44. Bundesgesetz: Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz),
BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird
wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1a erhält die bisherige Z 2 die Ziffernbezeichnung „3.“; als neue Z 2 wird eingefügt
„2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder“
2. Im § 2a Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1a Z 2“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1a Z 3“ ersetzt.
3. § 3 lautet
„§ 3. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Die Kommission hat aus dem Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern zu bestehen. Den
Vorsitz hat der Bundeskanzler oder ein von ihm nach Anhörung der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten
Interessenvertretungen betrauter Bediensteter des Bundes zu führen.
(3) Der Kommission haben als weitere Mitglieder anzugehören
1. zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;
2. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;
3. zwei Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden;
4. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;
5. ein Mitglied, das vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestellt wird;
6. ein Mitglied, das vom Bundeskanzler bestellt wird.
(4) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen (§ 2b) eines Bundesministeriums den
Gegenstand der Beratungen der Kommission, so hat dieser als weiteres Mitglied ein Vertreter des
betreffenden Bundesministeriums anzugehören.
(5) Für jedes der in Abs. 3 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw.
zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre.
Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder
Bestellung, grober Verletzung oder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder
vom Bundeskanzler vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfalle
ist die Kommission durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer
zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach
Aufforderung ausgeübt, so hat der Bundeskanzler die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu
bestellen.
(6) Die im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer
Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.
(7) Jede der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen soll zumindest eine Frau als
Mitglied entsenden. Bei der Entsendung der Ersatzmitglieder sollen von jeder Interessenvertretung
mindestens 50% Frauen berücksichtigt werden.“
4. § 3a Abs. 1 lautet
„(1) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ihre Stellvertreterin sind vom Bundeskanzler
nach Anhörung der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für unbestimmte Zeit auf
Widerruf zu bestellen. Der Bundeskanzler hat Bedienstete aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes
mit dieser Funktion zu betrauen.“
5. Im § 3a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Wenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der
Gleichbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann der Bundeskanzler in den
Ländern Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen durch Verordnung einrichten und
Regionalanwältinnen (allenfalls Stellvertreterinnen) zu Leiterinnen der Regionalbüros bestellen. In der
Verordnung ist der jeweilige örtliche Wirkungsbereich der Regionalbüros festzulegen. Im Rahmen dieses
Wirkungsbereiches kann die Regionalanwältin (Stellvertreterin) zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben
Sprechstunden und Sprechtage abhalten.“
6. Im § 3a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die Regionalbüros gemäß Abs. 2a haben folgenden sachlichen Wirkungsbereich
1. die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes diskriminiert
fühlen;
2. die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen und weiteren Auskünften gemäß Abs. 3, wobei
die Auskunftspflicht auch gegenüber der Regionalanwältin (Stellvertreterin) besteht;
3. die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß Abs. 5 im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;
4. die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d;
5. die Mitwirkung an der Erstellung der Berichte an den Nationalrat gemäß § 10a.“
7. Dem § 3a wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) und die Regionalanwältinnen
(Stellvertreterinnen) – diese jedoch nur in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten –
sind berechtigt, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse
teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.“
8. § 7 Abs. 4 erster Satz lautet
„Die Sitzungen der Kommission sind vertraulich und nicht öffentlich.“
9. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Personen, die der Ladung zur Auskunftserteilung vor der Kommission nachkommen, haben auf
Antrag Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befragung,
durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Die Höhe des
Kostenersatzes bestimmt sich nach den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
1975. Die Geltendmachung des Kostenersatzes ist von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
befreit.“
10. § 10b lautet
„§ 10b. (1) Ansprüche nach § 2a Abs. 1, 5 und 7 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu
machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 2a Abs. 1 oder 5 beginnt mit der Ablehnung
der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß § 2a Abs. 8 ist binnen 14
Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach § 2a Abs. 2, 3, 4 und 6 gilt die
dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese
Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992
abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
(3) Übermittelt die Kommission dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der
Gleichbehandlung (§ 6 Abs. 2) und kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb eines Monats nicht
nach, so hat dies die Geschäftsführung der Kommission dem Arbeitnehmer unverzüglich und
nachweislich mitzuteilen; die Monatsfrist verlängert sich im Fall der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
bei der Festsetzung des Entgelts (§ 2 Abs. 1 Z 2) bis zum Ende des Entgeltzeitraumes. Die
Zustellung der Mitteilung der Geschäftsführung der Kommission beendet die Hemmung der Fristen zur
gerichtlichen Geltendmachung.
