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44_1983 AT

44. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. I, IV, V und XI der Bestimmung des

Art. 14 Abs. 10 B-VG unterliegen, wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und

die Regierung der Französischen Republik,

In Erkenntnis der Notwendigkeit, den seit

Abschluß des Übereinkommens zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Französischen Republik, betreffend die

Verfassung des Lycée Français in Wien vom

22. Feber 1952 eingetretenen Änderungen der einschlägigen

österreichischen und französischen

Schulvorschriften durch eine entsprechende Neuregelung

dieses Übereinkommens Rechnung zu tragen

und

erfüllt von dem Wunsche, die Anwendung des

Artikels 4 des Österreichisch-Französischen Kultur-

übereinkommens vom 15. März 1947 Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1947 zu erleichtern,

haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart

Artikel I

Das Lycée Français in Wien ist eine Ausbildungsstätte

der Französischen Republik im Ausland. Die

Bestimmungen des Kulturübereinkommens zwischen

der Republik Österreich und der Französischen

Republik vom 15. März 1947 über das französische

Kulturinstitut in Österreich finden auf die

Anstalt und auf das Personal französischer Staatsbürgerschaft

des Lycée Français in Wien Anwendung.

Artikel II

(1) Die im Lycée Français in Wien beschäftigten

Dienstnehmer französischer Staatsbürgerschaft

genießen die gleichen Vorteile und die gleichen

Rechte wie jene des französischen Kulturinstituts in

Österreich. Die Bestimmungen des österreichischen

Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,

finden auf diese Dienstnehmer keine Anwendung.

(2) Hingegen findet das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 22/1974, auf im

Lycée Français in Wien beschäftigte Dienstnehmer

nichtfranzösischer Staatsbürgerschaft Anwendung.

Artikel III

Die französischen Klassen und österreichischen

Schulstufen entsprechen einander folgendermaßen

Artikel IV

(1) Der Unterricht im Lycée Français in Wien

wird nach den amtlichen französischen Lehrplänen

erteilt. Für Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft

ist ein ergänzender Unterricht in deutscher

Sprache für Deutsch, österreichische und deutsche

Literatur, österreichische Geschichte und Sozialkunde

sowie österreichische Geographie und Wirtschaftskunde

zur Erreichung des Lehrziels der ent-

sprechenden österreichischen Schulen in den

genannten Bereichen verpflichtend.

(2) Schülern nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft

ist die Teilnahme an diesem ergänzenden

Unterricht auf deren Antrag zu gestatten.

(3) Der Lehrplan (Bildungs- und Lehraufgaben,

didaktische Grundsätze, Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Klassen und das Stundenausmaß)

für den ergänzenden Unterricht ist vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst nach Anhörung des

Direktors des Lycée Français durch Verordnung zu

erlassen.

(4) Für die Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft

gelten für den Religionsunterricht, der in

deutscher Sprache zu erteilen ist, die österreichischen

Vorschriften.

Artikel V

Die Schüler des Lycée Français in Wien erfüllen

durch den Besuch der entsprechenden Klasse des

französischen Schulsystems die nach österreichischem

Recht vorgeschriebene allgemeine Schulpflicht.

Artikel VI

(1) Schüler, die vor erfolgreicher Ablegung des

Baccalauréats aus dem Lycée Français ausscheiden,

haben gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, eine Einstufungsprüfung

abzulegen, wenn sie die Aufnahme in

eine österreichische öffentliche oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule anstreben.

(2) Die Einstufungsprüfung entfällt für jene

Schüler, die den ergänzenden Unterricht erfolgreich

besucht haben, bei einem Übertritt in die 1.

bis 4. Schulstufe zur Gänze, ab der 5. Schulstufe

hinsichtlich der dem ergänzenden Unterricht entsprechenden

Unterrichtsgegenständen.

(3) Für den Fall des Übertritts ist der Schüler im

Bereich des ergänzenden Unterrichts auch nach

den österreichischen Leistungsbeurteilungsvorschriften

zu beurteilen. Im Zeugnis sind beide Beurteilungen

ersichtlich zu machen.

Artikel VII

(1) Der im Artikel IV Absatz 1 zweiter Satz vorgesehene

ergänzende Unterricht wird unbeschadet

des Artikels I von österreichischen Lehrern mit der

entsprechenden Lehrbefähigung erteilt, die dem

Lycée Français in Wien im Wege des österreichischen

Bundesministeriums für Unterricht und

Kunst zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das österreichische Dienstverhältnis dieser

Lehrer bleibt hiedurch unberührt.

(3) Die österreichischen Lehrer am Lycée Français

in Wien haben in der jeweiligen Klasse dieselben

Befugnisse wie die französischen Lehrer.

(4) Die Schulaufsicht über den im Artikel IV

Absatz 1 zweiter Satz vorgesehenen ergänzenden

Unterricht und die diesen Unterricht erteilenden

Lehrer obliegt den österreichischen Schulbehörden.

Als Schulbehörde I. Instanz ist der Stadtschulrat für

Wien und als Schulbehörde oberster Instanz der

Bundesminister für Unterricht und Kunst zuständig.

Artikel VIII

(1) Die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats

von Schülern österreichischer Staatsbürgerschaft

am Lycée Français in Wien abzulegen sind,

richten sich nach den jeweiligen amtlichen französischen

Prüfungsvorschriften mit den in einem besonderen

Übereinkommen der Regierungen festgelegten

Abweichungen.

