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44. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Umsatzsteuer

§ 1

Das Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl. Nr. 300/

1958, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1959, BGBl. Nr. 170/1961, BGBl.

Nr. 92/1962, BGBl. Nr. 168/1962, BGBl.

Nr. 57/1963, BGBl. Nr. 83/1963, BGBl. Nr. 133/

1964, BGBl. Nr. 188/1964, BGBl. Nr. 290/1964,

BGBl. Nr. 214/1965 und BGBl. Nr. 148/1966,

wird wie folgt abgeändert

1. § 4 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. die Lieferungen der in der Anlage C (Freiliste

3), die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildet, aufgezählten Rohstoffe, Halberzeugnisse,

Lebens- und Futtermittel im Großhandel,

und zwar

a) die Lieferungen, soweit der Unternehmer

die Gegenstände erworben, sie nicht oder

nur in einer in der Anlage D, die einen

Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildet, besonders

zugelassenen Weise bearbeitet oder

verarbeitet hat,

b) die erste Lieferung nach der Einfuhr,

wenn der Gegenstand außerhalb eines passiven

Veredlungsverkehrs im Sinne des § 90

des Zollgesetzes 1955 eingeführt und im

Inland nicht oder nur in einer in der Anlage

D besonders zugelassenen Weise bearbeitet

oder verarbeitet worden ist.

Die Lieferung eines durch eine besonders zugelassene

Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen

Gegenstandes ist nur dann steuerfrei,

wenn der gelieferte Gegenstand in der Anlage C

(Freiliste 3) genannt ist. Die Voraussetzungen

für die Steuerfreiheit sind buchmäßig (§ 5

Abs. 10) nachzuweisen. Setzt der Unternehmer

Gegenstände auch im Einzelhandel um, so tritt

die Steuerfreiheit für die Lieferungen im Großhandel

nur dann ein, wenn im letzten vorangegangenen

Kalenderjahr die Lieferungen im Einzelhandel

nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes

betragen haben; die Steuerfreiheit für

die Lieferungen von Steinkohle, Braunkohle,

Preßkohle (Briketts), aus Kohle hergestelltem

Koks und von zum Verheizen bestimmtem Gasöl

im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 259/1966, sowie von Düngemitteln,

Getreide, Mehl, Schrot und Kleie aus

Getreide im Großhandel tritt auch dann ein,

wenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahr

die Lieferungen im Einzelhandel mehr als

75 v. H. des Gesamtumsatzes betragen haben;".

2. Im § 4 Abs. 1 Z. 9 lit. a sind die Worte

„§ 12 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes" zu

ersetzen durch die Worte „§ 16 Z. 3 des Körperschaftsteuergesetzes

1966".

3. Im § 6 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten

„§ 6. Besteuerungsmaßstab für die

Einfuhr.

(1) Die Ausgleichsteuer wird nach dem Erwerbspreis

oder, wenn dieser nicht nachgewiesen

werden kann oder nicht vorhanden ist, nach dem

Wert der eingeführten Ware bemessen. Maßgebend

ist der Erwerbspreis oder der Wert in

dem Zeitpunkt, der sich aus § 6 des Zollgesetzes

1955 für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen ergibt.

(2) Der Erwerbspreis ist das tatsächlich dem

Lieferer geschuldete Entgelt. Bei der Ermittlung

des Wertes ist von den Preisen auszugehen, die

ein Wiederverkauf er in dem in Abs. 1 genannten

Zeitpunkt am Ort, an dem sich die Ware zu

diesem Zeitpunkt befindet, für den Erwerb von

Waren gleicher oder ähnlicher Art aufwenden

müßte.

(3) Dem Erwerbspreis oder dem Wert sind die

bis zum Eintritt der Ware über die Zollgrenze

entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-,

Kommissions- und Verpackungskosten, soweit sie

nicht bereits in ihm enthalten sind, und der auf

die Ware tatsächlich entfallende Betrag an Zoll,

Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben

nach dem Antidumpinggesetz 1967, BGBl.

