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44_1964 AT

44. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Altkontenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Altkontenverordnung.

Auf Grund der §§ 14 Abs. 2 und 38 des Währungsschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 250/1947, wird

in Ergänzung und teilweiser Abänderung der

Altkontenverordnung, BGBl. Nr. 163/1948, mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Die gemäß § 14 Abs. 1 des Währungsschutzgesetzes

umgewandelten Forderungen gegen den

Bundesschatz, die nach dem 31. Jänner 1964 zu

erfüllen sind, werden vom Bund in bar abgefunden.

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