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44_1997 AT

44. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegesetzes 1993

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 44. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldegesetzes 1993

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 20a Abs. 3 lautet

„(3) Die Konzessionsvergabe ist, unbeschadet der gemäß § 20 Abs. 1 anzugebenden technischen

Kriterien, an die Erfüllung sachlicher und persönlicher Voraussetzungen zu binden. Die Ausschreibungsunterlagen

haben die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen sowie die hiefür erforderlichen

Nachweise anzugeben. Als persönliche und sachliche Voraussetzungen kommen insbesondere in

Betracht

1. preiswerte und zuverlässige Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste, wie sie sich

insbesondere auf Grund des Geschäftsplans erwarten läßt;

2. Erfahrung des Antragstellers im Telekommunikationsbereich, insbesondere hinsichtlich der

Erbringung der angebotenen Fernmeldedienste;

3. Finanzstärke und -stabilität des Antragstellers;

4. Qualität, Verbreitung und Verfügbarkeit der angebotenen Fernmeldedienste einschließlich

Zeitplan für die Verwirklichung.

Die Ausschreibungsunterlagen haben weiters anzugeben, ob die Konzession nach Abs. 7b Z 1 oder

Abs. 7b Z 2 vergeben wird.“

2. Im § 20a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Von der Bewerbung um die 1997 zu vergebende Konzession zur Erbringung des reservierten

Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich DCS-1800 sind Personen,

die zum Zeitpunkt der Ausschreibung auf Grund einer Konzession gemäß diesem Bundesgesetz einen

reservierten Fernmeldedienst mittels Mobilfunk betreiben, ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind

Personen, die mit einem Betreiber in einer der von § 41 des Kartellgesetzes 1988 erfaßten Formen

verbunden sind.“

3. Im § 20a Abs. 3 wird folgender Abs. 3b eingefügt

„(3b) Die Behörde darf bestehenden Inhabern einer Konzession zur Erbringung des reservierten

Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich bei Bedarf zusätzliche

Frequenzen im Ausmaß von jeweils 5 Mhz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich

zuweisen, wenn seit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides des Lizenzwerbers für die 1997 zu

vergebende DCS-1800-Konzession zumindest drei Jahre vergangen sind. Vor diesem Zeitpunkt können

den bestehenden Konzessionsinhabern zusätzliche Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten

Frequenzbereich nur dann zugewiesen werden, wenn deren Teilnehmerkapazität nachweislich, unter

Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer möglicher Möglichkeiten ausgeschöpft ist.“

4. § 20a Abs. 4 lautet

„(4) Der Antragsteller, dem die Konzession erteilt wird, hat ein unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen reservierten Fernmeldedienstes den Grundsätzen eines fairen

Wettbewerbs Rechnung tragendes Konzessionsentgelt zu leisten. Jeder Antrag auf Erteilung einer

Konzession hat die Höhe des Konzessionsentgelts einschließlich der für seine Zahlung angebotenen

Sicherheiten zu nennen, das der Antragsteller für die Konzession zur Nutzung des reservierten

Fernmeldedienstes und der dafür vorgesehenen Frequenzen im Fall der Konzessionserteilung zu zahlen

bereit ist. Die vom Antragsteller angebotenen Sicherheitsleistungen müssen die Einbringlichkeit des

Konzessionsentgelts gewährleisten. Die Behörde hat das Konzessionsentgelt im Konzessionsbescheid

vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Konzessionsentgelts

jedenfalls gegen sich gelten lassen muß.“

5. Im § 20a werden nach Abs. 7 folgender Abs. 7a und folgender Abs. 7b eingefügt

„(7a) Die Behörde hat die Anträge zunächst einzeln daraufhin zu prüfen, ob der Antragsteller die

persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (Abs. 3) sowie die technischen Kriterien (Abs. 3 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1) für die Konzessionserteilung erfüllt.