Nr. 227, sowie an Abgaben mit gleicher Wirkung

wie Zölle, sofern diese Abgaben anläßlich oder

im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren

von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen.

Der Verfügungsberechtigte kann die

nach dem Eintritt der Ware über die Zollgrenze

entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-,

Kommissions- und Verpackungskosten vom Erwerbspreis

oder vom Wert absetzen, wenn sie in

diesem enthalten sind.".

4. § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. b hat zu lauten

„b) von Getreide, von Mehl, Schrot oder

Kleie aus Getreide und von daraus hergestellten

Backwaren (Brot, Semmeln und

ähnliches Gebäck), von Grieß aus Getreide

ohne Nährmittelzusatz, von raffiniertem,

zum unmittelbaren Genuß geeignetem

Zucker sowie von Milch und Erzeugnissen

aus Milch im Sinne des § 2 des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, mit

Ausnahme von Schlagobers, Trockenmilch

und Kondensmilch;".

5. § 7 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. für Lieferungen der nicht unter § 4

Abs. 1 Z. 4 fallenden Gegenstände im Großhandel,

und zwar

a) für Lieferungen, soweit der Unternehmer

die Gegenstände erworben und sie weder

bearbeitet noch verarbeitet hat,

b) für die erste Lieferung nach der Einfuhr,

wenn der Gegenstand außerhalb eines passiven

Veredlungsverkehrs im Sinne des

§ 90 des Zollgesetzes 1955 eingeführt und

im Inland nicht bearbeitet oder verarbeitet

worden ist.

Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung

sind buchmäßig (§ 5 Abs. 10) nachzuweisen.

Setzt der Unternehmer Gegenstände auch im

Einzelhandel um, findet der ermäßigte Steuersatz

nur dann Anwendung, wenn im letzten vorangegangenen

Kalenderjahr die Lieferungen im

Einzelhandel nicht mehr als. 75 v. H. des Gesamtumsatzes

betragen haben.".

6. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 2 v. H. für

die Lieferungen und den Eigenverbrauch

a) der Lebensmitteleinzelhändler, der Gemischtwarenhändler

mit Lebensmitteleinzelhandel,

der Milch-, Obst-, Gemüse- und

Süßwareneinzelhändler, Fleischer und

Pferdefleischer,

b) von Speisen und warmen Getränken in Betrieben

des Gast- und Schankgewerbes mit

der Berechtigung nach § 16 Abs. 1 lit. b

der Gewerbeordnung in derzeit geltender

Fassung,

wenn der Gesamtumsatz im letzten vorangegangenen

Kalenderjahr 850.000 S nicht überstiegen

hat.".

7. Im § 7 wird nach Abs. 3 eingefügt

„(4) Die Steuer erhöht sich auf 3'4 v. H. für

die Lieferungen im Einzelhandel bei Unternehmern,

deren Lieferungen im Einzelhandel im

letzten vorangegangenen Kalenderjahr 20 Millionen

Schilling überstiegen haben, soweit die

Lieferungen nicht dem ermäßigten Steuersatz

nach Abs. 2 Z. 1 unterliegen.".

8. Im § 7 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung

Abs. 5; der bisherige Abs. 5 erhält die

Bezeichnung Abs. 6.

9. Im § 7 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeichnung

Abs. 7 und hat zu lauten

„(7) Die Ausgleichsteuer beträgt für jeden

steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1

Z. 3

für Gegenstände der Gruppe 1 . 3'5 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 2 . 4'5 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 3 . 5'4 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 4 . 6'4 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 5 . 7'2 v. H. und

für Gegenstände der Gruppe 6 . 8 v. H.

des Erwerbspreises oder Wertes (§ 6);

die Ausgleichsteuer ermäßigt sich

für Gegenstände der Gruppe 1 auf 1 '5 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 2 auf 2'5 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 3 auf 3'4 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 4 auf 4'4 v. H.,

für Gegenstände der Gruppe 5 auf 5'2 v.H.und

für Gegenstände der Gruppe 6 auf 6 v. H.

des Erwerbspreises oder Wertes (§ 6), wenn die

Gegenstände im Abs. 2 Z. 1 lit. b genannt sind.

