44. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten zur beiderseitigen Abschaffung der Sichtvermerke in Reisepässen.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Österreichische und mexikanische Staatsbürger
ohne Unterschied des Herkunftslandes können
sich in die Republik Mexiko beziehungsweise
nach Österreich ohne vorherige Sichtvermerkserteilung
begeben, sofern sie Inhaber eines
von den Behörden ihres Landes ausgestellten
gültigen Reisepasses sind. Der Aufenthalt auf
österreichischem beziehungsweise auf mexikanischem
Gebiet darf jedoch drei Monate nicht
überschreiten. Falls der Aufenthalt die festgesetzte
Dauer überschreitet, ist ein Sichtvermerk
erforderlich, der kostenlos erteilt wird.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die
Abschaffung der Sichtvermerke die Österreichireichischen
beziehungsweise die mexikanischen
Staatsbürger, die sich nach Mexiko beziehungsweise
nach Österreich begeben, nicht der Verpflichtung
enthebt, die österreichischen und die
mexikanischen Gesetze und Vorschriften über
Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern
einzuhalten.
Demgemäß haben die Betreffenden vor ihrer
Einreise sich die jeweils erforderlichen Dokumente
zu beschaffen und die entsprechenden
Gebühren zu entrichten.
Die zuständigen Behörden eines jeden der beiden
Teile behalten sich das Recht vor, Personen,
die sie als unerwünscht betrachten, die Einreise
und den Aufenthalt in ihrem Land zu verweigern.
3. Österreichische und mexikanische Staatsbürger,
die sich nach Mexiko beziehungsweise nach
Österreich begeben wollen, um eine entlohnte
Beschäftigung zu erlangen oder ein Amt, einen
Beruf oder eine sonstige entlohnte Tätigkeit auszuüben,
dürfen nach Mexiko oder nach Österreich
nur einreisen, wenn sie vorher durch Vermittlung
der diplomatischen oder konsularischen
Behörden des betreffenden Landes die Erlaubnis
hiezu erhalten haben. In diesem Falle ist ein
Sichtvermerk erforderlich, der kostenlos erteilt
wird.
4. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem
diesbezüglichen Notenwechsel in Kraft.
5. Die österreichische und die mexikanische
Regierung verpflichten sich, die jeweiligen zuständigen
Behörden von den Bestimmungen dieses
Abkommens in Kenntnis zu setzen und ihnen
die erforderlichen Weisungen zu erteilen, um
seine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten.
6. Jeder der beiden Teile kann dieses Abkommen
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
zeitweilig außer Kraft setzen. Die Außerkraftsetzung
ist dem anderen. Teil unverzüglich auf
diplomatischem Wege zur Kenntnis zu bringen.
Jeder der beiden Teile kann dieses Abkommen
mit zweimonatiger Frist kündigen.
Dieses Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 6. Juni 1958 zwischen der österreichischen
Gesandtschaft in Mexiko und dem mexikanischen Außenministerium abgeschlossen und ist gemäß
seinem Art. 4 am 6. Juli 1958 in Kraft getreten.