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44. Verordnung: Erlassung einer neuen Zeitungspostordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Erlassung einer neuen Zeitungspostordnung.

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Artikel I.

Auf Grund des § 24 des Postgesetzes wird die

Zeitungspostordnung neu herausgegeben.

Artikel II.

Kundmachungen oder besondere Anordnungen,

die die Zeitungspostordnung vorsieht, werden

nach dem Ermessen der Postverwaltung durch das

Post- und Telegraphenverordnungsblatt, in den

Auslandsposttarifen oder durch die amtlichen oder

sonstigen Zeitungen oder durch Anschlag bei den

Postdienststellen verlautbart.

Artikel III.

Die wöchentlich einmal erscheinenden Zeitungen,

deren Postauflage entsprechend groß ist,

können auf Ansuchen des Herausgebers den Bestimmungen

für die Tageszeitungen angeschlossen

werden; sonst unterliegen sie den Bestimmungen

für die Monatsschriften.

Artikel IV.

Die neue Zeitungspostordnung tritt am Ersten

des auf die Verlautbarung folgenden Monates in

Wirksamkeit.

Waldbrunner

Zeitungspostordnung.

1. HAUPTSTÜCK.

Eingangsbestimmungen.

§ 1. Grundsätzliches.

(1) Die Zeitungen unterliegen im allgemeinen

den Bestimmungen der Postordnung (PO.) über

die Drucksachen.

(2) Die Zeitungspostordnung (ZO.) regelt den

besonderen Dienst, der bei der Post für den

Verkehr mit den Zeitungen (Zeitungsverkehr)

eingerichtet ist.

§ 2. Postversand, Einhebung

der Zeitungsbezugsgelder, Postvertrieb.

Die Einrichtungen für den Zeitungsverkehr

sind

1. im Inlandsverkehr

a) der Postversand,

b) die Einhebung der Zeitungsbezugsgelder;

2. im Auslandsverkehr

der Postvertrieb, soweit nicht für den Verkehr

mit einzelnen Ländern etwas anderes vereinbart

oder bestimmt wurde und dies gemäß Artikel II

der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr,

womit die Zeitungspostordnung erlassen

wurde, kundgemacht ist.

§ 3. Anmeldung einer in Österreich

erscheinenden Zeitung zum

Zeitungsverkehre.

(1) Der Herausgeber einer in Österreich erscheinenden

Zeitung, der sie am Zeitungsverkehre

teilnehmen lassen will, muß darum schriftlich in

der von der Post festgesetzten Form bei der Post-

und Telegraphendirektion (Inspektorat) ansuchen,

die nach dem Erscheinungsorte zuständig ist. Dem

Ansuchen ist eine Probenummer beizugeben.

(2) Über das Ansuchen erhält der Herausgeber

von der Post- und Telegraphendirektion (Inspektorat)

einen Bescheid. Vor dessen Erhalt ist die

Teilnahme am Zeitungsverkehre nicht gestattet.

Wird die Zulassung abgelehnt, so muß dies

im Bescheide begründet werden. Gegen die Ablehnung

steht dem Einreicher die Berufung an

die oberste Postbehörde zu [§ 10 der Postordnung

(PO.)].

(3) Im Bescheide wird das Postamt bezeichnet,

das als Vermittlungsstelle zwischen dem Verleger

(Herausgeber) und den beteiligten Postämtern

dient (Verlagspostamt, VerlPA.) sowie

die Postämter, bei denen die Aufgabe der Zeitungen

erfolgen kann (Aufgabepostämter).

(4) Der Herausgeber hat Änderungen in den

Angaben des unter Abs. 1 erwähnten Ansuchens,

insbesondere im Titel der Zeitung und im Orte

des Erscheinens, in der Erscheinungs- und Versendungsweise,

ferner Änderungen beim Herausgeber

selbst oder in dessen Anschrift sowie auch

eine vorübergehende oder dauernde Einstellung

des Blattes unverzüglich anzuzeigen. Das Nähere

hierüber, vor allem welchen Stellen die Änderungen

anzuzeigen sind, wird durch besondere

Anordnungen festgesetzt.

(5) Erscheint eine Zeitung, die bisher als Beiblatt

einer anderen herausgegeben wurde, nunmehr

selbständig, so gilt sie für den Zeitungsverkehr

als neu erscheinende Zeitung und muß

zur Teilnahme daran neu angemeldet werden.

§ 4. Zeitungen mit verschiedenen

Bezugsmöglichkeiten.

(1) Bestehen bei einer Zeitung verschiedene Bezugsmöglichkeiten,

so kann der Herausgeber die

Zulassung zum Zeitungsverkehre zwar mit

einem Ansuchen beantragen, doch gilt für diesen

Verkehr jede solche auf besondere Art beziehbare

Zeitung als eine eigene Zeitung.

(2) Solche Bezugsmöglichkeiten sind insbesondere

a) bei Zeitungen, die an einem oder mehreren

Tagen der Woche zwei oder mehrere Ausgaben

haben, der Bezug auf die Weise, daß

1. an jedem Versendungstage nur eine Versendung

an den Bezieher stattfindet oder

2. jede Ausgabe gesondert versendet wird

oder zwei Ausgaben vereinigt und die

dritte gesondert u. dgl. oder

3. der Bezug der Hauptausgabe und jeder

weiteren Ausgabe auch gesondert zugelassen

wird;

b) bei Zeitungen überhaupt

1. der Bezug mit Beiblättern oder ohne

solche,

2. außer in der vollständigen auch in einer

gekürzten oder zusammenfassenden Ausgabe

oder in mehreren solchen,

3. mit verschiedenen Bezugszeiten, z. B. in

einer Wochen- und einer Monatsausgabe

u. dgl.,

4. in einer teueren und in einer billigen

Ausgabe,

5. bei Monatsschriften der Bezug in einer

festen Rolle zu einem anderen Preise als

bei flacher Verpackung.

§ 5. Besondere Bestimmungen über

die Beschaffenheit der Zeitungen.

(1) Im Zeitungsverkehre dürfen dem Inhalte

der Zeitung keine wie immer gearteten Zusätze

und Zeichen beigefügt werden.

(2) Dagegen ist gestattet, Abbildungen oder

kleine flache Stoff-, Zeug- oder ähnliche Muster,

die als unentbehrliche Beigaben zur Erläuterung

wissenschaftlicher oder technischer Aufsätze

dienen, der betreffenden Stelle unmittelbar beizufügen,

wenn sie die Stärke des Papieres der

Zeitung nicht wesentlich überschreiten; die

Muster dürfen nicht die Eigenschaft von wirklichen

Warenproben haben.

(3) Folgende Drucksachen werden so angesehen,

als ob ihr Inhalt in der Zeitung selbst gedruckt

wäre

a) gedruckte Ankündigungen oder Einladungen

zum Bezuge, die der Zeitung, die sie

betreffen, beigelegt werden, wenn sie sich

auf die Angabe des Titels, des Erscheinungsortes,

der Bezugsmöglichkeit und des Preises

sowie auf kurze Angaben des Inhaltes, des

Planes, der Mitarbeiter, auf Proben des

Druckes oder der Bilder beschränken und

nicht größer als eine Blattseite sind. Postanweisungen

oder Erlagscheine des Postsparkassenamtes

und privater Geldinstitute

sowie Postkarten oder Bestellzettel, die zur

Bestellung des Blattes beigelegt werden,

gelten als Bezugseinladungen; diese können

durch Druck oder ein anderes mechanisches

Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sein;

b) gedruckte Ankündigungen, die vom Herausgeber

oder von der Schriftleitung (Verwaltung)

ausgehen und sich auf besondere Ereignungen

im Erscheinen der Zeitung beziehen,

mit der sie versendet werden.

§ 6. Vom Zeitungsverkehr ausgeschlossene

Druckschriften.

Vom Zeitungsverkehre sind alle Druckschriften

ausgeschlossen

a) die zwar regelmäßig wiederkehrend, jedoch

seltener als einmal im Vierteljahr erscheinen;

b) die als Einzelnummer samt Beilagen

schwerer als 1000 Gramm sind (§ 21 Abs. 3

lit. b);

c) die bloß geschäftliche Anpreisungen oder

Ankündigungen bezwecken, wie insbesondere

Zeitungen, die selbst oder in Verbindung

mit den als Beilagen beigegebenen

Drucksachen ausschließlich oder vorwiegend

Anzeigen oder Ankündigungen (Annoncen)

enthalten, solche, die im vorwiegenden

Maße Ankündigungsblätter sind und deren

politischer, Unterhaltungs- oder Nachrichtenteil

nebensächlich erscheint, oder

solche, deren Inhalt hauptsächlich und offensichtlich

nur zur Empfehlung von einem

oder mehreren Geschäften oder Unternehmungen

dient, ferner auch Kurszettel,

Kursberichte aller Art, Handelsrundschreiben,

Waren- oder Preisverzeichnisse,

Preislisten, Preisbücher, auch wenn sie in

Form von Zeitungen erscheinen; geschäftliche

Vorschaublätter (Prospekte), Zeitweiser

(Kalender), Wahlaufrufe u. dgl.,

endlich

d) in Lieferungen erscheinende Werke, die

ein abgeschlossenes Ganzes zu bilden bestimmt

sind;

e) die hauptsächlich Romane zum Inhalt

haben (Romanzeitungen), auch wenn jedes

Heft ein in sich abgeschlossenes Ganzes

bildet, sowie Rätsel- und Schachzeitungen.

