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44_1957 AT

44. Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse.

Nachdem die am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, welche also lautet

(Übersetzung)

Die Unterzeichneten Mitgliedsregierungen

des Europarats,

IN DER ERWÄGUNG, daß

eine Politik gemeinsamen Wirkens

auf den Gebieten der Kultur

und der Wissenschaften zu

den Zielen des Europarats gehört;

IN DER ERWÄGUNG, daß

dieses Ziel sich leichter erreichen

läßt, wenn die Jugend Europas

freien Zugang zu den geistigen

Gütern der Mitgliedstaaten hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Universität eine der wichtigsten

Quellen des geistigen Lebens

eines Landes ist;

IN DER ERWÄGUNG, daß

den Studenten, die ihre höhere

Schulbildung im Gebiet eines

Mitgliedstaates mit Erfolg abgeschlossen

haben, alle möglichen

Erleichterungen zum Eintritt in

eine von ihnen gewählte Universität,

die im Gebiet eines anderen

Mitgliedstaates gelegen ist,

geboten werden sollten;

IN DER ERWÄGUNG, daß

solche Erleichterungen, die auch

im Interesse des freien Verkehrs

zwischen den einzelnen Ländern

wünschenswert sind, die gegenseitige

Anerkennung der Reifezeugnisse

voraussetzen,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

1. Jeder Vertragschließende

erkennt für. die Zulassung zu

den in seinem Gebiet gelegenen

Universitäten, falls diese Zulassung

der staatlichen Kontrolle

unterliegt, die Gleichwertigkeit

der im Gebiet jedes anderen

Vertragschließenden erteilten

Zeugnisse an, deren Besitz für

ihre Inhaber die Voraussetzung

für die Zulassung zu den entsprechenden

Anstalten des Landes,

in dem diese Zeugnisse erteilt

wurden, bildet.

2. Die Zulassung zu den einzelnen

Universitäten erfolgt im

Rahmen der verfügbaren Plätze.

3. Jeder Vertragschließende

behält sich vor, die Bestimmungen

der Ziffer 1 auf seine eigenen

Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

4. Unterliegt die Zulassung zu

Universitäten im Gebiet eines

Vertragschließenden nicht der

staatlichen Kontrolle, so hat der

betreffende Vertragschließende

diesen Universitäten den Wortlaut

dieser Konvention zu übermitteln

und sich dafür einzusetzen,

daß die genannten

Universitäten die in den vorstehenden

Ziffern niedergelegten

Grundsätze annehmen.

Artikel 2

Jeder Vertragschließende hat

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieser Konvention

einen schriftlichen Bericht über

die zur Durchführung der Bestimmungen

des vorstehenden

Artikels getroffenen Maßnahmen

an den Generalsekretär des

Europarats zu richten.

Artikel 3

Der Generalsekretär des

Europarats hat den anderen

Vertragschließenden die Mitteilungen,

die er von jedem der

Vertragschließenden gemäß Artikel

2 erhalten hat, bekanntzugeben

und das Ministerkomitee

über die Fortschritte in

der Anwendung dieser Konvention

auf dem laufenden zu halten.

Artikel 4

Im Sinne dieser Konvention

bedeutet

a) der Ausdruck „Zeugnis"

alle Zeugnisse, Bescheinigungen

oder sonstigen Urkunden

— ohne Rücksicht

auf die Form der Erteilung

oder Registrierung —, die

dem Inhaber bzw. dem

Beteiligten das Recht verleihen,

seine Zulassung zu

einer Universität zu beantragen;

b) der Ausdruck „Universitäten"

i) die Universitäten;

ii) die Institute, denen

von dem Vertragschließenden,

in dessen

Gebiet sie gelegen sind,

Hochschulcharakter zuerkannt

wird.

Artikel 5

1. Diese Konvention wird

zur Unterzeichnung durch die

Mitglieder des Europarats aufgelegt.

Sie bedarf der Ratifizie-

rung. Die Ratifikationsurkunden

sind beim Generalsekretär

des Europarats zu hinterlegen.

2. Diese Konvention tritt nach

Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden

in Kraft.

3. Für jeden. Unterzeichner,

der sie in der Folge ratifiziert,

tritt die Konvention mit der

Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

4. Der Generalsekretär des

Europarats teilt allen Mitgliedern

des Europarats das Inkrafttreten

der Konvention, die

Namen der Vertragschließenden,

die sie ratifiziert haben, sowie

jede später erfolgte Hinterlegung

von Ratifikationsurkunden

mit.

Artikel 6

Das Ministerkomitee des

Europarats kann jeden Staat,

der nicht Mitglied des Europarats

ist, einladen, dieser Konvention

beizutreten. Jeder Staat,

der diese Einladung erhalten

hat, kann dieser Konvention

durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung

beim Generalsekretär

des Europarats, der die

Hinterlegung allen Vertragschließenden

mitzuteilen hat,

beitreten. Für jeden beitretenden

Staat tritt diese Konvention

mit der Hinterlegung seiner

Beitrittserklärung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, hierzu

gehörig beglaubigten Vertreter

diese Konvention unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am

11. Dezember 1953, in französischer

und englischer Sprache,

wobei beide Fassungen gleichermaßen

verbindlich sind, in

einem einzigen Exemplar, das

im Archiv des Europarats zu

hinterlegen ist. Der Generalsekretär

übermittelt beglaubigte

Ausfertigungen allen Unterzeichnern.

Für die Regierung

des Königreichs Belgien

P. van Zeeland

Für die Regierung

des Königreichs Dänemark

E. Waerum

Für die Regierung

der Französischen Republik

Bidault

Für die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland

Adenauer

Für die Regierung

des Königreichs Griechenland

Stephanopoulos

Für die Regierung

der Republik Island

Kristinn Gudmundsson

Für die Regierung

von Irland

Prôinsias Mac Aogáin

Für die Regierung

der Republik Italien

Ludovico Benvenuti

Für die Regierung

des Großherzogtums Luxemburg

Bech

Für die Regierung

des Königreichs Niederlande

J. W. Beyen

Für die Regierung

des Königreichs Norwegen

Halvard Lange

Für die Regierung

der Saar

[gemäß Entschließung (53) 30 des

Ministerkomitees]

P. van Zeeland

Für die Regierung

des Königreichs Schweden

Östen Undén

Für die Regierung

der Türkischen Republik

F. Köprülü

Für die Regierung des Vereinigten

Königreichs von Großbritannien

und Nordirland

Anthony Nutting

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident,

dieser Konvention beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 24. September 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die vorliegende Konvention ist für Österreich gemäß ihrem Artikel 6 am 9. Oktober 1956 in

Kraft getreten.

Folgende Staaten sind bis zum 23. November 1956 Vertragspartner der Konvention geworden

Belgien, Dänemark, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Irland, Island, Italien

(mit einem Vorbehalt), Luxemburg, Niederlande, Norwegen und Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland.

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