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44_1972 AT

44. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Finanzen über die Behandlung der Ausfuhr von Gegenständen im Umsatzsteuerrecht durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Finanzen über die Behandlung der Ausfuhr von Gegenständen im Umsatzsteuerrecht durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953 wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 16. Dezember 1971, V 28/71, den

letzten Absatz unter Punkt C 3 a) des Erlasses

des Bundesministers für Finanzen vom 9. Jänner

1961, Zl. 179.000-10/1960, kundgemacht im

Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung

unter Nr. 89/1961, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

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