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44_1991 AT

44. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Republik Polen,

Vom Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten weiterzuentwickeln

und den rechtlichen Verkehr zwischen

ihnen zu erleichtern, sowie im Bestreben, die Resozialisierung

von Verurteilten zu fördern,

Sind übereingekommen, einen Vertrag über die

wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

in Strafsachen zu schließen, und haben zu

diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Egmont Foregger,

Bundesminister für Justiz,

Der Präsident der Republik Polen

Herrn Aleksander Bentkowski,

Minister für Justiz,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

TEIL I

DEFINITIONEN

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck

„vorbeugende Maßnahme"

1. in der Republik Österreich: die Unterbringung

in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter;

2. in der Republik Polen: die Einlieferung in ein

psychiatrisches Krankenhaus oder in eine

andere entsprechende Anstalt oder in eine

Anstalt für Entwöhnungsbedürftige.

(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck

„die bedingte Nachsicht einer strafrechtlichen

Sanktion"

1. in der Republik Österreich: die gänzliche

oder teilweise bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe,

die bedingte Nachsicht einer vorbeugenden

Maßnahme, die bedingte Entlassung

aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer

vorbeugenden Maßnahme sowie den Schuldspruch

unter Vorbehalt der Strafe sowie die

bedingte Einstellung des Verfahrens.

2. in der Republik Polen: die bedingte Nachsicht

der Freiheitsstrafe, die bedingte vorzeitige

Entlassung und die bedingte Einstellung des

Verfahrens.

(3) Im Sinne dieses Vertrages bedeuten die Ausdrücke

„Urteilsstaat" den Staat, in dem die gerichtliche

Entscheidung ergangen ist, welche die Sanktion

enthält, die im anderen Staat vollzogen oder überwacht

werden soll;

„Vollstreckungsstaat" den Staat, der die Vollziehung

der Freiheitsstrafe oder der vorbeugenden

Maßnahme übernommen hat oder übernehmen

soll;

„Überwachungsstaat" den Staat, der die Überwachung

der bedingt nachgesehenen strafrechtlichen

Sanktion übernommen hat oder übernehmen

soll.

TEIL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Allgemeiner Grundsatz

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich wechselseitig

nach den Bestimmungen dieses Vertrages

auf Ersuchen zur

1. Übernahme der Vollziehung rechtskräftiger

Entscheidungen in Strafsachen, mit denen

Gerichte eines Vertragsstaates über Angehörige

des anderen Vertragsstaates eine Freiheitsstrafe

oder vorbeugende Maßnahme verhängt

haben;

2. Übernahme der Überwachung der Angehörigen

eines Vertragsstaates, über die von

Gerichten des anderen Vertragsstaates die

bedingte Nachsicht einer strafrechtlichen

Sanktion innerhalb einer Probezeit rechtskräftig

ausgesprochen wurde.

(2) Ersuchen nach Abs. 1 werden von dem Vertragsstaat

gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung

ergangen ist. Hiedurch wird jedoch das Recht

des anderen Vertragsstaates, beim Urteilsstaat ein

Ersuchen nach Abs. 1 anzuregen, nicht eingeschränkt.

Recht des Verurteilten

Artikel 3

Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher oder

bevollmächtigter Vertreter, sein Ehegatte, seine

Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister

können bei jedem der beiden Vertragsstaaten

ein Vorgehen nach Art. 2 anregen. Jeder Verurteilte,

auf den dieser Vertrag Anwendung finden

kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen

Inhalt dieses Vertrages unterrichtet.

Voraussetzung der gerichtlichen

Strafbarkeit

Artikel 4

Die Vollziehung oder die Überwachung wird

nur übernommen, wenn die der Entscheidung

zugrunde liegende Handlung auch nach dem Recht

des ersuchten Staates mit gerichtlicher Strafe

bedroht ist oder bedroht wäre, wenn sie auf dem

Gebiet des ersuchten Staates begangen worden

wäre.

Politische strafbare Handlungen

Artikel 5

(1) Die Vollziehung oder die Überwachung wird

nicht übernommen, wenn die der Entscheidung

zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des

ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen

Charakters darstellt.

(2) Eine strafbare Handlung, bei welcher unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,

insbesondere der Beweggründe, der Art der Begehung,

der angewendeten oder angedrohten Mittel

oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten

Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den

politischen überwiegt, wird nicht als strafbare

Handlung politischen Charakters betrachtet.

Militärische strafbare Handlungen

Artikel 6

Die Vollziehung oder die Überwachung wird

nicht übernommen, wenn die der Entscheidung

zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des

ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung

militärischer Pflichten besteht.

