44_1972
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44. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Finanzen über die Behandlung der Ausfuhr von Gegenständen im Umsatzsteuerrecht durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 44. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Finanzen über die Behandlung der Ausfuhr von Gegenständen im Umsatzsteuerrecht durch den Verfassungsgerichtshof
1972_44_0 44. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Erlasses des Bundesministers für Finanzen über die Behandlung der Ausfuhr von Gegenständen im Umsatzsteuerrecht durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953 wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 16. Dezember 1971, V 28/71, den
letzten Absatz unter Punkt C 3 a) des Erlasses
des Bundesministers für Finanzen vom 9. Jänner
1961, Zl. 179.000-10/1960, kundgemacht im
Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung
unter Nr. 89/1961, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.