44. Verordnung: Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes
1956, BGBl. Nr. 26/1956, wird im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates verordnet
Anwendungsbereich.
§ 1. (1) Diese Verordnung ist unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 2 auf Bundesbeamte des
Dienststandes mit Ausnahme der zeitverpflichteten
Soldaten anzuwenden.
(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
ist bei Bundesbeamten, die bereits aus dem
Dienststande ausgeschieden sind, nur zulässig,
wenn das Ansuchen um Anrechnung innerhalb
offener Frist eingebracht wurde.
Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten.
§ 2. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses
sind anzurechnen
a) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 die in einem
privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund zugebrachten Dienstzeiten, wenn sie
nach den dieses Dienstverhältnis regelnden
Vorschriften für die Bemessung eines laufenden
Ruhegenusses (Versorgungsgenusses,
Provision und dergleichen) in diesem
Dienstverhältnis anzurechnen waren und
die in einem solchen Dienstverhältnis für
die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten
Vordienstzeiten; ferner Zeiträume,
die in einem solchen Dienstverhältnis nach
§ 11 im Zusammenhalt mit § 12
des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.
Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses
angerechnet wurden; vorausgesetzt,
daß im Zeitpunkte der Anstellung
eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf
einen laufenden Ruhegenuß besteht;
b) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, Dienstzeiten,
die in einem durch Dienstordnung geregelten
Dienstverhältnis zu den Österreichischen
Bundes(Staats)bahnen zugebracht
wurden, wenn aus diesem Dienstverhältnis
im Zeitpunkte der Anstellung eine
Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen
laufenden Ruhegenuß besteht; ferner Vordienstzeiten,
die in einem solchen Dienstverhältnis
für die Bemessung des Ruhegenusses
angerechnet worden sind und
nach § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des
Beamten-Überleitungsgesetzes in einem
solchen Dienstverhältnis für die Bemessung
des Ruhegenusses angerechnete Zeiträume;
c) nach Maßgabe des § 5 Abs. 2, Zeiträume,
die von einem öffentlich-rechtlichen
Dienstgeber auf Grund des § 11 des Beamten-
Überleitungsgesetzes für die Bemessung
des Ruhegenusses angerechnet wurden,
und Zeiträume, die von einem öffentlich-
rechtlichen Dienstgeber nach § 11 im
Zusammenhalt mit § 12 des Beamten-
Überleitungsgesetzes für die Bemessung der
Abfertigung angerechnet wurden, sofern
diese Zeiträume nicht schon nach lit. a, b,
d oder e anzurechnen sind;
d) nach Maßgabe des § 5 Abs. 3, Zeiten einer
Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht, die nach
den jeweils auf dem österreichischen Bundesgebiet
in Geltung gestandenen Vorschriften
erfüllt wurde und Zeiten, während
denen sich der Bundesbeamte in
Kriegsgefangenschaft befunden hat, sofern
nicht lit. e Anwendung findet. Zur Kriegsgefangenschaft
zählt auch die Heimkehr
aus ihr, soweit die Zeit nicht überschritten
ist, die der Einberufene bei Berücksichtigung
aller Zwischenfälle benötigte, um in
seinen letzten Wohnort vor der Einberufung
zurückzukehren;
e) nach Maßgabe des § 5 Abs. 4, Zeiträume,
für die im Falle der Anrechnung ein Überweisungsbetrag
gemäß § 308 oder gemäß
§ 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, geleistet
wird.
(2) Für die Bemessung des Ruhegenusses können
überdies nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen
folgende sonstige Zeiträume angerechnet
werden
a) Zeiträume, während welcher der Bundesbeamte
im öffentlichen oder privaten
Dienst oder in einem Lehrverhältnis oder
in einem durch Rechtsvorschriften geregelten,
für die Berufsausbildung vorgeschriebenen
Ausbildungsverhältnis stand;
b) Zeiträume, die ein Bundesbeamter in selbständiger
Tätigkeit zugebracht hat;
c) Zeiträume, die als Lehrer an öffentlichen
oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schulen oder als Seelsorger zurückgelegt
wurden, ohne daß ein Dienstverhältnis bestand;
d) Zeiträume, während welcher der Bundesbeamte
während des zweiten Weltkrieges
nach den jeweils auf dem österreichischen
Bundesgebiet in Geltung gestandenen Vorschriften
einen dem Kriegsdienst gleichgehaltenen
Not- oder Luftschutzdienst geleistet
hat oder sich während des Krieges
in Zivilinternierung befunden hat;
e) vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiträume,
während welcher der Bundesbeamte
infolge einer Freiheitsbeschränkung —
außer auf Grund eines Tatbestandes, der
nach den österreichischen Gesetzen strafbar
ist oder strafbar wäre, wenn er im
Inland gesetzt wäre — an der Verfügung
über seine Arbeitskraft gehindert gewesen
ist.
Die Zustimmung des Bundesministeriums für
Finanzen ist für die Anrechnung von Zeiträumen
nicht erforderlich, die bei einem inländischen
öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt
wurden.
Nicht anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten.
§ 3. Von der Anrechnung nach § 2 sind ausgeschlossen
a) Zeiträume, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres
zurückgelegt wurden;
b) Zeiträume, die sich kalendermäßig mit Zeiträumen
decken, die nach § 4 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes
1956 von
Amts wegen für die Bemessung des Ruhegenusses
anzurechnen sind;
c) Zeiträume, für die dem Bundesbeamten
(seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen)
auf Grund eines Dienstverhältnisses
eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf
einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß
aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers zusteht, sofern nicht auf diese
Anwartschaft oder auf diesen Ansprach, soweit
diese auf die anzurechnende Ruhegenußvordienstzeit
entfallen, zugunsten des
Bundes verzichtet wird oder eine Verzichtserklärung
im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. f
der Vordienstzeitenverordnung, BGBl.
Nr. 73/1948, abgegeben wurde.
Beitragsleistung.
§ 4. (1) Werden Zeiträume nach § 2 Abs. 1
lit. a, b, c oder e angerechnet, so ist ein besonderer
Pensionsbeitrag nicht zu leisten.
(2) Werden Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
oder nach § 2 Abs. 2 angerechnet, so ist ein besonderer
Pensionsbeitrag zu leisten.
(3) Der besondere Pensionsbeitrag ist für jeden
vollen Monat der Ruhegenußvordienstzeiten, die
angerechnet werden, zu entrichten. Er beträgt
7 v. H. des Gehaltes und der für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen sowie
allfälliger Teuerungszuschläge; maßgebend sind
hiebei die Verhältnisse des Monates, für den der
Bundesbeamte erstmals nach seiner Anstellung
Anspruch auf Monatsbezüge hatte. Werden Zeiträume
nur bedingt für den Fall der Versetzung
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder
für den Fall des Todes des Bundesbeamten angerechnet,
so ermäßigt sich der Hundertsatz für
diese Zeiten auf 3'5.
(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist vom
Bundesbeamten binnen einem Monat nach Zustellung
des Anrechnungsbescheides auf einmal oder
gemäß den näheren Bestimmungen dieses Bescheides
in Monatsraten zu entrichten. Es dürfen
höchstens 60 Monatsraten bewilligt werden. Die
Monatsraten sind im Abzugswege hereinzubringen.
(5) Wird ein Bundesbeamter unter Zuerkennung
eines laufenden Ruhegenusses in den Ruhestand
versetzt oder stirbt er, bevor der besondere
Pensionsbeitrag voll entrichtet ist, so sind auf
Antrag des Ruhestandsbeamten (der versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen) die angerechneten
Ruhegenußvordienstzeiten der Bemessung des
Ruhe(Versorgungs)genusses zugrunde zu legen;
der vom besonderen Pensionsbeitrag noch aus-
haftende Betrag ist jedoch nachträglich im Abzugswege
vom Ruhe(Versorgungs)genuß hereinzubringen,
allenfalls in Monatsraten (Abs. 4).
(6) Scheidet ein Bundesbeamter unter Zuerkennung
einer Abfertigung aus, bevor der besondere
Pensionsbeitrag voll entrichtet ist, so sind auf
Antrag des Bundesbeamten (seiner versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen) die angerechneten
Ruhegenußvordienstzeiten der Bemessung der
Abfertigung zugrunde zu legen; der noch aushaftende
Betrag des besonderen Pensionsbeitrages
ist jedoch im Abzugswege von der Abfertigung
hereinzubringen.
(7) Wird ein Antrag nach Abs. 5 oder 6 nicht
gestellt oder scheidet ein Bundesbeamter ohne
Abfertigung aus, bevor der besondere Pensionsbeitrag
voll entrichtet ist, so ist von der Hereinbringung
des noch aushaftenden Betrages abzusehen.
