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44. Verordnung: Verkehrsordnung für die Schiffahrt auf der Donau und der March

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Verkehrsordnung für die Schiffahrt auf der Donau und der March

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 4. März

1964, BGBL Nr. 42, über die Regelung und Sicherung

des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn

und der March wird — nach Maßgabe des § 18

dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den

Bundesministern für Bauten und Technik, Land-

und Forstwirtschaft, soziale Verwaltung, Unterricht

und Landesverteidigung — verordnet

TEIL 1

Geltungsbereich

§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich

1. Für die Donau und die March mit allen ihren

Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen

finden die Bestimmungen dieser Verordnung

nach Maßgabe der Z. 2 bis 4 Anwendung.

2. Die Bestimmungen des Teiles 2 (Grundsätzliche

Bestimmungen für die Schiffahrt auf der

Donau) gelten auf der Donau einschließlich der

Strecken, in denen sie die Staatsgrenze gegenüber

der Bundesrepublik Deutschland und der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

bildet, sowie auf der March.

3. Die Bestimmungen des Teiles 3 (Zusätzliche

Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau

und der March) gelten ergänzend zu den Bestimmungen

des Teiles 2

a) auf der Donau, mit Ausnahme der

Grenzstrecken gemäß Z. 2, das ist von

Stromkilometer 1880,26 bis Stromkilometer

220177,

b) in den Häfen und an den Länden auf

dem Grenzstrecken der Donau gemäß

Z.2;

c) auf der March gelten jedoch nur die Bestimmungen

der §§ 11.01, 11.02, 11.03,

12.01 Z. 2 und 3, 12.02 Z. 3, 12.03, 13.06,

13.07, 13.08, 15.01 und 15.02.

4. Die Bestimmungen des Teiles 4 (Bestimmungen

für die Grenzstrecken der Donau) gelten

ergänzend zu den Bestimmungen des Teiles 2

auf den Grenzstrecken gemäß Z. 2.

§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich

1. Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes

erforderlich ist, sind

a) Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des

öffentlichen Sicherheitsdienstes und der

Zollwache von der Einhaltung der Bestimmungen

des § 6.17 Z. 2,

b) Einsatzfahrzeuge von den Bestimmungen

der §§ 6.22, 6.24 Z. 2 lit. a, 6.25 Z. 1,

6.26 Z. 3, 7.01, 7.03, 7.04, 7.05, 19.01

und 20.01 Z. 5

befreit.

2. Die Bundeswasserbauverwaltung ist

a) bei der Durchführung von Wasserbauarbeiten

hinsichtlich der dabei verwendeten

schwimmenden Anlagen nicht an

die Bestimmungen des § 17.01,

b) bei der Durchführung von Sondertransporten

(§ 1.21), die sich in ihrem Aufgabenbereich

ergeben, an keine behördliche

Erlaubnis

gebunden.

TEIL 2

Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt

auf der Donau

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In diesen Grundsätzlichen Bestimmungen für die

Schiffahrt auf der Donau gelten als

a) „Fahrzeug": Binnenschiffe, einschließlich

Kleinfahrzeuge und Fähren,

sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;

b) „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"

ein Fahrzeug mit eigener in

Tätigkeit gesetzter Antriebskraft;

c) „Schleppverband": eine Zusammenstellung

von Fahrzeugen, schwimmenden

Anlagen, Flößen oder sonstigen

Schwimmkörpern, die von einem oder

mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen

mit Maschinenantrieb geschleppt

wird;

d) „Schubverband": eine Verbindung

von Fahrzeugen, von denen sich mindestens

eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb

befindet, das den Verband

fortbewegt und als „schiebendes Fahrzeug"

bezeichnet wird;

e) „gekuppelte Fahrzeuge": eine

Verbindung ausschließlich längsseits gekuppelter

Fahrzeuge, schwimmender Anlagen,

Flöße oder sonstiger Schwimmkörper,

unter denen sich mindestens ein

Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet,

das die übrigen fortbewegt;

f) „schwimmendes Gerät": ein

Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen,

der dazu bestimmt ist, auf

Wasserstraßen oder in Häfen zu Arbeiten

eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren,

Hebeböcke, Krane;

g) „schwimmende Anlage": eine

schwimmende Einrichtung, die in der

Regel nicht zur Fortbewegung und nicht

zu Arbeiten auf der Wasserstraße oder

in Häfen bestimmt ist, wie Badeanstalten,

Docks, Landebrücken, Bootshäuser;

h) „Fähre": ein Fahrzeug, das dem Obersetzverkehr

auf der Wasserstraße dient;

i) „Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug,

dessen Länge 15 Meter und dessen Breite

3 Meter, gemessen am Schiffskörper,

nicht überschreitet oder dessen größte

Wasserverdrängung unter 15 Kubikmeter

liegt, mit Ausnahme derjenigen, die

andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge

schleppen, schieben oder gekuppelt führen,

und mit Ausnahme der Fähren;

k) „Floß": eine schwimmende Zusammenstellung

von Hölzern, die zur Beförderung

auf der Wasserstraße bestimmt ist;

1) -„stilliegend": Fahrzeuge oder

Flöße, die unmittelbar oder mittelbar vor

Anker liegen oder am Ufer festgemacht

sind;

m) -„fahrend" oder „in Fahrt befindlich"

Fahrzeuge oder Flöße, die

weder unmittelbar noch mittelbar vor

Anker liegen, am Ufer festgemacht oder

festgefahren sind;

n) -„Nacht": der Zeitraum zwischen

Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;

o) -„T a g": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang

und Sonnenuntergang;

p) „weißes Licht",

„rotes Licht",

„grünes Licht",

„gelbes Licht" und

„blaues Licht"

Lichter, deren Farben nach ihren Farbörtern

bestimmt sind;

q) „starkes Licht",

„helles Licht" und

„gewöhnliches Licht"

Lichter, deren Lichtstärke ausreicht, um

annähernd folgende Sichtweite zu erzielen

aa) weißes starkes Licht

5,9—6,5 Kilometer

bb) weißes helles Licht

3,9—5,3 Kilometer

rotes und grünes helles Licht

2,8—5,0 Kilometer

gelbes helles Licht

2,9—4,6 Kilometer

cc) weißes gewöhnliches Licht

2,3—3,0 Kilometer

rotes und grünes gewöhnliches Licht

1,7—3,2 Kilometer

gelbes gewöhnliches Licht

1,6—2,5 Kilometer

blaues gewöhnliches Licht

1,0—2,3 Kilometer

r) „Funkellicht": ein Licht mit einer

Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen

je Minute;

s) „kurzer Ton": ein Ton von etwa

einer Sekunde Dauer, „langer Ton"

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer,

wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden

Tönen etwa eine Sekunde

beträgt;

t) „Folge sehr kurzer Töne": eine

Folge von mindestens sechs Tönen je von

etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei

die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden

Tönen ebenfalls etwa eine viertel

Sekunde beträgt.

§ 1.02 Schiffsführer

1. Jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in § 1.08

Z. 3 genannten, innerhalb eines Schubverbandes

jedoch nur das schiebende Fahrzeug, muß unter

der Führung einer hiefür geeigneten Person

stehen. Diese wird im folgenden als „Schiffsführer"

bezeichnet.

2. Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge

müssen gleichfalls unter der Führung eines hiefür

geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser

wird wie folgt bestimmt

a) befindet sich in einem Verband oder

unter gekuppelten Fahrzeugen nur ein

Fahrzeug mit Maschinenantrieb, so ist

dessen Schiffsführer der Führer des Verbandes

oder der gekuppelten Fahrzeuge;

b) hat ein Schleppverband an der Spitze

zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

in Reihe hintereinander,

so ist Führer des Schleppverbandes der

Schiffsführer des ersten Fahrzeuges;

e) hat ein Schleppverband an der Spitze

zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,

die nebeneinander gekuppelt

fahren, so ist Führer des Schleppverbandes

der Schiffsführer des Fahrzeuges,

an dem die Schleppstrange der

geschleppten Einheiten befestigt sind;

d) in allen anderen Fallen ist der Führer des

Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge

rechtzeitig zu bestimmen.

3. Der Schiffsführer muß während der Fahrt an

Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner

auch während des Betriebes.

4. Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser

Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich.

Die Führer von Verbänden und gekuppelten

Fahrzeugen sind für die Befolgung der in

dieser Verordnung für Verbände und gekuppelte

Fahrzeuge enthaltenen Bestimmungen

veräntwortlich. In einem Schleppverband haben

die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge

die Anweisungen des Führers der Verbandes zu

befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche

Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die

für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch

die Umstände geboten sind; das gleiche gilt

für die Schiffsführer längsseits gekuppelter

Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer der Verbindung

sind.

§ 1.03 Pflichten der Schiffsmannschaft

und sonstiger Personen

an Bord

1. Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen des

Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im

Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie

hat zur Einhaltung der Bestimmungen dieser

Verordnung ihrerseits beizutragen.

2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen

haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen

vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit

der Schiffahrt und Ordnung an Bord erteilt

werden.

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

1. Über die anderen Bestimmungen dieser Verordnung

hinaus haben die Schiffsführer alle

Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die

Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und

die berufliche Übung gebieten, um

a) die Gefährdung vom Menschenleben,

b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge, der

Ufer und von Anlagen jeder Art in der

Wasserstraße oder an ihren Ufern sowie

c) Behinderungen der Schiffahrt

zu vermeiden.

2. Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut

schwimmende Anlagen gestellt sind.

§ 1.05 Verhalten unter besonderen

Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die

Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die

Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen

sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung

abzuweichen.

§ 1.06 Benützung der Wasserstraße

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit

der Fahrzeuge, Verbände und gekuppelten

Fahrzeuge müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße

und der Anlagen angepaßt sein.

§ 1.07 Zulässige größte Beladung

und Höchstzahl der Fahrgäste

1. Fahrzeuge dürfen nicht so beladen sein, daß sie

tiefer als bis zur Unterkants der Einsenkungsmarken

eintauchen.

2. Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges

gefährden, noch die Sicht vom Steuerstand

aus beeinträchtigen.

3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen

bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste

an Bord haben, als von der zuständigen Behörde

zugelassen sind.

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung

der Fahrzeuge

1. Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet

sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen

Personen und der Schiffahrt gewährleistet

ist und die Verpflichtungen aus dieser

Verordnung erfüllt werden können.

Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn ein

Fahrzeug eine gültige Bordbescheinigung

(Schiffsarrest, Schiffspatent) besitzt und seine

Ausrüstung den Angaben dieser Urkunde entspricht.

2. Alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der in Z. 3 genannten,

innerhalb eines Schubverbandes jedoch

nur das schiebende Fahrzeug, müssen eine

Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung

ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen

Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.

3. Längsseits gekuppelte Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb

sowie einzelne Fahrzeuge einer

geschleppten starren Verbindung von Fahrzeugen

müssen keine Besatzung haben, wenn

die Besatzung der übrigen Einheiten mach Zahl

und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der

an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt

zu gewährleisten.

§ 1.09 Besetzung des Ruders

1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß

das Ruder mit mindestens einer hiefür geeigneten

Person besetzt sein. Diese Bestimmung

gilt nicht für die in § 1.08 Z. 3 genannten Fahrzeuge

sowie für Fahrzeuge eines Schubverbandes

mit Ausnahme des schiebenden Fahrzeuges.

2. Sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb zur Führung

durch eine einzige Person eingerichtet,

muß keine Person gemäß Z. 1 am Ruder sein,

wenn der Schiffsführer das Fahrzeug selbst

steuert.

§ 1.10 Schiffsurkunden

1. An Bord der Fahrzeuge, mit Ausnahme der

Seeschiffe, müssen sich im internationalen Verkehr

befinden

a) die Bordbescheinigung (Schiffsattest,

Schiffspatent),

b) der Eichschein für Binnenschiffe (nur auf

Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung

bestimmt sind),

c) die Besatzungsliste (ausgenommen Fahrzeuge,

die keine Besatzung haben),

d) das Schiffstagebuch (nur auf Fahrzeugen

mit Maschinenantrieb),

ferner die sonstigen auf die Schiffahrt bezüglichen

Urkunden, die auf Grund internationaler

Obereinkommen oder Vereinbarungen

erforderlich sind.

2. Abweichend von Z. 1 müssen Kleinfahrzeuge

die Urkunden gemäß lit. b und d nicht besitzen.

Für lediglich Sport- und Vergnügungszwecken

dienende Kleinfahrzeuge ist ferner die

Urkunde gemäß lit. c nicht erforderlich; die

Urkunde gemäß lit. a kann durch einen Fahrterlaubnisschein

des Heimatstaates ersetzt werden.

3. Die Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen

dieser Verordnung an Bord befinden

müssen, sind auf Verlangen den Organen

der zuständigen Behörden vorzulegen.

§ 1.11 Schiffahrtsvorschrift

An Bord eines jeden Fahrzeuges, mit Ausnahme

der Kleinfahrzeuge und der Fahrzeuge ohne Besatzung,

muß sich ein Abdruck der „Grundsätzlichen

Bestimmungen für die Schiffahrt auf der

Donau" befinden.

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände

an Bord; Verlust von

Gegenständen; Schiffahrtshindernisse

1. Gegenstände, die Fahrzeuge, schwimmende Anlagen

oder Anlagen in der Wasserstraße oder

an ihren Ufern gefährden können, dürfen über

die Bordwand der Fahrzeuge nicht hinausragen.

2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den

Boden oder den Kiel des Fahrzeuges reichen.

3. Hat ein Fahrzeug einen Gegenstand verloren

und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder

gefährdet werden, so muß der Schiffsführer

dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde

mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes

so genau wie möglich angeben. Ferner

hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein

unbekanntes, störendes Hindernis an, muß der

Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten

zuständigen Behörde mitteilen; er hat dabei

die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde,

so genau wie möglich anzugeben. Ist das Hindernis

geeignet, Schäden an Fahrzeugen zu verursachen,

hat er außerdem nach Möglichkeit

die Stelle zu bezeichnen.

§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen

1. Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zum Festmachen

oder Verholen von Fahrzeugen zu benützen,

sie zu beschädigen oder unbrauchbar

zu machen.

2. Hat ein Fahrzeug ein Schiffahrtszeichen von

seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung

der Wasserstraße dienende Einrichtung

beschädigt, so muß der Schiffsführer dies

unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde

mitteilen.

3. Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht,

die nächste zuständige Behörde unverzüglich

zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte

oder sonstige Veränderungen an

Schiffahrtszeichen (zum Beispiel Erlöschen

eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung

eines Zeichens) feststellt.

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug eine Anlage (zum Beispiel

Schleuse, Brücke) beschädigt, muß der Schiffsführer

dies unverzüglich der nächsten zuständigen

Behörde mitteilen.

§ 1.15 Verbot des Einbringens von

Gegenständen und Flüssigkeiten

in die Wasserstraße

1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus feste Gegenstände

oder Flüssigkeiten, die geeignet sind,

die Schiffahrt zu behindern oder zu gefährden

oder das Wasser zu verschmutzen, in die Wasserstraße

zu werfen, zu gießen oder sonstwie

einzubringen oder einzuleiten.

2. Es ist verboten, Ölrückstände jeder Art, auch

wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die

Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder sonstwie

einzuleiten.

3. Gelangen die in Z. I und 2 genannten Stoffe

unbeabsichtigt in die Wasserstraße, muß der

Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige

Behörde unterrichten; er hat dabei die

Stelle des Vorfalles so genau wie möglich anzugeben.

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

1. Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen

an Bord gefährden, zu ihrer Rettung

alle verfügbaren Mittel aufbieten.

2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeuges Menschen

in Gefahr oder droht dadurch eine

Sperrung des Fahrwassers, so ist der Schiffsführer

jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges

verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu

leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines

eigenen Fahrzeuges vereinbar ist.

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene

Fahrzeuge

1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen

Fahrzeuges muß so bald wie möglich

für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen

Behörde sorgen.

2. Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß

der Schiffsführer eines im Fahrwasser oder in

dessen Nähe festgefahrenen oder gesunkenen

Fahrzeuges, unbeschadet der Verpflichtung, die

Zeichen nach den §§ 3.27 und 3.41 zu setzen,

unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden

Fahrzeuge an geeigneten Stellen

und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle

sorgen, daß diese rechtzeitig die erforderlichen

Maßnahmen treffen können.

3. Hat ein in Z. 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu

einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen

gehört, muß der Führer des Verbandes

oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen

Maßnahmen treffen.

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes

Fahrzeug oder ein von einem Fahrzeug verlorener

Gegenstand das Fahrwasser ganz oder

teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der

Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu

treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist

frei zu machen.

2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug zu sinken

droht oder manövrierunfähig wird.

3. Hat ein In Z. 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu

einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen

gehört, muß der Führer des Verbandes

oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen

Maßnahmen treffen.

§ 1.19 Anordnungen in Einzelfällen

1. Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren

Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,

haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen

von den Organen der Schiffahrtspolizei für die

Sicherheit: und Flüssigkeit der Schiffahrt erteilt

werden.

2. Insbesondere können die Organe der Schifffahrtspolizei

Fahrzeugen den Antritt der Fahrt

untersagen, wenn

a) das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist,

b) das Fahrzeug nicht mit einer Bordbescheinigung

(Schiffsattest, Schiffspatent)

oder einem Fahrterlaubnisschein versehen

ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig

sind,

c) das Fahrzeug den Bestimmungen des

§ 1.07 nicht entspricht,

d) die Besatzung und Ausrüstung des Fahrzeuges

den Bestimmungen des § 1.08

nicht entspricht.

§ 1.20 Überwachung

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren

Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben

den Organen der Schiffahrtspolizei die erforderliche

Unterstützung zu geben, damit sie die Einhaltung

der Bestimmungen dieser Verordnung

überwachen können.

§ 1.21 Sondertransporte

Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von

a) Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder

unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel,

b) Schwimmkörpern, soweit sie nicht Fahrzeuge

sind, einschließlich schwimmender

Anlagen und Flöße.

Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis

der Behörden, die für die zu durchfahrenden

Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.

