44. Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, welche also lautet
(Übersetzung)
Die Unterzeichneten Mitgliedsregierungen
des Europarats,
IN DER ERWÄGUNG, daß
eine Politik gemeinsamen Wirkens
auf den Gebieten der Kultur
und der Wissenschaften zu
den Zielen des Europarats gehört;
IN DER ERWÄGUNG, daß
dieses Ziel sich leichter erreichen
läßt, wenn die Jugend Europas
freien Zugang zu den geistigen
Gütern der Mitgliedstaaten hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Universität eine der wichtigsten
Quellen des geistigen Lebens
eines Landes ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß
den Studenten, die ihre höhere
Schulbildung im Gebiet eines
Mitgliedstaates mit Erfolg abgeschlossen
haben, alle möglichen
Erleichterungen zum Eintritt in
eine von ihnen gewählte Universität,
die im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates gelegen ist,
geboten werden sollten;
IN DER ERWÄGUNG, daß
solche Erleichterungen, die auch
im Interesse des freien Verkehrs
zwischen den einzelnen Ländern
wünschenswert sind, die gegenseitige
Anerkennung der Reifezeugnisse
voraussetzen,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
1. Jeder Vertragschließende
erkennt für. die Zulassung zu
den in seinem Gebiet gelegenen
Universitäten, falls diese Zulassung
der staatlichen Kontrolle
unterliegt, die Gleichwertigkeit
der im Gebiet jedes anderen
Vertragschließenden erteilten
Zeugnisse an, deren Besitz für
ihre Inhaber die Voraussetzung
für die Zulassung zu den entsprechenden
Anstalten des Landes,
in dem diese Zeugnisse erteilt
wurden, bildet.
2. Die Zulassung zu den einzelnen
Universitäten erfolgt im
Rahmen der verfügbaren Plätze.
3. Jeder Vertragschließende
behält sich vor, die Bestimmungen
der Ziffer 1 auf seine eigenen
Staatsangehörigen nicht anzuwenden.
4. Unterliegt die Zulassung zu
Universitäten im Gebiet eines
Vertragschließenden nicht der
staatlichen Kontrolle, so hat der
betreffende Vertragschließende
diesen Universitäten den Wortlaut
dieser Konvention zu übermitteln
und sich dafür einzusetzen,
daß die genannten
Universitäten die in den vorstehenden
Ziffern niedergelegten
Grundsätze annehmen.
Artikel 2
Jeder Vertragschließende hat
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieser Konvention
einen schriftlichen Bericht über
die zur Durchführung der Bestimmungen
des vorstehenden
Artikels getroffenen Maßnahmen
an den Generalsekretär des
Europarats zu richten.
Artikel 3
Der Generalsekretär des
Europarats hat den anderen
Vertragschließenden die Mitteilungen,
die er von jedem der
Vertragschließenden gemäß Artikel
2 erhalten hat, bekanntzugeben
und das Ministerkomitee
über die Fortschritte in
der Anwendung dieser Konvention
auf dem laufenden zu halten.
Artikel 4
Im Sinne dieser Konvention
bedeutet
a) der Ausdruck „Zeugnis"
alle Zeugnisse, Bescheinigungen
oder sonstigen Urkunden
— ohne Rücksicht
auf die Form der Erteilung
oder Registrierung —, die
dem Inhaber bzw. dem
Beteiligten das Recht verleihen,
seine Zulassung zu
einer Universität zu beantragen;
b) der Ausdruck „Universitäten"
i) die Universitäten;
ii) die Institute, denen
von dem Vertragschließenden,
in dessen
Gebiet sie gelegen sind,
Hochschulcharakter zuerkannt
wird.
Artikel 5
1. Diese Konvention wird
zur Unterzeichnung durch die
Mitglieder des Europarats aufgelegt.
Sie bedarf der Ratifizie-
rung. Die Ratifikationsurkunden
sind beim Generalsekretär
des Europarats zu hinterlegen.
2. Diese Konvention tritt nach
Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden
in Kraft.
3. Für jeden. Unterzeichner,
der sie in der Folge ratifiziert,
tritt die Konvention mit der
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
4. Der Generalsekretär des
Europarats teilt allen Mitgliedern
des Europarats das Inkrafttreten
der Konvention, die
Namen der Vertragschließenden,
die sie ratifiziert haben, sowie
jede später erfolgte Hinterlegung
von Ratifikationsurkunden
mit.
Artikel 6
Das Ministerkomitee des
Europarats kann jeden Staat,
der nicht Mitglied des Europarats
ist, einladen, dieser Konvention
beizutreten. Jeder Staat,
der diese Einladung erhalten
hat, kann dieser Konvention
durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung
beim Generalsekretär
des Europarats, der die
Hinterlegung allen Vertragschließenden
mitzuteilen hat,
beitreten. Für jeden beitretenden
Staat tritt diese Konvention
mit der Hinterlegung seiner
Beitrittserklärung in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, hierzu
gehörig beglaubigten Vertreter
diese Konvention unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am
11. Dezember 1953, in französischer
und englischer Sprache,
wobei beide Fassungen gleichermaßen
verbindlich sind, in
einem einzigen Exemplar, das
im Archiv des Europarats zu
hinterlegen ist. Der Generalsekretär
übermittelt beglaubigte
Ausfertigungen allen Unterzeichnern.
Für die Regierung
des Königreichs Belgien
P. van Zeeland
Für die Regierung
des Königreichs Dänemark
E. Waerum
Für die Regierung
der Französischen Republik
Bidault
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Adenauer
Für die Regierung
des Königreichs Griechenland
Stephanopoulos
Für die Regierung
der Republik Island
Kristinn Gudmundsson
Für die Regierung
von Irland
Prôinsias Mac Aogáin
Für die Regierung
der Republik Italien
Ludovico Benvenuti
Für die Regierung
des Großherzogtums Luxemburg
Bech
Für die Regierung
des Königreichs Niederlande
J. W. Beyen
Für die Regierung
des Königreichs Norwegen
Halvard Lange
Für die Regierung
der Saar
[gemäß Entschließung (53) 30 des
Ministerkomitees]
P. van Zeeland
Für die Regierung
des Königreichs Schweden
Östen Undén
Für die Regierung
der Türkischen Republik
F. Köprülü
Für die Regierung des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien
und Nordirland
Anthony Nutting
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident,
dieser Konvention beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 24. September 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die vorliegende Konvention ist für Österreich gemäß ihrem Artikel 6 am 9. Oktober 1956 in
Kraft getreten.
Folgende Staaten sind bis zum 23. November 1956 Vertragspartner der Konvention geworden
Belgien, Dänemark, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Irland, Island, Italien
(mit einem Vorbehalt), Luxemburg, Niederlande, Norwegen und Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland.