44. Verordnung: Verkehrsordnung für die Schiffahrt auf der Donau und der March
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. März
1964, BGBL Nr. 42, über die Regelung und Sicherung
des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn
und der March wird — nach Maßgabe des § 18
dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Bauten und Technik, Land-
und Forstwirtschaft, soziale Verwaltung, Unterricht
und Landesverteidigung — verordnet
TEIL 1
Geltungsbereich
§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich
1. Für die Donau und die March mit allen ihren
Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen
finden die Bestimmungen dieser Verordnung
nach Maßgabe der Z. 2 bis 4 Anwendung.
2. Die Bestimmungen des Teiles 2 (Grundsätzliche
Bestimmungen für die Schiffahrt auf der
Donau) gelten auf der Donau einschließlich der
Strecken, in denen sie die Staatsgrenze gegenüber
der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
bildet, sowie auf der March.
3. Die Bestimmungen des Teiles 3 (Zusätzliche
Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau
und der March) gelten ergänzend zu den Bestimmungen
des Teiles 2
a) auf der Donau, mit Ausnahme der
Grenzstrecken gemäß Z. 2, das ist von
Stromkilometer 1880,26 bis Stromkilometer
220177,
b) in den Häfen und an den Länden auf
dem Grenzstrecken der Donau gemäß
Z.2;
c) auf der March gelten jedoch nur die Bestimmungen
der §§ 11.01, 11.02, 11.03,
12.01 Z. 2 und 3, 12.02 Z. 3, 12.03, 13.06,
13.07, 13.08, 15.01 und 15.02.
4. Die Bestimmungen des Teiles 4 (Bestimmungen
für die Grenzstrecken der Donau) gelten
ergänzend zu den Bestimmungen des Teiles 2
auf den Grenzstrecken gemäß Z. 2.
§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich
1. Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes
erforderlich ist, sind
a) Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und der
Zollwache von der Einhaltung der Bestimmungen
des § 6.17 Z. 2,
b) Einsatzfahrzeuge von den Bestimmungen
der §§ 6.22, 6.24 Z. 2 lit. a, 6.25 Z. 1,
6.26 Z. 3, 7.01, 7.03, 7.04, 7.05, 19.01
und 20.01 Z. 5
befreit.
2. Die Bundeswasserbauverwaltung ist
a) bei der Durchführung von Wasserbauarbeiten
hinsichtlich der dabei verwendeten
schwimmenden Anlagen nicht an
die Bestimmungen des § 17.01,
b) bei der Durchführung von Sondertransporten
(§ 1.21), die sich in ihrem Aufgabenbereich
ergeben, an keine behördliche
Erlaubnis
gebunden.
TEIL 2
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt
auf der Donau
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In diesen Grundsätzlichen Bestimmungen für die
Schiffahrt auf der Donau gelten als
a) „Fahrzeug": Binnenschiffe, einschließlich
Kleinfahrzeuge und Fähren,
sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
b) „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"
ein Fahrzeug mit eigener in
Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;
c) „Schleppverband": eine Zusammenstellung
von Fahrzeugen, schwimmenden
Anlagen, Flößen oder sonstigen
Schwimmkörpern, die von einem oder
mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen
mit Maschinenantrieb geschleppt
wird;
d) „Schubverband": eine Verbindung
von Fahrzeugen, von denen sich mindestens
eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb
befindet, das den Verband
fortbewegt und als „schiebendes Fahrzeug"
bezeichnet wird;
e) „gekuppelte Fahrzeuge": eine
Verbindung ausschließlich längsseits gekuppelter
Fahrzeuge, schwimmender Anlagen,
Flöße oder sonstiger Schwimmkörper,
unter denen sich mindestens ein
Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet,
das die übrigen fortbewegt;
f) „schwimmendes Gerät": ein
Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen,
der dazu bestimmt ist, auf
Wasserstraßen oder in Häfen zu Arbeiten
eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren,
Hebeböcke, Krane;
g) „schwimmende Anlage": eine
schwimmende Einrichtung, die in der
Regel nicht zur Fortbewegung und nicht
zu Arbeiten auf der Wasserstraße oder
in Häfen bestimmt ist, wie Badeanstalten,
Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
h) „Fähre": ein Fahrzeug, das dem Obersetzverkehr
auf der Wasserstraße dient;
i) „Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug,
dessen Länge 15 Meter und dessen Breite
3 Meter, gemessen am Schiffskörper,
nicht überschreitet oder dessen größte
Wasserverdrängung unter 15 Kubikmeter
liegt, mit Ausnahme derjenigen, die
andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge
schleppen, schieben oder gekuppelt führen,
und mit Ausnahme der Fähren;
k) „Floß": eine schwimmende Zusammenstellung
von Hölzern, die zur Beförderung
auf der Wasserstraße bestimmt ist;
1) -„stilliegend": Fahrzeuge oder
Flöße, die unmittelbar oder mittelbar vor
Anker liegen oder am Ufer festgemacht
sind;
m) -„fahrend" oder „in Fahrt befindlich"
Fahrzeuge oder Flöße, die
weder unmittelbar noch mittelbar vor
Anker liegen, am Ufer festgemacht oder
festgefahren sind;
n) -„Nacht": der Zeitraum zwischen
Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
o) -„T a g": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang
und Sonnenuntergang;
p) „weißes Licht",
„rotes Licht",
„grünes Licht",
„gelbes Licht" und
„blaues Licht"
Lichter, deren Farben nach ihren Farbörtern
bestimmt sind;
q) „starkes Licht",
„helles Licht" und
„gewöhnliches Licht"
Lichter, deren Lichtstärke ausreicht, um
annähernd folgende Sichtweite zu erzielen
aa) weißes starkes Licht
5,9—6,5 Kilometer
bb) weißes helles Licht
3,9—5,3 Kilometer
rotes und grünes helles Licht
2,8—5,0 Kilometer
gelbes helles Licht
2,9—4,6 Kilometer
cc) weißes gewöhnliches Licht
2,3—3,0 Kilometer
rotes und grünes gewöhnliches Licht
1,7—3,2 Kilometer
gelbes gewöhnliches Licht
1,6—2,5 Kilometer
blaues gewöhnliches Licht
1,0—2,3 Kilometer
r) „Funkellicht": ein Licht mit einer
Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen
je Minute;
s) „kurzer Ton": ein Ton von etwa
einer Sekunde Dauer, „langer Ton"
ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer,
wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Tönen etwa eine Sekunde
beträgt;
t) „Folge sehr kurzer Töne": eine
Folge von mindestens sechs Tönen je von
etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei
die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden
Tönen ebenfalls etwa eine viertel
Sekunde beträgt.
§ 1.02 Schiffsführer
1. Jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in § 1.08
Z. 3 genannten, innerhalb eines Schubverbandes
jedoch nur das schiebende Fahrzeug, muß unter
der Führung einer hiefür geeigneten Person
stehen. Diese wird im folgenden als „Schiffsführer"
bezeichnet.
2. Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge
müssen gleichfalls unter der Führung eines hiefür
geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser
wird wie folgt bestimmt
a) befindet sich in einem Verband oder
unter gekuppelten Fahrzeugen nur ein
Fahrzeug mit Maschinenantrieb, so ist
dessen Schiffsführer der Führer des Verbandes
oder der gekuppelten Fahrzeuge;
b) hat ein Schleppverband an der Spitze
zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
in Reihe hintereinander,
so ist Führer des Schleppverbandes der
Schiffsführer des ersten Fahrzeuges;
e) hat ein Schleppverband an der Spitze
zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
die nebeneinander gekuppelt
fahren, so ist Führer des Schleppverbandes
der Schiffsführer des Fahrzeuges,
an dem die Schleppstrange der
geschleppten Einheiten befestigt sind;
d) in allen anderen Fallen ist der Führer des
Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge
rechtzeitig zu bestimmen.
3. Der Schiffsführer muß während der Fahrt an
Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner
auch während des Betriebes.
4. Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser
Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich.
Die Führer von Verbänden und gekuppelten
Fahrzeugen sind für die Befolgung der in
dieser Verordnung für Verbände und gekuppelte
Fahrzeuge enthaltenen Bestimmungen
veräntwortlich. In einem Schleppverband haben
die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge
die Anweisungen des Führers der Verbandes zu
befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche
Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die
für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch
die Umstände geboten sind; das gleiche gilt
für die Schiffsführer längsseits gekuppelter
Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer der Verbindung
sind.
§ 1.03 Pflichten der Schiffsmannschaft
und sonstiger Personen
an Bord
1. Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen des
Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im
Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie
hat zur Einhaltung der Bestimmungen dieser
Verordnung ihrerseits beizutragen.
2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen
haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen
vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit
der Schiffahrt und Ordnung an Bord erteilt
werden.
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
1. Über die anderen Bestimmungen dieser Verordnung
hinaus haben die Schiffsführer alle
Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die
Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und
die berufliche Übung gebieten, um
a) die Gefährdung vom Menschenleben,
b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge, der
Ufer und von Anlagen jeder Art in der
Wasserstraße oder an ihren Ufern sowie
c) Behinderungen der Schiffahrt
zu vermeiden.
2. Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut
schwimmende Anlagen gestellt sind.
§ 1.05 Verhalten unter besonderen
Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die
Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die
Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen
sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung
abzuweichen.
§ 1.06 Benützung der Wasserstraße
Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit
der Fahrzeuge, Verbände und gekuppelten
Fahrzeuge müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße
und der Anlagen angepaßt sein.
§ 1.07 Zulässige größte Beladung
und Höchstzahl der Fahrgäste
1. Fahrzeuge dürfen nicht so beladen sein, daß sie
tiefer als bis zur Unterkants der Einsenkungsmarken
eintauchen.
2. Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges
gefährden, noch die Sicht vom Steuerstand
aus beeinträchtigen.
3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen
bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste
an Bord haben, als von der zuständigen Behörde
zugelassen sind.
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung
der Fahrzeuge
1. Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet
sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen
Personen und der Schiffahrt gewährleistet
ist und die Verpflichtungen aus dieser
Verordnung erfüllt werden können.
Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn ein
Fahrzeug eine gültige Bordbescheinigung
(Schiffsarrest, Schiffspatent) besitzt und seine
Ausrüstung den Angaben dieser Urkunde entspricht.
2. Alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der in Z. 3 genannten,
innerhalb eines Schubverbandes jedoch
nur das schiebende Fahrzeug, müssen eine
Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung
ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen
Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.
3. Längsseits gekuppelte Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb
sowie einzelne Fahrzeuge einer
geschleppten starren Verbindung von Fahrzeugen
müssen keine Besatzung haben, wenn
die Besatzung der übrigen Einheiten mach Zahl
und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der
an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt
zu gewährleisten.
§ 1.09 Besetzung des Ruders
1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß
das Ruder mit mindestens einer hiefür geeigneten
Person besetzt sein. Diese Bestimmung
gilt nicht für die in § 1.08 Z. 3 genannten Fahrzeuge
sowie für Fahrzeuge eines Schubverbandes
mit Ausnahme des schiebenden Fahrzeuges.
2. Sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb zur Führung
durch eine einzige Person eingerichtet,
muß keine Person gemäß Z. 1 am Ruder sein,
wenn der Schiffsführer das Fahrzeug selbst
steuert.
§ 1.10 Schiffsurkunden
1. An Bord der Fahrzeuge, mit Ausnahme der
Seeschiffe, müssen sich im internationalen Verkehr
befinden
a) die Bordbescheinigung (Schiffsattest,
Schiffspatent),
b) der Eichschein für Binnenschiffe (nur auf
Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung
bestimmt sind),
c) die Besatzungsliste (ausgenommen Fahrzeuge,
die keine Besatzung haben),
d) das Schiffstagebuch (nur auf Fahrzeugen
mit Maschinenantrieb),
ferner die sonstigen auf die Schiffahrt bezüglichen
Urkunden, die auf Grund internationaler
Obereinkommen oder Vereinbarungen
erforderlich sind.
2. Abweichend von Z. 1 müssen Kleinfahrzeuge
die Urkunden gemäß lit. b und d nicht besitzen.
Für lediglich Sport- und Vergnügungszwecken
dienende Kleinfahrzeuge ist ferner die
Urkunde gemäß lit. c nicht erforderlich; die
Urkunde gemäß lit. a kann durch einen Fahrterlaubnisschein
des Heimatstaates ersetzt werden.
3. Die Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen
dieser Verordnung an Bord befinden
müssen, sind auf Verlangen den Organen
der zuständigen Behörden vorzulegen.
§ 1.11 Schiffahrtsvorschrift
An Bord eines jeden Fahrzeuges, mit Ausnahme
der Kleinfahrzeuge und der Fahrzeuge ohne Besatzung,
muß sich ein Abdruck der „Grundsätzlichen
Bestimmungen für die Schiffahrt auf der
Donau" befinden.
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände
an Bord; Verlust von
Gegenständen; Schiffahrtshindernisse
1. Gegenstände, die Fahrzeuge, schwimmende Anlagen
oder Anlagen in der Wasserstraße oder
an ihren Ufern gefährden können, dürfen über
die Bordwand der Fahrzeuge nicht hinausragen.
2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den
Boden oder den Kiel des Fahrzeuges reichen.
3. Hat ein Fahrzeug einen Gegenstand verloren
und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder
gefährdet werden, so muß der Schiffsführer
dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde
mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes
so genau wie möglich angeben. Ferner
hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.
4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein
unbekanntes, störendes Hindernis an, muß der
Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten
zuständigen Behörde mitteilen; er hat dabei
die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde,
so genau wie möglich anzugeben. Ist das Hindernis
geeignet, Schäden an Fahrzeugen zu verursachen,
hat er außerdem nach Möglichkeit
die Stelle zu bezeichnen.
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
1. Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zum Festmachen
oder Verholen von Fahrzeugen zu benützen,
sie zu beschädigen oder unbrauchbar
zu machen.
2. Hat ein Fahrzeug ein Schiffahrtszeichen von
seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung
der Wasserstraße dienende Einrichtung
beschädigt, so muß der Schiffsführer dies
unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde
mitteilen.
3. Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht,
die nächste zuständige Behörde unverzüglich
zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte
oder sonstige Veränderungen an
Schiffahrtszeichen (zum Beispiel Erlöschen
eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung
eines Zeichens) feststellt.
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug eine Anlage (zum Beispiel
Schleuse, Brücke) beschädigt, muß der Schiffsführer
dies unverzüglich der nächsten zuständigen
Behörde mitteilen.
§ 1.15 Verbot des Einbringens von
Gegenständen und Flüssigkeiten
in die Wasserstraße
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus feste Gegenstände
oder Flüssigkeiten, die geeignet sind,
die Schiffahrt zu behindern oder zu gefährden
oder das Wasser zu verschmutzen, in die Wasserstraße
zu werfen, zu gießen oder sonstwie
einzubringen oder einzuleiten.
2. Es ist verboten, Ölrückstände jeder Art, auch
wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die
Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder sonstwie
einzuleiten.
3. Gelangen die in Z. I und 2 genannten Stoffe
unbeabsichtigt in die Wasserstraße, muß der
Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige
Behörde unterrichten; er hat dabei die
Stelle des Vorfalles so genau wie möglich anzugeben.
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
1. Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen
an Bord gefährden, zu ihrer Rettung
alle verfügbaren Mittel aufbieten.
2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeuges Menschen
in Gefahr oder droht dadurch eine
Sperrung des Fahrwassers, so ist der Schiffsführer
jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges
verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu
leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines
eigenen Fahrzeuges vereinbar ist.
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene
Fahrzeuge
1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen
Fahrzeuges muß so bald wie möglich
für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen
Behörde sorgen.
2. Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß
der Schiffsführer eines im Fahrwasser oder in
dessen Nähe festgefahrenen oder gesunkenen
Fahrzeuges, unbeschadet der Verpflichtung, die
Zeichen nach den §§ 3.27 und 3.41 zu setzen,
unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden
Fahrzeuge an geeigneten Stellen
und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle
sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen
Maßnahmen treffen können.
3. Hat ein in Z. 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu
einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen
gehört, muß der Führer des Verbandes
oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen
Maßnahmen treffen.
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes
Fahrzeug oder ein von einem Fahrzeug verlorener
Gegenstand das Fahrwasser ganz oder
teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der
Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist
frei zu machen.
2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug zu sinken
droht oder manövrierunfähig wird.
3. Hat ein In Z. 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu
einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen
gehört, muß der Führer des Verbandes
oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen
Maßnahmen treffen.
§ 1.19 Anordnungen in Einzelfällen
1. Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren
Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,
haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen
von den Organen der Schiffahrtspolizei für die
Sicherheit: und Flüssigkeit der Schiffahrt erteilt
werden.
2. Insbesondere können die Organe der Schifffahrtspolizei
Fahrzeugen den Antritt der Fahrt
untersagen, wenn
a) das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist,
b) das Fahrzeug nicht mit einer Bordbescheinigung
(Schiffsattest, Schiffspatent)
oder einem Fahrterlaubnisschein versehen
ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig
sind,
c) das Fahrzeug den Bestimmungen des
§ 1.07 nicht entspricht,
d) die Besatzung und Ausrüstung des Fahrzeuges
den Bestimmungen des § 1.08
nicht entspricht.
§ 1.20 Überwachung
Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren
Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben
den Organen der Schiffahrtspolizei die erforderliche
Unterstützung zu geben, damit sie die Einhaltung
der Bestimmungen dieser Verordnung
überwachen können.
§ 1.21 Sondertransporte
Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
a) Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder
unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel,
b) Schwimmkörpern, soweit sie nicht Fahrzeuge
sind, einschließlich schwimmender
Anlagen und Flöße.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis
der Behörden, die für die zu durchfahrenden
Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
Sie unterliegen den Bedingungen, die diese
Behörden im Einzelfalle festlegen. Für jeden Sondertransport
ist unter Berücksichtigung des
§ 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender
Art
Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren
Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,
müssen die von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen
Anordnungen vorübergehender
Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die
Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt erlassen
werden.
