44. Bundesgesetz: Beginn der Schulpflicht.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Schulpflicht beginnt mit dem auf
die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden
1. September.
(2) Kinder im vorschulpflichtigen Alter können
bei Schulanfang in die Schule aufgenommen
werden, wenn über ihre geistige und körperliche
Reife kein Zweifel besteht und wenn sie
spätestens an dem auf den Anfang des Schuljahres
folgenden 31. Dezember das sechste
Lebensjahr vollenden. Das Nähere wird durch
Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht
geregelt.
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt in jedem
Bundeslande mit dem 1. jenes Monates in Kraft,
der der Kundmachung des mit diesem Bundesgesetz
übereinstimmenden Landesgesetzes des
betreffenden Bundeslandes nachfolgt.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.