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44. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

1. Das Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt berichtigt

Im Art. XV

a) lautet es in Z 1d statt „§ 14 Abs. 1 vorletzter Satz“ richtig „§ 14 Abs. 1 vorletzter und letzter

Satz“,

b) lautet es in Z 2a im § 14 Abs. 7 und 8 statt „Union“ richtig „Gemeinschaften“,

c) lautet es in Z 2b im § 14 Abs. 12 statt „Union“ richtig „Gemeinschaften“,

d) lautet in Z 3bb § 26 Abs. 2

„(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der

Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich

1. für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und

2. für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167%

der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu

runden.“,

e) lautet in Z 3ca § 37

„§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges

nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich

1. für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und

2. für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5%

dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen.“

2. Das Bundesgesetz, mit dem das Aufenthaltsgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 351/1995, wird wie

folgt berichtigt

In Z 5 lautet es im § 2 Abs. 3 Z 3 statt „Zahl für Bewilligungen“ richtig „Zahl von Bewilligungen“.

3. Das Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 468/1995, wird

wie folgt berichtigt

In Z 7 lautet es statt „§ 73 Abs. 1“ richtig „§ 83 Abs. 1“.

4. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die

Verordnung über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten geändert wird,

BGBl. Nr. 496/1995, wird wie folgt berichtigt

Im Art. I lautet in Z 4 das Zitat in Abs. 7 „BGBl. Nr. 496/1995“.

5. Im 182. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1995, lautet es im Inhaltsverzeichnis im Titel

der BGBl. Nr. 559 statt „Abbuchungs- und Einbeziehungs-Verordnung“ richtig „Abbuchungs- und Einziehungs-

Verordnung“.

6. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter

Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen

in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung – AFV), BGBl. Nr. 560/1995, wird wie folgt berichtigt

In den Anlagen A und B lautet es jeweils in der Feldgruppe 07 statt „Zinsenbertag“ richtig

„Zinsenbetrag“.

7. Die Kundmachung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Republik Südafrika, BGBl. Nr. 594/1995, wird wie folgt berichtigt

In der Geschehensklausel lautet es

a) im deutschen Text statt „Geschehen in Pretoria, am 28. Mai 1995“ richtig „Geschehen in Kapstadt,

am 20. Februar 1995“,

b) im englischen Text statt „Done in duplicate at Pretoria this 28th day of May 1995“ richtig „Done

in duplicate at Kapstadt this day of 20 February 1995“.

8. Im 205. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1995, sind die Seiten mit der Pagina 7385 bzw.

7485 nach den Seiten 7384 bzw. 7484 zu reihen.

9. Die Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem

Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen beim

Bahnhof Buchs (SG), BGBl. Nr. 796/1995, wird wie folgt berichtigt

Im letzten Satz lautet es statt „1. Dezember 1996“ richtig „1. Dezember 1995“.

10. Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, wird wie folgt berichtigt

a) Im Art. I lautet § 36 Abs. 7 und 11

„(7) Tabaktrafikanten dürfen den Handel mit Tabakerzeugnissen nur in dem im Bestellungsvertrag

angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben. Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen

auβerhalb des Standortes, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen sind verboten. Die

Monopolverwaltung GmbH kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen außerhalb des Standortes für

kurze Zeit bei Bedarf genehmigen.

(11) Tabakerzeugnisse dürfen von den Tabaktrafikanten nur zu den vom Bundesministerium für Finanzen

veröffentlichten Kleinverkaufspreisen (§ 9) verkauft werden.“

b) Im Art. I lautet es im § 46 Abs. 1 statt „allgemeinen Vertragsbestimmungen“ richtig

„allgemeinen Vertragsbedingungen“.

11. Die Kundmachung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen samt Anlagen und

Erklärung sowie Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der

Vereinten Nationen samt Anlage, BGBl. Nr. 885/1995, wird wie folgt berichtigt

In der deutschen Übersetzung des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens

der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 lautet das Datum der Geschehensklausel

„28. Juli 1994“.

12. Im 8. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1996, lautet es im Inhaltsverzeichnis nach dem

Titel der BGBl. Nr. 26 statt „S. 51.“ richtig „S. 52.“.

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