Sie unterliegen den Bedingungen, die diese

Behörden im Einzelfalle festlegen. Für jeden Sondertransport

ist unter Berücksichtigung des

§ 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender

Art

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren

Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,

müssen die von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen

Anordnungen vorübergehender

Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die

Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt erlassen

werden.

§ 1.23 Vorschriften über die Beförderung

gefährlicher

Güter

Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche

Güter, wie feuergefährliche Stoffe (Anlage 4), Explosivstoffe

(Anlage 5), giftige, ätzende oder

radioaktive Stoffe befördern, müssen die zum

Schutz der Besatzung und der Schiffahrt erlassenen

besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.

§ 1.24 Schutz und Winterstand

Hindern Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an

der Fortsetzung der Fahrt, können sie zu ihrem

Schutz oder zum Überwintern die Häfen und

Schutzplätze aufsuchen. Die Schiffsführer müssen

dabei die dort geltenden besonderen Vorschriften

beachten.

Abschnitt 2

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge;

Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge,

ausgenommen Kleinfahrzeuge

und Seeschiffe

1. An jedem Fahrzeug, mit Ausnahme der

Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe, müssen,

vorbehaltlich den Bestimmungen des § 12.01,

entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft

befestigten Platten oder Schildern folgende

Kennzeichen angebracht sein

a) sein Name, der auch eine Devise sein

kann.

Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges

anzubringen; er muß außerdem so

angebracht sein, daß er von hinten sichtbar

ist. Wird eine solche Inschrift bei

einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge

oder einen Schubverband fortbewegt,

verdeckt, so ist der Name auf

Tafeln in der Richtung, in der die Inschrift

verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen.

In Ermangelung eines Namens für das

Fahrzeug ist eine Nummer, erforderlichenfalls

ergänzt durch Buchstaben, anzubringen;

b) sein Heimat- oder Registerort.

Der Name des Heimat- oder Registerortes

ist am Heck des Fahrzeuges anzubringen;

ihm folgt der Buchstabe oder

die Buchstabengruppe des Staates, in dem

der Heimat- oder Registerort liegt (siehe

Anlage 1).

2. Darüber hinaus muß, mit Ausnahme der

Kleinfahrzeuge und Seeschiffe,

a) an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung

bestimmt ist, die Tragfähigkeit

in Tonnen angegeben sein; diese Angabe

ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges entweder

auf dem Schiffskörper oder auf

dauerhaft befestigten Platten anzubringen;

b) an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung

von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige

Anzahl der Fahrgäste an Bord

an auffallender Stelle angebracht sein;

c) an jedem Fahrzeug der Name (oder dessen

gebräuchliche Abkürzung) des Eigentümers

oder der Organisation, der das

Fahrzeug gehört, angebracht sein. Diese

Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges

anzubringen; auf Fahrzeugen ohne

Maschinenantrieb ist sie außerdem so anzubringen,

daß sie von hinten sichtbar

ist.

3. Die Kennzeichen gemäß Z. 1 und 2 sind in gut

lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen

anzubringen; Inschrift mit Ölfarbe gilt

dabei als dauerhaft. Die Höhe der Schriftzeichen

muß beim Namen mindestens 20 Zentimeter,

bei den anderen Zeichen mindestens

15 Zentimeter betragen. Die Breite der Schriftzeichen

und die Stärke der Striche müssen der

Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen

in heller Farbe auf dunklem Grund oder in

dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht

sein.

4. Die Kennzeichen gemäß Z. 1 und 2 können

zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen

angebracht sein.

5. Fahrzeuge, die eine Besatzung haben, mit

Ausnahme der Kleinfahrzeuge, müssen während

der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf

dem Hinterschiff führen.

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1. An Kleinfahrzeugen ebenso wie an Fahrzeugen,

welche die in § 1.01 lit. i angegebenen Abmessungen

nicht überschreiten und die nicht ausschließlich

Kleinfahrzeuge schleppen, schieben

oder gekuppelt führen, sind folgende Kennzeichen

anzubringen

a) ihr Name, der auch eine Devise sein

kann.

Der Name ist außen auf beiden Seiten

des Kleinfahrzeuges in mindestens

10 Zentimeter hohen, gut lesbaren und

dauerhaften Schriftzeichen anzubringen;

Inschrift mit Ölfarbe gilt dabei als dauerhaft.

In Ermangelung eines Namens für

das Kleinfahrzeug ist der Name des

Eigentümers oder der Organisation, der

es gehört (oder dessen gebräuchliche Abkürzung),

erforderlichenfalls mit einer

Nummer dahinter, anzugeben;

b) der Name und die Anschrift ihres Eigentümers.

Diese Angaben sind an auffallender Stelle an

der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeuges

anzubringen.

2. Beiboote eines Fahrzeuges tragen jedoch an der

Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen,

das die Feststellung des Eigentümers gestattet,

erforderlichenfalls ergänzt durch den Namen

des Fahrzeuges, zu dem sie gehören.

3. Die Kennzeichen gemäß Z. 1 und 2 können

durch ein amliches Kennzeichen ersetzt oder ergänzt

werden.

§ 2.03 Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt

ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß

geeicht sein.

§ 2.04 Einsenkungsmarken und

Tiefgangsanzeiger

1. An allen Fahrzeugen, mit Ausnahme der

Kleinfahrzeuge, müssen, vorbehaltlich der

Bestimmungen des § 12.03, Marken angebracht

sein, welche die Ebene der größten Einsenkung

anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Art und

Weise der Bestimmung der größten Einsenkung

sowie die Bedingungen für das Anbringen der

Einsenkungsmarken in Anlage 2 festgelegt. Bei

Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im

Sommer" die Einsenkungsmarken.

2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 Meter

erreichen kann, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht

sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen

für das Anbringen der Tiefgangsanzeiger

in Anlage 2 festgelegt.

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

1. Die Anker der Fahrzeuge müssen dauerhafte

Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens

aus dem Namen (oder dessen gebräuchlicher

Abkürzung) seines Eigentümers bestehen.

2. Z. 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und

Kleinfahrzeugen.

Abschnitt 3

Bezeichnung der Fahrzeuge

I. ALLGEMEINES

§ 3.01 Anwendung

1. Für die Fahrt bei Nacht gehen die §§ 3.08 bis

3.19, für das Stilliegen bei Nacht die §§ 3.20

bis 3.28.

2. Für die Fahrt bei Tag gelten die §§ 3.29 bis

3.36, für das Stilliegen bei Tag die §§ 3.37 bis

3.42.

3. Wenn es die Sichtverhältnisse (Nebel, Schneetreiben

usw.) erfordern, müssen die in diesem

Abschnitt für die Nacht vorgeschriebenen

Zeichen zusätzlich bei Tag gesetzt werden.

4. Bei Anwendung dieses Abschnittes gelten

Schubverbände, deren Länge HO Meter und

deren Breite 12 Meter nicht überschreiten, als

einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

von gleicher Länge.

5. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen

Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.

§ 3.02 Lichter

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist,

müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen

Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein

gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.

§ 3.03 Flaggen und Tafeln

1. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, müssen die in diesem Abschnitt

vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig

sein.

2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt

sein.

3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie

gut gesehen werden können; diese Bedingung

gilt nur als erfüllt, wenn sie mindestens 1 Meter

hoch und breit sind.

§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel

1. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen

Zylinder, Balle und Kegel dürfen durch Einrichtungen

ersetzt werden, die aus der Entfernung

das gleiche Aussehen haben.

2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt

sein.

3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie

gut gesehen werden können. Diese Bedingung

gilt nur als erfüllt

a) für Zylinder bei einer Höhe von mindestens

80 Zentimeter und einem Durchmesser

von mindestens 50 Zentimeter,

b) für Bälle bei einem Durchmesser von

mindestens 80 Zentimeter,

c) für Kegel bei einer Höhe von mindestens

80 Zentimeter und einem Durchmesser

der Grundfläche von mindestens

65 Zentimeter.

§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen

1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung

vorgesehenen Lichter und Zeichen zu

gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen,

für die sie nicht vorgeschrieben oder

zugelassen sind.

2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug

und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch

auch andere Lichter und Zeichen verwendet

werden, sofern dies zu keiner Verwechslung

mit den in dieser Verordnung vorgesehenen

Lichtern und Zeichen führen kann.

3. Es ist verboten, Flaggen oder Tafeln zu gebrauchen,

die geeignet sind, die Sichtbarkeit

der in dieser Verordnung vorgesehenen Zeichen

zu beeinträchtigen oder ihre Erkennbarkeit

zu erschweren.

§ 3.06 Ersatzlichter

Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene und

gewöhnlich mit elektrischem Strom betriebene

Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter

gesetzt werden. Hiebei kann als Ersatzlicht

für ein vorgeschriebenes starkes Licht ein

helles Licht und für ein vorgeschriebenes helles

Licht ein gewöhnliches Licht genommen werden.

Die elektrischen Lichter sind so schnell wie möglich

wieder zu setzen.

§ 3.07 Lampen und Scheinwerfer

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer

Weise gebraucht werden, daß sie mit den in dieser

Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen

verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen

können oder daß sie blenden und

dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land

gefährden oder behindern.

II. NACHTBEZEICHNUNG

IL A. Nachtbezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln

fahrender Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb

(Bilder II.A.1)

1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten

weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren; für

Kleinfahrzeuge gelten die Bestimmungen des

§ 3.13, für Fähren die des § 3.16.

2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

müssen führen

a) als Topplicht ein weißes starkes Licht in

der Längssymmetrieebene, das über einen

Horizontbogen von 225 Grad sichtbar

sein muß, und zwar 112 Grad 30 Minuten

nach jeder Seite (das heißt von

vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten

hinter die Querebene) und nur in diesem

Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß

auf dem vorderen Teil des Fahrzeuges

mindestens 6 Meter über der Ebene der

Einsenkungsmarken gesetzt werden; diese

Höhe darf bis auf 4 Meter verringert

werden, wenn die Länge des Fahrzeuges

40 Meter nicht überschreitet;

b) als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes

helles Licht, an Backbord ein rotes helles

Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen

von 112 Grad 30 Minuten

sichtbar sein muß (das heißt von vorn bis

22 Grad 30 Minuten hinter die Querebene)

und nur in diesem Bogen sichtbar

sein darf. Die Seitenlichter müssen in

gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht

zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt

werden. Sie müssen mindestens

1 Meter tiefer als das Topplicht und

hinter diesem gesetzt werden; sie sind

— sofern dies möglich ist — außen am

breitesten Teil des Fahrzeuges anzubringen.

Sie müssen binnenbords derart abgeblendet

werden, daß das grüne Licht nicht

von Backbord, das rote Licht nicht von

Steuerbord gesehen werden kann;

c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches

Licht, das über einen Horizontbogen

von 135 Grad, und zwar 67 Grad 30 Minuten

von hinten nach jeder Seite sichtbar

sein muß und nur in diesem Bogen sichtbar

sein darf.

3. Erfordert die Durchfahrtshöhe unter Anlagen

(Brücken, Freileitungen, Hochseile usw.) das

vorübergehende Senken der Fahrzeugmaste, so

müssen die Topplichter sichtbar und möglichst

in größerer Höhe als die Seitenlichter bleiben.

§ 3.09 Nachtbezeichnung der

Schleppverbände in Fahrt

(Bilder II.A.2)

1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten

weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich

Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte

Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt

§ 3.13 Z. 3 und 4.

2. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der

Spitze eines Schleppverbandes muß führen

a) außer dem Topplicht und den Seitenlichtern

gemäß § 3.08 Z. 2 lit. a und b

ein zweites weißes starkes Licht; dieses

muß über den gleichen Horizontbogen

wie das Topplicht sichtbar sein und etwa

1 Meter unter diesem, jedoch nach Möglichkeit

mindestens 1 Meter höher als

die Seitenlichter gesetzt werden;

b) statt des Hecklichtes gemäß § 3.08 Z. 2

lit. c ein gelbes gewöhnliches Licht; dieses

muß über den gleichen Horizontbogen

wie das Hecklicht sichtbar sein und an geeigneter

Stelle und in ausreichender Höhe

gesetzt werden, damit es von der dem

Fahrzeug nachfolgenden geschleppten

Einheit gut gesehen werden kann.

Das Fahrzeug muß diese Lichter auch dann beibehalten,

wenn ihm ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb

oder mehrere in Reihe hintereinander

als Vorspann voranfahren; diese müssen

die Lichter ebenfalls führen.

3. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander

fahren, sei es längsseits gekuppelt oder

nicht, so muß jedes dieser Fahrzeuge führen

ein drittes weißes starkes Licht; dieses muß

über den gleichen Horizontbogen wie das

Topplicht sichtbar sein und etwa 2 Meter

unter diesem, jedoch nach Möglichkeit mindestens

1 Meter höher als die Seitenlichter

gesetzt werden. Fahren in einem Verband

jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge der in

§ 3.14 Z. 1 oder § 3.15 Z. 1 genannten Art,

muß auf einem der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

das dritte weiße starke Licht

durch das in § 3.14 Z. 2 lit. a bzw. § 3.15

Z. 2 vorgeschriebene Licht ersetzt werden.

Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,

die gemeinsam ein Fahrzeug,

ein Floß, eine schwimmende Anlage oder einen

sonstigen Schwimmkörper bugsieren.

4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die

letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes

bilden, müssen ein Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2

lit. c führen. Bilden den Schluß des Verbandes

mehr als zwei längsseits gekuppelte Fahrzeuge,

so brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge

dieses Licht zu führen.

5. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten auch

für die Topplichter der in Z. 2 und 3 genannten

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

§ 3.10 Nachtbezeichnung der

Schubverbände in Fahrt

(Bilder II.A.3)

1. Schubverbände müssen führen

a) als Topplichter

drei weiße starke Lichter auf dem Vorschift

des Fahrzeuges oder eines der

Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes.

Diese Lichter müssen in der Form eines

gleichseitigen Dreiecks mit waagrechter

Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur

Längsebene des Verbandes angeordnet

sein. Das oberste Licht muß mindestens

6 Meter über der Ebene der Einsenkungsmarken

gesetzt werden. Die beiden

unteren Lichter müssen in einem Abstand

von etwa 1,25 Meter voneinander und

ungefähr 1,10 Meter unter dem obersten

Licht gesetzt werden. Die Lichter sind

von dem Fahrzeug zu führen, das am

nächsten zur Längsebene des Verbandes

liegt: und müssen im übrigen den Bestimmungen

des § 3.08 Z. 2 lit. a entsprechen;

b) als Seitenlichter

die Lichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. b. Diese

Lichter müssen auf dem breitesten Teil

des Verbandes, höchstens 1 Meter von

dessen Außenseiten entfernt und möglichst

nahe beim schiebenden Fahrzeug gesetzt

werden;

c) als hintere Lichter

aa) drei weiße gewöhnliche Lichter auf

dem schiebenden Fahrzeug in einer

waagrechten Linie senkrecht zur

Längsebene mit einem seitlichen Abstand

von etwa 1,25 Meter und in

ausreichender Höhe, daß sie nicht

durch eines der anderen Fahrzeuge

des Verbandes verdeckt werden können;

bb) ein weißes gewöhnliches Hecklicht

auf jedem anderen Fahrzeug, dessen

ganze Breite von hinten sichtbar ist.

Befinden sich in dem Verband außer

dem schiebenden Fahrzeug mehr als

zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge,

so ist dieses Licht nur von den beiden

äußeren Fahrzeugen zu führen.

Alle diese Lichter müssen im übrigen den

Bestimmungen des § 3.08 Z. 2 lit. c entsprechen.

2. Fährt ein Schubverband mit Vorspann, so gilt

er als Schleppverband und muß die Lichter

gemäß § 3.09 führen.

3. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten auch

für die Topplichter gemäß Z. 1 lit. a.

§ 3.11 Nachtbezeichnung gekuppelter

Fahrzeuge in Fahrt

(Bilder II.A.4)

1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten

weder für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge

längsseits gekuppelt führen, noch für

längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge; für diese

Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Z. 3.

2. Jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das sich

unter den gekuppelten Fahrzeugen befindet,

muß die in § 3.08 Z. 2 vorgeschriebenen Lichter

führen, jedoch mit folgenden Ausnahmen

a) befindet sich mehr als ein Fahrzeug mit

Maschinenantrieb unter den gekuppelten

Fahrzeugen, so sind die nach innen zeigenden

Seitenlichter zu löschen;

b) ist ein Seitenlicht eines Fahrzeuges mit

Maschinenantrieb ganz oder teilweise

durch ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

verdeckt, so muß dieses an Stelle

des verdeckten Lichtes das entsprechende

Licht führen.

3. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb an der

Außenseite der gekuppelten Fahrzeuge müssen

das Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2 lit. c führen.

4. Die Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge müssen

nach Möglichkeit in gleicher Höhe und

mindestens 1 Meter tiefer als das Topplicht des

Fahrzeuges oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

gesetzt werden.

5. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten auch

für die Topplichter gekuppelter Fahrzeuge.

§ 3.12 Nachtbezeichnung der

Fahrzeuge unter Segel

(Bild n.A.5)

1. Fahrzeuge, die nur unter Segel fahren, müssen

ein weißes gewöhnliches Licht führen und bei

der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem

am Bug ein zweites weißes gewöhnliches Licht

zeigen.

2. Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine Antriebsmaschine

benützen, müssen die Lichter

gemäß § 3.08 Z. 2 führen; handelt es sich jedoch

um Kleinfahrzeuge, müssen sie die Lichter

gemäß § 3.13 Z. 1 bzw. 2 führen.

§ 3.13 Nachtbezeichnung der

Kleinfahrzeuge in Fahrt,

ausgenommen solche, die

nur Segel benützen

(Bilder II.A.6)

1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,

deren Schiffskörper mehr als

7 Meter lang ist, müssen führen

a) ein weißes helles Licht, das über einen

Horizontbogen von 225 Grad sichtbar

sein muß, und zwar 112 Grad 30 Minuten

nach jeder Seite (das heißt von

vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten

hinter die Querebene) und nur in diesem

Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß

in gleicher Höhe wie die Seitenlichter

und möglichst 1 Meter vor diesen gesetzt

werden;

b) die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. b,

jedoch können diese gewöhnliche Lichter

sein;

c) das Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2 Et. c.

2. Bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit

Maschinenantrieb, deren Schiffskörper bis zu

7 Meter lang ist, können, vorbehaltlich der Bestimmungen

des § 13.01, die Lichter gemäß

Z. 1 durch ein einziges weißes gewöhnliches

Licht ersetzt werden; sie müssen dieses Licht

nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge

zeigen.

3. Schleppt ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb

ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt

es nur solche längsseits gekuppelt, so muß es

die Lichter gemäß Z. 1 führen.

4. Wenn ein Schleppverband nur aus Kleinfahrzeugen

besteht oder sich Kleinfahrzeuge am

Schlusse eines Schleppverbandes befinden, so

hat das letzte Kleinfahrzeug, das kein Beiboot

ist, das Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2 lit. c zu

führen.

5. Einzeln weder mit Maschinenkraft noch unter

Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei der

Annäherung anderer Fahrzeuge ein weißes gewöhnliches

Licht zeigen.

§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung

der Fahrzeuge in Fahrt

bei Beförderung bestimmter

feuergefährlicher Stoffe

(Bilder II.A.7, II.A.8 und II.A.9)

1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten

feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen

außer den nach anderen Bestimmungen dieser

Verordnung vorgeschriebenen Lichtern führen

ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff

an einer geeigneten Stelle und so

hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.

Fahrzeuge, welche diese Stoffe in Tanks befördert

haben, müssen die gleiche Bezeichnung

führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.

2. Fahren in einem Schleppverband ein oder

mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so gelten die

Bestimmungen dieser Ziffer nach Maßgabe des

folgenden

a) das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an

der Spitze des Verbandes muß außer den

Lichtern gemäß § 3.09 Z. 2 ein blaues gewöhnliches

Licht führen. Dieses muß

über den gleichen Horizontbogen wie die

Topplichter sichtbar sein und etwa

1 Meter unter dem niedrigsten Topplicht

und möglichst 1 Meter höher als die

Seitenlichter gesetzt werden;

b) nur das Fahrzeug oder die Fahrzeuge

gemäß Z. 1, die sich am weitesten hinten

im Verband befinden, müssen das dort

vorgeschriebene blaue Licht führen. Befinden

sich mehrere solcher Fahrzeuge

gleich weit hinten im Verband, so müssen

von diesen Fahrzeugen nur die beiden

das Licht führen, die am weitesten außen

fahren. Die Bestimmungen des § 3.09 Z. 4

bleiben unberührt.

3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere

Fahrzeuge gemäß Z. 1, so sind die dort

vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen

nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes

a) das Fahrzeug, das die Lichter gemäß

§ 3.10 Z. 1 lit. a führt, muß außerdem

etwa 2,20 Meter lotrecht unter dem

obersten Licht ein blaues gewöhnliches

Licht führen, das im übrigen den Bestimmungen

des § 3.08 Z. 2 lit. a entspricht;

b) das schiebende Fahrzeug muß außer den

Lichtern gemäß § 3.10 Z. 1 lit. c, aa, das

blaue Licht nach Z. 1 führen.

4. Fährt ein Schleppverband gemäß Z. 2 mit

einem Vorspann, so muß auch dieser die dort

in lit. a vorgeschriebenen Lichter führen.

Fährt ein Schubverband gemäß Z. 3 mit einem

Vorspann, so muß der Verband die Lichter

gemäß Z. 2 führen. Der Anhang führt jedoch

außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z. 4 nur die

blauen Lichter gemäß Z. 3 lit. a und b.

§ 3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung

der Fahrzeuge in Fahrt

bei Beförderung bestimmter

Explosivstoffe

(Bilder II.A.10, II. A. 11 und II.A.12)

1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 5 aufgeführten

Explosivstoffe und anderen Stoffe befördern,

müssen außer den nach anderen Bestimmungen

dieser Verordnung vorgeschriebenen

Lichtern führen

ein rotes Licht auf dem Hinterschiff an einer

geeigneten Stelle und so hoch, daß es von

allen Seiten sichtbar ist. Auf Fahrzeugen mit

Maschinenantrieb muß dies ein helles, auf

Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb ein gewöhnliches

Licht sein.

2. Fahren in einem Schleppverband ein oder

mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so muß das

Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze

des Verbandes außer den Lichtern gemäß

§ 3.09 Z. 2 führen

ein rotes helles Licht. Dieses muß über den

gleichen Horizontbogen wie die Topplichter

sichtbar sein und etwa 1 Meter unter dem

niedrigsten Topplicht und möglichst 1 Meter

höher als die Seitenlichter gesetzt werden.

3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere

Fahrzeuge gemäß Z. 1, so sind die dort

vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen

nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes

a) das Fahrzeug, das die Lichter gemäß

§ 3.10 Z. 1 lit. a führt, muß außerdem

etwa 2,20 Meter lotrecht unter dem

obersten Licht ein rotes helles Licht

führen, das im übrigen den Vorschriften

des § 3.08 Z. 2 lit. a entspricht;

b) das schiebende Fahrzeug muß außer den

Lichtern gemäß § 3.10 Z. 1 lit. c, aa, das

rote Licht gemäß Z. 1 führen.

4. Fährt ein Schleppverband gemäß Z. 2 mit

einem Vorspann, so muß auch dieser die dort

vorgeschriebenen Lichter führen.

Fährt ein Schubverband gemäß Z. 3 mit einem

Vorspann, so muß der Verband die Lichter gemäß

Z. 2 führen. Der Anhang braucht jedoch

außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z. 4 nur die

roten Lichter gemäß Z. 3 lit. a und b zu führen.

§ 3.16 Nachtbezeichnung der

Fähren in Fahrt

(Bilder II.A.13 und II.A.14)

1. Nicht frei fahrende Fähren sowie frei fahrende

Fähren, die ohne Wenden in gerader Linie

zwischen gegenüberliegenden Landestellen verkehren,

müssen führen

a) ein von allen Seiten sichtbares weißes

helles oder gewöhnliches Topplicht mindestens

5 Meter über der Ebene der Einsenkungsmarken;

die Höhe darf jedoch

verringert werden, wenn die Länge der

Fähre 20 Meter nicht überschreitet;

b) ein von allen Seiten sichtbares grünes

helles oder gewöhnliches Licht etwa

1 Meter über dem Topplicht gemäß

lit. a;

c) ein von vorne und möglichst auch von

hinten sichtbares weißes helles oder gewöhnliches

Licht am Ende der Fähre in

Fahrtrichtung.

2. Alle anderen frei und einzeln fahrenden

Fähren müssen führen

a) das Licht gemäß Z. 1 lit. a,

b) das Licht gemäß Z. 1 lit. b,

c) die Lichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit b und c.

3. Wenn Fähren geschleppt, geschoben oder längsseits

gekuppelt geführt werden, sind die in Z. 2

vorgeschriebenen Lichter nur von dem Fahrzeug

mit Maschinenantrieb zu führen.

§ 3.17 Zusätzliche Nachtbezeichnung

der Fahrzeuge in Fahrt,

die gegen Wellenschlag zu

schützen sind

(Bild II.A.15)

Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen

sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen Bestimmungen

dieser Verordnung vorgeschriebenen

Lichtern

ein rotes gewöhnliches Licht und etwa 1 Meter

darunter ein weißes gewöhnliches Licht, an

einer Stelle, an der sie von allen Seiten gesehen

und nicht mit anderen Lichtern verwechselt

werden können.

§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung

manövrierunfähiger

Fahrzeuge

(Bild II.A.16)

Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muß,

außer wenn es festgefahren oder gesunken ist

oder unter den Bedingungen des Abschnittes 7

stilliegt, erforderlichenfalls außer den nach anderen

Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen

Fahrtlichtern ein geschwenktes rotes

Licht zeigen oder das vorgeschriebene Schallzeichen

geben oder beides zugleich tun.

§ 3.19 Nachtbezeichnung der

Schwimmkörper in Fahrt

(Bild II.A. 17)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die

nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen

Schwimmkörper, soweit sie nicht Fahrzeuge sind,

einschließlich schwimmender Anlagen und Flöße

führen

weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl,

um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

II.B. Nachtbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20 Nachtbezeichnung der

Fahrzeuge beim Stilliegen

(Bilder II.B.1)

1. Stilliegende Fahrzeuge, mit Ausnahme der

Kleinfahrzeuge und der in § 3.23 genannten

Fähren, müssen führen

ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches

Licht mindestens 3 Meter über

der Ebene der Einsenkungsmarken.

2. Stilliegende Kleinfahrzeuge, mit Ausnahme der

Beiboote, müssen führen

ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches

Licht.

3. Das in Z. 1 und 2 vorgeschriebene Licht braucht

nicht geführt zu werden

a) wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung

von Fahrzeugen, zu einem Verband

oder zu gekuppelten Fahrzeugen

gehört und diejenigen Fahrzeuge, die auf

der Seite der Fahrrinne liegen, das Licht

gemäß Z. 1 führen;

b) wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer festgemacht

ist.

§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung

stilliegender Fahrzeuge

bei Beförderung bestimmter

feuergefährlicher

Stoffe

(Bilder II.B.2)

Fahrzeuge gemäß § 3.14 müssen außer den Lichtern

gemäß § 3.20 führen

ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff

an einer geeigneten Stelle und so hoch,

daß es von allen Seiten sichtbar ist.

Liegen jedoch solche Fahrzeuge unter den in

§ 3.20 Z. 3 lit. a angegebenen Umständen still, so

müssen sie das blaue Licht nur zeigen, wenn sie

das weiße Licht führen müssen.

§ 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung

stilliegender Fahrzeuge

bei Beförderung bestimmter

Explosivstoffe

(Bild n.B.3)

Fahrzeuge gemäß § 3.15 müssen außer den Lichtern

gemäß § 3.20 führen

ein von allen Seiten sichtbares rotes helles oder

gewöhnliches Licht ungefähr 1 Meter tiefer als

das weiße Licht gemäß § 3.20 Z. 1 oder 2.

§ 3.23 Nachtbezeichnung der

Fähren, die an ihrer Landestelle

stilliegen

(Bild II.B.4)

Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen,

müssen

das weiße Licht gemäß § 3.16 Z. 1 lit. a führen.

§ 3.24 Zusätzliche Nachtbezeichnung

stilliegender Fahrzeuge,

die gegen Wellenschlag

zu schützen sind

(Bild II.B.5)

Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen

sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen

Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen

Lichtern

das rote und das weiße Licht gemäß § 3.17.

§ 3.25 Nachtbezeichnung stillliegender

Schwimmkörper

(Bild II.B.6)

Schwimmkörper, soweit sie nicht Fahrzeuge sind,

einschließlich schwimmender Anlagen und Flöße,

müssen weiße gewöhnliche Lichter in genügender

Zahl führen, um ihre Umrisse zur Fahrrinnenseite

hin kenntlich zu machen.

§ 3.26 Nachtbezeichnung bestimmter

stilliegender

Fischereifahrzeuge und

ihrer Fischereigeräte

(Bild II.B.7)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen,

die ihre Netze oder andere Fischereigeräte in der

Nähe des Fahrwassers ausgelegt haben, müssen

das Licht gemäß § 3.20 führen.

Außerdem müssen ihre Netze oder Fischereigeräte,

wenn sie die Schiffahrt behindern können,

bezeichnet sein

durch weiße gewöhnliche Lichter in genügender

Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

§ 3.27 Nachtbezeichnung festgefahrener

oder gesunkener

Fahrzeuge sowie schwimmender

Geräte

(Bilder II.B.8)

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge sowie

schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge,

die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen,

müssen führen

a) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt

frei ist

ein rotes gewöhnliches und ein weißes

gewöhnliches Licht oder ein rotes helles

und ein weißes helles Licht, das

rote Licht etwa 1 Meter über dem

weißen und

b) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt

verboten ist

ein rotes Licht in gleicher Höhe und

von gleicher Stärke wie das gemäß lit. a

gezeigte rote Licht.

Diese Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von

allen Seiten sichtbar sind. Bei gesunkenen Fahrzeugen

können sie auf ein Boot gesetzt oder auf

eine andere geeignete Weise gezeigt werden.

§ 3.28 Zusätzliche Nachtbezeichnung

der Fahrzeuge und

Schwimmkörper, deren Anker

die Schiffahrt gefährden

können

(Bilder II.B.9)

1. Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind,

daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen

außer den Lichtern nach anderen Bestimmungen

dieser Verordnung führen

ein von allen Sehen sichtbares zweites

weißes gewöhnliches Licht etwa 1 Meter

unter dem Licht gemäß § 3.20 Z. 1 bzw.

§ 3.20 Z. 2.

2. Wenn in den Fällen des § 3.25 die Anker von

Schwimmkörpern so ausgeworfen sind, daß sie

die Schiffahrt gefährden können, muß das diesen

Ankern nächstgelegene Licht ersetzt werden

durch

zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche

Lichter, die in einem Abstand von

etwa 1 Meter übereinander angebracht sind.

3. Wenn die Anker schwimmender Geräte die

Schiffahrt gefährden können, sind sie durch

eine Boje oder einen Schwimmer mit

einem von allen Seiten sichtbaren weißen

gewöhnlichen Licht zu kennzeichnen.

III. TAGBEZEICHNUNG

III.A. Tagbezeichnung während der Fahrt

§ 3.29 Tagbezeichnung der

Schleppverbände in Fahrt

(Bild III.A.1)

1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten

weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich

Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte

Kleinfahrzeuge; für bestimmte Kleinfahrzeuge,

die nur Kleinfahrzeuge schleppen, gilt § 3.31

Z. 2.

2. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der

Spitze eines Schleppverbandes maß führen

einen gelben Zylinder, der oben und unten

mit je einem schwarzen und je einem weißen

Streifen — letztere an den äußeren Enden —

eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem

Vorschiff lotrecht und so hoch gesetzt werden,

daß er von allen Seiten sichtbar ist.

Das Fahrzeug muß den Zylinder auch dann beibehalten,

wenn ihm ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb

oder mehrere in Reihe hintereinander

als Vorspann voranfahren; diese müssen

den Zylinder ebenfalls führen.

3. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander

fahren, sei es längsseits gekuppelt oder

nicht, so muß jedes dieser Fahrzeuge den

Zylinder gemäß Z. 2 führen. Wird ein Fahrzeug,

ein Floß, eine schwimmende Anlage oder

ein Schwimmkörper von mehreren Fahrzeugen

mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt

das gleiche für jedes dieser Fahrzeuge.

§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge,

die gleichzeitig Segel

und eine Antriebsmaschine

benützen

(Bild III.A.2)

1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit

einer Antriebsmaschine fährt, muß führen

einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach

oben mindestens 3 Meter über der Ebene der

Einsenkungsmarken aa der Stelle, an der er

am besten sichtbar ist.

2. Die Bestimmungen der Z. 1 gehen nicht für

Kleinfahrzeuge,

§ 3.31 Tagbezeichnung bestimmter

Kleinfahrzeuge

mit Maschinenantrieb in

Fahrt

(Bild III. A.3)

1. Jedes einzeln fahrende Kleinfahrzeug mit

Maschinenantrieb, dessen Schiffskörper über

7 Meter lang ist, muß führen

eine weiße Flagge mit waagrechtem rotem

Streifen in der Mitte an einer geeigneten

Stelle und so hoch, daß sie von allen Seiten

sichtbar ist.

2. Das gleiche Zeichen müssen Kleinfahrzeuge

führen, wenn sie ausschließlich Kleinfahrzeuge

schleppen oder gekuppelt führen.

§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung

der Fahrzeuge in Fahrt

bei Beförderung bestimmter

feuergefährlicher

Stoffe

(Bilder III.A.4, III.A.5 und III.A.6)

1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten

feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen

außer den nach anderen Bestimmungen dieser

Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen

einen blauen Kegel mit der Spitze nach

unten an einer geeigneten Stelle und so hoch,

daß er von allen Seiten sichtbar ist.

Fahrzeuge, welche diese Stoffe in Tanks befördert

haben, müssen die gleiche Bezeichnung

führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.

2. Fahren in einem Schleppverband ein oder

mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so muß das

Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze

des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen

dieser Verordnung vorgeschriebenen

Zeichen

den blauen Kegel gemäß Z. 1 führen.

3. Fahren in einem Schubverband ein oder

mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so gilt für diese

Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung

nicht. In diesem Falle muß der Verband

vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug

den blauen Kegel gemäß Z. 1 führen.

§ 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung

der Fahrzeuge in Fahrt

bei Beförderung bestimmter

Explosivstoffe

(Bilder III.A.7, III.A,8 und III. A.9)

1. Fahrzeuge, welche die in Anlage S aufgeführten

Explosivstoffe und anderen Stoffe befördern,

müssen außer den nach anderen Bestimmungen

dieser Verordnung vorgeschriebenen

Zeichen führen

einen roten Kegel mit der Spitze nach unten

an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß

er von allen Seiten sichtbar ist,

2. Fahren in einem Schleppverband ein oder

mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so muß das

Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze

des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen

dieser Verordnung vorgeschriebenen

Zeichen

den roten Kegel gemäß Z. 1 führen.

3. Fahren in einem Schubverband, ein oder

mehrere Fahrzeuge gemäß Z, 1, so gilt für

diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung

nicht. In diesem Falle muß der Verband

vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug

den roten Kegel gemäß Z. 1 führen

§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren

in Fahrt

(Bild III.A.10)

Fähren, ausgenommen frei fahrende Fähren, die

nicht länger als 15 Meter sind, müssen führen

einen grünen Ball mindestens 6 Meter über

der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe

darf jedoch verringert werden, wenn die Länge

der Fähre 20 Meter nicht überschreitet.