§ 1.23 Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher
Güter
Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche
Güter, wie feuergefährliche Stoffe (Anlage 4), Explosivstoffe
(Anlage 5), giftige, ätzende oder
radioaktive Stoffe befördern, müssen die zum
Schutz der Besatzung und der Schiffahrt erlassenen
besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.
§ 1.24 Schutz und Winterstand
Hindern Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an
der Fortsetzung der Fahrt, können sie zu ihrem
Schutz oder zum Überwintern die Häfen und
Schutzplätze aufsuchen. Die Schiffsführer müssen
dabei die dort geltenden besonderen Vorschriften
beachten.
Abschnitt 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge;
Schiffseichung
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge,
ausgenommen Kleinfahrzeuge
und Seeschiffe
1. An jedem Fahrzeug, mit Ausnahme der
Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe, müssen,
vorbehaltlich den Bestimmungen des § 12.01,
entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft
befestigten Platten oder Schildern folgende
Kennzeichen angebracht sein
a) sein Name, der auch eine Devise sein
kann.
Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges
anzubringen; er muß außerdem so
angebracht sein, daß er von hinten sichtbar
ist. Wird eine solche Inschrift bei
einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge
oder einen Schubverband fortbewegt,
verdeckt, so ist der Name auf
Tafeln in der Richtung, in der die Inschrift
verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen.
In Ermangelung eines Namens für das
Fahrzeug ist eine Nummer, erforderlichenfalls
ergänzt durch Buchstaben, anzubringen;
b) sein Heimat- oder Registerort.
Der Name des Heimat- oder Registerortes
ist am Heck des Fahrzeuges anzubringen;
ihm folgt der Buchstabe oder
die Buchstabengruppe des Staates, in dem
der Heimat- oder Registerort liegt (siehe
Anlage 1).
2. Darüber hinaus muß, mit Ausnahme der
Kleinfahrzeuge und Seeschiffe,
a) an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung
bestimmt ist, die Tragfähigkeit
in Tonnen angegeben sein; diese Angabe
ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges entweder
auf dem Schiffskörper oder auf
dauerhaft befestigten Platten anzubringen;
b) an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung
von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige
Anzahl der Fahrgäste an Bord
an auffallender Stelle angebracht sein;
c) an jedem Fahrzeug der Name (oder dessen
gebräuchliche Abkürzung) des Eigentümers
oder der Organisation, der das
Fahrzeug gehört, angebracht sein. Diese
Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges
anzubringen; auf Fahrzeugen ohne
Maschinenantrieb ist sie außerdem so anzubringen,
daß sie von hinten sichtbar
ist.
3. Die Kennzeichen gemäß Z. 1 und 2 sind in gut
lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen
anzubringen; Inschrift mit Ölfarbe gilt
dabei als dauerhaft. Die Höhe der Schriftzeichen
muß beim Namen mindestens 20 Zentimeter,
bei den anderen Zeichen mindestens
15 Zentimeter betragen. Die Breite der Schriftzeichen
und die Stärke der Striche müssen der
Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen
in heller Farbe auf dunklem Grund oder in
dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht
sein.
4. Die Kennzeichen gemäß Z. 1 und 2 können
zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen
angebracht sein.
5. Fahrzeuge, die eine Besatzung haben, mit
Ausnahme der Kleinfahrzeuge, müssen während
der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf
dem Hinterschiff führen.
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1. An Kleinfahrzeugen ebenso wie an Fahrzeugen,
welche die in § 1.01 lit. i angegebenen Abmessungen
nicht überschreiten und die nicht ausschließlich
Kleinfahrzeuge schleppen, schieben
oder gekuppelt führen, sind folgende Kennzeichen
anzubringen
a) ihr Name, der auch eine Devise sein
kann.
Der Name ist außen auf beiden Seiten
des Kleinfahrzeuges in mindestens
10 Zentimeter hohen, gut lesbaren und
dauerhaften Schriftzeichen anzubringen;
Inschrift mit Ölfarbe gilt dabei als dauerhaft.
In Ermangelung eines Namens für
das Kleinfahrzeug ist der Name des
Eigentümers oder der Organisation, der
es gehört (oder dessen gebräuchliche Abkürzung),
erforderlichenfalls mit einer
Nummer dahinter, anzugeben;
b) der Name und die Anschrift ihres Eigentümers.
Diese Angaben sind an auffallender Stelle an
der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeuges
anzubringen.
2. Beiboote eines Fahrzeuges tragen jedoch an der
Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen,
das die Feststellung des Eigentümers gestattet,
erforderlichenfalls ergänzt durch den Namen
des Fahrzeuges, zu dem sie gehören.
3. Die Kennzeichen gemäß Z. 1 und 2 können
durch ein amliches Kennzeichen ersetzt oder ergänzt
werden.
§ 2.03 Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt
ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß
geeicht sein.
§ 2.04 Einsenkungsmarken und
Tiefgangsanzeiger
1. An allen Fahrzeugen, mit Ausnahme der
Kleinfahrzeuge, müssen, vorbehaltlich der
Bestimmungen des § 12.03, Marken angebracht
sein, welche die Ebene der größten Einsenkung
anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Art und
Weise der Bestimmung der größten Einsenkung
sowie die Bedingungen für das Anbringen der
Einsenkungsmarken in Anlage 2 festgelegt. Bei
Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im
Sommer" die Einsenkungsmarken.
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 Meter
erreichen kann, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht
sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen
für das Anbringen der Tiefgangsanzeiger
in Anlage 2 festgelegt.
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
1. Die Anker der Fahrzeuge müssen dauerhafte
Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens
aus dem Namen (oder dessen gebräuchlicher
Abkürzung) seines Eigentümers bestehen.
2. Z. 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und
Kleinfahrzeugen.
Abschnitt 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
I. ALLGEMEINES
§ 3.01 Anwendung
1. Für die Fahrt bei Nacht gehen die §§ 3.08 bis
3.19, für das Stilliegen bei Nacht die §§ 3.20
bis 3.28.
2. Für die Fahrt bei Tag gelten die §§ 3.29 bis
3.36, für das Stilliegen bei Tag die §§ 3.37 bis
3.42.
3. Wenn es die Sichtverhältnisse (Nebel, Schneetreiben
usw.) erfordern, müssen die in diesem
Abschnitt für die Nacht vorgeschriebenen
Zeichen zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
4. Bei Anwendung dieses Abschnittes gelten
Schubverbände, deren Länge HO Meter und
deren Breite 12 Meter nicht überschreiten, als
einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
von gleicher Länge.
5. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen
Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.
§ 3.02 Lichter
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist,
müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen
Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein
gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
§ 3.03 Flaggen und Tafeln
1. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, müssen die in diesem Abschnitt
vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig
sein.
2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt
sein.
3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie
gut gesehen werden können; diese Bedingung
gilt nur als erfüllt, wenn sie mindestens 1 Meter
hoch und breit sind.
§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
1. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen
Zylinder, Balle und Kegel dürfen durch Einrichtungen
ersetzt werden, die aus der Entfernung
das gleiche Aussehen haben.
2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt
sein.
3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie
gut gesehen werden können. Diese Bedingung
gilt nur als erfüllt
a) für Zylinder bei einer Höhe von mindestens
80 Zentimeter und einem Durchmesser
von mindestens 50 Zentimeter,
b) für Bälle bei einem Durchmesser von
mindestens 80 Zentimeter,
c) für Kegel bei einer Höhe von mindestens
80 Zentimeter und einem Durchmesser
der Grundfläche von mindestens
65 Zentimeter.
§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung
vorgesehenen Lichter und Zeichen zu
gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen,
für die sie nicht vorgeschrieben oder
zugelassen sind.
2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug
und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch
auch andere Lichter und Zeichen verwendet
werden, sofern dies zu keiner Verwechslung
mit den in dieser Verordnung vorgesehenen
Lichtern und Zeichen führen kann.
3. Es ist verboten, Flaggen oder Tafeln zu gebrauchen,
die geeignet sind, die Sichtbarkeit
der in dieser Verordnung vorgesehenen Zeichen
zu beeinträchtigen oder ihre Erkennbarkeit
zu erschweren.
§ 3.06 Ersatzlichter
Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene und
gewöhnlich mit elektrischem Strom betriebene
Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter
gesetzt werden. Hiebei kann als Ersatzlicht
für ein vorgeschriebenes starkes Licht ein
helles Licht und für ein vorgeschriebenes helles
Licht ein gewöhnliches Licht genommen werden.
Die elektrischen Lichter sind so schnell wie möglich
wieder zu setzen.
§ 3.07 Lampen und Scheinwerfer
Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer
Weise gebraucht werden, daß sie mit den in dieser
Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen
verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen
können oder daß sie blenden und
dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land
gefährden oder behindern.
II. NACHTBEZEICHNUNG
IL A. Nachtbezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln
fahrender Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb
(Bilder II.A.1)
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten
weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren; für
Kleinfahrzeuge gelten die Bestimmungen des
§ 3.13, für Fähren die des § 3.16.
2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
müssen führen
a) als Topplicht ein weißes starkes Licht in
der Längssymmetrieebene, das über einen
Horizontbogen von 225 Grad sichtbar
sein muß, und zwar 112 Grad 30 Minuten
nach jeder Seite (das heißt von
vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten
hinter die Querebene) und nur in diesem
Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß
auf dem vorderen Teil des Fahrzeuges
mindestens 6 Meter über der Ebene der
Einsenkungsmarken gesetzt werden; diese
Höhe darf bis auf 4 Meter verringert
werden, wenn die Länge des Fahrzeuges
40 Meter nicht überschreitet;
b) als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes
helles Licht, an Backbord ein rotes helles
Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen
von 112 Grad 30 Minuten
sichtbar sein muß (das heißt von vorn bis
22 Grad 30 Minuten hinter die Querebene)
und nur in diesem Bogen sichtbar
sein darf. Die Seitenlichter müssen in
gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht
zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt
werden. Sie müssen mindestens
1 Meter tiefer als das Topplicht und
hinter diesem gesetzt werden; sie sind
— sofern dies möglich ist — außen am
breitesten Teil des Fahrzeuges anzubringen.
Sie müssen binnenbords derart abgeblendet
werden, daß das grüne Licht nicht
von Backbord, das rote Licht nicht von
Steuerbord gesehen werden kann;
c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches
Licht, das über einen Horizontbogen
von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30 Minuten
von hinten nach jeder Seite sichtbar
sein muß und nur in diesem Bogen sichtbar
sein darf.
3. Erfordert die Durchfahrtshöhe unter Anlagen
(Brücken, Freileitungen, Hochseile usw.) das
vorübergehende Senken der Fahrzeugmaste, so
müssen die Topplichter sichtbar und möglichst
in größerer Höhe als die Seitenlichter bleiben.
§ 3.09 Nachtbezeichnung der
Schleppverbände in Fahrt
(Bilder II.A.2)
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten
weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich
Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte
Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt
§ 3.13 Z. 3 und 4.
2. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der
Spitze eines Schleppverbandes muß führen
a) außer dem Topplicht und den Seitenlichtern
gemäß § 3.08 Z. 2 lit. a und b
ein zweites weißes starkes Licht; dieses
muß über den gleichen Horizontbogen
wie das Topplicht sichtbar sein und etwa
1 Meter unter diesem, jedoch nach Möglichkeit
mindestens 1 Meter höher als
die Seitenlichter gesetzt werden;
b) statt des Hecklichtes gemäß § 3.08 Z. 2
lit. c ein gelbes gewöhnliches Licht; dieses
muß über den gleichen Horizontbogen
wie das Hecklicht sichtbar sein und an geeigneter
Stelle und in ausreichender Höhe
gesetzt werden, damit es von der dem
Fahrzeug nachfolgenden geschleppten
Einheit gut gesehen werden kann.
Das Fahrzeug muß diese Lichter auch dann beibehalten,
wenn ihm ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
oder mehrere in Reihe hintereinander
als Vorspann voranfahren; diese müssen
die Lichter ebenfalls führen.
3. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander
fahren, sei es längsseits gekuppelt oder
nicht, so muß jedes dieser Fahrzeuge führen
ein drittes weißes starkes Licht; dieses muß
über den gleichen Horizontbogen wie das
Topplicht sichtbar sein und etwa 2 Meter
unter diesem, jedoch nach Möglichkeit mindestens
1 Meter höher als die Seitenlichter
gesetzt werden. Fahren in einem Verband
jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge der in
§ 3.14 Z. 1 oder § 3.15 Z. 1 genannten Art,
muß auf einem der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
das dritte weiße starke Licht
durch das in § 3.14 Z. 2 lit. a bzw. § 3.15
Z. 2 vorgeschriebene Licht ersetzt werden.
Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
die gemeinsam ein Fahrzeug,
ein Floß, eine schwimmende Anlage oder einen
sonstigen Schwimmkörper bugsieren.
4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die
letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
bilden, müssen ein Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2
lit. c führen. Bilden den Schluß des Verbandes
mehr als zwei längsseits gekuppelte Fahrzeuge,
so brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge
dieses Licht zu führen.
5. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten auch
für die Topplichter der in Z. 2 und 3 genannten
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
§ 3.10 Nachtbezeichnung der
Schubverbände in Fahrt
(Bilder II.A.3)
1. Schubverbände müssen führen
a) als Topplichter
drei weiße starke Lichter auf dem Vorschift
des Fahrzeuges oder eines der
Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes.
Diese Lichter müssen in der Form eines
gleichseitigen Dreiecks mit waagrechter
Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur
Längsebene des Verbandes angeordnet
sein. Das oberste Licht muß mindestens
6 Meter über der Ebene der Einsenkungsmarken
gesetzt werden. Die beiden
unteren Lichter müssen in einem Abstand
von etwa 1,25 Meter voneinander und
ungefähr 1,10 Meter unter dem obersten
Licht gesetzt werden. Die Lichter sind
von dem Fahrzeug zu führen, das am
nächsten zur Längsebene des Verbandes
liegt: und müssen im übrigen den Bestimmungen
des § 3.08 Z. 2 lit. a entsprechen;
b) als Seitenlichter
die Lichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. b. Diese
Lichter müssen auf dem breitesten Teil
des Verbandes, höchstens 1 Meter von
dessen Außenseiten entfernt und möglichst
nahe beim schiebenden Fahrzeug gesetzt
werden;
c) als hintere Lichter
aa) drei weiße gewöhnliche Lichter auf
dem schiebenden Fahrzeug in einer
waagrechten Linie senkrecht zur
Längsebene mit einem seitlichen Abstand
von etwa 1,25 Meter und in
ausreichender Höhe, daß sie nicht
durch eines der anderen Fahrzeuge
des Verbandes verdeckt werden können;
bb) ein weißes gewöhnliches Hecklicht
auf jedem anderen Fahrzeug, dessen
ganze Breite von hinten sichtbar ist.
Befinden sich in dem Verband außer
dem schiebenden Fahrzeug mehr als
zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge,
so ist dieses Licht nur von den beiden
äußeren Fahrzeugen zu führen.
Alle diese Lichter müssen im übrigen den
Bestimmungen des § 3.08 Z. 2 lit. c entsprechen.
2. Fährt ein Schubverband mit Vorspann, so gilt
er als Schleppverband und muß die Lichter
gemäß § 3.09 führen.
3. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten auch
für die Topplichter gemäß Z. 1 lit. a.
§ 3.11 Nachtbezeichnung gekuppelter
Fahrzeuge in Fahrt
(Bilder II.A.4)
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten
weder für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge
längsseits gekuppelt führen, noch für
längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge; für diese
Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Z. 3.
2. Jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das sich
unter den gekuppelten Fahrzeugen befindet,
muß die in § 3.08 Z. 2 vorgeschriebenen Lichter
führen, jedoch mit folgenden Ausnahmen
a) befindet sich mehr als ein Fahrzeug mit
Maschinenantrieb unter den gekuppelten
Fahrzeugen, so sind die nach innen zeigenden
Seitenlichter zu löschen;
b) ist ein Seitenlicht eines Fahrzeuges mit
Maschinenantrieb ganz oder teilweise
durch ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
verdeckt, so muß dieses an Stelle
des verdeckten Lichtes das entsprechende
Licht führen.
3. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb an der
Außenseite der gekuppelten Fahrzeuge müssen
das Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2 lit. c führen.
4. Die Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge müssen
nach Möglichkeit in gleicher Höhe und
mindestens 1 Meter tiefer als das Topplicht des
Fahrzeuges oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
gesetzt werden.
5. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten auch
für die Topplichter gekuppelter Fahrzeuge.
§ 3.12 Nachtbezeichnung der
Fahrzeuge unter Segel
(Bild n.A.5)
1. Fahrzeuge, die nur unter Segel fahren, müssen
ein weißes gewöhnliches Licht führen und bei
der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem
am Bug ein zweites weißes gewöhnliches Licht
zeigen.
2. Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine Antriebsmaschine
benützen, müssen die Lichter
gemäß § 3.08 Z. 2 führen; handelt es sich jedoch
um Kleinfahrzeuge, müssen sie die Lichter
gemäß § 3.13 Z. 1 bzw. 2 führen.
§ 3.13 Nachtbezeichnung der
Kleinfahrzeuge in Fahrt,
ausgenommen solche, die
nur Segel benützen
(Bilder II.A.6)
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
deren Schiffskörper mehr als
7 Meter lang ist, müssen führen
a) ein weißes helles Licht, das über einen
Horizontbogen von 225 Grad sichtbar
sein muß, und zwar 112 Grad 30 Minuten
nach jeder Seite (das heißt von
vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten
hinter die Querebene) und nur in diesem
Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß
in gleicher Höhe wie die Seitenlichter
und möglichst 1 Meter vor diesen gesetzt
werden;
b) die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. b,
jedoch können diese gewöhnliche Lichter
sein;
c) das Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2 Et. c.
2. Bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit
Maschinenantrieb, deren Schiffskörper bis zu
7 Meter lang ist, können, vorbehaltlich der Bestimmungen
des § 13.01, die Lichter gemäß
Z. 1 durch ein einziges weißes gewöhnliches
Licht ersetzt werden; sie müssen dieses Licht
nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge
zeigen.
3. Schleppt ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt
es nur solche längsseits gekuppelt, so muß es
die Lichter gemäß Z. 1 führen.
4. Wenn ein Schleppverband nur aus Kleinfahrzeugen
besteht oder sich Kleinfahrzeuge am
Schlusse eines Schleppverbandes befinden, so
hat das letzte Kleinfahrzeug, das kein Beiboot
ist, das Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2 lit. c zu
führen.
5. Einzeln weder mit Maschinenkraft noch unter
Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei der
Annäherung anderer Fahrzeuge ein weißes gewöhnliches
Licht zeigen.
§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung
der Fahrzeuge in Fahrt
bei Beförderung bestimmter
feuergefährlicher Stoffe
(Bilder II.A.7, II.A.8 und II.A.9)
1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten
feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen
außer den nach anderen Bestimmungen dieser
Verordnung vorgeschriebenen Lichtern führen
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff
an einer geeigneten Stelle und so
hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Fahrzeuge, welche diese Stoffe in Tanks befördert
haben, müssen die gleiche Bezeichnung
führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
2. Fahren in einem Schleppverband ein oder
mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so gelten die
Bestimmungen dieser Ziffer nach Maßgabe des
folgenden
a) das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an
der Spitze des Verbandes muß außer den
Lichtern gemäß § 3.09 Z. 2 ein blaues gewöhnliches
Licht führen. Dieses muß
über den gleichen Horizontbogen wie die
Topplichter sichtbar sein und etwa
1 Meter unter dem niedrigsten Topplicht
und möglichst 1 Meter höher als die
Seitenlichter gesetzt werden;
b) nur das Fahrzeug oder die Fahrzeuge
gemäß Z. 1, die sich am weitesten hinten
im Verband befinden, müssen das dort
vorgeschriebene blaue Licht führen. Befinden
sich mehrere solcher Fahrzeuge
gleich weit hinten im Verband, so müssen
von diesen Fahrzeugen nur die beiden
das Licht führen, die am weitesten außen
fahren. Die Bestimmungen des § 3.09 Z. 4
bleiben unberührt.
3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere
Fahrzeuge gemäß Z. 1, so sind die dort
vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen
nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes
a) das Fahrzeug, das die Lichter gemäß
§ 3.10 Z. 1 lit. a führt, muß außerdem
etwa 2,20 Meter lotrecht unter dem
obersten Licht ein blaues gewöhnliches
Licht führen, das im übrigen den Bestimmungen
des § 3.08 Z. 2 lit. a entspricht;
b) das schiebende Fahrzeug muß außer den
Lichtern gemäß § 3.10 Z. 1 lit. c, aa, das
blaue Licht nach Z. 1 führen.
4. Fährt ein Schleppverband gemäß Z. 2 mit
einem Vorspann, so muß auch dieser die dort
in lit. a vorgeschriebenen Lichter führen.
Fährt ein Schubverband gemäß Z. 3 mit einem
Vorspann, so muß der Verband die Lichter
gemäß Z. 2 führen. Der Anhang führt jedoch
außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z. 4 nur die
blauen Lichter gemäß Z. 3 lit. a und b.
§ 3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung
der Fahrzeuge in Fahrt
bei Beförderung bestimmter
Explosivstoffe
(Bilder II.A.10, II. A. 11 und II.A.12)
1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 5 aufgeführten
Explosivstoffe und anderen Stoffe befördern,
müssen außer den nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung vorgeschriebenen
Lichtern führen
ein rotes Licht auf dem Hinterschiff an einer
geeigneten Stelle und so hoch, daß es von
allen Seiten sichtbar ist. Auf Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb muß dies ein helles, auf
Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb ein gewöhnliches
Licht sein.
2. Fahren in einem Schleppverband ein oder
mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so muß das
Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze
des Verbandes außer den Lichtern gemäß
§ 3.09 Z. 2 führen
ein rotes helles Licht. Dieses muß über den
gleichen Horizontbogen wie die Topplichter
sichtbar sein und etwa 1 Meter unter dem
niedrigsten Topplicht und möglichst 1 Meter
höher als die Seitenlichter gesetzt werden.
3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere
Fahrzeuge gemäß Z. 1, so sind die dort
vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen
nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes
a) das Fahrzeug, das die Lichter gemäß
§ 3.10 Z. 1 lit. a führt, muß außerdem
etwa 2,20 Meter lotrecht unter dem
obersten Licht ein rotes helles Licht
führen, das im übrigen den Vorschriften
des § 3.08 Z. 2 lit. a entspricht;
b) das schiebende Fahrzeug muß außer den
Lichtern gemäß § 3.10 Z. 1 lit. c, aa, das
rote Licht gemäß Z. 1 führen.
4. Fährt ein Schleppverband gemäß Z. 2 mit
einem Vorspann, so muß auch dieser die dort
vorgeschriebenen Lichter führen.
Fährt ein Schubverband gemäß Z. 3 mit einem
Vorspann, so muß der Verband die Lichter gemäß
Z. 2 führen. Der Anhang braucht jedoch
außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z. 4 nur die
roten Lichter gemäß Z. 3 lit. a und b zu führen.
§ 3.16 Nachtbezeichnung der
Fähren in Fahrt
(Bilder II.A.13 und II.A.14)
1. Nicht frei fahrende Fähren sowie frei fahrende
Fähren, die ohne Wenden in gerader Linie
zwischen gegenüberliegenden Landestellen verkehren,
müssen führen
a) ein von allen Seiten sichtbares weißes
helles oder gewöhnliches Topplicht mindestens
5 Meter über der Ebene der Einsenkungsmarken;
die Höhe darf jedoch
verringert werden, wenn die Länge der
Fähre 20 Meter nicht überschreitet;
b) ein von allen Seiten sichtbares grünes
helles oder gewöhnliches Licht etwa
1 Meter über dem Topplicht gemäß
lit. a;
c) ein von vorne und möglichst auch von
hinten sichtbares weißes helles oder gewöhnliches
Licht am Ende der Fähre in
Fahrtrichtung.
2. Alle anderen frei und einzeln fahrenden
Fähren müssen führen
a) das Licht gemäß Z. 1 lit. a,
b) das Licht gemäß Z. 1 lit. b,
c) die Lichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit b und c.
3. Wenn Fähren geschleppt, geschoben oder längsseits
gekuppelt geführt werden, sind die in Z. 2
vorgeschriebenen Lichter nur von dem Fahrzeug
mit Maschinenantrieb zu führen.
§ 3.17 Zusätzliche Nachtbezeichnung
der Fahrzeuge in Fahrt,
die gegen Wellenschlag zu
schützen sind
(Bild II.A.15)
Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen
sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung vorgeschriebenen
Lichtern
ein rotes gewöhnliches Licht und etwa 1 Meter
darunter ein weißes gewöhnliches Licht, an
einer Stelle, an der sie von allen Seiten gesehen
und nicht mit anderen Lichtern verwechselt
werden können.
§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung
manövrierunfähiger
Fahrzeuge
(Bild II.A.16)
Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muß,
außer wenn es festgefahren oder gesunken ist
oder unter den Bedingungen des Abschnittes 7
stilliegt, erforderlichenfalls außer den nach anderen
Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen
Fahrtlichtern ein geschwenktes rotes
Licht zeigen oder das vorgeschriebene Schallzeichen
geben oder beides zugleich tun.
§ 3.19 Nachtbezeichnung der
Schwimmkörper in Fahrt
(Bild II.A. 17)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die
nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen
Schwimmkörper, soweit sie nicht Fahrzeuge sind,
einschließlich schwimmender Anlagen und Flöße
führen
weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl,
um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
II.B. Nachtbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20 Nachtbezeichnung der
Fahrzeuge beim Stilliegen
(Bilder II.B.1)
1. Stilliegende Fahrzeuge, mit Ausnahme der
Kleinfahrzeuge und der in § 3.23 genannten
Fähren, müssen führen
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches
Licht mindestens 3 Meter über
der Ebene der Einsenkungsmarken.
2. Stilliegende Kleinfahrzeuge, mit Ausnahme der
Beiboote, müssen führen
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches
Licht.
3. Das in Z. 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht
nicht geführt zu werden
a) wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung
von Fahrzeugen, zu einem Verband
oder zu gekuppelten Fahrzeugen
gehört und diejenigen Fahrzeuge, die auf
der Seite der Fahrrinne liegen, das Licht
gemäß Z. 1 führen;
b) wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer festgemacht
ist.
§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung
stilliegender Fahrzeuge
bei Beförderung bestimmter
feuergefährlicher
Stoffe
(Bilder II.B.2)
Fahrzeuge gemäß § 3.14 müssen außer den Lichtern
gemäß § 3.20 führen
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff
an einer geeigneten Stelle und so hoch,
daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Liegen jedoch solche Fahrzeuge unter den in
§ 3.20 Z. 3 lit. a angegebenen Umständen still, so
müssen sie das blaue Licht nur zeigen, wenn sie
das weiße Licht führen müssen.
§ 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung
stilliegender Fahrzeuge
bei Beförderung bestimmter
Explosivstoffe
(Bild n.B.3)
Fahrzeuge gemäß § 3.15 müssen außer den Lichtern
gemäß § 3.20 führen
ein von allen Seiten sichtbares rotes helles oder
gewöhnliches Licht ungefähr 1 Meter tiefer als
das weiße Licht gemäß § 3.20 Z. 1 oder 2.
§ 3.23 Nachtbezeichnung der
Fähren, die an ihrer Landestelle
stilliegen
(Bild II.B.4)
Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen,
müssen
das weiße Licht gemäß § 3.16 Z. 1 lit. a führen.
§ 3.24 Zusätzliche Nachtbezeichnung
stilliegender Fahrzeuge,
die gegen Wellenschlag
zu schützen sind
(Bild II.B.5)
Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen
sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen
Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen
Lichtern
das rote und das weiße Licht gemäß § 3.17.
§ 3.25 Nachtbezeichnung stillliegender
Schwimmkörper
(Bild II.B.6)
Schwimmkörper, soweit sie nicht Fahrzeuge sind,
einschließlich schwimmender Anlagen und Flöße,
müssen weiße gewöhnliche Lichter in genügender
Zahl führen, um ihre Umrisse zur Fahrrinnenseite
hin kenntlich zu machen.
§ 3.26 Nachtbezeichnung bestimmter
stilliegender
Fischereifahrzeuge und
ihrer Fischereigeräte
(Bild II.B.7)
Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen,
die ihre Netze oder andere Fischereigeräte in der
Nähe des Fahrwassers ausgelegt haben, müssen
das Licht gemäß § 3.20 führen.
Außerdem müssen ihre Netze oder Fischereigeräte,
wenn sie die Schiffahrt behindern können,
bezeichnet sein
durch weiße gewöhnliche Lichter in genügender
Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
§ 3.27 Nachtbezeichnung festgefahrener
oder gesunkener
Fahrzeuge sowie schwimmender
Geräte
(Bilder II.B.8)
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge sowie
schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge,
die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen,
müssen führen
a) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt
frei ist
ein rotes gewöhnliches und ein weißes
gewöhnliches Licht oder ein rotes helles
und ein weißes helles Licht, das
rote Licht etwa 1 Meter über dem
weißen und
b) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt
verboten ist
ein rotes Licht in gleicher Höhe und
von gleicher Stärke wie das gemäß lit. a
gezeigte rote Licht.
Diese Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von
allen Seiten sichtbar sind. Bei gesunkenen Fahrzeugen
können sie auf ein Boot gesetzt oder auf
eine andere geeignete Weise gezeigt werden.
§ 3.28 Zusätzliche Nachtbezeichnung
der Fahrzeuge und
Schwimmkörper, deren Anker
die Schiffahrt gefährden
können
(Bilder II.B.9)
1. Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind,
daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen
außer den Lichtern nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung führen
ein von allen Sehen sichtbares zweites
weißes gewöhnliches Licht etwa 1 Meter
unter dem Licht gemäß § 3.20 Z. 1 bzw.
§ 3.20 Z. 2.
2. Wenn in den Fällen des § 3.25 die Anker von
Schwimmkörpern so ausgeworfen sind, daß sie
die Schiffahrt gefährden können, muß das diesen
Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden
durch
zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche
Lichter, die in einem Abstand von
etwa 1 Meter übereinander angebracht sind.
3. Wenn die Anker schwimmender Geräte die
Schiffahrt gefährden können, sind sie durch
eine Boje oder einen Schwimmer mit
einem von allen Seiten sichtbaren weißen
gewöhnlichen Licht zu kennzeichnen.
III. TAGBEZEICHNUNG
III.A. Tagbezeichnung während der Fahrt
§ 3.29 Tagbezeichnung der
Schleppverbände in Fahrt
(Bild III.A.1)
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten
weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich
Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte
Kleinfahrzeuge; für bestimmte Kleinfahrzeuge,
die nur Kleinfahrzeuge schleppen, gilt § 3.31
Z. 2.
2. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der
Spitze eines Schleppverbandes maß führen
einen gelben Zylinder, der oben und unten
mit je einem schwarzen und je einem weißen
Streifen — letztere an den äußeren Enden —
eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem
Vorschiff lotrecht und so hoch gesetzt werden,
daß er von allen Seiten sichtbar ist.
Das Fahrzeug muß den Zylinder auch dann beibehalten,
wenn ihm ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
oder mehrere in Reihe hintereinander
als Vorspann voranfahren; diese müssen
den Zylinder ebenfalls führen.
3. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander
fahren, sei es längsseits gekuppelt oder
nicht, so muß jedes dieser Fahrzeuge den
Zylinder gemäß Z. 2 führen. Wird ein Fahrzeug,
ein Floß, eine schwimmende Anlage oder
ein Schwimmkörper von mehreren Fahrzeugen
mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt
das gleiche für jedes dieser Fahrzeuge.
§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge,
die gleichzeitig Segel
und eine Antriebsmaschine
benützen
(Bild III.A.2)
1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit
einer Antriebsmaschine fährt, muß führen
einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach
oben mindestens 3 Meter über der Ebene der
Einsenkungsmarken aa der Stelle, an der er
am besten sichtbar ist.
2. Die Bestimmungen der Z. 1 gehen nicht für
Kleinfahrzeuge,
§ 3.31 Tagbezeichnung bestimmter
Kleinfahrzeuge
mit Maschinenantrieb in
Fahrt
(Bild III. A.3)
1. Jedes einzeln fahrende Kleinfahrzeug mit
Maschinenantrieb, dessen Schiffskörper über
7 Meter lang ist, muß führen
eine weiße Flagge mit waagrechtem rotem
Streifen in der Mitte an einer geeigneten
Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten
sichtbar ist.
2. Das gleiche Zeichen müssen Kleinfahrzeuge
führen, wenn sie ausschließlich Kleinfahrzeuge
schleppen oder gekuppelt führen.
§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung
der Fahrzeuge in Fahrt
bei Beförderung bestimmter
feuergefährlicher
Stoffe
(Bilder III.A.4, III.A.5 und III.A.6)
1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten
feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen
außer den nach anderen Bestimmungen dieser
Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen
einen blauen Kegel mit der Spitze nach
unten an einer geeigneten Stelle und so hoch,
daß er von allen Seiten sichtbar ist.
Fahrzeuge, welche diese Stoffe in Tanks befördert
haben, müssen die gleiche Bezeichnung
führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
2. Fahren in einem Schleppverband ein oder
mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so muß das
Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze
des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung vorgeschriebenen
Zeichen
den blauen Kegel gemäß Z. 1 führen.
3. Fahren in einem Schubverband ein oder
mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so gilt für diese
Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung
nicht. In diesem Falle muß der Verband
vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug
den blauen Kegel gemäß Z. 1 führen.
§ 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung
der Fahrzeuge in Fahrt
bei Beförderung bestimmter
Explosivstoffe
(Bilder III.A.7, III.A,8 und III. A.9)
1. Fahrzeuge, welche die in Anlage S aufgeführten
Explosivstoffe und anderen Stoffe befördern,
müssen außer den nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung vorgeschriebenen
Zeichen führen
einen roten Kegel mit der Spitze nach unten
an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß
er von allen Seiten sichtbar ist,
2. Fahren in einem Schleppverband ein oder
mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so muß das
Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze
des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung vorgeschriebenen
Zeichen
den roten Kegel gemäß Z. 1 führen.
3. Fahren in einem Schubverband, ein oder
mehrere Fahrzeuge gemäß Z, 1, so gilt für
diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung
nicht. In diesem Falle muß der Verband
vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug
den roten Kegel gemäß Z. 1 führen
§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren
in Fahrt
(Bild III.A.10)
Fähren, ausgenommen frei fahrende Fähren, die
nicht länger als 15 Meter sind, müssen führen
einen grünen Ball mindestens 6 Meter über
der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe
darf jedoch verringert werden, wenn die Länge
der Fähre 20 Meter nicht überschreitet.
§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung
der Fahrzeuge in
Fahrt, die gegen Wellenschlag
zu schütten sind
(Bilder III.A.11)
1. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen
sind (§ 6.20), führen außer den nach anderes
Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen
Zeichen
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und
deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten
Stelle und so hoch, daß sie von
allen Seiten sichtbar ist.
Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander,
die obere rot, die untere weiß, ersetzt
werden.