§ 7. Widerruf der Zulassung zum

Zeitungsverkehre.

(1) Die Zulassung zum Zeitungsverkehre wird

widerrufen

a) wenn sich in der Folge ergibt, daß die

Druckschrift seltener als einmal vierteljährlich

erscheint oder die im § 6 lit. b

festgesetzte Gewichtsgrenze überschritten

wird oder wenn es sich zeigt, daß ihr die

im § 6 lit. c, d oder e bezeichnete Eigenschaft

zukommt;

b) wenn dem Herausgeber Zuwiderhandlungen

zur Last fallen, die eine erhebliche

Schädigung des Postgefälles herbeiführen

oder herbeizuführen geeignet sind, sowie bei

fortgesetzter Nichtbeachtung der für die

Aufgabe erlassenen allgemeinen Vorschriften

oder besonderen postamtlichen Weisungen;

der Widerruf aus den hier angegebenen

Gründen kann jedoch erst ausgesprochen

werden, wenn eine zweimalige, unter Androhung

des Widerrufes ergangene schriftliche

Erinnerung der Post- und Telegraphendirektion

(Inspektorat) fruchtlos

geblieben ist;

c) im Falle des § 14 Abs. 2.

(2) Zum Widerruf ist die Post- und Telegraphendirektion

(Inspektorat) zuständig, die

die Zulassung ausgesprochen hat; der Bescheid

muß die Begründung enthalten. Dagegen kann

die Berufung an die oberste Postbehörde ergriffen

werden (§ 10 PO.); sie hat aufschiebende

Wirkung.

(3) Vom Widerruf unabhängig bleibt die etwaige

Einleitung des nach den Gesetzen vorgeschriebenen

Verfahrens (Gefällsstrafverfahren).

2. HAUPTSTÜCK.

Inländischer Verkehr.

(Postversand, Einhebung der Zeitungsbezugsgelder.)

§ 8. Umfang des Dienstzweiges.

(1) Die Post besorgt im inländischen Zeitungsverkehre

die Beförderung von Zeitungen und die

Einhebung der Zeitungsbezugsgelder.

(2) Der Bezieher hat die Zeitung unmittelbar

beim Herausgeber zu bestellen; die Art der Bestellung

ist ihm überlassen.

1. Abschnitt.

Die Zeitungspostgebühren.

§ 9. Allgemeines.

Für die den Bestimmungen der ZO. unterliegende

Beförderung der Zeitungen einschließlich

allfälliger Beilagen hat der Herausgeber die Versandgebühr

zu entrichten.

1. Teil. Die Versandgebühr.

a) Für die Tageszeitungen.

§ 10. Begriff.

(1) Als Tageszeitungen gelten die Zeitungen,

die in der Regel an sechs Tagen in der Woche

erscheinen.

(2) Wie Tageszeitungen können jedoch auch

behandelt werden

a) Zeitungen, die seltener, aber wenigstens

einmal wöchentlich erscheinen, und

b) Zeitungen mit unbestimmter Erscheinungsweise,

wenn der Durchschnitt der Zahl der

Ausgaben während eines Jahres wöchentlich

wenigstens eins beträgt.

(3) Ob und inwieweit einer Zeitung nach

Abs. 2 die Behandlung nach den für Tageszeitungen

geltenden Bestimmungen bewilligt wird,

steht im freien Ermessen der Postverwaltung.

§ 11. Ermittlung des Gewichtes.

Der Herausgeber hat bei jeder Auflieferung

die Gesamtstückzahl und das Einzelgewicht jeder

Nummer der aufgegebenen Zeitungen im Lieferbuch

(Lieferschein), mit dem die Aufgabe zu bewirken

ist, einzutragen. Im Beisein des Auflieferers

wird das Gesamtgewicht der ganzen Auflieferung

einschließlich des Verpackungsmateriales

festgestellt, wobei das Gewicht der Beutel der

vom Herausgeber angefertigten Zeitungsverschlüsse

abgezogen wird.

§ 12. Überprüfung des Gewichtes

und der Stückzahl bei der Einlieferung.

(1) Das Postamt hat das Gewicht und die auf

den Schleifen angegebene Stückzahl zur Gänze

oder, wenn dies im Hinblick auf den großen

Umfang der Auflieferung nicht möglich ist, stichprobenweise

zu prüfen und mit den Angaben im

Lieferbuch (Lieferschein) zu vergleichen. Bei

Abweichungen hinsichtlich des Gewichtes gilt das

postamtlich ermittelte Gewicht.

(2) Unrichtige Angaben des Herausgebers berichtigt

das Postamt und verständigt ihn davon.

(3) Der Herausgeber ist verpflichtet, der Post

zum Zwecke der Überprüfung auch in die bei

ihm befindlichen Belege Einsicht zu gewähren.

Macht die Post davon bis zum 15. des der Aufgabe

folgenden Monats keinen Gebrauch, so kann

der Herausgeber die Belege beseitigen.

§ 13. Berechnung der Versandgebühr.

Für Zeitungen im Einzelgewicht von mehr als

20 Gramm wird die Versandgebühr nach dem

Kilogrammsatz berechnet, wobei ein angefangenes

Kilogramm für ein volles Kilogramm gerechnet

wird. Beträgt das Gewicht einer Nummer

20 Gramm oder weniger, so wird das Gesamtgewicht

einschließlich des Verpackungsmateriales

durch das Gewicht der einzelnen Nummer geteilt.

Das Ergebnis liefert die Anzahl der Nummern,

die der Mindestgebühr unterliegen. Der durch das

Einzelgewicht nicht mehr teilbare Rest des Gesamtgewichtes

wird vernachlässigt. Hiebei ist jedoch

das Gewicht der Beutel für die vom Herausgeber

hergestellten Zeitungsschlüsse abzuziehen. Bei

gemeinsamer Versendung verschiedener Ausgaben,

z. B. Morgen- und Abendausgabe zusammen gilt

der Kilogrammsatz, es sei denn, daß beide Ausgaben

zusammen nicht schwerer als 20 Gramm

sind. Die Versandgebühren enthält die als Anhang

zur PO. herausgegebene Postgebührenordnung,

bzw. der Postgebührenweiser.

§ 14. Ermittlung und Entrichtung

der Schuldigkeit des Herausgebers.

(1) Die Post stellt über die nach § 13 ermittelte

Schuldigkeit bis zum 10. des folgenden Monats

eine Rechnung aus und fertigt sie dem Herausgeber

zu.

(2) Der Herausgeber hat den schuldigen Betrag

bis zum 20. des Monats, in dem er die Rechnung

erhält, zu begleichen. Wurde die Rechnung nicht

rechtzeitig beglichen, so wird der Herausgeber

vom VerlPA. gemahnt; geht der schuldige Betrag

auch bis zum Ende des Monats nicht ein, so wird

die Zulassung der Zeitung zum Zeitungsverkehre

widerrufen.

(3) Jeder der beiden Teile kann Irrtümer, die

sich bei der ursprünglichen Aufstellung der Rechnung

zeigen, bis zum Ablaufe eines Vierteljahres

nach dem Monate, in dem die Rechnung aufgestellt

worden ist, geltend machen. Die von beiden

Seiten anerkannten Guthaben oder Nachforderungen

werden in der nächsten Abrechnung in

Rechnung gestellt.

§ 15. Überstellung in die Gruppe der

Monatsschriften.

Bleibt die Zahl der Ausgaben dauernd unter

einer in der Woche, so wird die Zeitung in die

Gruppe der Monatsschriften überstellt, vorbehaltlich

der Anwendung des § 7 Abs. 1 lit. b.

b) Für die Monatsschriften.

§ 16. Begriff.

Als Monatsschriften gelten die Zeitungen, die

seltener als einmal in der Woche erscheinen.

§ 17. Gebühren.

Die Versandgebühr für Monatsschriften samt

allfälligen Beilagen wird in gleicher Weise wie

für die Tageszeitungen berechnet (§§ 9 bis 13

ZO.).

§ 18. Ermittlung und Überprüfung

des Gewichtes.

Die Ermittlung und Überprüfung des Gewichtes

der Monatsschriften erfolgt nach den

Bestimmungen für die Tageszeitungen (§§ 11 und

12 ZO.).

§ 19. Gebührenentrichtung.

(1) Die Versandgebühren sind bei jeder Auflieferung

in dem vom Aufgabepostamte ermittelten

Betrage bar zu zahlen.

(2) Auf Antrag kann dem Herausgeber die Begleichung

nach § 14 Abs. 1 und 2 bewilligt

werden. Die Bewilligung steht im freien Ermessen

der Post- und Telegraphendirektion (Inspektorat).