§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung

der Fahrzeuge in

Fahrt, die gegen Wellenschlag

zu schütten sind

(Bilder III.A.11)

1. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen

sind (§ 6.20), führen außer den nach anderes

Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen

Zeichen

eine Flagge, deren obere Hälfte rot und

deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten

Stelle und so hoch, daß sie von

allen Seiten sichtbar ist.

Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander,

die obere rot, die untere weiß, ersetzt

werden.

2. Die Flaggen gemäß Z. 1 können durch Tafeln

gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung

der Fahrzeuge in

Fahrt, die einen Vorrang besitzen

(Bild III.A.12)

Fahrzeuge, die einem in Not befindlichen Fahrzeug

zu Hilfe kommen, sowie Fahrzeuge, denen

die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch

Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge

gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen außer

den Zeichen nach anderen Bestimmungen dieser

Verordnung führen

einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so

hoch, daß er gut sichtbar ist.

III.B. Tagbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender

Fahrzeuge bei Beförderung

bestimmter feuergefährlicher

Stoffe

(Bilder III.B.1)

1, Fahrzeuge gemäß § 3.32 müssen, wenn sie

nicht zu einem Schubverband gehören,

den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z. 1 führen.

2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere

Fahrzeuge gemäß § 3.32 enthält, hat er auch

beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß

§ 3.32 Z. 3 zu führen.

§ 3.38 Tagbezeichnung stilliegender

Fahrzeuge bei Beförderung

bestimmter Explosivstoffe

(Bilder III.B.2)

1. Fahrzeuge gemäß § 3,33 müssen, wenn sie nicht

zu einem Schubverband gehören,

den roten Kegel gemäß § 3.33 Z. 1 führen.

2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere

Fahrzeuge gemäß § 3.33 enthält, hat er auch

beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß

§ 3,33 Z. 3 zu führen.

§ 3.39 Tagbezeichnung stilliegender

Fahrzeuge, die gegen

Wellenschlag zu schützen

sind

(Bilder III. B.3)

Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schätzen

sind (§ 6.20), müssen führen;

die rot-weiße Flagge oder die rote und die

weiße Flagge oder Tafel gemäß § 3.35.

§ 3.40 Bezeichnung der Netze oder

anderer Fischereigeräte

stilliegender Fischereifahrzeuge

bei Tag

(Bild III.B.4)

Sind Netze oder andere Fischereigeräte von

Fischereifahrzeugen in der Nähe des Fahrwassers

so ausgelegt, daß sie die Schiffahrt behindern

können, so müssen sie bezeichnet sein

durch gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender

Zahl, um ihre Lage kenntlich zu

machen.

§ 3.41 Tagbezeichnung festgefahrener

oder gesunkener

Fahrzeuge sowie schwimmender

Geräte

(Bilder III.B.5)

1. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

müssen führen

a) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt

frei ist;

eine Flagge, deren obere Hälfte rot und

deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei

Flaggen übereinander, die obere rot, die

untere weiß;

b) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt

verboten ist

eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die

rot-weiße Flagge oder die rote Flagge

auf der anderen Seite.

2. Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie

Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten

ausführen, müssen führen

a) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt

frei ist;

einen roten Ball etwa 1 Meter über

einem weißen Ball und

b) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt

verboten ist

einen roten Ball in gleicher Höhe wie

der rote Ball auf der anderen Seite.

3. Die Flaggen gemäß Z. 1 können durch Tafeln

gleicher Farbe ersetzt werden, Die Flaggen oder

Tafeln sowie die Bälle müssen so hoch gesetzt

werden, daß sie von allen Seiten sichtbar sind.

Bei gesunkenen Fahrzeugen können sie auf ein

Boot gesetzt oder auf eine andere geeignete

Weise gezeigt werden.

§ 3.42 Bezeichnung der Anker bei

Tag

(Bilder III.B.6)

1. Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind,

daß sie die Schiffahrt gefährden können,

müssen jeden dieser Anker durch einen gelben

Schwimmer (Döpper) bezeichnen.

2 Die Bezeichnung gemäß Z. 1 kann, vorbehaltlich

der Bestimmungen des § 13.03, dadurch

ersetzt werden, daß auf dem Fahrzeug selbst

zwei weiße Flaggen übereinander gezeigt

werden. Die obere Flagge muß mindestens

3 Meter über der Ebene der Einsenkungsmarken

und die andere etwa 1 Meter darunter

gesetzt werden.

IV. SONSTIGE ZEICHEN

§ 3.43 Hinweis auf das Verbot, das

Fahrzeug zu betreten

(Bild IV.1)

Sofern es nach den Bestimmungen des § 8.01

verboten ist, ein Fahrzeug zu betreten, muß

dieses Verbot angezeigt werden durch

runde weiße Tafeln mit einem Durchmesser

von etwa 60 Zentimeter, rotem Rand und

rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer

Fußgänger abgebildet ist.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am

Laufsteg aufzustellen.

§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu

rauchen und ungeschütztes

Licht oder Feuer zu verwenden

(Bild IV.2)

Sofern es nach den Bestimmungen des § 8.02 verboten

ist, zu rauchen und ungeschütztes Licht

oder Feuer zu verwenden, muß dieses Verbot

angezeigt werden durch

runde weiße Tafeln mit einem Durchmesser

von etwa 60 Zentimeter, rotem Rand und

rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende

Zigarette abgebildet ist.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am

Laufsteg aufzustellen.

§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge

der Schiffahrtspolizei

(Bilder IV.3)

Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei führen als Unterscheidungszeichen

am Vorschiff an beiden Seiten

des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit

blauem Rand. Außerdem führen sie

a) bei Tag die Staatsflagge sowie einen

weißen Wimpel mit dem vorgenannten

Unterscheidungszeichen,

b) bei Tag und bei Nacht, wenn es die Ausübung

des Dienstes erfordert, ein blaues

Funkellicht.

§ 3.46 Notzeichen

(Bilder IV.4)

1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe

herbeirufen will, kann zeigen

a) bei Tag eine im Kreis geschwenkte Flagge

oder einen sonstigen im Kreis geschwenkten

geeigneten Gegenstand,

b) bei Nacht ein im Kreis geschwenktes

Licht.

2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die

Schallzeichen gemäß § 4.01 Z. 4.

§ 3.47 Hinweis auf das Verbot des

Stilliegens nebeneinander

(Bild IV.5)

1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe eines

Fahrzeuges wegen der Art seiner Ladung

durch besondere Vorschriften der zuständigen

Behörden verboten ist, muß dieses Fahrzeug

an Deck in der Längsebene führen

eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige

Zusatztafel. Die quadratische Tafel ist

auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und

trägt einen roten Schrägstrich und ein

schwarzes „P".

Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden

Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen

die Entfernung in Meter an, innerhalb der

das Stilliegen verboten ist.

2. Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein,

daß sie an beiden Seiten des Fahrzeuges deutlich

sichtbar sind.

Abschnitt 4

Schallzeichen der Fahrzeuge

§ 4.01 Allgemeines

1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen vorgesehen

sind und nicht die Verwendung der

Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt

abgegeben werden

a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb,

ausgenommen bestimmte unter lit. b bezeichnete

Kleinfahrzeuge, mittels mechanisch

betriebener Schallgeräte, die genügend

hoch angebracht sind, daß sich der

Schall nach vorne und möglichst auch

nach hinten frei ausbreiten kann;

b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb

und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb,

die nicht über ein mechanisch angetriebenes

Schallgerät verfügen, mittels

einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten

Horns.

2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen

Kleinfahrzeuge und solche, die nicht

mit einer ausreichenden elektrischen Energiequelle

ausgerüstet sind, müssen, vorbehaltlich

der Bestimmungen des § 14.01, gleichzeitig mit

den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben

werden, die gelb, hell und von allen

Seiten sichtbar sein müssen.

3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder

längsseits gekuppelt, so sind die vorgeschriebenen

Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu

geben, auf dem sich der Führer des Verbandes

oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

4. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe

herbeirufen will, kann entweder mit der

Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

Diese Zeichen können die Sichtzeichen

gemäß § 3.46 ersetzen oder ergänzen.

5. Wenn ein Fahrzeug von seinem Vorrang gemäß

§§ 3.36 und 6.29 Gebrauch machen will,

kann es das Schallzeichen nach Abschnitt F der

Anlage 6 geben. Dieses Zeichen kann das Sichtzeichen

gemäß § 3.36 ergänzen.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser

Verordnung muß jedes Fahrzeug, mit Ausnahme

der Kleinfahrzeuge, erforderlichenfalls

die Zeichen nach Anlage 6 geben.

2. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die

allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage

6 geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung

vorgesehenen Schaltzeichen zu gebrauchen

oder sie unter Umständen zu gebrauchen,

für die sie durch diese Verordnung

nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug

und zwischen Fahrzeug und Land dürfen, vorbehaltlich

der Bestimmungen des § 14.02, jedoch

auch andere Schallzeichen verwendet werden,

sofern dies zu keiner Verwechslung mit

den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen

fuhren kann.

Abschnitt 5

Schiffahrtszeichen

§ 5.01 Zeichen zur Regelung der

Schiffahrt

1. Anlage 7 zu dieser Verordnung enthält die der

Verkehrsregelung dienenden Schiffahrtszeichen

für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen

und Hinweise sowie die Zusatzzeichen.

Gleichzeitig ist dort die Bedeutung

dieser Zeichen angegeben.

2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser

Verordnung sowie der Anordnungen der

Organe der Schiffahrtspolizei in Einzelfällen

gemäß § 1.19 haben die Schiffsführer die Anweisungen

zu befolgen sowie die Empfehlungen

und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die

auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten

Zeichen gemäß Z. 1 erteilt werden.

§ 5.02 Fahrwasserzeichen

1. Anlage 8 zu dieser Verordnung enthält die

schwimmenden Zeichen und die Uferzeichen,

die zur Vermarkung der Fahrrinne und der

Gefahrenstellen verwendet werden. Gleichzeitig

ist dort die Bedeutung dieser Zeichen

angegeben.

2. Auf dem gesamten schiffbaren Lauf des

Stromes erfolgt die Bezeichnung der Fahrwassergrenzen

nach dem System der Seitenbezeichnung,

bezogen auf ein Fahrzeug, das

dem Verlauf des Fahrwassers folgt.

Die Begriffe „rechts" bzw. „links", die zur Bezeichnung

einer Fahrwasserseite oder eines

Ufers in dieser Verordnung gebraucht werden,

beziehen sich auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.

Abschnitt 6

Fahrregeln

A. ALLGEMEINES

§ 6.01 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet der Ausdruck

„zu Berg" auf der Wasserstraße die Richtung

zur Quelle.

§ 6.02 Kleinfahrzeuge; Tragflügelfahrzeuge

1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Schleppverbände

und gekuppelte Fahrzeuge, die ausschließlich

aus Kleinfahrzeugen bestehen,

müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren

Kurs und zum Manövrieren notwendigen

Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß

diese ihnen ausweichen. Die Bestimmungen des

§ 1.04 sind jedoch anzuwenden.

2. Kleinfahrzeuge müssen untereinander folgende

Fahrregeln einhalten

a) Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

müssen allen anderen Kleinfahrzeugen

ausweichen;

b) Kleinfahrzeuge, die weder von einer Antriebsmaschine

fortbewegt werden, noch

unter Segel fahren, müssen den unter

Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen;

c) ausweichpflichtige Kleinfahrzeuge müssen

ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord

richten. Falls diese Regel aus nautischen

Gründen nicht eingehalten werden kann,

muß das ausweispflichtige Kleinfahrzeug

rechtzeitig und unmißverständlich durch

geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen

will. Außerdem kann diese Absicht

durch die in § 4.02 Z. 2 vorgesehenen

Schallzeichen angezeigt werden;

d) befinden sich zwei unter Segel fahrende

Kleinfahrzeuge auf Kursen, die einander

derart kreuzen, daß die Gefahr eines

Zusammenstoßes besteht, so müssen sie

wie folgt einander ausweichen

aa) wenn sie den Wind nicht von derselben

Seite haben, muß das Fahrzeug,

das den Wind von Backbord

hat, dem anderen ausweichen;

bb) wenn sie den Wind von derselben

Seite haben, muß das luvseitige

Fahrzeug dem leeseitigen ausweichen;

cc) ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug

darf ein anderes unter Segel

fahrendes Kleinfahrzeug nur auf

der Luvseite überholen.

Luvseite ist die Seite, die dem gesetzten Großsegel

gegenüberliegt.

3. Tragflügelfahrzeuge unterliegen ohne Rücksicht

auf ihre Abmessungen den Bestimmungen

der Z. 1. Tragflügelfahrzeuge müssen bei der

Begegnung mit anderen Fahrzeugen rechtzeitig

und unter Berücksichtigung der Bestimmungen

des § 16.01 durch Sicht- oder Schallzeichen die

Seite anzeigen, an der sie vorbeifahren wollen.

Die anderen Fahrzeuge müssen während der

Vorbeifahrt ihren Kurs beibehalten. Beim Begegnen

von Tragflügelfahrzeugen untereinander

muß jedes der Fahrzeuge reinen Kurs

nach Steuerbord richten.

4. Die Bestimmungen der §§ 6.04, 6.05, 6.07,

6.08 Z. 1, 6.09 Z. 2, 6.10, 6.12, 6.13, 6.14 und

6.16 gelten weder für Kleinfahrzeuge, Verbände

und gekuppelte Fahrzeuge nach Z. 1

sowie Tragflügelfahrzeuge, noch sind sie ihnen

gegenüber anzuwenden.

B. BEGEGNEN UND ÜBERHOLEN

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet

wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung

aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs

hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt

gewährt. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 121/

1970

2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder

längsseits gekuppelt, so sind die nach den

§§ 6.04 bis 6.08 vorgeschriebenen Sichtzeichen

nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich

der Führer des Verbandes oder der gekuppelten

Fahrzeuge befindet

3. Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge,

deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes

aufschließen, ihren Kurs nicht in

einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes

herbeiführen könnte.

§ 6.04 Begegnen: Grundregeln

1. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter

Berücksichtigung der örtlichen Unistände und

des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten

Weg freilassen.

2. Vorbehaltlich der Bestimmung der Z. 4 geben

Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren

lassen, kein Zeichen.

3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren

lassen, müssen rechtzeitig

a) bei Tag

nach Steuerbord ein weißes starkes

Funkellicht zeigen oder eine hellblaue

Flagge schwenken. Diese Zeichen müssen

von vorne und möglichst auch von hinten

deutlich sichtbar sein;

b) bei Nacht

an Steuerbord ein weißes helles Funkellicht

zeigen. Dieses licht muß von vorne

und möglichst auch von hinten sichtbar

sein.

Diese Zeichen müssen bis zur Beendigung der

Vorbeifahrt gezeigt werden.

4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer

von den Talfahrern nicht verstanden

worden ist, so müssen die Bergfahrer folgende

Zeichen geben

a) „einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt

an Backbord stattfinden soll,

b) „zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt

an Steuerbord stattfinden soll.

5. Unbeschadet des § 6,05 müssen die Talfahrer

den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer

nach den vorstehenden Bestimmungen weisen;

sie müssen die Sichtzeichen gemäß Z. 3 und die

Schallzeichen gemäß Z. 4 erwidern, die die

Bergfahrer an sie gerichtet haben.

§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von

den Grundregeln

1. Ist der Weg, den die Bergfahrer gemäß § 6.04

freilassen, für die Talfahrer nicht geeignet, so

können diese — nachdem sie sich vergewissert

haben, daß das ohne Gefahr geschehen kann —

verlangen, daß die Bergfahrer ihren Kurs

ändern.

2. In diesem Falle müssen die Talfahrer rechtzeitig

folgende Zeichen geben

wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden

soll,

„einen kurzen Ton",

wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden

soll,

„zwei kurze Töne"; sie haben außerdem die

Sichtzeichen nach § 6.04 Z. 3 zu zeigen.

3. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der

Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen

soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden,

müssen sie „einen kurzen Ten" geben und die

Sichtzeichen nach § 6.04 Z. 3 entfernen,

soll die Vorbeifahrt Steuerbord stattfinden,

müssen sie „zwei kurze Töne" und außerdem

die Sichtzeichen nach § 6.04 Z. 3 gaben.

4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer

von den Bergfahrern nicht verstanden

worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen

gemäß Z. 3 wiederholen.

5. Erkennen die Bergfahrer, daß der von den

Talfahrern verlangte Kurs nicht geeignet ist

und daß die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht,

to müssen sie „eine Folge sehr kurzer

Töne" geben. Die Schiffsführer müssen hierauf

alle möglichen Maßnahmen treffen, um die

Gefahr abzuwenden.

§ 6.06 Begegnen mit getreidelten

Fahrzeugen

Begegnen sich ein vom Ufer aus getreideltes

Fahrzeug und ein nicht getreideltes Fahrzeug, so

muß dieses abweichend von den Bestimmungen

der §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug

die Seite, an der es getreidelt wird, freilassen.

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

1. Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf

Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo das

Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für

die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen),

gilt folgendes

a) alle Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen

in möglichst kurzer Zeit durchfahren;

b) bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge,

bevor sie in eine Fahrwasserenge

hineinfahren, „einen langen Ton" geben;

sie müssen erforderlichenfalls, besonders

wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen

während der Durchfahrt wiederholen;

c) Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen,

daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine

Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb

der Enge anhalten, bis der Talfahrer

sie durchfahren hat;

d) Talfahrer müssen, wenn ein Bergfahrer

bereits in eine Fahrwasserenge hineingefahren

ist, soweit als möglich oberhalb

der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer

sie durchfahren hat.

2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich,

so müssen die Fahrzeuge alle möglichen

Maßnahmen treffen, damit das Begegnen

an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet,

die eine möglichst geringe Gefahr in

sich schließen. Jeder Schiffsführer, der die Gefahr

eines Zusammenstoßes feststellt, muß

„eine Folge sehr kurzer Töne" geben.

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen

verbotenes Begegnen

1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch das

Zeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,

müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von

Talfahrern halten und warten, bis diese die

Strecke durchfahren haben.

2. Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen

dadurch ausschließen, daß sie die Durchfahrt

jeweils nur in einer Richtung gestatten, so

wird

a) das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines

Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),

b) die Erlaubnis zur Durchfahrt durch ein

allgemeines Erlaubniszeichen E.1 (Anlage

7)

gekennzeichnet.

Je nach den örtlichen Umständen kann das

Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch

das als Vorwarnzeichen verwendete Zeichen

B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

3. Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Z. 2

eingerichtete Signalstation keines dieser

Zeichen, müssen die Fahrzeuge halten und

warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von

den Organen der Schiffahrtspolizei mündlich

oder durch Zeichen erteilt wird.

§ 6,09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen

1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich

der Überholende vergewissert hat, daß dieses

Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

2. Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit

dies notwendig und möglich ist, erleichtern.

Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit

vermindern, damit das Überholmanöver

gefahrlos und so schnell ausgeführt werden

kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert

wird.

§ 6.10 Überholen: Verhalten und

Zeichengebung der Fahrzeuge

1. Der Überholende darf an Backbord oder an

Steuerbord des Vorausfahrenden überholen,

sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.

Ist das Überholen möglich, ohne daß der

Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht,

so gibt der Überholende kein Schallzeichen.

2, Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden

kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen

Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist. daß

der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden

nicht erkannt hat und dadurch die

Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann,

muß der Überholende folgende Schallzeichen

geben

a) „zwei lange Töne, zwei kurze Töne",

wenn er an Backbord des Vorausfahrenden

überholen will,

b) „zwei lange Töne, einen kurzen Ton",

wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden

überholen will.

3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des

Überholenden nachkommen kann, muß er

dem Überholenden an der gewünschten Seite

genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls

nach der anderen Seite ausweicht und

hat folgende Zeichen zu geben

a) „einen kurzen Ton", wenn das Überholen

an Backbord stattfinden soll,

b) „zwei kurze Töne", wenn das Überholen

an Steuerbord stattfinden soll.

4. Ist das Überholen nicht auf der vom Überholenden

gewünschten, jedoch an der anderen

Seite möglich, so muß der Vorausfahrende folgende

Schallzeichen geben

a) „einen kurzen Ton", wenn das Überholen

an Backbord möglich ist,

b) „zwei kurze Töne", wenn das Überholen

an Steuerbord möglich ist.

Der Überholende muß, wenn er unter den nun

gegebenen Verhältnissen noch überholen will,

folgende Schallzeichen geben

„zwei kurze Töne" im Falle a),

„einen kurzen Ton" im Falle b).

Der Vorausfahrende muß alsdann dem Überholenden

genügend Raum an derjenigen Seite

lassen, an der das Überholen stattfinden soll,

indem er erforderlichenfalls nach der anderen

Seite ausweicht.

5, Ist das Überholen ohne Gefahr eines Zusammenstoßes

unmöglich, so muß der Vorausfahrende

„fünf kurze Töne" geben.

§ 6.11 Überholen getreidelter

Fahrzeuge

Überholen einander ein vom Ufer aus getreideltes

Fahrzeug und ein nicht getreideltes Fahrzeug,

so muß dieses dem getreidelten Fahrzeug stets

die Seite, an der es getreidelt wird, freilassen.

C. WEITERE REGELN FÜR DIE FAHRT

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem

Kurs

1. Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird

dieser durch die Zeichen B.2, B.3 und B.4 (Anlage

7) angegeben. Das Ende der Strecke wird

durch das Zeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt.

2. Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer

keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern;

insbesondere müssen sie bei der Annäherung

an das Zeichen B.4 erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit

vermindern und sogar anhalten,

damit die Talfahrer ihr Manöver durchführen

können.

§ 6.13 Wenden

1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie

sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr

unter Berücksichtigung der Z. 2 und 3

dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge

nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren

Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2. Werden durch das beabsichtigte Manöver

andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs

abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu

ändern, so muß das Fahrzeug, das wenden will,

seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen

a) durch „einen langen Ton, einen kurzen

Ton", wenn es über Steuerbord wenden

will,

b) durch „einen langen Ton, zwei kurze

Töne", wenn es über Backbord wenden

will.

3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern

dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit

und ihren Kurs ändern, daß das Wenden

ohne Gefahr geschehen kann. Insbesondere

müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die zu Berg

wenden (aufdrehen) wollen, dazu beitragen,

daß dieses Manöver innerhalb angemessener

Zeit ausgeführt werden kann.

4. Auf den durch das Zeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten

Strecken ist das Wenden verboten.

Sind hingegen Strecken durch das Zeichen

E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, so wird

dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden,

wobei die Bestimmungen dieses Paragraphen

zu beachten sind.

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

und beim Überqueren des

Fahrwassers

§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen

Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz

verlassen, ohne zu wenden oder die die

Wasserstraße überqueren; statt der Schallzeichen

gemäß § 6.13 Z. 2 haben sie jedoch folgende

Zeichen zu geben

a) „einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs

nach Steuerbord richten,

b) „zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs

nach Backbord richten.

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens

in die Abstände zwischen

Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den

Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt

aus Häfen und Nebenwasserstraßen

1. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine

Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus

ihnen ausfahren, nachdem sie sich vergewissert

haben, daß diese Manöver ausgeführt werden

können, ohne daß eine Gefahr entsteht und

ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren

Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen.

Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen zu

betrachten sind, können durch die Zeichen

E.9 und E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

2. Fahrzeuge, die aus einem Hafen oder einer

Nebenwasserstraße ausfahren wollen, müssen,

wenn das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge

dazu zwingt oder zwingen kann, ihren

Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, ihre

Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen

a) durch „drei lange Töne, einen kurzen

Ton", wenn sie nach der Ausfahrt ihren

Kurs nach Steuerbord richten wollen,

b) durch „drei lange Töne, zwei kurze

Töne", wenn sie nach der Ausfahrt ihren

Kurs nach Backbord richten wollen,

c) durch „drei lange Töne", wenn sie nach

der Ausfahrt ihren Kurs nicht ändern

wollen.

Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit

notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit

ändern.

3. Wenn in der Nähe der Ausfahrt aus einem

Hafen oder aus einer Nebenwasserstraße das

Zeichen B.9 (Anlage 7) angebracht ist, so ist

es den Fahrzeugen untersagt, in die Hauptwasserstraße

einzufahren oder sie zu überqueren,

falls dieses Manöver die Fahrzeuge, die

sich auf ihr befinden, dazu zwingen sollte,

ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu

ändern.

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe;

Verbot der Annäherung an

Fahrzeuge

1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren,

wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung

aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs

unzweifelhaft hinreichenden Raum gewährt.

2. Das Anlegen oder Anhängen eines Fahrzeuges

an ein anderes Fahrzeug in Fahrt ist ohne ausdrückliche

Erlaubnis des Schiffsführers verboten.

§ 1.20 bleibt unberührt.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens

von Ankern, Trossen und Ketten

1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten

schleifen zu lassen.

2. Das Verbot der Z. 1 gilt weder für kleine Bewegungen

auf Liegeplätzen noch für Manöver;

es gilt jedoch für derartige Bewegungen und

Manöver auf Strecken, die gemäß § 7.04 Z. 2

durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet

sind.

3. Das Verbot gilt ferner nicht auf Strecken, die

gemäß § 7.04 Z. 1 durch das Zeichen E.6 (Anlage

7) gekennzeichnet sind.

§ 6.19 Treibenlassen

1. Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot

gilt weder für kleine Bewegungen auf Liegeplätzen

noch für Manöver.

2. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang

laufender Maschine zu Tal bewegen,

gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern

als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten,

daß übermäßiger Wellenschlag oder

übermäßige Sogwirkung, die Schäden an stillliegenden

oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen

oder an Anlagen hervorrufen können,

vermieden werden. Sie müssen jedoch ihre Geschwindigkeit

nicht unter das Maß vermindern,

das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist.

Diese Beschränkung gilt auch auf den Strecken,

die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet

sind.

2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung

nach Z. 1 nicht; § 1.04 bleibt unberührt.

3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die

bei Tag eine rot-weiße Flagge oder Tafel

(§ 3.35), bei Nacht ein rotes gewöhnliches

Licht etwa 1 Meter über einem weißen gewöhnlichen

Licht (§ 3.17) führen, müssen

andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so

einrichten, wie es in Z. 1 vorgeschrieben ist.

Sie haben außerdem möglichst weiten Abstand

zu halten. Zum Zeigen dieser Zeichen

sind nur schwer beschädigte Fahrzeuge oder

Fahrzeuge, die an Rettungsarbeiten beteiligt

sind, sowie festgefahrene, gesunkene

oder manövrierunfähige Fahrzeuge berechtigt.

4. Beim Vorbeifahren an schwimmenden Geräten

bei der Arbeit und den anderen Fahrzeugen

nach § 3.27 bzw. § 3.41, welche die dort vorgeschriebenen

Zeichen führen, müssen Fahrzeuge

ihre Geschwindigkeit so einrichten, wie es

in Z. 1 vorgeschrieben ist. Sie müssen außerdem

möglichst weiten Abstand halten.

§ 6.21 Verbände und gekuppelte

Fahrzeuge

1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband

oder gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen,

müssen über eine ausreichende Maschinenleistung

verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit

des Verbandes oder der gekuppelten

Fahrzeuge zu gewährleisten.

2. Das schiebende Fahrzeug muß, ohne aufzudrehen,

den Verband rechtzeitig zum Halten

bringen und ihn dabei gut manövrierfähig

halten können.

3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere

Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt

führen, dürfen diese nach dem Festmachen

oder Ankern nicht verlassen, ehe die Fahrrinne

freigemacht ist und sich der Führer des

Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge

vergewissert hat, daß sie sich in Sicherheit befinden.

§ 6.22 Schiffahrtssperre

Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines

Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) bekanntgibt,

daß die Schiffahrt gesperrt ist, müssen alle

Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.

D. FÄHREN

§ 6.23 Verhalten der Fähren

1. Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren,

wenn das Fahrwasser frei ist. Sie müssen

sich dabei von anderen Fahrzeugen so

weit entfernt halten, daß diese nicht ihren

Kurs ändern oder ihre Geschwindigkeit vermindern

müssen, um einen Zusammenstoß zu

vermeiden.

2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem

folgendes

a) solange eine Fähre nicht in Betrieb ist,

muß sie den Liegeplatz einnehmen, den

ihr die zuständige Behörde angewiesen

hat. Ist ihr ein Liegeplatz nicht angewiesen,

so muß sie so liegen, daß die Fahrrinne

frei bleibt;

b) die Fähre darf sich nicht länger in der

Fahrrinne aufhalten, als es der Betrieb

erfordert;

c) der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten.

E. DURCHFAHREN VON BRÜCKEN,

WEHREN UND SCHLEUSEN

§ 6.24 Durchfahren von Brücken

und Wehren: Allgemeines

1. In einer Brücken- oder Wehröffnung ist jegliches

Begegnen oder Überholen verboten, es

sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden

Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.

2. Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung

erlaubt und trägt diese Öffnung

a) das Zeichen A.10 (Anlage 7),

so ist die Schiffahrt außerhalb des durch

die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten

Raumes verboten,

b) das Zeichen D.2 (Anlage 7),

so wird der Schiffahrt empfohlen, sich in

dem durch die beiden Tafeln oder Lichter

dieses Zeichens begrenzten Raum zu

halten.

§ 6.25 Durchfahrt unter festen

Brücken

1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken

durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-

weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 — Anlage 7) gekennzeichnet,

so ist das Durchfahren dieser

Öffnungen verboten.

2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet

durch

a) das Zeichen D. 1a) (Anlage 7) oder

b) das Zeichen D. 1b) (Anlage 7)

— angebracht über der Brückenöffnung —,

so wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen

zu benützen. Ist die Öffnung gemäß lit. a

gekennzeichnet, so ist die Durchfahrt in beiden

Richtungen erlaubt; ist sie gemäß lit. b gekennzeichnet,

so ist die Durchfahrt in Gegenrichtung

verboten. In diesem Falle ist die

Öffnung auf der anderen Seite durch ein allgemeines

Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.

3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß

Z. 2 gekennzeichnet, so kann die Schifffahrt

die nicht gekennzeichneten Öffnungen

nur auf eigene Gefahr benützen.

§ 6.26 Durchfahrt durch Bewegliche

Brücken

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung

müssen die Schiffsführer bei der Annäherung

an eine bewegliche Brücke und bei

der Durchfahrt die Anordnungen befolgen, die

ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht

für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt

und zur Beschleunigung der Durchfahrt

erteilt werden.

2. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken

müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen.

Können oder wollen sie die Brücke nicht durchfahren,

so haben sie, wenn am Ufer die Zeichen

B.5 (Anlage 7) angebracht sind, vor diesen

anzuhalten.

3. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist

das Überholen ohne besondere Anweisung der

Brückenaufsicht verboten.

4. Die Durchfahrt durch bewegliche Brücken kann

durch Zeichen mit folgender Bedeutung geregelt

werden

a) ein rotes Licht: Durchfahrt verboten;

b) zwei grüne Lichter: Durchfahrt gestattet;

c) zwei rote Lichter übereinander: der Betrieb

zur Öffnung der Brücke ist unterbrochen.

5. Die roten Lichter gemäß Z. 4 können durch

rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 — Anlage 7),

die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne

Tafeln (Zeichen E.1 — Anlage 7) ersetzt werden.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

1. Beim Durchfahren der Wehre ist es verboten,

Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur

gestattet, wenn diese links und rechts durch je

ein Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

3. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren,

wird durch ein oder mehrere rote Lichter oder

rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 — Anlage 7)

angezeigt.

4. Abweichend von der Bestimmung der Z. 2

kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis

zum Durchfahren einer Wehröffnung

auch durch die am Wehrsteg über der Wehröffnung

angebrachten Zeichen D.1 (Anlage 7)

angezeigt werden.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung

haben die Schiffsführer in den

Schleusen und in deren Vorhäfen die Anordnungen

zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls

von der Schleusenaufsicht für die Sicherheit

und Flüssigkeit der Schiffahrt oder zur Beschleunigung

der Durchfahrt durch die

Schleusen und zu ihrer vollen Ausnützung erteilt

werden.

2. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen

müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen.

Können oder wollen sie nicht sogleich in die

Schleuse einfahren, so haben sie, wenn am Ufer

die Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt sind, vor

diesen anzuhalten.

3. Bei der Annäherung an die Schleusen ist das

Überholen in dem Abschnitt, der durch ein

Zeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet ist,

ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht

verboten; das gleiche gilt für die

Schleusenvorhäfen.

4. Es ist verboten, in den Schleusen Anker, Trossen

oder Ketten schleifen zu lassen.

5. In den Schleusen

a) haben sich die Fahrzeuge, sofern an den

Schleusenwänden Grenzen markiert sind,

innerhalb dieser Grenzen zu halten;

b) müssen während der Füllung und der

Entleerung der Kammer die Fahrzeuge

befestigt sein und die Befestigungsmittel

derart bedient werden, daß Stöße gegen

die Schleusenwände und -tore vermieden

werden;

c) sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig

sein müssen, wenn sie nicht fest mit

dem Fahrzeug verbunden sind;

d) ist der Gebrauch eisenbeschlagener Bootshaken

verboten;

e) ist es verboten, von den Fahrzeugen

Wasser auf die Schleusenplattformen zu

schütten oder ausfließen zu lassen.

6. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und

Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer

Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht

sind. Diese Zeichen haben folgende Bedeutung

a) zwei rote Lichter übereinander

Einfahrt verboten, die Schiffahrt ist gesperrt

(Schleuse außer Betrieb);

b) zwei rote Lichter nebeneinander

Einfahrt verboten (Schleuse geschlossen);

c) das Erlöschen eines der roten Lichter gemäß

lit. b

Einfahrt verboten (Öffnung der Schleusentore

wird vorbereitet);

d) zwei grüne Lichter nebeneinander

Einfahrt frei.

7. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag

und Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf

einer oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht

sind. Diese Zeichen haben folgende Bedeutung

a) ein rotes Licht: Ausfahrt verboten;

b) ein grünes Licht: Ausfahrt frei.

8. Sind die Zeichen gemäß Z. 6 oder 7 außer Betrieb,

so sind die Bestimmungen des § 6.08

Z. 3 anzuwenden.

9. Darüber hinaus sind die Bestimmungen dee

§§ 16.04 und 16.05 zu beachten.

§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen

Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens

der Fahrzeuge an den von der zuständigen

Behörde bestimmten Stellen, jedoch mit folgenden

Ausnahmen

a) die. Schleusenaufsicht kann zur besseren

Ausnützung der Schleusen abweichende

Anordnungen erteilen;

b) ein. Vorrecht auf Schleusung haben die

Fahrzeuge oder Fahrzeugarten, denen die

zuständige Behörde ein solches Vorrecht

ausdrücklich zuerkannt hat; diese Fahrzeuge

müssen dann den roten Wimpel

gemäß § 3.36 zeigen und können außerdem

ihre Annäherung durch das Schallzeichen

nach Abschnitt F der Anlage 6

anzeigen (siehe § 4.01 Z. 5);

c) Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, äße

besondere Schleusung zu verlangen.

F. UNSICHTIGES WETTER, RADARSCHIFFAHRT

§ 6.30 Einschränkung der Schifffahrt

1. Bei unsichtigem Wetter, das heißt bei beschränkten

Sichtverhältnissen (Nebel, Schneetreiben,

Regenschauer usw.), müssen alle Fahrzeuge

ihre Geschwindigkeit der verminderten

Sicht entsprechend herabsetzen. Es ist ein Ausguck

surf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden

jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug.

Dieser muß sich entweder in Sicht- oder Hörweite

des Schiffs- oder Verbandführers befinden

oder durch Fernsprecher mit ihm verbunden

sein. Die Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls

die bei Nacht vorgeschriebenen Lichter

setzen.

