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44. Verordnung: Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Auf Grund des § 42 Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet

§ 1. Für die nach § 40 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 der Krankenversicherungspflicht

unterliegenden Leistungsbezieher hat die

An- und Abmeldung an den zuständigen Träger

der Krankenversicherung mindestens einmal

wöchentlich vom Bundesrechenamt im Wege des

automationsunterstützten Datenaustausches zu

erfolgen. Hiebei sind dem zuständigen Träger jene

Daten zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung

zur Durchführung der Aufgaben der Krankenversicherung

bilden.

§ 2. Das Bundesministerium für Arbeit und

Soziales hat Beiträge zur Krankenversicherung im

Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 auf der Grundlage der

Monatserfolgsnachweisungen des Bundes zu übermitteln.

Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse

hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu

erfolgen.

§ 3. Der zuständige Träger der Krankenversicherung

ist berechtigt, die nach § 2 ermittelten Beiträge

zur Krankenversicherung der Leistungsbezie-

her von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung

bei ihrer Abfuhr einzubehalten.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung, BGBl. Nr. 10/1979, über die

Berechnung und Entrichtung der Beiträge zur

Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 außer

Kraft.

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