2. Die Flaggen gemäß Z. 1 können durch Tafeln
gleicher Farbe ersetzt werden.
§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung
der Fahrzeuge in
Fahrt, die einen Vorrang besitzen
(Bild III.A.12)
Fahrzeuge, die einem in Not befindlichen Fahrzeug
zu Hilfe kommen, sowie Fahrzeuge, denen
die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch
Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge
gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen außer
den Zeichen nach anderen Bestimmungen dieser
Verordnung führen
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so
hoch, daß er gut sichtbar ist.
III.B. Tagbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender
Fahrzeuge bei Beförderung
bestimmter feuergefährlicher
Stoffe
(Bilder III.B.1)
1, Fahrzeuge gemäß § 3.32 müssen, wenn sie
nicht zu einem Schubverband gehören,
den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z. 1 führen.
2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere
Fahrzeuge gemäß § 3.32 enthält, hat er auch
beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß
§ 3.32 Z. 3 zu führen.
§ 3.38 Tagbezeichnung stilliegender
Fahrzeuge bei Beförderung
bestimmter Explosivstoffe
(Bilder III.B.2)
1. Fahrzeuge gemäß § 3,33 müssen, wenn sie nicht
zu einem Schubverband gehören,
den roten Kegel gemäß § 3.33 Z. 1 führen.
2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere
Fahrzeuge gemäß § 3.33 enthält, hat er auch
beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß
§ 3,33 Z. 3 zu führen.
§ 3.39 Tagbezeichnung stilliegender
Fahrzeuge, die gegen
Wellenschlag zu schützen
sind
(Bilder III. B.3)
Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schätzen
sind (§ 6.20), müssen führen;
die rot-weiße Flagge oder die rote und die
weiße Flagge oder Tafel gemäß § 3.35.
§ 3.40 Bezeichnung der Netze oder
anderer Fischereigeräte
stilliegender Fischereifahrzeuge
bei Tag
(Bild III.B.4)
Sind Netze oder andere Fischereigeräte von
Fischereifahrzeugen in der Nähe des Fahrwassers
so ausgelegt, daß sie die Schiffahrt behindern
können, so müssen sie bezeichnet sein
durch gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender
Zahl, um ihre Lage kenntlich zu
machen.
§ 3.41 Tagbezeichnung festgefahrener
oder gesunkener
Fahrzeuge sowie schwimmender
Geräte
(Bilder III.B.5)
1. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
müssen führen
a) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt
frei ist;
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und
deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei
Flaggen übereinander, die obere rot, die
untere weiß;
b) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt
verboten ist
eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die
rot-weiße Flagge oder die rote Flagge
auf der anderen Seite.
2. Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie
Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten
ausführen, müssen führen
a) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt
frei ist;
einen roten Ball etwa 1 Meter über
einem weißen Ball und
b) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt
verboten ist
einen roten Ball in gleicher Höhe wie
der rote Ball auf der anderen Seite.
3. Die Flaggen gemäß Z. 1 können durch Tafeln
gleicher Farbe ersetzt werden, Die Flaggen oder
Tafeln sowie die Bälle müssen so hoch gesetzt
werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.
Bei gesunkenen Fahrzeugen können sie auf ein
Boot gesetzt oder auf eine andere geeignete
Weise gezeigt werden.
§ 3.42 Bezeichnung der Anker bei
Tag
(Bilder III.B.6)
1. Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind,
daß sie die Schiffahrt gefährden können,
müssen jeden dieser Anker durch einen gelben
Schwimmer (Döpper) bezeichnen.
2 Die Bezeichnung gemäß Z. 1 kann, vorbehaltlich
der Bestimmungen des § 13.03, dadurch
ersetzt werden, daß auf dem Fahrzeug selbst
zwei weiße Flaggen übereinander gezeigt
werden. Die obere Flagge muß mindestens
3 Meter über der Ebene der Einsenkungsmarken
und die andere etwa 1 Meter darunter
gesetzt werden.
IV. SONSTIGE ZEICHEN
§ 3.43 Hinweis auf das Verbot, das
Fahrzeug zu betreten
(Bild IV.1)
Sofern es nach den Bestimmungen des § 8.01
verboten ist, ein Fahrzeug zu betreten, muß
dieses Verbot angezeigt werden durch
runde weiße Tafeln mit einem Durchmesser
von etwa 60 Zentimeter, rotem Rand und
rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer
Fußgänger abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am
Laufsteg aufzustellen.
§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu
rauchen und ungeschütztes
Licht oder Feuer zu verwenden
(Bild IV.2)
Sofern es nach den Bestimmungen des § 8.02 verboten
ist, zu rauchen und ungeschütztes Licht
oder Feuer zu verwenden, muß dieses Verbot
angezeigt werden durch
runde weiße Tafeln mit einem Durchmesser
von etwa 60 Zentimeter, rotem Rand und
rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende
Zigarette abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am
Laufsteg aufzustellen.
§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge
der Schiffahrtspolizei
(Bilder IV.3)
Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei führen als Unterscheidungszeichen
am Vorschiff an beiden Seiten
des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit
blauem Rand. Außerdem führen sie
a) bei Tag die Staatsflagge sowie einen
weißen Wimpel mit dem vorgenannten
Unterscheidungszeichen,
b) bei Tag und bei Nacht, wenn es die Ausübung
des Dienstes erfordert, ein blaues
Funkellicht.
§ 3.46 Notzeichen
(Bilder IV.4)
1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe
herbeirufen will, kann zeigen
a) bei Tag eine im Kreis geschwenkte Flagge
oder einen sonstigen im Kreis geschwenkten
geeigneten Gegenstand,
b) bei Nacht ein im Kreis geschwenktes
Licht.
2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die
Schallzeichen gemäß § 4.01 Z. 4.
§ 3.47 Hinweis auf das Verbot des
Stilliegens nebeneinander
(Bild IV.5)
1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines
Fahrzeuges wegen der Art seiner Ladung
durch besondere Vorschriften der zuständigen
Behörden verboten ist, muß dieses Fahrzeug
an Deck in der Längsebene führen
eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige
Zusatztafel. Die quadratische Tafel ist
auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und
trägt einen roten Schrägstrich und ein
schwarzes „P".
Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden
Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen
die Entfernung in Meter an, innerhalb der
das Stilliegen verboten ist.
2. Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein,
daß sie an beiden Seiten des Fahrzeuges deutlich
sichtbar sind.
Abschnitt 4
Schallzeichen der Fahrzeuge
§ 4.01 Allgemeines
1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen
sind und nicht die Verwendung der
Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt
abgegeben werden
a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb,
ausgenommen bestimmte unter lit. b bezeichnete
Kleinfahrzeuge, mittels mechanisch
betriebener Schallgeräte, die genügend
hoch angebracht sind, daß sich der
Schall nach vorne und möglichst auch
nach hinten frei ausbreiten kann;
b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb
und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb,
die nicht über ein mechanisch angetriebenes
Schallgerät verfügen, mittels
einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten
Horns.
2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen
Kleinfahrzeuge und solche, die nicht
mit einer ausreichenden elektrischen Energiequelle
ausgerüstet sind, müssen, vorbehaltlich
der Bestimmungen des § 14.01, gleichzeitig mit
den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben
werden, die gelb, hell und von allen
Seiten sichtbar sein müssen.
3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder
längsseits gekuppelt, so sind die vorgeschriebenen
Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu
geben, auf dem sich der Führer des Verbandes
oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
4. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe
herbeirufen will, kann entweder mit der
Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
Diese Zeichen können die Sichtzeichen
gemäß § 3.46 ersetzen oder ergänzen.
5. Wenn ein Fahrzeug von seinem Vorrang gemäß
§§ 3.36 und 6.29 Gebrauch machen will,
kann es das Schallzeichen nach Abschnitt F der
Anlage 6 geben. Dieses Zeichen kann das Sichtzeichen
gemäß § 3.36 ergänzen.
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser
Verordnung muß jedes Fahrzeug, mit Ausnahme
der Kleinfahrzeuge, erforderlichenfalls
die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die
allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage
6 geben.
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung
vorgesehenen Schaltzeichen zu gebrauchen
oder sie unter Umständen zu gebrauchen,
für die sie durch diese Verordnung
nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug
und zwischen Fahrzeug und Land dürfen, vorbehaltlich
der Bestimmungen des § 14.02, jedoch
auch andere Schallzeichen verwendet werden,
sofern dies zu keiner Verwechslung mit
den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen
fuhren kann.
Abschnitt 5
Schiffahrtszeichen
§ 5.01 Zeichen zur Regelung der
Schiffahrt
1. Anlage 7 zu dieser Verordnung enthält die der
Verkehrsregelung dienenden Schiffahrtszeichen
für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen
und Hinweise sowie die Zusatzzeichen.
Gleichzeitig ist dort die Bedeutung
dieser Zeichen angegeben.
2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser
Verordnung sowie der Anordnungen der
Organe der Schiffahrtspolizei in Einzelfällen
gemäß § 1.19 haben die Schiffsführer die Anweisungen
zu befolgen sowie die Empfehlungen
und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die
auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten
Zeichen gemäß Z. 1 erteilt werden.
§ 5.02 Fahrwasserzeichen
1. Anlage 8 zu dieser Verordnung enthält die
schwimmenden Zeichen und die Uferzeichen,
die zur Vermarkung der Fahrrinne und der
Gefahrenstellen verwendet werden. Gleichzeitig
ist dort die Bedeutung dieser Zeichen
angegeben.
2. Auf dem gesamten schiffbaren Lauf des
Stromes erfolgt die Bezeichnung der Fahrwassergrenzen
nach dem System der Seitenbezeichnung,
bezogen auf ein Fahrzeug, das
dem Verlauf des Fahrwassers folgt.
Die Begriffe „rechts" bzw. „links", die zur Bezeichnung
einer Fahrwasserseite oder eines
Ufers in dieser Verordnung gebraucht werden,
beziehen sich auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.
Abschnitt 6
Fahrregeln
A. ALLGEMEINES
§ 6.01 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet der Ausdruck
„zu Berg" auf der Wasserstraße die Richtung
zur Quelle.
§ 6.02 Kleinfahrzeuge; Tragflügelfahrzeuge
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände
und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich
aus Kleinfahrzeugen bestehen,
müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren
Kurs und zum Manövrieren notwendigen
Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß
diese ihnen ausweichen. Die Bestimmungen des
§ 1.04 sind jedoch anzuwenden.
2. Kleinfahrzeuge müssen untereinander folgende
Fahrregeln einhalten
a) Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
müssen allen anderen Kleinfahrzeugen
ausweichen;
b) Kleinfahrzeuge, die weder von einer Antriebsmaschine
fortbewegt werden, noch
unter Segel fahren, müssen den unter
Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen;
c) ausweichpflichtige Kleinfahrzeuge müssen
ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord
richten. Falls diese Regel aus nautischen
Gründen nicht eingehalten werden kann,
muß das ausweispflichtige Kleinfahrzeug
rechtzeitig und unmißverständlich durch
geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen
will. Außerdem kann diese Absicht
durch die in § 4.02 Z. 2 vorgesehenen
Schallzeichen angezeigt werden;
d) befinden sich zwei unter Segel fahrende
Kleinfahrzeuge auf Kursen, die einander
derart kreuzen, daß die Gefahr eines
Zusammenstoßes besteht, so müssen sie
wie folgt einander ausweichen
aa) wenn sie den Wind nicht von derselben
Seite haben, muß das Fahrzeug,
das den Wind von Backbord
hat, dem anderen ausweichen;
bb) wenn sie den Wind von derselben
Seite haben, muß das luvseitige
Fahrzeug dem leeseitigen ausweichen;
cc) ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug
darf ein anderes unter Segel
fahrendes Kleinfahrzeug nur auf
der Luvseite überholen.
Luvseite ist die Seite, die dem gesetzten Großsegel
gegenüberliegt.
3. Tragflügelfahrzeuge unterliegen ohne Rücksicht
auf ihre Abmessungen den Bestimmungen
der Z. 1. Tragflügelfahrzeuge müssen bei der
Begegnung mit anderen Fahrzeugen rechtzeitig
und unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des § 16.01 durch Sicht- oder Schallzeichen die
Seite anzeigen, an der sie vorbeifahren wollen.
Die anderen Fahrzeuge müssen während der
Vorbeifahrt ihren Kurs beibehalten. Beim Begegnen
von Tragflügelfahrzeugen untereinander
muß jedes der Fahrzeuge reinen Kurs
nach Steuerbord richten.
4. Die Bestimmungen der §§ 6.04, 6.05, 6.07,
6.08 Z. 1, 6.09 Z. 2, 6.10, 6.12, 6.13, 6.14 und
6.16 gelten weder für Kleinfahrzeuge, Verbände
und gekuppelte Fahrzeuge nach Z. 1
sowie Tragflügelfahrzeuge, noch sind sie ihnen
gegenüber anzuwenden.
B. BEGEGNEN UND ÜBERHOLEN
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet
wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung
aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs
hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt
gewährt. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 121/
1970
2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder
längsseits gekuppelt, so sind die nach den
§§ 6.04 bis 6.08 vorgeschriebenen Sichtzeichen
nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich
der Führer des Verbandes oder der gekuppelten
Fahrzeuge befindet
3. Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge,
deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes
aufschließen, ihren Kurs nicht in
einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes
herbeiführen könnte.
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln
1. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter
Berücksichtigung der örtlichen Unistände und
des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten
Weg freilassen.
2. Vorbehaltlich der Bestimmung der Z. 4 geben
Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren
lassen, kein Zeichen.
3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren
lassen, müssen rechtzeitig
a) bei Tag
nach Steuerbord ein weißes starkes
Funkellicht zeigen oder eine hellblaue
Flagge schwenken. Diese Zeichen müssen
von vorne und möglichst auch von hinten
deutlich sichtbar sein;
b) bei Nacht
an Steuerbord ein weißes helles Funkellicht
zeigen. Dieses licht muß von vorne
und möglichst auch von hinten sichtbar
sein.
Diese Zeichen müssen bis zur Beendigung der
Vorbeifahrt gezeigt werden.
4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer
von den Talfahrern nicht verstanden
worden ist, so müssen die Bergfahrer folgende
Zeichen geben
a) „einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt
an Backbord stattfinden soll,
b) „zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt
an Steuerbord stattfinden soll.
5. Unbeschadet des § 6,05 müssen die Talfahrer
den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer
nach den vorstehenden Bestimmungen weisen;
sie müssen die Sichtzeichen gemäß Z. 3 und die
Schallzeichen gemäß Z. 4 erwidern, die die
Bergfahrer an sie gerichtet haben.
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von
den Grundregeln
1. Ist der Weg, den die Bergfahrer gemäß § 6.04
freilassen, für die Talfahrer nicht geeignet, so
können diese — nachdem sie sich vergewissert
haben, daß das ohne Gefahr geschehen kann —
verlangen, daß die Bergfahrer ihren Kurs
ändern.
2. In diesem Falle müssen die Talfahrer rechtzeitig
folgende Zeichen geben
wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden
soll,
„einen kurzen Ton",
wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden
soll,
„zwei kurze Töne"; sie haben außerdem die
Sichtzeichen nach § 6.04 Z. 3 zu zeigen.
3. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der
Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen
soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden,
müssen sie „einen kurzen Ten" geben und die
Sichtzeichen nach § 6.04 Z. 3 entfernen,
soll die Vorbeifahrt Steuerbord stattfinden,
müssen sie „zwei kurze Töne" und außerdem
die Sichtzeichen nach § 6.04 Z. 3 gaben.
4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer
von den Bergfahrern nicht verstanden
worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen
gemäß Z. 3 wiederholen.
5. Erkennen die Bergfahrer, daß der von den
Talfahrern verlangte Kurs nicht geeignet ist
und daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht,
to müssen sie „eine Folge sehr kurzer
Töne" geben. Die Schiffsführer müssen hierauf
alle möglichen Maßnahmen treffen, um die
Gefahr abzuwenden.
§ 6.06 Begegnen mit getreidelten
Fahrzeugen
Begegnen sich ein vom Ufer aus getreideltes
Fahrzeug und ein nicht getreideltes Fahrzeug, so
muß dieses abweichend von den Bestimmungen
der §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug
die Seite, an der es getreidelt wird, freilassen.
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
1. Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf
Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das
Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für
die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen),
gilt folgendes
a) alle Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen
in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
b) bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge,
bevor sie in eine Fahrwasserenge
hineinfahren, „einen langen Ton" geben;
sie müssen erforderlichenfalls, besonders
wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen
während der Durchfahrt wiederholen;
c) Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen,
daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine
Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb
der Enge anhalten, bis der Talfahrer
sie durchfahren hat;
d) Talfahrer müssen, wenn ein Bergfahrer
bereits in eine Fahrwasserenge hineingefahren
ist, soweit als möglich oberhalb
der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer
sie durchfahren hat.
2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich,
so müssen die Fahrzeuge alle möglichen
Maßnahmen treffen, damit das Begegnen
an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet,
die eine möglichst geringe Gefahr in
sich schließen. Jeder Schiffsführer, der die Gefahr
eines Zusammenstoßes feststellt, muß
„eine Folge sehr kurzer Töne" geben.
§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen
verbotenes Begegnen
1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch das
Zeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von
Talfahrern halten und warten, bis diese die
Strecke durchfahren haben.
2. Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen
dadurch ausschließen, daß sie die Durchfahrt
jeweils nur in einer Richtung gestatten, so
wird
a) das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines
Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
b) die Erlaubnis zur Durchfahrt durch ein
allgemeines Erlaubniszeichen E.1 (Anlage
7)
gekennzeichnet.
Je nach den örtlichen Umständen kann das
Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch
das als Vorwarnzeichen verwendete Zeichen
B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
3. Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Z. 2
eingerichtete Signalstation keines dieser
Zeichen, müssen die Fahrzeuge halten und
warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von
den Organen der Schiffahrtspolizei mündlich
oder durch Zeichen erteilt wird.
§ 6,09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen
1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich
der Überholende vergewissert hat, daß dieses
Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
2. Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit
dies notwendig und möglich ist, erleichtern.
Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit
vermindern, damit das Überholmanöver
gefahrlos und so schnell ausgeführt werden
kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert
wird.
§ 6.10 Überholen: Verhalten und
Zeichengebung der Fahrzeuge
1. Der Überholende darf an Backbord oder an
Steuerbord des Vorausfahrenden überholen,
sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.
Ist das Überholen möglich, ohne daß der
Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht,
so gibt der Überholende kein Schallzeichen.
2, Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden
kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen
Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist. daß
der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden
nicht erkannt hat und dadurch die
Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann,
muß der Überholende folgende Schallzeichen
geben
a) „zwei lange Töne, zwei kurze Töne",
wenn er an Backbord des Vorausfahrenden
überholen will,
b) „zwei lange Töne, einen kurzen Ton",
wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden
überholen will.
3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des
Überholenden nachkommen kann, muß er
dem Überholenden an der gewünschten Seite
genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls
nach der anderen Seite ausweicht und
hat folgende Zeichen zu geben
a) „einen kurzen Ton", wenn das Überholen
an Backbord stattfinden soll,
b) „zwei kurze Töne", wenn das Überholen
an Steuerbord stattfinden soll.
4. Ist das Überholen nicht auf der vom Überholenden
gewünschten, jedoch an der anderen
Seite möglich, so muß der Vorausfahrende folgende
Schallzeichen geben
a) „einen kurzen Ton", wenn das Überholen
an Backbord möglich ist,
b) „zwei kurze Töne", wenn das Überholen
an Steuerbord möglich ist.
Der Überholende muß, wenn er unter den nun
gegebenen Verhältnissen noch überholen will,
folgende Schallzeichen geben
„zwei kurze Töne" im Falle a),
„einen kurzen Ton" im Falle b).
Der Vorausfahrende muß alsdann dem Überholenden
genügend Raum an derjenigen Seite
lassen, an der das Überholen stattfinden soll,
indem er erforderlichenfalls nach der anderen
Seite ausweicht.
5, Ist das Überholen ohne Gefahr eines Zusammenstoßes
unmöglich, so muß der Vorausfahrende
„fünf kurze Töne" geben.
§ 6.11 Überholen getreidelter
Fahrzeuge
Überholen einander ein vom Ufer aus getreideltes
Fahrzeug und ein nicht getreideltes Fahrzeug,
so muß dieses dem getreidelten Fahrzeug stets
die Seite, an der es getreidelt wird, freilassen.
C. WEITERE REGELN FÜR DIE FAHRT
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem
Kurs
1. Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird
dieser durch die Zeichen B.2, B.3 und B.4 (Anlage
7) angegeben. Das Ende der Strecke wird
durch das Zeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt.
2. Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer
keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern;
insbesondere müssen sie bei der Annäherung
an das Zeichen B.4 erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit
vermindern und sogar anhalten,
damit die Talfahrer ihr Manöver durchführen
können.
§ 6.13 Wenden
1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie
sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr
unter Berücksichtigung der Z. 2 und 3
dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge
nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren
Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
2. Werden durch das beabsichtigte Manöver
andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs
abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu
ändern, so muß das Fahrzeug, das wenden will,
seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen
a) durch „einen langen Ton, einen kurzen
Ton", wenn es über Steuerbord wenden
will,
b) durch „einen langen Ton, zwei kurze
Töne", wenn es über Backbord wenden
will.
3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern
dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit
und ihren Kurs ändern, daß das Wenden
ohne Gefahr geschehen kann. Insbesondere
müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die zu Berg
wenden (aufdrehen) wollen, dazu beitragen,
daß dieses Manöver innerhalb angemessener
Zeit ausgeführt werden kann.
4. Auf den durch das Zeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecken ist das Wenden verboten.
Sind hingegen Strecken durch das Zeichen
E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, so wird
dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden,
wobei die Bestimmungen dieses Paragraphen
zu beachten sind.
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
und beim Überqueren des
Fahrwassers
§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen
Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz
verlassen, ohne zu wenden oder die die
Wasserstraße überqueren; statt der Schallzeichen
gemäß § 6.13 Z. 2 haben sie jedoch folgende
Zeichen zu geben
a) „einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs
nach Steuerbord richten,
b) „zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs
nach Backbord richten.
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens
in die Abstände zwischen
Teilen eines Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den
Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.
§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt
aus Häfen und Nebenwasserstraßen
1. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine
Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus
ihnen ausfahren, nachdem sie sich vergewissert
haben, daß diese Manöver ausgeführt werden
können, ohne daß eine Gefahr entsteht und
ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren
Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen.
Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen zu
betrachten sind, können durch die Zeichen
E.9 und E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
2. Fahrzeuge, die aus einem Hafen oder einer
Nebenwasserstraße ausfahren wollen, müssen,
wenn das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge
dazu zwingt oder zwingen kann, ihren
Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, ihre
Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen
a) durch „drei lange Töne, einen kurzen
Ton", wenn sie nach der Ausfahrt ihren
Kurs nach Steuerbord richten wollen,
b) durch „drei lange Töne, zwei kurze
Töne", wenn sie nach der Ausfahrt ihren
Kurs nach Backbord richten wollen,
c) durch „drei lange Töne", wenn sie nach
der Ausfahrt ihren Kurs nicht ändern
wollen.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit
notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit
ändern.
3. Wenn in der Nähe der Ausfahrt aus einem
Hafen oder aus einer Nebenwasserstraße das
Zeichen B.9 (Anlage 7) angebracht ist, so ist
es den Fahrzeugen untersagt, in die Hauptwasserstraße
einzufahren oder sie zu überqueren,
falls dieses Manöver die Fahrzeuge, die
sich auf ihr befinden, dazu zwingen sollte,
ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu
ändern.
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe;
Verbot der Annäherung an
Fahrzeuge
1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren,
wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung
aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs
unzweifelhaft hinreichenden Raum gewährt.
2. Das Anlegen oder Anhängen eines Fahrzeuges
an ein anderes Fahrzeug in Fahrt ist ohne ausdrückliche
Erlaubnis des Schiffsführers verboten.
§ 1.20 bleibt unberührt.
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens
von Ankern, Trossen und Ketten
1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten
schleifen zu lassen.
2. Das Verbot der Z. 1 gilt weder für kleine Bewegungen
auf Liegeplätzen noch für Manöver;
es gilt jedoch für derartige Bewegungen und
Manöver auf Strecken, die gemäß § 7.04 Z. 2
durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind.
3. Das Verbot gilt ferner nicht auf Strecken, die
gemäß § 7.04 Z. 1 durch das Zeichen E.6 (Anlage
7) gekennzeichnet sind.
§ 6.19 Treibenlassen
1. Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot
gilt weder für kleine Bewegungen auf Liegeplätzen
noch für Manöver.
2. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang
laufender Maschine zu Tal bewegen,
gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern
als Bergfahrer.
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten,
daß übermäßiger Wellenschlag oder
übermäßige Sogwirkung, die Schäden an stillliegenden
oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen
oder an Anlagen hervorrufen können,
vermieden werden. Sie müssen jedoch ihre Geschwindigkeit
nicht unter das Maß vermindern,
das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist.
Diese Beschränkung gilt auch auf den Strecken,
die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind.
2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung
nach Z. 1 nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die
bei Tag eine rot-weiße Flagge oder Tafel
(§ 3.35), bei Nacht ein rotes gewöhnliches
Licht etwa 1 Meter über einem weißen gewöhnlichen
Licht (§ 3.17) führen, müssen
andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so
einrichten, wie es in Z. 1 vorgeschrieben ist.
Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand
zu halten. Zum Zeigen dieser Zeichen
sind nur schwer beschädigte Fahrzeuge oder
Fahrzeuge, die an Rettungsarbeiten beteiligt
sind, sowie festgefahrene, gesunkene
oder manövrierunfähige Fahrzeuge berechtigt.
4. Beim Vorbeifahren an schwimmenden Geräten
bei der Arbeit und den anderen Fahrzeugen
nach § 3.27 bzw. § 3.41, welche die dort vorgeschriebenen
Zeichen führen, müssen Fahrzeuge
ihre Geschwindigkeit so einrichten, wie es
in Z. 1 vorgeschrieben ist. Sie müssen außerdem
möglichst weiten Abstand halten.
§ 6.21 Verbände und gekuppelte
Fahrzeuge
1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband
oder gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen,
müssen über eine ausreichende Maschinenleistung
verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit
des Verbandes oder der gekuppelten
Fahrzeuge zu gewährleisten.
2. Das schiebende Fahrzeug muß, ohne aufzudrehen,
den Verband rechtzeitig zum Halten
bringen und ihn dabei gut manövrierfähig
halten können.
3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere
Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt
führen, dürfen diese nach dem Festmachen
oder Ankern nicht verlassen, ehe die Fahrrinne
freigemacht ist und sich der Führer des
Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge
vergewissert hat, daß sie sich in Sicherheit befinden.
§ 6.22 Schiffahrtssperre
Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines
Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) bekanntgibt,
daß die Schiffahrt gesperrt ist, müssen alle
Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.
D. FÄHREN
§ 6.23 Verhalten der Fähren
1. Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren,
wenn das Fahrwasser frei ist. Sie müssen
sich dabei von anderen Fahrzeugen so
weit entfernt halten, daß diese nicht ihren
Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit vermindern
müssen, um einen Zusammenstoß zu
vermeiden.
2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem
folgendes
a) solange eine Fähre nicht in Betrieb ist,
muß sie den Liegeplatz einnehmen, den
ihr die zuständige Behörde angewiesen
hat. Ist ihr ein Liegeplatz nicht angewiesen,
so muß sie so liegen, daß die Fahrrinne
frei bleibt;
b) die Fähre darf sich nicht länger in der
Fahrrinne aufhalten, als es der Betrieb
erfordert;
c) der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten.
E. DURCHFAHREN VON BRÜCKEN,
WEHREN UND SCHLEUSEN
§ 6.24 Durchfahren von Brücken
und Wehren: Allgemeines
1. In einer Brücken- oder Wehröffnung ist jegliches
Begegnen oder Überholen verboten, es
sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden
Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
2. Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung
erlaubt und trägt diese Öffnung
a) das Zeichen A.10 (Anlage 7),
so ist die Schiffahrt außerhalb des durch
die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten
Raumes verboten,
b) das Zeichen D.2 (Anlage 7),
so wird der Schiffahrt empfohlen, sich in
dem durch die beiden Tafeln oder Lichter
dieses Zeichens begrenzten Raum zu
halten.
§ 6.25 Durchfahrt unter festen
Brücken
1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken
durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-
weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 — Anlage 7) gekennzeichnet,
so ist das Durchfahren dieser
Öffnungen verboten.
2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet
durch
a) das Zeichen D. 1a) (Anlage 7) oder
b) das Zeichen D. 1b) (Anlage 7)
— angebracht über der Brückenöffnung —,
so wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen
zu benützen. Ist die Öffnung gemäß lit. a
gekennzeichnet, so ist die Durchfahrt in beiden
Richtungen erlaubt; ist sie gemäß lit. b gekennzeichnet,
so ist die Durchfahrt in Gegenrichtung
verboten. In diesem Falle ist die
Öffnung auf der anderen Seite durch ein allgemeines
Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.
3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß
Z. 2 gekennzeichnet, so kann die Schifffahrt
die nicht gekennzeichneten Öffnungen
nur auf eigene Gefahr benützen.
§ 6.26 Durchfahrt durch Bewegliche
Brücken
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung
müssen die Schiffsführer bei der Annäherung
an eine bewegliche Brücke und bei
der Durchfahrt die Anordnungen befolgen, die
ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht
für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt
und zur Beschleunigung der Durchfahrt
erteilt werden.
2. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken
müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen.
Können oder wollen sie die Brücke nicht durchfahren,
so haben sie, wenn am Ufer die Zeichen
B.5 (Anlage 7) angebracht sind, vor diesen
anzuhalten.
3. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist
das Überholen ohne besondere Anweisung der
Brückenaufsicht verboten.
4. Die Durchfahrt durch bewegliche Brücken kann
durch Zeichen mit folgender Bedeutung geregelt
werden
a) ein rotes Licht: Durchfahrt verboten;
b) zwei grüne Lichter: Durchfahrt gestattet;
c) zwei rote Lichter übereinander: der Betrieb
zur Öffnung der Brücke ist unterbrochen.
5. Die roten Lichter gemäß Z. 4 können durch
rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 — Anlage 7),
die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne
Tafeln (Zeichen E.1 — Anlage 7) ersetzt werden.
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
1. Beim Durchfahren der Wehre ist es verboten,
Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur
gestattet, wenn diese links und rechts durch je
ein Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
3. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren,
wird durch ein oder mehrere rote Lichter oder
rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 — Anlage 7)
angezeigt.
4. Abweichend von der Bestimmung der Z. 2
kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis
zum Durchfahren einer Wehröffnung
auch durch die am Wehrsteg über der Wehröffnung
angebrachten Zeichen D.1 (Anlage 7)
angezeigt werden.
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung
haben die Schiffsführer in den
Schleusen und in deren Vorhäfen die Anordnungen
zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls
von der Schleusenaufsicht für die Sicherheit
und Flüssigkeit der Schiffahrt oder zur Beschleunigung
der Durchfahrt durch die
Schleusen und zu ihrer vollen Ausnützung erteilt
werden.
2. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen
müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen.
Können oder wollen sie nicht sogleich in die
Schleuse einfahren, so haben sie, wenn am Ufer
die Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt sind, vor
diesen anzuhalten.
3. Bei der Annäherung an die Schleusen ist das
Überholen in dem Abschnitt, der durch ein
Zeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet ist,
ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht
verboten; das gleiche gilt für die
Schleusenvorhäfen.
4. Es ist verboten, in den Schleusen Anker, Trossen
oder Ketten schleifen zu lassen.
5. In den Schleusen
a) haben sich die Fahrzeuge, sofern an den
Schleusenwänden Grenzen markiert sind,
innerhalb dieser Grenzen zu halten;
b) müssen während der Füllung und der
Entleerung der Kammer die Fahrzeuge
befestigt sein und die Befestigungsmittel
derart bedient werden, daß Stöße gegen
die Schleusenwände und -tore vermieden
werden;
c) sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig
sein müssen, wenn sie nicht fest mit
dem Fahrzeug verbunden sind;
d) ist der Gebrauch eisenbeschlagener Bootshaken
verboten;
e) ist es verboten, von den Fahrzeugen
Wasser auf die Schleusenplattformen zu
schütten oder ausfließen zu lassen.
6. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und
Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer
Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht
sind. Diese Zeichen haben folgende Bedeutung
a) zwei rote Lichter übereinander
Einfahrt verboten, die Schiffahrt ist gesperrt
(Schleuse außer Betrieb);
b) zwei rote Lichter nebeneinander
Einfahrt verboten (Schleuse geschlossen);
c) das Erlöschen eines der roten Lichter gemäß
lit. b
Einfahrt verboten (Öffnung der Schleusentore
wird vorbereitet);
d) zwei grüne Lichter nebeneinander
Einfahrt frei.
7. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag
und Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf
einer oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht
sind. Diese Zeichen haben folgende Bedeutung
a) ein rotes Licht: Ausfahrt verboten;
b) ein grünes Licht: Ausfahrt frei.
8. Sind die Zeichen gemäß Z. 6 oder 7 außer Betrieb,
so sind die Bestimmungen des § 6.08
Z. 3 anzuwenden.
9. Darüber hinaus sind die Bestimmungen dee
§§ 16.04 und 16.05 zu beachten.
§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens
der Fahrzeuge an den von der zuständigen
Behörde bestimmten Stellen, jedoch mit folgenden
Ausnahmen
a) die. Schleusenaufsicht kann zur besseren
Ausnützung der Schleusen abweichende
Anordnungen erteilen;
b) ein. Vorrecht auf Schleusung haben die
Fahrzeuge oder Fahrzeugarten, denen die
zuständige Behörde ein solches Vorrecht
ausdrücklich zuerkannt hat; diese Fahrzeuge
müssen dann den roten Wimpel
gemäß § 3.36 zeigen und können außerdem
ihre Annäherung durch das Schallzeichen
nach Abschnitt F der Anlage 6
anzeigen (siehe § 4.01 Z. 5);
c) Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, äße
besondere Schleusung zu verlangen.
F. UNSICHTIGES WETTER, RADARSCHIFFAHRT
§ 6.30 Einschränkung der Schifffahrt
1. Bei unsichtigem Wetter, das heißt bei beschränkten
Sichtverhältnissen (Nebel, Schneetreiben,
Regenschauer usw.), müssen alle Fahrzeuge
ihre Geschwindigkeit der verminderten
Sicht entsprechend herabsetzen. Es ist ein Ausguck
surf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden
jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug.
Dieser muß sich entweder in Sicht- oder Hörweite
des Schiffs- oder Verbandführers befinden
oder durch Fernsprecher mit ihm verbunden
sein. Die Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls
die bei Nacht vorgeschriebenen Lichter
setzen.
2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit
Rücksicht auf die Sichtverhältnisse, die Anwesenheit
und die Bewegungen anderer Fahrzeuge
oder die örtlichen Umstände die Fahrt
nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.
Darüber hinaus müssen Schleppverbände an
der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn
zwischen den geschleppten Fahrzeugen und
dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der
Spitze des Verbandes eine Verständigung durch
Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.
3. Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit als
möglich frei zu machen.
§ 6.31 Schallzeichen während der
Fahrt
Bei unsichtigem Wetter muß jedes einzeln
fahrende Fahrzeug als Nebelzeichen „einen langen
Ton" und jedes Fahrzeug, auf dem sich der
Führer eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge
befindet, „zwei lange Töne" geben; die
Schallzeichen sind in Abständen von längstens
einer Minute zu wiederholen. Für Radar-Talfahrer
tritt an die Stelle dieser Bestimmungen
§ 6.33 Z. 5.
§ 6.32 Schallzeichen beim Stillliegen
1. Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen
Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die
zuständigen Behörden bestimmten Liegeplätze
stilliegen, müssen bei unsichtigem Wetter, sobald
und solange sie das in § 6.31 vorgeschriebene
Schallzeichen eines herankommenden
Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen
geben
a) wenn sie auf der talwärts gesehen linken
Seite des Fahrwassers liegen, eine Gruppe
von Glockenschlägen;
b) wenn sie auf der talwärts gesehen rechten
Seite des Fahrwassers Hegen, zwei Gruppen
von Glockenschlägen;
c) wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei
Gruppen von Glockenschlägen.
2. Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens
einer Minute zu wiederholen.
3. Die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten nicht
für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband.
Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie
nur für eines der Fahrzeuge der Verbindung.
Bei Schleppverbänden sind sie nur auf das erste
und das letzte Fahrzeug des Verbandes anzuwenden.
§ 6.33 Sonderbestimmungen für
Radarfahrzeuge
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten
nur für Fahrzeuge, die mit einem für die Binnenschiffahrt
geeigneten Radargerät und einem
Gerät zur Anzeige der Wendegesdiwindigkeit
ausgerüstet sind und unter der Voraussetzung,
daß diese Geräte einem von der zuständigen
Behörde zugelassenen Baumuster entsprechen.
2. Die Benützung eines Radargerätes befreit die
Fahrzeuge nicht von der Verpflichtung, alle
Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten,
sofern nachstehend nicht etwas anderes bestimmt
ist.
3. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen
oder fortzusetzen und bei der Bemessung der
Fahrgeschwindigkeit (§ 6.30) dürfen die
Schiffsführer der Radarfahrzeuge die Radarortung
als nautisches Hilfsmittel berücksichtigen,
jedoch nur insoweit, als die Sicherheit
anderer Fahrzeuge nicht gefährdet wird. Sie
müssen insbesondere der verminderten Sicht
der Schiffsführer anderer Fahrzeuge Rechnung
tragen.
4. Benützt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine
Fahrt, die ohne Radar unmöglich wäre, müssen
sich ständig zwei Personen im Steuerstand aufhalten,
von denen zumindest eine mit der Verwendung
des Radars in der Schiffahrt hinreichend
vertraut sein muß.
5. Darüber hinaus muß jeder bei unsichtigem
Wetter mit Radar fahrende Talfahrer, mit
Ausnahme der Kleinfahrzeuge, sobald er
auf dem Radarschirm Fahrzeuge bemerkt,
deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage
verursachen kann oder wenn er sich einer
Strecke nähert, in der sich auf dem Radarschirm
noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge
befinden können,
a) an Stelle des in § 6.31 vorgeschriebenen
Schallzeichens dreimal hintereinander drei
ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende
Töne von verschiedener Höhe und mit
einer Dauer von insgesamt etwa zwei
Sekunden geben. Die Schwingungszahl
der Töne muß zwischen 165 und 297
Hertz liegen.
Zwischen dem höchsten und dem tiefsten
Ton muß ein Intervall von zwei ganzen
Tönen bestehen. Jede Folge der drei Töne
muß mit dem tiefsten Ton beginnen und
mit dem höchsten Ton enden. Dieses
Schallzeichen von dreimal drei Tönen ist
so oft wie notwendig zu wiederholen;
b) seine Geschwindigkeit vermindern und,
falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder
aufdrehen.
Bergfahrer müssen unter den gleichen Verhältnissen
die in § 6.31 vorgeschriebenen Schallzeichen
geben.
§ 6.34 Be Stimmungen für Fahrzeuge,
die das Schallzeichen
gemäß § 6.33 Z. 5 lit. a hören
Fahrzeuge, die das Schallzeichen gemäß § 6.33
Z. .5 lit. a hören, müssen
a) wenn sie sich in der Nähe eines Ufers
befinden, an diesem Ufer bleiben und
dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung
der Vorbeifahrt anhalten;
b) wenn sie sich nicht in der Nähe eines
Ufers befinden, insbesondere wenn sie
gerade von einem Ufer zum anderen
wechseln, das Fahrwasser so weit und so
rasch als möglich frei machen.
Abschnitt 7
Regeln für das Stilliegen
§ 7.01 Liegeplätze, Ankerplätze
und Plätze zum Festmachen
1. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser
Verordnung müssen Fahrzeuge ihren Liegeplatz
so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang
und die örtlichen Verhältnisse gestatten; sie
dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
2. Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen
Behörden erteilten Auflagen muß der
Platz für eine schwimmende Anlage so gewählt
werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt
frei bleibt.
3. Öffentliche Landungsplätze, Ankerplätze und
Plätze zum Festmachen können durch die
Zeichen E.5, E.6 bzw. E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet
sein.
§ 7.02 Sicherung beim Ankern und
Festmachen
Stilliegende Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen
müssen genügend sicher verankert oder
festgemacht werden, wobei die Strömung sowie
der Wellenschlag und die Sogwirkung vorbeifahrender
Fahrzeuge zu berücksichtigen sind; sie
müssen den Wasserstandsschwankungen zu folgen
vermögen.
§ 7.03 Liegeverbot (Anker- und
Festmacheverbot)
1. Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die
ein allgemeines Liegeverbot besteht, ist das
Stilliegen nur auf Strecken erlaubt, die durch
das Zeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
und zwar nur auf der Seite der Wasserstraße,
auf der das Zeichen steht.
2. Auf den anderen Abschnitten der Wasserstraße
ist das Stilliegen verboten
a) in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07
sowie auf Strecken, die durch das Stillliegen
zu Fahrwasserengen werden würden.,
und in der Nähe solcher Strecken;
b) an den Mündungen schiffbarer Nebenflüsse
und Nebenarme sowie an Hafeneinfahrten
und vor der Abzweigung von
Kanälen;
c) in der Fahrlinie von Fähren;
d) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen
an Landebrücken und beim Abfahren benützen,
sofern die Landebrücke mit dem
Zeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet
ist;
e) unter Brücken und Hochspannungsleitungen,
sofern die zuständige Behörde nicht
Ausnahmen zuläßt;
f) auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen
E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, sofern
nicht die zuständige Behörde das
Stilliegen gestattet;
g) in der Nähe von Uferböschungen, die
zum Treideln mittels mechanischer Zugvorrichtungen
bestimmt sind;
h) auf den durch das Zeichen A.5 (Anlage 7)
gekennzeichneten Strecken; das Verbot
bezieht sich nur auf die Seite der Wasserstraße,
auf der das Zeichen steht.
§ 7.04 Ankerverbot
1. Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die
ein allgemeines Ankerverbot besteht, ist das
Ankern nur auf Strecken erlaubt, die durch das
Zeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf
der das Zeichen steht.
2. Auf den anderen Abschnitten der Wasserstraße
ist das Ankern auf den Strecken verboten, die
durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind, und zwar auf der Seite der Wasserstraße,
auf der das Zeichen steht.
§ 7.05 Verbotenes Festmachen
1. Das Festmachen am Ufer ist auf den Strecken
verboten, die durch das Zeichen A.7 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind, und zwar auf der Seite
der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
2. Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen und ähnliche
Gegenstände dürfen weder zum Festmachen
noch zum Verholen benützt werden,
sofern sie nicht ausdrücklich dazu bestimmt
sind.
§ 7.06 Wache
1. An Bord von Fahrzeugen, die in der Fahrrinne
stilliegen, muß ständig eine einsatzfähige Wache
vorhanden sein.
2. Fahrzeuge, die außerhalb der Fahrrinne stillliegen
oder die am Ufer festgemacht sind,
brauchen eine Wache jedoch nur dann, wenn es
die örtlichen Verhältnisse erfordern oder die
zuständige Behörde es vorschreibt.
Abschnitt 8
Sonstige Bestimmungen
§ 8.01 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
1. Personen, die weder an Bord beruflich tätig
sind noch zur Besatzung und deren Familie
gehören, dürfen Fahrzeuge, welche feuergefährliche
Stoffe, Explosivstoffe und sonstige Stoffe,
die in den Anlagen 4 und 5 angeführt sind,
oder radioaktive Stoffe befördern, nicht betreten.
Dies gilt auch für Fahrzeuge, die feuergefährliche
Stoffe in Tanks befördert haben,
solange die Tanks nicht gasfrei sind.
2. Sind Fahrzeuge gemäß Z. 1 unmittelbar oder
mittelbar am Ufer festgemacht, müssen sie die
Tafeln gemäß § 3.43 führen. Bei Nacht müssen
die Tafeln beleuchtet werden.
§ 8.02 Verbot, zu rauchen und ungeschütztes
Licht oder Feuer
zu verwenden
1. Das Rauchen und der Gebrauch von ungeschütztem
Licht oder Feuer ist auf Fahrzeugen
untersagt, die feuergefährliche Stoffe nach Anlage
4 befördern oder solche Stoffe in Tanks
befördert haben, solange diese nicht gasfrei
sind. Dieses Verbot gilt nicht in dem Teil des
Fahrzeuges, der der Besatzung als Wohnung
dient.
2. Fahrzeuge gemäß Z. 1 müssen die Tafeln gemäß
§ 3.44 führen. Sind die Fahrzeuge bei
Nacht unmittelbar oder mittelbar am Ufer
festgemacht, müssen die Tafeln beleuchtet werden.
§ 8.03 Verbot, Netze oder andere
Fischereigeräte auszulegen
Es ist verboten, Netze oder andere Fischereigeräte
so auszulegen, daß sie das Fahrwasser versperren.
TEIL 3
Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt
auf der Donau und der March
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten
als
a) „Einsatzfahrzeug": ein Fahrzeug,
das für Zwecke der Rettung und
Hilfeleistung, der Schiffahrtspolizei, des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache
oder der Bundeswasserbauverwaltung
verwendet wird. Im Schleusenbereich
gelten außerdem Fahrzeuge der betreffenden
Kraftwerksunternehmung als Einsatzfahrzeuge.
Die vorgenannten Fahrzeuge
gelten jedoch nur so lange als Einsatzfahrzeuge,
als sie sich auf der Fahrt
zum Ort eines dringenden Einsatzes oder
im Einsatz selbst befinden;
b) „schwimmende Anlage": nicht
nur die in § 1.01 lit. g beispielsweise aufgezählten
Anlagen sondern auch andere
Einrichtungen gleicher Bestimmung, insbesondere
solche, die Lagerungs- oder
Wohnzwecken, gewerblichen Zwecken
oder dem Sport dienen, wie schwimmende
Mineralölbunker und Werkstätten,
Wasserskisprungschanzen;
c) „Schwimmkörper": Flöße,
schwimmende Anlagen und andere einzeln
oder in Verbindungen fahrtauglich
gemachte Gegenstände, soweit sie nicht
Fahrzeuge sind;
d) „nicht freifahrende Fähre"
eine Fähre, die weder durch eigene Antriebskraft
angetrieben noch von einem
anderen Fahrzeug bewegt die Wasserstraße
überquert, insbesondere eine
solche, die mit Hilfe eines stromauf der
Fährentrasse verankerten Seiles die Wasserstraße
überquert (Längsseilfähre,
„Fliegende Brücke"), die mit Hilfe eines
über die Wasserstraße gespannten Seiles
diese überquert (Hochseilfähre) oder sie
mit Hilfe von am Flußgrund in der
Fährentrasse verlegten Ketten, Seilen oder
Schienen überquert;
e) „Sportgerät": Luftmatratzen,
Schwimmreifen, unbemannte Wasserskischleppgeräte
und andere ausschließlich
Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte;
Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge
(§ 1.01 lit. a) oder Schwimmkörper
(lit. c);
f) „Registerort eines Fahrzeuges"
der Ort, an dem sich der Amtssitz
des Gerichtes befindet, in dessen Binnenschiffsregister
das Fahrzeug eingetragen
ist;
g) „Heimatort eines Fahrzeuges"
der Ort, von dem aus die
Schiffahrt mit dem Fahrzeug betrieben
wird. Unter mehreren hiernach in Betracht
kommenden Orten gilt als Heimatort
der Ort, wo sich die Geschäftsniederlassung,
bei mehreren Niederlassungen
die Hauptniederlassung und in Ermangelung
einer Geschäftsniederlassung der
Wohnsitz (Sitz) des Schiffseigners befindet.
Ist ein Heimatort nicht feststellbar,
so gilt als solcher der Ort, wo der
Schiffseigner zur Steuer veranlagt wird;
h) „österreichisches Fahrzeug"
ein Fahrzeug, das seinen Heimatort in
Österreich hat und
aa) die Eintragungsfähigkeit in ein österreichisches
Binnenschiffsregister besitzt
(§ 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung,
DRGBl. 1940, I S. 1591)
oder
bb) sofern diese Voraussetzung nicht zutrifft,
im Eigentum einer österreichischen
Gebietskörperschaft, einer
physischen Person mit dem gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland oder
einer juristischen Person oder einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes
mit dem Sitz im Inland
steht;
i) „Schiffseigner": der Eigentümer
eines zur Schiffahrt auf Binnengewässern
bestimmten und hiezu von ihm verwendeten
Fahrzeuges. Wer ein ihm nicht gehöriges
Fahrzeug zur Binnenschiffahrt
verwendet und es entweder selbst führt
oder die Führung einem Schiffsführer anvertraut
(Ausrüster), wird ebenfalls als
Schiffseigner angesehen;
j) „Fahrwasser": die nach den jeweiligen
Wasserständen für die durchgehende
Schiffahrt benützbaren und bestimmten
Teile der Wasserstraße;
k) „Fahrrinne": der Teil des Fahrwassers,
der bei Niederwasser — bei Gewässern,
für die ein Regulierungsniederwasser
festgesetzt ist, bei diesem — von
beladenen Fahrzeugen der gewerbsmäßig
betriebenen Schiffahrt der üblichen Bauart
und Größe benützt werden kann.
2. Fahrzeuge mit einem maschinellen Hilfsantrieb,
die nur zu kleinen Ortsveränderungen (zum
Beispiel in Häfen oder an Lade- und Löschplätzen)
oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit
des Fahrzeuges im Schleppverband verwendet
werden, gelten nicht als „Fahrzeuge
mit Maschinenantrieb" (§ 1.01 lit. b).
3. Für die österreichische Donaustrecke sind für
den Sonnenauf- und -Untergang die im Anhang
1 angegebenen Zeitpunkte maßgebend.
§ 11.02 Organe der Schiffahrtspolizei
Die nach den Bestimmungen des Abschnittes 1 des
Teiles 2 vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige
Behörde sind im Wege des nächst erreichbaren
Organes der Schiffahrtspolizei zu erstatten.
In den öffentlichen Häfen in Linz und Wien können
die Meldungen auch im Wege der Hafenmeister
erstattet werden.
§ 11.03 Überwachung
1. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 1.20
haben Schiffsführer den Organen der Schifffahrtspolizei
das Anlegen mit Dienstfahrzeugen
an die Fahrzeuge und Schwimmkörper zu gestatten.
Sie müsen den Organen das An- und
von-Bord-gehen ermöglichen und die Mitfahrt
zur Durchführung von Kontrollen gestatten.
2. Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen der Organe
der Schiffahrtspolizei anzuhalten und an
deren Dienstfahrzeuge heranzufahren.
Abschnitt 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge;
Schiffseichung
§ 12.01 Kennzeichen der Fahrzeuge,
ausgenommen Kleinfahrzeuge
und Seeschiffe
1. Bei ausländischen Fahrzeugen
a) ohne Maschinenantrieb muß — abweichend
von § 2.01 Z. 1 lit. a — der
Name nicht so angebracht sein, daß er
von hinten sichtbar ist,
b) gilt § 2.01 Z. 2 lit. c nicht.
2. Ergänzend zu § 2.01 Z. 1 lit. a ist an österreichischen
Fahrzeugen in Ermangelung eines
Namens entweder der Name (oder dessen gebräuchliche
Abkürzung) der Unternehmung,
der das Fahrzeug gehört, erforderlichenfalls gefolgt
von einer Nummer, oder die Nummer,
unter der es in einem österreichischen Binnenschiffsregister
(§ 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung,
DRGBl. 1940, I S.1591) eingetragen
ist, gefolgt von dem Buchstaben A (Anlage 1),
anzubringen.
3. Ergänzend zu § 2.01 Z. 1 lit. b ist an österreichischen
Fahrzeugen, die in einem österreichischen
Binnenschiffsregister eingetragen
sind, der Name des Registerortes am Heck anzubringen;
an österreichischen Fahrzeugen, die
nicht in einem österreichischen Binnenschiffsregister
eingetragen sind, ist hingegen der
Name des Heimatortes des Fahrzeuges am
Heck anzubringen.
4. Abweichend von § 2.01 Z. 5 brauchen die
Fahrzeuge keine Nationalflagge zu führen.
Andere Flaggen dürfen an ihrer Stelle nicht geführt
werden.
§ 12.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1. Abweichend von § 2.02 Z. 1 brauchen Kleinfahrzeuge
ohne Maschinenantrieb keinen
Namen zu führen.
2. Abweichend von § 2.02 Z. 1 müssen an Kleinfahrzeugen,
die ein amtliches Kennzeichen
(§ 2.02 Z. 3) führen, keine weiteren Kennzeichen
angebracht werden.
