44. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind dem Abkommen über
Zollerleichterungen im Reiseverkehr (BGBl.
Nr. 131/1956, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 102/1964) folgende
weitere Staaten beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Vereinigte Republik
Tanganjika und Sansibar
(mit Vorbehalt) 22. Juni 1964
Uganda
(mit Vorbehalten) 15. April 1965
Ferner haben Rwanda am 1. Dezember 1964
sowie Trinidad und Tobago am 11. April 1966
erklärt, sich an dieses Abkommen, dessen Anwendung
bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit
auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden
war, gebunden zu erachten.
Der Vorbehalt der Vereinigten Republik Tanganjika
und Sansibar hat folgenden Wortlaut
Die Regierung der Vereinigten Republik Tanganjika
und Sansibar betrachtet sich durch Artikel
3 des Abkommens nicht gebunden, ist jedoch
bereit, hinsichtlich der darin angeführten Produkte
angemessene Zugeständnisse zu machen.
Die Vorbehalte Ugandas haben folgenden
Wortlaut
Die Regierung Ugandas betrachtet sich durch
Artikel 2 gebunden, vorausgesetzt, daß der Aufenthalt
des Reisenden in den Gebieten Ostafrikas
(East African Territories) sechs Monate nicht
überschreitet; sie betrachtet sich jedoch durch Artikel
2 nicht gebunden, insofern sich dieser auf
tragbare Grammophone mit Platten, tragbare
Tonaufnahmegeräte, tragbare Radioempfangsgeräte,
Zelte und andere Campingausrüstung,
Fischereiausrüstung, Fahrräder ohne Motor, Skier,
Tennisschläger und andere ähnliche Gegenstände
bezieht, wenn die Aufenthaltsdauer in den erwähnten
Gebieten sechs Monate nicht überschreitet.
Sie ist jedoch bereit, die vorübergehende Einfuhr
dieser Gegenstände gemäß dem Eingangsvormerkscheinverfahren
zu genehmigen.
Die Regierung Ugandas betrachtet sich durch
Artikel 3 nicht gebunden, ist jedoch bereit, angemessene
Zugeständnisse zu machen.
Die Regierung Ugandas betrachtet sich durch
Artikel 4 nicht gebunden und behält sich das
Recht vor, zu verlangen, daß diese Waren gemäß
dem Eingangsvormerkscheinverfahren behandelt
werden.