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44_1961 AT

44. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Wiener Konferenz über Diplomatischen Verkehr und Diplomatische Immunitäten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Wiener Konferenz über Diplomatischen Verkehr und Diplomatische Immunitäten.

(Übersetzung.)

Im Hinblick darauf, daß auf Einladung der

Österreichischen Bundesregierung (in der Folge

als „die Regierung" bezeichnet) die Konferenz

der Vereinten Nationen über diplomatischen

Verkehr und diplomatische Immunitäten (in der

Folge als „die Konferenz" bezeichnet) in der Zeit

vom 2. März bis zum 14. April 1961 (im Bedarfsfalle

für eine Woche, bis zum 21. April 1961,

verlängerbar) in Wien stattfinden wird, haben die

Regierung und die Vereinten Nationen folgendes

vereinbart

I. Räumlichkeiten, Einrichtung, öffentliche

Dienstleistungen, Bürobedarf.

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten die für

die Konferenz erforderlichen Räume und Büros

in der Neuen Hofburg zur Verfügung stellen,

nämlich einen großen Konferenzsaal für Plenarsitzungen

und für Sitzungen der Plenarkommission

der Konferenz, zwei kleinere Konferenzsäle

für Sitzungen des Leitungsausschusses, des Vollmachtenüberprüfungsausschusses

und des Redaktionsausschusses

(der Redaktionsausschüsse),

drei kleinere Sitzungszimmer für geschlossene

Sitzungen der Delegationen, einen Aufenthaltsraum

für die Delegierten, einen großen Raum

für die nicht-staatlichen Organisationen, geeignete

Arbeitsräume für die Vervielfältigung und Verteilung

von Dokumenten, einen Raum für eine

Bücherei und ein Informationszentrum und

geeignete Büroräume (mindestens 50) für den

Stab der Konferenz.

(2) Die Regierung wird die oben angeführten

Räume und Büros auf ihre Kosten in einer

zu einem klaglosen Ablauf der Konferenz geeig-

neten Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten

und in gutem Zustand erhalten. Der große Konferenzsaal

und die zwei kleineren Konferenzsäle

werden mit einer Anlage für Simultanübersetzung

in vier Sprachen und mit Einrichtungen zur

Tonaufnahme ausgestattet sein. Die Regierung

wird auch die notwendigen Maßnahmen für eine

Ermöglichung der Presse-, Radio- und Filmarbeiten

treffen.

(3) Die Regierung wird im Rahmen des Möglichen

für die Einrichtung eines Bank-, Post-,

Telephon- und Telegraphendienstes innerhalb

der Konferenzzone Sorge tragen.

(4) Die Regierung trägt die Kosten für alle

erforderlichen öffentlichen Dienstleistungen einschließlich

der Kosten für Telephongespräche des

Sekretariats der Konferenz innerhalb Wiens

sowie der Kosten für Fernschreiben zwischen dem

Sekretariat der Konferenz und dem Europäischen

Büro der Vereinten Nationen in Genf.

(5) Schäden an den Gebäuden in der Konferenzzone

und Schäden an Personen, die solche Gebäude

benützen, oder Schäden an von der Regierung

zur Verfügung gestellten Einrichtungs- und

Ausstattungsgegenständen werden von der

Regierung auf ihre Kosten gutgemacht werden,

unbeschadet des Regreßrechtes der Regierung,

soweit ein solches Recht mit den Bestimmungen

dieses Abkommens in Einklang steht.

(6) Die Vereinten Nationen werden auf ihre

Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf

der Konferenz erforderliche Büromaterial zur

Verfügung stellen.

II. Transportwesen.

Die Regierung wird auf ihre Kosten zwei

Personenwagen und zwei Stationswagen samt

Fahrern zur Benützung durch Beamte und den

Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die

Regierung wird auch auf ihre Kosten die erforderlichen

Transportmittel zur Verbringung

des Personals der Vereinten Nationen vom

Wiener Flughafen zu seinen Hotels, und umgekehrt,

zur Verfügung stellen. Schäden an Personen

oder Sachen, die anläßlich der Benützung

der in diesem Abschnitt erwähnten Verkehrsmittel

entstehen oder erlitten werden, müssen

von der Regierung auf ihre Kosten gutgemacht

werden, unbeschadet des Regreßrechtes der Regierung,

soweit ein solches Recht mit den Bestimmungen

dieses Abkommens in Einklang steht.

