44_1980
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44. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Pregarten und Tragwein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 44. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Pregarten und Tragwein
1980_44_0 44. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Pregarten und Tragwein
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Die Straßenteile der B 124 Königswiesener
Straße von km 8,70 (alt) bis km 9,43 (alt) und
von km 9,805 (alt) bis km 10,874 (alt) werden,
soweit sie durch die Umlegung auf den bereits
fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit
Verordnung vom 3. September 1974, BGBl.
Nr. 588, bestimmten — Abschnitt für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße
aufgelassen.