44. Verordnung: Mietkommissionen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 1 und 2 und des
§ 52 Abs. 2 des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/
1929, in der geltenden Fassung, wird verordnet
Gemeinsame Mietkommission.
§ 1. Für die Bezirksgerichte Innere Stadt-
Wien, Favoriten, Hietzing, Fünfhaus, Hernais
und Döbling wird beim Bezirksgericht Innere
Stadt-Wien eine gemeinsame Mietkommission
errichtet.
Vorsitzender der Mietkommission.
§ 2. (1) Den Vorsitz in der Mietkommission
führt derjenige Richter, dem nach der Geschäftsverteilung
die Mietkommissionssachen zugewiesen
sind. Wenn der Anfall an Mietkommissionssachen
es erfordert, sind diese auf mehrere
Vorsitzende nach örtlich abgegrenzten Gebieten
aufzuteilen.
(2) Die Vorsitzenden der gemeinsamen Mietkommission
beim Bezirksgericht Innere Stadt-
Wien sind bei der Verteilung der übrigen richterlichen
Geschäfte überhaupt nicht, die Vorsitzenden
der Mietkommissionen bei den
übrigen Bezirksgerichten jedoch nur insoweit zu
berücksichtigen, als hiedurch die rasche Erledigung
der Mietkommissionssachen nicht beeinträchtigt
wird.
Dienstaufsicht und Geschäftsordnung.
§ 3. (1) Auf die Dienstaufsicht über die Mietkommissionen
finden die Bestimmungen, betreffend
die Dienstaufsicht über die Bezirksgerichte,
Anwendung.
(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, gilt die Geschäftsordnung für die
Gerichte I. und II. Instanz auch für die Mietkommission.
(3) Der Dienst der Geschäftsstelle der Mietkommission
wird durch Beamte und Vertragsbedienstete
des Bezirksgerichtes besorgt. Wenn
es der Umfang der Geschäfte erforderlich macht,
kann der Präsident des übergeordneten Ge-
richtshofes der Geschäftsstelle der Mietkommission
Beamte oder Vertragsbedienstete zuteilen.
(4) Eingaben an die Mietkommission sind in
der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes abzugeben.
Beisitzer und Gebühren.
§ 4. (1) Der Bürgermeister (Gemeindevorsteher)
hat die von ihm bestellten Beisitzer (§ 30
Abs. 1 und 2 des Mietengesetzes) ohne Verzug
dem Vorsitzenden der Mietkommission bekanntzugeben.
Zu Beisitzern sind womöglich Personen
zu bestellen, die am Sitze des Bezirksgerichtes
wohnen.
(2) Die Beisitzer haben, bevor sie das erstemal
als Mitglieder der Mietkommission tätig
sind, dem Vorsitzenden die gewissenhafte und
unparteiische Ausübung ihres Amtes und die
Wahrung des Amtsgeheimnisses mit Handschlag
zu geloben.
(3) Wenn ein Beisitzer am Erscheinen zu einer
Verhandlung vor der Mietkommission verhindert
ist, hat er dies so rechtzeitig anzuzeigen,
daß noch ein anderer Beisitzer herangezogen
werden kann..
(4) Wird eine Verhandlung vertagt, so sind
ungeachtet der Bestimmung des § 30 Abs. 6
des Mietengesetzes zur neuen Verhandlung dieselben
Beisitzer wie zur früheren beizuziehen.
(5) Werden an einem Tage mehrere Verhandlungen
vor der Mietkommission durchgeführt,
so entfällt auf jede Verhandlung der gleiche Anteil
der Beisitzergebühren (§ 32 des Mietengesetzes).
Diese Gebühren sind den Beisitzern
aus den Amtsgeldern auszuzahlen und von den
Parteien, die die Kosten zu tragen haben (§ 28
Abs. 4 des Mietengesetzes), einzubringen.
Verfahren.
§ 5. (1) Die Verhandlungen vor der Mietkommission
sind auf möglichst kurze Zeit anzuberaumen.
Zwischen dem Tage des Einganges
des Antrages und der Verhandlung sollen nicht
mehr als vierzehn Tage liegen.
(2) Schriftliche Ladungen an die Parteien
haben den Beisatz zu enthalten, daß die Geladenen
der Ladung Folge zu leisten oder einen
mit der Sachlage vollständig vertrauten und
schriftlich bevollmächtigten Vertreter zur Verhandlung
zu entsenden haben. Zugleich ist der
Geladene aufzufordern, die zur Klarstellung
des Sachverhaltes dienlichen Belege mitzubringen.
In der Ladung ist auf die im § 6 bezeichneten
Säumnisfolgen hinzuweisen.
§ 6. Bleibt die Partei, auf deren Antrag das
Verfahren eingeleitet wurde, der Verhandlung
vor der Mietkommission unentschuldigt fern
und wird der Antrag nicht von einer anderen
beteiligten Partei aufgenommen, so gilt er als
zurückgezogen. Ein von der Mehrheit der Mieter
eingebrachter Antrag gilt dann als zurückgezogen,
wenn keiner dieser Mieter zur Verhandlung
vor der Mietkommission erscheint.
