44. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Wiener Konferenz über Diplomatischen Verkehr und Diplomatische Immunitäten.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
Im Hinblick darauf, daß auf Einladung der
Österreichischen Bundesregierung (in der Folge
als „die Regierung" bezeichnet) die Konferenz
der Vereinten Nationen über diplomatischen
Verkehr und diplomatische Immunitäten (in der
Folge als „die Konferenz" bezeichnet) in der Zeit
vom 2. März bis zum 14. April 1961 (im Bedarfsfalle
für eine Woche, bis zum 21. April 1961,
verlängerbar) in Wien stattfinden wird, haben die
Regierung und die Vereinten Nationen folgendes
vereinbart
I. Räumlichkeiten, Einrichtung, öffentliche
Dienstleistungen, Bürobedarf.
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten die für
die Konferenz erforderlichen Räume und Büros
in der Neuen Hofburg zur Verfügung stellen,
nämlich einen großen Konferenzsaal für Plenarsitzungen
und für Sitzungen der Plenarkommission
der Konferenz, zwei kleinere Konferenzsäle
für Sitzungen des Leitungsausschusses, des Vollmachtenüberprüfungsausschusses
und des Redaktionsausschusses
(der Redaktionsausschüsse),
drei kleinere Sitzungszimmer für geschlossene
Sitzungen der Delegationen, einen Aufenthaltsraum
für die Delegierten, einen großen Raum
für die nicht-staatlichen Organisationen, geeignete
Arbeitsräume für die Vervielfältigung und Verteilung
von Dokumenten, einen Raum für eine
Bücherei und ein Informationszentrum und
geeignete Büroräume (mindestens 50) für den
Stab der Konferenz.
(2) Die Regierung wird die oben angeführten
Räume und Büros auf ihre Kosten in einer
zu einem klaglosen Ablauf der Konferenz geeig-
neten Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten
und in gutem Zustand erhalten. Der große Konferenzsaal
und die zwei kleineren Konferenzsäle
werden mit einer Anlage für Simultanübersetzung
in vier Sprachen und mit Einrichtungen zur
Tonaufnahme ausgestattet sein. Die Regierung
wird auch die notwendigen Maßnahmen für eine
Ermöglichung der Presse-, Radio- und Filmarbeiten
treffen.
(3) Die Regierung wird im Rahmen des Möglichen
für die Einrichtung eines Bank-, Post-,
Telephon- und Telegraphendienstes innerhalb
der Konferenzzone Sorge tragen.
(4) Die Regierung trägt die Kosten für alle
erforderlichen öffentlichen Dienstleistungen einschließlich
der Kosten für Telephongespräche des
Sekretariats der Konferenz innerhalb Wiens
sowie der Kosten für Fernschreiben zwischen dem
Sekretariat der Konferenz und dem Europäischen
Büro der Vereinten Nationen in Genf.
(5) Schäden an den Gebäuden in der Konferenzzone
und Schäden an Personen, die solche Gebäude
benützen, oder Schäden an von der Regierung
zur Verfügung gestellten Einrichtungs- und
Ausstattungsgegenständen werden von der
Regierung auf ihre Kosten gutgemacht werden,
unbeschadet des Regreßrechtes der Regierung,
soweit ein solches Recht mit den Bestimmungen
dieses Abkommens in Einklang steht.
(6) Die Vereinten Nationen werden auf ihre
Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf
der Konferenz erforderliche Büromaterial zur
Verfügung stellen.
II. Transportwesen.
Die Regierung wird auf ihre Kosten zwei
Personenwagen und zwei Stationswagen samt
Fahrern zur Benützung durch Beamte und den
Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die
Regierung wird auch auf ihre Kosten die erforderlichen
Transportmittel zur Verbringung
des Personals der Vereinten Nationen vom
Wiener Flughafen zu seinen Hotels, und umgekehrt,
zur Verfügung stellen. Schäden an Personen
oder Sachen, die anläßlich der Benützung
der in diesem Abschnitt erwähnten Verkehrsmittel
entstehen oder erlitten werden, müssen
von der Regierung auf ihre Kosten gutgemacht
werden, unbeschadet des Regreßrechtes der Regierung,
soweit ein solches Recht mit den Bestimmungen
dieses Abkommens in Einklang steht.
III. Polizeischutz.
Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen
Polizeikräfte zur Verfügung stellen,
die erforderlich sind, um einen geordneten und
in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz
zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte werden
unter der direkten Leitung und Über-
wachung eines von der Regierung zu bestellenden
höheren Polizeibeamten stehen, der jedoch mit
dem verantwortlichen Beamten der Vereinten
Nationen eng zusammenarbeiten wird, um eine
angemessene Atmosphäre von Sicherheit und
Ruhe zu gewährleisten.