2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit

Rücksicht auf die Sichtverhältnisse, die Anwesenheit

und die Bewegungen anderer Fahrzeuge

oder die örtlichen Umstände die Fahrt

nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.

Darüber hinaus müssen Schleppverbände an

der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn

zwischen den geschleppten Fahrzeugen und

dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der

Spitze des Verbandes eine Verständigung durch

Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.

3. Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit als

möglich frei zu machen.

§ 6.31 Schallzeichen während der

Fahrt

Bei unsichtigem Wetter muß jedes einzeln

fahrende Fahrzeug als Nebelzeichen „einen langen

Ton" und jedes Fahrzeug, auf dem sich der

Führer eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge

befindet, „zwei lange Töne" geben; die

Schallzeichen sind in Abständen von längstens

einer Minute zu wiederholen. Für Radar-Talfahrer

tritt an die Stelle dieser Bestimmungen

§ 6.33 Z. 5.

§ 6.32 Schallzeichen beim Stillliegen

1. Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen

Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die

zuständigen Behörden bestimmten Liegeplätze

stilliegen, müssen bei unsichtigem Wetter, sobald

und solange sie das in § 6.31 vorgeschriebene

Schallzeichen eines herankommenden

Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen

geben

a) wenn sie auf der talwärts gesehen linken

Seite des Fahrwassers liegen, eine Gruppe

von Glockenschlägen;

b) wenn sie auf der talwärts gesehen rechten

Seite des Fahrwassers Hegen, zwei Gruppen

von Glockenschlägen;

c) wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei

Gruppen von Glockenschlägen.

2. Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens

einer Minute zu wiederholen.

3. Die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten nicht

für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband.

Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie

nur für eines der Fahrzeuge der Verbindung.

Bei Schleppverbänden sind sie nur auf das erste

und das letzte Fahrzeug des Verbandes anzuwenden.

§ 6.33 Sonderbestimmungen für

Radarfahrzeuge

1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten

nur für Fahrzeuge, die mit einem für die Binnenschiffahrt

geeigneten Radargerät und einem

Gerät zur Anzeige der Wendegesdiwindigkeit

ausgerüstet sind und unter der Voraussetzung,

daß diese Geräte einem von der zuständigen

Behörde zugelassenen Baumuster entsprechen.

2. Die Benützung eines Radargerätes befreit die

Fahrzeuge nicht von der Verpflichtung, alle

Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten,

sofern nachstehend nicht etwas anderes bestimmt

ist.

3. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen

oder fortzusetzen und bei der Bemessung der

Fahrgeschwindigkeit (§ 6.30) dürfen die

Schiffsführer der Radarfahrzeuge die Radarortung

als nautisches Hilfsmittel berücksichtigen,

jedoch nur insoweit, als die Sicherheit

anderer Fahrzeuge nicht gefährdet wird. Sie

müssen insbesondere der verminderten Sicht

der Schiffsführer anderer Fahrzeuge Rechnung

tragen.

4. Benützt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine

Fahrt, die ohne Radar unmöglich wäre, müssen

sich ständig zwei Personen im Steuerstand aufhalten,

von denen zumindest eine mit der Verwendung

des Radars in der Schiffahrt hinreichend

vertraut sein muß.

5. Darüber hinaus muß jeder bei unsichtigem

Wetter mit Radar fahrende Talfahrer, mit

Ausnahme der Kleinfahrzeuge, sobald er

auf dem Radarschirm Fahrzeuge bemerkt,

deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage

verursachen kann oder wenn er sich einer

Strecke nähert, in der sich auf dem Radarschirm

noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge

befinden können,

a) an Stelle des in § 6.31 vorgeschriebenen

Schallzeichens dreimal hintereinander drei

ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende

Töne von verschiedener Höhe und mit

einer Dauer von insgesamt etwa zwei

Sekunden geben. Die Schwingungszahl

der Töne muß zwischen 165 und 297

Hertz liegen.

Zwischen dem höchsten und dem tiefsten

Ton muß ein Intervall von zwei ganzen

Tönen bestehen. Jede Folge der drei Töne

muß mit dem tiefsten Ton beginnen und

mit dem höchsten Ton enden. Dieses

Schallzeichen von dreimal drei Tönen ist

so oft wie notwendig zu wiederholen;

b) seine Geschwindigkeit vermindern und,

falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder

aufdrehen.

Bergfahrer müssen unter den gleichen Verhältnissen

die in § 6.31 vorgeschriebenen Schallzeichen

geben.

§ 6.34 Be Stimmungen für Fahrzeuge,

die das Schallzeichen

gemäß § 6.33 Z. 5 lit. a hören

Fahrzeuge, die das Schallzeichen gemäß § 6.33

Z. .5 lit. a hören, müssen

a) wenn sie sich in der Nähe eines Ufers

befinden, an diesem Ufer bleiben und

dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung

der Vorbeifahrt anhalten;

b) wenn sie sich nicht in der Nähe eines

Ufers befinden, insbesondere wenn sie

gerade von einem Ufer zum anderen

wechseln, das Fahrwasser so weit und so

rasch als möglich frei machen.

Abschnitt 7

Regeln für das Stilliegen

§ 7.01 Liegeplätze, Ankerplätze

und Plätze zum Festmachen

1. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser

Verordnung müssen Fahrzeuge ihren Liegeplatz

so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang

und die örtlichen Verhältnisse gestatten; sie

dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.

2. Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen

Behörden erteilten Auflagen muß der

Platz für eine schwimmende Anlage so gewählt

werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt

frei bleibt.

3. Öffentliche Landungsplätze, Ankerplätze und

Plätze zum Festmachen können durch die

Zeichen E.5, E.6 bzw. E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet

sein.

§ 7.02 Sicherung beim Ankern und

Festmachen

Stilliegende Fahrzeuge sowie schwimmende Anlagen

müssen genügend sicher verankert oder

festgemacht werden, wobei die Strömung sowie

der Wellenschlag und die Sogwirkung vorbeifahrender

Fahrzeuge zu berücksichtigen sind; sie

müssen den Wasserstandsschwankungen zu folgen

vermögen.

§ 7.03 Liegeverbot (Anker- und

Festmacheverbot)

1. Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die

ein allgemeines Liegeverbot besteht, ist das

Stilliegen nur auf Strecken erlaubt, die durch

das Zeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,

und zwar nur auf der Seite der Wasserstraße,

auf der das Zeichen steht.

2. Auf den anderen Abschnitten der Wasserstraße

ist das Stilliegen verboten

a) in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07

sowie auf Strecken, die durch das Stillliegen

zu Fahrwasserengen werden würden.,

und in der Nähe solcher Strecken;

b) an den Mündungen schiffbarer Nebenflüsse

und Nebenarme sowie an Hafeneinfahrten

und vor der Abzweigung von

Kanälen;

c) in der Fahrlinie von Fähren;

d) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen

an Landebrücken und beim Abfahren benützen,

sofern die Landebrücke mit dem

Zeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet

ist;

e) unter Brücken und Hochspannungsleitungen,

sofern die zuständige Behörde nicht

Ausnahmen zuläßt;

f) auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen

E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, sofern

nicht die zuständige Behörde das

Stilliegen gestattet;

g) in der Nähe von Uferböschungen, die

zum Treideln mittels mechanischer Zugvorrichtungen

bestimmt sind;

h) auf den durch das Zeichen A.5 (Anlage 7)

gekennzeichneten Strecken; das Verbot

bezieht sich nur auf die Seite der Wasserstraße,

auf der das Zeichen steht.

§ 7.04 Ankerverbot

1. Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die

ein allgemeines Ankerverbot besteht, ist das

Ankern nur auf Strecken erlaubt, die durch das

Zeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,

und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf

der das Zeichen steht.

2. Auf den anderen Abschnitten der Wasserstraße

ist das Ankern auf den Strecken verboten, die

durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet

sind, und zwar auf der Seite der Wasserstraße,

auf der das Zeichen steht.

§ 7.05 Verbotenes Festmachen

1. Das Festmachen am Ufer ist auf den Strecken

verboten, die durch das Zeichen A.7 (Anlage 7)

gekennzeichnet sind, und zwar auf der Seite

der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

2. Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen und ähnliche

Gegenstände dürfen weder zum Festmachen

noch zum Verholen benützt werden,

sofern sie nicht ausdrücklich dazu bestimmt

sind.

§ 7.06 Wache

1. An Bord von Fahrzeugen, die in der Fahrrinne

stilliegen, muß ständig eine einsatzfähige Wache

vorhanden sein.

2. Fahrzeuge, die außerhalb der Fahrrinne stillliegen

oder die am Ufer festgemacht sind,

brauchen eine Wache jedoch nur dann, wenn es

die örtlichen Verhältnisse erfordern oder die

zuständige Behörde es vorschreibt.

Abschnitt 8

Sonstige Bestimmungen

§ 8.01 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

1. Personen, die weder an Bord beruflich tätig

sind noch zur Besatzung und deren Familie

gehören, dürfen Fahrzeuge, welche feuergefährliche

Stoffe, Explosivstoffe und sonstige Stoffe,

die in den Anlagen 4 und 5 angeführt sind,

oder radioaktive Stoffe befördern, nicht betreten.

Dies gilt auch für Fahrzeuge, die feuergefährliche

Stoffe in Tanks befördert haben,

solange die Tanks nicht gasfrei sind.

2. Sind Fahrzeuge gemäß Z. 1 unmittelbar oder

mittelbar am Ufer festgemacht, müssen sie die

Tafeln gemäß § 3.43 führen. Bei Nacht müssen

die Tafeln beleuchtet werden.

§ 8.02 Verbot, zu rauchen und ungeschütztes

Licht oder Feuer

zu verwenden

1. Das Rauchen und der Gebrauch von ungeschütztem

Licht oder Feuer ist auf Fahrzeugen

untersagt, die feuergefährliche Stoffe nach Anlage

4 befördern oder solche Stoffe in Tanks

befördert haben, solange diese nicht gasfrei

sind. Dieses Verbot gilt nicht in dem Teil des

Fahrzeuges, der der Besatzung als Wohnung

dient.

2. Fahrzeuge gemäß Z. 1 müssen die Tafeln gemäß

§ 3.44 führen. Sind die Fahrzeuge bei

Nacht unmittelbar oder mittelbar am Ufer

festgemacht, müssen die Tafeln beleuchtet werden.

§ 8.03 Verbot, Netze oder andere

Fischereigeräte auszulegen

Es ist verboten, Netze oder andere Fischereigeräte

so auszulegen, daß sie das Fahrwasser versperren.

TEIL 3

Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt

auf der Donau und der March

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen

1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten

als

a) „Einsatzfahrzeug": ein Fahrzeug,

das für Zwecke der Rettung und

Hilfeleistung, der Schiffahrtspolizei, des

öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache

oder der Bundeswasserbauverwaltung

verwendet wird. Im Schleusenbereich

gelten außerdem Fahrzeuge der betreffenden

Kraftwerksunternehmung als Einsatzfahrzeuge.

Die vorgenannten Fahrzeuge

gelten jedoch nur so lange als Einsatzfahrzeuge,

als sie sich auf der Fahrt

zum Ort eines dringenden Einsatzes oder

im Einsatz selbst befinden;

b) „schwimmende Anlage": nicht

nur die in § 1.01 lit. g beispielsweise aufgezählten

Anlagen sondern auch andere

Einrichtungen gleicher Bestimmung, insbesondere

solche, die Lagerungs- oder

Wohnzwecken, gewerblichen Zwecken

oder dem Sport dienen, wie schwimmende

Mineralölbunker und Werkstätten,

Wasserskisprungschanzen;

c) „Schwimmkörper": Flöße,

schwimmende Anlagen und andere einzeln

oder in Verbindungen fahrtauglich

gemachte Gegenstände, soweit sie nicht

Fahrzeuge sind;

d) „nicht freifahrende Fähre"

eine Fähre, die weder durch eigene Antriebskraft

angetrieben noch von einem

anderen Fahrzeug bewegt die Wasserstraße

überquert, insbesondere eine

solche, die mit Hilfe eines stromauf der

Fährentrasse verankerten Seiles die Wasserstraße

überquert (Längsseilfähre,

„Fliegende Brücke"), die mit Hilfe eines

über die Wasserstraße gespannten Seiles

diese überquert (Hochseilfähre) oder sie

mit Hilfe von am Flußgrund in der

Fährentrasse verlegten Ketten, Seilen oder

Schienen überquert;

e) „Sportgerät": Luftmatratzen,

Schwimmreifen, unbemannte Wasserskischleppgeräte

und andere ausschließlich

Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte;

Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge

(§ 1.01 lit. a) oder Schwimmkörper

(lit. c);

f) „Registerort eines Fahrzeuges"

der Ort, an dem sich der Amtssitz

des Gerichtes befindet, in dessen Binnenschiffsregister

das Fahrzeug eingetragen

ist;

g) „Heimatort eines Fahrzeuges"

der Ort, von dem aus die

Schiffahrt mit dem Fahrzeug betrieben

wird. Unter mehreren hiernach in Betracht

kommenden Orten gilt als Heimatort

der Ort, wo sich die Geschäftsniederlassung,

bei mehreren Niederlassungen

die Hauptniederlassung und in Ermangelung

einer Geschäftsniederlassung der

Wohnsitz (Sitz) des Schiffseigners befindet.

Ist ein Heimatort nicht feststellbar,

so gilt als solcher der Ort, wo der

Schiffseigner zur Steuer veranlagt wird;

h) „österreichisches Fahrzeug"

ein Fahrzeug, das seinen Heimatort in

Österreich hat und

aa) die Eintragungsfähigkeit in ein österreichisches

Binnenschiffsregister besitzt

(§ 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung,

DRGBl. 1940, I S. 1591)

oder

bb) sofern diese Voraussetzung nicht zutrifft,

im Eigentum einer österreichischen

Gebietskörperschaft, einer

physischen Person mit dem gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland oder

einer juristischen Person oder einer

Personengesellschaft des Handelsrechtes

mit dem Sitz im Inland

steht;

i) „Schiffseigner": der Eigentümer

eines zur Schiffahrt auf Binnengewässern

bestimmten und hiezu von ihm verwendeten

Fahrzeuges. Wer ein ihm nicht gehöriges

Fahrzeug zur Binnenschiffahrt

verwendet und es entweder selbst führt

oder die Führung einem Schiffsführer anvertraut

(Ausrüster), wird ebenfalls als

Schiffseigner angesehen;

j) „Fahrwasser": die nach den jeweiligen

Wasserständen für die durchgehende

Schiffahrt benützbaren und bestimmten

Teile der Wasserstraße;

k) „Fahrrinne": der Teil des Fahrwassers,

der bei Niederwasser — bei Gewässern,

für die ein Regulierungsniederwasser

festgesetzt ist, bei diesem — von

beladenen Fahrzeugen der gewerbsmäßig

betriebenen Schiffahrt der üblichen Bauart

und Größe benützt werden kann.

2. Fahrzeuge mit einem maschinellen Hilfsantrieb,

die nur zu kleinen Ortsveränderungen (zum

Beispiel in Häfen oder an Lade- und Löschplätzen)

oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit

des Fahrzeuges im Schleppverband verwendet

werden, gelten nicht als „Fahrzeuge

mit Maschinenantrieb" (§ 1.01 lit. b).

3. Für die österreichische Donaustrecke sind für

den Sonnenauf- und -Untergang die im Anhang

1 angegebenen Zeitpunkte maßgebend.

§ 11.02 Organe der Schiffahrtspolizei

Die nach den Bestimmungen des Abschnittes 1 des

Teiles 2 vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige

Behörde sind im Wege des nächst erreichbaren

Organes der Schiffahrtspolizei zu erstatten.

In den öffentlichen Häfen in Linz und Wien können

die Meldungen auch im Wege der Hafenmeister

erstattet werden.

§ 11.03 Überwachung

1. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 1.20

haben Schiffsführer den Organen der Schifffahrtspolizei

das Anlegen mit Dienstfahrzeugen

an die Fahrzeuge und Schwimmkörper zu gestatten.

Sie müsen den Organen das An- und

von-Bord-gehen ermöglichen und die Mitfahrt

zur Durchführung von Kontrollen gestatten.

2. Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen der Organe

der Schiffahrtspolizei anzuhalten und an

deren Dienstfahrzeuge heranzufahren.

Abschnitt 2

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge;

Schiffseichung

§ 12.01 Kennzeichen der Fahrzeuge,

ausgenommen Kleinfahrzeuge

und Seeschiffe

1. Bei ausländischen Fahrzeugen

a) ohne Maschinenantrieb muß — abweichend

von § 2.01 Z. 1 lit. a — der

Name nicht so angebracht sein, daß er

von hinten sichtbar ist,

b) gilt § 2.01 Z. 2 lit. c nicht.

2. Ergänzend zu § 2.01 Z. 1 lit. a ist an österreichischen

Fahrzeugen in Ermangelung eines

Namens entweder der Name (oder dessen gebräuchliche

Abkürzung) der Unternehmung,

der das Fahrzeug gehört, erforderlichenfalls gefolgt

von einer Nummer, oder die Nummer,

unter der es in einem österreichischen Binnenschiffsregister

(§ 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung,

DRGBl. 1940, I S.1591) eingetragen

ist, gefolgt von dem Buchstaben A (Anlage 1),

anzubringen.

3. Ergänzend zu § 2.01 Z. 1 lit. b ist an österreichischen

Fahrzeugen, die in einem österreichischen

Binnenschiffsregister eingetragen

sind, der Name des Registerortes am Heck anzubringen;

an österreichischen Fahrzeugen, die

nicht in einem österreichischen Binnenschiffsregister

eingetragen sind, ist hingegen der

Name des Heimatortes des Fahrzeuges am

Heck anzubringen.

4. Abweichend von § 2.01 Z. 5 brauchen die

Fahrzeuge keine Nationalflagge zu führen.

Andere Flaggen dürfen an ihrer Stelle nicht geführt

werden.

§ 12.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1. Abweichend von § 2.02 Z. 1 brauchen Kleinfahrzeuge

ohne Maschinenantrieb keinen

Namen zu führen.

