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44_1976 AT

44. Verordnung: Festsetzung der Vergütung für Naturalbezüge aus Anlaß der Abhaltung der XII. Olympischen Winterspiele

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Festsetzung der Vergütung für Naturalbezüge aus Anlaß der Abhaltung der XII. Olympischen Winterspiele

Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der

1. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 94/1959, und

des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 3. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 165/1961,

wird verordnet

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für Bundesbeamte, Vertragsbedienstete

des Bundes und für Landeslehrer im Sinne des

Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962,

die anläßlich der XII. Olympischen Winterspiele

außerhalb ihres Dienstortes zu Dienstverrichtungen

in Innsbruck und Umgebung herangezogen

werden und aus diesem Anlaß Anspruch auf

Reisegebühren nach den Bestimmungen der

Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

haben.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Personen haben

für die von Amts wegen beigestellte volle Tagesverpflegung

und Unterkunft

a) für die ersten 30 Tage täglich 97 S, die in

die Gebührenstufe 1 eingereihten Bediensteten

76 S,

b) ab dem 31. Tag täglich 67 S, die in die

Gebührenstufe 1 eingereihten Bediensteten

52 S,

zu entrichten.

(2) Die Vergütung ist im Wege der Aufrechnung

von den gebührenden Tages- und Nächtigungsgebühren

hereinzubringen.

§ 3. Die §§ 1 und 2 gelten nicht für

a) Personen, die beigestellte Verpflegung oder

Unterkunft nicht in Anspruch nehmen, und

b) Berufsoffiziere, zeitverpflichtete Soldaten,

Beamte und Vertragsbedienstete, die zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, sofern sie Übungsgebühr

oder Einsatzgebühr erhalten.

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