44. Bundesgesetz: Bundes-Ehrenzeichengesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer
Verdienste um das Gemeinwesen, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von
Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache
gemäß Artikel 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes-Ehrenzeichen
geschaffen.
(2) Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges
Mitglied der Bundesregierung.
§ 2. Das Bundes-Ehrenzeichen wird natürlichen Personen verliehen.
§ 3. Die formale Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens und das Verleihungsverfahren werden
durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.
§ 4. Das Bundes-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des oder der Beliehenen über.
§ 5. Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt der
oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Bundes-Ehrenzeichen
abzuerkennen.
§ 6. Das unbefugte Tragen des Bundes-Ehrenzeichens oder seine Verwendung in einer seine Bedeutung
herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis
zu 726 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
§ 7. Mit der Vollziehung des § 3 dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, im Übrigen der
Bundeskanzler oder der jeweils sachlich zuständige Bundesminister betraut.
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder
Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A
festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern
und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und
deren Salze enthält, darf nicht eingeleitet werden.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit nachstehend genannten Tätigkeiten der
Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen
1. Galvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);
2. Beizen;
3. Anodisieren;
4. Brünieren;
5. Feuerverzinken;
6. Feuerverzinnen;
7. Wärmebehandeln;
8. Phosphatieren;
9. Herstellen von Leiterplatten;
10. Herstellen von Batterien;
11. Emaillieren;
12. Lackieren;
13. Mechanisches Bearbeiten;
14. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 13.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),
2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
4. Abwasser aus dem Versilbern oder Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) und dem
Versilbern kleinstückiger Glaskörper (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV),
5. Abwasser aus der Wärmebehandlung von Werkstücken ohne chemische Umwandlung der
Werkstückoberflächen im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2
Z 8.2 AAEV),
6. Abwasser aus der Veredelung der Oberflächen von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen mit
kontinuierlichen Verfahren im Rahmen der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (§ 4
Abs. 2 Z 8.2 AAEV),
7. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,
die in Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage mehrere Tätigkeiten
des Abs. 2 Z 1 bis 13 durchgeführt, so sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne
des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.
(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen des Anhanges A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung
gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhanges A nicht durch andere
Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben
oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem
Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Einsatz von Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus
Prozessbädern oder Spülwässern (zB Dialyse oder Elektrodialyse für Nickel, Eindampfung oder
Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink);
2. Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch,
Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten
(Badpflegemaßnahmen);
3. Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz,
optimierter Badzusammensetzung usw.;
4.Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung,
Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Jonentauscher usw.;
5. Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die
Prozessbäder;
6. weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen;
Rückgewinnung von EDTA und ihren Salzen aus chemischen Kupferbädern und deren
Spülwässern;
7. soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich gesonderte Erfassung und
Behandlung von komplexbildnerhaltigen und komplexbildnerfreien Prozessbädern und Spülwässern
zwecks Verhinderung der Bildung von schwer zerstörbaren Schwermetallkomplexen;
8. soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von
Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen
Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von
organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit
durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach
einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen
aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“ Februar
1996);
9. bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch chemischer Verfahren zur Zerstörung von
Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren
bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden
Chemikalien;
10. gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner-
und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
11. Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von
Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
12. Einsatz physikalischer, physikalisch chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Flockung, Emulsionsspaltung,
Zementation, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB
Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Jonentausch);
13. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der
Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall
(Abfallwirtschaftsgesetz BGBl. Nr. 325/1990).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhanges A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom – Gesamt (Nr. 10),
Chrom – VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 12), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Selen
(Nr. 17), Silber (Nr. 18), Zink (Nr. 19), Zinn (Nr. 20), Freies Chlor (Nr. 21), Ammonium (Nr. 22),
Ammoniak (Nr. 23), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 24), Cyanid – Gesamt (Nr. 25), Nitrit (Nr. 27), Sulfid
(Nr. 30), AOX (Nr. 32), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 34) und POX (Nr. 35).
§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche
Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der
Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
(2) Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in
Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser
Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen
Tageseinsatzkapazität für Cadmium oder Quecksilber (in Kilogramm pro Tag).
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A
gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer
sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
2.Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages
anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch
die 80% Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
3. Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw.
Untergrenze vor.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein
Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A ermittelt, der
zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen.
Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt
die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4
von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter des Anhanges A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B
enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1
Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von
fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhanges A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen
Oberflächen, BGBl. Nr. 609/1992, sowie Abschnitt VII der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit
In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Präambel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn, nachfolgend als die
Vertragsparteien bezeichnet,
in Berücksichtigung der Tatsache, daß das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postministerium der Ungarischen
Volksrepublik über die internationale Güterbeförderung auf der Straße mit Lastkraftwagen vom
21. Dezember 1960 auf Grund politischer, wirtschaftlicher, verkehrspolitischer und ökologischer Gegebenheiten
eine Änderung verlangt,
in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere zwischen den Vertragsparteien
geeignet Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene,
mit dem Binnenschiff und im Kombinierten Verkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten zu regeln,
wobei die Frage der Abgabenpflicht beziehungsweise Steuerpflicht im Transportbereich den nationalen
Regelungen vorbehalten ist und von dieser Vereinbarung nicht berührt wird, ohne jede Diskriminierung
aus Gründen der Nationalität,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität
der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Ungarns
der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen
quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten
umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung
des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die
Schiene oder auf die Binnenschiffahrt notwendig ist,
in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße
auf die Schiene oder auf die Binnenschiffahrt zu begünstigen,
entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage
verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Binnenschiffahrt
vor allem durch die Techniken des kombinierten Verkehrs zu befriedigen,
haben vereinbart
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen
Österreich und Ungarn.
(2) Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,
– Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße,
– Güterverkehr auf der Schiene,
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
1. Kombinierter Verkehr
a) die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen,
transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen
Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen (Terminal) in einem
der beiden Vertragsstaaten liegt, vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten
Terminal (Vorlaufverkehr), sowie
b) die Güterbeförderung vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/
Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem Lastfahrzeug
oder dessen Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens
6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten überschritten
werden muß, sowie
c) die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen,
transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen
Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen (Terminal) in einem
der beiden Vertragsstaaten liegt, vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal
zum Empfänger (Nachlaufverkehr).
2. Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeuge,
Sattelkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Anhänger und Sattelanhänger.
3. Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung
vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des
Unternehmens dienen;
c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens
geführt werden;
d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm
auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen.
4. Kabotage
Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb
dieses Staatsgebietes.
TEIL III: ZUSAMMENARBEIT DER EISENBAHNEN UND KOMBINIERTER
VERKEHR
Artikel 3
Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte
Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der
Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat
1. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren
Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am
grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten
zwischen Österreich und Ungarn zu gewährleisten. Zu diesem Zweck fordern sie die
Eisenbahnunternehmen auf, wettbewerbsfähige Angebote zu erarbeiten, welche durch besondere
Beförderungsqualität, kurze Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber
den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig sind.
2. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen,
daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten im konventionellen Eisenbahngüterverkehr
und im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.
Artikel 4
Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs
(1) Die Vertragsparteien beauftragen die Eisenbahnunternehmen, die bereits eingeleiteten Maßnahmen
zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen Wien und Budapest verstärkt fortzuführen und die
Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften
des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen gesamtwirtschaftlich
vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich
a) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten Linienführung,
b) der für eine höhere Geschwindigkeit und für eine größere Radsatzlast geeigneten Fahrweggestaltung,
c) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden
Traktionsstromversorgung,
d) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden
sicherungstechnischen Einrichtungen,
e) des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe und Infrastrukturen,
f) der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der bestehenden
Terminals,
g) der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden Materials
(Waggons und Lokomotiven), um der Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen,
h) der Einrichtung eines zwischen den Eisenbahnunternehmen kompatiblen, EDV-gestützten Güterinformationssystems,
i) der Ausschöpfung aller Möglichkeiten, um die Vertrauensübernahme von Güterwagen im Schienengüterverkehr
zwischen Österreich und Ungarn einzuführen,
j) der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für
die Beförderung temperaturabhängiger Güter.
(3) Die Vertragsparteien werden auch dafür Sorge tragen, daß die durch die Eisenbahnunternehmen
und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet
werden.
(4) Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Punkt 2 werden nähere Details in
einem Zusatzprotokoll festgelegt.
Artikel 5
Grenzabfertigung
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote
die Grenzaufenthaltszeiten zwischen Österreich und Ungarn im Güterverkehr entscheidend verkürzt
werden sollen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien darauf hinzuwirken, die technischen,
betrieblichen und organisatorischen Abläufe in den Terminals wesentlich zu beschleunigen, insbesondere
im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.
