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44_1990 AT

44. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Konkurs und Ausgleich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über Konkurs und Ausgleich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Der Präsident der Italienischen Republik

In dem Wunsch, zwischen Österreich und Italien

die Beziehungen in Angelegenheiten des Konkurses

und Ausgleichs zu regeln,

Haben beschlossen, zu diesem Zweck ein

Abkommen zu schließen, und zu Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Georg Schlumberger,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich in der Italienischen

Republik

Der Präsident der Italienischen Republik

Herrn Luciano Radi,

Unterstaatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen ist auf den Konkurs und

den Ausgleich von Kaufleuten und Handelsgesellschaften

anzuwenden.

(2) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden

auf den Konkurs und Ausgleich von Kredit- und

Versicherungsunternehmen sowie von natürlichen

Personen, deren in eine kaufmännische Tätigkeit

investiertes Kapital am Tag der Eröffnung des

Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens 900000 Lire,

das sind im Sinn dieses Abkommens 20000 Schilling,

nicht übersteigt,

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Eigenschaft

als Kaufmann oder als Handelsgesellschaft

nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen,

auf dessen Gebiet die Wirkungen des Konkurses

oder des Ausgleichs durch dieses Abkommen

ausgedehnt werden.

Artikel 2

Die Wirkungen der in diesem Abkommen

bezeichneten und in einem der Vertragsstaaten

eröffneten Verfahren erstrecken sich auch auf das

Gebiet des anderen Vertragsstaates.

Artikel 3

(1) Zur Eröffnung des Konkurses sind die

Gerichte des Vertragsstaates zuständig, auf dessen

Gebiet sich der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit

des Kaufmanns oder der Sitz der Handelsgesellschaft

befindet. Befinden sich jedoch der Sitz und

der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der Handelsgesellschaft

an verschiedenen Orten und liegt der

Sitz der Handelsgesellschaft auf dem Gebiet des

einen der Vertragsstaaten, während der Mittelpunkt

der Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet des anderen

Vertragsstaates gelegen ist, so sind die Gerichte des

zuletzt genannten Staates ausschließlich zuständig.

(2) Sind die Gerichte der Vertragsstaaten nicht

nach Absatz 1 zuständig, so ist ihre Zuständigkeit

dennoch anzuerkennen, wenn über den Schuldner

in demjenigen der beiden Staaten, in dem er eine

Niederlassung hat, der Konkurs eröffnet worden ist.

Diese Zuständigkeit ist jedoch von dem anderen

Staat nicht anzuerkennen, wenn dieser einem

zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die

Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates

vorsieht.

Artikel 4

Ist in einem der beiden Staaten bereits ein

Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet worden,

so dürfen die Gerichte des anderen Staates ein

solches Verfahren über denselben Schuldner nicht

eröffnen, außer die Unzuständigkeit des zuerst

befaßten Gerichtes ist nachträglich ausgesprochen

worden.

Artikel 5

(1) Die Gerichte des Vertragsstaates, in dem der

Konkurs eröffnet worden ist, werden für zuständig

erachtet, insoweit sie über Ansprüche entschieden

haben, die sich nach der Rechtsordnung eines der

beiden Staaten unmittelbar aus dem Konkurs

ergeben.

(2) Ist ein nach Absatz 1 für zuständig erachtetes

Gericht eines der Vertragsstaaten mit einem im

Absatz 1 bezeichneten Anspruch befaßt worden, so

hat ein später mit einer Streitigkeit zwischen

denselben Parteien und über denselben Gegenstand

befaßtes Gericht des anderen Vertragsstaates das

Verfahren einzustellen, außer die Unzuständigkeit

des zuerst befaßten Gerichtes ist nachträglich

ausgesprochen worden.

Artikel 6

Die Eröffnung des Konkurses in einem Vertragsstaat

übt auf den Gemeinschuldner im anderen

Vertragsstaat, was die Einschränkung seiner persönlichen

Rechte und seiner Rechte der Berufsausübung

anbelangt, die Wirkungen aus, die nach dem

Recht des zuletzt genannten Staates für den Fall

vorgesehen sind, in dem der Konkurs von einem

Gericht dieses Staates eröffnet worden wäre.

