44. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Umsatzsteuer
§ 1
Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/
1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl.
Nr. 92/1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl.
Nr. 57/1963, BGBl. Nr. 83/1963, BGBl. Nr. 133/
1964, BGBl. Nr. 188/1964, BGBl. Nr. 290/1964,
BGBl. Nr. 214/1965 und BGBl. Nr. 148/1966,
wird wie folgt abgeändert
1. § 4 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. die Lieferungen der in der Anlage C (Freiliste
3), die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildet, aufgezählten Rohstoffe, Halberzeugnisse,
Lebens- und Futtermittel im Großhandel,
und zwar
a) die Lieferungen, soweit der Unternehmer
die Gegenstände erworben, sie nicht oder
nur in einer in der Anlage D, die einen
Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet, besonders
zugelassenen Weise bearbeitet oder
verarbeitet hat,
b) die erste Lieferung nach der Einfuhr,
wenn der Gegenstand außerhalb eines passiven
Veredlungsverkehrs im Sinne des § 90
des Zollgesetzes 1955 eingeführt und im
Inland nicht oder nur in einer in der Anlage
D besonders zugelassenen Weise bearbeitet
oder verarbeitet worden ist.
Die Lieferung eines durch eine besonders zugelassene
Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen
Gegenstandes ist nur dann steuerfrei,
wenn der gelieferte Gegenstand in der Anlage C
(Freiliste 3) genannt ist. Die Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit sind buchmäßig (§ 5
Abs. 10) nachzuweisen. Setzt der Unternehmer
Gegenstände auch im Einzelhandel um, so tritt
die Steuerfreiheit für die Lieferungen im Großhandel
nur dann ein, wenn im letzten vorangegangenen
Kalenderjahr die Lieferungen im Einzelhandel
nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes
betragen haben; die Steuerfreiheit für
die Lieferungen von Steinkohle, Braunkohle,
Preßkohle (Briketts), aus Kohle hergestelltem
Koks und von zum Verheizen bestimmtem Gasöl
im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 259/1966, sowie von Düngemitteln,
Getreide, Mehl, Schrot und Kleie aus
Getreide im Großhandel tritt auch dann ein,
wenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahr
die Lieferungen im Einzelhandel mehr als
75 v. H. des Gesamtumsatzes betragen haben;".
2. Im § 4 Abs. 1 Z. 9 lit. a sind die Worte
„§ 12 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes" zu
ersetzen durch die Worte „§ 16 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes
1966".
3. Im § 6 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten
„§ 6. Besteuerungsmaßstab für die
Einfuhr.
(1) Die Ausgleichsteuer wird nach dem Erwerbspreis
oder, wenn dieser nicht nachgewiesen
werden kann oder nicht vorhanden ist, nach dem
Wert der eingeführten Ware bemessen. Maßgebend
ist der Erwerbspreis oder der Wert in
dem Zeitpunkt, der sich aus § 6 des Zollgesetzes
1955 für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen ergibt.
(2) Der Erwerbspreis ist das tatsächlich dem
Lieferer geschuldete Entgelt. Bei der Ermittlung
des Wertes ist von den Preisen auszugehen, die
ein Wiederverkauf er in dem in Abs. 1 genannten
Zeitpunkt am Ort, an dem sich die Ware zu
diesem Zeitpunkt befindet, für den Erwerb von
Waren gleicher oder ähnlicher Art aufwenden
müßte.
(3) Dem Erwerbspreis oder dem Wert sind die
bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze
entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-,
Kommissions- und Verpackungskosten, soweit sie
nicht bereits in ihm enthalten sind, und der auf
die Ware tatsächlich entfallende Betrag an Zoll,
Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben
nach dem Antidumpinggesetz 1967, BGBl.
Nr. 227, sowie an Abgaben mit gleicher Wirkung
wie Zölle, sofern diese Abgaben anläßlich oder
im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren
von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen.
Der Verfügungsberechtigte kann die
nach dem Eintritt der Ware über die Zollgrenze
entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-,
Kommissions- und Verpackungskosten vom Erwerbspreis
oder vom Wert absetzen, wenn sie in
diesem enthalten sind.".
4. § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. b hat zu lauten
„b) von Getreide, von Mehl, Schrot oder
Kleie aus Getreide und von daraus hergestellten
Backwaren (Brot, Semmeln und
ähnliches Gebäck), von Grieß aus Getreide
ohne Nährmittelzusatz, von raffiniertem,
zum unmittelbaren Genuß geeignetem
Zucker sowie von Milch und Erzeugnissen
aus Milch im Sinne des § 2 des Marktordnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 276/1958, mit
Ausnahme von Schlagobers, Trockenmilch
und Kondensmilch;".
5. § 7 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. für Lieferungen der nicht unter § 4
Abs. 1 Z. 4 fallenden Gegenstände im Großhandel,
und zwar
a) für Lieferungen, soweit der Unternehmer
die Gegenstände erworben und sie weder
bearbeitet noch verarbeitet hat,
b) für die erste Lieferung nach der Einfuhr,
wenn der Gegenstand außerhalb eines passiven
Veredlungsverkehrs im Sinne des
§ 90 des Zollgesetzes 1955 eingeführt und
im Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet
worden ist.
Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
sind buchmäßig (§ 5 Abs. 10) nachzuweisen.
Setzt der Unternehmer Gegenstände auch im
Einzelhandel um, findet der ermäßigte Steuersatz
nur dann Anwendung, wenn im letzten vorangegangenen
Kalenderjahr die Lieferungen im
Einzelhandel nicht mehr als. 75 v. H. des Gesamtumsatzes
betragen haben.".
6. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 2 v. H. für
die Lieferungen und den Eigenverbrauch
a) der Lebensmitteleinzelhändler, der Gemischtwarenhändler
mit Lebensmitteleinzelhandel,
der Milch-, Obst-, Gemüse- und
Süßwareneinzelhändler, Fleischer und
Pferdefleischer,
b) von Speisen und warmen Getränken in Betrieben
des Gast- und Schankgewerbes mit
der Berechtigung nach § 16 Abs. 1 lit. b
der Gewerbeordnung in derzeit geltender
Fassung,
wenn der Gesamtumsatz im letzten vorangegangenen
Kalenderjahr 850.000 S nicht überstiegen
hat.".
7. Im § 7 wird nach Abs. 3 eingefügt
„(4) Die Steuer erhöht sich auf 3'4 v. H. für
die Lieferungen im Einzelhandel bei Unternehmern,
deren Lieferungen im Einzelhandel im
letzten vorangegangenen Kalenderjahr 20 Millionen
Schilling überstiegen haben, soweit die
Lieferungen nicht dem ermäßigten Steuersatz
nach Abs. 2 Z. 1 unterliegen.".
8. Im § 7 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung
Abs. 5; der bisherige Abs. 5 erhält die
Bezeichnung Abs. 6.
9. Im § 7 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung
Abs. 7 und hat zu lauten
„(7) Die Ausgleichsteuer beträgt für jeden
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1
Z. 3
für Gegenstände der Gruppe 1 . 3'5 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 2 . 4'5 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 3 . 5'4 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 4 . 6'4 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 5 . 7'2 v. H. und
für Gegenstände der Gruppe 6 . 8 v. H.
des Erwerbspreises oder Wertes (§ 6);
die Ausgleichsteuer ermäßigt sich
für Gegenstände der Gruppe 1 auf 1 '5 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 2 auf 2'5 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 3 auf 3'4 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 4 auf 4'4 v. H.,
für Gegenstände der Gruppe 5 auf 5'2 v.H.und
für Gegenstände der Gruppe 6 auf 6 v. H.
des Erwerbspreises oder Wertes (§ 6), wenn die
Gegenstände im Abs. 2 Z. 1 lit. b genannt sind.
Die Zugehörigkeit der Gegenstände zu den
einzelnen Gruppen wird in der Anlage F bestimmt,
die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildet.
Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 1, wonach
die Einfuhr von bestimmten Gegenständen
steuerfrei ist, bleibt unberührt.".
10. a) Im § 8 Abs. 3 wird als dritter Satz
angefügt: „Der Steuersatz beträgt 2'8 v. H.".
b) Im § 8 Abs. 7 hat der zweite Satz zu lauten
„Der Steuersatz beträgt 2'8 v. H.".
11. Im § 16 Abs. 3 Z. 2 zweiter Satz sind die
Worte „Gegenstand der Gruppe 1 oder der
Gruppe 2" zu ersetzen durch die Worte „Gegenstand
der Gruppe 1, der Gruppe 2 oder der
Gruppe 3".
12. Im § .17 Abs. 4 zweiter Satz sind die
Worte „Gegenstand der Gruppe 1 oder der
Gruppe 2" zu ersetzen durch die Worte „Gegenstand
der Gruppe 1, der Gruppe 2 oder der
Gruppe 3".
