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44. Bundesgesetz: Passgesetz-Novelle 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 44. Bundesgesetz: Passgesetz-Novelle 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Passgesetzes

Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1995,

wird wie folgt geändert

1. In § 3 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Sofern die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen automationsunterstützt erfolgt,

bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (§ 18

Abs. 4 AVG).

(4) Personalausweise dürfen mit einem Datenträger versehen werden, auf dem der Inhaber

automationsunterstützt ihn betreffende personenbezogene Daten für seinen persönlichen Gebrauch im

Rechtsverkehr verarbeiten darf. Eine Verknüpfung dieser Daten mit Daten der Verordnung nach Abs. 2

darf nicht erfolgen.“

2. In § 11a lautet der erste Satz

„Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders

begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen.“

3. § 15a Abs. 1 lautet

„(1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen

vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn

1. dieser vollstreckbar entzogen,

2. in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist oder

3. dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.“

4. § 15a Abs. 2 Z 2 lautet

„2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung, im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung

vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.“

5. § 16 Abs. 2 lautet

„(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung

eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland

nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im

Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der

örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht

entgegen. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung

des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses ausgenommen eines zweiten

Reisepasses (§ 10) bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel

sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.“

6. § 16 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels

– ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde – durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf

Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim

Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt

zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der

Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den

Antrag unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu

ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Erledigung durch Ausfolgung

zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung

des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.“

7. In § 18 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „nach dem Muster der Anlage 4“ und „nach dem Muster der

Anlage 5“.

7a. In § 19 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „weiters auf die Miteintragung von Kindern und auf die

Ungültigerklärung einer Miteintragung“ und „oder Verfahren zur Ungültigerklärung der Miteintragung“.

8. § 19 Abs. 6 und 7 lauten

„(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung

eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren

Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung eines Personalausweises bei einer anderen sachlich zuständigen

Behörde beantragt, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt die Amtshandlung dieser Behörde.

Verordnungen gemäß § 16 Abs. 3 können sich auch auf Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises

beziehen.

(7) Auf Antrag des Inhabers ist ein vollstreckbar entzogener Personalausweis von der Behörde

binnen eines Monats auszufolgen; diesfalls ist der Ausweis vor der Ausfolgung zu entwerten; er stellt kein

gültiges Reisedokument dar.“

9. § 22a lautet

„§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten einer Person, die sie zur

Führung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigen, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf

Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über

Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über

behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach

Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf

der letzten Gültigkeitsdauer zu löschen.

(3) Die Passbehörden sind ermächtigt, die Verfahrensdaten anderer Passbehörden für Verfahren nach

diesem Bundesgesetz automationsunterstützt abzufragen und weiterzuverarbeiten.“

10. § 22b Abs. 1 lautet

„(1) Die Behörden (§ 16) dürfen bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises

Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und ab

dem Zeitpunkt der Ausstellung des Reisedokumentes Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen des

Inhabers des Reisepasses oder Personalausweises sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in

einem Reisepass oder Personalausweis miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das

Ausstellungsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer, die Gültigkeitsdauer und den Geltungsbereich

des Reisepasses, die ZMR-Zahl (§ 16 MeldeG) sowie einen Vermerk über ein laufendes

Verfahren nach diesem Bundesgesetz im Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser

Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 3 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder

Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.“

11. In § 22b Abs. 2 werden nach der Wendung „Hauptwohnsitz,“ die Worte „ZMR-Zahl oder“ eingefügt.

12. § 22b Abs. 4 entfällt.

13. § 22c Abs. 1 lautet

„(1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind

mit rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein

laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen

sind die personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses

oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer

für Auskünfte zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind diese Daten auch

physisch zu löschen.“

14. § 25 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001

ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine

Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter.