Artikel 6
Ausbau von Eisenbahnverbindungen
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß neben der Eisenbahnverbindung Wien—Hegyeshalom—
Budapest auch den anderen Eisenbahnverbindungen zwischen Österreich und Ungarn, insbesondere den
Verbindungen Ebenfurth—Sopron—Györ und Neusiedl/See—Fertöszentmiklos Aufmerksamkeit zuzuwenden
ist. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien ein Konzept für die Verbesserung des
Angebots und die damit verbundenen Maßnahmen erarbeiten.
IV. STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 7
Genehmigungspflichtige Verkehre
(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport
verbunden ist, grundsätzlich einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport
stattfindet.
(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung
gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als
a) Standardgenehmigungen,
b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder
nach der Art des Transportes).
Artikel 8
Genehmigungsfreie Verkehre
(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht
a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß
Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach
und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
e) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
f) die Überführung von Leichen;
g) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich
des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich
der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
h) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere
bei Naturkatastrophen);
i) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei
oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden;
j) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
k) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen
soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung
der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten
Genehmigung;
l) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;
m) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;
n) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport-
und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-,
Film- oder Fernsehaufnahmen;
o) die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt
wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung
hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt von der zuständigen
Behörde erteilt wurde.
(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten
Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.
Artikel 9
Inhalt der Genehmigung
(1) Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.
(2) Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten
a) Name und Anschrift des Unternehmers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
(3) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist
nicht übertragbar.
(4) Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige
Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt
– mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b und c angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden
Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b und c sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung
ausgestellt wird.
(6) Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um
zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes
und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten
Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
(7) Kein Vertragsstaat kann an die eigenen Unternehmen eine höhere Anzahl von Genehmigungen
ausgeben als in der Kontingentvereinbarung festgelegt wurde.
Artikel 10
Kabotageverbot
Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr
im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte
Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Artikel 11
Entzug der Genehmigung
(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmens gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung
kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Übertretung begangen wurde, um vorüber-
gehende Einstellung der Ausgabe weiterer Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im
Staatsgebiet, in dem die Übertretung begangen wurde, ersuchen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt
wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt
werden.
(3) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung im Sinne
von Abs. 1 und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.
Artikel 12
Kontingente
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden
jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen
den Vertragsparteien vereinbart.
Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien
Bedacht zu nehmen.
Artikel 13
Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen
zum frühestmöglichen Zeitpunkt umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt
werden. Die Gemischte Kommission wird Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge
vorschlagen, ebenso wie die Bindung des gesamten oder bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents
an solche Lastfahrzeuge.
Artikel 14
Besonders für die Bahn geeignete Güter
Die Vertragsparteien sagen zu, unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen
zu überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum
Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen
nach dieser Vereinbarung ein.
(2) Die Gemischte Kommission tritt jährlich oder auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien
zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3) Die Gemischte Kommission berichtet den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung
unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in
bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, den Stand und die Umstände der Vergabe
der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
(4) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,
wird sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Wenn ein erhöhter Warenaustausch auch in Hinblick auf die zunehmende europäische Integration
durch die Einhaltung der Regeln dieses Abkommens nicht abgewickelt werden kann und die Gemischte
Kommission gemäß Artikel 15 kein Einvernehmen über eine Lösung dieses Problems erzielt, werden die
Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen über eine Änderung oder Neufassung dieses Abkommens
aufnehmen.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Abkommen zwischen
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrs-
und Postministerium der Ungarischen Volksrepublik über die internationale Güterbeförderung auf der
Straße mit Lastkraftwagen vom 21. Dezember 1960 außer Kraft.