13. In der Anlage C zu § 4 Abs. 1 Z. 4 des
Umsatzsteuergesetzes 1959 (Freiliste 3) haben
die Z. 25 und Z. 26 zu lauten
„25. Rapssaaten, Rübsensaaten und Kürbiskerne
(Kürbissaaten);
26. Erzeugnisse aus Rapssaaten, Rübsensaaten
oder Kürbiskernen, und zwar: Rohöl, Lezithin,
Ölkuchen, Ölkuchenmehl, Expeller, Expellerschnitzel,
Extraktionsschrot, Seifenfluß, Raffinationsfettsäure,
Destillationsfettsäure aus Rohöl,
ölhaltige Bleicherden und Bleicherdenöl, Fettfängerfett,
Neutralöl, auch gebleicht, Hartfett,
Brüdenfett, Raffinat;".
14. Die Anlage F zu § 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes
1959 wird abgeändert wie
folgt
15. In der Anlage G (Ausschlußliste) ist die
Position „aus 44.05" zu streichen.
§ 2
(1) Die Bestimmungen des § 1 sind, soweit
im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, auf
steuerbare Umsätze und auf vergütungsfähige
Vorgänge anzuwenden, die nach dem letzten
Tag des Monats, in dem die Kundmachung dieses
Bundesgesetzes erfolgt, bewirkt werden.
(2) Die Bestimmungen des § 1 Ziffern 3, 9
und 14 sind auf steuerbare Umsätze gemäß § 1
Abs. 1 Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1959 anzuwenden,
bei denen der für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende
Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach
dem letzten Tag des Monats, in dem die Kundmachung
dieses Bundesgesetzes erfolgt, liegt.
Artikel II
Stempel- und Rechtsgebühren
§ 1
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/
1958, BGBl. Nr. 137/1958, BGBl. Nr. 111/1960,
BGBl. Nr. 106/1962, BGBl. Nr. 198/1962, BGBl.
Nr. 115/1963 und BGBl. Nr. 87/1965, wird wie
folgt abgeändert
1. Im § 14 TP. 6 Abs. 5 hat die Z. 9 zu lauten
„9. Eingaben um Befreiung von
der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühr."
2. Im § 33 hat die TP. 1 zu lauten
(2) Annahmeverträge über die Annahme
von Minderjährigen, von Stiefkindern und
von eigenen unehelichen Kindern an Kindes
Statt unterliegen ohne Rücksicht auf die
Höhe des Wertes des Vermögens des Annehmenden
einer festen Gebühr von 75 S.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 ermäßigt
sich auf je Vs v. H. des Wertes des Vermögens
bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren
Person an Kindes Statt."
3. § 37 hat zu lauten
„§ 37. An Stelle des Rechnungsstempels nach
§ 14 TP. 8 wird bis auf weiteres von allen Umsatzsteuerpflichtigen
ein Zuschlag zur Umsatzsteuer
(Ausgleichsteuer) erhoben, der zugleich
mit der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer) zu entrichten
ist. Der Zuschlag beträgt
§ 2
(1) Die Bestimmungen des § 1 Z. 1 und 2 sind
auf alle Vorgänge anzuwenden, bei denen die
Gebührenschuld nach dem 31. Jänner 1968 entsteht.
(2) Die Bestimmungen des § 1 Z. 3 sind, soweit
im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird,
auf steuerbare Umsätze und auf vergütungsfähige
Vorgänge anzuwenden, die nach dem
letzten Tag des Monats, in dem die Kundmachung
dieses Bundesgesetzes erfolgt, bewirkt
werden.
(3) Die Bestimmungen des § 1 Z. 3 sind auf
steuerbare Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 des
Umsatzsteuergesetzes 1959 anzuwenden, bei
denen der für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß
§ 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem letzten
Tag des Monats, in dem die Kundmachung dieses
Bundesgesetzes erfolgt, liegt.
Artikel III
Körperschaftsteuer
§ 1
Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.
Nr. 156, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 wird die Z. 4 aufgehoben.
2. Im § 22 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten
„(3) Die Körperschaftsteuer beträgt die Hälfte
des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages
1. bei den Landeshypothekenanstalten einschließlich
der Pfandbriefstelle der Österreichischen
Hypothekenanstalten und den gemischten
Hypothekenbanken für die Einkünfte aus dem
Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft,
wenn diese Kredite nicht binnen
vier Jahren rückzahlbar sind;
2. bei kleinen Viehversicherungsvereinen und
bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen,
deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der
letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des
im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres)
den Betrag von 60.000 S jährlich überstiegen,
haben;
3. bei Kreditgenossenschaften, die Kredite ausschließlich
an ihre Mitglieder gewähren. Die Mitgliedschaft
gilt als gegeben, wenn spätestens bei
der Kreditgewährung die Beitrittserklärung vorliegt
und deren Annahme unverzüglich erfolgt.