Fiskalische strafbare Handlungen

Artikel 7

In Strafsachen wegen fiskalischer strafbarer

Handlungen darf die Übernahme der Vollziehung

oder der Überwachung nicht ausschließlich mit der

Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des

ersuchten Staates keine Abgaben-, Zoll- oder

Monopolvorschriften oder keine Vorschriften über

den Devisenverkehr, die Warenbewirtschaftung

oder über den Außenhandel derselben Art wie das

Recht des Urteilsstaates enthält.

Verjährung

Artikel 8

Die Vollziehung oder die Überwachung wird

nicht übernommen, wenn die Vollstreckbarkeit der

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem

Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

Ausnahmegerichte

Artikel 9

Die Vollziehung oder die Überwachung wird

nicht übernommen, wenn die Entscheidung von

einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.

Abwesenheitsurteile

Artikel 10

Die Vollziehung oder die Überwachung wird

nicht übernommen, wenn die Entscheidung in

Abwesenheit des Verurteilten ergangen ist.

Ne bis in idem

Artikel 11

Die Vollziehung oder die Überwachung wird

nicht übernommen, wenn der Verurteilte im

ersuchten Staat wegen derselben Handlung bereits

rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden

ist.

Ordre public

Artikel 12

Die Vollziehung oder die Überwachung wird

nicht übernommen, wenn sie nach Ansicht des

ersuchten Staates seine öffentliche Ordnung oder

Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährdet.

TEIL III

ÜBERNAHME DER VOLLZIEHUNG VON

FREIHEITSSTRAFEN UND VORBEUGENDEN

MASSNAHMEN

Voraussetzungen der Übernahme

Artikel 13

(1) Die Vollziehung kann nur mit Zustimmung

des Verurteilten übernommen werden. Ist der Verurteilte

zu einer rechtsgültigen Zustimmung nicht

fähig, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen

Vertreters einzuholen.

(2) Die Vollziehung wird nicht übernommen,

wenn sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft

befindet und am Tag des Einlangens des Ersuchens

eine vier Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe

oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen

ist. Zur Beurteilung dieser Voraussetzung werden

mehrere Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen

oder ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet.

Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden

Maßnahme unbestimmt, so ist der Tag

maßgebend, zu dem sie nach dem Recht des

Urteilsstaates spätestens aufzuheben ist.

Erledigung des Ersuchens

Artikel 14

Der ersuchte Staat verständigt so bald wie möglich

den Urteilsstaat, inwieweit dem Ersuchen um

Übernahme der Vollziehung stattgegeben wird.

Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu

begründen.

Durchführung der Vollziehung

Artikel 15

(1) Wird die Vollziehung übernommen, so setzen

die Gerichte des Vollstreckungsstaates unter

weitestgehender Bedachtnahme auf die im Urteilsstaat

ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende

Maßnahme die nach ihrem Recht zu vollziehende

Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme

fest.

(2) Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat

darf der Verurteilte in keinem Fall schlechter

gestellt werden als im Falle der weiteren Vollziehung

im Urteilsstaat.

(3) Die Vollziehung einschließlich der bedingten

Entlassung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.

Für den Verurteilten günstigere

Rechtsvorschriften des Urteilsstaates betreffend die

bedingte Entlassung werden jedoch angewendet.

(4) In die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende

Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme wird

die im Urteilsstaat bereits verbüßte eingerechnet.

Teilweise Vollziehung

Artikel 16

Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen

zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen

des auf einzelne Handlungen entfallenden Teiles

der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme

erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaates

im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 15

den zu vollziehenden Teil bestimmen, der auf diese

Handlungen entfällt.

Wirkungen der Vollziehung

Artikel 17

(1) Während der Vollziehung der Freiheitsstrafe

oder der vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat

setzt der Urteilsstaat keine weiteren

Vollziehungsmaßnahmen.

(2) Der Urteilsstaat ist berechtigt, den Rest der

Freiheitsstrafe oder der vorbeugenden Maßnahme

zu vollziehen, wenn sich der Verurteilte der Vollziehung

im Vollstreckungsstaat entzieht und diesen

verläßt. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat

von diesen Umständen unverzüglich in Kenntnis.

(3) Die in Abs. 2 genannte Berechtigung des

Urteilsstaates erlischt endgültig, wenn die Freiheitsstrafe

oder die vorbeugende Maßnahme verbüßt

oder endgültig nachgesehen worden ist.

Gnadenmaßnahmen, Amnestien

Artikel 18

(1) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten

können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden.

Der Urteilsstaat kann dem Vollstreckungsstaat

Gnadenmaßnahmen empfehlen. Auf diese Empfehlung

wird im Vollstreckungsstaat wohlwollend

Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt das

Recht des Urteilsstaates, Gnadenmaßnahmen mit

Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.