(6) Die §§ 3 Abs. 3, 11a, 15a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6 und 7,

22a, 22b Abs. 1 und 2 und 22c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 treten mit

1. Mai 2001 in Kraft, die §§ 3 Abs. 4 und 19 Abs. 2 in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit

1. Oktober 2001 in Kraft; § 22b Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.“

Artikel II

Änderung des Tilgungsgesetzes

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 6 Abs. 1 tritt am Ende der Z 5 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und werden folgende Z 6 und

7 angefügt

„6. den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur

Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (§ 23 des Militärbefugnisgesetzes),

7. den Passbehörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992.“

2. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten

Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige

Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder“

3. In § 6 Abs. 6 lautet der zweite Satz

„Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden,

wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die

Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate,

wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten

Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.“

4. In § 9 wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Juli

2001, § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Gebührengesetzes

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/

2000, wird wie folgt geändert

1. § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des

Nationalrates gemäß § 3 Abs. 2 Passgesetz 1992 festgelegt, dass der Personalausweis im Format ID-1

gemäß ISO-Norm 7810 Stand 1995 zu gestalten ist, steht der Gebietskörperschaft mit Inkrafttreten der

Verordnung ein Pauschalbetrag von 420 S je Personalausweis zu.“

2. § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Mai

2001 in Kraft.“

BGBlPdf 44. Verordnung: Änderung der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten

(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet

Die Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den

Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2000, wird

wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät“ durch die

Wortfolge „Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „Informatik (gemeinsam mit der Technisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien)“ durch die Wortfolge „Informatik

(gemeinsam mit der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik der Technischen

Universität Wien)“ ersetzt. Die Wortfolge „Lehramtsstudium (im Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement

– gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen

Universität Wien und der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät)“ wird durch die Wortfolge

„Lehramtsstudium (im Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement – gemeinsam mit der

Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik der Technischen Universität Wien und der

Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik)“ ersetzt. Die Wortfolge „Soziologie (gemäß Anlage 1

Z 6.10 zum UniStG),“ entfällt. Die Wortfolge „Wirtschaftsinformatik (gemeinsam mit der Technisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien)“ wird durch die Wortfolge

„Wirtschaftsinformatik (gemeinsam mit der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik

der Technischen Universität Wien)“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 6 wird die Wortfolge „Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät“ durch die

Wortfolge „Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 6 Z 1 lautet der Klammerausdruck nach dem Wort Soziologie „(gemäß Anlage 1 Z 1.30 und

Z 6.10 zum UniStG)“.

5. In § 1 Abs. 7 wird die Wortfolge „Geisteswissenschaftlichen Fakultät“ durch die Wortfolge „Geistes-

und Kulturwissenschaftlichen Fakultät“ ersetzt.

6. In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge „Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät“ durch die Wortfolge

„Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik“ ersetzt.

7. In § 1 Abs. 8 Z 1 wird die Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement – gemeinsam mit der

Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien und der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät“ durch die Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement –

gemeinsam mit der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik der Technischen

Universität Wien und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „Psychologie und Philosophie“ durch die Wortfolge „Psychologie

und Philosophie – gemeinsam mit der Naturwissenschaftlichen Fakultät“ ersetzt.

9. In § 2 Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik;“ durch die

Wortfolge „Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik; Psychologie und Philosophie – gemeinsam

mit der Geisteswissenschaftlichen Fakultät;“ ersetzt.

10. In § 3 Abs. 7 wird die Wortfolge „Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur“ durch die

Wortfolge „Baufakultät – Architektur und Bauingenieurwesen“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Fakultät für Raumplanung und Architektur“ durch die Wortfolge

„Fakultät für Architektur und Raumplanung“ ersetzt.

12. In § 5 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Verfahrenstechnik (gemeinsam mit der Technisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultät)“ durch die Wortfolge „Verfahrenstechnik (gemeinsam mit der Fakultät

für Technische Naturwissenschaften und Informatik)“ ersetzt.

13. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „Fakultät für Elektrotechnik“ durch die Wortfolge „Fakultät für

Elektrotechnik und Informationstechnik“ ersetzt.

14. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät“ durch die Wortfolge

„Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik“ ersetzt.

15. In § 5 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „Informatik (gemeinsam mit der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien)“ durch die Wortfolge „Informatik

(gemeinsam mit der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik der Universität Wien)“ ersetzt.

Die Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement – gemeinsam mit der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien“ wird durch die Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement – gemeinsam mit der

Fakultät für Wirtschaftwissenschaften und Informatik und der Fakultät für Naturwissenschaften und

Mathematik der Universität Wien“ ersetzt. Die Wortfolge „Vermessungswesen, Wirtschaftsinformatik

(gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien)“ wird

durch die Wortfolge „Vermessung und Geoinformation, Wirtschaftsinformatik (gemeinsam mit der

Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik der Universität Wien)“ ersetzt.

16. In § 6 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Vermessungswesen“ durch die Wortfolge „Vermessung und

Geoinformation“ ersetzt.

17. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „Fakultät für Elektrotechnik“ durch die Wortfolge „Fakultät für

Elektrotechnik und Informationstechnik“ ersetzt.

18. In § 6 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „Telematik (gemeinsam mit der Fakultät für Elektrotechnik)“

durch die Wortfolge „Telematik (gemeinsam mit der Fakultät für Elektrotechnik und

Informationstechnik)“ ersetzt.

19. In § 7 Abs. 2 Z 1 entfallen die Worte „Betriebswirtschaft,“, „Handelswissenschaft,“ und

„Volkswirtschaft,“.

20. In § 11 Z 1 wird die Wortfolge „Lehramtsstudium (im Unterrichtsfach Biologie und Warenlehre –

gemeinsam mit der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien)“ durch die

Wortfolge „Lehramtsstudium (im Unterrichtsfach Biologie und Warenlehre – gemeinsam mit der Fakultät

für Naturwissenschaften und Mathematik der Universität Wien)“ ersetzt.

21. § 13 Z 2 lautet

„2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Fakultät für

Human- und Sozialwissenschaften und der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik der

Universität Wien), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geistes- und

Kulturwissenschaftlichen Fakultät und der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der

Universität Wien).“

22. § 15 Z 2 lautet

„2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Fakultät für

Human- und Sozialwissenschaften und der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik der

Universität Wien), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geistes- und

Kulturwissenschaftlichen Fakultät und der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der

Universität Wien).“

23. § 18 Z 2 lautet

„2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Fakultät für

Human- und Sozialwissenschaften und der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik der

Universität Wien), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geistes- und

Kulturwissenschaftlichen Fakultät und der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der

Universität Wien).“

24. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6 bis 8, § 2 Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Z 1, § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3

Z 1, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 2 Z 1, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 5 Z 1, § 7 Abs. 2 Z 1, § 11 Z 1, § 13 Z 2, § 15

Z 2, § 18 Z 2 und § 20 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 44/2001 treten mit 1. Februar

2001 in Kraft.“

BGBlPdf 44. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Belarus über die Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes

DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK

BELARUS,

im Folgenden ,,die Vertragsparteien'' genannt,

IN DER ERKENNTNIS, daß Diktatur und Krieg den Fremdenhass, die Unfreiheit, Rassismus,

Intoleranz und Massenmord brachten und daß die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit des Verbrechens

des Holocaust, der Völkermord an slawischen und anderen Völkern Mahnung zu ständiger Wachsamkeit

gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus sind,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur durch Gerechtigkeit und Versöhnung dauerhafte Stabilität und

ein friedliches und sicheres Miteinander gewährleistet werden können sowie das Wissen und die

Sensibilität für die Strukturen und Mechanismen des nationalsozialistischen Unrechtssystems den künftigen

Generationen als Mahnung für die Zukunft weitergegeben werden müssen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

um ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiete der

heutigen Republik Österreich eine freiwillige Leistung der Republik Österreich unter Berücksichtigung

der Verantwortung der betroffenen Unternehmen zu geben,

IN DER ERKENNTNIS, daß durch diese freiwillige Leistung der Republik Österreich ein wesentlicher

Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Verständigung der Völker in Europa gesetzt wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff ,,Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für

freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des

nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).

(2) bezeichnet der Begriff ,,Stiftung“ die von der Republik Belarus gegründete Stiftung

„Verständigung und Aussöhnung“.

Artikel 2

Gegenstand des Abkommens

Die österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von

öS 270 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die

vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur

Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger

waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Belarus oder der Republik

Estland hatten. Dies gilt auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen

Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Russischen Föderation, Lettland, Litauen, Ukraine und

Moldau, wenn sie aus Belarus oder Estland deportiert wurden.

Artikel 3

Grundsätze für den Empfang von Leistungen

(1) Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet

der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen

aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und

Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich

a) Sklavenarbeiter (öS 105 000),

b) Zwangsarbeiter in der Industrie (öS 35 000),

c) Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft (öS 20 000),

d) mitdeportierte Kinder und Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres und Kinder, die

während des Zwangsarbeitseinsatzes ihrer Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich

geboren wurden (je nach Kategorie der Eltern), und

e) weibliche Zwangsarbeiter, die Kinder in Ostarbeiterinnenentbindungsheimen zur Welt brachten

oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden (zusätzlich öS 5 000),

die im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren

ständigen Wohnsitz in der Republik Belarus oder der Republik Estland hatten, ebenso Personen mit

heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der

Russischen Föderation, Lettland, Litauen, Ukraine und Moldau, wenn sie aus Belarus oder Estland

deportiert wurden.

