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44. Verordnung: Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Ruhegenußvordienstzeitenverordnung 1956.

Auf Grund des § 1 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes

1956, BGBl. Nr. 26/1956, wird im

Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrates verordnet

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Diese Verordnung ist unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 2 auf Bundesbeamte des

Dienststandes mit Ausnahme der zeitverpflichteten

Soldaten anzuwenden.

(2) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

ist bei Bundesbeamten, die bereits aus dem

Dienststande ausgeschieden sind, nur zulässig,

wenn das Ansuchen um Anrechnung innerhalb

offener Frist eingebracht wurde.

Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten.

§ 2. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses

sind anzurechnen

a) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 die in einem

privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund zugebrachten Dienstzeiten, wenn sie

nach den dieses Dienstverhältnis regelnden

Vorschriften für die Bemessung eines laufenden

Ruhegenusses (Versorgungsgenusses,

Provision und dergleichen) in diesem

Dienstverhältnis anzurechnen waren und

die in einem solchen Dienstverhältnis für

die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten

Vordienstzeiten; ferner Zeiträume,

die in einem solchen Dienstverhältnis nach

§ 11 im Zusammenhalt mit § 12

des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl.

Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses

angerechnet wurden; vorausgesetzt,

daß im Zeitpunkte der Anstellung

eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf

einen laufenden Ruhegenuß besteht;

b) nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, Dienstzeiten,

die in einem durch Dienstordnung geregelten

Dienstverhältnis zu den Österreichischen

Bundes(Staats)bahnen zugebracht

wurden, wenn aus diesem Dienstverhältnis

im Zeitpunkte der Anstellung eine

Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen

laufenden Ruhegenuß besteht; ferner Vordienstzeiten,

die in einem solchen Dienstverhältnis

für die Bemessung des Ruhegenusses

angerechnet worden sind und

nach § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des

Beamten-Überleitungsgesetzes in einem

solchen Dienstverhältnis für die Bemessung

des Ruhegenusses angerechnete Zeiträume;

c) nach Maßgabe des § 5 Abs. 2, Zeiträume,

die von einem öffentlich-rechtlichen

Dienstgeber auf Grund des § 11 des Beamten-

Überleitungsgesetzes für die Bemessung

des Ruhegenusses angerechnet wurden,

und Zeiträume, die von einem öffentlich-

rechtlichen Dienstgeber nach § 11 im

Zusammenhalt mit § 12 des Beamten-

Überleitungsgesetzes für die Bemessung der

Abfertigung angerechnet wurden, sofern

diese Zeiträume nicht schon nach lit. a, b,

d oder e anzurechnen sind;

d) nach Maßgabe des § 5 Abs. 3, Zeiten einer

Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht, die nach

den jeweils auf dem österreichischen Bundesgebiet

in Geltung gestandenen Vorschriften

erfüllt wurde und Zeiten, während

denen sich der Bundesbeamte in

Kriegsgefangenschaft befunden hat, sofern

nicht lit. e Anwendung findet. Zur Kriegsgefangenschaft

zählt auch die Heimkehr

aus ihr, soweit die Zeit nicht überschritten

ist, die der Einberufene bei Berücksichtigung

aller Zwischenfälle benötigte, um in

seinen letzten Wohnort vor der Einberufung

zurückzukehren;

e) nach Maßgabe des § 5 Abs. 4, Zeiträume,

für die im Falle der Anrechnung ein Überweisungsbetrag

gemäß § 308 oder gemäß

§ 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, geleistet

wird.

(2) Für die Bemessung des Ruhegenusses können

überdies nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 mit

Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen

folgende sonstige Zeiträume angerechnet

werden

a) Zeiträume, während welcher der Bundesbeamte

im öffentlichen oder privaten

Dienst oder in einem Lehrverhältnis oder

in einem durch Rechtsvorschriften geregelten,

für die Berufsausbildung vorgeschriebenen

Ausbildungsverhältnis stand;

b) Zeiträume, die ein Bundesbeamter in selbständiger

Tätigkeit zugebracht hat;

c) Zeiträume, die als Lehrer an öffentlichen

oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Schulen oder als Seelsorger zurückgelegt

wurden, ohne daß ein Dienstverhältnis bestand;

d) Zeiträume, während welcher der Bundesbeamte

während des zweiten Weltkrieges

nach den jeweils auf dem österreichischen

Bundesgebiet in Geltung gestandenen Vorschriften

einen dem Kriegsdienst gleichgehaltenen

Not- oder Luftschutzdienst geleistet

hat oder sich während des Krieges

in Zivilinternierung befunden hat;

e) vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiträume,

während welcher der Bundesbeamte

infolge einer Freiheitsbeschränkung —

außer auf Grund eines Tatbestandes, der

nach den österreichischen Gesetzen strafbar

ist oder strafbar wäre, wenn er im

Inland gesetzt wäre — an der Verfügung

über seine Arbeitskraft gehindert gewesen

ist.

Die Zustimmung des Bundesministeriums für

Finanzen ist für die Anrechnung von Zeiträumen

nicht erforderlich, die bei einem inländischen

öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt

wurden.

Nicht anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten.

§ 3. Von der Anrechnung nach § 2 sind ausgeschlossen

a) Zeiträume, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres

zurückgelegt wurden;

b) Zeiträume, die sich kalendermäßig mit Zeiträumen

decken, die nach § 4 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes

1956 von

Amts wegen für die Bemessung des Ruhegenusses

anzurechnen sind;

c) Zeiträume, für die dem Bundesbeamten

(seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen)

auf Grund eines Dienstverhältnisses

eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf

einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß

aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen

Dienstgebers zusteht, sofern nicht auf diese

Anwartschaft oder auf diesen Ansprach, soweit

diese auf die anzurechnende Ruhegenußvordienstzeit

entfallen, zugunsten des

Bundes verzichtet wird oder eine Verzichtserklärung

im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. f

der Vordienstzeitenverordnung, BGBl.

Nr. 73/1948, abgegeben wurde.

Beitragsleistung.

§ 4. (1) Werden Zeiträume nach § 2 Abs. 1

lit. a, b, c oder e angerechnet, so ist ein besonderer

Pensionsbeitrag nicht zu leisten.

(2) Werden Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d

oder nach § 2 Abs. 2 angerechnet, so ist ein besonderer

Pensionsbeitrag zu leisten.

(3) Der besondere Pensionsbeitrag ist für jeden

vollen Monat der Ruhegenußvordienstzeiten, die

angerechnet werden, zu entrichten. Er beträgt

7 v. H. des Gehaltes und der für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen sowie

allfälliger Teuerungszuschläge; maßgebend sind

hiebei die Verhältnisse des Monates, für den der

Bundesbeamte erstmals nach seiner Anstellung

Anspruch auf Monatsbezüge hatte. Werden Zeiträume

nur bedingt für den Fall der Versetzung

in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder

für den Fall des Todes des Bundesbeamten angerechnet,

so ermäßigt sich der Hundertsatz für

diese Zeiten auf 3'5.

(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist vom

Bundesbeamten binnen einem Monat nach Zustellung

des Anrechnungsbescheides auf einmal oder

gemäß den näheren Bestimmungen dieses Bescheides

in Monatsraten zu entrichten. Es dürfen

höchstens 60 Monatsraten bewilligt werden. Die

Monatsraten sind im Abzugswege hereinzubringen.

(5) Wird ein Bundesbeamter unter Zuerkennung

eines laufenden Ruhegenusses in den Ruhestand

versetzt oder stirbt er, bevor der besondere

Pensionsbeitrag voll entrichtet ist, so sind auf

Antrag des Ruhestandsbeamten (der versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen) die angerechneten

Ruhegenußvordienstzeiten der Bemessung des

Ruhe(Versorgungs)genusses zugrunde zu legen;

der vom besonderen Pensionsbeitrag noch aus-

haftende Betrag ist jedoch nachträglich im Abzugswege

vom Ruhe(Versorgungs)genuß hereinzubringen,

allenfalls in Monatsraten (Abs. 4).

(6) Scheidet ein Bundesbeamter unter Zuerkennung

einer Abfertigung aus, bevor der besondere

Pensionsbeitrag voll entrichtet ist, so sind auf

Antrag des Bundesbeamten (seiner versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen) die angerechneten

Ruhegenußvordienstzeiten der Bemessung der

Abfertigung zugrunde zu legen; der noch aushaftende

Betrag des besonderen Pensionsbeitrages

ist jedoch im Abzugswege von der Abfertigung

hereinzubringen.

(7) Wird ein Antrag nach Abs. 5 oder 6 nicht

gestellt oder scheidet ein Bundesbeamter ohne

Abfertigung aus, bevor der besondere Pensionsbeitrag

voll entrichtet ist, so ist von der Hereinbringung

des noch aushaftenden Betrages abzusehen.

(8) Von der Erhebung des besonderen Pensionsbeitrages

darf unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 7 nur abgesehen werden

a) soweit der Bundesbeamte für die anzurechnenden

Ruhegenußvordienstzeiten bereits

in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen

Gebietskörperschaft Pensionsbeiträge

entrichtet hat und diese nicht rückerstattet

wurden;

b) soweit der Bundesbeamte für die anzurechnenden

Ruhegenußvordienstzeiten als Fortbildungsschullehrer

Pensionsbeiträge entrichtet

hat und diese nicht rückerstattet

wurden;

c) soweit der Bundesbeamte für die anzurechnenden

Ruhegenußvordienstzeiten als Berufsmilitärperson

im Aktivstand der bewaffneten

Macht der ehemaligen österreichisch-

ungarischen Monarchie keine Pensionsbeiträge

zu entrichten hatte;

d) soweit dem Bundesbeamten (seinen versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen) für

die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten

eine Anwartschaft oder ein Anspruch

auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß

aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen

Dienstgebers zusteht und der Bundesbeamte

(seine versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen) auf diese zugunsten- des

Bundes verzichtet oder eine Verzichtserklärung

im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. f

der Vordienstzeitenverordnung, BGBl.

Nr. 73/1948, abgegeben hat.

Ausmaß und Art der Anrechnung.

§ 5. (1) Die in § 2 Abs. 1 lit. a und b genannten

Dienstzeiten und sonstigen Zeiträume

sind derart anzurechnen, daß der Berechnung des

Ausmaßes des Ruhegenusses der Hundertsatz zugrunde

zu legen ist, der nach den Vorschriften

für das betreffende Dienstverhältnis für die Bemessung

eines laufenden Ruhegenusses in Betracht

käme; bei Dienstzeiten und Zeiträumen,

die nach § 2 Abs. 1 lit. b anzurechnen sind, ist

der für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebende

Hundertsatz auf das Ausmaß umzurechnen,

das sich ergeben würde, wenn der Ruhegenuß

von einer Ruhegenußbemessungsgrundlage

von 78'3 v. H. des Gehaltes und der für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen

zu bemessen wäre.

(2) Die in § 2 Abs. 1 lit. c genannten Zeiträume

sind in dem Ausmaß unbedingt anzurechnen,

in dem sie nach § 11 (allenfalls im Zusammenhalt

mit § 12) des Beamten-Überleitungsgesetzes

angerechnet worden sind. Wurde ein

Bediensteter, dem ein Zeitraum nach § 11 des

Beamten-Überleitungsgesetzes angerechnet wurde,

nach § 4 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 des Beamten-

Überleitungsgesetzes in einen Dienstzweig wieder

aufgenommen beziehungsweise ernannt, für den

eine begünstigte Anrechnung von Dienstjahren

oder ein begünstigter Hundertsatz bei der Bemessung

des Ruhegenusses vorgesehen ist, so ist

in den Fällen, in denen gemäß § 3 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes

1956 eine begünstigte

Behandlung zu erfolgen hat, auch der nach

§ 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechnete

Zeitraum begünstigt zu behandeln. Bei Bediensteten,

auf die § 1 Abs. 1 oder 2 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, anzuwenden

ist, ist in den Fällen, in denen gemäß § 3

des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes 1956 eine

begünstigte Behandlung zu erfolgen hat, ein nach

§ 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneter

Zeitraum auch dann begünstigt zu behandeln,

wenn sie am 13. März 1938 einem

Dienstzweig angehört haben, für den eine begünstigte

Behandlung vorgesehen ist.

(3) Die in § 2 Abs. 1 lit. d genannten Zeiten

sind zur Gänze unbedingt anzurechnen.

(4) Die in § 2 Abs. 1 lit. e genannten Zeiträume

sind

1. zur Gänze unbedingt anzurechnen,

a) soweit der Bundesbeamte während dieser

Zeiträume bei einem öffentlich-rechtlichen

Dienstgeber oder als Lehrer an einer auf

dem österreichischen Bundesgebiet gelegenen

Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht

beschäftigt war, sofern nicht lit. b Anwendung

findet;

b) soweit der Bundesbeamte eine Wehr- oder

Arbeitsdienstpflicht, die nach den jeweils

auf dem österreichischen Bundesgebiet in

Geltung gestandenen Vorschriften zu erfüllen

war, geleistet hat oder sich in

Kriegsgefangenschaft befunden hat;

c) soweit der Bundesbeamte während des

zweiten Weltkrieges nach den jeweils auf

dem österreichischen Bundesgebiet in Geltung

gestandenen Vorschriften einen dem

Kriegsdienst gleichgehaltenen Not- oder

Luftschutzdienst geleistet hat oder sich in

Zivilinternierung befunden hat, wenn vor

diesen Zeiträumen eine Beschäftigung bei

einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber

bestand;

d) soweit der Bundesbeamte vor dem 1. Jänner

1956 infolge einer Freiheitsbeschränkung

— außer auf Grund eines Tatbestandes,

der nach den österreichischen Gesetzen

strafbar ist oder strafbar wäre, wenn er im

Inland gesetzt wäre — an der Verfügung

über seine Arbeitskraft gehindert gewesen

ist, wenn vor diesen Zeiträumen eine Beschäftigung

bei einem öffentlich-rechtlichen

Dienstgeber bestand;

e) soweit Zeiträume, die nicht unter die Bestimmungen

der lit. a bis lit. d fallen, nach

Vollendung des 25. Lebensjahres des Bundesbeamten

liegen.

2. zur Gänze bedingt für den Fall der Versetzung

in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

oder für den Fall des Todes des Bundesbeamten

anzurechnen, soweit sie unter Z. 1 lit. e fallen

und nach Vollendung des 18. Lebensjahres, aber

vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Bundesbeamten

liegen.

(5) Die in § 2 Abs. 2 genannten Zeiträume

können in der gleichen Art und im gleichen Ausmaß

angerechnet werden, wie es im Abs. 4 für

die im § 2 Abs. 1 lit. e genannten Zeiträume

vorgesehen ist. Bei einem öffentlich-rechtlichen

Dienstgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres

und vor Vollendung des 25. Lebensjahres

zurückgelegte Zeiten können jedoch nur dann

unbedingt angerechnet werden, wenn sie bei

einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber

zugebracht wurden.

(6) Dienstzeiten, die im altösterreichischen oder

im gemeinsamen österreichisch-ungarischen Zivilstaatsdienst

zurückgelegt wurden, sind wie

Dienstzeiten in einem gleichartigen Dienstverhältnis

zum Bund zu behandeln, wenn der

Bundesbeamte bis zum 13. März 1938 und ab

27. April 1945 ununterbrochen die österreichische

Staats(Bundes)bürgerschaft besessen hat.

Das gleiche gilt für Dienstzeiten, die im Aktivstand

der bewaffneten Macht der ehemaligen

österreichisch-ungarischen Monarchie zurückgelegt

wurden und die nicht schon für die Bemessung

des Ruhegenusses an sich anrechenbar

sind.

(7) Nicht in Vollbeschäftigung zurückgelegte

Ruhegenußvordienstzeiten sind bei einer Dienstleistung

von mehr als drei Vierteln der Dienstleistung

eines entsprechenden vollbeschäftigten

Bediensteten voll, bei einer Dienstleistung von

der Hälfte bis zu drei Vierteln der Dienstleistung

eines entsprechenden vollbeschäftigten Bediensteten

zu zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel

in Anschlag zu bringen, Ruhegenußvordienstzeiten,

die im Lehrdienst zurückgelegt wurden,

sind, wenn die Lehrverpflichtung wenigstens

zehn Wochenstunden betrug, voll, wenn sie

wenigstens sechs Wochenstunden betrug, zur

Hälfte, sonst zu einem Drittel in Anschlag zu

bringen; dies gilt jedoch nicht für Ruhegenußvordienstzeiten,

die im Lehrdienst an Hochschulen

zurückgelegt wurden.

(8) Eine mehrfache Anrechnung desselben Zeitraumes

findet, soweit nicht besondere Vorschriften

eine solche ausdrücklich zulassen, nicht statt.

Wirkung der Anrechnung.

§ 6. (1) Die Ruhegenußvordienstzeiten werden

für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß

und für das Ausmaß des Ruhegenusses angerechnet.

(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 bis 5 sind

die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten in

erster Linie für die Begründung des Anspruches

auf Ruhegenuß heranzuziehen. Für das Ausmaß

des Ruhegenusses sind sodann für jedes zehn

Jahre übersteigende Jahr der angerechneten

Ruhegenußvordienstzeiten zwei vom Hundert

der Ruhegenußbemessungsgrundlage des Bundesbeamten

zuzuzählen.

(3) Ist bei der Bemessung des Ruhegenusses ein

begünstigter Hundertsatz anzuwenden (§ 3 des

Ruhegenußvordienstzeitengesetzes 1956), so sind

die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten bei

der Bemessung des Ruhegenusses und der Anwendung

des begünstigten Hundertsatzes wie

folgt zu berücksichtigen: Es sind Bruchteile eines

Dienstjahres in dem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund, wenn sie sechs

Monate nicht übersteigen, den angerechneten

Ruhegenußvordienstzeiten zuzuzählen. Übersteigen

diese Bruchteile sechs Monate, so ist der

auf ein volles Dienstjahr fehlende Zeitraum von

den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten

abzurechnen. Die sich etwa ergebenden, sechs

Monate übersteigenden Jahresbruchteile der angerechneten

Ruhegenußvordienstzeiten sind in

allen Fällen als ein volles Jahr zu rechnen.

(4) Die Anrechnung bleibt soweit ohne Wirkung,

als dadurch die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage

überschritten werden würde.

(5) Werden Ruhegenußvordienstzeiten nach

dem Ausscheiden eines Bundesbeamten aus dem

Dienststande angerechnet (§ 1 Abs. 2), so ist

die Anrechnung vom Zeitpunkte des Ausscheidens

aus dem Dienststande wirksam.

Durchführung der Anrechnung.

§ 7. (1) Die Anrechnung erfolgt unbeschadet

der Bestimmungen des § 58 a Abs. 8 und des

§ 68 a Abs. 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 13. Juni

1951, BGBl. Nr. 137, nur auf Ansuchen. Dieses

ist vom Bundesbeamten, im Falle seines Todes

von seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

zu stellen.

(2) Das Ansuchen ist binnen sechs Monaten nach

der Anstellung schriftlich bei der Dienstbehörde

einzubringen. Für Bundesbeamte, auf die diese

Verordnung durch Überstellung aus dem Stand

der zeitverpflichteten Soldaten anwendbar wird,

läuft die Frist vom Tage der Wirksamkeit der

Überstellung.

(3) Die Versäumnis der Frist kann ausnahmsweise

in berücksichtigungswürdigen Fällen vom

zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

nachgesehen werden.

(4) Die zum Nachweis der zur Anrechnung

beantragten Ruhegenußvordienstzeiten erforderlichen

Urkunden sind vom Antragsteller beizubringen.

Hiefür ist von der Dienstbehörde

eine angemessene Frist zu setzen.

(5) Über die Anrechnung entscheidet die

Dienstbehörde durch schriftlichen Bescheid.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1956 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Verordnung

über die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten,

für die ein Überweisungsbetrag

gemäß § 308 oder gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes geleistet

wird, sind auf alle Fälle anzuwenden, in denen

das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung

nach dem 31. März 1952 wirksam wurde und

nicht vor der Kundmachung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

eine Leistung aus der

Pensionsversicherung angefallen ist.

(2) Die bisher die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

regelnden Vorschriften sind, unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter

Satz nur noch auf Fälle anzuwenden, in denen

der Bundesbeamte vor dem 1. Jänner 1956 angestellt

wurde. § 9 Abs. 2 bis 4 der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 231/1949,

ist ferner noch auf Bundesbeamte anzuwenden,

die vor dem 1. Jänner 1956 nach § 8 Abs. 2 des

Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand

versetzt worden sind oder vor dem 1. Jänner

1956 verstorben sind.

§ 9. (1) Ansuchen um Anrechnung, die nach den

Bestimmungen der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 231/1949, fristgerecht

eingebracht wurden, sind, soweit sie Zeiträume

betreffen, die nach § 2 Abs. 1 lit. e dieser Verordnung

anzurechnen sind, als im Sinne dieser

Verordnung fristgerecht eingebracht anzusehen.

(2) Bei Personen, die

a) zwischen dem 13. März 1937 und dem

13. März 1938 vom Bund angestellt worden

sind oder

b) am 13. März 1938 noch Aspiranten, Beamtenanwärter,

Richteramtsanwärter oder

widerrufliche Lehrer waren oder

c) am 13. März 1938 in keinem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund

standen, das eine Anwartschaft auf Ruhegenuß

gewährt hätte,

und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

durch eine Maßnahme nach den §§ 4 Abs. 1 oder

7 Abs. 1 des Beamten-Überleitungsgesetzes in das

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund

aufgenommen werden, läuft die Frist des § 7

Abs. 2 vom Tage der Zustellung des Bescheides

über die nach dem Beamten-Überleitungsgesetz

getroffene Maßnahme.

