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44_1977 AT

44. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Prutz, Ried im Oberinntal, Serfaus, Tösens und Pfunds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Prutz, Ried im Oberinntal, Serfaus, Tösens und Pfunds

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 15

Reschen Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden

Prutz, Ried im Oberinntal, Serfaus,

Tösens und Pfunds wie folgt bestimmt

Die S 15 Reschen Schnellstraße wird von

km 12,93 (alt)/km 13,145 (neu) bis km 28,385

(alt)/km 29,83 (neu) auf die neu hergestellte und

bereits verkehrsübergebene Straßentrasse umge-

legt, welche in gestreckter Linienführung unter

Umfahrung des verbauten Gebietes von Ried

im Oberinntal und Tösens verläuft.

Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene

Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstellen „Ried" und

„Tösens" mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus

den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Prutz, Ried im Oberinntal,

Serfaus, Tösens und Pfunds aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.

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