(4) Wird dem Arbeitnehmer nachweislich
1. ein Beschluß der Kommission, in dem festgestellt wird, daß keine Diskriminierung im Einzelfall
(§ 6) vorliegt, oder
2. ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, daß die Voraussetzungen
für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 6)
nicht bzw. nicht mehr vorliegen,
zugestellt, beendet die Zustellung ebenfalls die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.“
11. (Grundsatzbestimmung) Im § 12 Abs. 1a erhält die bisherige Z 2 die Ziffernbezeichnung „3.“; als
neue Z 2 wird eingefügt
„2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder“
12. (Grundsatzbestimmung) Im § 13 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 1a Z 2“ durch den Ausdruck
„§ 12 Abs. 1a Z 3“ ersetzt.
13. Dem § 21 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) § 2 Abs. 1a, § 2a Abs. 7, § 3, § 3a Abs. 1, 2a, 3a und 7 sowie § 7 Abs. 4 und 6 sowie § 10b in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/1998 treten mit 1. Mai 1998 in Kraft. Die zu diesem
Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und deren Ersatzmitglieder gelten
gemäß § 3 dieser Fassung bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 bestellt.
(5) § 12 Abs. 1a und § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/1998 treten
gegenüber den Ländern mit 1. Mai 1998 in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten
nach diesem Tag zu erlassen.“
Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des § 83 Abs. 2, des § 98 Abs. 3, des § 106 Abs. 4, des
§ 114 Abs. 3, des § 122 Abs. 2 und des § 131d Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, auf Grund des Art. II der 12.
Schulorganisationsgesetz- Novelle, BGBl. Nr. 467/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 323/1993, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, sowie auf Grund des
§ 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 21/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr verordnet
§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung
berechtigt zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, für welche
die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5
die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich
ist.
§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen
jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der
8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich
besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach
der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich
besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler
Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier
Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus
Römischem Privatrecht, spätestens aber vor Beginn des dritten zugelassenen Semesters, zur Reifeprüfung
einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung, eine Zusatzprüfung aus
Latein abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe
an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 4. (1) Vor Beginn des dritten zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen,
jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen,
abzulegen
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der
8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich
besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach
der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich
besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler
Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier
Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 5. (1) Vor Beginn des fünften zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen
Zusatzprüfungen aus Griechisch, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden
höheren Schulen, abzulegen
(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe
an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.
(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität
abgelegt werden.
(3) Ab dem zugelassenen dritten bzw. fünften Semester ist die Meldung der Fortsetzung des
Studiums (§ 32 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) nur zulässig, wenn die entsprechende Zusatzprüfung
(Ergänzungsprüfung) abgelegt wurde.
§ 7. Unter höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie die
höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes zu verstehen.
§ 8. (1) Für Abgänger der Mittelschulen sowie der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne der
vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften sowie für die
Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem
Inkrafttreten des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften ist diese
Verordnung sinngemäß anzuwenden, sofern mit der Ablegung der Reifeprüfung mindestens eine Hochschulberechtigung
verbunden war.
(2) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe genannt wird, ist
darunter auch die seinerzeitige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.
(3) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft genannt
wird, ist darunter auch die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft und die Höhere Lehranstalt
für landwirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.
Übergangsregelung
§ 9. (1) Solange die besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne auf Grund des
§ 80 Abs. 2 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden sind, sind anstelle der in dieser Verordnung
genannten Studienrichtungsbezeichnungen die bis dahin geltenden Studienrichtungsbezeichnungen zu
verwenden.
(2) Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die
allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 zu erfüllen.
(3) Auf Personen, die unter der Universitätsberechtigungsverordnung (BGBl. Nr. 510/1988) ihr
Studium begonnen haben, ist § 6 Abs. 3 erst ab Sommersemester 1999 anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 510/1988 außer Kraft.
