Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
44_1985 AT

44. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 12/84 der 12. Gemeinsamen Sitzung und dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 14/82 der 14. Gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 12/84 der 12. Gemeinsamen Sitzung und dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 14/82 der 14. Gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 12/84 der 12. Gemeinsamen Sitzung vom

12. Juli 1984 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

(Übersetzung)

Auslegung betreffend die Bedingungen für die

Verwendung der Formblätter EUR. 2

25. Dem Rat und dem Gemeinsamen Rat ist eine

Sekretariatsnote (EFTA/W 10/84), die eine übereinstimmende

Auslegung des Komitees der

Ursprungs- und Zollexperten betreffend die

Bestimmung des Begriffes „Sendung" im Sinne von

Artikel 8 Abs. 1 lit. b des Anhangs B des Übereinkommens

vorgelegen.

26. Der Rat und der Gemeinsame Rat haben die

in Absatz 1 des Dokuments EFTA/W 10/84 enthaltene

Auslegung bestätigt und das Sekretariat

beauftragt, diese zu veröffentlichen.

EUROPÄISCHE EFTA/W 10/84

FREIHANDELSASSOZIATION

AUSLEGUNG BETREFFEND DIE VORAUSSETZUNGEN

FÜR DIE VERWENDUNG

DER FORMBLÄTTER EUR. 2

Einleitung

1. Anläßlich seiner 4. Tagung 1984 hat das

Komitee der Ursprungs- und Zollexperten über die

folgende Auslegung betreffend die Bestimmung des

Begriffes „Sendung" im Sinne von Artikel 8 Abs. 1

lit. b des Anhangs B des Übereinkommens Übereinstimmung

erzielt

„Artikel 8 Abs. 1 lit. b — der Begriff „Sendung"

Eine Sendung im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 lit. b

kann aus einem oder mehreren Packstücken oder

Paketen bestehen, die ausschließlich Ursprungswaren

enthalten, soweit im Zeitpunkt der Ausstellung

des Formblattes EUR. 2 die Wertgrenze nicht überschritten

worden ist.

Sie werden als eine einheitliche Sendung angesehen

und als solche behandelt, wenn

a) sie gleichzeitig von demselben Exporteur/

Ausführer an denselben Empfänger versandt

werden;

b) sie von einem einzigen Frachtdokument

begleitet werden, das sich auf den Transport

vom Exporteur/Ausführer bis zum Empfänger

bezieht (Frachtbrief, Luftfrachtbrief, Konnossement,

Paketkarte, Versandanzeige);

falls ein solches Dokument fehlt, ist eine einzige

Rechnung ausreichend;

c) sie für die Zwecke der betreffenden Beförderungsart

als eine einzelne Sendung gelten.

Diese Bestimmungen sind wie folgt auszulegen

— eine von einem Spediteur oder Frachtführer

zusammengestellte Sammelsendung wird

nicht als eine Sendung angesehen;

— werden einem Spediteur Waren eines Ausführers

an einen Empfänger aus kommerziellen

Gründen in mehreren getrennten Partien

überstellt, so kann jede Partie, für die eine

Rechnung ausgestellt wurde, als eine Sendung

angesehen werden und kann von einem

Formblatt EUR. 2 begleitet sein;

— werden zwei oder mehrere Packstücke auf

dem Postweg versandt, wobei für jedes einzelne

ein besonderes Postbegleitpapier ausgestellt

wird; so sind sie dennoch als eine einzige

Sendung zu betrachten, vorausgesetzt,

sie wurden gleichzeitig bestellt und werden

mit ein und derselben Rechnung versandt.

Wenn in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen

die Wertgrenze von der Gesamtheit der

Waren eingehalten wurde, kann für diese

Sendung ein einziges Formblatt EUR. 2 ausgestellt

werden."

Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 14/82 der 14. Gemeinsamen Sitzung vom

16. September 1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen

Rates

(Übersetzung)

Komitee der Ursprungs- und Zollexperten

Sekretariatsnote betreffend die 4. Tagung

1982

11. Dem Rat und dem Gemeinsamen Rat ist mit

Dokument EFTA/OC 5/82 (Rev.) die oben

erwähnte Note vorgelegen, welche sie zur Kenntnis

nahmen.

Der Rat bestätigte die in den Absätzen 8 und 9

enthaltenen Empfehlungen und berief das Komitee

für die Zeit vom 5. bis 8. Oktober 1982 ein; der

Gemeinsame Rat nahm diese Einberufung zur

Kenntnis.

„Artikel 8 Abs. 6 — Anwendung der Prozentsatzregel

für Warenzusammenstellungen Auszug aus Dokument EFTA/OC 5/82 (Rev.)

Die 15 Prozent-Regel in Artikel 8 Abs. 6 muß in

Übereinstimmung mit der in Artikel 6 vorgesehenen

Vorgangsweise angewendet werden."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →