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44_1952 AT

44. Bundesgesetz: Beginn der Schulpflicht.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Bundesgesetz: Beginn der Schulpflicht.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Schulpflicht beginnt mit dem auf

die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden

1. September.

(2) Kinder im vorschulpflichtigen Alter können

bei Schulanfang in die Schule aufgenommen

werden, wenn über ihre geistige und körperliche

Reife kein Zweifel besteht und wenn sie

spätestens an dem auf den Anfang des Schuljahres

folgenden 31. Dezember das sechste

Lebensjahr vollenden. Das Nähere wird durch

Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht

geregelt.

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt in jedem

Bundeslande mit dem 1. jenes Monates in Kraft,

der der Kundmachung des mit diesem Bundesgesetz

übereinstimmenden Landesgesetzes des

betreffenden Bundeslandes nachfolgt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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