(Übersetzung)
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO“ genannt) deren Listen
spezifischer Verpflichtungen und Listen der Ausnahmen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens
über den Handel mit Dienstleistungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1995 idF BGBl. Nr. 379/1995 in bezug auf die Basistelekommunikation diesem Protokoll
beigefügt sind (im folgenden als „die betroffenen Mitglieder“ bezeichnet),
NACH ABSCHLUSS der Verhandlungen auf Grund des am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten
Ministerbeschlusses über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste,
EINGEDENK des Anhangs über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste,
KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN
1. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls werden die für ein Mitglied geltenden Listen spezifischer
Verpflichtungen und die Listen der Ausnahmen von Artikel II in bezug auf die Fernmeldegrunddienste,
die diesem Protokoll beigefügt sind, zu den dort festgelegten Bedingungen die Liste spezifischer
Verpflichtungen und die Liste der Ausnahmen von Artikel II dieses Mitglieds ergänzen oder ändern.
2. Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 30. November 1997 zur Annahme
durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.
3. Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft, sofern es von allen betroffenen Mitgliedern
angenommen wurde. Wurde das Protokoll bis zum 1. Dezember 1997 nicht von allen betroffenen
Mitgliedern angenommen, so können die Mitglieder, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben,
vor dem 1. Januar 1997 einen Beschluß über dessen Inkrafttreten fassen.
4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO
übermittelt jedem Mitglied der WTO umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und
notifiziert ihm jede Annahme.
5. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 15. April 1997 in einer Urschrift in englischer, französischer und
spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die beigefügten Listen
nichts anderes vorgesehen ist.
Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten – Liste spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste)
Zusätzliche Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten
Anwendungsbereich
Es folgen Begriffsbestimmungen und Grundsätze zum ordnungspolitischen Rahmen für
Basistelekommunikationsdienstleistungen, die die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und
ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich des Marktzugangs untermauern.
Begriffsbestimmungen
Der Begriff Nutzer umfaßt Verbraucher und Anbieter von Dienstleistungen.
Der Begriff wesentliche Einrichtungen bedeutet Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes
und -dienstes,
a) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl
von Anbietern von Dienstleistungen bereitgestellt werden und
b) die zur Erbringung einer Dienstleistung weder wirtschaftlich noch technisch durchführbar ersetzt
werden können.
Der Begriff Hauptanbieter bedeutet ein Anbieter, der die Bedingungen für eine Beteiligung an dem
entsprechenden Markt für Basistelekommunikationsdienstleistungen (hinsichtlich des Preises und der
Erbringung) wesentlich beeinflussen kann, und zwar durch
a) Kontrolle der wesentlichen Einrichtungen oder
b) Nutzung seiner Marktstellung.
1. Regeln zum Schutz des Wettbewerbs
1.1. Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken in der Telekommunikation
Es werden geeignete Maßnahmen beibehalten, um zu verhindern, daß Anbieter, die allein oder gemeinsam
ein Hauptanbieter sind, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiter verfolgen.
1.2. Schutzklauseln
Die obengenannten wettbewerbswidrigen Praktiken umfassen insbesondere
a) die Aufnahme wettbewerbswidriger Quersubventionierung;
b) die Nutzung von Informationen mit wettbewerbswidrigen Ergebnissen von anderen
Wettbewerbern und
c) die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen
und Informationen von kommerzieller Bedeutung, die für die Erbringung von Dienstleistungen
erforderlich sind, an andere Anbieter von Dienstleistungen.
2. Zusammenschaltung
2.1. Dieser Abschnitt gilt für das Zusammenschalten mit Anbietern, die öffentliche Telekommunikationsnetze
oder -dienste bereitstellen, um den Nutzern eines Anbieters die Kommunikation mit
Nutzern eines anderen Anbieters zu ermöglichen und Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten, die
von einem anderen Anbieter bereitgestellt werden.
2.2. Sicherzustellende Zusammenschaltung
Im Rahmen des zulässigen Marktzugangs wird das Zusammenschalten mit einem Hauptanbieter an jedem
technisch durchführbaren Punkt im Netz sichergestellt. Diese Zusammenschaltung wird wie folgt
bereitgestellt Anbieter von Dienstleistungen oder Netzen, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind, wie
geschlossene Benutzergruppen, haben garantierte Rechte auf Zusammenschaltung mit dem öffentlichen
Telekommunikationsnetz oder -dienst zu nichtdiskriminierenden, transparenten und kostenorientierten Bedingungen
und Entgelten. Diese Bedingungen und Entgelte können sich jedoch von den Bedingungen und Entgelten
unterscheiden, die für die Zusammenschaltung zwischen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten
gelten.
