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44. Verordnung: Mietkommissionen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Mietkommissionen.

Auf Grund des § 25 Abs. 1 und 2 und des

§ 52 Abs. 2 des Mietengesetzes, BGBl. Nr. 210/

1929, in der geltenden Fassung, wird verordnet

Gemeinsame Mietkommission.

§ 1. Für die Bezirksgerichte Innere Stadt-

Wien, Favoriten, Hietzing, Fünfhaus, Hernais

und Döbling wird beim Bezirksgericht Innere

Stadt-Wien eine gemeinsame Mietkommission

errichtet.

Vorsitzender der Mietkommission.

§ 2. (1) Den Vorsitz in der Mietkommission

führt derjenige Richter, dem nach der Geschäftsverteilung

die Mietkommissionssachen zugewiesen

sind. Wenn der Anfall an Mietkommissionssachen

es erfordert, sind diese auf mehrere

Vorsitzende nach örtlich abgegrenzten Gebieten

aufzuteilen.

(2) Die Vorsitzenden der gemeinsamen Mietkommission

beim Bezirksgericht Innere Stadt-

Wien sind bei der Verteilung der übrigen richterlichen

Geschäfte überhaupt nicht, die Vorsitzenden

der Mietkommissionen bei den

übrigen Bezirksgerichten jedoch nur insoweit zu

berücksichtigen, als hiedurch die rasche Erledigung

der Mietkommissionssachen nicht beeinträchtigt

wird.

Dienstaufsicht und Geschäftsordnung.

§ 3. (1) Auf die Dienstaufsicht über die Mietkommissionen

finden die Bestimmungen, betreffend

die Dienstaufsicht über die Bezirksgerichte,

Anwendung.

(2) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, gilt die Geschäftsordnung für die

Gerichte I. und II. Instanz auch für die Mietkommission.

(3) Der Dienst der Geschäftsstelle der Mietkommission

wird durch Beamte und Vertragsbedienstete

des Bezirksgerichtes besorgt. Wenn

es der Umfang der Geschäfte erforderlich macht,

kann der Präsident des übergeordneten Ge-

richtshofes der Geschäftsstelle der Mietkommission

Beamte oder Vertragsbedienstete zuteilen.

(4) Eingaben an die Mietkommission sind in

der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes abzugeben.

Beisitzer und Gebühren.

§ 4. (1) Der Bürgermeister (Gemeindevorsteher)

hat die von ihm bestellten Beisitzer (§ 30

Abs. 1 und 2 des Mietengesetzes) ohne Verzug

dem Vorsitzenden der Mietkommission bekanntzugeben.

Zu Beisitzern sind womöglich Personen

zu bestellen, die am Sitze des Bezirksgerichtes

wohnen.

(2) Die Beisitzer haben, bevor sie das erstemal

als Mitglieder der Mietkommission tätig

sind, dem Vorsitzenden die gewissenhafte und

unparteiische Ausübung ihres Amtes und die

Wahrung des Amtsgeheimnisses mit Handschlag

zu geloben.

(3) Wenn ein Beisitzer am Erscheinen zu einer

Verhandlung vor der Mietkommission verhindert

ist, hat er dies so rechtzeitig anzuzeigen,

daß noch ein anderer Beisitzer herangezogen

werden kann..

(4) Wird eine Verhandlung vertagt, so sind

ungeachtet der Bestimmung des § 30 Abs. 6

des Mietengesetzes zur neuen Verhandlung dieselben

Beisitzer wie zur früheren beizuziehen.

(5) Werden an einem Tage mehrere Verhandlungen

vor der Mietkommission durchgeführt,

so entfällt auf jede Verhandlung der gleiche Anteil

der Beisitzergebühren (§ 32 des Mietengesetzes).

Diese Gebühren sind den Beisitzern

aus den Amtsgeldern auszuzahlen und von den

Parteien, die die Kosten zu tragen haben (§ 28

Abs. 4 des Mietengesetzes), einzubringen.

Verfahren.

§ 5. (1) Die Verhandlungen vor der Mietkommission

sind auf möglichst kurze Zeit anzuberaumen.

Zwischen dem Tage des Einganges

des Antrages und der Verhandlung sollen nicht

mehr als vierzehn Tage liegen.

(2) Schriftliche Ladungen an die Parteien

haben den Beisatz zu enthalten, daß die Geladenen

der Ladung Folge zu leisten oder einen

mit der Sachlage vollständig vertrauten und

schriftlich bevollmächtigten Vertreter zur Verhandlung

zu entsenden haben. Zugleich ist der

Geladene aufzufordern, die zur Klarstellung

des Sachverhaltes dienlichen Belege mitzubringen.

In der Ladung ist auf die im § 6 bezeichneten

Säumnisfolgen hinzuweisen.

§ 6. Bleibt die Partei, auf deren Antrag das

Verfahren eingeleitet wurde, der Verhandlung

vor der Mietkommission unentschuldigt fern

und wird der Antrag nicht von einer anderen

beteiligten Partei aufgenommen, so gilt er als

zurückgezogen. Ein von der Mehrheit der Mieter

eingebrachter Antrag gilt dann als zurückgezogen,

wenn keiner dieser Mieter zur Verhandlung

vor der Mietkommission erscheint.