(8) Von der Erhebung des besonderen Pensionsbeitrages
darf unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 7 nur abgesehen werden
a) soweit der Bundesbeamte für die anzurechnenden
Ruhegenußvordienstzeiten bereits
in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft Pensionsbeiträge
entrichtet hat und diese nicht rückerstattet
wurden;
b) soweit der Bundesbeamte für die anzurechnenden
Ruhegenußvordienstzeiten als Fortbildungsschullehrer
Pensionsbeiträge entrichtet
hat und diese nicht rückerstattet
wurden;
c) soweit der Bundesbeamte für die anzurechnenden
Ruhegenußvordienstzeiten als Berufsmilitärperson
im Aktivstand der bewaffneten
Macht der ehemaligen österreichisch-
ungarischen Monarchie keine Pensionsbeiträge
zu entrichten hatte;
d) soweit dem Bundesbeamten (seinen versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen) für
die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten
eine Anwartschaft oder ein Anspruch
auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß
aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers zusteht und der Bundesbeamte
(seine versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen) auf diese zugunsten- des
Bundes verzichtet oder eine Verzichtserklärung
im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. f
der Vordienstzeitenverordnung, BGBl.
Nr. 73/1948, abgegeben hat.
Ausmaß und Art der Anrechnung.
§ 5. (1) Die in § 2 Abs. 1 lit. a und b genannten
Dienstzeiten und sonstigen Zeiträume
sind derart anzurechnen, daß der Berechnung des
Ausmaßes des Ruhegenusses der Hundertsatz zugrunde
zu legen ist, der nach den Vorschriften
für das betreffende Dienstverhältnis für die Bemessung
eines laufenden Ruhegenusses in Betracht
käme; bei Dienstzeiten und Zeiträumen,
die nach § 2 Abs. 1 lit. b anzurechnen sind, ist
der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende
Hundertsatz auf das Ausmaß umzurechnen,
das sich ergeben würde, wenn der Ruhegenuß
von einer Ruhegenußbemessungsgrundlage
von 78'3 v. H. des Gehaltes und der für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen
zu bemessen wäre.
(2) Die in § 2 Abs. 1 lit. c genannten Zeiträume
sind in dem Ausmaß unbedingt anzurechnen,
in dem sie nach § 11 (allenfalls im Zusammenhalt
mit § 12) des Beamten-Überleitungsgesetzes
angerechnet worden sind. Wurde ein
Bediensteter, dem ein Zeitraum nach § 11 des
Beamten-Überleitungsgesetzes angerechnet wurde,
nach § 4 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 des Beamten-
Überleitungsgesetzes in einen Dienstzweig wieder
aufgenommen beziehungsweise ernannt, für den
eine begünstigte Anrechnung von Dienstjahren
oder ein begünstigter Hundertsatz bei der Bemessung
des Ruhegenusses vorgesehen ist, so ist
in den Fällen, in denen gemäß § 3 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes
1956 eine begünstigte
Behandlung zu erfolgen hat, auch der nach
§ 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechnete
Zeitraum begünstigt zu behandeln. Bei Bediensteten,
auf die § 1 Abs. 1 oder 2 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, anzuwenden
ist, ist in den Fällen, in denen gemäß § 3
des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes 1956 eine
begünstigte Behandlung zu erfolgen hat, ein nach
§ 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneter
Zeitraum auch dann begünstigt zu behandeln,
wenn sie am 13. März 1938 einem
Dienstzweig angehört haben, für den eine begünstigte
Behandlung vorgesehen ist.
(3) Die in § 2 Abs. 1 lit. d genannten Zeiten
sind zur Gänze unbedingt anzurechnen.