§ 14 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 lit. b gilt in

solchen Fällen auch für die Monatsschriften.

(3) Hinsichtlich der Überprüfung beim Herausgeber

gilt § 12 Abs. 3.

2. Teil. Beilagen.

§ 20. Als Beilage zugelassene Drucksachen.

(1) Drucksachen, die nach Form, Papier, Druck

und sonstigen Merkmalen nicht als eigentliche

Bestandteile der Zeitung angesehen werden

können, dürfen einer Zeitung zur Beförderung

mit der Post als Beilagen beigegeben werden,

wenn dafür von den Beziehern kein besonderes

Entgelt verlangt wird. Inbesondere können auch

die Zugaben als Beilagen versendet werden, die

die Herausgeber den Beziehern bei regelmäßig

wiederkehrenden Gelegenheiten gewähren und die

aus Kunstdrucken, Büchern, Fahrplänen, Zeitweisern

(Kalendern) oder anderen derartigen

Drucksachen bestehen.

(2) Als regelmäßige Beilagen (Beiblätter) einer

Zeitung sind andere Zeitungen nur zulässig, wenn

sie durch Ankündigung in der Zeitung, mit der

sie versendet werden, als solche bezeichnet sind;

es bleibt sich gleich, ob sie nur im Zusammenhang

mit ihr oder für sich allein abgegeben werden.

§ 21. Besondere Beschaffenheit der

Beilagen.

(1) Die Beilagen dürfen nicht mit handschriftlichen

Zusätzen versehen sein.

(2) Sie müssen so beschaffen sein, daß sich die

übliche Verpackungsart der Zeitung dabei aufrechterhalten

läßt.

(3) Es dürfen

a) Beilagen, die von anderen Personen oder

Unternehmungen herrühren und vom Herausgeber

auf deren Bestellung mit der

Zeitung versendet werden, das Einzelgewicht

von 30 Gramm nicht übersteigen;

b) in allen übrigen Fällen die betreffende

Nummer und die Beilagen zusammen nicht

schwerer als 1000 Gramm sein.

§ 22. Anmeldung und Vergebührung

der Beilagen.

(1) Der Herausgeber hat die Beilagen bei der

Aufgabe der Zeitungen durch Anführung der

Stückzahl und des Einzelgewichtes im Lieferschein

anzumelden.

(2) Die Beilagen werden in das Gewicht der

Zeitung, der sie beigelegt sind, einbezogen und

dadurch der Versandgebühr mitunterworfen. Eine

besondere Beilagengebühr wird nicht eingehoben.

2. Abschnitt.

Der Beförderungsdienst.

1. Teil. Aufgabe.

§ 23. Anschrift.

(1) a) Die Tageszeitungen können ohne Anschrift

des Beziehers versendet werden

1. wenn sie auf eine bestimmte Zeit, u. zw.

auf einen Monat oder auf mehrere bestellt

sind;

2. wenn eine solche Bezugszeit zwar abgelaufen

ist, der Herausgeber die Zeitung

jedoch an den Bezieher ohne rechtzeitige

Erneuerung der Bestellung weiter versendet,

bis entweder durch nachträgliche

Bestellung die in Z. 1 angegebene

Bedingung erfüllt ist oder der Herausgeber

die weitere Versendung einstellt;

3. bei Nachlieferung nach § 29 Abs. 1;

b) sonst müssen die Tageszeitungen beanschriftet

sein. Dies gilt daher insbesondere

für

1. die Saisonzeitungen, wie Kur- und Badeblätter;

2. die auf eine kürzere Zeit als einen

Monat bestellten Zeitungen;

3. die erstmalig versendeten Stücke für neu

eintretende Bezieher.

(2) Die Monatsschriften müssen stets beanschriftet

sein.

(3) Der Herausgeber kann die Anschrift (Abs. 1

lit. b und Abs. 2) anbringen

a) auf einer über die Zeitung gelegten Schleife

oder auf einem Umschlag, in den die

Zeitung gegeben wird;

b) auf einem Zettel, der unmittelbar auf die

Zeitung geklebt wird, oder

c) unmittelbar auf der Zeitung selbst durch

Niederschrift oder durch ein Vervielfältigungsverfahren,

einen Stempelaufdruck

od. dgl.

Auf den Stücken, die nicht unter Schleife

oder Umschlag gelegt sind, muß die Anschrift

so angebracht sein, daß sie sich vom

Blatte leicht abhebt. Das Nähere bestimmt

das VerlPA. nach den Bedürfnissen des

Postbetriebes.

(4) Für den Inhalt der Anschrift sowie für die

Zulassung von sonstigen Vermerken, Abbildungen

usw. auf der Schleife oder dem Umschlage gilt

die Postordnung. Bei den beanschrifteten Tageszeitungen

(Abs. 1 lit. b) und bei den Monatsschriften

muß außer der Anschrift stets der Vermerk

„Versandgebühr bar bezahlt" oder abgekürzt

„V. b. b." angebracht sein.

§ 24. Verpackung.

(1) Einzelne Stücke

Ist nur ein Stück durch ein Postamt abzugeben,

so bedarf es keiner weiteren Verpackung, jedoch

sind solche Stücke derart zu falten, daß sie den

Erfordernissen des Postbetrieb,sdienstes entsprechen;

ein nichtbeanschriftetes Stück (§ 23

Abs. 1 lit. a) muß jedoch mit der Bezeichnung des

Absatzpostamtes versehen werden.

(2) Ortsbunde

a) Sind mehr als ein Stück zur Abgabe durch

ein Postamt bestimmt, so hat der Herausgeber

alle in einem Pack (Ortsbund) zu

vereinigen und mit einer gemeinsamen

Hülle (Schleife, Umschlag) zu versehen.

Nach Erfordernis kann die Verpackung

mehrerer für ein Postamt bestimmter Ortsbunde

in einen Beutel mit einer Beutelfahne

angeordnet oder gestattet werden. Die

Hülle oder Beutelfahne muß die Bezeichnung

des Abgabepostamtes (Absatzpostamtes)

und die Angabe der Zahl der im

Ortsbunde (Beutel) enthaltenen Stücke

tragen.

b) Werden in einem Ortsbunde gleichzeitig beanschriftete

und nichtbeanschriftete Stücke

versendet, so kommen die nichtbeanschrifteten

obenauf.

(3) Streckenbunde

Die Ortsbunde hat der Herausgeber nach postamtlicher

Anleitung zu Streckenbunden zu vereinigen

und zu bezeichnen; sie sind wie die Ortsbunde

haltbar zu verpacken und dürfen nicht

schwerer sein als das jeweils festgesetzte Gewicht;

der Angabe der Zahl der im Streckenbunde befindlichen

Stücke bedarf es jedoch nicht.

(4) Die Verpackungsmittel (Packpapier, Bindfaden

oder Schnüre, Beutel und Beutelfahnen)

hat der Herausgeber beizustellen.

(5) Zur Verpackung und zur Aufschrift darf

auch farbiges Papier (Pappendeckel u. ff.) mit

Ausnahme von rotem Papier, das für Verschleißer-

und Eisenbahnerzeitungen vorgesehen

ist, verwendet werden.

(6) Die Beilagen müssen so in die Zeitung eingelegt

werden, daß sie die Postbehandlung nicht

beeinträchtigen.

(7) Alle nach § 5 Abs. 3 lit. a zur Erneuerung

der Bestellung bestimmten Vordrucke, die solche

Bezieher betreffen, an die die Stücke ohne Anschrift

versendet werden, kann der Herausgeber

entweder den einzelnen Zeitungen unbeanschriftet

oder mit der Bezeichnung des Beziehers versehen,

abgesondert unter offenem Umschlag dem für das

betreffende AbsPA. bestimmten Ortsbund beilegen.

(8) Ein Herausgeber kann verschiedene

Zeitungen gleichzeitig nur auf die Weise versenden,

daß die Stücke jeder Zeitung eine eigene

Postauflage bilden.

(9) Die Vereinigung verschiedener Zeitungen

in einem Orts(Strecken)bund ist nur unter der

Voraussetzung zugelassen, daß alle Stücke mehr

als 20 Gramm wiegen. Stücke bis zum Gewichte

von 20 Gramm müssen stets gesondert verpackt

werden.

§ 25. Aufgabe.

(1) Der Herausgeber hat die Zeitung bei jenem

Postamt oder jenen Postämtern aufzugeben, die

ihm von der Post- und Telegraphendirektion

(Inspektorat) bekanntgegeben werden; allfällige

Wünsche des Herausgebers werden dabei nach

Tunlichkeit berücksichtigt. Er hat bei der Auflieferung

die Zeitungsbunde und -beutel bis auf

die Waage zu bringen.

(2) Die Aufgabe in Teilmengen ist nur insofern

zulässig, als eine solche (wie bei Morgenblättern)

eine raschere Abfertigung ermöglicht oder dem

Herausgeber wegen der großen Menge die Aufgabe

auf einmal nicht möglich ist, doch muß er

auch bei der Aufgabe in Teilmengen die Herstellung

von Orts- und Streckenbunden besorgen.

(3) Wann die Zeitungen aufzugeben sind, wird

dem Herausgeber mitgeteilt. Die Aufgabe der

Zeitungen muß jedoch zu einem Zeitpunkte beendet

sein, daß unter Berücksichtigung der bis zur

Verteilung und Weiterleitung der Zeitungen

noch verfügbaren Zeit deren vollzugsdienstliche

Behandlung nicht behindert wird.

(4) Die Aufgabe muß mit einem Lieferbuch

(Lieferschein) erfolgen. Der Herausgeber hat die

Lieferbücher (Lieferscheine) nach dem von der

Post vorgeschriebenen Muster selbst beizustellen.

Weiter hat der Herausgeber die von ihm angefertigten

Zeitungspakete und Zeitungsbeutel

mittels Übergabsverzeichnis aufzugeben. Daraus

muß zu ersehen sein, für welche Orte und Bahnposten

die Verschlüsse bestimmt sind und wieviele

Zeitungspakete oder -beutel für jede einzelne

Stelle eingeliefert werden. Die nähere Einrichtung

der Verzeichnisse hat das VerlPA. mit dem Herausgeber

zu vereinbaren.

(5) Nicht zugelassen ist

a) die Einschreibung,

b) eine Wertangabe,

c) Belastung mit Nachnahme,

d) das Verlangen der Eilzustellung oder

e) die Beförderung mit der Rohrpost.

(G) Zeitungen, die den Vorschriften über die

Ausstattung nicht entsprechen oder nicht nach

Vorschrift dieses Paragraphen aufgegeben

werden, gibt das Postamt dem Absender zurück;

ist dieser nicht bekannt, so werden sie als unanbringlich

behandelt.

2. Teil. Beförderung.

§ 26. Eilige Beförderung.

Die Zeitungen werden mit allen Beförderungsgelegenheiten

versendet, die für die Beförderung

von Briefsendungen verfügbar sind und die möglichste

Beschleunigung bieten (eilige Beförderung).

Zur Beförderung mit außerordentlichen Beförderungsgelegenheiten,

wie Expreß- und Luxuszügen,

ist die Post nicht verpflichtet. Ebenso ist

die Post nicht zur eiligen Beförderung der seltener

als einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen

verpflichtet.

3. Teil. Abgabe.

§ 27. Bekanntgabe der Bezieher.

(1) Der Herausgeber einer Tageszeitung hat

den AbsPÄ. die Bezieher derjenigen Stücke

bekanntzugeben, die ohne Anschrift des Beziehers

versendet werden. Dafür gilt folgendes

a) Vor der ersten Versendung hat der Herausgeber

jedem AbsPA. im Wege des VerlPA.

in offenem, freigemachtem Umschlage zeitgerecht

eine Liste zu übermitteln, die die

Anschriften aller Bezieher solcher Stücke

enthält, die durch das Postamt abzugeben

sind, und die Zahl der für jeden Bezieher

bestimmten Stücke (Hauptlisten).

b) In der Folge hat er bei jeder Änderung eine

Nachtragsliste an das AbsPA. abzufertigen.

Endigt für einen Bezieher die Zusendung, so

hat der Herausgeber der Nachtragsliste

noch einen Zettel mit der Anschrift des Beziehers

und einem entsprechenden Vermerk

beizulegen. Alljährlich hat der Herausgeber

bis zu dem zwischen ihm und der zuständigen

Post- und Telegraphendirektion

(Inspektorat) vereinbarten Zeitpunkte neue

Hauptlisten abzufertigen; dies hat auch

während des Jahres zu geschehen, wenn es

das AbsPA. oder der Herausgeber zur Beseitigung

vorgefallener Anstände für notwendig

hält. Durch die neue Hauptliste

werden die alte Hauptliste und sämtliche

bis dahin abgefertigten Nachtragslisten ungültig.

c) Die für das gleiche AbsPA. bestimmten

Haupt- und Nachtragslisten sind, bei jeder

Hauptliste mit 1 beginnend, fortlaufend zu

benummern. Im übrigen wird das Nähere

über die Bezieherlisten durch besondere Anordnungen

bestimmt.

(2) Der Herausgeber hat die Listen nach dem

von der Post vorgeschriebenen Muster selbst beizustellen.

§ 28. Durchführung der Abgabe.

(1) Für die Abgabe der Zeitungen gelten die

Bestimmungen der Postordnung über die Abgabe

der gewöhnlichen Briefsendungen, soweit

sich nicht nach Abs. 2 Abweichungen ergeben.

(2) a) Ob an Sonntagen oder an den den Sonntagen

gleichzuhaltenden Feiertagen die

Zeitungen von den Postämtern ausgegeben

werden und innerhalb welcher Zeit, wird

durch besondere Anordnungen bestimmt;

b) der Empfänger ist nicht befugt, die Eilzustellung

zu verlangen;

c) es ist gestattet, sich die Abholung der

Zeitungen allein vorzubehalten; dafür ist

keine Fachgebühr zu entrichten;

d) der Taschendienst kann auch zur Übermittlung

von Zeitungen benutzt werden.

§ 29. Überwachung; Nachlieferung.

(1) Ob die nicht beanschriftet zu versendenden

Stücke vollzählig und rechtzeitig einlangen, überwacht

das AbsPA. Ausgebliebene Stücke hat es

sofort von Amts wegen beim Herausgeber nachzufordern;

dieser ist verpflichtet, sie kostenlos

nachzuliefern. Die nachgelieferten Stücke sind als

solche besonders kenntlich zu machen. Bei Nachlieferungen

hat der Herausgeber das postamtliche

Nachforderungsschreiben dem Bund beizulegen.

Langt beim AbsPA. nicht die volle Zahl

ein, so bestimmt dieses in entsprechendem

Wechsel, welche Bezieher jedesmal bei der Ausgabe

ausbleiben. Langen zuviele Stücke ein, so

hat sie das AbsPA. einstweilen zu verwahren

und den Herausgeber zu verständigen.

(2) Dagegen wacht die Post weder darüber, ob

der Herausgeber die beanschriftet zu versendenden

Stücke vollzählig und für die richtigen Bezieher

liefert, noch ob sie beim Abgabepostamte

richtig einlangen. Ausgebliebene Stücke hat der

Bezieher unmittelbar beim Herausgeber nachzufordern.

§ 30. Nachsendung.

(1) Nichtbeanschriftete Stücke

a) Bei einer Änderung seines Aufenthalts- oder

Wohnortes hat sich der Bezieher, der die

Zeitung nachgesendet haben will, darüber

unmittelbar mit dem Herausgeber ins Einvernehmen

zu setzen. Dieser hat den Bezieher

nach § 27 beim bisherigen AbsPA.

ab- und beim neuen anzumelden.

b) Bis zur Abmeldung, jedoch höchstens durch

eine Woche, nachdem ihm die Änderung

des Aufenthaltes bekannt geworden ist,

sendet das ursprüngliche AbsPA. dem Bezieher

die Stücke auf die Weise nach, daß

es sie mit der neuen Adresse des Beziehers,

dem Vermerke „Nachgesendet" und einem

Abdrucke des Orts- und Tagesstempels versieht

und an das neue AbsPA. leitet. Die

Stücke, die beim ursprünglichen AbsPA.

nach Ablauf der Woche noch einlangen,

werden als unbestellbar behandelt.

c) Dauert die Abwesenheit des Beziehers nicht

länger als eine Woche, so wird bei der Nachsendung

immer nach b vorgegangen.

d) Die Nachsendung kann auch auf die Weise

erfolgen, daß der Herausgeber die Stücke

nach der Abmeldung beim bisherigen

AbsPA. dem Bezieher so lange beanschriftet

zusendet, bis dieser am ursprünglichen oder

an einem anderen Orte wieder dauernden

Aufenthalt genommen hat; der Herausgeber

kann ihn dann wieder bei dem danach

zuständigen AbsPA. zum anschriftlosen

Bezuge anmelden.

(2) Beanschriftete Stücke

Für diese gelten die Bestimmungen der Postordnung

über die Nachsendung.

(3) Die Nachsendung selbst erfolgt ohne Anrechnung

einer Gebühr.

§ 31. Unbestellbarkeit am Bestimmungsorte;

Zurücksendung.

(1) Unbestellbare Stücke werden vom AbsPA.

mit dem Namen des Beziehers, der Ablieferungsstelle,

dem Grund der Unbestellbarkeit sowie

mit einem Abdruck des OT-Stempels versehen,

mit der entsprechend abgeänderten DS. 1-384

an das für die betreffende Zeitung zuständige

VerlPA. zurückgesendet.

(2) Für die Zurücksendung werden keine neuen

Gebühren angerechnet.

(3) Zurückzusendende Zeitungen werden nicht

eilig befördert.

§ 32. Zurückgabe an den Herausgeber.

Der Herausgeber hat die zurückgelangten unbestellbaren

Zeitungssendungen auf Verständigung

des Postamtes binnen einer Woche abholen

zu lassen. Kommt er der Aufforderung nicht

nach, so gelten sie als der Post preisgegeben und

werden an Krankenanstalten, Versorgungshäuser

u. dgl. verteilt oder, wo dies nicht tunlich ist,

auf andere Weise verwertet.

