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44_1978 AT

44. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Ist im Sinn des Art. 10 des Übereinkommens

vom 8. September 1967, BGBl.

Nr. 43/1978, über die Anerkennung von Entscheidungen

in Ehesachen bei einer ausländischen

Behörde eines der Vertragsstaaten die Auflösung,

die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes,

die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens

oder der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung

einer Ehe begehrt worden, so hat das Gericht

auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren

über jedes später bei ihm gestellte Begehren zu

untenbrechen, das denselben Gegenstand betrifft

und zwischen denselben Parteien in derselben

Parteistellung erhoben worden ist.

(2) Im Unterbrechungsbeschluß hat das Gericht

eine Unterbrechungsfrist von mindestens einem

Jahr und höchstens zwei Jahren festzusetzen. Bei

der Festsetzung der Frist ist auf die voraussichtliche

Dauer des Verfahrens vor der ausländischen

Behörde Bedacht zu nehmen. Nach Ablauf der

Frist hat das Gericht das Verfahren auf Antrag

aufzunehmen und über das gestellte Begehren

selbst zu entscheiden, sofern bis dahin die ausländische

Behörde nicht rechtskräftig entschieden

hat.

(3) Sobald während des im Inland anhängigen

Verfahrens die ausländische Behörde in der Sache

rechtskräftig entschieden hat, ist das gesamte bisherige

Verfahren, allenfalls nach Aufnahme des

im Sinn des Abs. 1 unterbrochenen Verfahrens,

aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in

Kraft, mit dem das Übereinkommen vom

8. September 1967, BGBl. Nr. 43/1978, über

die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

für die Republik Österreich in Kraft tritt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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