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44_1962 AT

44. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 17/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweise für Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 17/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweise für Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTATDJC 17/61

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 17/1961

(In der 6. Sitzung am 17. November 1961

gefaßt)

URSPRUNGSNACHWEIS FÜR SENDUNGEN

GERINGEN WERTES

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assozierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 21/1961 Der Beschluß Nr. 21/1961 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 31/

1962 verlautbart worden. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-

Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, in analoger Weise auf

den Ratsbeschluß Nr. 21/1961 anzuwenden.

3. Der in Absatz 1 und 2 des Ratsbeschlusses

Nr. 21/1961 erwähnte Betrag lautet im Falle der

Einfuhren nach Finnland 25.000 Finnische Mark.

4. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1962 in

Kraft.

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