44. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Konkurs und Ausgleich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsident der Italienischen Republik
In dem Wunsch, zwischen Österreich und Italien
die Beziehungen in Angelegenheiten des Konkurses
und Ausgleichs zu regeln,
Haben beschlossen, zu diesem Zweck ein
Abkommen zu schließen, und zu Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Georg Schlumberger,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich in der Italienischen
Republik
Der Präsident der Italienischen Republik
Herrn Luciano Radi,
Unterstaatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen ist auf den Konkurs und
den Ausgleich von Kaufleuten und Handelsgesellschaften
anzuwenden.
(2) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden
auf den Konkurs und Ausgleich von Kredit- und
Versicherungsunternehmen sowie von natürlichen
Personen, deren in eine kaufmännische Tätigkeit
investiertes Kapital am Tag der Eröffnung des
Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens 900000 Lire,
das sind im Sinn dieses Abkommens 20000 Schilling,
nicht übersteigt,
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Eigenschaft
als Kaufmann oder als Handelsgesellschaft
nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen,
auf dessen Gebiet die Wirkungen des Konkurses
oder des Ausgleichs durch dieses Abkommen
ausgedehnt werden.
Artikel 2
Die Wirkungen der in diesem Abkommen
bezeichneten und in einem der Vertragsstaaten
eröffneten Verfahren erstrecken sich auch auf das
Gebiet des anderen Vertragsstaates.
Artikel 3
(1) Zur Eröffnung des Konkurses sind die
Gerichte des Vertragsstaates zuständig, auf dessen
Gebiet sich der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit
des Kaufmanns oder der Sitz der Handelsgesellschaft
befindet. Befinden sich jedoch der Sitz und
der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der Handelsgesellschaft
an verschiedenen Orten und liegt der
Sitz der Handelsgesellschaft auf dem Gebiet des
einen der Vertragsstaaten, während der Mittelpunkt
der Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet des anderen
Vertragsstaates gelegen ist, so sind die Gerichte des
zuletzt genannten Staates ausschließlich zuständig.
(2) Sind die Gerichte der Vertragsstaaten nicht
nach Absatz 1 zuständig, so ist ihre Zuständigkeit
dennoch anzuerkennen, wenn über den Schuldner
in demjenigen der beiden Staaten, in dem er eine
Niederlassung hat, der Konkurs eröffnet worden ist.
Diese Zuständigkeit ist jedoch von dem anderen
Staat nicht anzuerkennen, wenn dieser einem
zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die
Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates
vorsieht.
Artikel 4
Ist in einem der beiden Staaten bereits ein
Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet worden,
so dürfen die Gerichte des anderen Staates ein
solches Verfahren über denselben Schuldner nicht
eröffnen, außer die Unzuständigkeit des zuerst
befaßten Gerichtes ist nachträglich ausgesprochen
worden.
Artikel 5
(1) Die Gerichte des Vertragsstaates, in dem der
Konkurs eröffnet worden ist, werden für zuständig
erachtet, insoweit sie über Ansprüche entschieden
haben, die sich nach der Rechtsordnung eines der
beiden Staaten unmittelbar aus dem Konkurs
ergeben.
(2) Ist ein nach Absatz 1 für zuständig erachtetes
Gericht eines der Vertragsstaaten mit einem im
Absatz 1 bezeichneten Anspruch befaßt worden, so
hat ein später mit einer Streitigkeit zwischen
denselben Parteien und über denselben Gegenstand
befaßtes Gericht des anderen Vertragsstaates das
Verfahren einzustellen, außer die Unzuständigkeit
des zuerst befaßten Gerichtes ist nachträglich
ausgesprochen worden.
Artikel 6
Die Eröffnung des Konkurses in einem Vertragsstaat
übt auf den Gemeinschuldner im anderen
Vertragsstaat, was die Einschränkung seiner persönlichen
Rechte und seiner Rechte der Berufsausübung
anbelangt, die Wirkungen aus, die nach dem
Recht des zuletzt genannten Staates für den Fall
vorgesehen sind, in dem der Konkurs von einem
Gericht dieses Staates eröffnet worden wäre.
