44. Verordnung: Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 5 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
§ 1. Prüfungsgebühren für die Fachprüfungen
der Wirtschaftstreuhänder
(1) Die Prüfungsgebühr für Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater oder Buchprüfer und Steuerberater
beträgt 1200 S.
(2) Die Prüfungsgebühr für Steuerberater beträgt
750 S.
(3) Entfallen eine Hausarbeit oder eine oder
beide Klausurarbeiten (§ 13 Abs. 4 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung oder § 4 der
Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsordnung), so ermäßigt
sich die Prüfungsgebühr für jede entfallende
Arbeit um 150 S.
(4) Für die Wiederholung einer Haus- oder
einer Klausurarbeit (§ 8 Abs. 6 der Wirtschaftstreuhänder-
Prüfungsordnung) ist vom Bewerber
eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 150 S zu
entrichten.
(5) Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden"
(§ 15 Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung), so ist vom Bewerber im Falle
der Wiederholung der gesamten Prüfung die volle
Prüfungsgebühr (Abs. 1 oder 2) neuerlich zu entrichten;
ist nur die mündliche Prüfung zu wiederholen,
so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.
§ 2. Fälligkeit der Prüfungsgebühren
Die Prüfungsgebühren sind vor Beginn der
Prüfung (Wiederholung der Prüfung) an die
Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entrichten.