44. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen
Republik sind, vom Wunsche geleitet, die
Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen
den beiden Staaten auf der Basis der Gleichberechtigung
und des gegenseitigen Vorteiles zu
entwickeln, wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Der Waren- und Zahlungsverkehr zwischen
der Republik Österreich und der Koreanischen
Volksdemokratischen Republik wird gemäß den
in den beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften
sowie auf der Grundlage dieses Abkommens
durchgeführt.
Artikel 2
Zur Erleichterung und Förderung der gegenseitigen
Wirtschafts- und Handelsbeziehungen
werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer
Rechtsvorschriften bestrebt sein, Bewilligungen
für die Ausfuhr von Waren nach dem Gebiet
der anderen Vertragspartei bzw. für die Einfuhr
von Waren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei
wohlwollend zu erteilen.
Artikel 3
Die Durchführung des Warenverkehrs erfolgt
auf Grund von Verträgen zwischen österreichischen
juristischen oder natürlichen Personen oder
Personengesellschaften des Handelsrechtes und
Außenhandelsunternehmen der Koreanischen
Volksdemokratischen Republik auf der Grundlage
dieses Abkommens.
Artikel 4
Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
werden die beiden Vertragsparteien im Interesse
der künftigen Erweiterung des Warenverkehrs
auch Reexport- und Transitgeschäfte sowie Möglichkeiten
von Veredelungsgeschäften wohlwollend
prüfen.
Artikel 5
Zahlungen im Rahmen dieses Abkommens erfolgen
in den von den Vertragspartnern (Artikel
3) vereinbarten frei konvertierbaren Währungen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien setzen voraus, daß die
gegenseitigen Warenlieferungen zu marktgerechten
Preisen erfolgen werden. Im Falle von
Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die
beiderseits zuständigen Stellen bestrebt sein, geeignete
Maßnahmen zu deren Behebung zu ergreifen.
Artikel 7
Verträge, die während der Gültigkeitsdauer
dieses Abkommens abgeschlossen wurden und
im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens
noch nicht erfüllt sind, werden auch
durch das Außerkrafttreten des Abkommens
nicht aufgelöst, und die Bestimmungen dieses
Abkommens werden auf diese Verträge weiter
angewendet.
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte
Kommission.
(2) Die Gemischte Kommission wird auf
Wunsch einer der Vertragsparteien abwechselnd
in Wien oder Pyongyang zusammentreten. Die
Gemischte Kommission hat die Aufgabe, die
Möglichkeiten zur Entwicklung der Handelsbeziehungen
zwischen den beiden Staaten zu prüfen
und Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung
dieses Abkommens, soweit solche erforderlich
sind, an die Vertragsparteien zu
machen.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt bis
31. Dezember 1980.
(2) Die Gültigkeitsdauer dieses Abkommens
verlängert sich automatisch jeweils um ein
weiteres Jahr, wenn keine der Vertragsparteien
das vorliegende Abkommen sechs Monate vor
dessen Ablauf schriftlich auf diplomatischem
Wege kündigt.
Geschehen zu Wien, am 27. November 1978,
in zwei Urschriften, in deutscher und koreanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
FÜR DIE
ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
Staribacher
FÜR DIE REGIERUNG DER
KOREANISCHEN VOLKSDEMOKRATISCHEN
REPUBLIK