Artikel 18
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens
drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Seitens der Regierung der Republik Österreich
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Mag. Viktor Klima
Seitens der Regierung der Republik Ungarn
Der Minister für Verkehr, Telekommunikation und Wasserwesen
Dr. György Schamschula
ZUSATZPROTOKOLL
zur Förderung des Kombinierten Verkehrs
zu Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 10 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik
Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende
Beförderung von Gütern
Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. f
(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich Ausbaumaßnahmen
der Terminals Wien, Wels und Graz getroffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und
Bedienung des von Ungarn kommenden und nach Ungarn gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend
Bedacht genommen. Die Vertragsparteien werden, soweit diese Maßnahmen nicht von ihnen selbst
zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen,
diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
(2) Auf ungarischer Seite wird hiezu als einleitende Maßnahme ein Planungskonzept zum Ausbau
des Terminals Sopron erstellt. Des weiteren wird die ungarische Seite im Hinblick auf die Zielsetzungen
dieses Abkommens und die Anbindung an das österreichische Terminalnetz bis spätestens Juni 1994
Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen ungarischen Terminalnetzes anstellen. Dabei wird
auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich
gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die Vertragsparteien werden, soweit
diese Maßnahmen nicht von ihnen selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den
Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. g
Die Vertragsparteien beauftragen die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften im Sinne
der Zielsetzungen dieses Abkommens, bis Juni 1994 ein gemeinsames Anschaffungs- und Finanzierungskonzept
hiezu zu erarbeiten und dieses bis spätestens September 1994 zu konkretisieren. Hierbei ist
auf eine effiziente Vorhaltung des erforderlichen rollenden Materials entsprechend der bestehenden und
hinkünftigen Eisenbahnkapazitäten Bedacht zu nehmen.
Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. i
(1) Im Rahmen der stufenweisen Einführung der technischen Vertrauensübernahme von Güterwagen
werden die Bahnunternehmungen alle Maßnahmen treffen, um in einer ersten Stufe die Vertrauensübernahme
für alle Züge der Rollenden Landstraße spätestens ab Jänner 1994 anzuwenden.
(2) Für den unbegleiteten Kombinierten Verkehr ist die Vertrauensübernahme noch im Jahr 1994
generell einzuführen.
Zu Artikel 4 Ziffer 3
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des
Kombinierten Verkehrs auszutauschen. Die österreichische Seite wird die notwendigen statistischen
Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2) Die Vertragsparteien werden auf die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften
einwirken, Tarifmaßnahmen auf dem Gebiet des Kombinierten Verkehrs untereinander abzustimmen.
Zu Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Grenzabfertigung im
Kombinierten Verkehr bis Jänner 1994 in die Terminals zu verlegen.
(2) Die Vertragsparteien werden darauf hinwirken, daß die Grenzaufenthaltszeiten mit Inkrafttreten
des Sommerfahrplanes 1993 für alle Züge der Rollenden Landstraße Wels—Szeged auf 30 Minuten verkürzt
werden.
Zu Artikel 8 Ziffer 2
(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller
oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-
Fahrverbot befreit werden.
(2) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei den zuständigen Stellen darauf
hin, daß alle Arten des Kombinierten Verkehrs von der Straßensteuer (Straßenverkehrsbeitrag) befreit
oder begünstigt werden.
(3) Zur Förderung des Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien für die Benützung
der Rollenden Landstraße Wels—Szeged ein Belohnungskontingent, dessen Ausmaß der Hälfte der
durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung in beiden
Fahrtrichtungen nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten) auf dieser Rollenden
Landstraße mit Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet jeweils der anderen Vertragspartei zugelassen sind,
entspricht und im selben Verhältnis jenen Unternehmen zugute kommt, die die Rollende Landstraße
tatsächlich benutzen. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß für hinkünftig einzurichtende Rollende
Landstraßen ebenfalls Belohnungskontingente (zB durch Briefwechsel) vereinbart werden können.
(4) Weiters vereinbaren die Vertragsparteien zur Förderung des Kombinierten Verkehrs ein Sonderkontingent
dessen Ausmaß für beide Vertragsparteien der Summe der Hälfte der Anzahl der durchgeführten
Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung in beiden Fahrtrichtungen
nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten) ungarischer Fahrzeuge auf
den Rollenden Landstraßen Wien—Regensburg und Graz—Regensburg sowie im Ro-Ro-Linienverkehr
auf der Donau zwischen Ungarn und Österreich und in der Relation Budapest—Passau und der Hälfte der
Anzahl der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung
in beiden Fahrtrichtungen nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten)
österreichischer Fahrzeuge auf innerungarischen Rollenden Landstraßen sowie auf Ro-Ro-Verbindungen
nach und durch Ungarn entspricht.
Diese Genehmigungen werden einerseits jenen Unternehmen zugeteilt, die die Fahrten, die zu diesem
Sonderkontingent führen, tatsächlich durchgeführt haben und andererseits an jene Unternehmen, die
überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind. Die Genehmigungen dürfen für Loco- und Transitfahrten
verwendet werden und sind nur für eine Richtung gültig. Die Ermittlung der Anzahl der Genehmigungen
erfolgt jeweils quartalsweise.
