44_1984
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44. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Marktgemeinde Türnitz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 44. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Marktgemeinde Türnitz
1984_44_0 44. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Marktgemeinde Türnitz
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 214 Hohenberger Straße
von km 0,080 bis km 0,800 wird, soweit er durch
die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
5. April 1976, BGBl. Nr. 168, und mit Verordnung
vom 5. März 1979, BGBl. Nr. 125, bestimmten —
Abschnitte „Freiland I" und „Freiland II" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.