Die Begünstigung geht nicht verloren, wenn
Gehalts- oder Pensionskonten für die Dauer von
nicht mehr als acht Tagen überzogen werden.
Betreiben Kreditgenossenschaften auch andere als
Geld- und Kreditgeschäfte, unterliegt der hieraus
erzielte Gewinn dem vollen Steuersatz. Für den
Steuersatz ist sowohl hinsichtlich des Geld- und
Kreditgeschäftes als auch der anderen Geschäfte
das Einkommen maßgebend. Die auf das Geld-
und Kreditgeschäft und die auf andere Geschäfte
bezughabenden Bestands- und Erfolgskonten
müssen in der Buchführung getrennt ausgewiesen
und in einer Beilage zur Steuererklärung leicht
nachprüfbar dargestellt werden. Das Bundesministerium
für Finanzen wird ermächtigt,
nähere Anordnungen hinsichtlich der getrennten
Kontenführung zu erlassen;
4. bei Zentralkassen der Kreditgenossenschaften,
wenn sie Kredite ausschließlich an ihre
Mitglieder (Gesellschafter) gewähren.
(4) Bei Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296/1935) beträgt die Körperschaftsteuer
40 v. H. des sich nach Abs. 1 ergebenden
Betrages."
§ 2
Die Bestimmungen des § 1 sind erstmalig bei
der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden.
Artikel IV
Gewerbesteuer
§ 1
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/
1954, in der geltenden Fassung wird wie folgt
abgeändert
1. Im § 2 hat Z. 4 zu lauten
„4. die Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296/1935), jedoch nur mit
60 v. H. der Bemessungsgrundlage;".
2. Im § 26 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Bei Sparkassen bleiben die Vergütungen
zu 60 v. H. außer Ansatz."
§ 2
(1) Die Bestimmung des § 1 Z. 1 ist erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968
anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 1 Z. 2 ist erstmalig
auf die Löhnsumme anzuwenden, die im Jänner
1968 gezahlt wird.
Artikel V
Vermögensteuer
§ 1
Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.
Nr. 192, in der Fassung des Artikels II des
Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl. Nr. 83,
wird wie folgt abgeändert
§ 3 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. die Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 296/1935), jedoch nur mit
60 v. H. ihres Gesamtvermögens;".
§ 2
Die Bestimmung des § 1 tritt mit Beginn des
Kalenderjahres 1968 in Kraft.
Artikel VI
Beförderungssteuer
§ 1
Das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 22, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 249/1960, BGBl. Nr. 189/1964, BGBl.
Nr. 58/1965 und BGBl. Nr. 51/1967, wird wie
folgt abgeändert
§ 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei der Beförderung von leeren, gebrauchten
Umschließungen (Umhüllungen), von Warenmustern
und Warenproben zu Werbezwecken
und sonstigem dazugehörigen Werbematerial
sowie bei der Beförderung von Gütern, deren
Transport auf Schienenbahnen verboten ist, wird
die Steuer nur nach Abs. 1 lit. a oder b berechnet."
§ 2
Die Bestimmungen des vorstehenden § 1 sind
auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach dem
letzten Tag des Monats, in dem die Kundmachung
dieses Bundesgesetzes erfolgt, eintreten.
Artikel VII
Versicherungssteuer
§ 1
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 133, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 180/1954, BGBl. Nr. 181/1954 und BGBl.
Nr. 159/1966, wird wie folgt abgeändert
§ 4 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. für die im § 6 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten
Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen),
wenn die Versicherungssumme
10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S
nicht übersteigt;".
§ 2
Die Bestimmung des vorstehenden § 1 ist auf
alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1967 geleistet
werden.
Artikel VIII
Tabaksteuer
§ 1
§ 2 Abs. 1 lit. a des Tabaksteuergesetzes 1962,
BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Tabaksteuergesetz-
Novelle 1967, BGBl. Nr. 404, hat zu
lauten
„a) für Zigaretten 62%;".
§ 2
(1) Der im § 1 angeführte Steuersatz ist anzuwenden
a) auf Zigaretten, für die nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Tabaksteuerschuld
entsteht, und
b) auf Zigaretten, für die in der Zeit vom
1. Jänner 1968 bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Tabaksteuerschuld
nach § 4 des Tabaksteuergesetzes 1962 entstanden
ist.
(2) Die Unterschiedsbeträge an Tabaksteuer,
welche sich aus der Änderung des Steuersatzes
für die im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zigaretten
ergeben, sind binnen einem Monat nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Auf
diese Unterschiedsbeträge ist § 30 Abs. 1 des
Tabaksteuergesetzes 1962 nicht anzuwenden.
Artikel IX
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.