44. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
1. Das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt berichtigt
Im Art. XV
a) lautet es in Z 1d statt „§ 14 Abs. 1 vorletzter Satz“ richtig „§ 14 Abs. 1 vorletzter und letzter
Satz“,
b) lautet es in Z 2a im § 14 Abs. 7 und 8 statt „Union“ richtig „Gemeinschaften“,
c) lautet es in Z 2b im § 14 Abs. 12 statt „Union“ richtig „Gemeinschaften“,
d) lautet in Z 3bb § 26 Abs. 2
„(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der
Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
2. für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167%
der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu
runden.“,
e) lautet in Z 3ca § 37
„§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges
nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
1. für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
2. für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5%
dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen.“
2. Das Bundesgesetz, mit dem das Aufenthaltsgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 351/1995, wird wie
folgt berichtigt
In Z 5 lautet es im § 2 Abs. 3 Z 3 statt „Zahl für Bewilligungen“ richtig „Zahl von Bewilligungen“.
3. Das Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 468/1995, wird
wie folgt berichtigt
In Z 7 lautet es statt „§ 73 Abs. 1“ richtig „§ 83 Abs. 1“.
4. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die
Verordnung über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten geändert wird,
BGBl. Nr. 496/1995, wird wie folgt berichtigt
Im Art. I lautet in Z 4 das Zitat in Abs. 7 „BGBl. Nr. 496/1995“.
5. Im 182. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1995, lautet es im Inhaltsverzeichnis im Titel
der BGBl. Nr. 559 statt „Abbuchungs- und Einbeziehungs-Verordnung“ richtig „Abbuchungs- und Einziehungs-
Verordnung“.
6. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter
Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen
in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung – AFV), BGBl. Nr. 560/1995, wird wie folgt berichtigt
In den Anlagen A und B lautet es jeweils in der Feldgruppe 07 statt „Zinsenbertag“ richtig
„Zinsenbetrag“.
7. Die Kundmachung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Republik Südafrika, BGBl. Nr. 594/1995, wird wie folgt berichtigt
In der Geschehensklausel lautet es
a) im deutschen Text statt „Geschehen in Pretoria, am 28. Mai 1995“ richtig „Geschehen in Kapstadt,
am 20. Februar 1995“,
b) im englischen Text statt „Done in duplicate at Pretoria this 28th day of May 1995“ richtig „Done
in duplicate at Kapstadt this day of 20 February 1995“.
8. Im 205. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1995, sind die Seiten mit der Pagina 7385 bzw.
7485 nach den Seiten 7384 bzw. 7484 zu reihen.
9. Die Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem
Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim
Bahnhof Buchs (SG), BGBl. Nr. 796/1995, wird wie folgt berichtigt
Im letzten Satz lautet es statt „1. Dezember 1996“ richtig „1. Dezember 1995“.
10. Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, wird wie folgt berichtigt
a) Im Art. I lautet § 36 Abs. 7 und 11
„(7) Tabaktrafikanten dürfen den Handel mit Tabakerzeugnissen nur in dem im Bestellungsvertrag
angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben. Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen
auβerhalb des Standortes, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen sind verboten. Die
Monopolverwaltung GmbH kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen außerhalb des Standortes für
kurze Zeit bei Bedarf genehmigen.
(11) Tabakerzeugnisse dürfen von den Tabaktrafikanten nur zu den vom Bundesministerium für Finanzen
veröffentlichten Kleinverkaufspreisen (§ 9) verkauft werden.“
b) Im Art. I lautet es im § 46 Abs. 1 statt „allgemeinen Vertragsbestimmungen“ richtig
„allgemeinen Vertragsbedingungen“.
11. Die Kundmachung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen samt Anlagen und
Erklärung sowie Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen samt Anlage, BGBl. Nr. 885/1995, wird wie folgt berichtigt
In der deutschen Übersetzung des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 lautet das Datum der Geschehensklausel
„28. Juli 1994“.
12. Im 8. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1996, lautet es im Inhaltsverzeichnis nach dem
Titel der BGBl. Nr. 26 statt „S. 51.“ richtig „S. 52.“.