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44_1975 AT

44. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Verbindlicherklärung des für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktors für den Bereich des Impfschadengesetzes für das Kalenderjahr 1975

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 649/

1974 für das Kalenderjahr 1975 mit 1,102 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

auch im Bereiche des Impfschadengesetzes für das

Kalenderjahr 1975 verbindlich.

Artikel II

Die Verordnung vom 7. Feber 1974, BGBl.

Nr. 107, wird aufgehoben.

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