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44_1967 AT

44. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind dem Abkommen über

Zollerleichterungen im Reiseverkehr (BGBl.

Nr. 131/1956, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 102/1964) folgende

weitere Staaten beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Vereinigte Republik

Tanganjika und Sansibar

(mit Vorbehalt) 22. Juni 1964

Uganda

(mit Vorbehalten) 15. April 1965

Ferner haben Rwanda am 1. Dezember 1964

sowie Trinidad und Tobago am 11. April 1966

erklärt, sich an dieses Abkommen, dessen Anwendung

bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit

auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden

war, gebunden zu erachten.

Der Vorbehalt der Vereinigten Republik Tanganjika

und Sansibar hat folgenden Wortlaut

Die Regierung der Vereinigten Republik Tanganjika

und Sansibar betrachtet sich durch Artikel

3 des Abkommens nicht gebunden, ist jedoch

bereit, hinsichtlich der darin angeführten Produkte

angemessene Zugeständnisse zu machen.

Die Vorbehalte Ugandas haben folgenden

Wortlaut

Die Regierung Ugandas betrachtet sich durch

Artikel 2 gebunden, vorausgesetzt, daß der Aufenthalt

des Reisenden in den Gebieten Ostafrikas

(East African Territories) sechs Monate nicht

überschreitet; sie betrachtet sich jedoch durch Artikel

2 nicht gebunden, insofern sich dieser auf

tragbare Grammophone mit Platten, tragbare

Tonaufnahmegeräte, tragbare Radioempfangsgeräte,

Zelte und andere Campingausrüstung,

Fischereiausrüstung, Fahrräder ohne Motor, Skier,

Tennisschläger und andere ähnliche Gegenstände

bezieht, wenn die Aufenthaltsdauer in den erwähnten

Gebieten sechs Monate nicht überschreitet.

Sie ist jedoch bereit, die vorübergehende Einfuhr

dieser Gegenstände gemäß dem Eingangsvormerkscheinverfahren

zu genehmigen.

Die Regierung Ugandas betrachtet sich durch

Artikel 3 nicht gebunden, ist jedoch bereit, angemessene

Zugeständnisse zu machen.

Die Regierung Ugandas betrachtet sich durch

Artikel 4 nicht gebunden und behält sich das

Recht vor, zu verlangen, daß diese Waren gemäß

dem Eingangsvormerkscheinverfahren behandelt

werden.

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