44. Verordnung: Zulassung von Arzneispezialitäten
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 20 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1998, wird verordnet
§ 1. Der Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität zur Anwendung im oder am Menschen hat alle
Daten und Angaben gemäß dem Anhang der Richtlinie 75/318/EWG zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und
ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimitteln (ABl. Nr. L 147
vom 9. 6. 1975, S 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/83/EWG (ABl. Nr. L 243 vom 15. 9.
1999, S 9) zu enthalten.
§ 2. Der Antrag auf Zulassung einer Arzneispezialität zur Anwendung im oder am Tier hat alle Daten
und Angaben gemäß dem Anhang der Richtlinie 81/852/EWG über die analytischen, toxikologisch-
pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit
Tierarzneimitteln (ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/
104/EG (ABl. Nr. L 3 vom 6. 1. 2000, S 18) zu enthalten.
§ 3. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
1. Richtlinie 75/318/EWG (ABl. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975),
2. Richtlinie 81/852/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981),
3. Richtlinie 83/570/EWG (ABl. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983),
4. Richtlinie 87/19/EWG (ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987),
5. Richtlinie 87/20/EWG (ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987),
6. Richtlinie 89/341/EWG (ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989),
7. Richtlinie 91/507/EWG (ABl. Nr. L 270 vom 26. 9. 1991),
8. Richtlinie 92/18/EWG (ABl. Nr. L 97 vom 10. 4. 1992),
9. Richtlinie 93/39/EWG (ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993),
10. Richtlinie 93/40/EWG (ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993),
11. Richtlinie 1999/82/EG (ABl. Nr. L 243 vom 15. 9. 1999),
12. Richtlinie 1999/83/EG (ABl. Nr. L 243 vom 15. 9. 1999),
13. Richtlinie 1999/104/EG (ABl. Nr. L 3 vom 6. 1. 2000).
§ 4. (1) Die Verpflichtung, Zulassungsanträgen Unterlagen im Sinne des Anhangs der Richtlinie
1999/82/EG anzuschließen, tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Die Verpflichtung, Zulassungsanträgen Unterlagen im Sinne des Anhangs der Richtlinie 1999/
104/EG anzuschließen, tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulassung von Arzneispezialitäten,
BGBl. II Nr. 220/1998, außer Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Russische Föderation am 10. Dezember
1999 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 186/1999) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation nachstehende
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
1. In Übereinstimmung mit Artikel 1 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das
Recht vor, die Auslieferung abzulehnen,
a) wenn die Auslieferung zum Zwecke der Stellung zur Verantwortung vor einem ad hoc-
Gericht oder durch ein abgekürztes Verfahren oder zum Zweck der Vollstreckung einer von
einem ad hoc-Gericht oder in einem abgekürzten Verfahren verhängten Strafe begehrt wird,
sofern Gründe für die Annahme vorliegen, dass im Zuge dieses Verfahrens der Person nicht
die in Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und die in
Artikel 2, 3 und 4 des Protokolls 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten festgelegten Mindestgarantien gewährt werden oder worden sind. Die Ausdrücke
„ad hoc-Gericht“ und „abgekürztes Verfahren“ umfassen nicht ein internationales
Gericht dessen Autorität und Zuständigkeit von der Russischen Föderation anerkannt worden
ist;
b) wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat
der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe im Zuge des Strafverfahrens ausgesetzt war oder werden wird, oder der Person nicht die
in Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und die in
Artikeln 2, 3 und 4 des Protokolls 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten festgelegten Mindestgarantien gewährt worden sind oder werden;
c) wenn, gestützt auf humanitäre Erwägungen, Gründe für die Annahme vorliegen, dass die
Auslieferung der Person diese im Hinblick auf ihr Alter oder ihren Gesundheitszustand hart
treffen könnte.
2. In Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 4 des von Artikel 2 des Übereinkommens wird sich
die Russische Föderation das Recht vorbehalten, Personen nicht auszuliefern, deren Auslieferung
ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen
kann. Strafbare Handlungen, die nicht zur Auslieferung führen, werden durch Bundesgesetz
festgelegt.
3. Die Russische Föderation kann nicht für Ansprüche wegen materieller und/oder immaterieller
Schäden haftbar gemacht werden, die durch die vorläufige Verhaftung der Person in der
Russischen Föderation in Übereinstimmung mit Artikel 16 des Übereinkommens entstanden sind.
4. In Übereinstimmung mit den Absätzen 4 und 5 von Artikel 18 des Übereinkommens kann die
Russische Föderation nicht für Ansprüche wegen materieller und/oder immaterieller Schäden
haftbar gemacht werden, die durch die Verzögerung oder den Entfall der Übergabe der auszuliefernden
Person entstanden sind.
5. Die Russische Föderation erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel 23 des Übereinkommens
für jene Unterlagen, die für ein Ersuchen um Auslieferung aus der Russischen Föderation
hergestellt werden, eine beglaubigte Übersetzung in die Russische Sprache erforderlich ist.
6. Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Artikels 3 des
Übereinkommens so angewendet werden, dass eine unausweichliche Verantwortlichkeit für strafbare
Handlungen nach den Bestimmungen des Übereinkommens sichergestellt ist.
7. Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass die Gesetzgebung der Russischen
Föderation nicht den Begriff der „politischen strafbaren Handlung“ vorsieht. In allen Fällen, in
denen über die Auslieferung zu entscheiden ist, wird die Russische Föderation die folgenden
Handlungen nicht als „politische strafbare Handlungen“ oder als „Handlungen im Zusammenhang
mit politischen strafbaren Handlungen“, einschließlich insbesondere der in Artikel 1 des
Zusatzprotokolles 1975 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen 1957 beschriebenen
strafbaren Handlungen betrachten
a) die in den Artikeln II und III des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung und
Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1973) und in Artikel 1 und 4 des Übereinkommens
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1984) beschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
b) die in Artikel 85 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über
den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (1977) und die in den Artikeln 1
und 4 des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den
Schutz der Opfer nicht-internationaler bewaffneter Konflikte (1977) beschriebenen Verbrechen;
c) die im Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
(1970), im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Zivilluftfahrt (1971) und im Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger
Handlungen auf Flughäfen, die der Zivilluftfahrt dienen (1988) in Ergänzung des oben
genannten Übereinkommens 1971 beschriebenen strafbaren Handlungen;
d) die im Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen
völkerrechtlich geschützte Personen, einschließlich Diplomaten, (1973) beschriebenen Verbrechen;
e) die im Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (1979) beschriebenen Verbrechen;
f) die im Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (1980) beschriebenen
strafbaren Handlungen;
g) die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen
und psychotropen Stoffen (1988) beschriebenen strafbaren Handlungen;
h) andere vergleichbare, in multilateralen internationalen Verträgen, denen die Russische Föderation
als Vertragspartei angehört, beschriebene Verbrechen.
8. Im Hinblick auf lit. a des Absatzes 1 von Artikel 6 des Übereinkommens erklärt die Russische
Föderation, dass ein Staatsbürger der Russischen Föderation gemäß Artikel 61 (Teil I) der Verfassung
der Russischen Föderation nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden darf.
9. Die Russische Föderation erklärt, dass in Übereinstimmung mit Artikel 21 des Übereinkommens
die Durchlieferung einer ausgelieferten Person durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation
nur unter Beachtung der Bedingungen der Auslieferung gestattet wird.
10. Die Russische Föderation teilt die Meinungen, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in ihrer Erklärung vom 4. Februar 1991, die die Regierung Österreichs in ihrer Erklärung
vom 4. Juni 1991 und die die Regierung der Schweizer Eidgenossenschaft in ihrer Erklärung vom
21. August 1991 hinsichtlich des Vorbehaltes Portugals vom 12. Februar 1990 zu Artikel 1 des
Übereinkommens zum Ausdruck gebracht haben. Der Portugiesische Vorbehalt zu Artikel 1 des
Übereinkommens ist mit den Zielen und Zwecken des Übereinkommens nur vereinbar, wenn die
Ablehnung der Auslieferung einer Person, die eine mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte
Handlung begangen hat oder die das Gericht in eine Haft als vorbeugende Maßnahme
eingewiesen hat, keine absolute ist. Dies erlaubt die Auslegung des oben bezeichneten Vorbehalts
in der Weise, dass die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn nicht das Recht des ersuchenden
Staates die Möglichkeit der Überprüfung des Falls einer zu lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten
Person, die einen Teil der Strafe verbüßt hat oder für einige Zeit in Haft gehalten wurde,
im Hinblick auf ihre bedingte Entlassung vorsieht.
11. Die Generalstaatsanwaltschaft ist die von der Russischen Föderation bestimmte Behörde, um
Auslieferungsfälle zu behandeln.
Eine Auslieferungsentscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation kann durch
eine Person, gegen die eine Auslieferungsentscheidung ergangen ist, bei Gericht in Übereinstimmung der
Gesetzgebung der Russischen Föderation angefochten werden.