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44_1980 AT

44. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Pregarten und Tragwein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Pregarten und Tragwein

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Die Straßenteile der B 124 Königswiesener

Straße von km 8,70 (alt) bis km 9,43 (alt) und

von km 9,805 (alt) bis km 10,874 (alt) werden,

soweit sie durch die Umlegung auf den bereits

fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit

Verordnung vom 3. September 1974, BGBl.

Nr. 588, bestimmten — Abschnitt für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße

aufgelassen.

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