III. Polizeischutz.

Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen

Polizeikräfte zur Verfügung stellen,

die erforderlich sind, um einen geordneten und

in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz

zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte werden

unter der direkten Leitung und Über-

wachung eines von der Regierung zu bestellenden

höheren Polizeibeamten stehen, der jedoch mit

dem verantwortlichen Beamten der Vereinten

Nationen eng zusammenarbeiten wird, um eine

angemessene Atmosphäre von Sicherheit und

Ruhe zu gewährleisten.

IV. Örtlich rekrutiertes Konferenzpersonal.

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten die

Tontechniker beistellen, die für das ordentliche

Funktionieren der in Abschnitt I, Absatz 2,

erwähnten Geräte erforderlich sind. Die Regierung

wird auch auf eigene Kosten 15 Arbeitskräfte

zum Vervielfältigen und Verteilen der

Dokumente, das erforderliche Hauspersonal

(Amtsdiener, Boten, Reinigungspersonal) als auch

die Fahrer für die in Abschnitt II erwähnten

Personen- und Stationswagen zur Verfügung

stellen.

(2) Die Regierung wird die Vereinten Nationen

gegen alle Ansprüche des in diesem Abschnitt

erwähnten Personals aus Anlaß der Anstellung

für die Vereinten Nationen schad- und klaglos

halten.

V. Finanzielle Bestimmungen.

Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der

Regierung für die Konferenz zu erbringenden

Leistungen trägt die Regierung im Sinne der

Resolution 1202 (XII) der Generalversammlung

der Vereinten Nationen die auf den Betrag von

$ 130.000 geschätzten Ausgaben der Vereinten

Nationen, die daraus entstehen, daß die Konferenz

in Wien, statt am Sitz der Vereinten

Nationen in New York, abgehalten wird. Die

Rückzahlung an die Vereinten Nationen wird

sobald als möglich nach Schluß der Konferenz,

spätestens aber . bis zum 31. Dezember 1961

erfolgen.

VI. Privilegien und Immunitäten.

(1) Das Abkommen über die Privilegien und

Immunitäten der Vereinten Nationen, welchem

die Republik Österreich beigetreten ist, wird auf

die Konferenz Anwendung finden.

(2) Die Regierung wird Vertretern, die an der

Konferenz teilnehmen, und jenen Beamten der

Vereinten Nationen, die mit der Konferenz

befaßt sind, dieselben Privilegien und Immunitäten

einräumen, die sie Vertretern bei der IAEO

oder Angestellten der IAEO ähnlichen Ranges

im Sinne des Amtssitzübereinkommens zwischen

der Republik Österreich und der IAEO gewährt.

(3) Die zur Konferenz eingeladenen Vertreter

von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten

Nationen sind, werden dieselben Privilegien und

Immunitäten genießen, welche den Vertretern

von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zustehen.

(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen

und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,

die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen

wurden, werden dieselben Privilegien und Immunitäten

genießen, die Beamten der Vereinten

Nationen ähnlichen Ranges zustehen.

(5) Die in Abschnitt I bezeichnete Zone stellt

Gebiet der Vereinten Nationen dar. Der Zutritt

zur Konferenzzone und zu den dort befindlichen

Büroräumen steht unter, der Kontrolle und unter

der Hoheit der Vereinten Nationen.

(6) Die österreichischen Behörden werden dem

folgenden Personenkreis, der an der Konferenz

teilnimmt, keine Hindernisse für die Reise zu der

und die Abreise von der Konferenz in den Weg

legen: Vertretern der Regierungen und ihren

unmittelbaren Familienangehörigen, Beobachtern

der SpezialOrganisationen und der zwischenstaatlichen

Organisationen und ihren unmittelbaren

Familienangehörigen, Beamten und Sachverständigen

der Vereinten Nationen und ihren unmittelbaren

Familienangehörigen, Beobachtern

nichtstaatlicher Organisationen, die beim Wirtschafts-

und Sozialrat der Vereinten Nationen

Beraterstatus innehaben, Vertretern der Presse,

des Radios, des Fernsehens, des Films oder

anderer Nachrichtenstellen, die bei den Vereinten

Nationen nach deren Ermessen nach Beratung

mit der Regierung akkreditiert wurden, allen

anderen Personen, die von den Vereinten Nationen

in offizieller Eigenschaft zur Konferenz

eingeladen werden. Die für diese Personen

erforderlichen Sichtvermerke werden unverzüglich

und kostenlos ausgestellt werden.

Zu Urkund dessen haben die Vertreter der

Republik Österreich und der Vereinten Nationen

das vorliegende Abkommen am 27. Februar eintausendneunhunderteinundsechzig

unterzeichnet.

Für die Republik Österreich

Martin Fuchs

Für die Vereinten Nationen

Georges Palthey

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