(2) Sowohl eine im Urteilsstaat als auch eine im

Vollstreckungsstaat ergangene Amnestie sind vom

Vollstreckungsstaat zugunsten des Verurteilten

anzuwenden.

Aufhebung oder Änderung gerichtlicher

Entscheidungen

Artikel 19

Für eine Aufhebung oder Abänderung der

gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollziehung

übernommen wurde, ist ausschließlich der Urteilsstaat

zuständig.

Mitteilungen

Artikel 20

(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander so

bald wie möglich von allen Umständen, die auf die

Vollziehung Einfluß haben könnten.

(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat

insbesondere von einer Amnestie oder

einer Aufhebung oder Abänderung gerichtlicher

Entscheidungen, deren Vollstreckung übernommen

wurde.

(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den

Urteilsstaat insbesondere von der Beendigung der

Vollziehung.

Überstellung

Artikel 21

(1) Befindet sich der Verurteilte auf dem Gebiet

des Urteilsstaates, so wird dieser sobald wie möglich

alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um

den Verurteilten den Behörden des ersuchten Staates

zu übergeben.

(2) Der Urteilsstaat und der Vollstreckungsstaat

pflegen das Einvernehmen über Zeit und Ort der

Übergabe des Verurteilten an die Behörden des

Vollstreckungsstaates oder erforderlichenfalls an

die Behörden eines Durchbeförderungsstaates.

(3) Die von einem Vertragsstaat beigestellten

Begleitpersonen, die den Verurteilten auf dem Luftweg

in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

zu bringen oder aus diesem abzuholen haben,

sind berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der

Übernahme des Verurteilten die nötigen Vorkehrungen

zu treffen, um sein Entweichen zu verhindern.

(4) Der Urteilsstaat kann nach der Übernahme

der Vollziehung durch den Vollstreckungsstaat die

Übergabe des Verurteilten aufschieben, um ein

Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren

Handlung durchzuführen oder eine wegen einer

anderen strafbaren Handlung ausgesprochene

Strafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen.

Spezialität

Artikel 22

(1) Wird ein Verurteilter in Anwendung dieses

Vertrages aus dem Urteilsstaat in den Vollstreckungsstaat

überstellt, so darf er dort wegen einer

vor seiner Übergabe begangenen Handlung, auf die

sich die Bewilligung nicht bezieht, weder verfolgt

noch abgeurteilt oder irgendeiner Beeinträchtigung

seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt,

1. wenn der Urteilsstaat der Strafverfolgung

oder Vollziehung einer Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme zustimmt;

2. wenn der überstellte Verurteilte sich nach seiner

endgültigen Entlassung länger als 45 Tage

im Vollstreckungsstaat aufhält, obwohl er ihn

verlassen konnte und durfte, oder wenn er

nach Verlassen dieses Staates freiwillig dahin

zurückgekehrt ist.

(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 2 Z 1 sind die

Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Polen über

die Auslieferung vom 27. Februar 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 146/1980 sinngemäß

anzuwenden.

TEIL IV

ÜBERWACHUNG

Ersuchen um Überwachung

Artikel 23

(1) Wird über einen Angehörigen eines Vertragsstaates

von einem Gericht des anderen Vertragsstaates

unter Setzung einer Probezeit die bedingte

Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion ausgesprochen,

so kann der Vertragsstaat, in dem die

gerichtliche Entscheidung ergangen ist, den Vertragsstaat,

dessen Angehöriger der Verurteilte ist,

um die Überwachung ersuchen.

(2) Der Überwachungsstaat verständigt den

Urteilsstaat sobald wie möglich davon, inwieweit

dem Überwachungsersuchen stattgegeben wird.

Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu

begründen.

Überwachungsmaßnahmen

Artikel 24

(1) Die Überwachung besteht einerseits in der

Anordnung der nach dem Recht des Überwachungsstaates

vorgesehenen Maßnahmen, die auf

eine Wiederanpassung des Verurteilten an das

Leben in der Gemeinschaft abzielen, und andererseits

in der Beaufsichtigung der Führung, um

sicherzustellen, daß erforderlichenfalls die bedingte

Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion widerrufen

werden kann.

(2) Die Überwachung richtet sich nach dem

Recht des Überwachungsstaates.

(3) Bei der Anordnung der zur Überwachung

erforderlichen Maßnahmen wird soweit wie möglich

auf die im Urteilsstaat angeordneten Maßnahmen

Bedacht genommen.

(4) Die im Überwachungsstaat angeordneten

Überwachungsmaßnahmen dürfen ihrer Art und

Dauer nach in keinem Fall strenger sein als die im

Urteilsstaat ausgesprochenen.

