44. Verordnung: Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet
§ 1. Für die nach § 40 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 der Krankenversicherungspflicht
unterliegenden Leistungsbezieher hat die
An- und Abmeldung an den zuständigen Träger
der Krankenversicherung mindestens einmal
wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des
automationsunterstützten Datenaustausches zu
erfolgen. Hiebei sind dem zuständigen Träger jene
Daten zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung
zur Durchführung der Aufgaben der Krankenversicherung
bilden.
§ 2. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales hat Beiträge zur Krankenversicherung im
Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 auf der Grundlage der
Monatserfolgsnachweisungen des Bundes zu übermitteln.
Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse
hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu
erfolgen.
§ 3. Der zuständige Träger der Krankenversicherung
ist berechtigt, die nach § 2 ermittelten Beiträge
zur Krankenversicherung der Leistungsbezie-
her von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung
bei ihrer Abfuhr einzubehalten.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 10/1979, über die
Berechnung und Entrichtung der Beiträge zur
Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 außer
Kraft.