44. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Ist im Sinn des Art. 10 des Übereinkommens
vom 8. September 1967, BGBl.
Nr. 43/1978, über die Anerkennung von Entscheidungen
in Ehesachen bei einer ausländischen
Behörde eines der Vertragsstaaten die Auflösung,
die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes,
die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens
oder der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung
einer Ehe begehrt worden, so hat das Gericht
auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren
über jedes später bei ihm gestellte Begehren zu
untenbrechen, das denselben Gegenstand betrifft
und zwischen denselben Parteien in derselben
Parteistellung erhoben worden ist.
(2) Im Unterbrechungsbeschluß hat das Gericht
eine Unterbrechungsfrist von mindestens einem
Jahr und höchstens zwei Jahren festzusetzen. Bei
der Festsetzung der Frist ist auf die voraussichtliche
Dauer des Verfahrens vor der ausländischen
Behörde Bedacht zu nehmen. Nach Ablauf der
Frist hat das Gericht das Verfahren auf Antrag
aufzunehmen und über das gestellte Begehren
selbst zu entscheiden, sofern bis dahin die ausländische
Behörde nicht rechtskräftig entschieden
hat.
(3) Sobald während des im Inland anhängigen
Verfahrens die ausländische Behörde in der Sache
rechtskräftig entschieden hat, ist das gesamte bisherige
Verfahren, allenfalls nach Aufnahme des
im Sinn des Abs. 1 unterbrochenen Verfahrens,
aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in
Kraft, mit dem das Übereinkommen vom
8. September 1967, BGBl. Nr. 43/1978, über
die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
für die Republik Österreich in Kraft tritt.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.