(5) Die Vertragsparteien befreien den Vor- und Nachlaufverkehr (gemäß Artikel 2 Ziffer 1 der diesem
Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung) zur Rollenden Landstraße Wels—Szeged von der
Genehmigungspflicht (im Sinne des Artikels 7 der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung)
auf den nachstehend angeführten Korridoren unter der Voraussetzung, daß ein entsprechender
Nachweis mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß der jeweilige Transport im Kombinierten Verkehr
durchgeführt wird.
In Österreich: Wels—Salzburg,
Wels—Braunau,
Wels—Suben,
Wels—Passau.
In Ungarn: Szeged—Gyula,
Szeged—Röszke,
Szeged—Artánd,
Szeged—Nagylak,
Szeged—Tompa.
Für in Zukunft neu eröffnete Verbindungen der Rollenden Landstraße können die Vertragsparteien durch
Briefwechsel zusätzliche Korridore von der Genehmigungspflicht befreien.
(6) Die beiden Vertragsparteien vereinbaren für Fahrzeuge im bilateralen Verkehr einen genehmigungsfreien
Vor- und Nachlaufverkehr (gemäß Artikel 2 Ziffer 1 der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden
Vereinbarung) für die Ro-Ro-Verbindung auf der Donau zwischen dem Ro-Ro-Hafen Budapest
und dem Donauhafen Passau innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 70 km Luftlinie vom
Donauhafen Passau und dem Ro-Ro-Hafen Budapest unter der Voraussetzung, daß ein entsprechender
Nachweis mitgeführt wird aus dem hervorgeht, daß der jeweilige Transport im Kombinierten Verkehr
(Ro-Ro-Verkehr) durchgeführt wird. Als Nachweis gilt ein CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief.
(7) Als Nachweis im Sinne der Absätze 5 und 6 gilt ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Vertrag.
(8) Ferner vereinbaren beide Vertragsparteien alle Vorbereitungen für die Einrichtung einer Rollenden
Landstraße zwischen Sopron und Brennersee sowie zwischen Szeged und Wels zu treffen, um eine
Inbetriebnahme möglichst mit Beginn des Sommerfahrplans 1994 zu realisieren.
Zu Artikel 10
(1) Trucking (Kombikabotage) ist die Beförderung eines beladenen oder unbeladenen Sattelanhängers,
Wechselaufbaues oder Containers im Vor- oder Nachlauf im unbegleiteten Kombinierten Verkehr,
die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mit einem jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
zugelassenen Lastfahrzeug durchgeführt wird.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren vorerst für die Dauer eines Jahres ab Inkrafttreten der diesem
Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung ein beiderseitiges Trucking-Kontingent in der Höhe
von 1000 Genehmigungen. Diese Genehmigungen können nur im Inlandsverkehr im Vor- und Nachlauf
folgender Trucking-Terminals verwendet werden
In Österreich
Wels Linz
Graz Salzburg
Villach Wien
Wolfurt
In Ungarn
Gönyu Szeged
Debrecen Zahony
Budapest—Józsefvaros
Sopron
(3) Die zeitliche Gültigkeit dieser Genehmigung beginnt mit dem Tag des Anbringens des Datumstempels
durch die Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals und endet mit Ablauf des dritten Tages.
Innerhalb dieses Zeitraumes gilt die Genehmigung entweder für eine beladene Fahrt im Vorlauf und eine
beladene Fahrt im Nachlauf oder für zwei beladene Fahrten im Vorlauf oder zwei beladene Fahrten im
Nachlauf samt der dafür notwendigen Leerfahrt.
(4) Die Genehmigung ist nicht übertragbar und ist nach Ablauf der Gültigkeit unverzüglich an jener
Stelle, die den Datumstempel angebracht hat, abzugeben. Diese hat die Rückgabe mit einem neuerlichen
Datumstempel festzuhalten. Sollten Genehmigungen nicht oder verspätet zurückgegeben werden, so ist
dies von der Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals der Behörde unverzüglich zu melden.
