44. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 12/84 der 12. Gemeinsamen Sitzung und dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 14/82 der 14. Gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates
Gesetzestext (1 Artikel)
Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 12/84 der 12. Gemeinsamen Sitzung vom
12. Juli 1984 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates
(Übersetzung)
Auslegung betreffend die Bedingungen für die
Verwendung der Formblätter EUR. 2
25. Dem Rat und dem Gemeinsamen Rat ist eine
Sekretariatsnote (EFTA/W 10/84), die eine übereinstimmende
Auslegung des Komitees der
Ursprungs- und Zollexperten betreffend die
Bestimmung des Begriffes „Sendung" im Sinne von
Artikel 8 Abs. 1 lit. b des Anhangs B des Übereinkommens
vorgelegen.
26. Der Rat und der Gemeinsame Rat haben die
in Absatz 1 des Dokuments EFTA/W 10/84 enthaltene
Auslegung bestätigt und das Sekretariat
beauftragt, diese zu veröffentlichen.
EUROPÄISCHE EFTA/W 10/84
FREIHANDELSASSOZIATION
AUSLEGUNG BETREFFEND DIE VORAUSSETZUNGEN
FÜR DIE VERWENDUNG
DER FORMBLÄTTER EUR. 2
Einleitung
1. Anläßlich seiner 4. Tagung 1984 hat das
Komitee der Ursprungs- und Zollexperten über die
folgende Auslegung betreffend die Bestimmung des
Begriffes „Sendung" im Sinne von Artikel 8 Abs. 1
lit. b des Anhangs B des Übereinkommens Übereinstimmung
erzielt
„Artikel 8 Abs. 1 lit. b — der Begriff „Sendung"
Eine Sendung im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 lit. b
kann aus einem oder mehreren Packstücken oder
Paketen bestehen, die ausschließlich Ursprungswaren
enthalten, soweit im Zeitpunkt der Ausstellung
des Formblattes EUR. 2 die Wertgrenze nicht überschritten
worden ist.
Sie werden als eine einheitliche Sendung angesehen
und als solche behandelt, wenn
a) sie gleichzeitig von demselben Exporteur/
Ausführer an denselben Empfänger versandt
werden;
b) sie von einem einzigen Frachtdokument
begleitet werden, das sich auf den Transport
vom Exporteur/Ausführer bis zum Empfänger
bezieht (Frachtbrief, Luftfrachtbrief, Konnossement,
Paketkarte, Versandanzeige);
falls ein solches Dokument fehlt, ist eine einzige
Rechnung ausreichend;
c) sie für die Zwecke der betreffenden Beförderungsart
als eine einzelne Sendung gelten.
Diese Bestimmungen sind wie folgt auszulegen
— eine von einem Spediteur oder Frachtführer
zusammengestellte Sammelsendung wird
nicht als eine Sendung angesehen;
— werden einem Spediteur Waren eines Ausführers
an einen Empfänger aus kommerziellen
Gründen in mehreren getrennten Partien
überstellt, so kann jede Partie, für die eine
Rechnung ausgestellt wurde, als eine Sendung
angesehen werden und kann von einem
Formblatt EUR. 2 begleitet sein;
— werden zwei oder mehrere Packstücke auf
dem Postweg versandt, wobei für jedes einzelne
ein besonderes Postbegleitpapier ausgestellt
wird; so sind sie dennoch als eine einzige
Sendung zu betrachten, vorausgesetzt,
sie wurden gleichzeitig bestellt und werden
mit ein und derselben Rechnung versandt.
Wenn in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen
die Wertgrenze von der Gesamtheit der
Waren eingehalten wurde, kann für diese
Sendung ein einziges Formblatt EUR. 2 ausgestellt
werden."
Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 14/82 der 14. Gemeinsamen Sitzung vom
16. September 1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen
Rates
(Übersetzung)
Komitee der Ursprungs- und Zollexperten
Sekretariatsnote betreffend die 4. Tagung
1982
11. Dem Rat und dem Gemeinsamen Rat ist mit
Dokument EFTA/OC 5/82 (Rev.) die oben
erwähnte Note vorgelegen, welche sie zur Kenntnis
nahmen.
Der Rat bestätigte die in den Absätzen 8 und 9
enthaltenen Empfehlungen und berief das Komitee
für die Zeit vom 5. bis 8. Oktober 1982 ein; der
Gemeinsame Rat nahm diese Einberufung zur
Kenntnis.
„Artikel 8 Abs. 6 — Anwendung der Prozentsatzregel
für Warenzusammenstellungen Auszug aus Dokument EFTA/OC 5/82 (Rev.)
Die 15 Prozent-Regel in Artikel 8 Abs. 6 muß in
Übereinstimmung mit der in Artikel 6 vorgesehenen
Vorgangsweise angewendet werden."