44_1964
AT
44. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Altkontenverordnung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 44. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Altkontenverordnung.
Auf Grund der §§ 14 Abs. 2 und 38 des Währungsschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 250/1947, wird
in Ergänzung und teilweiser Abänderung der
Altkontenverordnung, BGBl. Nr. 163/1948, mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Die gemäß § 14 Abs. 1 des Währungsschutzgesetzes
umgewandelten Forderungen gegen den
Bundesschatz, die nach dem 31. Jänner 1964 zu
erfüllen sind, werden vom Bund in bar abgefunden.