2. Abweichend von § 2.02 Z. 1 müssen an Kleinfahrzeugen,

die ein amtliches Kennzeichen

(§ 2.02 Z. 3) führen, keine weiteren Kennzeichen

angebracht werden.

3. Abweichend von § 2.02 Z. 1 können an österreichischen

Kleinfahrzeugen, die Zwecken der

Bundesverwaltung dienen und die kein amtliches

Kennzeichen tragen, der Name des Fahrzeuges

und der Name und die Anschrift des

Eigentümers durch Buchstaben und Nummern

ersetzt werden, die von der zuständigen Verwaltung

festzusetzen sind.

§ 12.03 Einsenkungsmarken und

Tiefgangsanzeiger

1. Ergänzend zu § 2.04 Z. 1 müssen österreichische

Kleinfahrzeuge, ausgenommen Beiboote

und solche, die Zwecken des Sportes oder der

Bundesverwaltung dienen, mindestens ein Paar

Einsenkungsmarken und zwar auf halber

Schiffslänge tragen.

2. Ergänzend zur Anlage 2 gilt für österreichische

Fahrzeuge

a) das die Einsenkungsmarke bildende

Rechteck muß 30 Zentimeter lang und

3 Zentimeter hoch sein;

b) ein Markenpaar und zwar entweder das

in Schiffsmitte oder das nächst der

Schiffsmitte gegen das Hinterschiff zu befindliche,

ist durch einen Kreis von

20 Zentimeter äußeren Durchmessers und

3 Zentimeter Strichstärke zu ergänzen.

Der Kreis ist so anzubringen, daß sein

Mittelpunkt in der Mitte des Eichstriches

liegt.

3. Ergänzend zur Anlage 2 müssen an österreichischen

Fahrzeugen die Tiefgangsanzeiger in ihrer

Ausführung den Bestimmungen der Anlage 2

des Schiffseichgesetzes, BGBl. Nr. 206/1963,

entsprechen.

Abschnitt 3

Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 13.01 Nachtbezeichnung der

Kleinfahrzeuge in Fahrt

Abweichend von § 3.13 Z. 2 müssen einzeln

fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,

deren Schiffskörper bis zu 7 Meter lang ist, die

Lichter nach § 3.13 Z. 1 führen, wenn sie schneller

als 10 Kilometer pro Stunde (in stehendem Wasser)

fahren können. Dies gilt nicht für Beiboote.

§ 13.02 Nachtbezeichnung der

Fahrzeuge beim Stilliegen

Das nach § 3.20 Z. 1 oder 2 vorgeschriebene

weiße gewöhnliche Licht braucht außer in den in

§ 3.20 Z. 3 genannten Fällen nicht geführt zu

werden von

a) Fahrzeugen, die sich völlig zwischen nicht

überfluteten Buhnen befinden oder hinter

einem aus dem Wasser ragenden

Längswerk (Leitwerk) stilliegen,

b) Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer

schwimmenden Anlage festgemacht und

vom Ufer oder der schwimmenden Anlage

hinreichend beleuchtet sind,

c) Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an

einer schwimmenden Anlage festgemacht

sind.

§ 13.03 Nachtbezeichnung stillliegender

Schwimmkörper

1. Abweichend von § 3.25 müssen Schwimmkörper

keine Lichter führen, wenn sie unter

den Voraussetzungen der §§ 3.20 Z. 3 lit. a

und 13.02 lit. a und b stilliegen.

2. Abweichend von § 3.25 brauchen schwimmende

Anlagen, die weniger als 5 Meter in die Wasserstraße

hineinragen, keine Lichter zu führen.

§ 13.04 Nacht- und Tagbezeichnung

festgefahrener oder gesunkener

Kleinfahrzeuge

Abweichend von § 3.27 und § 3.41 Z. 1 müssen

festgefahrene oder gesunkene Kleinfahrzeuge die

Nacht- und Tagbezeichnung nur führen, wenn sie

die Schiffahrt behindern können.

§ 13.05 Bezeichnung der Anker

schwimmender Geräte bei

Tag

Für schwimmende Geräte, deren Anker so ausgeworfen

sind, daß sie die Schiffahrt behindern

können, gilt § 3.42 Z. 2 nicht.

§ 13.06 Bezeichnung der Fahrzeuge

der Schiffahrtspolizei

Die Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei haben die

Nummer des Fahrzeuges in den Unterscheidungszeichen

(§ 3.45) am Schiffskörper in schwarzer

Farbe zu tragen.

§ 13.07 Bezeichnung der Fahrzeuge

des Bundesheeres oder der

Heeresverwaltung bei der

Besorgung schiffahrtspolizeilicher

Aufgaben

Wasserfahrzeuge des Bundesheeres oder der

Heeresverwaltung, die bei der Besorgung von

schiffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige

des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung

verwendet werden, haben am Bug einen

Wimpel mit dem in § 3.45 angegebenen Unterscheidungszeichen

zu führen.

§ 13.08 Bordezeichen der Zollboote

Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer,

den Zollorganen das Betreten des Schiffes

zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der Zollverwaltung

a) bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift

„ZOLL" und darunter eine rechteckige

grüne Flagge zu zeigen oder ein

langer Ton zu geben,

b) bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen

oder ein langer Ton zu geben.

Abschnitt 4

Schaltzeichen der Fahrzeuge

§ 14.01 Mit den Schallzeichen gekoppelte

Lichtzeichen

Abweichend von § 4.01 Z. 2 ist das gelbe helle

Lichtzeichen nicht zugleich mit dem Dreitonschallzeichen

der Radartalfahrer gemäß § 6.33

Z. 5 und auch nicht zugleich mit Glockenzeichen

abzugeben.

§ 14.02 Verbotene Schallzeichen

Die Verwendung von Schallzeichen zur Verständigung

zwischen Fahrzeugen und Land gemäß

§ 4.03 Z. 2 ist auf Strecken, auf denen sich geschlossene

Ortschaften am Ufer befinden, verboten.

Abschnitt 5

Schiffahrtszeichen

§ 15.01 Zeichen zur Regelung der

Schiffahrt

1. Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände bei

den Pegel stellen und in den Schleusen gelten

als Schiffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige

erfolgt mit Hilfe bezifferter lotrechter oder

schräger Skalen oder durch Leuchtziffern. Die

Höhe des Wasserstandes über dem Pegelnullpunkt

wird durch schwarze Ziffern auf weißem

Grund in Zentimeter oder durch Leuchtziffern

in Dezimeter angegeben.

2. Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe

der Brücken gelten als Schiffahrtszeichen

(Hinweise). Die Anzeige erfolgt mit

Hilfe bezifferter lotrechter Skalen (Brückenpegel)

oder Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe

wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund

in Zentimter oder durch Leuchtziffern in Dezimeter

angegeben.

§ 15.02 Fahrwasserzeichen

Die Zeichen der Anlage 8 sind Schiffahrtszeichen

(Hinweise).

Abschnitt 6

Fahrregeln

§ 16.01 Tragflügelboote

1. Ergänzend zu § 6.02 Z. 3 haben Tragflügelfahrzeuge

beim Begegnen mit anderen Fahrzeugen

folgende Zeichen zu geben

wenn Tragflügelfahrzeuge beim Begegnen an

der Steuerbordseite anderer Fahrzeuge vorbeifahren

wollen, müssen sie rechtzeitig an ihrer

Steuerbordseite

a) bei Tag ein weißes starkes Funkellicht,

b) bei Nacht ein weißes helles Funkellicht

zeigen.

Wenn sie beim Begegnen mit anderen Fahrzeugen

an deren Backbordseite vorbeifahren

wollen, können sie an ihrer Backbordseite

a) bei Tag ein weißes starkes Funkellicht,

b) bei Nacht ein weißes helles Funkellicht

zeigen.

Diese Zeichen müssen von vorne deutlich sichtbar

sein. Sie müssen bis zur Beendigung der

Vorbeifahrt gezeigt werden.

2. Die Sichtzeichen gemäß Z. 1 können von den

Tragflügelfahrzeugen durch folgende Schallzeichen

ergänzt werden

a) „einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt

an Backbord stattfinden soll,

b) „zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt

an Steuerbord stattfinden soll.

§ 16.02 Amphibienfahrzeuge

Amphibienfahrzeuge sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

(§ 1.01 lit. b), die auch Kraftfahrzeuge

im Sinne des § 2 Z. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, sind. Solche Fahrzeuge dürfen

Wasserstraßen nur als Einsatzfahrzeuge

(§ 11.01 Z. 1 lit. a) und zu Sportzwecken im

Rahmen behördlich bewilligter Wassersportveranstaltungen

befahren.

§ 16.03 Vermeidung von Wellenschlag

Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 1.04 besteht

die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen

Wellenschlages und übermäßiger Sog-

wirkung gemäß § 6.20 Z. 1 auch nicht gegenüber

schwimmenden Anlagen, sofern sie nicht zu den

Anlagen einer gewerbsmäßig betriebenen Fähre

gehören.

§ 16.04 Durchfahren der Schleusen

1. Bei den Schleusen gilt als „linke Schleuse" die

dem linken Ufer nächstliegende, als „rechte

Schleuse" die dem rechten Ufer nächstliegende.

Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen

den Vorsignalen (Z. 4 und 7).

2. Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände

dürfen höchstens 230 Meter lang und 22 Meter

breit, Schubverbände bis zu 23 Meter breit sein.

Die Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als 2,50 Meter

eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte

Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder

Vorhäfen führenden Brücken, die durch das

Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel

angegeben wird, zu beachten. Die lichte

Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen

um bis zu 0,15 Meter verringert

sein.

3. Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen

dis in Z. 2 genannten Maße überschreiten, bedürfen

für die Schleusung der vorherigen Erlaubnis

dar Schleusenaufsicht.

4. Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den

in § 6.28 Z. 6 Und 7 aufgeführten Signalen

folgende Signale zu beachten

a) das Vorsignal (Z. 5) an der oberen Grenze

des Schleusenbereiches,

b) des Abrufsignal (Z. 6), das nur von der

Wartelände sichtbar und nur in Betrieb

ist, wenn ein Fahrzeug auf Schleusung

wartet.

5. Das Vorsignal — zwei weiße Lichter nebeneinander

— hat folgende Bedeutung

a) zwei Festlichter

Schleusen nicht benützbar; bis zum Abruf

an der Wartelände im Schleusenbereich

warten; einzeln fahrende Fahrzeug können

— wenn es die Verhältnisse zulassen

— im oberen Vorhafen warten;

b) zwei Taktlichter

voraussichtlich beide Schleusen benützbar;

das am Vorsignal zuerst vorbeifahrende

Fahrzeug hat die rechte, das

folgende die linke Schleuse zu benützen;

c) links Festlicht, rechts Taktlicht

voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;

d) links Taktlicht, rechts Festlicht

voraussichtlich linke Schleuse benützbar.

6. Das Abrufsignal — zwei weiße Lichter nebeneinander

— hat folgende Bedeutung

a) zwei Festlichter

bis zum Abruf nach lit. b oder c warten;

b) links Festficht, rechts Taktlicht

Weiterfahrt zur Schleuse aufnehmen;

voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;

c) links Taktlicht, rechts Festlicht

Weiterfahrt zur Schleuse aufnehmen;

voraussichtlich linke Schleuse benützbar.

7. Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer den

in § 6.28 Z. 6 und 7 aufgeführten Signalen

das Vorsignal (Z. 8) an der unteren Grenze

des Schleusenbereiches zu beachten.

8. Das Vorsignal — ein weißes Licht — hat folgende

Bedeutung

a) Festlicht

bis zur Freigabe der Einfahrt in den

Schleusenbereich vor dem Vorsignal warten;

b) Taktlicht

Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet;

gemäß den gezeigten Einfahrtssignalen

(§ 6,28 Z. 6) in eine Schleuse

einfahren oder außerhalb des unteren

Vorhafens auf Einfahrt warten.

9. Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der

Schleusung im Schleusenbereich nur liegen,

wenn

a) dies aus nautischen Gründen erforderlich

ist oder

b) die Schleusenaufsicht hiezu die Erlaubnis

erteilt hat.

10. Bei der Einfahrt in die Schleusen haben die

Schiffsführer die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge

so zu vermindern, daß ein Anprall an

das Schleusentor oder die Schutzvorrichtung

vermieden wird. Während der Durchfahrt

durch die Schleuse muß die Deckmannschaft

des Fahrzeuges an Deck sein, soweit sie nicht

für das Ausbringen der Trossen an Land gehen

muß. Das Ruderhaus von Fahrzeugen mit

Maschinenantrieb muß während der Schleusung

besetzt sein.

11. Die Fahrzeuge müssen so weit in die

Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen,

daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei

der Einfahrt und in der Ausnützung der

Schleusenkammer nicht behindert werden.

12. Der Schleusenaufsicht ist durch Glockenschläge

anzuzeigen, daß das Fahrzeug oder der Verband

zur Schleusung bereit ißt. Fahrzeuge,

die keine Glocke haben, müssen ihre Bereitschaft

zur Schleusung durch Zuruf anzeigen.

13. Es ist verboten,

a) die Betriebseinrichtungen der Schleuse

unbefugt zu bedienen,

b) die Schleusenanlagen unbefugt zu betreten.

14. Talfahrende Schleppverbände haben im

Schleusenbereich ihren Anhang erforderlichenfalls

rechtzeitig für die Schleusung umzugruppieren.

Talfahrende Schleppverbände dürfen

nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen

zusammengestellt werden. Sie dürfen hiezu an

beiden Ufermauern des unteren Vorhafens anlegen.

15. Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord dürfen

bei der Schleusung nicht längsseits von

Fahrzeugen liegen, welche

bei Nacht das blaue Licht nach § 3.21 oder

bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37

zeigen.

16. Fahrzeuge, die mit Explosivstoffen (Anlage 5)

beladen sind, müssen vor der Einfahrt in den

Schleusenbereich bei der Schleusenaufsicht angemeldet

werden. Sie dürfen in den Schleusenbereich

erst einfahren, bis sie von der

Schleusenaufsicht hiezu aufgefordert werden.

§ 16.05 Reihenfolge der Schleusungen

1. Ergänzend zu § 6.29 wird bestimmt, daß die

Fahrzeuge in der Reihenfolge der Einfahrt in

den Schleusenbereich geschleust werden, soweit

in Z. 2 und § 16.04 nichts anderes vorgeschrieben

ist.

2. Ein Vorrecht auf Schleusung haben, außer den

in § 6.29 lit. b genannten Fahrzeugen,

a) Einsatzfahrzeuge,

b) schwer beschädigte Fahrzeuge,

c) Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich

bekanntgegebenen Fahrplan fahren oder

andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an

Bord, wenn sie mindestens eine Stunde

vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet

sind.

3. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt

nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die

Schleusenaufsicht und das als nächstes zu

schleusende Fahrzeug zu verständigen.

§ 16.06 Verkehr von Kleinfahrzeugen

im Schleusenbereich

1. Kleinfahrzeuge haben im Schleusenbereich

— abweichend von § 16.04 — nur die Signale

nach § 6.28 Z. 6 und 7 sowie die für Kleinfahrzeuge

aufgestellten besonderen Hinweistafeln

zu beachten.

2. Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten

Liegeplätzen in den Vorhäfen zu warten,

bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt

in die Schleuse aufgefordert werden. Werden

Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam

geschleust, dürfen sie erst nach diesen

in die Schleusenkammer einfahren, müssen

hinter diesen festmachen und mit Abstand hinter

diesen aus der Schleusenkammer ausfahren.

3. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die

Sport- und Vergnügungszwecken dienen und

von der Besatzung über Land getragen werden

können, haben die Umsetzanlage zu benützen.

Eine Sperrung der Umsetzanlage wird an der

oberen Landestelle der Umsetzanlage durch

zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In

diesem Falle dürfen die Kleinfahrzeuge die

Schleuse benützen.

4. Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden

wollen, dürfen nicht in die Vorhäfen einfahren.

Abschnitt 7

Regeln für das Stilliegen

§ 17.01 Ankern und Festmachen

Schwimmende Anlagen dürfen, außer im Notfall

und bei Sondertransporten (§ 1.21), nicht verankert,

sondern nur unmittelbar am Ufer festgemacht

werden.

§ 17.02 Stilliegen in der Nähe von

Fahrzeugen, die bestimmte

gefährliche Güter befördern.

1. Es ist verboten, näher als 10 Meter bei einem

Fahrzeug stillzuliegen, wenn auf diesem

bei Nacht das blaue Licht nach § 3.21 oder

bei Tag der blaue Kegel nach § 3.37

gezeigt werden.

Dies gilt nicht

a) für Fahrzeuge, welche die gleiche Bezeichnung

führen oder

b) beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen

von Verbänden oder gekuppelten

Fahrzeugen.

2. Es ist verboten, näher als 100 Meter bei einem

Fahrzeug stillzuliegen, wenn auf diesem

bei Nacht das rote Licht nach § 3.22 oder

bei Tag der rote Kegel nach § 3.33

gezeigt werden.

Dies gilt nicht beim Zusammenstellen und bei

Fahrtunterbrechungen von Verbänden.

3. Das seitliche Stilliegen neben einem Fahrzeug,

welches das Zeichen nach § 3.47 führt, ist innerhalb

eines Abstandes verboten, der auf der

dreieckigen weißen Zusatztafel zu diesem

Zeichen in Meter angegeben ist.

Abschnitt 8

Sonstige Bestimmungen

§ 18.01 Beschränkung des Badens

und Schwimmens

1. Das Baden und Schwimmen ist verboten

a) von 100 Meter oberhalb bis 50 Meter

unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlags-

und Landestellen für Fahrgast-

schiffe und Fähren, Schiffswerften sowie

Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen,

auf der Seite der Wasserstraße, auf

der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,

b) im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

2. Badende und Schwimmende müssen sich so verhalten,

daß in Fahrt befindliche Fahrzeuge

weder ihren Kurs ändern, noch ihre Geschwindigkeit

herabsetzen müssen; insbesondere ist

es verboten

a) m den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge

hineinzuschwimmen,

b) näher als 30 Meter an vorüberfahrende

Fahrzeuge heranzuschwimmen.