Wirkungen der Überwachung

Artikel 25

(1) Während der Überwachung im Überwachungsstaat

setzt der Urteilsstaat keine weiteren

Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung

erlischt endgültig, wenn in der Probezeit kein

Umstand eingetreten ist, der nach dem Recht des

Urteilsstaates den Widerruf der bedingten Nachsicht

der strafrechtlichen Sanktion bewirkt.

Gnadenmaßnahmen, Amnestien,

Widerruf der bedingten Nachsicht

Artikel 26

(1) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten

können vom Urteilsstaat ergriffen werden. Der

Überwachungsstaat kann dem Urteilsstaat Gnadenmaßnahmen

empfehlen. Auf diese Empfehlung

wird im Urteilsstaat wohlwollend Bedacht genommen

werden.

(2) Sowohl eine im Urteilsstaat als auch eine im

Überwachungsstaat ergangene Amnestie sind

zugunsten des Verurteilten anzuwenden.

(3) Für einen Widerruf oder eine Änderung der

bedingten Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion

ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

Mitteilungen

Artikel 27

(1) Die Vertragsstaaten verständigen einander

sobald wie möglich von allen Umständen, die die

Überwachung betreffen.

(2) Der Urteilsstaat verständigt den Überwachungsstaat

insbesondere von einer Gnadenmaßnahme,

einer Amnestie sowie einem Widerruf oder

einer Änderung der bedingten Nachsicht der strafrechtlichen

Sanktion.

(3) Der Überwachungsstaat verständigt den

Urteilsstaat insbesondere von den Überwachungsmaßnahmen,

die gegen den Verurteilten getroffen

wurden, sowie von allen Umständen, die einen

Widerruf der bedingten Nachsicht einer strafrechtlichen

Sanktion bewirken könnten, sowie von einer

Amnestie. Bei Ablauf der Probezeit wird die Beendigung

der Überwachung mitgeteilt.

(4) Widerruft der Urteilsstaat die bedingte Nachsicht

der strafrechtlichen Sanktion, so steht es ihm

frei, den Überwachungsstaat auf Grund dieses Vertrages

um die Vollziehung der Freiheitsstrafe oder

vorbeugenden Maßnahme zu ersuchen.

TEIL V

VERFAHREN

Ersuchen und Unterlagen

Artikel 28

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden

schriftlich gestellt.

(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen

1. eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und

der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung

oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der

gerichtlichen Entscheidung;

2. eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen

Bestimmungen sowie jener über die bedingte

Entlassung;

3. möglichst genaue Angaben über den Verurteilten,

seine Staatsangehörigkeit und seinen

Wohn- oder Aufenthaltsort;

4. eine Bestätigung über die auf die Freiheitsstrafe

oder vorbeugende Maßnahme anzurechnenden

Zeiten;

5. bei Ersuchen um Übernahme der Vollziehung,

wenn sich der Verurteilte im Urteilsstaat

befindet, ein mit ihm aufgenommenes

Protokoll, aus dem sich seine Zustimmung

zur Vollziehung der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden

Maßnahme ergibt;

6. weitere Unterlagen, die für die Erledigung

des Ersuchens von Bedeutung sein könnten.

Ergänzung des Ersuchens

Artikel 29

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten

Angaben und Unterlagen für nicht ausreichend, so

ersucht er um die notwendige Ergänzung. Er kann

für das Einlangen dieser Ergänzung eine angemessene

Frist bestimmen; diese kann auf begründetes

Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung

wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen

Angaben und Unterlagen entschieden.

Geschäftsweg

Artikel 30

Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag findet

zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik

Österreich und dem Jusitzminister der Republik

Polen statt. Der Verkehr auf diplomatischem

Weg wird hiedurch nicht ausgeschlossen.

Sprache, Legalisierung

Artikel 31

Die Ersuchen und Mitteilungen nach diesem

Vertrag sowie beizufügende Unterlagen bedürfen

keiner Übersetzung in die Sprache des anderen

Vertragsstaates und keiner Legalisierung.

Kosten

Artikel 32

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen

Kosten werden nicht ersetzt.

TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Dieser Vertrag beeinträchtigt Verpflichtungen

aus mehrseitigen Übereinkommen nicht.

Artikel 34

Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen

Anwendung, die vor dem Inkrafttreten

dieses Vertrages ergangen sind.

Artikel 35

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden in Warschau ausgetauscht.

Artikel 36

(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des

dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem der Austausch der Ratifikationsurkunden

erfolgt ist.

(2) Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit

geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf

diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden.

Die Kündigung tritt nach Ablauf von sechs Monaten

ab Einlangen der Kündigung beim anderen

Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 19. April 1990 in zwei

Urschriften in deutscher und polnischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Egmont Foregger

Für die Republik Polen

Aleksander Bentkowski

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 12. Dezember 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 mit

1. März 1991 in Kraft.

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