44. Verordnung: Finanzielle Hilfe des Bundes aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an Geschädigte im Bereich des Handels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 a des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 396/1986 wird verordnet
§ 1. Ein finanzieller Beitrag des Bundes wird
physischen oder juristischen Personen mit Ausnahme
der Gebietskörperschaften, die den Handel
mit Nahrungsmitteln gewerbsmäßig betreiben,
unter der Voraussetzung gewährt, daß der eingetretene
Schaden oder Vermögensnachteil durch die
Landeshauptmänner gemäß § 38 a Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes
erhoben und festgestellt wird.
§ 2. Schäden oder Vermögensnachteile, auf die
die Bestimmungen der Verordnung vom
11. November 1986, BGBl. Nr. 620, anzuwenden
sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung
ausgenommen.
§ 3. Die Schadenserhebungen haben alle Nahrungsmittel,
ausgenommen Milch und Milchprodukte,
zu erfassen, die auf Grund behördlicher
Maßnahmen gemäß § 38 a des Strahlenschutzgesetzes
vernichtet oder beschlagnahmt worden sind
bzw. nicht in Verkehr gebracht werden durften
oder aus dem Verkehr gezogen werden mußten.
Allfällige Erlöse aus Verkäufen an weiterverarbeitende
Betriebe sind von dem gemäß § 4 festzustellenden
Schadensbetrag in Abzug zu bringen, wobei
Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind
und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes
1972 keine Anwendung findet, die allfälligen
Erlöse exklusive der Umsatzsteuer anzurechnen
sind.
§ 4. Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe
des Schadens ist der jeweilige vergleichbare, nach
Zeit und Ort ausgerichtete Verkaufspreis der
Waren zugrunde zu legen.
§ 5. Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt
sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes
1972 keine Anwendung findet, gebührt
der Beitrag des Bundes exklusive der Umsatzsteuer.
§ 6. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner,
die bereits vor der Erlassung dieser Verordnung
unter Berücksichtigung der in den §§ 2 bis 5
enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten
als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 7. Das Bundesministerium für Finanzen stellt
jeweils nach Vorliegen der Schadensmeldungen
eines Landes einen Betrag in der Höhe von 75 vH
der gemäß den §§ 2 bis 5 festgestellten Schäden
bereit. Entschädigungen, die die Betroffenen von
dritter Seite erhalten haben, sind auf die Bundesleistung
anzurechnen. Der Beitrag des Bundes ist
unverzüglich an die Betroffenen weiterzuleiten.