44. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 15 Reschen Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Prutz, Ried im Oberinntal, Serfaus, Tösens und Pfunds
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 15
Reschen Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden
Prutz, Ried im Oberinntal, Serfaus,
Tösens und Pfunds wie folgt bestimmt
Die S 15 Reschen Schnellstraße wird von
km 12,93 (alt)/km 13,145 (neu) bis km 28,385
(alt)/km 29,83 (neu) auf die neu hergestellte und
bereits verkehrsübergebene Straßentrasse umge-
legt, welche in gestreckter Linienführung unter
Umfahrung des verbauten Gebietes von Ried
im Oberinntal und Tösens verläuft.
Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene
Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstellen „Ried" und
„Tösens" mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus
den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Prutz, Ried im Oberinntal,
Serfaus, Tösens und Pfunds aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.