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44_1989 AT

44. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972, wird — hinsichtlich

des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat in den Jahren 1989, 1990 und 1991 Besondere

Ernteermittlungen bei Winterweizen, Winterroggen,

Wintergerste, Sommergerste, Spätkartoffeln

und Körnermais zur Feststellung der Ernteerträge

durchzuführen.

§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind

in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen;

hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen

gemachten Angaben geheimgehalten werden

und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen

Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen

Methode vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische

Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren

Aufzeichnungen zu führen, in welche

die zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick

nehmen können.

§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2

Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe

oder deren Beauftragte sind verpflichtet,

a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die

Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,

Winterroggen, Wintergerste und

Sommergerste, Probe- und Nachrodungen

bei Spätkartoffeln sowie Probeziehungen bei

Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt bestellte Erhebungsorgane

zu dulden,

b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen,

Winterroggen, Wintergerste und

Sommergerste oder einer Vollernte bei Körnermais

von bestimmten, in die Besonderen

Ernteermittlungen einbezogenen Grundstücken

durch die Erhebungsorgane feststellen zu

lassen und

c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung

der Erhebungen sich ergebenden

Fragen Auskunft zu erteilen.

§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter

zu entrichten

In den Jahren 1989 bis 1991 für Probeschnitte

bei Winterweizen, Winterroggen und Winter- und

Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen

bei Spätkartoffeln einen Betrag von je 100 S

und für die Probeziehungen bei Körnermais einen

Betrag von 130 S, für einen Volldrusch bei Winterweizen,

Winterroggen und Winter- und Sommergerste

sowie für eine Vollernte bei Körnermais

einen Betrag von 295 S.

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