3. Abweichend von § 2.02 Z. 1 können an österreichischen
Kleinfahrzeugen, die Zwecken der
Bundesverwaltung dienen und die kein amtliches
Kennzeichen tragen, der Name des Fahrzeuges
und der Name und die Anschrift des
Eigentümers durch Buchstaben und Nummern
ersetzt werden, die von der zuständigen Verwaltung
festzusetzen sind.
§ 12.03 Einsenkungsmarken und
Tiefgangsanzeiger
1. Ergänzend zu § 2.04 Z. 1 müssen österreichische
Kleinfahrzeuge, ausgenommen Beiboote
und solche, die Zwecken des Sportes oder der
Bundesverwaltung dienen, mindestens ein Paar
Einsenkungsmarken und zwar auf halber
Schiffslänge tragen.
2. Ergänzend zur Anlage 2 gilt für österreichische
Fahrzeuge
a) das die Einsenkungsmarke bildende
Rechteck muß 30 Zentimeter lang und
3 Zentimeter hoch sein;
b) ein Markenpaar und zwar entweder das
in Schiffsmitte oder das nächst der
Schiffsmitte gegen das Hinterschiff zu befindliche,
ist durch einen Kreis von
20 Zentimeter äußeren Durchmessers und
3 Zentimeter Strichstärke zu ergänzen.
Der Kreis ist so anzubringen, daß sein
Mittelpunkt in der Mitte des Eichstriches
liegt.
3. Ergänzend zur Anlage 2 müssen an österreichischen
Fahrzeugen die Tiefgangsanzeiger in ihrer
Ausführung den Bestimmungen der Anlage 2
des Schiffseichgesetzes, BGBl. Nr. 206/1963,
entsprechen.
Abschnitt 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 13.01 Nachtbezeichnung der
Kleinfahrzeuge in Fahrt
Abweichend von § 3.13 Z. 2 müssen einzeln
fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
deren Schiffskörper bis zu 7 Meter lang ist, die
Lichter nach § 3.13 Z. 1 führen, wenn sie schneller
als 10 Kilometer pro Stunde (in stehendem Wasser)
fahren können. Dies gilt nicht für Beiboote.
§ 13.02 Nachtbezeichnung der
Fahrzeuge beim Stilliegen
Das nach § 3.20 Z. 1 oder 2 vorgeschriebene
weiße gewöhnliche Licht braucht außer in den in
§ 3.20 Z. 3 genannten Fällen nicht geführt zu
werden von
a) Fahrzeugen, die sich völlig zwischen nicht
überfluteten Buhnen befinden oder hinter
einem aus dem Wasser ragenden
Längswerk (Leitwerk) stilliegen,
b) Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer
schwimmenden Anlage festgemacht und
vom Ufer oder der schwimmenden Anlage
hinreichend beleuchtet sind,
c) Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an
einer schwimmenden Anlage festgemacht
sind.
§ 13.03 Nachtbezeichnung stillliegender
Schwimmkörper
1. Abweichend von § 3.25 müssen Schwimmkörper
keine Lichter führen, wenn sie unter
den Voraussetzungen der §§ 3.20 Z. 3 lit. a
und 13.02 lit. a und b stilliegen.
2. Abweichend von § 3.25 brauchen schwimmende
Anlagen, die weniger als 5 Meter in die Wasserstraße
hineinragen, keine Lichter zu führen.
§ 13.04 Nacht- und Tagbezeichnung
festgefahrener oder gesunkener
Kleinfahrzeuge
Abweichend von § 3.27 und § 3.41 Z. 1 müssen
festgefahrene oder gesunkene Kleinfahrzeuge die
Nacht- und Tagbezeichnung nur führen, wenn sie
die Schiffahrt behindern können.
§ 13.05 Bezeichnung der Anker
schwimmender Geräte bei
Tag
Für schwimmende Geräte, deren Anker so ausgeworfen
sind, daß sie die Schiffahrt behindern
können, gilt § 3.42 Z. 2 nicht.
§ 13.06 Bezeichnung der Fahrzeuge
der Schiffahrtspolizei
Die Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei haben die
Nummer des Fahrzeuges in den Unterscheidungszeichen
(§ 3.45) am Schiffskörper in schwarzer
Farbe zu tragen.
§ 13.07 Bezeichnung der Fahrzeuge
des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung bei der
Besorgung schiffahrtspolizeilicher
Aufgaben
Wasserfahrzeuge des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung, die bei der Besorgung von
schiffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige
des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung
verwendet werden, haben am Bug einen
Wimpel mit dem in § 3.45 angegebenen Unterscheidungszeichen
zu führen.
§ 13.08 Bordezeichen der Zollboote
Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer,
den Zollorganen das Betreten des Schiffes
zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der Zollverwaltung
a) bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift
„ZOLL" und darunter eine rechteckige
grüne Flagge zu zeigen oder ein
langer Ton zu geben,
b) bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen
oder ein langer Ton zu geben.
Abschnitt 4
Schaltzeichen der Fahrzeuge
§ 14.01 Mit den Schallzeichen gekoppelte
Lichtzeichen
Abweichend von § 4.01 Z. 2 ist das gelbe helle
Lichtzeichen nicht zugleich mit dem Dreitonschallzeichen
der Radartalfahrer gemäß § 6.33
Z. 5 und auch nicht zugleich mit Glockenzeichen
abzugeben.
§ 14.02 Verbotene Schallzeichen
Die Verwendung von Schallzeichen zur Verständigung
zwischen Fahrzeugen und Land gemäß
§ 4.03 Z. 2 ist auf Strecken, auf denen sich geschlossene
Ortschaften am Ufer befinden, verboten.
Abschnitt 5
Schiffahrtszeichen
§ 15.01 Zeichen zur Regelung der
Schiffahrt
1. Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände bei
den Pegel stellen und in den Schleusen gelten
als Schiffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige
erfolgt mit Hilfe bezifferter lotrechter oder
schräger Skalen oder durch Leuchtziffern. Die
Höhe des Wasserstandes über dem Pegelnullpunkt
wird durch schwarze Ziffern auf weißem
Grund in Zentimeter oder durch Leuchtziffern
in Dezimeter angegeben.
2. Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe
der Brücken gelten als Schiffahrtszeichen
(Hinweise). Die Anzeige erfolgt mit
Hilfe bezifferter lotrechter Skalen (Brückenpegel)
oder Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe
wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund
in Zentimter oder durch Leuchtziffern in Dezimeter
angegeben.
§ 15.02 Fahrwasserzeichen
Die Zeichen der Anlage 8 sind Schiffahrtszeichen
(Hinweise).
Abschnitt 6
Fahrregeln
§ 16.01 Tragflügelboote
1. Ergänzend zu § 6.02 Z. 3 haben Tragflügelfahrzeuge
beim Begegnen mit anderen Fahrzeugen
folgende Zeichen zu geben
wenn Tragflügelfahrzeuge beim Begegnen an
der Steuerbordseite anderer Fahrzeuge vorbeifahren
wollen, müssen sie rechtzeitig an ihrer
Steuerbordseite
a) bei Tag ein weißes starkes Funkellicht,
b) bei Nacht ein weißes helles Funkellicht
zeigen.
Wenn sie beim Begegnen mit anderen Fahrzeugen
an deren Backbordseite vorbeifahren
wollen, können sie an ihrer Backbordseite
a) bei Tag ein weißes starkes Funkellicht,
b) bei Nacht ein weißes helles Funkellicht
zeigen.
Diese Zeichen müssen von vorne deutlich sichtbar
sein. Sie müssen bis zur Beendigung der
Vorbeifahrt gezeigt werden.
2. Die Sichtzeichen gemäß Z. 1 können von den
Tragflügelfahrzeugen durch folgende Schallzeichen
ergänzt werden
a) „einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt
an Backbord stattfinden soll,
b) „zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt
an Steuerbord stattfinden soll.
§ 16.02 Amphibienfahrzeuge
Amphibienfahrzeuge sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(§ 1.01 lit. b), die auch Kraftfahrzeuge
im Sinne des § 2 Z. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, sind. Solche Fahrzeuge dürfen
Wasserstraßen nur als Einsatzfahrzeuge
(§ 11.01 Z. 1 lit. a) und zu Sportzwecken im
Rahmen behördlich bewilligter Wassersportveranstaltungen
befahren.
§ 16.03 Vermeidung von Wellenschlag
Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 1.04 besteht
die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen
Wellenschlages und übermäßiger Sog-
wirkung gemäß § 6.20 Z. 1 auch nicht gegenüber
schwimmenden Anlagen, sofern sie nicht zu den
Anlagen einer gewerbsmäßig betriebenen Fähre
gehören.
§ 16.04 Durchfahren der Schleusen
1. Bei den Schleusen gilt als „linke Schleuse" die
dem linken Ufer nächstliegende, als „rechte
Schleuse" die dem rechten Ufer nächstliegende.
Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen
den Vorsignalen (Z. 4 und 7).
2. Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände
dürfen höchstens 230 Meter lang und 22 Meter
breit, Schubverbände bis zu 23 Meter breit sein.
Die Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als 2,50 Meter
eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte
Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder
Vorhäfen führenden Brücken, die durch das
Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel
angegeben wird, zu beachten. Die lichte
Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen
um bis zu 0,15 Meter verringert
sein.
3. Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen
dis in Z. 2 genannten Maße überschreiten, bedürfen
für die Schleusung der vorherigen Erlaubnis
dar Schleusenaufsicht.
4. Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den
in § 6.28 Z. 6 Und 7 aufgeführten Signalen
folgende Signale zu beachten
a) das Vorsignal (Z. 5) an der oberen Grenze
des Schleusenbereiches,
b) des Abrufsignal (Z. 6), das nur von der
Wartelände sichtbar und nur in Betrieb
ist, wenn ein Fahrzeug auf Schleusung
wartet.
5. Das Vorsignal — zwei weiße Lichter nebeneinander
— hat folgende Bedeutung
a) zwei Festlichter
Schleusen nicht benützbar; bis zum Abruf
an der Wartelände im Schleusenbereich
warten; einzeln fahrende Fahrzeug können
— wenn es die Verhältnisse zulassen
— im oberen Vorhafen warten;
b) zwei Taktlichter
voraussichtlich beide Schleusen benützbar;
das am Vorsignal zuerst vorbeifahrende
Fahrzeug hat die rechte, das
folgende die linke Schleuse zu benützen;
c) links Festlicht, rechts Taktlicht
voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;
d) links Taktlicht, rechts Festlicht
voraussichtlich linke Schleuse benützbar.
6. Das Abrufsignal — zwei weiße Lichter nebeneinander
— hat folgende Bedeutung
a) zwei Festlichter
bis zum Abruf nach lit. b oder c warten;
b) links Festficht, rechts Taktlicht
Weiterfahrt zur Schleuse aufnehmen;
voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;
c) links Taktlicht, rechts Festlicht
Weiterfahrt zur Schleuse aufnehmen;
voraussichtlich linke Schleuse benützbar.
7. Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer den
in § 6.28 Z. 6 und 7 aufgeführten Signalen
das Vorsignal (Z. 8) an der unteren Grenze
des Schleusenbereiches zu beachten.
8. Das Vorsignal — ein weißes Licht — hat folgende
Bedeutung
a) Festlicht
bis zur Freigabe der Einfahrt in den
Schleusenbereich vor dem Vorsignal warten;
b) Taktlicht
Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet;
gemäß den gezeigten Einfahrtssignalen
(§ 6,28 Z. 6) in eine Schleuse
einfahren oder außerhalb des unteren
Vorhafens auf Einfahrt warten.
9. Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der
Schleusung im Schleusenbereich nur liegen,
wenn
a) dies aus nautischen Gründen erforderlich
ist oder
b) die Schleusenaufsicht hiezu die Erlaubnis
erteilt hat.
10. Bei der Einfahrt in die Schleusen haben die
Schiffsführer die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge
so zu vermindern, daß ein Anprall an
das Schleusentor oder die Schutzvorrichtung
vermieden wird. Während der Durchfahrt
durch die Schleuse muß die Deckmannschaft
des Fahrzeuges an Deck sein, soweit sie nicht
für das Ausbringen der Trossen an Land gehen
muß. Das Ruderhaus von Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb muß während der Schleusung
besetzt sein.
11. Die Fahrzeuge müssen so weit in die
Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen,
daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei
der Einfahrt und in der Ausnützung der
Schleusenkammer nicht behindert werden.
12. Der Schleusenaufsicht ist durch Glockenschläge
anzuzeigen, daß das Fahrzeug oder der Verband
zur Schleusung bereit ißt. Fahrzeuge,
die keine Glocke haben, müssen ihre Bereitschaft
zur Schleusung durch Zuruf anzeigen.
13. Es ist verboten,
a) die Betriebseinrichtungen der Schleuse
unbefugt zu bedienen,
b) die Schleusenanlagen unbefugt zu betreten.
14. Talfahrende Schleppverbände haben im
Schleusenbereich ihren Anhang erforderlichenfalls
rechtzeitig für die Schleusung umzugruppieren.
Talfahrende Schleppverbände dürfen
nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen
zusammengestellt werden. Sie dürfen hiezu an
beiden Ufermauern des unteren Vorhafens anlegen.
15. Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord dürfen
bei der Schleusung nicht längsseits von
Fahrzeugen liegen, welche
bei Nacht das blaue Licht nach § 3.21 oder
bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37
zeigen.
16. Fahrzeuge, die mit Explosivstoffen (Anlage 5)
beladen sind, müssen vor der Einfahrt in den
Schleusenbereich bei der Schleusenaufsicht angemeldet
werden. Sie dürfen in den Schleusenbereich
erst einfahren, bis sie von der
Schleusenaufsicht hiezu aufgefordert werden.
§ 16.05 Reihenfolge der Schleusungen
1. Ergänzend zu § 6.29 wird bestimmt, daß die
Fahrzeuge in der Reihenfolge der Einfahrt in
den Schleusenbereich geschleust werden, soweit
in Z. 2 und § 16.04 nichts anderes vorgeschrieben
ist.
2. Ein Vorrecht auf Schleusung haben, außer den
in § 6.29 lit. b genannten Fahrzeugen,
a) Einsatzfahrzeuge,
b) schwer beschädigte Fahrzeuge,
c) Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich
bekanntgegebenen Fahrplan fahren oder
andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an
Bord, wenn sie mindestens eine Stunde
vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet
sind.
3. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt
nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die
Schleusenaufsicht und das als nächstes zu
schleusende Fahrzeug zu verständigen.
§ 16.06 Verkehr von Kleinfahrzeugen
im Schleusenbereich
1. Kleinfahrzeuge haben im Schleusenbereich
— abweichend von § 16.04 — nur die Signale
nach § 6.28 Z. 6 und 7 sowie die für Kleinfahrzeuge
aufgestellten besonderen Hinweistafeln
zu beachten.
2. Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten
Liegeplätzen in den Vorhäfen zu warten,
bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt
in die Schleuse aufgefordert werden. Werden
Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam
geschleust, dürfen sie erst nach diesen
in die Schleusenkammer einfahren, müssen
hinter diesen festmachen und mit Abstand hinter
diesen aus der Schleusenkammer ausfahren.
3. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die
Sport- und Vergnügungszwecken dienen und
von der Besatzung über Land getragen werden
können, haben die Umsetzanlage zu benützen.
Eine Sperrung der Umsetzanlage wird an der
oberen Landestelle der Umsetzanlage durch
zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In
diesem Falle dürfen die Kleinfahrzeuge die
Schleuse benützen.
4. Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden
wollen, dürfen nicht in die Vorhäfen einfahren.
Abschnitt 7
Regeln für das Stilliegen
§ 17.01 Ankern und Festmachen
Schwimmende Anlagen dürfen, außer im Notfall
und bei Sondertransporten (§ 1.21), nicht verankert,
sondern nur unmittelbar am Ufer festgemacht
werden.
§ 17.02 Stilliegen in der Nähe von
Fahrzeugen, die bestimmte
gefährliche Güter befördern.
1. Es ist verboten, näher als 10 Meter bei einem
Fahrzeug stillzuliegen, wenn auf diesem
bei Nacht das blaue Licht nach § 3.21 oder
bei Tag der blaue Kegel nach § 3.37
gezeigt werden.
Dies gilt nicht
a) für Fahrzeuge, welche die gleiche Bezeichnung
führen oder
b) beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen
von Verbänden oder gekuppelten
Fahrzeugen.
2. Es ist verboten, näher als 100 Meter bei einem
Fahrzeug stillzuliegen, wenn auf diesem
bei Nacht das rote Licht nach § 3.22 oder
bei Tag der rote Kegel nach § 3.33
gezeigt werden.
Dies gilt nicht beim Zusammenstellen und bei
Fahrtunterbrechungen von Verbänden.
3. Das seitliche Stilliegen neben einem Fahrzeug,
welches das Zeichen nach § 3.47 führt, ist innerhalb
eines Abstandes verboten, der auf der
dreieckigen weißen Zusatztafel zu diesem
Zeichen in Meter angegeben ist.
Abschnitt 8
Sonstige Bestimmungen
§ 18.01 Beschränkung des Badens
und Schwimmens
1. Das Baden und Schwimmen ist verboten
a) von 100 Meter oberhalb bis 50 Meter
unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlags-
und Landestellen für Fahrgast-
schiffe und Fähren, Schiffswerften sowie
Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen,
auf der Seite der Wasserstraße, auf
der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,
b) im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
2. Badende und Schwimmende müssen sich so verhalten,
daß in Fahrt befindliche Fahrzeuge
weder ihren Kurs ändern, noch ihre Geschwindigkeit
herabsetzen müssen; insbesondere ist
es verboten
a) m den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge
hineinzuschwimmen,
b) näher als 30 Meter an vorüberfahrende
Fahrzeuge heranzuschwimmen.
