44. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Republik Polen,
Vom Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten weiterzuentwickeln
und den rechtlichen Verkehr zwischen
ihnen zu erleichtern, sowie im Bestreben, die Resozialisierung
von Verurteilten zu fördern,
Sind übereingekommen, einen Vertrag über die
wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
in Strafsachen zu schließen, und haben zu
diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Egmont Foregger,
Bundesminister für Justiz,
Der Präsident der Republik Polen
Herrn Aleksander Bentkowski,
Minister für Justiz,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
TEIL I
DEFINITIONEN
Artikel 1
(1) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck
„vorbeugende Maßnahme"
1. in der Republik Österreich: die Unterbringung
in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter;
2. in der Republik Polen: die Einlieferung in ein
psychiatrisches Krankenhaus oder in eine
andere entsprechende Anstalt oder in eine
Anstalt für Entwöhnungsbedürftige.
(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck
„die bedingte Nachsicht einer strafrechtlichen
Sanktion"
1. in der Republik Österreich: die gänzliche
oder teilweise bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe,
die bedingte Nachsicht einer vorbeugenden
Maßnahme, die bedingte Entlassung
aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer
vorbeugenden Maßnahme sowie den Schuldspruch
unter Vorbehalt der Strafe sowie die
bedingte Einstellung des Verfahrens.
2. in der Republik Polen: die bedingte Nachsicht
der Freiheitsstrafe, die bedingte vorzeitige
Entlassung und die bedingte Einstellung des
Verfahrens.
(3) Im Sinne dieses Vertrages bedeuten die Ausdrücke
„Urteilsstaat" den Staat, in dem die gerichtliche
Entscheidung ergangen ist, welche die Sanktion
enthält, die im anderen Staat vollzogen oder überwacht
werden soll;
„Vollstreckungsstaat" den Staat, der die Vollziehung
der Freiheitsstrafe oder der vorbeugenden
Maßnahme übernommen hat oder übernehmen
soll;
„Überwachungsstaat" den Staat, der die Überwachung
der bedingt nachgesehenen strafrechtlichen
Sanktion übernommen hat oder übernehmen
soll.
TEIL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Allgemeiner Grundsatz
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich wechselseitig
nach den Bestimmungen dieses Vertrages
auf Ersuchen zur
1. Übernahme der Vollziehung rechtskräftiger
Entscheidungen in Strafsachen, mit denen
Gerichte eines Vertragsstaates über Angehörige
des anderen Vertragsstaates eine Freiheitsstrafe
oder vorbeugende Maßnahme verhängt
haben;
2. Übernahme der Überwachung der Angehörigen
eines Vertragsstaates, über die von
Gerichten des anderen Vertragsstaates die
bedingte Nachsicht einer strafrechtlichen
Sanktion innerhalb einer Probezeit rechtskräftig
ausgesprochen wurde.
(2) Ersuchen nach Abs. 1 werden von dem Vertragsstaat
gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung
ergangen ist. Hiedurch wird jedoch das Recht
des anderen Vertragsstaates, beim Urteilsstaat ein
Ersuchen nach Abs. 1 anzuregen, nicht eingeschränkt.
Recht des Verurteilten
Artikel 3
Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher oder
bevollmächtigter Vertreter, sein Ehegatte, seine
Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister
können bei jedem der beiden Vertragsstaaten
ein Vorgehen nach Art. 2 anregen. Jeder Verurteilte,
auf den dieser Vertrag Anwendung finden
kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen
Inhalt dieses Vertrages unterrichtet.
Voraussetzung der gerichtlichen
Strafbarkeit
Artikel 4
Die Vollziehung oder die Überwachung wird
nur übernommen, wenn die der Entscheidung
zugrunde liegende Handlung auch nach dem Recht
des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe
bedroht ist oder bedroht wäre, wenn sie auf dem
Gebiet des ersuchten Staates begangen worden
wäre.
Politische strafbare Handlungen
Artikel 5
(1) Die Vollziehung oder die Überwachung wird
nicht übernommen, wenn die der Entscheidung
zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des
ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen
Charakters darstellt.
(2) Eine strafbare Handlung, bei welcher unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der Beweggründe, der Art der Begehung,
der angewendeten oder angedrohten Mittel
oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten
Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den
politischen überwiegt, wird nicht als strafbare
Handlung politischen Charakters betrachtet.
Militärische strafbare Handlungen
Artikel 6
Die Vollziehung oder die Überwachung wird
nicht übernommen, wenn die der Entscheidung
zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des
ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung
militärischer Pflichten besteht.
Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 7
In Strafsachen wegen fiskalischer strafbarer
Handlungen darf die Übernahme der Vollziehung
oder der Überwachung nicht ausschließlich mit der
Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des
ersuchten Staates keine Abgaben-, Zoll- oder
Monopolvorschriften oder keine Vorschriften über
den Devisenverkehr, die Warenbewirtschaftung
oder über den Außenhandel derselben Art wie das
Recht des Urteilsstaates enthält.
Verjährung
Artikel 8
Die Vollziehung oder die Überwachung wird
nicht übernommen, wenn die Vollstreckbarkeit der
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem
Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.
Ausnahmegerichte
Artikel 9
Die Vollziehung oder die Überwachung wird
nicht übernommen, wenn die Entscheidung von
einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.
Abwesenheitsurteile
Artikel 10
Die Vollziehung oder die Überwachung wird
nicht übernommen, wenn die Entscheidung in
Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist.
Ne bis in idem
Artikel 11
Die Vollziehung oder die Überwachung wird
nicht übernommen, wenn der Verurteilte im
ersuchten Staat wegen derselben Handlung bereits
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden
ist.
Ordre public
Artikel 12
Die Vollziehung oder die Überwachung wird
nicht übernommen, wenn sie nach Ansicht des
ersuchten Staates seine öffentliche Ordnung oder
Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährdet.
TEIL III
ÜBERNAHME DER VOLLZIEHUNG VON
FREIHEITSSTRAFEN UND VORBEUGENDEN
MASSNAHMEN
Voraussetzungen der Übernahme
Artikel 13
(1) Die Vollziehung kann nur mit Zustimmung
des Verurteilten übernommen werden. Ist der Verurteilte
zu einer rechtsgültigen Zustimmung nicht
fähig, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters einzuholen.
(2) Die Vollziehung wird nicht übernommen,
wenn sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft
befindet und am Tag des Einlangens des Ersuchens
eine vier Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe
oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen
ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung werden
mehrere Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen
oder ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet.
Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden
Maßnahme unbestimmt, so ist der Tag
maßgebend, zu dem sie nach dem Recht des
Urteilsstaates spätestens aufzuheben ist.
Erledigung des Ersuchens
Artikel 14
Der ersuchte Staat verständigt so bald wie möglich
den Urteilsstaat, inwieweit dem Ersuchen um
Übernahme der Vollziehung stattgegeben wird.
Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu
begründen.
Durchführung der Vollziehung
Artikel 15
(1) Wird die Vollziehung übernommen, so setzen
die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter
weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat
ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende
Maßnahme die nach ihrem Recht zu vollziehende
Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme
fest.
(2) Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat
darf der Verurteilte in keinem Fall schlechter
gestellt werden als im Falle der weiteren Vollziehung
im Urteilsstaat.
(3) Die Vollziehung einschließlich der bedingten
Entlassung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.
Für den Verurteilten günstigere
Rechtsvorschriften des Urteilsstaates betreffend die
bedingte Entlassung werden jedoch angewendet.
(4) In die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende
Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme wird
die im Urteilsstaat bereits verbüßte eingerechnet.
Teilweise Vollziehung
Artikel 16
Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen
zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen
des auf einzelne Handlungen entfallenden Teiles
der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme
erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaates
im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 15
den zu vollziehenden Teil bestimmen, der auf diese
Handlungen entfällt.
Wirkungen der Vollziehung
Artikel 17
(1) Während der Vollziehung der Freiheitsstrafe
oder der vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat
setzt der Urteilsstaat keine weiteren
Vollziehungsmaßnahmen.
(2) Der Urteilsstaat ist berechtigt, den Rest der
Freiheitsstrafe oder der vorbeugenden Maßnahme
zu vollziehen, wenn sich der Verurteilte der Vollziehung
im Vollstreckungsstaat entzieht und diesen
verläßt. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat
von diesen Umständen unverzüglich in Kenntnis.
(3) Die in Abs. 2 genannte Berechtigung des
Urteilsstaates erlischt endgültig, wenn die Freiheitsstrafe
oder die vorbeugende Maßnahme verbüßt
oder endgültig nachgesehen worden ist.
Gnadenmaßnahmen, Amnestien
Artikel 18
(1) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten
können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden.
Der Urteilsstaat kann dem Vollstreckungsstaat
Gnadenmaßnahmen empfehlen. Auf diese Empfehlung
wird im Vollstreckungsstaat wohlwollend
Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt das
Recht des Urteilsstaates, Gnadenmaßnahmen mit
Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.