§ 33. Gebührenbehandlung bei Beschlagnahme.

Wird eine Zeitung von der Behörde mit

Beschlag belegt, so gilt für die Gebührenbehandlung

folgendes: Langt die behördliche Verfügung

beim Aufgabepostamt ein, bevor dieses

die aufgegebenen Zeitungen postmäßig zu bearbeiten

begonnen hat, so wird die Eintragung

im Lieferbuch unter Hinweis auf die behördliche

Verfügung gestrichen; sonst bleiben die Gebühren

der Post verfallen und bilden für die Abrechnung

keine Abzugspost.

3. Abschnitt.

Besondere Einrichtungen.

§ 34. Probe-, Frei-, Tausch- und einzelne

Stücke.

(1) Probe-, Frei-, Tausch- und einzelne

Nummernstücke, die der Herausgeber versendet,

nehmen an der zeitungsmäßigen Beförderung

unter den Bedingungen dieses Hauptstückes teil.

(2) Solche Tageszeitungen müssen stets mit der

Adresse des Empfängers versehen werden, ausgenommen

die Stücke, die der Herausgeber auf

bestimmte Dauer (§ 23 Abs. 1 lit. a Z. 1) liefert.

§ 35. Verschleißerzeitungen.

(1) An Zeitungsverschleißer können Zeitungen

als „Verschleißerzeitungen" versendet werden.

Dafür gelten die allgemeinen Bestimmungen mit

den folgenden Abweichungen.

(2) Das besondere Verfahren gilt nur für die

wie Tageszeitungen behandelten Zeitungen.

(3) Herausgeber, die davon Gebrauch machen

wollen, haben dies der zuständigen Post- und

Telegraphendirektion (Inspektorat) (§ 3 Abs. 1)

anzuzeigen.

(4) Die Verschleißer haben sich wegen des

Bezuges der Zeitung unmittelbar mit dem Herausgeber

zu verständigen. Dieser hat die Namen und

Standorte der Verschleißer dem AbsPA. mit besonderen

Anmeldeblättern bekanntzugeben; die

Anmeldeblätter hat er selbst beizustellen.

(5) Für die Verpackung gilt folgendes

a) Der Herausgeber hat für jeden Verschleißer

die Stücke unter Schleife zu legen oder auf

andere Weise unter haltbarer Befestigung

eines Anschriftzettels zu einem Bunde zu

vereinigen. In diese Bunde (Schleifen)

dürfen auch gedruckte Ankündigungen der

im § 5 Abs. 3 angeführten Art, die nur für

die Verschleißer bestimmt sind, eingelegt

werden.

b) Für Bahnhofverschleißer und solche Ortsverschleißer,

die sich die Abholung auf dem

Bahnhofe vorbehalten, sind rote Schleifen

oder Anschriftzettel, für die übrigen Ortsverschleißer

andersfarbige Schleifen oder

Anschriftzettel zu verwenden.

c) Auf der Schleife oder auf dem Anschriftzettel

muß in der nachstehenden Reihenfolge

angegeben sein

oben: der Name der Zeitung, der Name

des Verschleißers und die Zahl der eingeschleiften

Stücke,

in der Mitte: groß und auffällig der

Vermerk „Zeitungsverschleiß",

darunter: besonders auffällig auf

der roten Schleife der Name der Eisenbahnbestimmungsstation,

auf der andersfarbigen

der Name des AbsPA.

d) Sind auf einem Bahnhofe für mehrere Verschleißer

Zeitungssendungen abzugeben, so

hat der Herausgeber diese zu einem Sammelbund

zu vereinigen; dies kann durch

bloße Verschnürung oder so geschehen, daß

die roten Bunde unter eine rote, die

andersfarbigen unter eine Hauptschleife

von der betreffenden Farbe gelegt werden.

Auf der roten Hauptschleife muß der Name

der Eisenbahnbestimmungsstation, auf der

andersfarbigen der des AbsPA. auffällig

angebracht werden.

(0 Für die Abgabe gilt folgendes

a) Die roten Sendungen folgt der Postbedienstete,

der in der Bestimmungsstation

die Postauswechslung besorgt, wenn aber

ein solcher nicht anwesend ist, der die Postvermittlung

im Zuge besorgende Post- oder

Bahnbedienstete gleich beim Zug oder sonst

nach der Weisung des zuständigen Postamtes

dem aus, der sich zum Empfange

meldet; die Nachfrageberechtigung wird

nicht geprüft. Hat sich der Abholer verspätet,

so wird die Sendung beim Bahnhofpostamte

und wenn ein solches nicht besteht,

beim Bahnstationsamte hinterlegt, falls

dieses dazu bereit ist.

b) Zeitungssendungen mit andersfarbigen

Schleifen, sofern sie offen befördert werden,

sind zum AbsPA. zur Abgabe zu überbringen.

Die Sendungen, deren Abholung

vorbehalten wurde, sind sofort nach dem

Einlangen beim Amte zur Ausgabe bereitzuhalten.

(7) Die ausnahmsweise Vermittlung von Verschleißerzeitungen

durch Eisenbahnschaffner in

Zügen, in denen sonst keine Post befördert wird,

wird durch besondere Anordnungen geregelt.

§ 36. Eisenbahnerzeitungen.

(1) An Eisenbahnbedienstete können Tageszeitungen,

die für sie bestimmt sind und am

Bahnhof abgeholt werden sollen, als „Eisenbahnerzeitungen"

versendet werden. Dafür gelten

die allgemeinen Bestimmungen mit den folgenden

Abweichungen

(2) Die Eisenbahnbediensteten, die diese Art der

Versendung anstreben, haben sich darüber mit

dem Herausgeber zu verständigen.

(3) Herausgeber, die hievon Gebrauch machen

wollen, haben dies der zuständigen Post- und

Telegraphendirektion (Inspektorat) anzuzeigen

und die Eisenbahnstation, an denen Eisenbahnerzeitungen

abzugeben sind, dem VerlPA. mit besonderer

Anmeldung bekanntzugeben; dafür gilt

§ 35 Abs. 3.

(4) Der Herausgeber hat jedes Stück, und wenn

für einen Bahnhof mehrere Stücke zur Abgabe

bestimmt sind, alle zusammen unter eine rote

Schleife zu legen, auf der in der nachstehenden

Reihenfolge anzugeben ist

oben: der Name der Zeitung und, wenn

mehrere Stücke unter einer Schleife enthalten

sind, ihre Zahl,

in der Mitte: groß und auffällig der Vermerk

„Eisenbahnerzeitungen",

darunter: besonders auffällig der Name

der Bestimmungsstation. Diese Zeitungen dürfen

nicht zusammen mit den Verschleißerzeitungen

unter einer gemeinsamen Schleife (Hauptschleife)

verpackt werden.

(5) Die Sendungen mit Eisenbahnerzeitungen

werden in der Bestimmungsstation dem Bahnbediensteten

ausgefolgt, der sich zum Empfange

meldet; im übrigen wird sinngemäß nach § 35

Abs. 6 lit. a vorgegangen.

(6) § 35 Abs. 7 gilt auch für Eisenbahnerzeitungen.

§ 37. Bahnhofzeitungen.

Zeitungen können auch als Bahnhofzeitungen

unter den Bedingungen versendet werden, die die

Postordnung für die Bahnhofbriefe festsetzt, soweit

nicht die Bedürfnisse des Zeitungsdienstes

eine Änderung dieser Bedingungen notwendig

machen. Die abweichenden Bestimmungen werden

durch besondere Anordnungen festgesetzt.

4. Abschnitt.

Einhebung der Zeitungsbezugsgelder.

§ 38. Grundsätzliches.

Die Post besorgt über Antrag der Herausgeber

auch die Einhebung der fälligen Bezugsgelder für

den Bezug der Zeitungen. Dieser Antrag ist auch

dem zuständigen VerlPA. zur Kenntnis zu

bringen. Die Post vermittelt nicht zwischen dem

Bezieher und dem Herausgeber wegen Nach- oder

Zurückzahlung des Bezugspreises usw.

§ 39. Übermittlung der Bezugsbestätigungen

(Inkassoscheine) an

die Absatzpostämter durch die

Herausgeber.

(1) Der Herausgeber hat dem AbsPA. die einzuhebenden

Zeitungsgelder mitzuteilen. Dies geschieht

entweder

1. durch die mit den Bezugs(Zahlungs)bestätigungen

vereinigten Bezugslisten oder

2. durch Einhebungskarten, denen soviele Bezugs

(Zahlungs)bestätigungen (Inkassoscheine) beizufügen

sind, als Einhebungen durchgeführt

werden sollen. Erstere werden sich besser für

Wochen- und Monatsschriften, letztere für Tageszeitungen

eignen.

(2) Die mit den Bezugsbestätigungen vereinigten

Bezugslisten, sowie die Einhebungskarten mit den

dazugehörigen Bezugs(Zahlungs)bestätigungen

(Inkassoscheinen) sind von den Herausgebern nach

den von der Post vorgeschriebenen Mustern selbst

herzustellen. Erstere sind mit Durchdruck auszufüllen.

