44. Bundesgesetz: Passgesetz-Novelle 2001
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Passgesetzes
Das Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/1995,
wird wie folgt geändert
1. In § 3 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Sofern die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen automationsunterstützt erfolgt,
bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (§ 18
Abs. 4 AVG).
(4) Personalausweise dürfen mit einem Datenträger versehen werden, auf dem der Inhaber
automationsunterstützt ihn betreffende personenbezogene Daten für seinen persönlichen Gebrauch im
Rechtsverkehr verarbeiten darf. Eine Verknüpfung dieser Daten mit Daten der Verordnung nach Abs. 2
darf nicht erfolgen.“
2. In § 11a lautet der erste Satz
„Reisepässe gemäß § 4a sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders
begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen.“
3. § 15a Abs. 1 lautet
„(1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen
vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn
1. dieser vollstreckbar entzogen,
2. in diesem eine Miteintragung für ungültig erklärt worden ist oder
3. dieser zur Entwertung (§ 10a) vorzulegen ist.“
4. § 15a Abs. 2 Z 2 lautet
„2. im Fall des Abs. 1 Z 2 die Streichung der Miteintragung, im Fall des Abs. 1 Z 3 die Entwertung
vorzunehmen und sodann unverzüglich den Reisepass seinem Besitzer wieder auszufolgen.“
5. § 16 Abs. 2 lautet
„(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung
eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland
nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im
Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der
örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht
entgegen. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung
des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses ausgenommen eines zweiten
Reisepasses (§ 10) bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel
sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.“
6. § 16 Abs. 3 lautet
„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels
– ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde – durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf
Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim
Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt
zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der
Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den
Antrag unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu
ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen und die Erledigung durch Ausfolgung
zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung
des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.“
7. In § 18 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „nach dem Muster der Anlage 4“ und „nach dem Muster der
Anlage 5“.
7a. In § 19 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „weiters auf die Miteintragung von Kindern und auf die
Ungültigerklärung einer Miteintragung“ und „oder Verfahren zur Ungültigerklärung der Miteintragung“.
8. § 19 Abs. 6 und 7 lauten
„(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung
eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren
Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung eines Personalausweises bei einer anderen sachlich zuständigen
Behörde beantragt, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt die Amtshandlung dieser Behörde.
Verordnungen gemäß § 16 Abs. 3 können sich auch auf Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises
beziehen.
(7) Auf Antrag des Inhabers ist ein vollstreckbar entzogener Personalausweis von der Behörde
binnen eines Monats auszufolgen; diesfalls ist der Ausweis vor der Ausfolgung zu entwerten; er stellt kein
gültiges Reisedokument dar.“
9. § 22a lautet
„§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten einer Person, die sie zur
Führung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigen, automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf
Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über
Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über
behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach
Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf
der letzten Gültigkeitsdauer zu löschen.
(3) Die Passbehörden sind ermächtigt, die Verfahrensdaten anderer Passbehörden für Verfahren nach
diesem Bundesgesetz automationsunterstützt abzufragen und weiterzuverarbeiten.“
10. § 22b Abs. 1 lautet
„(1) Die Behörden (§ 16) dürfen bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises
Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und ab
dem Zeitpunkt der Ausstellung des Reisedokumentes Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen des
Inhabers des Reisepasses oder Personalausweises sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in
einem Reisepass oder Personalausweis miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das
Ausstellungsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer, die Gültigkeitsdauer und den Geltungsbereich
des Reisepasses, die ZMR-Zahl (§ 16 MeldeG) sowie einen Vermerk über ein laufendes
Verfahren nach diesem Bundesgesetz im Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser
Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 3 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder
Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.“
11. In § 22b Abs. 2 werden nach der Wendung „Hauptwohnsitz,“ die Worte „ZMR-Zahl oder“ eingefügt.
12. § 22b Abs. 4 entfällt.
13. § 22c Abs. 1 lautet
„(1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind
mit rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein
laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen
sind die personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses
oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer
für Auskünfte zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind diese Daten auch
physisch zu löschen.“
14. § 25 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001
ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine
Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter.
(6) Die §§ 3 Abs. 3, 11a, 15a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6 und 7,
22a, 22b Abs. 1 und 2 und 22c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 treten mit
1. Mai 2001 in Kraft, die §§ 3 Abs. 4 und 19 Abs. 2 in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit
1. Oktober 2001 in Kraft; § 22b Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.“
Artikel II
Änderung des Tilgungsgesetzes
Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 6 Abs. 1 tritt am Ende der Z 5 an die Stelle des Punktes ein Beistrich und werden folgende Z 6 und
7 angefügt
„6. den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur
Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (§ 23 des Militärbefugnisgesetzes),
7. den Passbehörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992.“
2. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres begangen wurden, und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige
Freiheitsstrafe verhängt worden ist, oder“
3. In § 6 Abs. 6 lautet der zweite Satz
„Ist jemand sonst mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden,
wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die
Zahl der Verurteilungen vier und die Summe der Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate,
wenn es sich aber um Verurteilungen nur wegen Straftaten handelt, die vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres begangen wurden, achtzehn Monate nicht übersteigt.“
4. In § 9 wird folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Juli
2001, § 6 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Gebührengesetzes
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/
2000, wird wie folgt geändert
1. § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des
Nationalrates gemäß § 3 Abs. 2 Passgesetz 1992 festgelegt, dass der Personalausweis im Format ID-1
gemäß ISO-Norm 7810 Stand 1995 zu gestalten ist, steht der Gebietskörperschaft mit Inkrafttreten der
Verordnung ein Pauschalbetrag von 420 S je Personalausweis zu.“
2. § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Mai
2001 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten
(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet
Die Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den
Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2000, wird
wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät“ durch die
Wortfolge „Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „Informatik (gemeinsam mit der Technisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien)“ durch die Wortfolge „Informatik
(gemeinsam mit der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik der Technischen
Universität Wien)“ ersetzt. Die Wortfolge „Lehramtsstudium (im Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement
– gemeinsam mit der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen
Universität Wien und der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät)“ wird durch die Wortfolge
„Lehramtsstudium (im Unterrichtsfach Informatik und Informatikmanagement – gemeinsam mit der
Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik der Technischen Universität Wien und der
Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik)“ ersetzt. Die Wortfolge „Soziologie (gemäß Anlage 1
Z 6.10 zum UniStG),“ entfällt. Die Wortfolge „Wirtschaftsinformatik (gemeinsam mit der Technisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien)“ wird durch die Wortfolge
„Wirtschaftsinformatik (gemeinsam mit der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik
der Technischen Universität Wien)“ ersetzt.
3. In § 1 Abs. 6 wird die Wortfolge „Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät“ durch die
Wortfolge „Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 6 Z 1 lautet der Klammerausdruck nach dem Wort Soziologie „(gemäß Anlage 1 Z 1.30 und
Z 6.10 zum UniStG)“.
5. In § 1 Abs. 7 wird die Wortfolge „Geisteswissenschaftlichen Fakultät“ durch die Wortfolge „Geistes-
und Kulturwissenschaftlichen Fakultät“ ersetzt.
6. In § 1 Abs. 8 wird die Wortfolge „Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät“ durch die Wortfolge
„Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik“ ersetzt.
7. In § 1 Abs. 8 Z 1 wird die Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement – gemeinsam mit der
Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien und der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät“ durch die Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement –
gemeinsam mit der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik der Technischen
Universität Wien und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik“ ersetzt.
8. In § 2 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „Psychologie und Philosophie“ durch die Wortfolge „Psychologie
und Philosophie – gemeinsam mit der Naturwissenschaftlichen Fakultät“ ersetzt.
9. In § 2 Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik;“ durch die
Wortfolge „Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik; Psychologie und Philosophie – gemeinsam
mit der Geisteswissenschaftlichen Fakultät;“ ersetzt.
10. In § 3 Abs. 7 wird die Wortfolge „Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur“ durch die
Wortfolge „Baufakultät – Architektur und Bauingenieurwesen“ ersetzt.
11. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Fakultät für Raumplanung und Architektur“ durch die Wortfolge
„Fakultät für Architektur und Raumplanung“ ersetzt.
12. In § 5 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Verfahrenstechnik (gemeinsam mit der Technisch-
Naturwissenschaftlichen Fakultät)“ durch die Wortfolge „Verfahrenstechnik (gemeinsam mit der Fakultät
für Technische Naturwissenschaften und Informatik)“ ersetzt.
13. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „Fakultät für Elektrotechnik“ durch die Wortfolge „Fakultät für
Elektrotechnik und Informationstechnik“ ersetzt.
14. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät“ durch die Wortfolge
„Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik“ ersetzt.
15. In § 5 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „Informatik (gemeinsam mit der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien)“ durch die Wortfolge „Informatik
(gemeinsam mit der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik der Universität Wien)“ ersetzt.