(2) Sowohl eine im Urteilsstaat als auch eine im
Vollstreckungsstaat ergangene Amnestie sind vom
Vollstreckungsstaat zugunsten des Verurteilten
anzuwenden.
Aufhebung oder Änderung gerichtlicher
Entscheidungen
Artikel 19
Für eine Aufhebung oder Abänderung der
gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollziehung
übernommen wurde, ist ausschließlich der Urteilsstaat
zuständig.
Mitteilungen
Artikel 20
(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander so
bald wie möglich von allen Umständen, die auf die
Vollziehung Einfluß haben könnten.
(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat
insbesondere von einer Amnestie oder
einer Aufhebung oder Abänderung gerichtlicher
Entscheidungen, deren Vollstreckung übernommen
wurde.
(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den
Urteilsstaat insbesondere von der Beendigung der
Vollziehung.
Überstellung
Artikel 21
(1) Befindet sich der Verurteilte auf dem Gebiet
des Urteilsstaates, so wird dieser sobald wie möglich
alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um
den Verurteilten den Behörden des ersuchten Staates
zu übergeben.
(2) Der Urteilsstaat und der Vollstreckungsstaat
pflegen das Einvernehmen über Zeit und Ort der
Übergabe des Verurteilten an die Behörden des
Vollstreckungsstaates oder erforderlichenfalls an
die Behörden eines Durchbeförderungsstaates.
(3) Die von einem Vertragsstaat beigestellten
Begleitpersonen, die den Verurteilten auf dem Luftweg
in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
zu bringen oder aus diesem abzuholen haben,
sind berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der
Übernahme des Verurteilten die nötigen Vorkehrungen
zu treffen, um sein Entweichen zu verhindern.
(4) Der Urteilsstaat kann nach der Übernahme
der Vollziehung durch den Vollstreckungsstaat die
Übergabe des Verurteilten aufschieben, um ein
Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren
Handlung durchzuführen oder eine wegen einer
anderen strafbaren Handlung ausgesprochene
Strafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen.
Spezialität
Artikel 22
(1) Wird ein Verurteilter in Anwendung dieses
Vertrages aus dem Urteilsstaat in den Vollstreckungsstaat
überstellt, so darf er dort wegen einer
vor seiner Übergabe begangenen Handlung, auf die
sich die Bewilligung nicht bezieht, weder verfolgt
noch abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung
seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt,
1. wenn der Urteilsstaat der Strafverfolgung
oder Vollziehung einer Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme zustimmt;
2. wenn der überstellte Verurteilte sich nach seiner
endgültigen Entlassung länger als 45 Tage
im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl er ihn
verlassen konnte und durfte, oder wenn er
nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin
zurückgekehrt ist.
(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die
Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Polen über
die Auslieferung vom 27. Februar 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 146/1980 sinngemäß
anzuwenden.
TEIL IV
ÜBERWACHUNG
Ersuchen um Überwachung
Artikel 23
(1) Wird über einen Angehörigen eines Vertragsstaates
von einem Gericht des anderen Vertragsstaates
unter Setzung einer Probezeit die bedingte
Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion ausgesprochen,
so kann der Vertragsstaat, in dem die
gerichtliche Entscheidung ergangen ist, den Vertragsstaat,
dessen Angehöriger der Verurteilte ist,
um die Überwachung ersuchen.
(2) Der Überwachungsstaat verständigt den
Urteilsstaat sobald wie möglich davon, inwieweit
dem Überwachungsersuchen stattgegeben wird.
Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu
begründen.
Überwachungsmaßnahmen
Artikel 24
(1) Die Überwachung besteht einerseits in der
Anordnung der nach dem Recht des Überwachungsstaates
vorgesehenen Maßnahmen, die auf
eine Wiederanpassung des Verurteilten an das
Leben in der Gemeinschaft abzielen, und andererseits
in der Beaufsichtigung der Führung, um
sicherzustellen, daß erforderlichenfalls die bedingte
Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion widerrufen
werden kann.
(2) Die Überwachung richtet sich nach dem
Recht des Überwachungsstaates.
(3) Bei der Anordnung der zur Überwachung
erforderlichen Maßnahmen wird soweit wie möglich
auf die im Urteilsstaat angeordneten Maßnahmen
Bedacht genommen.
(4) Die im Überwachungsstaat angeordneten
Überwachungsmaßnahmen dürfen ihrer Art und
Dauer nach in keinem Fall strenger sein als die im
Urteilsstaat ausgesprochenen.