Artikel 7

(1) Die Befugnisse, die das Recht des Vertragsstaates,

auf dessen Gebiet der Konkurs eröffnet

worden ist, dem Masseverwalter einräumt, erstrecken

sich auf das Gebiet des anderen Staates.

(2) Der Masseverwalter kann vor allem alle

Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des

Vermögens des Gemeinschuldners treffen, alle

Ansprüche betreffend das Vermögen des Gemeinschuldners

in dessen Namen oder im Namen der

Masse vor Gericht geltend machen und das

bewegliche und unbewegliche Vermögen, das zur

Masse gehört, veräußern. Er ist jedoch bei der

Ausübung dieser Befugnisse auf dem Gebiet des

Vertragsstaates, in dem der Konkurs nicht eröffnet

worden ist, hinsichtlich der Form von Rechtshandlungen

dem Recht des Staates unterworfen, in dem

er die Rechtshandlungen setzt.

(3) Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat,

kann einen besonderen Verwalter bestellen, der die

in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf

dem Gebiet des anderen Vertragsstaates auszuüben

hat.

Artikel 8

( 1 ) Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, hat

das im Absatz 4 bezeichnete Gericht des anderen

Staates im Rechtshilfeweg um Veranlassung der

Bekanntmachung des Konkurseröffnungsbeschlusses

sowie jeder anderen den Konkurs betreffenden

Entscheidung zu ersuchen, wenn anzunehmen ist,

daß sich Gläubiger oder Vermögenswerte des

Schuldners in diesem Staat befinden.

(2) Das ersuchte Gericht hat die Übersetzung der

ihm übersendeten Entscheidungen zu veranlassen

und die Übersetzung in der Form bekanntzumachen,

die das Recht seines Staates vorsieht. Das

ersuchte Gericht hat weiter nach dem Recht seines

Staates die Eintragung der Entscheidungen in die

öffentlichen Bücher und Register zu veranlassen

und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,

damit die an den Gemeinschuldner gerichteten

Sendungen dem Masseverwalter ausgefolgt werden.

Das ersuchte Gericht hat das ersuchende Gericht so

rasch wie möglich von den getroffenen Maßnahmen

zu verständigen.

(3) Der Staat des ersuchten Gerichtes ist berechtigt,

von dem Staat des ersuchenden Gerichtes die

Erstattung der Bekanntmachungs- und Eintragungskosten

zu verlangen.

(4) Das Gericht, dem das Rechtshilfeersuchen zu

übersenden ist, ist in Österreich das Handelsgericht

Wien, in Italien der Berufungsgerichtshof Rom.

Dieses Gericht hat das Rechtshilfeersuchen an ein

anderes Gericht desselben Staates weiterzuleiten,

wenn es die Durchführung der erforderlichen

Maßnahmen nicht unmittelbar veranlassen kann.

Artikel 9

(1) Die Wirkungen des Konkursverfahrens und

besonders der Konkurseröffnung, der Aufhebung

sowie jeder anderen Art der Beendigung des

Konkurses treten in dem anderen Vertragsstaat an

dem Tag ein, den das Recht des Staates, in dem der

Konkurs eröffnet worden ist, bestimmt.

(2) Die Schuldner werden gegenüber der Masse

frei, wenn sie ihre Zahlungen vor den im Artikel 8

vorgesehenen Bekanntmachungen geleistet haben,

es sei denn, daß sie von der Eröffnung des

Konkurses Kenntnis hatten oder Kenntnis haben

mußten. In allen Fällen werden die Schuldner frei,

wenn ihre Zahlungen der Masse zugute kommen.

