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44_1966 AT

44. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 5 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

§ 1. Prüfungsgebühren für die Fachprüfungen

der Wirtschaftstreuhänder

(1) Die Prüfungsgebühr für Wirtschaftsprüfer

und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater

beträgt 1200 S.

(2) Die Prüfungsgebühr für Steuerberater beträgt

750 S.

(3) Entfallen eine Hausarbeit oder eine oder

beide Klausurarbeiten (§ 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung oder § 4 der

Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung), so ermäßigt

sich die Prüfungsgebühr für jede entfallende

Arbeit um 150 S.

(4) Für die Wiederholung einer Haus- oder

einer Klausurarbeit (§ 8 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-

Prüfungsordnung) ist vom Bewerber

eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 150 S zu

entrichten.

(5) Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden"

(§ 15 Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung), so ist vom Bewerber im Falle

der Wiederholung der gesamten Prüfung die volle

Prüfungsgebühr (Abs. 1 oder 2) neuerlich zu entrichten;

ist nur die mündliche Prüfung zu wiederholen,

so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.

§ 2. Fälligkeit der Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühren sind vor Beginn der

Prüfung (Wiederholung der Prüfung) an die

Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entrichten.

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