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44_1984 AT

44. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Marktgemeinde Türnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Marktgemeinde Türnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 214 Hohenberger Straße

von km 0,080 bis km 0,800 wird, soweit er durch

die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

5. April 1976, BGBl. Nr. 168, und mit Verordnung

vom 5. März 1979, BGBl. Nr. 125, bestimmten —

Abschnitte „Freiland I" und „Freiland II" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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