Die Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement – gemeinsam mit der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien“ wird durch die Wortfolge „Informatik und Informatikmanagement – gemeinsam mit der
Fakultät für Wirtschaftwissenschaften und Informatik und der Fakultät für Naturwissenschaften und
Mathematik der Universität Wien“ ersetzt. Die Wortfolge „Vermessungswesen, Wirtschaftsinformatik
(gemeinsam mit der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien)“ wird
durch die Wortfolge „Vermessung und Geoinformation, Wirtschaftsinformatik (gemeinsam mit der
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik der Universität Wien)“ ersetzt.
16. In § 6 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Vermessungswesen“ durch die Wortfolge „Vermessung und
Geoinformation“ ersetzt.
17. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „Fakultät für Elektrotechnik“ durch die Wortfolge „Fakultät für
Elektrotechnik und Informationstechnik“ ersetzt.
18. In § 6 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „Telematik (gemeinsam mit der Fakultät für Elektrotechnik)“
durch die Wortfolge „Telematik (gemeinsam mit der Fakultät für Elektrotechnik und
Informationstechnik)“ ersetzt.
19. In § 7 Abs. 2 Z 1 entfallen die Worte „Betriebswirtschaft,“, „Handelswissenschaft,“ und
„Volkswirtschaft,“.
20. In § 11 Z 1 wird die Wortfolge „Lehramtsstudium (im Unterrichtsfach Biologie und Warenlehre –
gemeinsam mit der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien)“ durch die
Wortfolge „Lehramtsstudium (im Unterrichtsfach Biologie und Warenlehre – gemeinsam mit der Fakultät
für Naturwissenschaften und Mathematik der Universität Wien)“ ersetzt.
21. § 13 Z 2 lautet
„2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Fakultät für
Human- und Sozialwissenschaften und der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik der
Universität Wien), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geistes- und
Kulturwissenschaftlichen Fakultät und der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der
Universität Wien).“
22. § 15 Z 2 lautet
„2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Fakultät für
Human- und Sozialwissenschaften und der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik der
Universität Wien), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geistes- und
Kulturwissenschaftlichen Fakultät und der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der
Universität Wien).“
23. § 18 Z 2 lautet
„2. die Doktoratsstudien Doktoratsstudium der Naturwissenschaften (gemeinsam mit der Fakultät für
Human- und Sozialwissenschaften und der Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik der
Universität Wien), Doktoratsstudium der Philosophie (gemeinsam mit der Geistes- und
Kulturwissenschaftlichen Fakultät und der Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften der
Universität Wien).“
24. Nach § 20 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 6 bis 8, § 2 Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Z 1, § 3 Abs. 7, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3
Z 1, § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 2 Z 1, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 5 Z 1, § 7 Abs. 2 Z 1, § 11 Z 1, § 13 Z 2, § 15
Z 2, § 18 Z 2 und § 20 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 44/2001 treten mit 1. Februar
2001 in Kraft.“
DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK
BELARUS,
im Folgenden ,,die Vertragsparteien'' genannt,
IN DER ERKENNTNIS, daß Diktatur und Krieg den Fremdenhass, die Unfreiheit, Rassismus,
Intoleranz und Massenmord brachten und daß die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit des Verbrechens
des Holocaust, der Völkermord an slawischen und anderen Völkern Mahnung zu ständiger Wachsamkeit
gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus sind,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur durch Gerechtigkeit und Versöhnung dauerhafte Stabilität und
ein friedliches und sicheres Miteinander gewährleistet werden können sowie das Wissen und die
Sensibilität für die Strukturen und Mechanismen des nationalsozialistischen Unrechtssystems den künftigen
Generationen als Mahnung für die Zukunft weitergegeben werden müssen,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
um ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiete der
heutigen Republik Österreich eine freiwillige Leistung der Republik Österreich unter Berücksichtigung
der Verantwortung der betroffenen Unternehmen zu geben,
IN DER ERKENNTNIS, daß durch diese freiwillige Leistung der Republik Österreich ein wesentlicher
Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Verständigung der Völker in Europa gesetzt wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff ,,Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für
freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des
nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).
(2) bezeichnet der Begriff ,,Stiftung“ die von der Republik Belarus gegründete Stiftung
„Verständigung und Aussöhnung“.
Artikel 2
Gegenstand des Abkommens
Die österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von
öS 270 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die
vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur
Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger
waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Belarus oder der Republik
Estland hatten. Dies gilt auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen
Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Russischen Föderation, Lettland, Litauen, Ukraine und
Moldau, wenn sie aus Belarus oder Estland deportiert wurden.
Artikel 3
Grundsätze für den Empfang von Leistungen
(1) Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet
der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen
aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich
a) Sklavenarbeiter (öS 105 000),
b) Zwangsarbeiter in der Industrie (öS 35 000),
c) Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft (öS 20 000),
d) mitdeportierte Kinder und Minderjährige vor Vollendung des 12. Lebensjahres und Kinder, die
während des Zwangsarbeitseinsatzes ihrer Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich
geboren wurden (je nach Kategorie der Eltern), und
e) weibliche Zwangsarbeiter, die Kinder in Ostarbeiterinnenentbindungsheimen zur Welt brachten
oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden (zusätzlich öS 5 000),
die im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren
ständigen Wohnsitz in der Republik Belarus oder der Republik Estland hatten, ebenso Personen mit
heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der
Russischen Föderation, Lettland, Litauen, Ukraine und Moldau, wenn sie aus Belarus oder Estland
deportiert wurden.
(2) Leistungen sind höchstpersönlich und auf der Grundlage dieses Abkommens zu beantragen.
Personen, deren vollständige und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und
Zwangsarbeit sich im Besitz der Stiftung befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen
einzureichen. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben,
treten an seine Stelle die Erben nach belarussischem Recht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß
diesem Abkommen besteht nicht.
(3) Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf
andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, daß auf
die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen
und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit
gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird.
(4) Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Belarus informieren
einander gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.
Artikel 4
Grundsätze für die Erbringung der Leistung
(1) Die Auszahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt durch die Stiftung. Mittel
des Fonds werden je nach Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der von der Stiftung
übermittelten und vom Fonds stichprobenartig überprüften Listen der Personen gemäß den in Artikel 3
Absatz 1 genannten Kategorien, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zugewiesen.
(2) Die Zahlungen erfolgen in konvertibler Währung (Devisen) auf das Konto der Stiftung, das die
Regierung der Republik Belarus der österreichischen Bundesregierung angeben wird.
(3) Die Regierung der Republik Belarus verpflichtet sich, Leistungen nach diesem Abkommen von
allen Abgaben, Steuern und Gebühren zu befreien, die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben und
insbesondere keine Minderung von Einkünften der Leistungsberechtigten aus dem System der sozialen
Sicherheit, dem Gesundheitswesen oder aus anderen Bereichen herbeizuführen.
(4) Die Stiftung wird dafür Sorge tragen, daß Personen, deren Anträge auf Leistungen sie abgewiesen
hat, die Möglichkeit der Anrufung einer Beschwerdestelle der Stiftung eingeräumt wird.
(5) Im Interesse größtmöglicher Transparenz bei der Durchführung dieses Abkommens ist eine
entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung der Stiftung vorzusehen, deren Auswahl im
Einvernehmen zwischen Stiftung und Fonds zu treffen ist. Die anfallenden Kosten werden vom Fonds
übernommen.
(6) Bei der Gewährung der Leistung ist Vorsorge zu treffen, daß die österreichische Herkunft der
Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit entsprechend
betont werden.
(7) Einzelheiten der Leistungserbringung sind in Verträgen zwischen dem Fonds und der Stiftung zu
regeln. In diesen Verträgen ist auch die Übernahme der angemessenen Deckung der bei der Stiftung
entstehenden Personal- und Sachkosten durch Mittel des Fonds zu regeln. Weiters ist sicherzustellen, daß
es bei Sklaven- und Zwangsarbeit, die teilweise sowohl im Leistungsbereich der deutschen Stiftung, als
auch in jenem des Fonds geleistet wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.
Artikel 5
Datenschutz
(1) Die Stiftung und der Fonds sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen
Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung
unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen wichtiger sind als die berechtigten Informationsinteressen der
Stiftung oder des Fonds.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen,
personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet
werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller
ausdrücklich zustimmt.
Artikel 6
Vertretung
(1) Die Regierung der Republik Belarus kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des
Versöhnungsfonds entsenden.
(2) Die Regierung der Republik Belarus wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden
Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens
zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.
Artikel 7
Rechtssicherheit
Die Republik Belarus wird weitere Forderungen ihrer Staatsbürger gegenüber der Republik
Österreich oder österreichischen Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter
dem nationalsozialistischen Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend
machen und weder vertreten noch unterstützen.
Artikel 8
Anträge früherer sowjetischer oder heutiger belarussischer Staatsbürger außerhalb des
Abkommens
Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer sowjetischer und belarussischer oder
heutiger belarussischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den
Fonds zu richten.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung in Empfang
genommen wird, mit denen die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis gesetzt haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die österreichische Bundesregierung
Dr. Wolfgang Schüssel
Für die Regierung der Republik Belarus
Alexander Petrov
Alexander Petrov Dr. Wolfgang Schüssel
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens langten am 5. Dezember 2000 bzw. am 25. Jänner
2001 bei den Vertragsparteien ein; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 25. Jänner 2001 in Kraft
getreten.