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44_1987 AT

44. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an Geschädigte im Bereich des Handels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an Geschädigte im Bereich des Handels

Auf Grund des § 38 a des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet

§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird

physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme

der Gebietskörperschaften, die den Handel

mit Nahrungsmitteln gewerbsmäßig betreiben,

unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene

Schaden oder Vermögensnachteil durch die

Landeshauptmänner gemäß § 38 a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes

erhoben und festgestellt wird.

§ 2. Schäden oder Vermögensnachteile, auf die

die Bestimmungen der Verordnung vom

11. November 1986, BGBl. Nr. 620, anzuwenden

sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung

ausgenommen.

§ 3. Die Schadenserhebungen haben alle Nahrungsmittel,

ausgenommen Milch und Milchprodukte,

zu erfassen, die auf Grund behördlicher

Maßnahmen gemäß § 38 a des Strahlenschutzgesetzes

vernichtet oder beschlagnahmt worden sind

bzw. nicht in Verkehr gebracht werden durften

oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten.

Allfällige Erlöse aus Verkäufen an weiterverarbeitende

Betriebe sind von dem gemäß § 4 festzustellenden

Schadensbetrag in Abzug zu bringen, wobei

Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind

und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes

1972 keine Anwendung findet, die allfälligen

Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen

sind.

§ 4. Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe

des Schadens ist der jeweilige vergleichbare, nach

Zeit und Ort ausgerichtete Verkaufspreis der

Waren zugrunde zu legen.

§ 5. Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt

sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes

1972 keine Anwendung findet, gebührt

der Beitrag des Bundes exklusive der Umsatzsteuer.

§ 6. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner,

die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung

unter Berücksichtigung der in den §§ 2 bis 5

enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten

als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.

§ 7. Das Bundesministerium für Finanzen stellt

jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen

eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH

der gemäß den §§ 2 bis 5 festgestellten Schäden

bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von

dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung

anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist

unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.

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