Artikel 7
(1) Die Befugnisse, die das Recht des Vertragsstaates,
auf dessen Gebiet der Konkurs eröffnet
worden ist, dem Masseverwalter einräumt, erstrecken
sich auf das Gebiet des anderen Staates.
(2) Der Masseverwalter kann vor allem alle
Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des
Vermögens des Gemeinschuldners treffen, alle
Ansprüche betreffend das Vermögen des Gemeinschuldners
in dessen Namen oder im Namen der
Masse vor Gericht geltend machen und das
bewegliche und unbewegliche Vermögen, das zur
Masse gehört, veräußern. Er ist jedoch bei der
Ausübung dieser Befugnisse auf dem Gebiet des
Vertragsstaates, in dem der Konkurs nicht eröffnet
worden ist, hinsichtlich der Form von Rechtshandlungen
dem Recht des Staates unterworfen, in dem
er die Rechtshandlungen setzt.
(3) Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat,
kann einen besonderen Verwalter bestellen, der die
in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf
dem Gebiet des anderen Vertragsstaates auszuüben
hat.
Artikel 8
( 1 ) Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, hat
das im Absatz 4 bezeichnete Gericht des anderen
Staates im Rechtshilfeweg um Veranlassung der
Bekanntmachung des Konkurseröffnungsbeschlusses
sowie jeder anderen den Konkurs betreffenden
Entscheidung zu ersuchen, wenn anzunehmen ist,
daß sich Gläubiger oder Vermögenswerte des
Schuldners in diesem Staat befinden.
(2) Das ersuchte Gericht hat die Übersetzung der
ihm übersendeten Entscheidungen zu veranlassen
und die Übersetzung in der Form bekanntzumachen,
die das Recht seines Staates vorsieht. Das
ersuchte Gericht hat weiter nach dem Recht seines
Staates die Eintragung der Entscheidungen in die
öffentlichen Bücher und Register zu veranlassen
und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
damit die an den Gemeinschuldner gerichteten
Sendungen dem Masseverwalter ausgefolgt werden.
Das ersuchte Gericht hat das ersuchende Gericht so
rasch wie möglich von den getroffenen Maßnahmen
zu verständigen.
(3) Der Staat des ersuchten Gerichtes ist berechtigt,
von dem Staat des ersuchenden Gerichtes die
Erstattung der Bekanntmachungs- und Eintragungskosten
zu verlangen.
(4) Das Gericht, dem das Rechtshilfeersuchen zu
übersenden ist, ist in Österreich das Handelsgericht
Wien, in Italien der Berufungsgerichtshof Rom.
Dieses Gericht hat das Rechtshilfeersuchen an ein
anderes Gericht desselben Staates weiterzuleiten,
wenn es die Durchführung der erforderlichen
Maßnahmen nicht unmittelbar veranlassen kann.
Artikel 9
(1) Die Wirkungen des Konkursverfahrens und
besonders der Konkurseröffnung, der Aufhebung
sowie jeder anderen Art der Beendigung des
Konkurses treten in dem anderen Vertragsstaat an
dem Tag ein, den das Recht des Staates, in dem der
Konkurs eröffnet worden ist, bestimmt.
(2) Die Schuldner werden gegenüber der Masse
frei, wenn sie ihre Zahlungen vor den im Artikel 8
vorgesehenen Bekanntmachungen geleistet haben,
es sei denn, daß sie von der Eröffnung des
Konkurses Kenntnis hatten oder Kenntnis haben
mußten. In allen Fällen werden die Schuldner frei,
wenn ihre Zahlungen der Masse zugute kommen.