Artikel 10

(1) Für die Gläubiger, die sich in dem Vertragsstaat

aufhalten, in dem der Konkurs nicht eröffnet

worden ist, werden die Fristen für die Anmeldung

der Forderungen zwar durch das Recht des Staates

bestimmt, in dem der Konkurs eröffnet worden ist,

sie beginnen aber von dem auf die Bekanntmachung

der Konkurseröffnung in dem anderen Staat nach

Artikel 8 folgenden Tag an zu laufen. Ist als Endzeit

für die Anmeldung von Forderungen ein bestimmter

Tag festgesetzt worden, so wird dieser Tag für die

Gläubiger, die sich in dem Vertragsstaat aufhalten,

in dem der Konkurs nicht eröffnet worden ist, um

einen Zeitraum hinausgeschoben, der dem Zeitraum

zwischen der Bekanntmachung in dem Staat, in dem

der Konkurs eröffnet worden ist, und der

Bekanntmachung in dem anderen Staat nach Artikel

8 entspricht.

(2) Dies gilt auch für die Rechtsbehelfe und

Rechtsmittel gegen Handlungen und Entscheidungen,

die Dritten in der im Artikel 8 vorgesehenen

Form zu Kenntnis gebracht worden sind.

Artikel 11

(1) Die Wirkungen des Konkurses auf laufende

Arbeitsverträge richten sich nach dem Recht des

Ortes, an dem die Arbeiten zu leisten sind.

(2) Die Wirkungen des Konkurses auf Pacht oder

Miete von Liegenschaften richten sich nach dem

Recht des Staates, in dem sich diese Liegenschaften

befinden.

Artikel 12

(1) Die Forderungen, die vorzugsweise aus

beweglichen Vermögensbestandteilen zu befriedigen

sind, und die Rangordnung dieser Vorzugsrechte

bestimmen sich nach dem Recht des Staates,

in dem der Konkurs eröffnet worden ist.

(2) Die Hypotheken und Rechte auf vorzugsweise

Befriedigung aus unbeweglichem Vermögen richten

sich nach dem Recht des Staates, in dem sich dieses

Vermögen befindet.

(3) Die Hypotheken und Rechte auf vorzugsweise

Befriedigung aus Seeschiffen, Binnenschiffen und

Luftfahrzeugen richten sich nach dem Recht des

Staates, in dem diese eingetragen sind.

Artikel 13

Ein Arbeitnehmer, der in einer Niederlassung des

Gemeinschuldners in dem Vertragsstaat, in dem der

Konkurs nicht eröffnet worden ist, beschäftigt ist,

kann sich für das auf dem Gebiet dieses Staates

befindliche Vermögen hinsichtlich seiner Rechte auf

vorzugsweise Befriedigung seiner Ansprüche aus

dem Arbeitsverhältnis auf das Recht des einen oder

des anderen der beiden Staaten berufen. Die Wahl

des einen der beiden Rechte schließt die selbst

teilweise Anwendung des anderen in diesem Belang

aus.

Artikel 14

(1) Die in einem Vertragsstaat von dem im Sinn

des Artikels 3 zuständigen Gericht gefällten

Entscheidungen in Angelegenheiten des Konkurses

einschließlich des Zwangsausgleichs oder in Angelegenheiten

des Ausgleichs gefällten Entscheidungen

werden im anderen Staat anerkannt, es sei denn, daß

sie der öffentlichen Ordnung dieses Staates

widersprechen oder die Rechte der Verteidigung

nicht gewahrt worden sind.

(2) Gleiches gilt für die Entscheidungen über sich

unmittelbar aus dem Konkurs ergebende Ansprüche,

die von dem im Sinn des Artikels 5 zuständigen

Gericht gefällt worden sind.

Artikel 15

(1) Im Fall des Ausgleichs kann die zuständige

Behörde eines Vertragsstaates, entsprechend dem

für sie geltenden Recht, alle zur Überwachung der

Verwaltung oder zur Liquidation des Vermögens

des Schuldners im anderen Staat erfoderlichen

Maßnahmen treffen; besonders kann sie zu diesem

Zweck eine Person bestellen, die befugt ist, auf dem

Gebiet des anderen Staates einzuschreiten.