Die Zugehörigkeit der Gegenstände zu den

einzelnen Gruppen wird in der Anlage F bestimmt,

die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes

bildet.

Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 1, wonach

die Einfuhr von bestimmten Gegenständen

steuerfrei ist, bleibt unberührt.".

10. a) Im § 8 Abs. 3 wird als dritter Satz

angefügt: „Der Steuersatz beträgt 2'8 v. H.".

b) Im § 8 Abs. 7 hat der zweite Satz zu lauten

„Der Steuersatz beträgt 2'8 v. H.".

11. Im § 16 Abs. 3 Z. 2 zweiter Satz sind die

Worte „Gegenstand der Gruppe 1 oder der

Gruppe 2" zu ersetzen durch die Worte „Gegenstand

der Gruppe 1, der Gruppe 2 oder der

Gruppe 3".

12. Im § .17 Abs. 4 zweiter Satz sind die

Worte „Gegenstand der Gruppe 1 oder der

Gruppe 2" zu ersetzen durch die Worte „Gegenstand

der Gruppe 1, der Gruppe 2 oder der

Gruppe 3".

13. In der Anlage C zu § 4 Abs. 1 Z. 4 des

Umsatzsteuergesetzes 1959 (Freiliste 3) haben

die Z. 25 und Z. 26 zu lauten

„25. Rapssaaten, Rübsensaaten und Kürbiskerne

(Kürbissaaten);

26. Erzeugnisse aus Rapssaaten, Rübsensaaten

oder Kürbiskernen, und zwar: Rohöl, Lezithin,

Ölkuchen, Ölkuchenmehl, Expeller, Expellerschnitzel,

Extraktionsschrot, Seifenfluß, Raffinationsfettsäure,

Destillationsfettsäure aus Rohöl,

ölhaltige Bleicherden und Bleicherdenöl, Fettfängerfett,

Neutralöl, auch gebleicht, Hartfett,

Brüdenfett, Raffinat;".

14. Die Anlage F zu § 17 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes

1959 wird abgeändert wie

folgt

15. In der Anlage G (Ausschlußliste) ist die

Position „aus 44.05" zu streichen.

§ 2

(1) Die Bestimmungen des § 1 sind, soweit

im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, auf

steuerbare Umsätze und auf vergütungsfähige

Vorgänge anzuwenden, die nach dem letzten

Tag des Monats, in dem die Kundmachung dieses

Bundesgesetzes erfolgt, bewirkt werden.

(2) Die Bestimmungen des § 1 Ziffern 3, 9

und 14 sind auf steuerbare Umsätze gemäß § 1

Abs. 1 Z. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1959 anzuwenden,

bei denen der für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende

Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach

dem letzten Tag des Monats, in dem die Kundmachung

dieses Bundesgesetzes erfolgt, liegt.

Artikel II

Stempel- und Rechtsgebühren

§ 1

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/

1958, BGBl. Nr. 137/1958, BGBl. Nr. 111/1960,

BGBl. Nr. 106/1962, BGBl. Nr. 198/1962, BGBl.

Nr. 115/1963 und BGBl. Nr. 87/1965, wird wie

folgt abgeändert

1. Im § 14 TP. 6 Abs. 5 hat die Z. 9 zu lauten

„9. Eingaben um Befreiung von

der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühr."

2. Im § 33 hat die TP. 1 zu lauten

(2) Annahmeverträge über die Annahme

von Minderjährigen, von Stiefkindern und

von eigenen unehelichen Kindern an Kindes

Statt unterliegen ohne Rücksicht auf die

Höhe des Wertes des Vermögens des Annehmenden

einer festen Gebühr von 75 S.

(3) Die Gebühr nach Abs. 1 Z. 2 ermäßigt

sich auf je Vs v. H. des Wertes des Vermögens

bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren

Person an Kindes Statt."

3. § 37 hat zu lauten

„§ 37. An Stelle des Rechnungsstempels nach

§ 14 TP. 8 wird bis auf weiteres von allen Umsatzsteuerpflichtigen

ein Zuschlag zur Umsatzsteuer

(Ausgleichsteuer) erhoben, der zugleich

mit der Umsatzsteuer (Ausgleichsteuer) zu entrichten

ist. Der Zuschlag beträgt

§ 2

(1) Die Bestimmungen des § 1 Z. 1 und 2 sind

auf alle Vorgänge anzuwenden, bei denen die

Gebührenschuld nach dem 31. Jänner 1968 entsteht.

(2) Die Bestimmungen des § 1 Z. 3 sind, soweit

im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird,

auf steuerbare Umsätze und auf vergütungsfähige

Vorgänge anzuwenden, die nach dem

letzten Tag des Monats, in dem die Kundmachung

dieses Bundesgesetzes erfolgt, bewirkt

werden.

(3) Die Bestimmungen des § 1 Z. 3 sind auf

steuerbare Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 des

Umsatzsteuergesetzes 1959 anzuwenden, bei

denen der für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß

§ 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem letzten

Tag des Monats, in dem die Kundmachung dieses

Bundesgesetzes erfolgt, liegt.

Artikel III

Körperschaftsteuer

§ 1

Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.

Nr. 156, wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 wird die Z. 4 aufgehoben.

2. Im § 22 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten

„(3) Die Körperschaftsteuer beträgt die Hälfte

des sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages

1. bei den Landeshypothekenanstalten einschließlich

der Pfandbriefstelle der Österreichischen

Hypothekenanstalten und den gemischten

Hypothekenbanken für die Einkünfte aus dem

Kommunalkredit-, Realkredit- und Meliorationskreditgeschäft,

wenn diese Kredite nicht binnen

vier Jahren rückzahlbar sind;

2. bei kleinen Viehversicherungsvereinen und

bäuerlichen Brandschadenversicherungsvereinen,

deren Beitragseinnahmen im Durchschnitt der

letzten drei Wirtschaftsjahre (einschließlich des

im Veranlagungsjahr endenden Wirtschaftsjahres)

den Betrag von 60.000 S jährlich überstiegen,

haben;

3. bei Kreditgenossenschaften, die Kredite ausschließlich

an ihre Mitglieder gewähren. Die Mitgliedschaft

gilt als gegeben, wenn spätestens bei

der Kreditgewährung die Beitrittserklärung vorliegt

und deren Annahme unverzüglich erfolgt.

Die Begünstigung geht nicht verloren, wenn

Gehalts- oder Pensionskonten für die Dauer von

nicht mehr als acht Tagen überzogen werden.

Betreiben Kreditgenossenschaften auch andere als

Geld- und Kreditgeschäfte, unterliegt der hieraus

erzielte Gewinn dem vollen Steuersatz. Für den

Steuersatz ist sowohl hinsichtlich des Geld- und

Kreditgeschäftes als auch der anderen Geschäfte

das Einkommen maßgebend. Die auf das Geld-

und Kreditgeschäft und die auf andere Geschäfte

bezughabenden Bestands- und Erfolgskonten

müssen in der Buchführung getrennt ausgewiesen

und in einer Beilage zur Steuererklärung leicht

nachprüfbar dargestellt werden. Das Bundesministerium

für Finanzen wird ermächtigt,

nähere Anordnungen hinsichtlich der getrennten

Kontenführung zu erlassen;

4. bei Zentralkassen der Kreditgenossenschaften,

wenn sie Kredite ausschließlich an ihre

Mitglieder (Gesellschafter) gewähren.

(4) Bei Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 296/1935) beträgt die Körperschaftsteuer

40 v. H. des sich nach Abs. 1 ergebenden

Betrages."

§ 2

Die Bestimmungen des § 1 sind erstmalig bei

der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 anzuwenden.

Artikel IV

Gewerbesteuer

§ 1

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, in der geltenden Fassung wird wie folgt

abgeändert

1. Im § 2 hat Z. 4 zu lauten

„4. die Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 296/1935), jedoch nur mit

60 v. H. der Bemessungsgrundlage;".

2. Im § 26 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Bei Sparkassen bleiben die Vergütungen

zu 60 v. H. außer Ansatz."

§ 2

(1) Die Bestimmung des § 1 Z. 1 ist erstmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968

anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des § 1 Z. 2 ist erstmalig

auf die Löhnsumme anzuwenden, die im Jänner

1968 gezahlt wird.

Artikel V

Vermögensteuer

§ 1

Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl.

Nr. 192, in der Fassung des Artikels II des

Budgetsanierungsgesetzes 1963, BGBl. Nr. 83,

wird wie folgt abgeändert

§ 3 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. die Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 296/1935), jedoch nur mit

60 v. H. ihres Gesamtvermögens;".

§ 2

Die Bestimmung des § 1 tritt mit Beginn des

Kalenderjahres 1968 in Kraft.

Artikel VI

Beförderungssteuer

§ 1

Das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 22, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 249/1960, BGBl. Nr. 189/1964, BGBl.

Nr. 58/1965 und BGBl. Nr. 51/1967, wird wie

folgt abgeändert

§ 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei der Beförderung von leeren, gebrauchten

Umschließungen (Umhüllungen), von Warenmustern

und Warenproben zu Werbezwecken

und sonstigem dazugehörigen Werbematerial

sowie bei der Beförderung von Gütern, deren

Transport auf Schienenbahnen verboten ist, wird

die Steuer nur nach Abs. 1 lit. a oder b berechnet."

§ 2

Die Bestimmungen des vorstehenden § 1 sind

auf alle Vorgänge anzuwenden, die nach dem

letzten Tag des Monats, in dem die Kundmachung

dieses Bundesgesetzes erfolgt, eintreten.

Artikel VII

Versicherungssteuer

§ 1

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 133, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 180/1954, BGBl. Nr. 181/1954 und BGBl.

Nr. 159/1966, wird wie folgt abgeändert

§ 4 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. für die im § 6 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten

Versicherungen (ausgenommen Erbschaftssteuerversicherungen),

wenn die Versicherungssumme

10.000 S oder die versicherte Jahresrente 2400 S

nicht übersteigt;".

§ 2

Die Bestimmung des vorstehenden § 1 ist auf

alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1967 geleistet

werden.

Artikel VIII

Tabaksteuer

§ 1

§ 2 Abs. 1 lit. a des Tabaksteuergesetzes 1962,

BGBl. Nr. 107, in der Fassung der Tabaksteuergesetz-

Novelle 1967, BGBl. Nr. 404, hat zu

lauten

„a) für Zigaretten 62%;".

§ 2

(1) Der im § 1 angeführte Steuersatz ist anzuwenden

a) auf Zigaretten, für die nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die Tabaksteuerschuld

entsteht, und

b) auf Zigaretten, für die in der Zeit vom

1. Jänner 1968 bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die Tabaksteuerschuld

nach § 4 des Tabaksteuergesetzes 1962 entstanden

ist.

(2) Die Unterschiedsbeträge an Tabaksteuer,

welche sich aus der Änderung des Steuersatzes

für die im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zigaretten

ergeben, sind binnen einem Monat nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Auf

diese Unterschiedsbeträge ist § 30 Abs. 1 des

Tabaksteuergesetzes 1962 nicht anzuwenden.

Artikel IX

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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