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44_1959 AT

44. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten zur beiderseitigen Abschaffung der Sichtvermerke in Reisepässen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten zur beiderseitigen Abschaffung der Sichtvermerke in Reisepässen.

(Übersetzung)

1. Österreichische und mexikanische Staatsbürger

ohne Unterschied des Herkunftslandes können

sich in die Republik Mexiko beziehungsweise

nach Österreich ohne vorherige Sichtvermerkserteilung

begeben, sofern sie Inhaber eines

von den Behörden ihres Landes ausgestellten

gültigen Reisepasses sind. Der Aufenthalt auf

österreichischem beziehungsweise auf mexikanischem

Gebiet darf jedoch drei Monate nicht

überschreiten. Falls der Aufenthalt die festgesetzte

Dauer überschreitet, ist ein Sichtvermerk

erforderlich, der kostenlos erteilt wird.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die

Abschaffung der Sichtvermerke die Österreichireichischen

beziehungsweise die mexikanischen

Staatsbürger, die sich nach Mexiko beziehungsweise

nach Österreich begeben, nicht der Verpflichtung

enthebt, die österreichischen und die

mexikanischen Gesetze und Vorschriften über

Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern

einzuhalten.

Demgemäß haben die Betreffenden vor ihrer

Einreise sich die jeweils erforderlichen Dokumente

zu beschaffen und die entsprechenden

Gebühren zu entrichten.

Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden

Teile behalten sich das Recht vor, Personen,

die sie als unerwünscht betrachten, die Einreise

und den Aufenthalt in ihrem Land zu verweigern.

3. Österreichische und mexikanische Staatsbürger,

die sich nach Mexiko beziehungsweise nach

Österreich begeben wollen, um eine entlohnte

Beschäftigung zu erlangen oder ein Amt, einen

Beruf oder eine sonstige entlohnte Tätigkeit auszuüben,

dürfen nach Mexiko oder nach Österreich

nur einreisen, wenn sie vorher durch Vermittlung

der diplomatischen oder konsularischen

Behörden des betreffenden Landes die Erlaubnis

hiezu erhalten haben. In diesem Falle ist ein

Sichtvermerk erforderlich, der kostenlos erteilt

wird.

4. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem

diesbezüglichen Notenwechsel in Kraft.

5. Die österreichische und die mexikanische

Regierung verpflichten sich, die jeweiligen zuständigen

Behörden von den Bestimmungen dieses

Abkommens in Kenntnis zu setzen und ihnen

die erforderlichen Weisungen zu erteilen, um

seine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten.

6. Jeder der beiden Teile kann dieses Abkommen

aus Gründen der öffentlichen Ordnung

zeitweilig außer Kraft setzen. Die Außerkraftsetzung

ist dem anderen. Teil unverzüglich auf

diplomatischem Wege zur Kenntnis zu bringen.

Jeder der beiden Teile kann dieses Abkommen

mit zweimonatiger Frist kündigen.

Dieses Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 6. Juni 1958 zwischen der österreichischen

Gesandtschaft in Mexiko und dem mexikanischen Außenministerium abgeschlossen und ist gemäß

seinem Art. 4 am 6. Juli 1958 in Kraft getreten.

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