(2) Leistungen sind höchstpersönlich und auf der Grundlage dieses Abkommens zu beantragen.

Personen, deren vollständige und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und

Zwangsarbeit sich im Besitz der Stiftung befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen

einzureichen. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben,

treten an seine Stelle die Erben nach belarussischem Recht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß

diesem Abkommen besteht nicht.

(3) Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf

andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, daß auf

die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen

und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit

gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird.

(4) Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Belarus informieren

einander gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.

Artikel 4

Grundsätze für die Erbringung der Leistung

(1) Die Auszahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt durch die Stiftung. Mittel

des Fonds werden je nach Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der von der Stiftung

übermittelten und vom Fonds stichprobenartig überprüften Listen der Personen gemäß den in Artikel 3

Absatz 1 genannten Kategorien, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zugewiesen.

(2) Die Zahlungen erfolgen in konvertibler Währung (Devisen) auf das Konto der Stiftung, das die

Regierung der Republik Belarus der österreichischen Bundesregierung angeben wird.

(3) Die Regierung der Republik Belarus verpflichtet sich, Leistungen nach diesem Abkommen von

allen Abgaben, Steuern und Gebühren zu befreien, die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben und

insbesondere keine Minderung von Einkünften der Leistungsberechtigten aus dem System der sozialen

Sicherheit, dem Gesundheitswesen oder aus anderen Bereichen herbeizuführen.

(4) Die Stiftung wird dafür Sorge tragen, daß Personen, deren Anträge auf Leistungen sie abgewiesen

hat, die Möglichkeit der Anrufung einer Beschwerdestelle der Stiftung eingeräumt wird.

(5) Im Interesse größtmöglicher Transparenz bei der Durchführung dieses Abkommens ist eine

entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung der Stiftung vorzusehen, deren Auswahl im

Einvernehmen zwischen Stiftung und Fonds zu treffen ist. Die anfallenden Kosten werden vom Fonds

übernommen.

(6) Bei der Gewährung der Leistung ist Vorsorge zu treffen, daß die österreichische Herkunft der

Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit entsprechend

betont werden.

(7) Einzelheiten der Leistungserbringung sind in Verträgen zwischen dem Fonds und der Stiftung zu

regeln. In diesen Verträgen ist auch die Übernahme der angemessenen Deckung der bei der Stiftung

entstehenden Personal- und Sachkosten durch Mittel des Fonds zu regeln. Weiters ist sicherzustellen, daß

es bei Sklaven- und Zwangsarbeit, die teilweise sowohl im Leistungsbereich der deutschen Stiftung, als

auch in jenem des Fonds geleistet wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.

Artikel 5

Datenschutz

(1) Die Stiftung und der Fonds sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen

Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung

unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen

Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen wichtiger sind als die berechtigten Informationsinteressen der

Stiftung oder des Fonds.

(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen,

personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet

werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller

ausdrücklich zustimmt.

Artikel 6

Vertretung

(1) Die Regierung der Republik Belarus kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des

Versöhnungsfonds entsenden.

(2) Die Regierung der Republik Belarus wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden

Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens

zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.

Artikel 7

Rechtssicherheit

Die Republik Belarus wird weitere Forderungen ihrer Staatsbürger gegenüber der Republik

Österreich oder österreichischen Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter

dem nationalsozialistischen Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend

machen und weder vertreten noch unterstützen.

Artikel 8

Anträge früherer sowjetischer oder heutiger belarussischer Staatsbürger außerhalb des

Abkommens

Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer sowjetischer und belarussischer oder

heutiger belarussischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den

Fonds zu richten.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung in Empfang

genommen wird, mit denen die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis gesetzt haben.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die österreichische Bundesregierung

Dr. Wolfgang Schüssel

Für die Regierung der Republik Belarus

Alexander Petrov

Alexander Petrov Dr. Wolfgang Schüssel

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens langten am 5. Dezember 2000 bzw. am 25. Jänner

2001 bei den Vertragsparteien ein; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 25. Jänner 2001 in Kraft

getreten.

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