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44_1998 AT

44. Bundesgesetz: Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 44. Bundesgesetz: Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz),

BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird

wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1a erhält die bisherige Z 2 die Ziffernbezeichnung „3.“; als neue Z 2 wird eingefügt

„2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder“

2. Im § 2a Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1a Z 2“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1a Z 3“ ersetzt.

3. § 3 lautet

„§ 3. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.

(2) Die Kommission hat aus dem Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern zu bestehen. Den

Vorsitz hat der Bundeskanzler oder ein von ihm nach Anhörung der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten

Interessenvertretungen betrauter Bediensteter des Bundes zu führen.

(3) Der Kommission haben als weitere Mitglieder anzugehören

1. zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;

2. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;

3. zwei Mitglieder, die von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsendet werden;

4. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;

5. ein Mitglied, das vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestellt wird;

6. ein Mitglied, das vom Bundeskanzler bestellt wird.

(4) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen (§ 2b) eines Bundesministeriums den

Gegenstand der Beratungen der Kommission, so hat dieser als weiteres Mitglied ein Vertreter des

betreffenden Bundesministeriums anzugehören.

(5) Für jedes der in Abs. 3 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw.

zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre.

Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder

Bestellung, grober Verletzung oder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder

vom Bundeskanzler vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfalle

ist die Kommission durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer

zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach

Aufforderung ausgeübt, so hat der Bundeskanzler die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu

bestellen.

(6) Die im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer

Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.

(7) Jede der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen soll zumindest eine Frau als

Mitglied entsenden. Bei der Entsendung der Ersatzmitglieder sollen von jeder Interessenvertretung

mindestens 50% Frauen berücksichtigt werden.“

4. § 3a Abs. 1 lautet

„(1) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ihre Stellvertreterin sind vom Bundeskanzler

nach Anhörung der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für unbestimmte Zeit auf

Widerruf zu bestellen. Der Bundeskanzler hat Bedienstete aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes

mit dieser Funktion zu betrauen.“

5. Im § 3a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Wenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der

Gleichbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann der Bundeskanzler in den

Ländern Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen durch Verordnung einrichten und

Regionalanwältinnen (allenfalls Stellvertreterinnen) zu Leiterinnen der Regionalbüros bestellen. In der

Verordnung ist der jeweilige örtliche Wirkungsbereich der Regionalbüros festzulegen. Im Rahmen dieses

Wirkungsbereiches kann die Regionalanwältin (Stellvertreterin) zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben

Sprechstunden und Sprechtage abhalten.“

6. Im § 3a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die Regionalbüros gemäß Abs. 2a haben folgenden sachlichen Wirkungsbereich

1. die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes diskriminiert

fühlen;

2. die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen und weiteren Auskünften gemäß Abs. 3, wobei

die Auskunftspflicht auch gegenüber der Regionalanwältin (Stellvertreterin) besteht;

3. die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß Abs. 5 im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;

4. die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d;

5. die Mitwirkung an der Erstellung der Berichte an den Nationalrat gemäß § 10a.“

7. Dem § 3a wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) und die Regionalanwältinnen

(Stellvertreterinnen) – diese jedoch nur in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten –

sind berechtigt, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse

teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.“

8. § 7 Abs. 4 erster Satz lautet

„Die Sitzungen der Kommission sind vertraulich und nicht öffentlich.“

9. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Personen, die der Ladung zur Auskunftserteilung vor der Kommission nachkommen, haben auf

Antrag Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befragung,

durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Die Höhe des

Kostenersatzes bestimmt sich nach den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes

1975. Die Geltendmachung des Kostenersatzes ist von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

befreit.“

10. § 10b lautet

„§ 10b. (1) Ansprüche nach § 2a Abs. 1, 5 und 7 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu

machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 2a Abs. 1 oder 5 beginnt mit der Ablehnung

der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß § 2a Abs. 8 ist binnen 14

Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach § 2a Abs. 2, 3, 4 und 6 gilt die

dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese

Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992

abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.

(3) Übermittelt die Kommission dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der

Gleichbehandlung (§ 6 Abs. 2) und kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb eines Monats nicht

nach, so hat dies die Geschäftsführung der Kommission dem Arbeitnehmer unverzüglich und

nachweislich mitzuteilen; die Monatsfrist verlängert sich im Fall der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

bei der Festsetzung des Entgelts (§ 2 Abs. 1 Z 2) bis zum Ende des Entgeltzeitraumes. Die

Zustellung der Mitteilung der Geschäftsführung der Kommission beendet die Hemmung der Fristen zur

gerichtlichen Geltendmachung.