(5) Die Genehmigung gilt überdies nur dann, wenn
1. die Fahrt im Vor- oder Nachlauf im unbegleiteten Kombinierten Verkehr innerhalb eines Umkreises
mit einem Radius von 70 km Luftlinie vom Trucking-Terminal durchgeführt wird,
2. der Zulassungsbesitzer gegenüber der Betreibergesellschaft des benützten Trucking-Terminals
nachweist, daß er für die zum Trucking verwendeten Lastfahrzeuge innerhalb der Gemeinde, in
der sich der Trucking-Terminal befindet oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde
über Abstellflächen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr verfügt oder ihm von der
Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals Abstellflächen für die Trucking-LKW im Trucking-
Terminal zur Verfügung gestellt werden und
3. der Zulassungsbesitzer der Lastfahrzeuge, die im Trucking verwendet werden, mit dem Absender
ident ist und der entsprechende CIM-UIRR-Vertrag, aus dem dies hervorgeht, mitgeführt
wird.
Diese Voraussetzungen müssen sowohl bei Beginn der zeitlichen Geltung als auch während der gesamten
zeitlichen Gültigkeit der Genehmigung vorhanden sein. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so darf
ein Datumstempel nicht angebracht werden und verlieren bereits mit dem Datumstempel versehene Genehmigungen
ihre Gültigkeit.
GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Seitens der Regierung der Republik Österreich
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Mag. Viktor Klima
Seitens der Regierung der Republik Ungarn
Der Minister für Verkehr, Telekommunikation und Wasserwesen
Dr. György Schamschula
ZUSATZPROTOKOLL
zur Förderung des Eisenbahnverkehrs
zu Artikel 4 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Zu Artikel 4 Ziffer 2 und 4
(1) Die Vertragsparteien kommen in Ausführung des Artikels 4 Ziffer 2 und 4 grundsätzlich überein,
daß die Realisierung der nachstehend angeführten Maßnahmen stufenweise je nach der feststellbaren
Verkehrsnachfrage verwirklicht wird, um den bestehenden und künftigen Eisenbahnkapazitäten Rechnung
zu tragen, wobei auf die haushaltsrechtlichen und budgetären Möglichkeiten der Vertragsparteien
sowie der betroffenen Bahnunternehmen Bedacht zu nehmen sein wird.
(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien und Bahnunternehmen die nachstehend angeführten
Maßnahmen verwirklichen.
Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. a und b
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der Absichtserklärung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und des Ministers für Verkehr, Telekommunikation
und Wasserwesen der Republik Ungarn vom 7. Juni 1991 genannte Eisenbahnstrecke zwischen Wien
Südbahnhof—Hegyeshalom—Budapest Süd auch für einen leistungsfähigen Güterverkehr ausgebaut
wird. In diesem Sinne werden die Bahnunternehmen den Oberbau im Gesamtbereich für eine Radsatzlast
von 22,5 Tonnen ausbauen (UIC-Streckenklasse D 4).
Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. c
(1) Die österreichische Seite stellt ab Kraftwerk und/oder Umformwerk eine Stromversorgung von
27 GWh/a (Gigawattstunden/Jahr) bereit. Sollte sich im Zuge der Verkehrsnachfrage ein verstärkter
Energiebedarf ergeben, wird die österreichische Seite alle Maßnahmen ergreifen, um diesen Energiebedarf
ausreichend zu decken.
(2) Auf der Strecke Hegyeshalom—Budapest steht gegenwärtig eine Stromversorgung von
50 GWh/a zur Verfügung. Damit kann der Energiebedarf bei normalen Verhältnissen ausreichend gedeckt
werden. Die Leistung der Unterwerke soll im Zuge des Ausbaus dieser Strecke von 6 × 6 MVA
(Megavoltamper) auf 6 × 12 MVA verdoppelt werden.
Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. d
Die beiden Bahnunternehmen werden die sicherungstechnischen Anlagen und Einrichtungen auf der
Eisenbahnstrecke Wien—Hegyeshalom—Budapest entsprechend der gegenwärtigen und künftigen Ausweitung
der Eisenbahnkapazitäten modernisieren und ausbauen.
Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. e
Die Vertragsparteien beauftragen die Bahnunternehmen im Sinne der Zielsetzungen dieses Abkommens,
bis März 1994 ein gemeinsames Ausbaukonzept zu erarbeiten und dieses bis spätestens Juni 1994 zu
konkretisieren. Dabei ist von der gemeinsamen Zielsetzung einer Fahrzeit von zwei Stunden zwischen
Wien und Budapest für die schnellsten Züge auszugehen.
Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. h
Die Bahnunternehmungen sind im Begriff ein eigenes Transportinformationssystem für den Güterverkehr
zu installieren und sind bestrebt, die uneingeschränkte Kompatibilität der Systeme, die für eine effiziente
Administration eine wesentliche Voraussetzung darstellt, sicherzustellen.
Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. i
Im Rahmen der stufenweisen Einführung der technischen Vertrauensübernahme von Güterwagen werden
die Bahnunternehmungen alle Maßnahmen treffen, um die Vertrauensübernahme möglichst rasch einzuführen.
Für spezielle Ganzzüge (Blockzüge) ist die Vertrauensübernahme bis Mitte 1994 zu realisieren.
Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. j
(1) Bei Erstellung von Angeboten im Gefahrgutbereich werden die Bahnunternehmen besonderes
Augenmerk – wegen der großen Beförderungsmenge – den Gefahrgütern der Klasse 2 „Verdichtete,
verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase“ und der Klasse 3 „Entzündbare, flüssige Stoffe“ widmen.
(2) Die Bahnunternehmen kommen überein, kombinierte Techniken auch im Gefahrguttransport,
wie beispielsweise kubische Tankcontainer (KTC), zu fördern. Die Bahnunternehmen werden mit den
Privatwageneinstellern auf dem Gebiet der Weiterentwicklung von hochspezialisierten Wagen für Gefahrguttransporte
verstärkt zusammenarbeiten.
(3) Die Österreichischen Bundesbahnen verfügen über eigene hochspezialisierte Transportberater
für Gefahrgut, die auf Wunsch der ungarischen Bahnunternehmen auch ungarische Gefahrgutversender
beraten werden.
Zu Artikel 4 Ziffer 3
Die Österreichischen Bundesbahnen beteiligen sich an der Erarbeitung internationaler Strategien zur
gemeinsamen Vermarktung der angebotenen Verkehrsleistungen. Hierbei wird unter anderem der Angebotsverband
Österreich-Ungarn als Instrument zur Verbesserung der Vermarktung dienen.
GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Seitens der Regierung der Republik Österreich
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Mag. Viktor Klima
Seitens der Regierung der Republik Ungarn
Der Minister für Verkehr, Telekommunikation und Wasserwesen
Dr. György Schamschula
MEMORANDUM
zu Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 der Vereinbarung zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende
Beförderung von Gütern
Für das Jahr 1993 vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelungen
1. Einzelfahrt-Genehmigungen
Gesamtzahl der Genehmigungen: 29 500, davon
20000 für Loco- und Transit-Fahrten,
6000 für Loco- und Drittland-Fahrten,
3500 für Loco-Fahrten.
2. Genehmigungen auf Zeit
30 Genehmigungen, jeweils gültig für ein Jahr, die nur für den Transport von Heizöl, Bitumen, Sand,
Schotter, Kies und Holz verwendet werden dürfen. Davon sind 15 Genehmigungen zweimonatlich splittbar.
3. Grenzzonenverkehr
(1) Grenzzonenverkehr liegt vor, wenn sowohl der Standort des Beförderers als auch die Belade-
und Entladestelle innerhalb der nachstehend angeführten Verwaltungsbereiche liegen
a) Auf österreichischer Seite
Das gesamte Gebiet des Bundeslandes Burgenland sowie die Politischen Bezirke Bruck/Leitha,
Feldbach, Fürstenfeld und Bad Radkersburg.
b) Auf ungarischer Seite
Das Komitat Györ—Sopron—Moson und das Komitat Vas.
(2) Für den Grenzzonenverkehr werden 4000 Genehmigungen festgelegt.
4. Umsattelverkehr
(1) Umsattelverkehr ist das Ziehen eines beladenen Sattelanhängers durch ein im Staat der einen
Vertragspartei zugelassenes Sattelzugfahrzeug bis auf den Amtsplatz eines Grenzzollamtes der anderen
Vertragspartei, wobei die anschließende Übergabe dieses Sattelanhängers an das im Staat der anderen
Vertragspartei zugelassene Sattelzugfahrzeug auf diesem Amtsplatz zu erfolgen hat.
(2) Für den Umsattelverkehr werden 1000 Genehmigungen festgelegt.
GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Seitens der Regierung der Republik Österreich
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Mag. Viktor Klima
Seitens der Regierung der Republik Ungarn
Der Minister für Verkehr, Telekommunikation und Wasserwesen
Dr. György Schamschula