IV. Örtlich rekrutiertes Konferenzpersonal.
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten die
Tontechniker beistellen, die für das ordentliche
Funktionieren der in Abschnitt I, Absatz 2,
erwähnten Geräte erforderlich sind. Die Regierung
wird auch auf eigene Kosten 15 Arbeitskräfte
zum Vervielfältigen und Verteilen der
Dokumente, das erforderliche Hauspersonal
(Amtsdiener, Boten, Reinigungspersonal) als auch
die Fahrer für die in Abschnitt II erwähnten
Personen- und Stationswagen zur Verfügung
stellen.
(2) Die Regierung wird die Vereinten Nationen
gegen alle Ansprüche des in diesem Abschnitt
erwähnten Personals aus Anlaß der Anstellung
für die Vereinten Nationen schad- und klaglos
halten.
V. Finanzielle Bestimmungen.
Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der
Regierung für die Konferenz zu erbringenden
Leistungen trägt die Regierung im Sinne der
Resolution 1202 (XII) der Generalversammlung
der Vereinten Nationen die auf den Betrag von
$ 130.000 geschätzten Ausgaben der Vereinten
Nationen, die daraus entstehen, daß die Konferenz
in Wien, statt am Sitz der Vereinten
Nationen in New York, abgehalten wird. Die
Rückzahlung an die Vereinten Nationen wird
sobald als möglich nach Schluß der Konferenz,
spätestens aber . bis zum 31. Dezember 1961
erfolgen.
VI. Privilegien und Immunitäten.
(1) Das Abkommen über die Privilegien und
Immunitäten der Vereinten Nationen, welchem
die Republik Österreich beigetreten ist, wird auf
die Konferenz Anwendung finden.
(2) Die Regierung wird Vertretern, die an der
Konferenz teilnehmen, und jenen Beamten der
Vereinten Nationen, die mit der Konferenz
befaßt sind, dieselben Privilegien und Immunitäten
einräumen, die sie Vertretern bei der IAEO
oder Angestellten der IAEO ähnlichen Ranges
im Sinne des Amtssitzübereinkommens zwischen
der Republik Österreich und der IAEO gewährt.
(3) Die zur Konferenz eingeladenen Vertreter
von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten
Nationen sind, werden dieselben Privilegien und
Immunitäten genießen, welche den Vertretern
von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zustehen.
(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen
und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,
die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen
wurden, werden dieselben Privilegien und Immunitäten
genießen, die Beamten der Vereinten
Nationen ähnlichen Ranges zustehen.
(5) Die in Abschnitt I bezeichnete Zone stellt
Gebiet der Vereinten Nationen dar. Der Zutritt
zur Konferenzzone und zu den dort befindlichen
Büroräumen steht unter, der Kontrolle und unter
der Hoheit der Vereinten Nationen.
(6) Die österreichischen Behörden werden dem
folgenden Personenkreis, der an der Konferenz
teilnimmt, keine Hindernisse für die Reise zu der
und die Abreise von der Konferenz in den Weg
legen: Vertretern der Regierungen und ihren
unmittelbaren Familienangehörigen, Beobachtern
der SpezialOrganisationen und der zwischenstaatlichen
Organisationen und ihren unmittelbaren
Familienangehörigen, Beamten und Sachverständigen
der Vereinten Nationen und ihren unmittelbaren
Familienangehörigen, Beobachtern
nichtstaatlicher Organisationen, die beim Wirtschafts-
und Sozialrat der Vereinten Nationen
Beraterstatus innehaben, Vertretern der Presse,
des Radios, des Fernsehens, des Films oder
anderer Nachrichtenstellen, die bei den Vereinten
Nationen nach deren Ermessen nach Beratung
mit der Regierung akkreditiert wurden, allen
anderen Personen, die von den Vereinten Nationen
in offizieller Eigenschaft zur Konferenz
eingeladen werden. Die für diese Personen
erforderlichen Sichtvermerke werden unverzüglich
und kostenlos ausgestellt werden.
Zu Urkund dessen haben die Vertreter der
Republik Österreich und der Vereinten Nationen
das vorliegende Abkommen am 27. Februar eintausendneunhunderteinundsechzig
unterzeichnet.
Für die Republik Österreich
Martin Fuchs
Für die Vereinten Nationen
Georges Palthey