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44_1992 AT

44. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 34 Abs. 2 und des § 34 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 44. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 34 Abs. 2 und des § 34 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, G 290/91-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Jänner 1992, die Wortfolge „und gleichen Familienstandes" in § 34 Abs. 2 und den § 34 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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