§ 10. (1) Heimatvertriebenen, die am 1. Juni

1954 im aktiven Bundesdienst standen und die

nach den Bestimmungen dieser Verordnung um

die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

ansuchen können, sind die in ihrem Heimatstaat

oder im Dienste des Deutschen Reiches zurückgelegten

öffentlichen Dienstzeiten so anzurechnen,

als ob sie in einem entsprechenden Dienstverhältnis

zu einem inländischen öffentlich-rechtlichen

Dienstgeber zurückgelegt worden wären; die im

Heimatstaat an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht

als Lehrer zurückgelegten Ruhegenußvordienstzeiten

sind so zu behandeln, als wären

sie an einer auf dem österreichischen Bundesgebiet

gelegenen Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht

zurückgelegt worden. Von der Erhebung

des besonderen Pensionsbeitrages ist abzusehen,

a) wenn die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten

in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis zurückgelegt wurden und

die in einem entsprechenden inländischen

Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten

für die Bemessung des Ruhegenusses

an sich anrechenbare Dienstzeiten darstellten;

b) wenn für die anzurechnenden, in einem

sonstigen öffentlichen Dienstverhältnis zugebrachten

Ruhegenußvordienstzeiten im

Heimatstaat oder im Deutschen Reich anläßlich

der Anrechnung dieser Zeiten für

die Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)genusses

Beiträge geleistet wurden.

Der von Heimatvertriebenen für angerechnete

Ruhegenußvordienstzeiten zu entrichtende besondere

Pensionsbeitrag kann auf einmal oder in —

höchstens 96 — im Abzugswege hereinzubringenden

Monatsraten entrichtet werden.

(2) Südtirolern und Kanaltalern, auf die die Vorschriften

des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1955,

betreffend die dienstrechtliche Behandlung von

Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des

öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich,

BGBl. Nr. 97, anzuwenden sind und die

nach den Bestimmungen dieser Verordnung um

die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten

ansuchen können, sind die in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis zum Heimatstaat

zurückgelegten Zeiten beitragsfrei anzurechnen,

wenn die in einem entsprechenden inländischen

Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten für

die Bemessung des Ruhegenusses an sich anrechenbare

Dienstzeiten darstellten. Wurden die anzurechnenden

Ruhegenußvordienstzeiten in einem

sonstigen öffentlichen Dienstverhältnis im Heimatstaat

zurückgelegt, so ist von der Erhebung

des besonderen Pensionsbeitrages abzusehen,

wenn für diese Zeiten im Heimatstaat oder im

Deutschen Reich anläßlich der Anrechnung dieser

Zeiten für die Bemessung eines Ruhe(Versorgungs)

genusses Beiträge geleistet wurden. Die

von solchen Personen im Heimatstaat als Lehrer

an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht

zurückgelegten Ruhegenußvordienstzeiten sind

so zu behandeln, als wären diese Zeiten an einer

auf dem österreichischen Bundesgebiet gelegenen

Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt

worden. Der von solchen Personen für angerechnete

Ruhegenußvordienstzeiten zu entrichtende

besondere Pensionsbeitrag kann auf einmal

oder in — höchstens 96 — im Abzugswege

hereinzubringenden Monatsraten entrichtet

werden.

(3) Bei Anwendung des § 5 Abs. 5 sind die

zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April

1945 im Dienstverhältnis zum Deutschen Reich

oder zu einer anderen deutschen Gebietskörperschaft

zurückgelegten Dienstzeiten so zu behandeln,

als ob sie im Dienstverhältnis zu einem

inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber

zurückgelegt worden wären.

§ 11. Von der Erhebung des besonderen Pensionsbeitrages

ist auch abzusehen

a) soweit die Anwartschaft aus der Pensionsversicherung

für die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten

deshalb erloschen ist,

weil an das Deutsche Reich oder an eine

andere deutsche Gebietskörperschaft vom

Rentenversicherungsträger ein Überweisungsbetrag

geleistet wurde und dieser nicht

an den Bundesbeamten weitergegeben

wurde;

b) soweit für die anzurechnenden Ruhegenußvordienstzeiten

Pensionsbeiträge an das

Deutsche Reich oder an eine andere auf

dem österreichischen Bundesgebiet gelegene

deutsche Gebietskörperschaft entrichtet

wurden;

c) soweit die anzuredinenden Ruhegenußvordienstzeiten

von Richtern als Rechtspraktikant

in der Gerichtspraxis vor dem 1. Jänner

1956 zurückgelegt wurden, wenn diese

Zeiten ununterbrochen waren und sich an

sie eine an sich anrechenbare Dienstzeit

unmittelbar anschloß.

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