3. Badenden und Schwimmenden ist es ferner verboten,

sich an in Fahrt befindliche Fahrzeuge

sowie an stilliegenden Fahrzeugen, schwimmenden

Anlagen und deren Festmachevorrichtungen

anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten.

§ 18.02 Wasserskifahren, Wellenreiten

und ähnliche Wassersportarten

1. Die Ausübung des Wasserskifahrens und ähnlicher

Sportarten, bei denen die Sportausübenden

von einem Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb

geschleppt werden (Schleppsport), ist

nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.

2. Fahrzeuge, mit denen solche Sportarten ausgeübt

werden, müssen neben dem Schiffsführer

mit mindestens einer weiteren Person (Beifahrer)

besetzt sein, die geeignet und in der

Lage ist, den oder die geschleppten Wassersportausübenden

und die Fahrstrecke zu beobachten.

Außer den vorgenannten Personen

dürfen nur solche an Bord sein, die an der

Sportausübung beteiligt sind. Von einem Fahrzeug

dürfen nicht mehr als zwei Personen

zugleich geschleppt werden. Das Schleppseil

darf nicht leer im Wasser nachgezogen werden.

Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener

Schleppgeräte ist verboten.

3. Der Bereich zwischen 200 Meter stromauf und

150 Meter stromab des Standortes in Betrieb

befindlicher, gewerbsmäßig betriebener Fähren

ist von den schleppenden Fahrzeugen auf

gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.

4. Von Personen, die schwimmen, baden oder

fischen sowie von Fahrzeugen, Fähranlagen und

Schiffahrtszeichen im Fahrwasser haben die

schleppenden Fahrzeuge einen Abstand von

mindestens 30 Meter zu halten. Darüber hinaus

müssen sie sich von Stellen der Gewässer oder

Ufer, an denen Arbeiten zur Beseitigung von

Schiffahrtshindernissen oder zur Fahrwasserbezeichnung

oder Wasserbauarbeiten vorgenommen

werden, so weit entfernt halten, daß

diese Arbeiten nicht behindert und dabei beschäftigte

Personen durch Wellenschlag oder

Durchnässung nicht belästigt werden.

5. Wenn die schleppenden Fahrzeuge anderen

Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen

sich die geschleppten Sportausübenden im

Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.

6. Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und

der Flüssigkeit des Verkehrs müssen die geschleppten

Personen während der Sportausübung

mit einer tragfähigen Schwimmweste,

einem solchen Schwimmgürtel oder Schwimmanzug

versehen sein.

7. Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten

a) im Bereich öffentlicher Häfen und im

Schleusenbereich,

b) in den für die Schiffahrt empfohlenen

Durchfahrtsöffnungen von Brücken,

wenn diese eine geringere Breite als

100 Meter aufweisen,

c) in Fahrwasserengen (§ 6.07 2. 1),

d) im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

8. In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes

nur mit Zustimmung der die Verwaltung

des Hafens ausübenden Stelle gestattet.

§ 18.03 Be schränkung der

Fischerei

Ergänzend zu § 8.03 ist es verboten, im Bereich

von Länden, in Schleusen und deren Vorhäfen

sowie an Stellen, an denen Wasserbauarbeiten

durchgeführt werden, vom Boot aus oder mit

Hilfe von Netzen, Reusen oder Fischkästen zu

fischen.

Abschnitt 9

Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen

auf der Donau

§ 19.01 Beschränkung der Schifffahrt

bei hohen Wasserständen

1. Bei Wasserständen, die höher als die in Z. 3

unter lit. a angegebenen Wasserstände sind,

haben

a) alle Fahrzeuge und Verbände einen

möglichst großen Abstand von den

Ufern zu halten,

b) alle Talfahrer die Geschwindigkeit auf

das für die sichere Steuerung notwendige

Mindestmaß herabzusetzen,

c) alle Bergfahrer bei der Vorbeifahrt an

Stellen, an denen sich Gebäude oder

Schutzdämme am Ufer befinden, die

Fahrgeschwindigkeit auf weniger als

4 Kilometer pro Stunde herabzusetzen.

Von den in lit. b und c genannten Beschränkungen

sind Fahrzeuge der Jagdschutzorgane,

Kleinfahrzeuge und plan-

mäßig verkehrende Fahrgastschiffe ausgenommen.

Die Beschränkungen gelten

außerdem nicht in den Haltungen der

Staustufen der Donaukraftwerke, in der

Haltung des Kraftwerkes Wallsee jedoch

nur bis zur Brücke bei Mauthausen

(Stromkilometer 2111,0).

2. Bei Überschreitung der in Z. 3 unter lit. b angegebenen

Wasserstände ist die Schiffahrt

außerhalb der Häfen verboten.

Jedoch

a) sind Fahrzeuge des Bundesheeres zur unmittelbaren

Vorbereitung eines Einsatzes

und Fahrzeuge der Jagdschutzorgane

vom Fahrverbot ausgenommen,

b) dürfen bei Eintreten dieser Wasserstände

bereits begonnene Fahrten unter Anwendung

entsprechender Vorsichtsmaßnahmen

zur Vermeidung von Beschädigungen

der Ufer und von Bauten bis

zum nächstgelegenen Hafen, in den

Haltungen der Staustufen bis zur

nächsten hochwassersicheren Lände fortgesetzt

werden,

c) ist die Abfahrt von einem der in Z. 3

angeführten Pegelorte zum nächsten erlaubt,

wenn der Wasserstand am Pegel

des Abfahrtsortes die in Z. 3 unter lit. b

angegebene Höhe unterschreitet, der

Wasserstand an dem in Fahrtrichtung

nächstgelegenen Pegel die für diesen maßgebliche

Höhe überschreitet,

d) sind im Bereich der Städte Linz und

Wien Fahrten der gewerbsmäßig betriebenen

Schiffahrt zur Verstellung von

Fahrzeugen zwischen Häfen, öffentlichen

und Privatländen untereinander gestattet.

Diese Ausnahmen gelten jedoch

im Bereich der Stadt Linz nur bis zu

einem Wasserstand von 720 Zentimeter

am Pegel Linz, im Bereich der Stadt

Wien nur bis zu einem Wasserstand von

730 Zentimeter am Pegel Wien-Reichsbrücke.

Nach Überschreiten dieser

Wasserstände sind alle Fahrzeuge, soweit

dies möglich ist, in die Schutzhäfen zu

verbringen,

e) gilt das Fahrverbot für Fähren nur insoweit,

als in den von der Behörde für die

Fähre festgesetzten Betriebsbedingungen

kein anderer Wasserstand für die Einstellung

des Fährbetriebes vorgeschrieben

ist.

3. Die gemäß Z. 1 und 2 zu beachtenden Wasserstände

entsprechen folgenden Pegelständen

§ 19.02 Regelung des Schiffsverkehrs

in den Stauhaltungen

1. In den Haltungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden

Staustufen müssen Fahrzeuge, die

beabsichtigen, ihre Fahrt auf der Strecke zwischen

den Schleusen zu unterbrechen, dies gelegentlich

der Schleusung in der ersten Schleuse

der Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die

unvorhergesehenerweise ihre Fahrt in der genannten

Strecke unterbrechen müssen, haben

so bald als möglich die nächst erreichbare

Schleusenaufsicht zu benachrichtigen. Gleichzeitig

ist anzugeben, wann die Weiterfahrt erfolgen

wird. Ist der Zeitpunkt der Weiterfahrt

ungewiß, dann ist die Schleusenaufsicht möglichst

vor Antritt der Weiterfahrt in Kenntnis

zu setzen.

Von der vorstehenden Meldepflicht sind Fahrgastschiffe

hinsichtlich der fahrplanmäßigen

Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge

befreit.

2. Bei Wasserständen von mehr als 500 Zentimeter

am Pegel Engelhartszell von der

Schleuse Jochenstein zu Tal fahrende Verbände

dürfen nicht mehr als ein Fahrzeug oder eine

einzige Querreihe seitlich gekuppelter Fahrzeuge

schleppen.

§ 19.03 Fahrt zu Tal von der Umschlagslände

im Schleusenbereich

Persenbeug

Fahrzeuge, die ihre Fahrt nach einem Aufenthalt

an der Umschlagslände zwischen Stromkilometer

2062,500 und 2063,040 (linkes Ufer) talfahrend

fortsetzen wollen, müssen zunächst so weit stromaufwärts

fahren, daß sie die Anzeige des Vorsignales

der Schleuse Persenbeug (Stromkilometer

2063,400, linkes Ufer) erkennen können.

Erst dann dürfen sie zu Tal wenden und ihre

Fahrt entsprechend der Anzeige am Vorsignal

fortsetzen.

TEIL 4

Bestimmungen für die Grenzstrecken der

Donau

§ 20.01 Vorschriften für die B efahrung

der österreichisch-

deutschen Grenzstrecke

(Stromkilometer 2223,150 bis

2201,77)

1. In der Grenzstrecke darf in Schleppverbänden

a) bei der Talfahrt

das Zugschiff nicht mehr als zwei Fahrzeuge

längsseits gekuppelt führen und

im Anhang nicht mehr als zwei Querreihen

längsseits gekuppelter Fahrzeuge

hintereinander schleppen. Die Gesamtbreite

des Verbandes darf 30 Meter nicht

überschreiten;

b) bei der Bergfahrt

aa) das Zugschiff nicht mehr als zwei

Fahrzeuge längsseits gekuppelt führen,

wobei eine Gesamtbreite von

30 Meter nicht überschritten werden

darf und im Anhang nicht mehr als

zwei Querreihen längsseits gekuppelter

Fahrzeuge hintereinander schleppen.

Die Breite jeder Querreihe darf

20 Meter nicht überschreiten;

bb) sofern keine Fahrzeuge längsseits

gekuppelt geführt werden, das Zugschiff

im Anhang nicht mehr als

drei Querreihen längsseits gekuppelter

Fahrzeuge hintereinander mit

einer Breite je Reihe bis zu

30 Meter oder vier Querreihen

hintereinander mit einer Breite je

Reihe bis zu 20 Meter schleppen.

Abweichend von den Bestimmungen der

lit. a und b ist es gestattet, die im Anhang

in einer Querreihe geschleppten

Fahrzeuge nicht zusammenzukuppeln.

2. Die Bestimmungen der Z. 1 gelten nicht für

Kleinfahrzeuge.

3. Abweichend von § 3.13 Z. 1 brauchen einzeln

fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,

deren Schiffskörper über 7 Meter lang ist, nur

das Licht nach § 3.13 Z. 2 zu führen, wenn

sie nicht schneller als 10 Kilometer pro Stunde

(in stehendem Wasser) fahren können. § 3.13

Z. 2 zweiter Halbsatz gilt für diese Fahrzeuge

nicht.

4. Die Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur

bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den

auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten

Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.

5. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen

die Altwässer und die Wasserflächen hinter

Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für

Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung

sowie für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang

ausgeübt wird.

6. Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und

Überholen von Fahrzeugen, von denen aus

der Fischfang ausgeübt wird,

a) in gerader Fahrt und im größtmöglichen

Abstand, der 30 Meter nicht unterschreiten

darf, vorbeizufahren und

b) abweichend von § 6.20 Z. 2 die Bestimmungen

des § 6.20 Z. 1 zu beachten.

7. Überschreitet der Wasserstand der Donau

810 Zentimeter am Pegel Passau-Maxbrücke,

so ist die Schiffahrt einschließlich des Fährverkehrs

in der Grenzstrecke außerhalb der

Häfen verboten.

8. Das Baden und Schwimmen ist in der Grenzstrecke

im Umkreis von 100 Meter von in der

Wasserstraße eingesetzten Wasserbaugeräten

verboten.

9. Des weiteren gelten auf der Grenzstrecke die

Bestimmungen

a) der §§ 12.01 Z. 1 und 4, 12.02 Z. 1 und 2,

13.01 bis 13.05, 13.08, 16.04 bis 16.06,

18.01 Z. 1 lit. a, 2 und 3, 30.01 und

30.03 sowie

b) der §§ 12.02 Z. 3, 13.06, 13.07, 15.01

und 15.02.

Den Bestimmungen gemäß lit. a inhaltlich

gleiche Regelungen wurden von der Bundesrepublik

Deutschland für ihr Staatsgebiet in

Kraft gesetzt.

§ 20.02 Vorschriften für die Befahrung

der österreichischtschechoslowakischen

Grenzstrecke (Stromkilometer

1880,260 bis 1872,700)

1. In der Grenzstrecke darf in Schleppverbänden

a) in der Talfahrt

neben dem Zugschiff nur ein Fahrzeug

seitlich zugekuppelt sein und dürfen die

geschleppten Fahrzeuge nur in einer

Querreihe mit höchstens vier Fahrzeugen

geführt werden. Diese Querreihe darf

bei Wasserständen von 350 Zentimeter

und mehr am Pegel Bratislava höchstens

43 Meter, bei Wasserständen von weniger

als 350 Zentimeter am Pegel Bratislava

höchstens 32 Meter breit sein. Sind in

der Querreihe die äußeren Fahrzeuge

leer, darf die Querreihe bei Wasserständen

von 300 Zentimeter und mehr am

Pegel Bratislava höchstens 43 Meter breit

sein;

b) in der Bergfahrt

aa) das Zugschiff bei Wasserständen von

350 Zentimeter und mehr am Pegel

Bratislava nicht mehr als fünf einzelne

Fahrzeuge hintereinander oder

zwei Querreihen hintereinander mit

höchstens je zwei seitlich gekuppelten

Fahrzeugen oder

drei Querreihen hintereinander mit

höchstens je zwei seitlich gekuppelten

leeren Fahrzeugen schleppen,

wobei sich in jeder Querreihe nur

ein ruderloses Fahrzeug befinden

darf. Das Zugschiff darf außerdem

ein Fahrzeug seitlich zugekuppelt

führen;

bb) das Zugschiff bei Wasserständen von

weniger als 350 Zentimeter am

Pegel Bratislava nicht mehr als vier

einzelne Fahrzeuge hintereinander

schleppen. Das Zugschiff darf außerdem

ein Fahrzeug seitlich zugekuppelt

führen;

cc) das Zugschiff bei weniger als

350 Zentimeter am Pegel Bratislava

auch eine einzige Querreihe

mit höchstens zwei seitlich zugekuppelten

Fahrzeugen schleppen,

wobei sich in der Querreihe nur ein

ruderloses Fahrzeug befinden darf.

2. In der Grenzstrecke dürfen Schubverbände

a) in der Talfahrt

aa) bei Wasserständen von 350 Zentimeter

und mehr am Pegel Bratislava

höchstens 140 Meter lang und

43 Meter breit sein,

bb) bei Wasserständen von weniger als

350 Zentimeter am Pegel Bratislava

höchstens 140 Meter lang und

32 Meter breit sein;

b) in der Bergfahrt

aa) bei Wasserständen von 350 Zentimeter

am Pegel Bratislava und mehr

höchstens 185 Meter lang und

22 Meter breit sein,

bb) bei Wasserständen von weniger als

350 Zentimeter am Pegel Bratislava

höchstens 165 Meter lang und

22 Meter breit sein.

3. Die Aufstellung schwimmender Anlagen und

das Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

ist verboten. Das Verbot gilt weder

in Notfällen noch für die Aufstellung von

schwimmenden Anlagen der Bundeswasserbauverwaltung.

4. Die Abhaltung von Wassersportveranstaltungen

sowie von Wasserfesten und sonstigen Veranstaltungen,

die zu Ansammlungen von Fahrzeugen

führen können sowie die Ausübung des

Schleppsportes (§ 18.02) sind verboten.

5. Überschreitet der Wasserstand der Donau

700 Zentimeter am Pegel Bratislava, so hat die

Schiffahrt in der Grenzstrecke die in § 19.01

Z. 1 vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten;

überschreitet der Wasserstand

770 Zentimeter am Pegel Bratislava, so ist die

Schiffahrt:, soweit nicht in § 19.01 Z. 2 lit. a

bis c und e Ausnahmen zugelassen sind, verboten.

6. Des weiteren gelten auf der Grenzstrecke die

Bestimmungen

a) der §§ 16.01, 30.01 und 30.03 sowie

b) der §§ 11.03, 12.02 Z. 3, 13.06 bis 13.08,

15.01, 15.02, 17.01, 17.02 und 18.01.

Den Bestimmungen gemäß lit. a inhaltlich

gleiche Regelungen wurden von der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik für ihr

Staatsgebiet in Kraft gesetzt.

TEIL 5

Inkrafttreten, aufzuhebende Rechtsvorschriften

und Übergangsbestimmungen

§ 30.01 Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt unbeschadet der Bestimmung;

der Z. 2 am 1. April 1970 in Kraft.

2. Die Bestimmungen der §§ 3.14 Z. 2 lit. b und

4.01 Z. 2 treten am 1. April 1972, die der

§§ 2.04 Z. 1 und 12.03 Z. 1 am 1. April 1979

in Kraft.

§ 30.02 Aufzuhebende Rechtsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren

die §§ 1. 2, 3, 4, 6, 7 und 10 der Verordnung

vom 10. September 1964, BGBl. Nr. 243,

über die Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs

auf der Donau, dem Inn und der March

ihre Wirksamkeit.

§ 30.03 Übergangsbestimmungen

Bis zum 31. März 1972 dürfen

a) abweichend von § 3.14 Z. 2 lit. a die

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der

Spitze von Schleppverbänden anstelle des

blauen Lichtes ein rotes gewöhnliches

Licht führen. Dieses Licht ist im Abstand

von je 1,50 Meter über dem grünen Seitenlicht

und seitlich von diesem zur

Mitte des Fahrzeuges hin zu setzen;

b) abweichend von § 3.21 stilliegende Fahrzeuge

anstelle des blauen Lichtes ein rotes

gewöhnliches Licht etwa 1,50 Meter über

dem weißen Licht nach § 3.20 führen.

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