(4) Wird dem Arbeitnehmer nachweislich

1. ein Beschluß der Kommission, in dem festgestellt wird, daß keine Diskriminierung im Einzelfall

(§ 6) vorliegt, oder

2. ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, daß die Voraussetzungen

für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 6)

nicht bzw. nicht mehr vorliegen,

zugestellt, beendet die Zustellung ebenfalls die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.“

11. (Grundsatzbestimmung) Im § 12 Abs. 1a erhält die bisherige Z 2 die Ziffernbezeichnung „3.“; als

neue Z 2 wird eingefügt

„2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder“

12. (Grundsatzbestimmung) Im § 13 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 1a Z 2“ durch den Ausdruck

„§ 12 Abs. 1a Z 3“ ersetzt.

13. Dem § 21 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) § 2 Abs. 1a, § 2a Abs. 7, § 3, § 3a Abs. 1, 2a, 3a und 7 sowie § 7 Abs. 4 und 6 sowie § 10b in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/1998 treten mit 1. Mai 1998 in Kraft. Die zu diesem

Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und deren Ersatzmitglieder gelten

gemäß § 3 dieser Fassung bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 bestellt.

(5) § 12 Abs. 1a und § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/1998 treten

gegenüber den Ländern mit 1. Mai 1998 in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten

nach diesem Tag zu erlassen.“

BGBlPdf 44. Verordnung: Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998

Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des § 83 Abs. 2, des § 98 Abs. 3, des § 106 Abs. 4, des

§ 114 Abs. 3, des § 122 Abs. 2 und des § 131d Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, auf Grund des Art. II der 12.

Schulorganisationsgesetz- Novelle, BGBl. Nr. 467/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 323/1993, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, sowie auf Grund des

§ 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 21/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr verordnet

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung

berechtigt zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, für welche

die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5

die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich

ist.

§ 2. (1) Vor der Zulassung zum Studium sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen

jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der

8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich

besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach

der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich

besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler

Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier

Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus

Römischem Privatrecht, spätestens aber vor Beginn des dritten zugelassenen Semesters, zur Reifeprüfung

einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein oder zur Berufsreifeprüfung, eine Zusatzprüfung aus

Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe

an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor Beginn des dritten zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen,

jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen,

abzulegen

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der

8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich

besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach

der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich

besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler

Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier

Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 5. (1) Vor Beginn des fünften zugelassenen Semesters sind für folgende Studienrichtungen

Zusatzprüfungen aus Griechisch, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden

höheren Schulen, abzulegen

(2) Die Zusatzprüfung aus Griechisch entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe

an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 6. (1) Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 sind gemäß § 41 oder § 42 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, abzulegen.

(2) Diese Zusatzprüfungen können auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Universität

abgelegt werden.

(3) Ab dem zugelassenen dritten bzw. fünften Semester ist die Meldung der Fortsetzung des

Studiums (§ 32 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) nur zulässig, wenn die entsprechende Zusatzprüfung

(Ergänzungsprüfung) abgelegt wurde.

§ 7. Unter höheren Schulen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen und die mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes sowie die

höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes zu verstehen.

§ 8. (1) Für Abgänger der Mittelschulen sowie der mittleren Schulen mit Reifeprüfung im Sinne der

vor dem Inkrafttreten des Schulorganisationsgesetzes in Geltung gestandenen Vorschriften sowie für die

Abgänger der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit Reifeprüfung im Sinne der vor dem

Inkrafttreten des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geltenden Vorschriften ist diese

Verordnung sinngemäß anzuwenden, sofern mit der Ablegung der Reifeprüfung mindestens eine Hochschulberechtigung

verbunden war.

(2) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe genannt wird, ist

darunter auch die seinerzeitige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.

(3) Sofern in dieser Verordnung die Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft genannt

wird, ist darunter auch die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft und die Höhere Lehranstalt

für landwirtschaftliche Frauenberufe zu verstehen.

Übergangsregelung

§ 9. (1) Solange die besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne auf Grund des

§ 80 Abs. 2 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden sind, sind anstelle der in dieser Verordnung

genannten Studienrichtungsbezeichnungen die bis dahin geltenden Studienrichtungsbezeichnungen zu

verwenden.

(2) Werden Studienrichtungen kombiniert, so sind für jede der gewählten Studienrichtungen die

allfälligen Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 zu erfüllen.

(3) Auf Personen, die unter der Universitätsberechtigungsverordnung (BGBl. Nr. 510/1988) ihr

Studium begonnen haben, ist § 6 Abs. 3 erst ab Sommersemester 1999 anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 510/1988 außer Kraft.