(2) Für die Bekanntmachungen und Eintragungen

der im Artikel 14 bezeichneten Entscheidungen in

öffentliche Bücher und Register in dem Vertragsstaat,

in dem die Entscheidungen nicht gefällt

worden sind, gilt der Artikel 8.

Artikel 16

Die von dem österreichischen Gericht, das den

Konkurs über den Schuldner eröffnet oder den

Ausgleich zwischen diesem und seinen Gläubigern

bestätigt hat, als Exekutionstitel ausgestellten

Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis sind nach

Beendigung des Konkursverfahrens in Italien

gleichermaßen als Exekutionstitel anzuerkennen,

sofern diesen Auszügen eine Bestätigung des

Gerichtes, das sie ausgestellt hat, darüber beigegeben

ist,

1. daß es sich nach österreichischem Recht um

einen Exekutionstitel handelt und

2. daß die Forderung vom Schuldner nicht

bestritten worden ist und, wenn es sich um ein

Konkursverfahren gehandelt hat, der Masseverwalter

ausdrücklich erklärt hat, die Forderung

anzuerkennen.

Artikel 17

(1) Die Entscheidungen der Gerichte eines der

beiden Staaten, die, entsprechend diesem Abkommen,

im anderen Staat anerkannt werden, sind in

diesem auch vollstreckbar, wenn sie in dem Staat, in

dem sie gefällt worden sind, vollstreckbar sind.

(2) Das Verfahren zur Wirksamerklärung in

Italien oder zur Bewilligung der Exekution in

Österreich einschließlich der Rechtsmittel sowie die

Durchführung der Zwangsvollstreckung richten

sich nach dem Recht des Staates, in dem diese

Maßnahmen stattfinden.

Artikel 18

(1) Die Partei, die eine Entscheidung im anderen

Staat geltend machen will, hat vorzulegen

1. eine Ausfertigung der Entscheidung;

2. im Fall einer Versäumungsentscheidung eine

mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene

Abschrift der Ladung oder ein anderes zur

Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung

des Beklagten geeignetes Schriftstück.

(2) Die Partei, die im anderen Staat eine in einem

im Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Verfahren

gefällte Entscheidung geltend machen will, hat

überdies vorzulegen

1. wenn die Entscheidung in Österreich gefällt

worden ist, eine Bestätigung des Gerichtes, das

in erster Instanz entschieden hat, darüber, daß

die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist;

2. wenn die Entscheidung in Italien gefällt

worden ist, eine Bestätigung des Leiters der

Gerichtskanzlei (cancelliere), daß innerhalb

der gesetzlichen Fristen keine Berufung oder

Kassationsbeschwerde erhoben worden ist.

(3) Wird die Vollstreckung einer Entscheidung

beantragt, so muß die Ausfertigung der Entscheidung

mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit

versehen sein.

(4) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden

sind mit Übersetzungen zu versehen, deren

Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines

der beiden Staaten bestätigt sein muß.

(5) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden

bedürfen zur Verwendung im anderen Staat weder

einer Beglaubigung noch sonst einer gleichartigen

Förmlichkeit.

Artikel 19

Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag

seines Inkrafttretens eröffneten Konkurse und auf

die nach diesem Tag beantragten Ausgleiche

anzuwenden.

Artikel 20

Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der

Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die

zwischen den beiden Staaten entstehen könnte, ist

auf diplomatischem Weg beizulegen.

Artikel 21

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.

(2) Das Abkommen tritt drei Monate nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen

durch eine auf diplomatischem Weg zu übermittelnde

schriftliche Notifikation kündigen. Die

Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt

wirksam, an dem sie dem anderen Staat notifiziert

worden ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 12. Juli 1977, in

zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer

Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen

verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Schlumberger

Für die Italienische Republik

Luciano Radi

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 20. Dezember 1989 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 2 mit

20. März 1990 in Kraft.

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