Von den Einhebungskarten haben die

Herausgeber bei der ersten Übersendung den

Postämtern Doppel der Karten beizugeben, die

beim Postamte verbleiben. Die Übersendung hat

mit freigemachtem Brief zu erfolgen.

§ 40. Einhebungsgebühr.

Für die Einhebung wird für jede Bezugs(Zahlungs)

bestätigung eine Einhebungsgebühr berechnet,

die von dem zu überweisenden Gesamtbetrag

in Abzug zu bringen ist. Der abzüglich

der Einhebungsgebühr verbleibende Betrag der

Bezugsgelder wird vom AbsPA. insgesamt mittels

Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto der

Zeitung überwiesen, wobei die Erlagscheineinzahlungsgebühr

von dem zu überweisenden Betrage

abgezogen wird.

5. Abschnitt.

Verantwortlichkeit.

§ 41. Ausschließung jeder Haftung.

Die Post übernimmt hinsichtlich der ihr zur

Beförderung übergebenen Zeitungen keine wie

immer geartete Verantwortung oder Haftung.

3. HAUPTSTÜCK.

Verkehr mit dem Auslande.

(Postvertrieb.)

1. Abschnitt.

Verkehr aus dem Auslande.

§ 42. Umfang des Dienstzweiges.

(1) Jedermann kann bei den österreichischen

Postdienststellen ausländische Zeitungen bestellen,

die am Postvertriebe (§ 2) teilnehmen. Die Post

führt die Bestellung bei den auswärtigen, damit

betrauten Stellen durch, befördert die eingelangten

Stücke an die Bezieher und rechnet mit den

Stellen ab, die ihr die Zeitungen aus dem Auslande

vermitteln.

(2) Die Post gibt für den Verkehr aus dem

Auslande eine Postzeitungsliste heraus; sie

enthält die gangbarsten ausländischen Zeitungen,

die am Postvertriebe teilnehmen, und liegt bei

jenen Postämtern auf, bei denen Bedarf besteht.

Nach Bedarf erscheinen Nachtragslisten.

Das Nähere über die Ausstattung der Listen, ihre

Ausgabezeit usw. wird durch besondere Anordnungen

bestimmt, soweit nicht schon dieser Abschnitt

Bestimmungen darüber enthält.

(3) Die Postdienststellen sind verpflichtet, Bestellungen

zu den aufgestellten Bedingungen anzunehmen.

Ist die Zeitung, die bestellt werden

soll, nicht in der Postzeitungsliste eingetragen,

so wird die Bestellung nur vorgemerkt, bis das

Postamt beim Zeitungsposamt Wien 1 die Bezugsbedingungen

erfragt hat; diese werden dem

Bezieher sodann kostenfrei bekanntgegeben.

§ 43. Einrichtung der Postzeitungsliste.

Die Postzeitungsliste enthält die Angaben, die

zur Annahme und Durchführung der Bestellungen

notwendig sind, u. zw.

a) den Namen der Zeitung und den Ort, wo

sie erscheint,

b) das Durchschnitts- und Jahresgewicht,

c) die Angabe, wie oft sie erscheint,

d) die zulässige Bezugszeit und

e) den Bezugspreis in Schilling und Groschen.

§ 44. Bezugszeit.

(1) Als kürzeste Bezugszeit läßt die Post zu

einen Monat, wenn die Zeitung wenigstens

einmal wöchentlich,

ein Vierteljahr, wenn sie seltener, aber wenigstens

einmal monatlich,

ein halbes Jahr, wenn sie wenigstens dreimal

halbjährlich erscheint.

(2) Als regelmäßige Bezugszeit läßt sie nur

folgende Abschnitte zu

ein Vierteljahr, mit Beginn vom 1. Jänner,

1. April, 1. Juli und 1. Oktober an,

ein halbes Jahr, mit Beginn vom 1. Jänner

und vom 1. Juli an,

ein Jahr, mit Beginn vom 1. Jänner an.

(3) Sofern es der Herausgeber gestattet, können

die Zeitungen mit der unter Abs. 2 angegebenen

Bezugszeit auch für folgende kürzere Abschnitte

bestellt werden (besondere Bezugszeiten)

a) die Zeitungen mit vierteljähriger Bezugszeit

1. für den zweiten und dritten Monat des

Vierteljahres zusammen oder für den

dritten Monat allein,

2. für den einzelnen Monat oder für zwei

aufeinanderfolgende Monate des Vierteljahres

zusammen;

b) die Zeitungen mit halbjähriger Bezugszeit

für das mit 1. April oder das mit 1. Oktober

beginnende Vierteljahr;

c) die Zeitungen mit ganzjähriger Bezugszeit

für die Zeit vom 1. April, 1. Juli oder

1. Oktober je bis zum Ablauf des Jahres.

(4) Als Monat gilt immer nur der Kalendermonat.

(5) Andere als die angegebenen Bezugszeiten

sind nur bei Zeitungen statthaft, deren Erscheinungsweise

durch besondere Verhältnisse bedingt

ist, wie bei Ausstellungs-, Bade-, Kurzeitungen

u. dgl. durch die Dauer der Ausstellung, der Bade- oder

Kurzeit usw.; jedoch müssen auch bei diesen

die Bezugszeiten soweit als möglich mit den vorstehenden

Bestimmungen in Einklang gebracht

werden.

(C) Die Zulassung der besonderen Bezugszeiten,

die Bestimmungen über die Bezugszeiten im

Falle Abs. 5 und etwaige sonstige besondere Bestimmungen

über die Bezugszeiten sind in der

Postzeitungsliste ersichtlich gemacht.

(7) Sind bei einer Zeitung in der Postzeitungsliste

mehrere Bezugszeiten angegeben, so gilt die

an erster Stelle angeführte als die regelmäßige.

§ 45. Bezugspreis.

(1) Der Bezugspreis einer ausländischen Zeitung

setzt sich zusammen aus

a) dem ausländischen Erlaßpreise,

b) der österreichischen Versandgebühr und

c) der österreichischen Bestellgebühr.

(2) Der ausländische Erlaßpreis ist der Betrag,

den die österreichische Postverwaltung der auswärtigen

Vermittlungsstelle zu vergüten hat. Er

wird in Schilling und Groschen umgerechnet.

(3) Die österreichische Versandgebühr für Tageszeitungen

und Monatsschriften wird auf nachstehende

Weise ermittelt

a) für bereits bestehende Zeitungen, die nicht

öfter als einmal täglich erscheinen, wird

nach dem Gesamtgewicht der in der Zeit

vom 1. Oktober bis 30. September des

nächstfolgenden Jahres erscheinenden Nummern

der Jahresgebührenbetrag festgestellt,

wobei für jedes Kilogramm 1 S 20 g berechnet

wird. Übersteigt das Durchschnittsgewicht

der Nummern einer Zeitung

20 Gramm nicht, so wird für jede Nummer

2 Groschen berechnet,

b) für neu erscheinende Zeitungen werden das

Jahresgewicht und der Jahresgebührenbetrag

nach dem Gewicht der vorgelegten

Probenummer(n) berechnet,

c) bei Zeitungen, die an einem oder mehreren

Tagen der Woche, in mehr als einer Ausgabe

erscheinen (z. B. Morgenausgabe und

Abendausgabe), ist bei Ermittlung des

Jahresgebührenbetrages so vorzugehen, als

ob es sich um zwei oder mehrere verschiedene

Zeitungen handeln würde. Die

Gewichts- und Gebührenermittlung hat für

jede Ausgabe getrennt nach lit. a zu erfolgen.

Zu lit. a, b und c: Die für die Bezugszeit entfallende

Versandgebühr wird durch entsprechende

Teilung des Jahresgebührenbetrages ermittelt.

(4) Die Bestellgebühr gilt für die regelmäßige

Bezugszeit.

(5) Der Bezugspreis wird auf volle Groschen

aufgerundet.

§ 46. Bestellung.

(1) Der Besteller hat dem Postamte den Namen

der Zeitung und die gewünschte Bezugszeit, ferner

die Anschrift, an die die Zeitung geliefert werden

soll, anzugeben und den Bezugspreis bar zu erlegen.

Wird die Zeitung bei einem anderen als

dem AbsPA. bestellt, so hat der Besteller für die

Sonderleistung, die der Post bei Durchführung

solcher Bestellungen erwächst, die Bestell-Vermittlungsgebühr

zu erlegen; sie gilt für jede Zeitung

und jeden Bezieher.

(2) Die Bestellungen können auch schriftlich

unter gleichzeitiger Übersendung des Bezugspreises

und gegebenenfalls der Bestell-Vermittlungsgebühr

erfolgen. Reicht der übersendete Betrag

nicht aus, so gilt die Bestellung erst dann

als angenommen, wenn der Besteller den ihm

bekanntgegebenen Unterschied nachgezahlt hat.