BGBlPdf 44. ViertesProtokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen samt Verpflichtungsliste der EG und ihrer Mitgliedstaaten

(Übersetzung)

Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO“ genannt) deren Listen

spezifischer Verpflichtungen und Listen der Ausnahmen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens

über den Handel mit Dienstleistungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1995 idF BGBl. Nr. 379/1995 in bezug auf die Basistelekommunikation diesem Protokoll

beigefügt sind (im folgenden als „die betroffenen Mitglieder“ bezeichnet),

NACH ABSCHLUSS der Verhandlungen auf Grund des am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten

Ministerbeschlusses über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste,

EINGEDENK des Anhangs über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste,

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN

1. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls werden die für ein Mitglied geltenden Listen spezifischer

Verpflichtungen und die Listen der Ausnahmen von Artikel II in bezug auf die Fernmeldegrunddienste,

die diesem Protokoll beigefügt sind, zu den dort festgelegten Bedingungen die Liste spezifischer

Verpflichtungen und die Liste der Ausnahmen von Artikel II dieses Mitglieds ergänzen oder ändern.

2. Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 30. November 1997 zur Annahme

durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.

3. Dieses Protokoll tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft, sofern es von allen betroffenen Mitgliedern

angenommen wurde. Wurde das Protokoll bis zum 1. Dezember 1997 nicht von allen betroffenen

Mitgliedern angenommen, so können die Mitglieder, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben,

vor dem 1. Januar 1997 einen Beschluß über dessen Inkrafttreten fassen.

4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO

übermittelt jedem Mitglied der WTO umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und

notifiziert ihm jede Annahme.

5. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 15. April 1997 in einer Urschrift in englischer, französischer und

spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die beigefügten Listen

nichts anderes vorgesehen ist.

Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten – Liste spezifischer Bindungen (Verpflichtungsliste)

Zusätzliche Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten

Anwendungsbereich

Es folgen Begriffsbestimmungen und Grundsätze zum ordnungspolitischen Rahmen für

Basistelekommunikationsdienstleistungen, die die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und

ihrer Mitgliedstaaten hinsichtlich des Marktzugangs untermauern.

Begriffsbestimmungen

Der Begriff Nutzer umfaßt Verbraucher und Anbieter von Dienstleistungen.

Der Begriff wesentliche Einrichtungen bedeutet Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes

und -dienstes,

a) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl

von Anbietern von Dienstleistungen bereitgestellt werden und

b) die zur Erbringung einer Dienstleistung weder wirtschaftlich noch technisch durchführbar ersetzt

werden können.

Der Begriff Hauptanbieter bedeutet ein Anbieter, der die Bedingungen für eine Beteiligung an dem

entsprechenden Markt für Basistelekommunikationsdienstleistungen (hinsichtlich des Preises und der

Erbringung) wesentlich beeinflussen kann, und zwar durch

a) Kontrolle der wesentlichen Einrichtungen oder

b) Nutzung seiner Marktstellung.

1. Regeln zum Schutz des Wettbewerbs

1.1. Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken in der Telekommunikation

Es werden geeignete Maßnahmen beibehalten, um zu verhindern, daß Anbieter, die allein oder gemeinsam

ein Hauptanbieter sind, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiter verfolgen.

1.2. Schutzklauseln

Die obengenannten wettbewerbswidrigen Praktiken umfassen insbesondere

a) die Aufnahme wettbewerbswidriger Quersubventionierung;

b) die Nutzung von Informationen mit wettbewerbswidrigen Ergebnissen von anderen

Wettbewerbern und

c) die nicht rechtzeitige Bereitstellung technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen

und Informationen von kommerzieller Bedeutung, die für die Erbringung von Dienstleistungen

erforderlich sind, an andere Anbieter von Dienstleistungen.

2. Zusammenschaltung

2.1. Dieser Abschnitt gilt für das Zusammenschalten mit Anbietern, die öffentliche Telekommunikationsnetze

oder -dienste bereitstellen, um den Nutzern eines Anbieters die Kommunikation mit

Nutzern eines anderen Anbieters zu ermöglichen und Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten, die

von einem anderen Anbieter bereitgestellt werden.