(4) Die in § 2 Abs. 1 lit. e genannten Zeiträume
sind
1. zur Gänze unbedingt anzurechnen,
a) soweit der Bundesbeamte während dieser
Zeiträume bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstgeber oder als Lehrer an einer auf
dem österreichischen Bundesgebiet gelegenen
Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
beschäftigt war, sofern nicht lit. b Anwendung
findet;
b) soweit der Bundesbeamte eine Wehr- oder
Arbeitsdienstpflicht, die nach den jeweils
auf dem österreichischen Bundesgebiet in
Geltung gestandenen Vorschriften zu erfüllen
war, geleistet hat oder sich in
Kriegsgefangenschaft befunden hat;
c) soweit der Bundesbeamte während des
zweiten Weltkrieges nach den jeweils auf
dem österreichischen Bundesgebiet in Geltung
gestandenen Vorschriften einen dem
Kriegsdienst gleichgehaltenen Not- oder
Luftschutzdienst geleistet hat oder sich in
Zivilinternierung befunden hat, wenn vor
diesen Zeiträumen eine Beschäftigung bei
einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber
bestand;
d) soweit der Bundesbeamte vor dem 1. Jänner
1956 infolge einer Freiheitsbeschränkung
— außer auf Grund eines Tatbestandes,
der nach den österreichischen Gesetzen
strafbar ist oder strafbar wäre, wenn er im
Inland gesetzt wäre — an der Verfügung
über seine Arbeitskraft gehindert gewesen
ist, wenn vor diesen Zeiträumen eine Beschäftigung
bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstgeber bestand;
e) soweit Zeiträume, die nicht unter die Bestimmungen
der lit. a bis lit. d fallen, nach
Vollendung des 25. Lebensjahres des Bundesbeamten
liegen.
2. zur Gänze bedingt für den Fall der Versetzung
in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
oder für den Fall des Todes des Bundesbeamten
anzurechnen, soweit sie unter Z. 1 lit. e fallen
und nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber
vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Bundesbeamten
liegen.
(5) Die in § 2 Abs. 2 genannten Zeiträume
können in der gleichen Art und im gleichen Ausmaß
angerechnet werden, wie es im Abs. 4 für
die im § 2 Abs. 1 lit. e genannten Zeiträume
vorgesehen ist. Bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres
und vor Vollendung des 25. Lebensjahres
zurückgelegte Zeiten können jedoch nur dann
unbedingt angerechnet werden, wenn sie bei
einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber
zugebracht wurden.
(6) Dienstzeiten, die im altösterreichischen oder
im gemeinsamen österreichisch-ungarischen Zivilstaatsdienst
zurückgelegt wurden, sind wie
Dienstzeiten in einem gleichartigen Dienstverhältnis
zum Bund zu behandeln, wenn der
Bundesbeamte bis zum 13. März 1938 und ab
27. April 1945 ununterbrochen die österreichische
Staats(Bundes)bürgerschaft besessen hat.
Das gleiche gilt für Dienstzeiten, die im Aktivstand
der bewaffneten Macht der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie zurückgelegt
wurden und die nicht schon für die Bemessung
des Ruhegenusses an sich anrechenbar
sind.
(7) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte
Ruhegenußvordienstzeiten sind bei einer Dienstleistung
von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung
eines entsprechenden vollbeschäftigten
Bediensteten voll, bei einer Dienstleistung von
der Hälfte bis zu drei Vierteln der Dienstleistung
eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten
zu zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel
in Anschlag zu bringen, Ruhegenußvordienstzeiten,
die im Lehrdienst zurückgelegt wurden,
sind, wenn die Lehrverpflichtung wenigstens
zehn Wochenstunden betrug, voll, wenn sie
wenigstens sechs Wochenstunden betrug, zur
Hälfte, sonst zu einem Drittel in Anschlag zu
bringen; dies gilt jedoch nicht für Ruhegenußvordienstzeiten,
die im Lehrdienst an Hochschulen
zurückgelegt wurden.
(8) Eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes
findet, soweit nicht besondere Vorschriften
eine solche ausdrücklich zulassen, nicht statt.
Wirkung der Anrechnung.
§ 6. (1) Die Ruhegenußvordienstzeiten werden
für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß
und für das Ausmaß des Ruhegenusses angerechnet.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 bis 5 sind
die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten in
erster Linie für die Begründung des Anspruches
auf Ruhegenuß heranzuziehen. Für das Ausmaß
des Ruhegenusses sind sodann für jedes zehn
Jahre übersteigende Jahr der angerechneten
Ruhegenußvordienstzeiten zwei vom Hundert
der Ruhegenußbemessungsgrundlage des Bundesbeamten
zuzuzählen.