(3) Die Bestellung und die Bezahlung wird dem

Besteller vom Postamte bescheinigt. Die Bestellung

darf nur für die dem Bestellantrage nächstliegende

Bezugszeit erfolgen; Bestellanträge für

späterliegende Bezugszeiten werden nicht angenommen.

(4) Die Bestellung soll so früh erfolgen, daß

unter Einrechnung des Postenlaufes und der zur

Durchführung nötigen Zeit die Versendung rechtzeitig

beginnen kann. Die Postämter nehmen auch

verspätete Bestellungen an, solche nach Beginn

der Bezugszeit aber nur dann, wenn sie sich

rückwirkend auf die ganze laufende Bezugszeit

erstrecken. Der Bezieher trägt alle Nachteile, die

sich aus einer verspäteten Bestellung ergeben.

(5) Das Postamt leitet die Bestellungen mit tunlichster

Beschleunigung weiter. Verlangt der Besteller

die Weiterleitung seiner Bestellung auf

telegraphischem Wege oder mit Flugpost, so muß

er die besonderen Kosten dafür tragen.

(6) Irrtümer des Postamtes bei Berechnung des

Bezugspreises haben weder der Post noch dem

Besteller zum Nachteil zu gereichen. Die Post

zahlt zu viel eingehobene Beträge zurück und der

Besteller ist verpflichtet, zu wenig eingehobene

nachzuzahlen. Dafür gelten sinngemäß die §§ 12

und 13 der Postordnung; es bleibt jedoch dem

Ermessen der Post überlassen, zu bestimmen, von

welchem Betrag an Überzahlungen von Amts

wegen zurückgezahlt werden. Die Weigerung des

Bestellers, den nachgeforderten Betrag zu zahlen,

berechtigt die Post, die Zeitung für jenen Bezugsabschnitt

abzubestellen, für den der Bezugspreis

nicht voll gedeckt ist; dem Besteller wird

der übrigbleibende Betrag zurückgezahlt. Soweit

eine Abbestellung nicht möglich ist, zieht die

Weigerung des Bestellers die Unbestellbarkeit der

Zeitung nach sich.

§ 47. Widerruf einer Bestellung.

(1) Der Besteller kann die Bestellung widerrufen.

Jedes Postamt nimmt den Widerruf an;

der Besteller hat zum Nachweis seiner Berechtigung

den Bestellschein über die Bestellung vorzuweisen.

(2) Für die Durchführung des Widerrufes der

Bestellung hat der Bezieher die Widerrufsgebühr

zu entrichten. Verlangt er den Widerruf auf

telegraphischem Wege oder mit Flugpost, so hat

er die Kosten zu tragen; diese werden ihm nachträglich

bekanntgegeben; zur Sicherstellung hat

er einen entsprechenden Betrag zu erlegen.

(3) Die Post übernimmt keine Gewähr dafür,

daß die auswärtige Vermittlungsstelle oder der

Herausgeber den Widerruf annimmt.

(4) Ist der Widerruf angenommen worden, so

zahlt die Post, was sie erstattet erhält, und die

österreichische Versandgebühr zurück; die Bestell-

und die allenfalls eingehobene Bestell-Vermittlungsgebühr

verbleibt ihr.

§ 48. Abgabe. Nachlieferung.

(1) Das AbsPA wacht darüber, daß vollzählig

und rechtzeitig geliefert wird. Fehlende Stücke

hat es sofort nachzufordern; die Post übernimmt

jedoch keine Gewähr für die Nachlieferung.

(2) Ist nicht rechtzeitig oder erst nach Beginn

der Bezugszeit bestellt worden und hat der Besteller

nicht auf die bisher erschienenen Stücke

verzichtet, so liefert die Post Stücke nur soweit

nach, als sie die auswärtige Stelle ihr zur Verfügung

stellt.

(3) Für die Abgabe gilt sinngemäß § 28.

§ 49. Anschriftänderung.

(1) Im Inlande

a) Soll über Wunsch des Beziehers eine im

Postvertriebe aus dem Auslande bezogene

Zeitung auf höchstens 14 Tage nach einem

neuen Bestimmungsort versendet werden,

so hat das bisherige AbsPA. die Stücke mit

der neuen Anschrift des Beziehers und dem

Vermerk „Postvertrieb" zu versehen und an

das neue Bestimmungspostamt abzuleiten.

b) Soll über Wunsch des Beziehers eine im

Postvertriebe aus dem Auslande bezogene

Zeitung auf längere Zeit als 14 Tage nach

einem neuen Bestimmungsort versendet

werden, so erfolgt eine solche Versendung

durch Anschriftänderung. Diese hat das

bisherige AbsPA. unmittelbar beim Postamte

des Erscheinungsortes (VerlPA.) zu

veranlassen und hievon das zuständige ZPA.

und das neue AbsPA. zu verständigen. Das

bisherige AbsPA. hat vom Bezieher für die

von ihm begehrte Anschriftänderung die

hiefür vorgesehene Gebühr (§ 67 Z. 4) einzuheben.

Bei jedem weiteren Begehren des

Beziehers um Anschriftänderung, bzw.

Versendung nach einem anderen Bestimmungsort

für mehr als 14 Tage wiederholt

sich das Verfahren.

(2) Nach dem Auslande

Soll über Wunsch des Beziehers eine bisher in

Österreich im Postvertriebe bezogene ausländische

Zeitung nach dem Auslande versendet werden,

so erfolgt eine solche geänderte Versendung ausschließlich

durch Anschriftänderung. Diese hat

das bisherige AbsPA. unmittelbar beim Postamt

des Erscheinungsortes (VerlPA.) zu veranlassen

und hievon das zuständige ZPA. und das neue

AbsPA. zu verständigen. Die Änderung der Versendung

durch Anschriftänderung kann sowohl

nach einem am Postvertriebe teilnehmenden als

auch nach einem daran nicht teilnehmenden Lande

erfolgen. Im letzteren Falle hat die Verständigung

des neuen AbsPA. zu entfallen. Für die Anschriftänderung

hat der Bezieher die hiefür entfallende

Gebühr (§ 67 Z. 4) zu entrichten, die das bisherige

AbsPA. von ihm einzuheben hat.

(3) Aus dem Auslande

Soll über Wunsch des Beziehers eine bisher

im Auslande im Postvertriebe bezogene ausländische

Zeitung nach Österreich versendet werden,

so erfolgt eine solche Versendung durch Anschriftänderung,

gleichviel ob das ursprüngliche Absatzland

der Zeitung mit Österreich den Postvertrieb

unterhält oder nicht.

(4) Im Auslande

Das gleiche trifft zu, wenn über Wunsch des

Beziehers eine im Auslande im Postvertriebe bezogene

österreichische Zeitung innerhalb des bisherigen

Bestimmungslandes oder nach einem

anderen (fremden) Bestimmungsland versendet

werden soll, u. zw. auch dann, wenn das

neue Bestimmungsland mit Österreich nicht im

Postvertriebe steht.

§ 50. Unbestellbarkeit am Bestimmungsorte;

Zurücksendung.

Unbestellbare Stücke werden vom AbsPA.

mit dem Namen des Beziehers und der Ablieferungsstelle,

einem Abdruck des OT-Stempels und

dem Unbestellbarkeitsvermerk versehen, an das

für die Durchführung der Bestellung zuständige

österreichische ZPA. gesendet.

§ 51. Übertragung des Bezuges.

Die Übertragung des Zeitungsbezuges vom bisherigen

Bezieher auf einen anderen ist nicht zugelassen.

§ 52. Änderung der Bezugsbedingungen.

(1) Preisänderungen gelten nur für die Bestellungen,

die mit dem Zeitpunkte wirksam werden,

von dem an die Zeitungsliste gilt, die die geänderten

Preise enthält.

(2) Bei Änderung anderer Bezugsbedingungen,

z. B. bei dauernder Verringerung der Ausgaben,

lehnt die Post jede Mithilfe dazu ab,

von der auswärtigen Vermittlungsstelle irgendwelche

Zurückzahlungen zu erlangen. Auf Antrag

wird dem Bezieher die nicht verbrauchte

österreichische Versandgebühr zurückgezahlt; Beträge

unter 50 g werden jedoch nicht vergütet.

§ 53. Einstellung der Herausgabe.

Wird die Herausgabe dauernd oder zeitweilig

eingestellt, so gilt folgendes

a) Die Post gewährt ihre Mithilfe zum Versuch,

den nicht verbrauchten Teil des ausländischen

Erlaßpreises zu erlangen. Dazu

bedarf es eines schriftlichen Antrages des

Beziehers. Wird die Zeitung nur zeitweilig

eingestellt, so kann vor Ablauf der Bezugszeit

die Zurückzahlung erst dann beantragt

werden, wenn die Zeitung wieder zu erscheinen

begonnen hat.

b) Auf Antrag wird dem Bezieher die nicht

verbrauchte österreichische Versandgebühr

zurückgezahlt; Beträge unter 50 g werden

nicht vergütet.

c) Die Bestell- und die Bestell-Vermittlungsgebühr

verbleiben der Post.

2. Abschnitt.

Verkehr nach dem Auslande.

§ 54. Umfang des Dienstzweiges.

