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44_1974 AT

44. Verordnung: Schuhkennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Schuhkennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen

den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet

§ 1. (1) Schuhe aller Art, deren Obermaterial

oder Laufsohle aus Leder oder Kunststoff bestehen,

dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft,

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden,

wenn sie nach den Bestimmungen dieser

Verordnung gekennzeichnet sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Schuhe,

a) die bereits bestimmungsgemäß gebraucht

worden sind,

b) die für eine bestimmte Person nach Maß

angefertigt worden sind.

§ 2. (1) Zur Kennzeichnung ist ein Begriff zu

verwenden, welcher dem Käufer (Letztverbraucher)

die Unterscheidung ermöglicht, ob die im

§ 1 Abs. 1 genannten Schuhteile aus Leder oder

Kunststoff bestehen.

(2) An Stelle oder zusätzlich zu der im Abs. 1

vorgesehenen Kennzeichnung darf für Schuhteile

aus Leder das in der Anlage abgebildete Ledersymbol

verwendet werden.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat sichtbar, deutlich

lesbar und unverwischbar zu erfolgen

a) im Bereich der Fersenpartie des Schuhes,

bei Stiefeln oder Pelzschuhen allenfalls auf

der Innenseite des Schaftes oder auf einem

Stoffband am oberen Ende des Schaftes,

oder

b) durch einen am Schuh zu befestigenden

Anhänger aus haltbarem Material (z. B.

fester Karton, Kunststoff, Leder).

(2) Erfolgt keine Kennzeichnung gemäß

Abs. 1 lit. a, so ist der Kennzeichnungspflicht

durch den Erzeuger oder Importeur bei Abgabe

des Schuhes an Wiederverkäufer entsprochen,

wenn der zur Befestigung am Schuh bestimmte

Anhänger spätestens gleichzeitig mit der Lieferung

des Schuhes an den Wiederverkäufer diesem

mitgeliefert wird.

(3) Die Kennzeichnung der Beschaffenheit der

Laufsohle ist auch auf der Laufsohle zulässig; dies

gilt jedoch nicht, wenn die Kennzeichnung gemäß

Abs. 1 lit. b erfolgt.

§ 4. Die Kennzeichnung ist nur auf einem der

beiden Schuhe eines Paares erforderlich.

§ 5. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnungsangaben und für die

Einhaltung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 ist

der Erzeuger, bei Importware der Importeur verantwortlich.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen,

sofern sie Schuhe gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten

oder sonst in Verkehr setzen, sind im

Fall der Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b

dafür verantwortlich, daß die von ihnen angebotenen

Schuhe mit dem dazugehörigen, vom Erzeuger

oder Importeur mitgelieferten Anhänger

versehen sind.

§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für Schuhe,

die vom Erzeuger oder Importeur vor dem

1. Oktober 1974 unmittelbar an Letztverbraucher

oder Wiederverkäufer geliefert werden.

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