44. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. I, IV, V und XI der Bestimmung des
Art. 14 Abs. 10 B-VG unterliegen, wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und
die Regierung der Französischen Republik,
In Erkenntnis der Notwendigkeit, den seit
Abschluß des Übereinkommens zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Französischen Republik, betreffend die
Verfassung des Lycée Français in Wien vom
22. Feber 1952 eingetretenen Änderungen der einschlägigen
österreichischen und französischen
Schulvorschriften durch eine entsprechende Neuregelung
dieses Übereinkommens Rechnung zu tragen
und
erfüllt von dem Wunsche, die Anwendung des
Artikels 4 des Österreichisch-Französischen Kultur-
übereinkommens vom 15. März 1947 Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1947 zu erleichtern,
haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart
Artikel I
Das Lycée Français in Wien ist eine Ausbildungsstätte
der Französischen Republik im Ausland. Die
Bestimmungen des Kulturübereinkommens zwischen
der Republik Österreich und der Französischen
Republik vom 15. März 1947 über das französische
Kulturinstitut in Österreich finden auf die
Anstalt und auf das Personal französischer Staatsbürgerschaft
des Lycée Français in Wien Anwendung.
Artikel II
(1) Die im Lycée Français in Wien beschäftigten
Dienstnehmer französischer Staatsbürgerschaft
genießen die gleichen Vorteile und die gleichen
Rechte wie jene des französischen Kulturinstituts in
Österreich. Die Bestimmungen des österreichischen
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974,
finden auf diese Dienstnehmer keine Anwendung.
(2) Hingegen findet das österreichische Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1974, auf im
Lycée Français in Wien beschäftigte Dienstnehmer
nichtfranzösischer Staatsbürgerschaft Anwendung.
Artikel III
Die französischen Klassen und österreichischen
Schulstufen entsprechen einander folgendermaßen
Artikel IV
(1) Der Unterricht im Lycée Français in Wien
wird nach den amtlichen französischen Lehrplänen
erteilt. Für Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft
ist ein ergänzender Unterricht in deutscher
Sprache für Deutsch, österreichische und deutsche
Literatur, österreichische Geschichte und Sozialkunde
sowie österreichische Geographie und Wirtschaftskunde
zur Erreichung des Lehrziels der ent-
sprechenden österreichischen Schulen in den
genannten Bereichen verpflichtend.
(2) Schülern nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft
ist die Teilnahme an diesem ergänzenden
Unterricht auf deren Antrag zu gestatten.
(3) Der Lehrplan (Bildungs- und Lehraufgaben,
didaktische Grundsätze, Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Klassen und das Stundenausmaß)
für den ergänzenden Unterricht ist vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst nach Anhörung des
Direktors des Lycée Français durch Verordnung zu
erlassen.
(4) Für die Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft
gelten für den Religionsunterricht, der in
deutscher Sprache zu erteilen ist, die österreichischen
Vorschriften.
Artikel V
Die Schüler des Lycée Français in Wien erfüllen
durch den Besuch der entsprechenden Klasse des
französischen Schulsystems die nach österreichischem
Recht vorgeschriebene allgemeine Schulpflicht.
Artikel VI
(1) Schüler, die vor erfolgreicher Ablegung des
Baccalauréats aus dem Lycée Français ausscheiden,
haben gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, eine Einstufungsprüfung
abzulegen, wenn sie die Aufnahme in
eine österreichische öffentliche oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule anstreben.
(2) Die Einstufungsprüfung entfällt für jene
Schüler, die den ergänzenden Unterricht erfolgreich
besucht haben, bei einem Übertritt in die 1.
bis 4. Schulstufe zur Gänze, ab der 5. Schulstufe
hinsichtlich der dem ergänzenden Unterricht entsprechenden
Unterrichtsgegenständen.
(3) Für den Fall des Übertritts ist der Schüler im
Bereich des ergänzenden Unterrichts auch nach
den österreichischen Leistungsbeurteilungsvorschriften
zu beurteilen. Im Zeugnis sind beide Beurteilungen
ersichtlich zu machen.
Artikel VII
(1) Der im Artikel IV Absatz 1 zweiter Satz vorgesehene
ergänzende Unterricht wird unbeschadet
des Artikels I von österreichischen Lehrern mit der
entsprechenden Lehrbefähigung erteilt, die dem
Lycée Français in Wien im Wege des österreichischen
Bundesministeriums für Unterricht und
Kunst zur Verfügung gestellt werden.
(2) Das österreichische Dienstverhältnis dieser
Lehrer bleibt hiedurch unberührt.
(3) Die österreichischen Lehrer am Lycée Français
in Wien haben in der jeweiligen Klasse dieselben
Befugnisse wie die französischen Lehrer.
(4) Die Schulaufsicht über den im Artikel IV
Absatz 1 zweiter Satz vorgesehenen ergänzenden
Unterricht und die diesen Unterricht erteilenden
Lehrer obliegt den österreichischen Schulbehörden.
Als Schulbehörde I. Instanz ist der Stadtschulrat für
Wien und als Schulbehörde oberster Instanz der
Bundesminister für Unterricht und Kunst zuständig.
Artikel VIII
(1) Die Prüfungen, die zur Erlangung des Baccalauréats
von Schülern österreichischer Staatsbürgerschaft
am Lycée Français in Wien abzulegen sind,
richten sich nach den jeweiligen amtlichen französischen
Prüfungsvorschriften mit den in einem besonderen
Übereinkommen der Regierungen festgelegten
Abweichungen.
(2) In dem im Absatz 1 vorgesehenen Übereinkommen
der Regierungen werden von Österreich
jene Gebiete aus dem Bereich des im Artikel IV
Absatz 1 zweiter Satz festgelegten ergänzenden
Unterrichts bestimmt, aus welchen Prüfungen zur
Erlangung des Baccalauréats von Schülern österreichischer
Staatsbürgerschaft abzulegen sind. Frankreich
bestimmt in Entsprechung dazu, welche nach
den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften
vorgesehenen Prüfungen dafür entfallen.
(3) Schüler nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft,
die gemäß Artikel IV Absatz 2 den ergänzenden
Unterricht erfolgreich besucht haben, können
ebenfalls Prüfungen gemäß Absatz 2 ablegen.
Artikel IX
Das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung des
Baccalauréat français complet einschließlich der
erfolgreich abgelegten Prüfungsgebiete des ergänzenden
Unterrichts entspricht einem Zeugnis über
die erfolgreiche Ablegung einer inländischen Reifeprüfung.
Artikel X
(1) Die Beurteilung der Prüfungen von Prüfungsgebieten
des ergänzenden Unterrichts im
Rahmen der Baccalauréatsprüfung erfolgt nach den
österreichischen Reifeprüfungsvorschriften.
(2) Sofern Prüfungsgebiete des ergänzenden
Unterrichts auf Grund des gemäß Artikel VIII
geschlossenen besonderen Übereinkommens der
Regierungen Teile der Baccalauréatsprüfung
ersetzen, sind diese Prüfungen auch zusätzlich
nach den amtlichen französischen Prüfungsvorschriften
zu beurteilen. Auf dem Zeugnis sind beide
Beurteilungen ersichtlich zu machen.
(3) Wird eine Prüfung über ein Prüfungsgebiet
des ergänzenden Unterrichts mit „Nicht genügend"
beurteilt, dann erlangt der Kandidat zusätzlich
zum Baccalauréat français complet ein österreichisches
Reifeprüfungszeugnis nur dann, wenn er
die mit „Nicht genügend" beurteilte Prüfung nach
den österreichischen Rechtsvorschriften erfolgreich
wiederholt.
Artikel XI
(1) Für die Ablegung des Baccalauréats einschließlich
der Prüfungen über den ergänzenden
Unterricht im Sinne des Artikels IV Absatz 1 zweiter
Satz wird jedes Jahr ein Prüfungszentrum (mit
einer Prüfungskommission) mit Sitz in Wien eingerichtet.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist
ein vom Rektor der zuständigen Académie in
Frankreich ernannter Universitätsprofessor.
(3) Für die Prüfungen aus dem ergänzenden
Unterricht im Rahmender Baccalauréatsprüfung ist
von der zuständigen österreichischen Schulbehörde
jedes Jahr eine Prüfungskommission zu bestellen,
der folgende Personen angehören: als Vorsitzender
das zuständige Schulaufsichtsorgan und die notwendige
Anzahl von für die einzelnen Prüfungsgebiete
lehrbefähigten Prüfern. Diese Prüfer dürfen
an den Beratungen der Prüfungskommission für
das Baccalauréat teilnehmen.
Artikel XII
Die vom Lycée Français über den Schulbesuch
und vom Prüfungszentrum in Wien über die Ablegung
des Baccalauréats einschließlich der Ablegung
der Prüfungen über den ergänzenden Unterricht im
Sinne des Artikels IV Absatz 1 zweiter Satz ausgestellten
Zeugnisse sind mit der Beweiskraft öffentlicher
Urkunden ausgestattet.
Artikel XIII
Die Schüler des Lycée Français werden hinsichtlich
ihrer rechtlichen Stellung bei der Gewährung
der Schulfahrtbeihilfe, der Inanspruchnahme
einer Schülerfreifahrt sowie der Zurverfügungstellung
unentgeltlicher Schulbücher auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 376/1967, der Einbeziehung in den Geltungsbereich
der Schülerunfallversicherung auf Grund
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, und der Schul- und Heimbeihilfe
auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl.
Nr. 253/1971, Schülern österreichischer öffentlicher
Schulen gleichgehalten.
Artikel XIV
Jede der Vertragsparteien teilt der anderen die
Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens
erforderlichen verfassungsmäßigen Vor-
aussetzungen mit. Das Übereinkommen tritt zwei
Monate nach dem Datum der letzten dieser Mitteilungen
in Kraft.
Dieses Übereinkommen gilt auf unbeschränkte
Zeit.
Jede der Vertragsparteien kann dieses Übereinkommen
jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigen. Die Kündigung wird 180 Tage
nach Empfang der Mitteilung durch die andere
Partei wirksam.
Gleichzeitig tritt das Übereinkommen zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der
Regierung der Französischen Republik betreffend
die Verfassung des Lycée Français in Wien vom
22. Feber 1952 außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 4. Mai 1982 in zwei
Urschriften in deutscher und französischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Regierung der
Republik Österreich
Fred Sinowatz m. p.
Für die Regierung der
Französischen Republik
R. Bressier m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. XIV vorgesehenen Mitteilung zur Inkraftsetzung des
Übereinkommens wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;
das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XIV am 17. Feber 1983 in Kraft.