(3) Ist bei der Bemessung des Ruhegenusses ein
begünstigter Hundertsatz anzuwenden (§ 3 des
Ruhegenußvordienstzeitengesetzes 1956), so sind
die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten bei
der Bemessung des Ruhegenusses und der Anwendung
des begünstigten Hundertsatzes wie
folgt zu berücksichtigen: Es sind Bruchteile eines
Dienstjahres in dem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund, wenn sie sechs
Monate nicht übersteigen, den angerechneten
Ruhegenußvordienstzeiten zuzuzählen. Übersteigen
diese Bruchteile sechs Monate, so ist der
auf ein volles Dienstjahr fehlende Zeitraum von
den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten
abzurechnen. Die sich etwa ergebenden, sechs
Monate übersteigenden Jahresbruchteile der angerechneten
Ruhegenußvordienstzeiten sind in
allen Fällen als ein volles Jahr zu rechnen.
(4) Die Anrechnung bleibt soweit ohne Wirkung,
als dadurch die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage
überschritten werden würde.
(5) Werden Ruhegenußvordienstzeiten nach
dem Ausscheiden eines Bundesbeamten aus dem
Dienststande angerechnet (§ 1 Abs. 2), so ist
die Anrechnung vom Zeitpunkte des Ausscheidens
aus dem Dienststande wirksam.
Durchführung der Anrechnung.
§ 7. (1) Die Anrechnung erfolgt unbeschadet
der Bestimmungen des § 58 a Abs. 8 und des
§ 68 a Abs. 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 13. Juni
1951, BGBl. Nr. 137, nur auf Ansuchen. Dieses
ist vom Bundesbeamten, im Falle seines Todes
von seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
zu stellen.
(2) Das Ansuchen ist binnen sechs Monaten nach
der Anstellung schriftlich bei der Dienstbehörde
einzubringen. Für Bundesbeamte, auf die diese
Verordnung durch Überstellung aus dem Stand
der zeitverpflichteten Soldaten anwendbar wird,
läuft die Frist vom Tage der Wirksamkeit der
Überstellung.
(3) Die Versäumnis der Frist kann ausnahmsweise
in berücksichtigungswürdigen Fällen vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
nachgesehen werden.
(4) Die zum Nachweis der zur Anrechnung
beantragten Ruhegenußvordienstzeiten erforderlichen
Urkunden sind vom Antragsteller beizubringen.
Hiefür ist von der Dienstbehörde
eine angemessene Frist zu setzen.
(5) Über die Anrechnung entscheidet die
Dienstbehörde durch schriftlichen Bescheid.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1956 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Verordnung
über die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten,
für die ein Überweisungsbetrag
gemäß § 308 oder gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes geleistet
wird, sind auf alle Fälle anzuwenden, in denen
das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung
nach dem 31. März 1952 wirksam wurde und
nicht vor der Kundmachung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
eine Leistung aus der
Pensionsversicherung angefallen ist.
(2) Die bisher die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
regelnden Vorschriften sind, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter
Satz nur noch auf Fälle anzuwenden, in denen
der Bundesbeamte vor dem 1. Jänner 1956 angestellt
wurde. § 9 Abs. 2 bis 4 der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 231/1949,
ist ferner noch auf Bundesbeamte anzuwenden,
die vor dem 1. Jänner 1956 nach § 8 Abs. 2 des
Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand
versetzt worden sind oder vor dem 1. Jänner
1956 verstorben sind.
§ 9. (1) Ansuchen um Anrechnung, die nach den
Bestimmungen der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 231/1949, fristgerecht
eingebracht wurden, sind, soweit sie Zeiträume
betreffen, die nach § 2 Abs. 1 lit. e dieser Verordnung
anzurechnen sind, als im Sinne dieser
Verordnung fristgerecht eingebracht anzusehen.
(2) Bei Personen, die
a) zwischen dem 13. März 1937 und dem
13. März 1938 vom Bund angestellt worden
sind oder
b) am 13. März 1938 noch Aspiranten, Beamtenanwärter,
Richteramtsanwärter oder
widerrufliche Lehrer waren oder
c) am 13. März 1938 in keinem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
standen, das eine Anwartschaft auf Ruhegenuß
gewährt hätte,
und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
durch eine Maßnahme nach den §§ 4 Abs. 1 oder
7 Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes in das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund
aufgenommen werden, läuft die Frist des § 7
Abs. 2 vom Tage der Zustellung des Bescheides
über die nach dem Beamten-Überleitungsgesetz
getroffene Maßnahme.
