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44_1958 AT

44. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

30. März 1955, BGBl. Nr. 63, werden ab

14. April 1958 im Wege der Oesterreichischen

Nationalbank Scheidemünzen zu 25 Schilling mit

folgender Ausstattung ausgegeben werden

Die Münzen sind aus einer Legierung von

800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen

Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser

von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten

somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen

hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht

10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite

zeigt das Kopfbild des Forschers und Erfinders

Carl Auer v. Welsbach, in rechter Seitenansicht,

umgeben von der kreisförmigen Umschrift „Carl

Auer v. Welsbach 1858—1929" und der Jahreszahl

„1958". Die andere Seite zeigt in der Mitte

die Ziffer „25", darunter einen Lorbeerzweig

und das Wort „Schilling", umgeben von den

Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift

„Republik Österreich". Die innere Einfassung

besteht auf beiden Seiten aus einem

flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt

und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig

Schilling".

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes

und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung

zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank

sind sie in unbeschränkter Menge, von den

Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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