Artikel 10
(1) Für die Gläubiger, die sich in dem Vertragsstaat
aufhalten, in dem der Konkurs nicht eröffnet
worden ist, werden die Fristen für die Anmeldung
der Forderungen zwar durch das Recht des Staates
bestimmt, in dem der Konkurs eröffnet worden ist,
sie beginnen aber von dem auf die Bekanntmachung
der Konkurseröffnung in dem anderen Staat nach
Artikel 8 folgenden Tag an zu laufen. Ist als Endzeit
für die Anmeldung von Forderungen ein bestimmter
Tag festgesetzt worden, so wird dieser Tag für die
Gläubiger, die sich in dem Vertragsstaat aufhalten,
in dem der Konkurs nicht eröffnet worden ist, um
einen Zeitraum hinausgeschoben, der dem Zeitraum
zwischen der Bekanntmachung in dem Staat, in dem
der Konkurs eröffnet worden ist, und der
Bekanntmachung in dem anderen Staat nach Artikel
8 entspricht.
(2) Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe und
Rechtsmittel gegen Handlungen und Entscheidungen,
die Dritten in der im Artikel 8 vorgesehenen
Form zu Kenntnis gebracht worden sind.
Artikel 11
(1) Die Wirkungen des Konkurses auf laufende
Arbeitsverträge richten sich nach dem Recht des
Ortes, an dem die Arbeiten zu leisten sind.
(2) Die Wirkungen des Konkurses auf Pacht oder
Miete von Liegenschaften richten sich nach dem
Recht des Staates, in dem sich diese Liegenschaften
befinden.
Artikel 12
(1) Die Forderungen, die vorzugsweise aus
beweglichen Vermögensbestandteilen zu befriedigen
sind, und die Rangordnung dieser Vorzugsrechte
bestimmen sich nach dem Recht des Staates,
in dem der Konkurs eröffnet worden ist.
(2) Die Hypotheken und Rechte auf vorzugsweise
Befriedigung aus unbeweglichem Vermögen richten
sich nach dem Recht des Staates, in dem sich dieses
Vermögen befindet.
(3) Die Hypotheken und Rechte auf vorzugsweise
Befriedigung aus Seeschiffen, Binnenschiffen und
Luftfahrzeugen richten sich nach dem Recht des
Staates, in dem diese eingetragen sind.
Artikel 13
Ein Arbeitnehmer, der in einer Niederlassung des
Gemeinschuldners in dem Vertragsstaat, in dem der
Konkurs nicht eröffnet worden ist, beschäftigt ist,
kann sich für das auf dem Gebiet dieses Staates
befindliche Vermögen hinsichtlich seiner Rechte auf
vorzugsweise Befriedigung seiner Ansprüche aus
dem Arbeitsverhältnis auf das Recht des einen oder
des anderen der beiden Staaten berufen. Die Wahl
des einen der beiden Rechte schließt die selbst
teilweise Anwendung des anderen in diesem Belang
aus.
Artikel 14
(1) Die in einem Vertragsstaat von dem im Sinn
des Artikels 3 zuständigen Gericht gefällten
Entscheidungen in Angelegenheiten des Konkurses
einschließlich des Zwangsausgleichs oder in Angelegenheiten
des Ausgleichs gefällten Entscheidungen
werden im anderen Staat anerkannt, es sei denn, daß
sie der öffentlichen Ordnung dieses Staates
widersprechen oder die Rechte der Verteidigung
nicht gewahrt worden sind.
(2) Gleiches gilt für die Entscheidungen über sich
unmittelbar aus dem Konkurs ergebende Ansprüche,
die von dem im Sinn des Artikels 5 zuständigen
Gericht gefällt worden sind.
Artikel 15
(1) Im Fall des Ausgleichs kann die zuständige
Behörde eines Vertragsstaates, entsprechend dem
für sie geltenden Recht, alle zur Überwachung der
Verwaltung oder zur Liquidation des Vermögens
des Schuldners im anderen Staat erfoderlichen
Maßnahmen treffen; besonders kann sie zu diesem
Zweck eine Person bestellen, die befugt ist, auf dem
Gebiet des anderen Staates einzuschreiten.
