44. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 17/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweise für Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTATDJC 17/61
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 17/1961
(In der 6. Sitzung am 17. November 1961
gefaßt)
URSPRUNGSNACHWEIS FÜR SENDUNGEN
GERINGEN WERTES
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assozierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 21/1961 Der Beschluß Nr. 21/1961 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 31/
1962 verlautbart worden. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-
Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, in analoger Weise auf
den Ratsbeschluß Nr. 21/1961 anzuwenden.
3. Der in Absatz 1 und 2 des Ratsbeschlusses
Nr. 21/1961 erwähnte Betrag lautet im Falle der
Einfuhren nach Finnland 25.000 Finnische Mark.
4. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1962 in
Kraft.