44. Verordnung: Schuhkennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen
den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet
§ 1. (1) Schuhe aller Art, deren Obermaterial
oder Laufsohle aus Leder oder Kunststoff bestehen,
dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft,
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden,
wenn sie nach den Bestimmungen dieser
Verordnung gekennzeichnet sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Schuhe,
a) die bereits bestimmungsgemäß gebraucht
worden sind,
b) die für eine bestimmte Person nach Maß
angefertigt worden sind.
§ 2. (1) Zur Kennzeichnung ist ein Begriff zu
verwenden, welcher dem Käufer (Letztverbraucher)
die Unterscheidung ermöglicht, ob die im
§ 1 Abs. 1 genannten Schuhteile aus Leder oder
Kunststoff bestehen.
(2) An Stelle oder zusätzlich zu der im Abs. 1
vorgesehenen Kennzeichnung darf für Schuhteile
aus Leder das in der Anlage abgebildete Ledersymbol
verwendet werden.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat sichtbar, deutlich
lesbar und unverwischbar zu erfolgen
a) im Bereich der Fersenpartie des Schuhes,
bei Stiefeln oder Pelzschuhen allenfalls auf
der Innenseite des Schaftes oder auf einem
Stoffband am oberen Ende des Schaftes,
oder
b) durch einen am Schuh zu befestigenden
Anhänger aus haltbarem Material (z. B.
fester Karton, Kunststoff, Leder).
(2) Erfolgt keine Kennzeichnung gemäß
Abs. 1 lit. a, so ist der Kennzeichnungspflicht
durch den Erzeuger oder Importeur bei Abgabe
des Schuhes an Wiederverkäufer entsprochen,
wenn der zur Befestigung am Schuh bestimmte
Anhänger spätestens gleichzeitig mit der Lieferung
des Schuhes an den Wiederverkäufer diesem
mitgeliefert wird.
(3) Die Kennzeichnung der Beschaffenheit der
Laufsohle ist auch auf der Laufsohle zulässig; dies
gilt jedoch nicht, wenn die Kennzeichnung gemäß
Abs. 1 lit. b erfolgt.
§ 4. Die Kennzeichnung ist nur auf einem der
beiden Schuhe eines Paares erforderlich.
§ 5. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnungsangaben und für die
Einhaltung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 ist
der Erzeuger, bei Importware der Importeur verantwortlich.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen,
sofern sie Schuhe gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten
oder sonst in Verkehr setzen, sind im
Fall der Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b
dafür verantwortlich, daß die von ihnen angebotenen
Schuhe mit dem dazugehörigen, vom Erzeuger
oder Importeur mitgelieferten Anhänger
versehen sind.
§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für Schuhe,
die vom Erzeuger oder Importeur vor dem
1. Oktober 1974 unmittelbar an Letztverbraucher
oder Wiederverkäufer geliefert werden.