44. Verordnung: Festsetzung der Vergütung für Naturalbezüge aus Anlaß der Abhaltung der XII. Olympischen Winterspiele
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der
1. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 94/1959, und
des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 3. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 165/1961,
wird verordnet
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für Bundesbeamte, Vertragsbedienstete
des Bundes und für Landeslehrer im Sinne des
Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962,
die anläßlich der XII. Olympischen Winterspiele
außerhalb ihres Dienstortes zu Dienstverrichtungen
in Innsbruck und Umgebung herangezogen
werden und aus diesem Anlaß Anspruch auf
Reisegebühren nach den Bestimmungen der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
haben.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Personen haben
für die von Amts wegen beigestellte volle Tagesverpflegung
und Unterkunft
a) für die ersten 30 Tage täglich 97 S, die in
die Gebührenstufe 1 eingereihten Bediensteten
76 S,
b) ab dem 31. Tag täglich 67 S, die in die
Gebührenstufe 1 eingereihten Bediensteten
52 S,
zu entrichten.
(2) Die Vergütung ist im Wege der Aufrechnung
von den gebührenden Tages- und Nächtigungsgebühren
hereinzubringen.
§ 3. Die §§ 1 und 2 gelten nicht für
a) Personen, die beigestellte Verpflegung oder
Unterkunft nicht in Anspruch nehmen, und
b) Berufsoffiziere, zeitverpflichtete Soldaten,
Beamte und Vertragsbedienstete, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, sofern sie Übungsgebühr
oder Einsatzgebühr erhalten.