(1) Im Verkehr nach dem Auslande erhalten die

ZPÄ. Bestellungen auf österreichische Zeitungen,

die am Postvertrieb teilnehmen, von den zuständigen

ausländischen ZDSt., führen sie bei den

Herausgebern durch, fertigen die von diesen gelieferten

Zeitungsstücke nach dem Auslande ab

und rechnen mit den ausländischen ZDSt. und

den österreichischen Herausgebern ab.

(2) Die österreichischen Herausgeber, die am

Postvertrieb nach dem Auslande teilnehmen

wollen, müssen dies im Ansuchen um Zulassung

zum Zeitungsverkehre (§ 3) ausdrücklich beantragen

und dabei die Bezugszeiten, die sie zulassen,

und den Preis angeben, zu dem sie die

Zeitungen der österreichischen Post überlassen

(Ankaufspreis). Für die Bezugszeiten gilt § 44.

Wegen Bekanntgabe von Änderungen im

Ankaufspreis und in der Bezugszeit seitens der

Herausgeber an die VerlPÄ. siehe § 61.

(3) Die österreichische Post liefert den ausländischen

Stellen eine Liste der österreichischen

Zeitungen, die an diesem Verkehre teilnehmen.

Nach Bedarf gibt sie Nachträge dazu aus. Die

Liste ist ähnlich eingerichtet wie die im § 43

erwähnte.

§ 55. Österreichischer Erlaßpreis.

(1) Die österreichische Post berechnet den auswärtigen

Stellen den österreichischen Erlaßpreis.

Er setzt sich zusammen

a) aus dem österreichischen Ankaufspreis,

b) der österreichischen Versandgebühr und

c) der österreichischen Bestellgebühr.

(2) Der österreichische Ankaufspreis ist der

Betrag, zu dem der Herausgeber die Zeitung der

österreichischen Post liefert. Er darf dafür keinen

höheren Preis berechnen, als den er für die Bezieher

festsetzt, die die Zeitung bei seinem

eigenen Verlage selbst abholen.

(3) Die österreichische Versandgebühr wird nach

§ 45 Abs. 3 berechnet.

(4) Für die österreichische Bestellgebühr gilt

§ 45 Abs. 4.

(5) § 45 Abs. 5 gilt auch für den Verkehr nach

dem Auslande.

§ 56. Bestellung bei den österreichischen

Herausgebern.

(1) Die Bestellung beim Herausgeber bewirkt

das VerlPA. mittels Bestellschreibens. Dieses enthält

den Namen der Zeitung, den Ankaufspreis,

die Zahl der bestellten Stücke und die Bezugszeiten,

auf die die Bestellung lautet.

(2) Das VerlPA. übergibt die Bestellschreiben

sofort nach dem Einlangen jeder Bestellung dem

Herausgeber.

§ 57. Lieferung der bestellten

Stücke.

(1) Mit Beginn der Bezugszeit hat der Herausgeber

dem VerlPA. die bis dahin bestellten

Stücke zu liefern; die Beschränkungen des § 25

Abs. 5 gelten auch für diesen Verkehr.

(2) a) Die Verpackung besorgt in der Regel

das VerlPA.

b) Übernimmt der Herausgeber das Verpackungsgeschäft,

so übergibt ihm das

VerlPA. Übersichten zur Richtschnur bei

der Verpackung und für die Bezeichnung

der Zeitungsbunde.

(3) Für die Zeit der Einlieferung gilt § 25

Abs. 3; besorgt das VerlPA. die Verpackung, so

wird die Zeit für die Einlieferung so festgesetzt,

daß die Post die Verpackung ohne kostspielige

Sondereinrichtungen ordnungsgemäß bewirken

kann.

(4) Liefert der Herausgeber die Stücke unverpackt,

so prüft das VerlPA. die Vollzähligkeit;

fehlende Stücke fordert es sofort nach, überzählige

stellt es dem Herausgeber zurück. Der

rechtzeitigen Nachforderung muß der Herausgeber

unverzüglich nachkommen.

(5) Kann der Herausgeber bei verspäteten Bestellungen

nicht die volle Zahl der seit Beginn

der Bezugszeit erschienenen Nummern liefern, so

hat er dies dem VerlPA. bei der Lieferung

schriftlich mitzuteilen.

§ 58. Zeitungsbeilagen.

(1) Soweit im Verkehr mit einzelnen Ländern

nicht etwas anderes vereinbart und kundgemacht

ist, unterliegen Zeitungsbeilagen (§§ 20 und 21)

den für Drucksachen geltenden Gebühren, die bar

zu verrechnen sind.

§ 59. Beförderung.

Für die Beförderung gilt § 26.

§ 60. Nachlieferung.

(1) Hat der Herausgeber die Verpackung selbst

besorgt, so muß er fehlende Stücke, die von den

auswärtigen Stellen rechtzeitig nachgefordert

werden, nachliefern, sofern er noch über solche

Stücke verfügt. Ist dies nicht mehr der Fall, muß

er dies dem VerlPA. schriftlich bescheinigen.

(2) Das gleiche gilt auch für die Stücke, die

aus einer nicht unmittelbar vom Herausgeber

verpackten Lieferung unnachweisbar geworden

und rechtzeitig nachgefordert worden sind.

§ 61. Änderung der Bezugsbedingungen.

Der Herausgeber hat, abgesehen von den in

§ 3 Abs. 4 angeführten Änderungen, insbesondere

auch eine Änderung des Ankaufspreises und der

Bezugszeit unverzüglich seinem VerlPA. bekanntzugeben.

Änderungen des Ankaufspreises oder

der Bezugszeit, die der Herausgeber später als

1 Monat und 20 Tage vor Beginn der regelmäßigen

Bezugszeit (§ 44 Abs. 2) seinem VerlPA.

bekanntgibt, bleiben für die nächstfolgende regelmäßige

Bezugszeit unberücksichtigt.

§ 62. Unterbrechung oder Einstellung

des Erscheinens.

(1) Der Herausgeber muß jede Unterbrechung

im Erscheinen oder jede Einstellung des Erscheinens

dem VerlPA. unverzüglich schriftlich

bekanntgeben.

(2) Erhebt der auswärtige Bezieher Anspruch

auf Vergütung des Preises, der auf die Zeit der

Unterbrechung oder der Einstellung entfällt, so

vermittelt das VerlPA. den Anspruch an den

Herausgeber und die Leistung der von diesem

zugestandenen Vergütung an die auswärtige

Vermittlungsstelle,

(3) Das VerlPA. gibt die Ansprüche vor Ablauf

der Bezugszeit an den Herausgeber erst weiter,

nachdem die Zeitung wieder zu erscheinen begonnen

hat.

§ 63. Verbot der Verbreitung einer

Zeitung im Auslande.

(1) Wird die Verbreitung einer österreichischen

Zeitung im Auslande verboten, so gibt das VerlPA.

dies dem Herausgeber schriftlich bekannt.

(2) § 62 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß auch für

solche Fälle.

§ 64. Abrechnung mit dem Herausgeber.

(1) Über die gelieferten Zeitungen wird mit

dem Herausgeber vierteljährlich abgerechnet.

(2) Auf Verlangen werden ihm schon vorher

angemessene Abschlagszahlungen auf die von

ihm bereits gelieferten Stücke geleistet.

3. Abschnitt.

§ 65. Verlegerstücke.

(1) Zeitungsverleger haben das Recht, die Anschriften

der von ihnen geworbenen Bezieher

unmittelbar dem VerlPA. mitzuteilen (Verlegerstückverkehr).

(2) Im Verkehr, mit welchen Ländern der Verlegerstückverkehr

zugelassen ist und die näheren

Gebühren- und sonstigen Bestimmungen werden

jeweils verlautbart.

4. Abschnitt.

Haftung.

§ 66. Umfang der Haftung.

Die österreichische Post haftet im Verkehr aus

dem Auslande dem Besteller für den Bezugspreis

unter denselben Bedingungen und im selben Umfange

wie für eine Postanweisung und im Verkehr

nach dem Auslande dem Herausgeber für

den Betrag seiner Forderung für die gelieferten

Stücke. Eine weitergehende Haftung übernimmt

sie nicht.

5. Abschnitt.

Sondergebühren im Postvertriebe.

§ 67. Ausmaß der Gebühren.

Es beträgt

1. die Bestellgebühr für die regelmäßige

Bezugszeit § 45 Abs. 4 .... 50 g

2. die Bestell-Vermittlungsgebühr § 46

Abs. 1 20 g

3. die Widerrufsgebühr § 47 Abs. 2

ist gleich der Gebühr für einen einfachen

Einschreibbrief nach dem Herkunftslande

der Zeitung, deren Bestellung

widerrufen wird;

4. die Gebühr für die Anschriftänderung

§ 49 bei Zeitungen, die einmal

wöchentlich oder seltener erscheinen 1 S 50 g

bei Zeitungen, die öfter als einmal

wöchentlich erscheinen 3 S —;

diese Bauschgebühren gelten für jede Anschriftänderung

ohne Rücksicht auf deren Dauer innerhalb

der Bezugszeit.

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Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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