§ 10. (1) Heimatvertriebenen, die am 1. Juni
1954 im aktiven Bundesdienst standen und die
nach den Bestimmungen dieser Verordnung um
die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
ansuchen können, sind die in ihrem Heimatstaat
oder im Dienste des Deutschen Reiches zurückgelegten
öffentlichen Dienstzeiten so anzurechnen,
als ob sie in einem entsprechenden Dienstverhältnis
zu einem inländischen öffentlich-rechtlichen
Dienstgeber zurückgelegt worden wären; die im
Heimatstaat an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
als Lehrer zurückgelegten Ruhegenußvordienstzeiten
sind so zu behandeln, als wären
sie an einer auf dem österreichischen Bundesgebiet
gelegenen Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
zurückgelegt worden. Von der Erhebung
des besonderen Pensionsbeitrages ist abzusehen,
a) wenn die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten
in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zurückgelegt wurden und
die in einem entsprechenden inländischen
Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten
für die Bemessung des Ruhegenusses
an sich anrechenbare Dienstzeiten darstellten;
b) wenn für die anzurechnenden, in einem
sonstigen öffentlichen Dienstverhältnis zugebrachten
Ruhegenußvordienstzeiten im
Heimatstaat oder im Deutschen Reich anläßlich
der Anrechnung dieser Zeiten für
die Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)genusses
Beiträge geleistet wurden.
Der von Heimatvertriebenen für angerechnete
Ruhegenußvordienstzeiten zu entrichtende besondere
Pensionsbeitrag kann auf einmal oder in —
höchstens 96 — im Abzugswege hereinzubringenden
Monatsraten entrichtet werden.
(2) Südtirolern und Kanaltalern, auf die die Vorschriften
des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1955,
betreffend die dienstrechtliche Behandlung von
Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des
öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich,
BGBl. Nr. 97, anzuwenden sind und die
nach den Bestimmungen dieser Verordnung um
die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten
ansuchen können, sind die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Heimatstaat
zurückgelegten Zeiten beitragsfrei anzurechnen,
wenn die in einem entsprechenden inländischen
Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten für
die Bemessung des Ruhegenusses an sich anrechenbare
Dienstzeiten darstellten. Wurden die anzurechnenden
Ruhegenußvordienstzeiten in einem
sonstigen öffentlichen Dienstverhältnis im Heimatstaat
zurückgelegt, so ist von der Erhebung
des besonderen Pensionsbeitrages abzusehen,
wenn für diese Zeiten im Heimatstaat oder im
Deutschen Reich anläßlich der Anrechnung dieser
Zeiten für die Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)
genusses Beiträge geleistet wurden. Die
von solchen Personen im Heimatstaat als Lehrer
an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht
zurückgelegten Ruhegenußvordienstzeiten sind
so zu behandeln, als wären diese Zeiten an einer
auf dem österreichischen Bundesgebiet gelegenen
Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt
worden. Der von solchen Personen für angerechnete
Ruhegenußvordienstzeiten zu entrichtende
besondere Pensionsbeitrag kann auf einmal
oder in — höchstens 96 — im Abzugswege
hereinzubringenden Monatsraten entrichtet
werden.
(3) Bei Anwendung des § 5 Abs. 5 sind die
zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April
1945 im Dienstverhältnis zum Deutschen Reich
oder zu einer anderen deutschen Gebietskörperschaft
zurückgelegten Dienstzeiten so zu behandeln,
als ob sie im Dienstverhältnis zu einem
inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber
zurückgelegt worden wären.
§ 11. Von der Erhebung des besonderen Pensionsbeitrages
ist auch abzusehen
a) soweit die Anwartschaft aus der Pensionsversicherung
für die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten
deshalb erloschen ist,
weil an das Deutsche Reich oder an eine
andere deutsche Gebietskörperschaft vom
Rentenversicherungsträger ein Überweisungsbetrag
geleistet wurde und dieser nicht
an den Bundesbeamten weitergegeben
wurde;
b) soweit für die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten
Pensionsbeiträge an das
Deutsche Reich oder an eine andere auf
dem österreichischen Bundesgebiet gelegene
deutsche Gebietskörperschaft entrichtet
wurden;
c) soweit die anzuredinenden Ruhegenußvordienstzeiten
von Richtern als Rechtspraktikant
in der Gerichtspraxis vor dem 1. Jänner
1956 zurückgelegt wurden, wenn diese
Zeiten ununterbrochen waren und sich an
sie eine an sich anrechenbare Dienstzeit
unmittelbar anschloß.