a) zu nichtdiskriminierenden Bedingungen (einschließlich technischer Normen und Spezifikationen)
und Entgelten sowie in einer Qualität, die nicht schlechter ist als diejenige, die er für eigene
gleiche Dienstleistungen oder für gleiche Dienstleistungen nichtverbundener Anbieter von
Dienstleistungen oder seinen Tochterunternehmen oder sonstigen verbundenen Unternehmen
gewährt In der Gemeinschaft können für Betreiber in unterschiedlichen Marktsegmenten unterschiedliche Bedingungen
und Entgelte auf der Grundlage nichtdiskriminierender und transparenter nationaler Lizenzierungsbestimmungen
festgelegt werden, soweit diese Unterschiede sachlich gerechtfertigt werden können, weil diese Dienstleistungen
nicht als „gleiche Dienstleistungen“ gelten. ;
b) rechtzeitig zu Bedingungen (einschließlich technischer Normen und Spezifikationen) und
kostenorientierten Entgelten, die transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und
ausreichend entbündelt sind, sodaß der Anbieter nicht für Netzelemente oder -einrichtungen zu
zahlen braucht, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und
c) auf Ersuchen zusätzlich an anderen Punkten als den Netzabschlußpunkten, die dem
überwiegenden Teil der Nutzer angeboten werden, zu Entgelten, die die Bereitstellungskosten für
die notwendigen zusätzlichen Einrichtungen widerspiegeln.
2.3. Öffentliche Zugänglichkeit der Verfahren für Verhandlungen über eine Zusammenschaltung
Die Verfahren für das Zusammenschalten mit einem Hauptanbieter werden öffentlich zugänglich
gemacht.
2.4. Transparenz der Vereinbarungen über eine Zusammenschaltung
Es wird sichergestellt, daß ein Hauptanbieter entweder seine Vereinbarungen über eine
Zusammenschaltung oder ein Referenzangebot für eine Zusammenschaltung öffentlich zugänglich macht.
2.5. Zusammenschaltung: Streitbeilegung
Ein Anbieter von Dienstleistungen, der um die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter ersucht,
kann entweder
a) jederzeit oder
b) nach einem angemessenen Zeitraum, der öffentlich bekanntgemacht wurde, eine unabhängige
nationale Stelle anrufen, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Absatz 5 handeln
kann, um Streitigkeiten über Bedingungen und Entgelte für die Zusammenschaltung – soweit
diese nicht vorher festgelegt wurden – innerhalb eines angemessenen Zeitraums beizulegen.
3. Universaldienstleistungen
Jedes Mitglied hat das Recht, die Art der Verpflichtung zu Universaldienstleistungen festzulegen, die es
beizubehalten wünscht. Diese Verpflichtungen werden nicht als per se wettbewerbswidrig angesehen,
sofern sie transparent, nichtdiskriminierend und wettbewerbsneutral verwaltet werden und hinsichtlich der
von dem Mitglied festgelegten Art der Universaldienstleistungen nicht belastender als nötig sind.
4. Öffentliche Zugänglichkeit der Lizenzierungskriterien
Ist eine Lizenz erforderlich, so wird folgendes öffentlich zugänglich gemacht
a) alle Lizenzierungskriterien und der Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine
Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, und
b) die Bedingungen für die einzelnen Lizenzen.
Die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz werden dem Antragsteller auf Ersuchen mitgeteilt.
5. Unabhängige regulierende Stellen
Die Regulierungsbehörde ist getrennt von jedem Anbieter von Basistelekommunikationsdienstleistungen
und ist diesem nicht verantwortlich. Die Entscheidungen und Verfahren der regulierenden Stellen sind im
Hinblick auf alle Marktteilnehmer unparteiisch.
6. Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen
Alle Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern
und Wegerechten werden objektiv, rechtzeitig, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt. Der
aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird öffentlich zugänglich gemacht; die genaue
Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequenzen ist jedoch nicht
erforderlich.
Österreich hat das Vierte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 durch Unterzeichnung am 28. November
1997 angenommen; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit 5. Februar 1998 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WTO haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation
das Vierte Protkoll gemäß seinem Punkt 2 angenommen
Australien, Bangladesch, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Europäische Gmeinschaft, El
Salvador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Indien, Indonesien,
Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Luxemburg, Malaysia,
Marokko, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen,
Pakistan, Peru, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Slowakei, Sri Lanka, Südafrika, Thailand,
Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten,
Vereinigtes Königreich.