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44_1979 AT

44. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen Republik

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Koreanischen Volksdemokratischen

Republik sind, vom Wunsche geleitet, die

Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen

den beiden Staaten auf der Basis der Gleichberechtigung

und des gegenseitigen Vorteiles zu

entwickeln, wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Der Waren- und Zahlungsverkehr zwischen

der Republik Österreich und der Koreanischen

Volksdemokratischen Republik wird gemäß den

in den beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften

sowie auf der Grundlage dieses Abkommens

durchgeführt.

Artikel 2

Zur Erleichterung und Förderung der gegenseitigen

Wirtschafts- und Handelsbeziehungen

werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer

Rechtsvorschriften bestrebt sein, Bewilligungen

für die Ausfuhr von Waren nach dem Gebiet

der anderen Vertragspartei bzw. für die Einfuhr

von Waren aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei

wohlwollend zu erteilen.

Artikel 3

Die Durchführung des Warenverkehrs erfolgt

auf Grund von Verträgen zwischen österreichischen

juristischen oder natürlichen Personen oder

Personengesellschaften des Handelsrechtes und

Außenhandelsunternehmen der Koreanischen

Volksdemokratischen Republik auf der Grundlage

dieses Abkommens.

Artikel 4

Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften

werden die beiden Vertragsparteien im Interesse

der künftigen Erweiterung des Warenverkehrs

auch Reexport- und Transitgeschäfte sowie Möglichkeiten

von Veredelungsgeschäften wohlwollend

prüfen.

Artikel 5

Zahlungen im Rahmen dieses Abkommens erfolgen

in den von den Vertragspartnern (Artikel

3) vereinbarten frei konvertierbaren Währungen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien setzen voraus, daß die

gegenseitigen Warenlieferungen zu marktgerechten

Preisen erfolgen werden. Im Falle von

Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die

beiderseits zuständigen Stellen bestrebt sein, geeignete

Maßnahmen zu deren Behebung zu ergreifen.

Artikel 7

Verträge, die während der Gültigkeitsdauer

dieses Abkommens abgeschlossen wurden und

im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens

noch nicht erfüllt sind, werden auch

durch das Außerkrafttreten des Abkommens

nicht aufgelöst, und die Bestimmungen dieses

Abkommens werden auf diese Verträge weiter

angewendet.

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte

Kommission.

(2) Die Gemischte Kommission wird auf

Wunsch einer der Vertragsparteien abwechselnd

in Wien oder Pyongyang zusammentreten. Die

Gemischte Kommission hat die Aufgabe, die

Möglichkeiten zur Entwicklung der Handelsbeziehungen

zwischen den beiden Staaten zu prüfen

und Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung

dieses Abkommens, soweit solche erforderlich

sind, an die Vertragsparteien zu

machen.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt bis

31. Dezember 1980.

(2) Die Gültigkeitsdauer dieses Abkommens

verlängert sich automatisch jeweils um ein

weiteres Jahr, wenn keine der Vertragsparteien

das vorliegende Abkommen sechs Monate vor

dessen Ablauf schriftlich auf diplomatischem

Wege kündigt.

Geschehen zu Wien, am 27. November 1978,

in zwei Urschriften, in deutscher und koreanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

FÜR DIE

ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

Staribacher

FÜR DIE REGIERUNG DER

KOREANISCHEN VOLKSDEMOKRATISCHEN

REPUBLIK

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