(2) Für die Bekanntmachungen und Eintragungen
der im Artikel 14 bezeichneten Entscheidungen in
öffentliche Bücher und Register in dem Vertragsstaat,
in dem die Entscheidungen nicht gefällt
worden sind, gilt der Artikel 8.
Artikel 16
Die von dem österreichischen Gericht, das den
Konkurs über den Schuldner eröffnet oder den
Ausgleich zwischen diesem und seinen Gläubigern
bestätigt hat, als Exekutionstitel ausgestellten
Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis sind nach
Beendigung des Konkursverfahrens in Italien
gleichermaßen als Exekutionstitel anzuerkennen,
sofern diesen Auszügen eine Bestätigung des
Gerichtes, das sie ausgestellt hat, darüber beigegeben
ist,
1. daß es sich nach österreichischem Recht um
einen Exekutionstitel handelt und
2. daß die Forderung vom Schuldner nicht
bestritten worden ist und, wenn es sich um ein
Konkursverfahren gehandelt hat, der Masseverwalter
ausdrücklich erklärt hat, die Forderung
anzuerkennen.
Artikel 17
(1) Die Entscheidungen der Gerichte eines der
beiden Staaten, die, entsprechend diesem Abkommen,
im anderen Staat anerkannt werden, sind in
diesem auch vollstreckbar, wenn sie in dem Staat, in
dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.
(2) Das Verfahren zur Wirksamerklärung in
Italien oder zur Bewilligung der Exekution in
Österreich einschließlich der Rechtsmittel sowie die
Durchführung der Zwangsvollstreckung richten
sich nach dem Recht des Staates, in dem diese
Maßnahmen stattfinden.
Artikel 18
(1) Die Partei, die eine Entscheidung im anderen
Staat geltend machen will, hat vorzulegen
1. eine Ausfertigung der Entscheidung;
2. im Fall einer Versäumungsentscheidung eine
mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene
Abschrift der Ladung oder ein anderes zur
Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
des Beklagten geeignetes Schriftstück.
(2) Die Partei, die im anderen Staat eine in einem
im Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Verfahren
gefällte Entscheidung geltend machen will, hat
überdies vorzulegen
1. wenn die Entscheidung in Österreich gefällt
worden ist, eine Bestätigung des Gerichtes, das
in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß
die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;
2. wenn die Entscheidung in Italien gefällt
worden ist, eine Bestätigung des Leiters der
Gerichtskanzlei (cancelliere), daß innerhalb
der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder
Kassationsbeschwerde erhoben worden ist.
(3) Wird die Vollstreckung einer Entscheidung
beantragt, so muß die Ausfertigung der Entscheidung
mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit
versehen sein.
(4) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden
sind mit Übersetzungen zu versehen, deren
Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines
der beiden Staaten bestätigt sein muß.
(5) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden
bedürfen zur Verwendung im anderen Staat weder
einer Beglaubigung noch sonst einer gleichartigen
Förmlichkeit.
Artikel 19
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag
seines Inkrafttretens eröffneten Konkurse und auf
die nach diesem Tag beantragten Ausgleiche
anzuwenden.
Artikel 20
Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der
Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die
zwischen den beiden Staaten entstehen könnte, ist
auf diplomatischem Weg beizulegen.
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
(2) Das Abkommen tritt drei Monate nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen
durch eine auf diplomatischem Weg zu übermittelnde
schriftliche Notifikation kündigen. Die
Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt
wirksam, an dem sie dem anderen Staat notifiziert
worden ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom, am 12. Juli 1977, in
zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer
Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen
verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Schlumberger
Für die Italienische Republik
Luciano Radi
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 20. Dezember 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 2 mit
20. März 1990 in Kraft.