§ 7. (1) Der Vorsitzende kann, wenn er es für

zweckmäßig erachtet, einen oder beide Beisitzer

vor oder nach der Verhandlung an Ort und

Stelle zur Erhebung des Sachverhaltes abordnen.

(2) Über die Verhandlung vor der Mietkommission

ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat

in gedrängter Kürze Aufschluß über den Gang

der Verhandlung und die Anträge der Parteien

zu geben.

§ 8. Die Entscheidungen der Mietkommission

sind den bei ihrer Verkündung nicht anwesenden

Parteien von Amts wegen, sonst nur auf

Verlangen zuzustellen. Mehreren Mietern, auf

die sich derselbe Antrag bezieht, ist die Entscheidung

nur einmal, und zwar zu Handen des

von ihnen namhaft gemachten Empfängers,

sonst zu Handen des im Antrag zuerst genannten

Mieters zuzufertigen.

§ 9. Von Anträgen (Anzeigen) gemäß §§ 7,

8 und 10 des Mietengesetzes hat die Mietkommission

alle Mieter im Hause mit dem Beifügen

in Kenntnis zu setzen, daß es ihnen freisteht,

sich dazu schriftlich zu äußern oder bei der

mündlichen Verhandlung (§ 28 Abs. 1 des Mietengesetzes)

zu erscheinen. Die Benachrichtigung

kann durch den Hausbesorger oder durch deutlich

sichtbaren Anschlag im Hause bewirkt

werden. Bei Anträgen nach § 7 hat die Mietkommission

gleichzeitig zu veranlassen, daß eine

Ausfertigung des Kostenvoranschlages (§ 28

Abs. 8 Z. 1 lit. a des Mietengesetzes) zur Einsichtnahme

für alle Mieter im Hause aufgelegt

wird.

§ 10. Wird vor der Durchführung einer unbedingt

notwendigen Erhaltungsarbeit ein Ausspruch

der Mietkommission über die Zulässigkeit

einer Erhöhung der Hauptmietzinse (§ 7

Abs. 1 des Mietengesetzes) begehrt, so hat die

Mietkommission zunächst nur dem Grunde

nach zu entscheiden, ob und inwieweit die bestimmt

bezeichnete Erhaltungsarbeit die Erhöhung

der Hauptmietzinse rechtfertigt und

innerhalb welches Zeitraumes die dafür erforderlichen

Kosten aus den Hauptmietzinsen zu

decken sind. Darüber, bis zu welchem Betrag

und von wann an die Erhöhung der Hauptmietzinse

tatsächlich zulässig ist (§ 7 Abs. 2 des

Mietengesetzes), hat die Mietkommission auf

Antrag des Vermieters oder eines Mieters erst

zu entscheiden, wenn feststeht, daß die Erhaltungsarbeit

wirklich vorgenommen wird.

§ 11. Entscheidet die Mietkommission, daß

eine Erhöhung der Hauptmietzinse tatsächlich

zulässig ist (§ 7 Abs. 2 des Mietengesetzes), so

hat sie den Termin, von dem angefangen der

erhöhte Betrag zu entrichten ist, derart fest-

zusetzen, daß zwischen dem Tag, an dem die

Mieter, die nicht selbst den Antrag auf Erhöhung

der Hauptmietzinse gestellt haben, von

der Anbringung dieses Antrages Kenntnis erhalten

haben (§ 9), und dem Termin wenigstens

vier Wochen liegen.

Übergangsvorschrift.

§ 12. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bei den Mietkommissionen der im

§ 1 genannten Bezirksgerichte anhängige Verfahren

sind, sofern bereits eine Verhandlung

stattgefunden hat, von diesen weiterzuführen,

andernfalls aber der gemeinsamen Mietkommission

zu überweisen.

Aufhebung bisheriger Vorschriften.

§ 13. Die Verordnung der Bundesministerien

für Justiz und für soziale Verwaltung vom

16. Dezember 1922 über die Mietkommissionen,

BGBl. Nr. 897, wird aufgehoben.

Tschadek Maisel

45. Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Februar

1951, womit die Verordnung BGBl.

Nr. 189/1950, betreffend vorläufige Maßnahmen

zur Verwaltung des Milchwirtschaftsfonds

und zur Durchführung seiner

Aufgaben, abgeändert wird.

Auf Grund der §§ 3 bis 7 und 11 des Bundesgesetzes

vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167, über

die Regelung der Milchwirtschaft (Milchwirtschaftsgesetz)

wird verordnet wie folgt

Im § 5 der Verordnung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom

16. September 1950, BGBl. Nr. 189, betreffend

vorläufige Maßnahmen zur Verwaltung des

Milchwirtschaftsfonds und zur Durchführung

seiner Aufgaben, treten an Stelle der Worte

„28. Februar 1951" die Worte „31. Mai 1951".

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