(2) In dem im Absatz 1 vorgesehenen Übereinkommen

der Regierungen werden von Österreich

jene Gebiete aus dem Bereich des im Artikel IV

Absatz 1 zweiter Satz festgelegten ergänzenden

Unterrichts bestimmt, aus welchen Prüfungen zur

Erlangung des Baccalauréats von Schülern österreichischer

Staatsbürgerschaft abzulegen sind. Frankreich

bestimmt in Entsprechung dazu, welche nach

den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften

vorgesehenen Prüfungen dafür entfallen.

(3) Schüler nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft,

die gemäß Artikel IV Absatz 2 den ergänzenden

Unterricht erfolgreich besucht haben, können

ebenfalls Prüfungen gemäß Absatz 2 ablegen.

Artikel IX

Das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung des

Baccalauréat français complet einschließlich der

erfolgreich abgelegten Prüfungsgebiete des ergänzenden

Unterrichts entspricht einem Zeugnis über

die erfolgreiche Ablegung einer inländischen Reifeprüfung.

Artikel X

(1) Die Beurteilung der Prüfungen von Prüfungsgebieten

des ergänzenden Unterrichts im

Rahmen der Baccalauréatsprüfung erfolgt nach den

österreichischen Reifeprüfungsvorschriften.

(2) Sofern Prüfungsgebiete des ergänzenden

Unterrichts auf Grund des gemäß Artikel VIII

geschlossenen besonderen Übereinkommens der

Regierungen Teile der Baccalauréatsprüfung

ersetzen, sind diese Prüfungen auch zusätzlich

nach den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften

zu beurteilen. Auf dem Zeugnis sind beide

Beurteilungen ersichtlich zu machen.

(3) Wird eine Prüfung über ein Prüfungsgebiet

des ergänzenden Unterrichts mit „Nicht genügend"

beurteilt, dann erlangt der Kandidat zusätzlich

zum Baccalauréat français complet ein österreichisches

Reifeprüfungszeugnis nur dann, wenn er

die mit „Nicht genügend" beurteilte Prüfung nach

den österreichischen Rechtsvorschriften erfolgreich

wiederholt.

Artikel XI

(1) Für die Ablegung des Baccalauréats einschließlich

der Prüfungen über den ergänzenden

Unterricht im Sinne des Artikels IV Absatz 1 zweiter

Satz wird jedes Jahr ein Prüfungszentrum (mit

einer Prüfungskommission) mit Sitz in Wien eingerichtet.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist

ein vom Rektor der zuständigen Académie in

Frankreich ernannter Universitätsprofessor.

(3) Für die Prüfungen aus dem ergänzenden

Unterricht im Rahmender Baccalauréatsprüfung ist

von der zuständigen österreichischen Schulbehörde

jedes Jahr eine Prüfungskommission zu bestellen,

der folgende Personen angehören: als Vorsitzender

das zuständige Schulaufsichtsorgan und die notwendige

Anzahl von für die einzelnen Prüfungsgebiete

lehrbefähigten Prüfern. Diese Prüfer dürfen

an den Beratungen der Prüfungskommission für

das Baccalauréat teilnehmen.

Artikel XII

Die vom Lycée Français über den Schulbesuch

und vom Prüfungszentrum in Wien über die Ablegung

des Baccalauréats einschließlich der Ablegung

der Prüfungen über den ergänzenden Unterricht im

Sinne des Artikels IV Absatz 1 zweiter Satz ausgestellten

Zeugnisse sind mit der Beweiskraft öffentlicher

Urkunden ausgestattet.

Artikel XIII

Die Schüler des Lycée Français werden hinsichtlich

ihrer rechtlichen Stellung bei der Gewährung

der Schulfahrtbeihilfe, der Inanspruchnahme

einer Schülerfreifahrt sowie der Zurverfügungstellung

unentgeltlicher Schulbücher auf Grund des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376/1967, der Einbeziehung in den Geltungsbereich

der Schülerunfallversicherung auf Grund

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, und der Schul- und Heimbeihilfe

auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl.

Nr. 253/1971, Schülern österreichischer öffentlicher

Schulen gleichgehalten.

Artikel XIV

Jede der Vertragsparteien teilt der anderen die

Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens

erforderlichen verfassungsmäßigen Vor-

aussetzungen mit. Das Übereinkommen tritt zwei

Monate nach dem Datum der letzten dieser Mitteilungen

in Kraft.

Dieses Übereinkommen gilt auf unbeschränkte

Zeit.

Jede der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen

jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigen. Die Kündigung wird 180 Tage

nach Empfang der Mitteilung durch die andere

Partei wirksam.

Gleichzeitig tritt das Übereinkommen zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der

Regierung der Französischen Republik betreffend

die Verfassung des Lycée Français in Wien vom

22. Feber 1952 außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 4. Mai 1982 in zwei

Urschriften in deutscher und französischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Regierung der

Republik Österreich

Fred Sinowatz m. p.

Für die Regierung der

Französischen Republik

R. Bressier m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. XIV vorgesehenen Mitteilung zur Inkraftsetzung des

Übereinkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;

das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XIV am 17. Feber 1983 in Kraft.

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