§ 7. (1) Der Vorsitzende kann, wenn er es für
zweckmäßig erachtet, einen oder beide Beisitzer
vor oder nach der Verhandlung an Ort und
Stelle zur Erhebung des Sachverhaltes abordnen.
(2) Über die Verhandlung vor der Mietkommission
ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat
in gedrängter Kürze Aufschluß über den Gang
der Verhandlung und die Anträge der Parteien
zu geben.
§ 8. Die Entscheidungen der Mietkommission
sind den bei ihrer Verkündung nicht anwesenden
Parteien von Amts wegen, sonst nur auf
Verlangen zuzustellen. Mehreren Mietern, auf
die sich derselbe Antrag bezieht, ist die Entscheidung
nur einmal, und zwar zu Handen des
von ihnen namhaft gemachten Empfängers,
sonst zu Handen des im Antrag zuerst genannten
Mieters zuzufertigen.
§ 9. Von Anträgen (Anzeigen) gemäß §§ 7,
8 und 10 des Mietengesetzes hat die Mietkommission
alle Mieter im Hause mit dem Beifügen
in Kenntnis zu setzen, daß es ihnen freisteht,
sich dazu schriftlich zu äußern oder bei der
mündlichen Verhandlung (§ 28 Abs. 1 des Mietengesetzes)
zu erscheinen. Die Benachrichtigung
kann durch den Hausbesorger oder durch deutlich
sichtbaren Anschlag im Hause bewirkt
werden. Bei Anträgen nach § 7 hat die Mietkommission
gleichzeitig zu veranlassen, daß eine
Ausfertigung des Kostenvoranschlages (§ 28
Abs. 8 Z. 1 lit. a des Mietengesetzes) zur Einsichtnahme
für alle Mieter im Hause aufgelegt
wird.
§ 10. Wird vor der Durchführung einer unbedingt
notwendigen Erhaltungsarbeit ein Ausspruch
der Mietkommission über die Zulässigkeit
einer Erhöhung der Hauptmietzinse (§ 7
Abs. 1 des Mietengesetzes) begehrt, so hat die
Mietkommission zunächst nur dem Grunde
nach zu entscheiden, ob und inwieweit die bestimmt
bezeichnete Erhaltungsarbeit die Erhöhung
der Hauptmietzinse rechtfertigt und
innerhalb welches Zeitraumes die dafür erforderlichen
Kosten aus den Hauptmietzinsen zu
decken sind. Darüber, bis zu welchem Betrag
und von wann an die Erhöhung der Hauptmietzinse
tatsächlich zulässig ist (§ 7 Abs. 2 des
Mietengesetzes), hat die Mietkommission auf
Antrag des Vermieters oder eines Mieters erst
zu entscheiden, wenn feststeht, daß die Erhaltungsarbeit
wirklich vorgenommen wird.
§ 11. Entscheidet die Mietkommission, daß
eine Erhöhung der Hauptmietzinse tatsächlich
zulässig ist (§ 7 Abs. 2 des Mietengesetzes), so
hat sie den Termin, von dem angefangen der
erhöhte Betrag zu entrichten ist, derart fest-
zusetzen, daß zwischen dem Tag, an dem die
Mieter, die nicht selbst den Antrag auf Erhöhung
der Hauptmietzinse gestellt haben, von
der Anbringung dieses Antrages Kenntnis erhalten
haben (§ 9), und dem Termin wenigstens
vier Wochen liegen.
Übergangsvorschrift.
§ 12. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bei den Mietkommissionen der im
§ 1 genannten Bezirksgerichte anhängige Verfahren
sind, sofern bereits eine Verhandlung
stattgefunden hat, von diesen weiterzuführen,
andernfalls aber der gemeinsamen Mietkommission
zu überweisen.
Aufhebung bisheriger Vorschriften.
§ 13. Die Verordnung der Bundesministerien
für Justiz und für soziale Verwaltung vom
16. Dezember 1922 über die Mietkommissionen,
BGBl. Nr. 897, wird aufgehoben.
Tschadek Maisel
45. Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Februar
1951, womit die Verordnung BGBl.
Nr. 189/1950, betreffend vorläufige Maßnahmen
zur Verwaltung des Milchwirtschaftsfonds
und zur Durchführung seiner
Aufgaben, abgeändert wird.
Auf Grund der §§ 3 bis 7 und 11 des Bundesgesetzes
vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167, über
die Regelung der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsgesetz)
wird verordnet wie folgt
Im § 5 der Verordnung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom
16. September 1950, BGBl. Nr. 189, betreffend
vorläufige Maßnahmen zur Verwaltung des
Milchwirtschaftsfonds und zur Durchführung
seiner Aufgaben, treten an Stelle der Worte
„28. Februar 1951" die Worte „31. Mai 1951".