3. Badenden und Schwimmenden ist es ferner verboten,
sich an in Fahrt befindliche Fahrzeuge
sowie an stilliegenden Fahrzeugen, schwimmenden
Anlagen und deren Festmachevorrichtungen
anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten.
§ 18.02 Wasserskifahren, Wellenreiten
und ähnliche Wassersportarten
1. Die Ausübung des Wasserskifahrens und ähnlicher
Sportarten, bei denen die Sportausübenden
von einem Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
geschleppt werden (Schleppsport), ist
nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
2. Fahrzeuge, mit denen solche Sportarten ausgeübt
werden, müssen neben dem Schiffsführer
mit mindestens einer weiteren Person (Beifahrer)
besetzt sein, die geeignet und in der
Lage ist, den oder die geschleppten Wassersportausübenden
und die Fahrstrecke zu beobachten.
Außer den vorgenannten Personen
dürfen nur solche an Bord sein, die an der
Sportausübung beteiligt sind. Von einem Fahrzeug
dürfen nicht mehr als zwei Personen
zugleich geschleppt werden. Das Schleppseil
darf nicht leer im Wasser nachgezogen werden.
Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener
Schleppgeräte ist verboten.
3. Der Bereich zwischen 200 Meter stromauf und
150 Meter stromab des Standortes in Betrieb
befindlicher, gewerbsmäßig betriebener Fähren
ist von den schleppenden Fahrzeugen auf
gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.
4. Von Personen, die schwimmen, baden oder
fischen sowie von Fahrzeugen, Fähranlagen und
Schiffahrtszeichen im Fahrwasser haben die
schleppenden Fahrzeuge einen Abstand von
mindestens 30 Meter zu halten. Darüber hinaus
müssen sie sich von Stellen der Gewässer oder
Ufer, an denen Arbeiten zur Beseitigung von
Schiffahrtshindernissen oder zur Fahrwasserbezeichnung
oder Wasserbauarbeiten vorgenommen
werden, so weit entfernt halten, daß
diese Arbeiten nicht behindert und dabei beschäftigte
Personen durch Wellenschlag oder
Durchnässung nicht belästigt werden.
5. Wenn die schleppenden Fahrzeuge anderen
Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen
sich die geschleppten Sportausübenden im
Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.
6. Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und
der Flüssigkeit des Verkehrs müssen die geschleppten
Personen während der Sportausübung
mit einer tragfähigen Schwimmweste,
einem solchen Schwimmgürtel oder Schwimmanzug
versehen sein.
7. Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten
a) im Bereich öffentlicher Häfen und im
Schleusenbereich,
b) in den für die Schiffahrt empfohlenen
Durchfahrtsöffnungen von Brücken,
wenn diese eine geringere Breite als
100 Meter aufweisen,
c) in Fahrwasserengen (§ 6.07 2. 1),
d) im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
8. In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes
nur mit Zustimmung der die Verwaltung
des Hafens ausübenden Stelle gestattet.
§ 18.03 Be schränkung der
Fischerei
Ergänzend zu § 8.03 ist es verboten, im Bereich
von Länden, in Schleusen und deren Vorhäfen
sowie an Stellen, an denen Wasserbauarbeiten
durchgeführt werden, vom Boot aus oder mit
Hilfe von Netzen, Reusen oder Fischkästen zu
fischen.
Abschnitt 9
Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen
auf der Donau
§ 19.01 Beschränkung der Schifffahrt
bei hohen Wasserständen
1. Bei Wasserständen, die höher als die in Z. 3
unter lit. a angegebenen Wasserstände sind,
haben
a) alle Fahrzeuge und Verbände einen
möglichst großen Abstand von den
Ufern zu halten,
b) alle Talfahrer die Geschwindigkeit auf
das für die sichere Steuerung notwendige
Mindestmaß herabzusetzen,
c) alle Bergfahrer bei der Vorbeifahrt an
Stellen, an denen sich Gebäude oder
Schutzdämme am Ufer befinden, die
Fahrgeschwindigkeit auf weniger als
4 Kilometer pro Stunde herabzusetzen.
Von den in lit. b und c genannten Beschränkungen
sind Fahrzeuge der Jagdschutzorgane,
Kleinfahrzeuge und plan-
mäßig verkehrende Fahrgastschiffe ausgenommen.
Die Beschränkungen gelten
außerdem nicht in den Haltungen der
Staustufen der Donaukraftwerke, in der
Haltung des Kraftwerkes Wallsee jedoch
nur bis zur Brücke bei Mauthausen
(Stromkilometer 2111,0).
2. Bei Überschreitung der in Z. 3 unter lit. b angegebenen
Wasserstände ist die Schiffahrt
außerhalb der Häfen verboten.
Jedoch
a) sind Fahrzeuge des Bundesheeres zur unmittelbaren
Vorbereitung eines Einsatzes
und Fahrzeuge der Jagdschutzorgane
vom Fahrverbot ausgenommen,
b) dürfen bei Eintreten dieser Wasserstände
bereits begonnene Fahrten unter Anwendung
entsprechender Vorsichtsmaßnahmen
zur Vermeidung von Beschädigungen
der Ufer und von Bauten bis
zum nächstgelegenen Hafen, in den
Haltungen der Staustufen bis zur
nächsten hochwassersicheren Lände fortgesetzt
werden,
c) ist die Abfahrt von einem der in Z. 3
angeführten Pegelorte zum nächsten erlaubt,
wenn der Wasserstand am Pegel
des Abfahrtsortes die in Z. 3 unter lit. b
angegebene Höhe unterschreitet, der
Wasserstand an dem in Fahrtrichtung
nächstgelegenen Pegel die für diesen maßgebliche
Höhe überschreitet,
d) sind im Bereich der Städte Linz und
Wien Fahrten der gewerbsmäßig betriebenen
Schiffahrt zur Verstellung von
Fahrzeugen zwischen Häfen, öffentlichen
und Privatländen untereinander gestattet.
Diese Ausnahmen gelten jedoch
im Bereich der Stadt Linz nur bis zu
einem Wasserstand von 720 Zentimeter
am Pegel Linz, im Bereich der Stadt
Wien nur bis zu einem Wasserstand von
730 Zentimeter am Pegel Wien-Reichsbrücke.
Nach Überschreiten dieser
Wasserstände sind alle Fahrzeuge, soweit
dies möglich ist, in die Schutzhäfen zu
verbringen,
e) gilt das Fahrverbot für Fähren nur insoweit,
als in den von der Behörde für die
Fähre festgesetzten Betriebsbedingungen
kein anderer Wasserstand für die Einstellung
des Fährbetriebes vorgeschrieben
ist.
3. Die gemäß Z. 1 und 2 zu beachtenden Wasserstände
entsprechen folgenden Pegelständen
§ 19.02 Regelung des Schiffsverkehrs
in den Stauhaltungen
1. In den Haltungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Staustufen müssen Fahrzeuge, die
beabsichtigen, ihre Fahrt auf der Strecke zwischen
den Schleusen zu unterbrechen, dies gelegentlich
der Schleusung in der ersten Schleuse
der Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die
unvorhergesehenerweise ihre Fahrt in der genannten
Strecke unterbrechen müssen, haben
so bald als möglich die nächst erreichbare
Schleusenaufsicht zu benachrichtigen. Gleichzeitig
ist anzugeben, wann die Weiterfahrt erfolgen
wird. Ist der Zeitpunkt der Weiterfahrt
ungewiß, dann ist die Schleusenaufsicht möglichst
vor Antritt der Weiterfahrt in Kenntnis
zu setzen.
Von der vorstehenden Meldepflicht sind Fahrgastschiffe
hinsichtlich der fahrplanmäßigen
Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge
befreit.
2. Bei Wasserständen von mehr als 500 Zentimeter
am Pegel Engelhartszell von der
Schleuse Jochenstein zu Tal fahrende Verbände
dürfen nicht mehr als ein Fahrzeug oder eine
einzige Querreihe seitlich gekuppelter Fahrzeuge
schleppen.
§ 19.03 Fahrt zu Tal von der Umschlagslände
im Schleusenbereich
Persenbeug
Fahrzeuge, die ihre Fahrt nach einem Aufenthalt
an der Umschlagslände zwischen Stromkilometer
2062,500 und 2063,040 (linkes Ufer) talfahrend
fortsetzen wollen, müssen zunächst so weit stromaufwärts
fahren, daß sie die Anzeige des Vorsignales
der Schleuse Persenbeug (Stromkilometer
2063,400, linkes Ufer) erkennen können.
Erst dann dürfen sie zu Tal wenden und ihre
Fahrt entsprechend der Anzeige am Vorsignal
fortsetzen.
TEIL 4
Bestimmungen für die Grenzstrecken der
Donau
§ 20.01 Vorschriften für die B efahrung
der österreichisch-
deutschen Grenzstrecke
(Stromkilometer 2223,150 bis
2201,77)
1. In der Grenzstrecke darf in Schleppverbänden
a) bei der Talfahrt
das Zugschiff nicht mehr als zwei Fahrzeuge
längsseits gekuppelt führen und
im Anhang nicht mehr als zwei Querreihen
längsseits gekuppelter Fahrzeuge
hintereinander schleppen. Die Gesamtbreite
des Verbandes darf 30 Meter nicht
überschreiten;
b) bei der Bergfahrt
aa) das Zugschiff nicht mehr als zwei
Fahrzeuge längsseits gekuppelt führen,
wobei eine Gesamtbreite von
30 Meter nicht überschritten werden
darf und im Anhang nicht mehr als
zwei Querreihen längsseits gekuppelter
Fahrzeuge hintereinander schleppen.
Die Breite jeder Querreihe darf
20 Meter nicht überschreiten;
bb) sofern keine Fahrzeuge längsseits
gekuppelt geführt werden, das Zugschiff
im Anhang nicht mehr als
drei Querreihen längsseits gekuppelter
Fahrzeuge hintereinander mit
einer Breite je Reihe bis zu
30 Meter oder vier Querreihen
hintereinander mit einer Breite je
Reihe bis zu 20 Meter schleppen.
Abweichend von den Bestimmungen der
lit. a und b ist es gestattet, die im Anhang
in einer Querreihe geschleppten
Fahrzeuge nicht zusammenzukuppeln.
2. Die Bestimmungen der Z. 1 gelten nicht für
Kleinfahrzeuge.
3. Abweichend von § 3.13 Z. 1 brauchen einzeln
fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
deren Schiffskörper über 7 Meter lang ist, nur
das Licht nach § 3.13 Z. 2 zu führen, wenn
sie nicht schneller als 10 Kilometer pro Stunde
(in stehendem Wasser) fahren können. § 3.13
Z. 2 zweiter Halbsatz gilt für diese Fahrzeuge
nicht.
4. Die Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur
bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den
auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten
Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.
5. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen
die Altwässer und die Wasserflächen hinter
Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für
Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung
sowie für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang
ausgeübt wird.
6. Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und
Überholen von Fahrzeugen, von denen aus
der Fischfang ausgeübt wird,
a) in gerader Fahrt und im größtmöglichen
Abstand, der 30 Meter nicht unterschreiten
darf, vorbeizufahren und
b) abweichend von § 6.20 Z. 2 die Bestimmungen
des § 6.20 Z. 1 zu beachten.
7. Überschreitet der Wasserstand der Donau
810 Zentimeter am Pegel Passau-Maxbrücke,
so ist die Schiffahrt einschließlich des Fährverkehrs
in der Grenzstrecke außerhalb der
Häfen verboten.
8. Das Baden und Schwimmen ist in der Grenzstrecke
im Umkreis von 100 Meter von in der
Wasserstraße eingesetzten Wasserbaugeräten
verboten.
9. Des weiteren gelten auf der Grenzstrecke die
Bestimmungen
a) der §§ 12.01 Z. 1 und 4, 12.02 Z. 1 und 2,
13.01 bis 13.05, 13.08, 16.04 bis 16.06,
18.01 Z. 1 lit. a, 2 und 3, 30.01 und
30.03 sowie
b) der §§ 12.02 Z. 3, 13.06, 13.07, 15.01
und 15.02.
Den Bestimmungen gemäß lit. a inhaltlich
gleiche Regelungen wurden von der Bundesrepublik
Deutschland für ihr Staatsgebiet in
Kraft gesetzt.
§ 20.02 Vorschriften für die Befahrung
der österreichischtschechoslowakischen
Grenzstrecke (Stromkilometer
1880,260 bis 1872,700)
1. In der Grenzstrecke darf in Schleppverbänden
a) in der Talfahrt
neben dem Zugschiff nur ein Fahrzeug
seitlich zugekuppelt sein und dürfen die
geschleppten Fahrzeuge nur in einer
Querreihe mit höchstens vier Fahrzeugen
geführt werden. Diese Querreihe darf
bei Wasserständen von 350 Zentimeter
und mehr am Pegel Bratislava höchstens
43 Meter, bei Wasserständen von weniger
als 350 Zentimeter am Pegel Bratislava
höchstens 32 Meter breit sein. Sind in
der Querreihe die äußeren Fahrzeuge
leer, darf die Querreihe bei Wasserständen
von 300 Zentimeter und mehr am
Pegel Bratislava höchstens 43 Meter breit
sein;
b) in der Bergfahrt
aa) das Zugschiff bei Wasserständen von
350 Zentimeter und mehr am Pegel
Bratislava nicht mehr als fünf einzelne
Fahrzeuge hintereinander oder
zwei Querreihen hintereinander mit
höchstens je zwei seitlich gekuppelten
Fahrzeugen oder
drei Querreihen hintereinander mit
höchstens je zwei seitlich gekuppelten
leeren Fahrzeugen schleppen,
wobei sich in jeder Querreihe nur
ein ruderloses Fahrzeug befinden
darf. Das Zugschiff darf außerdem
ein Fahrzeug seitlich zugekuppelt
führen;
bb) das Zugschiff bei Wasserständen von
weniger als 350 Zentimeter am
Pegel Bratislava nicht mehr als vier
einzelne Fahrzeuge hintereinander
schleppen. Das Zugschiff darf außerdem
ein Fahrzeug seitlich zugekuppelt
führen;
cc) das Zugschiff bei weniger als
350 Zentimeter am Pegel Bratislava
auch eine einzige Querreihe
mit höchstens zwei seitlich zugekuppelten
Fahrzeugen schleppen,
wobei sich in der Querreihe nur ein
ruderloses Fahrzeug befinden darf.
2. In der Grenzstrecke dürfen Schubverbände
a) in der Talfahrt
aa) bei Wasserständen von 350 Zentimeter
und mehr am Pegel Bratislava
höchstens 140 Meter lang und
43 Meter breit sein,
bb) bei Wasserständen von weniger als
350 Zentimeter am Pegel Bratislava
höchstens 140 Meter lang und
32 Meter breit sein;
b) in der Bergfahrt
aa) bei Wasserständen von 350 Zentimeter
am Pegel Bratislava und mehr
höchstens 185 Meter lang und
22 Meter breit sein,
bb) bei Wasserständen von weniger als
350 Zentimeter am Pegel Bratislava
höchstens 165 Meter lang und
22 Meter breit sein.
3. Die Aufstellung schwimmender Anlagen und
das Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
ist verboten. Das Verbot gilt weder
in Notfällen noch für die Aufstellung von
schwimmenden Anlagen der Bundeswasserbauverwaltung.
4. Die Abhaltung von Wassersportveranstaltungen
sowie von Wasserfesten und sonstigen Veranstaltungen,
die zu Ansammlungen von Fahrzeugen
führen können sowie die Ausübung des
Schleppsportes (§ 18.02) sind verboten.
5. Überschreitet der Wasserstand der Donau
700 Zentimeter am Pegel Bratislava, so hat die
Schiffahrt in der Grenzstrecke die in § 19.01
Z. 1 vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten;
überschreitet der Wasserstand
770 Zentimeter am Pegel Bratislava, so ist die
Schiffahrt:, soweit nicht in § 19.01 Z. 2 lit. a
bis c und e Ausnahmen zugelassen sind, verboten.
6. Des weiteren gelten auf der Grenzstrecke die
Bestimmungen
a) der §§ 16.01, 30.01 und 30.03 sowie
b) der §§ 11.03, 12.02 Z. 3, 13.06 bis 13.08,
15.01, 15.02, 17.01, 17.02 und 18.01.
Den Bestimmungen gemäß lit. a inhaltlich
gleiche Regelungen wurden von der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik für ihr
Staatsgebiet in Kraft gesetzt.
TEIL 5
Inkrafttreten, aufzuhebende Rechtsvorschriften
und Übergangsbestimmungen
§ 30.01 Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt unbeschadet der Bestimmung;
der Z. 2 am 1. April 1970 in Kraft.
2. Die Bestimmungen der §§ 3.14 Z. 2 lit. b und
4.01 Z. 2 treten am 1. April 1972, die der
§§ 2.04 Z. 1 und 12.03 Z. 1 am 1. April 1979
in Kraft.
§ 30.02 Aufzuhebende Rechtsvorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren
die §§ 1. 2, 3, 4, 6, 7 und 10 der Verordnung
vom 10. September 1964, BGBl. Nr. 243,
über die Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs
auf der Donau, dem Inn und der March
ihre Wirksamkeit.
§ 30.03 Übergangsbestimmungen
Bis zum 31. März 1972 dürfen
a) abweichend von § 3.14 Z. 2 lit. a die
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der
Spitze von Schleppverbänden anstelle des
blauen Lichtes ein rotes gewöhnliches
Licht führen. Dieses Licht ist im Abstand
von je 1,50 Meter über dem grünen Seitenlicht
und seitlich von diesem zur
Mitte des Fahrzeuges hin zu setzen;
b) abweichend von § 3.21 stilliegende Fahrzeuge
anstelle des blauen Lichtes ein rotes
gewöhnliches Licht etwa 1,50 Meter über
dem weißen Licht nach § 3.20 führen.