(7b) Die Konzession ist jenem Antragsteller zu erteilen, der die Voraussetzungen des Abs. 7a erfüllt,

und entweder

1. auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der sonstigen Ergebnisse des Verfahrens unter

Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1) die in § 20a Abs. 3 Z 1 bis 4

genannten Kriterien am besten gewährleistet. Die Behörde hat den Konzessionsbescheid

gleichzeitig mit jenen Bescheiden auszufertigen, die Antragsteller mangels Vorliegens der

Voraussetzungen gemäß § 20a Abs. 7a oder auf Grund von § 20a Abs. 7b Z 1 abweisen.

Parteistellung besteht in den Verfahren anderer Antragsteller nur bezüglich der

Auswahlentscheidung gemäß § 20a Abs. 7b Z 1.

oder

2. sofern dies auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung des reservierten Fernmeldedienstes

gerechtfertigt ist, abweichend von Z 1, dessen Antrag das höchste Konzessionsentgelt enthält.

Die Antragsteller können das in ihrem Antrag genannte Konzessionsentgelt (auch nach dem von

der Behörde gemäß Abs. 7 gesetzten Zeitpunkt) bis zu einem von der Behörde dafür gesetzten

Zeitpunkt abändern. In diesem Fall darf das von den Antragstellern angebotene

Konzessionsentgelt ausschließlich erhöht werden. Die Behörde hat den Konzessionsbescheid

gleichzeitig mit jenen Bescheiden auszufertigen, die Antragsteller mangels Vorliegens der

Voraussetzungen gemäß § 20a Abs. 7a oder deswegen abweisen, weil ihr Antrag nicht das

höchste Konzessionsentgelt enthalten hat. Parteistellung besteht in den Verfahren anderer

Antragsteller nur bezüglich des Verfahrens zur Feststellung des höchsten Konzessionsentgelts.

Ein Bescheid, mit dem ein Antrag deswegen abgewiesen wird, weil er gemäß § 20a Abs. 7b Z 2

nicht das höchste Konzessionsentgelt enthält, hat auch den Betrag des höchsten

Konzessionsentgelts zu nennen.“

6. Im § 20a Abs. 10 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „zweiter“ das Wort „erster“.

7. Im § 20a wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Unbeschadet § 20 Abs. 7 kann die Konzession nachträglich geändert werden

1. auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides,

insbesondere der Nebenbestimmungen gemäß Abs. 8, auf Grund geänderter Umstände nicht

mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen

und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden;

2. auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur

Nutzung zugewiesenen Frequenzen auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher

Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen

Wettbewerbs erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen

Frequenzen den reservierten Fernmeldedienst nicht in seinem Wesen verändert;

3. von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einem Konzessionsinhaber zur Nutzung

zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter

Fristen nicht ausnützt.“

8. Im § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 20a Abs. 3, 3a, 4, 7a, 7b, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/1997

treten mit 1. März 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 44. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich die anläßlich

der Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

(BGBl. Nr. 313/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 2/1997) erklärten

Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1981 für fünf Jahre ab 20. Mai 1996 wie folgt erneuert

„Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Regierung des Vereinigten

Königreiches das Recht vor, in bezug auf England und Wales Art. 9 nur auf die Nachlässe des Vaters und

der Mutter eines unehelichen Kindes anzuwenden.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens wird hiemit erklärt, daß das Übereinkommen auf

Guernsey, Herm und Jethou mit dem gemäß Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens erklärten Vorbehalt

angewendet wird, daß Art. 9 in Guernsey, Herm und Jethou nur auf die testamentarische Erbfolge in den

Nachlaß des Vaters oder der Mutter eines unehelichen Kindes angewendet wird. Die Regierung des

Vereinigten Königreiches legt Wert darauf, zu erklären, daß nach ihrer Ansicht weder Art. 9 noch Art. 10

des Übereinkommens so auszulegen ist, daß er einem unehelichen Kind irgendein Recht auf die

Thronfolge oder auf einen Adelstitel oder auf ein Fideikommiß einräumt.“

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