Wirkungen der Überwachung
Artikel 25
(1) Während der Überwachung im Überwachungsstaat
setzt der Urteilsstaat keine weiteren
Vollstreckungsmaßnahmen.
(2) Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung
erlischt endgültig, wenn in der Probezeit kein
Umstand eingetreten ist, der nach dem Recht des
Urteilsstaates den Widerruf der bedingten Nachsicht
der strafrechtlichen Sanktion bewirkt.
Gnadenmaßnahmen, Amnestien,
Widerruf der bedingten Nachsicht
Artikel 26
(1) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten
können vom Urteilsstaat ergriffen werden. Der
Überwachungsstaat kann dem Urteilsstaat Gnadenmaßnahmen
empfehlen. Auf diese Empfehlung
wird im Urteilsstaat wohlwollend Bedacht genommen
werden.
(2) Sowohl eine im Urteilsstaat als auch eine im
Überwachungsstaat ergangene Amnestie sind
zugunsten des Verurteilten anzuwenden.
(3) Für einen Widerruf oder eine Änderung der
bedingten Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion
ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.
Mitteilungen
Artikel 27
(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander
sobald wie möglich von allen Umständen, die die
Überwachung betreffen.
(2) Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat
insbesondere von einer Gnadenmaßnahme,
einer Amnestie sowie einem Widerruf oder
einer Änderung der bedingten Nachsicht der strafrechtlichen
Sanktion.
(3) Der Überwachungsstaat verständigt den
Urteilsstaat insbesondere von den Überwachungsmaßnahmen,
die gegen den Verurteilten getroffen
wurden, sowie von allen Umständen, die einen
Widerruf der bedingten Nachsicht einer strafrechtlichen
Sanktion bewirken könnten, sowie von einer
Amnestie. Bei Ablauf der Probezeit wird die Beendigung
der Überwachung mitgeteilt.
(4) Widerruft der Urteilsstaat die bedingte Nachsicht
der strafrechtlichen Sanktion, so steht es ihm
frei, den Überwachungsstaat auf Grund dieses Vertrages
um die Vollziehung der Freiheitsstrafe oder
vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.
TEIL V
VERFAHREN
Ersuchen und Unterlagen
Artikel 28
(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden
schriftlich gestellt.
(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen
1. eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und
der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der
gerichtlichen Entscheidung;
2. eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen
Bestimmungen sowie jener über die bedingte
Entlassung;
3. möglichst genaue Angaben über den Verurteilten,
seine Staatsangehörigkeit und seinen
Wohn- oder Aufenthaltsort;
4. eine Bestätigung über die auf die Freiheitsstrafe
oder vorbeugende Maßnahme anzurechnenden
Zeiten;
5. bei Ersuchen um Übernahme der Vollziehung,
wenn sich der Verurteilte im Urteilsstaat
befindet, ein mit ihm aufgenommenes
Protokoll, aus dem sich seine Zustimmung
zur Vollziehung der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden
Maßnahme ergibt;
6. weitere Unterlagen, die für die Erledigung
des Ersuchens von Bedeutung sein könnten.
Ergänzung des Ersuchens
Artikel 29
Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten
Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so
ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann
für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene
Frist bestimmen; diese kann auf begründetes
Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung
wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen
Angaben und Unterlagen entschieden.
Geschäftsweg
Artikel 30
Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet
zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik
Österreich und dem Jusitzminister der Republik
Polen statt. Der Verkehr auf diplomatischem
Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
Sprache, Legalisierung
Artikel 31
Die Ersuchen und Mitteilungen nach diesem
Vertrag sowie beizufügende Unterlagen bedürfen
keiner Übersetzung in die Sprache des anderen
Vertragsstaates und keiner Legalisierung.
Kosten
Artikel 32
Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen
Kosten werden nicht ersetzt.
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Dieser Vertrag beeinträchtigt Verpflichtungen
aus mehrseitigen Übereinkommen nicht.
Artikel 34
Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen
Anwendung, die vor dem Inkrafttreten
dieses Vertrages ergangen sind.
Artikel 35
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden in Warschau ausgetauscht.
Artikel 36
(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des
dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in
dem der Austausch der Ratifikationsurkunden
erfolgt ist.
(2) Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit
geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf
diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden.
Die Kündigung tritt nach Ablauf von sechs Monaten
ab Einlangen der Kündigung beim anderen
Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 19. April 1990 in zwei
Urschriften in deutscher und polnischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Egmont Foregger
Für die Republik Polen
Aleksander Bentkowski
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 12. Dezember 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 mit
1. März 1991 in Kraft.