44_1971
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44. Kundmachung: Beitritt Swazilands zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 44. Kundmachung: Beitritt Swazilands zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
1971_44_0 44. Kundmachung: Beitritt Swazilands zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
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Nach Mitteilung der Königlich Niederländischen
Botschaft in Wien hat Swasiland am
23. November 1970 seine Beitrittsurkunde zum
Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger
Verfügungen anzuwendende Recht
(BGBl. Nr. 295/1963, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 337/
1970) mit dem in Art. 9 vorgesehenen Vorbehalt
hinterlegt.