2.2. Sicherzustellende Zusammenschaltung

Im Rahmen des zulässigen Marktzugangs wird das Zusammenschalten mit einem Hauptanbieter an jedem

technisch durchführbaren Punkt im Netz sichergestellt. Diese Zusammenschaltung wird wie folgt

bereitgestellt Anbieter von Dienstleistungen oder Netzen, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind, wie

geschlossene Benutzergruppen, haben garantierte Rechte auf Zusammenschaltung mit dem öffentlichen

Telekommunikationsnetz oder -dienst zu nichtdiskriminierenden, transparenten und kostenorientierten Bedingungen

und Entgelten. Diese Bedingungen und Entgelte können sich jedoch von den Bedingungen und Entgelten

unterscheiden, die für die Zusammenschaltung zwischen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten

gelten.

a) zu nichtdiskriminierenden Bedingungen (einschließlich technischer Normen und Spezifikationen)

und Entgelten sowie in einer Qualität, die nicht schlechter ist als diejenige, die er für eigene

gleiche Dienstleistungen oder für gleiche Dienstleistungen nichtverbundener Anbieter von

Dienstleistungen oder seinen Tochterunternehmen oder sonstigen verbundenen Unternehmen

gewährt In der Gemeinschaft können für Betreiber in unterschiedlichen Marktsegmenten unterschiedliche Bedingungen

und Entgelte auf der Grundlage nichtdiskriminierender und transparenter nationaler Lizenzierungsbestimmungen

festgelegt werden, soweit diese Unterschiede sachlich gerechtfertigt werden können, weil diese Dienstleistungen

nicht als „gleiche Dienstleistungen“ gelten. ;

b) rechtzeitig zu Bedingungen (einschließlich technischer Normen und Spezifikationen) und

kostenorientierten Entgelten, die transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und

ausreichend entbündelt sind, sodaß der Anbieter nicht für Netzelemente oder -einrichtungen zu

zahlen braucht, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und

c) auf Ersuchen zusätzlich an anderen Punkten als den Netzabschlußpunkten, die dem

überwiegenden Teil der Nutzer angeboten werden, zu Entgelten, die die Bereitstellungskosten für

die notwendigen zusätzlichen Einrichtungen widerspiegeln.

2.3. Öffentliche Zugänglichkeit der Verfahren für Verhandlungen über eine Zusammenschaltung

Die Verfahren für das Zusammenschalten mit einem Hauptanbieter werden öffentlich zugänglich

gemacht.

2.4. Transparenz der Vereinbarungen über eine Zusammenschaltung

Es wird sichergestellt, daß ein Hauptanbieter entweder seine Vereinbarungen über eine

Zusammenschaltung oder ein Referenzangebot für eine Zusammenschaltung öffentlich zugänglich macht.

2.5. Zusammenschaltung: Streitbeilegung

Ein Anbieter von Dienstleistungen, der um die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter ersucht,

kann entweder

a) jederzeit oder

b) nach einem angemessenen Zeitraum, der öffentlich bekanntgemacht wurde, eine unabhängige

nationale Stelle anrufen, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Absatz 5 handeln

kann, um Streitigkeiten über Bedingungen und Entgelte für die Zusammenschaltung – soweit

diese nicht vorher festgelegt wurden – innerhalb eines angemessenen Zeitraums beizulegen.

3. Universaldienstleistungen

Jedes Mitglied hat das Recht, die Art der Verpflichtung zu Universaldienstleistungen festzulegen, die es

beizubehalten wünscht. Diese Verpflichtungen werden nicht als per se wettbewerbswidrig angesehen,

sofern sie transparent, nichtdiskriminierend und wettbewerbsneutral verwaltet werden und hinsichtlich der

von dem Mitglied festgelegten Art der Universaldienstleistungen nicht belastender als nötig sind.

4. Öffentliche Zugänglichkeit der Lizenzierungskriterien

Ist eine Lizenz erforderlich, so wird folgendes öffentlich zugänglich gemacht

a) alle Lizenzierungskriterien und der Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine

Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, und

b) die Bedingungen für die einzelnen Lizenzen.

Die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz werden dem Antragsteller auf Ersuchen mitgeteilt.

5. Unabhängige regulierende Stellen

Die Regulierungsbehörde ist getrennt von jedem Anbieter von Basistelekommunikationsdienstleistungen

und ist diesem nicht verantwortlich. Die Entscheidungen und Verfahren der regulierenden Stellen sind im

Hinblick auf alle Marktteilnehmer unparteiisch.

6. Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen

Alle Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Frequenzen, Nummern

und Wegerechten werden objektiv, rechtzeitig, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt. Der

aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wird öffentlich zugänglich gemacht; die genaue

Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequenzen ist jedoch nicht

erforderlich.

Österreich hat das Vierte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 durch Unterzeichnung am 28. November

1997 angenommen; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit 5. Februar 1998 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WTO haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation

das Vierte Protkoll gemäß seinem Punkt 2 angenommen

Australien, Bangladesch, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Europäische Gmeinschaft, El

Salvador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Indien, Indonesien,

Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Luxemburg, Malaysia,

Marokko, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen,

Pakistan, Peru, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Slowakei, Sri Lanka, Südafrika, Thailand,

Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten,

Vereinigtes Königreich.

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