Seitens der Regierung der Republik Österreich

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Mag. Viktor Klima

Seitens der Regierung der Republik Ungarn

Der Minister für Verkehr, Telekommunikation und Wasserwesen

Dr. György Schamschula

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