44. Verordnung: Erlassung einer neuen Zeitungspostordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
.
Artikel I.
Auf Grund des § 24 des Postgesetzes wird die
Zeitungspostordnung neu herausgegeben.
Artikel II.
Kundmachungen oder besondere Anordnungen,
die die Zeitungspostordnung vorsieht, werden
nach dem Ermessen der Postverwaltung durch das
Post- und Telegraphenverordnungsblatt, in den
Auslandsposttarifen oder durch die amtlichen oder
sonstigen Zeitungen oder durch Anschlag bei den
Postdienststellen verlautbart.
Artikel III.
Die wöchentlich einmal erscheinenden Zeitungen,
deren Postauflage entsprechend groß ist,
können auf Ansuchen des Herausgebers den Bestimmungen
für die Tageszeitungen angeschlossen
werden; sonst unterliegen sie den Bestimmungen
für die Monatsschriften.
Artikel IV.
Die neue Zeitungspostordnung tritt am Ersten
des auf die Verlautbarung folgenden Monates in
Wirksamkeit.
Waldbrunner
Zeitungspostordnung.
1. HAUPTSTÜCK.
Eingangsbestimmungen.
§ 1. Grundsätzliches.
(1) Die Zeitungen unterliegen im allgemeinen
den Bestimmungen der Postordnung (PO.) über
die Drucksachen.
(2) Die Zeitungspostordnung (ZO.) regelt den
besonderen Dienst, der bei der Post für den
Verkehr mit den Zeitungen (Zeitungsverkehr)
eingerichtet ist.
§ 2. Postversand, Einhebung
der Zeitungsbezugsgelder, Postvertrieb.
Die Einrichtungen für den Zeitungsverkehr
sind
1. im Inlandsverkehr
a) der Postversand,
b) die Einhebung der Zeitungsbezugsgelder;
2. im Auslandsverkehr
der Postvertrieb, soweit nicht für den Verkehr
mit einzelnen Ländern etwas anderes vereinbart
oder bestimmt wurde und dies gemäß Artikel II
der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr,
womit die Zeitungspostordnung erlassen
wurde, kundgemacht ist.
§ 3. Anmeldung einer in Österreich
erscheinenden Zeitung zum
Zeitungsverkehre.
(1) Der Herausgeber einer in Österreich erscheinenden
Zeitung, der sie am Zeitungsverkehre
teilnehmen lassen will, muß darum schriftlich in
der von der Post festgesetzten Form bei der Post-
und Telegraphendirektion (Inspektorat) ansuchen,
die nach dem Erscheinungsorte zuständig ist. Dem
Ansuchen ist eine Probenummer beizugeben.
(2) Über das Ansuchen erhält der Herausgeber
von der Post- und Telegraphendirektion (Inspektorat)
einen Bescheid. Vor dessen Erhalt ist die
Teilnahme am Zeitungsverkehre nicht gestattet.
Wird die Zulassung abgelehnt, so muß dies
im Bescheide begründet werden. Gegen die Ablehnung
steht dem Einreicher die Berufung an
die oberste Postbehörde zu [§ 10 der Postordnung
(PO.)].
(3) Im Bescheide wird das Postamt bezeichnet,
das als Vermittlungsstelle zwischen dem Verleger
(Herausgeber) und den beteiligten Postämtern
dient (Verlagspostamt, VerlPA.) sowie
die Postämter, bei denen die Aufgabe der Zeitungen
erfolgen kann (Aufgabepostämter).
(4) Der Herausgeber hat Änderungen in den
Angaben des unter Abs. 1 erwähnten Ansuchens,
insbesondere im Titel der Zeitung und im Orte
des Erscheinens, in der Erscheinungs- und Versendungsweise,
ferner Änderungen beim Herausgeber
selbst oder in dessen Anschrift sowie auch
eine vorübergehende oder dauernde Einstellung
des Blattes unverzüglich anzuzeigen. Das Nähere
hierüber, vor allem welchen Stellen die Änderungen
anzuzeigen sind, wird durch besondere
Anordnungen festgesetzt.
(5) Erscheint eine Zeitung, die bisher als Beiblatt
einer anderen herausgegeben wurde, nunmehr
selbständig, so gilt sie für den Zeitungsverkehr
als neu erscheinende Zeitung und muß
zur Teilnahme daran neu angemeldet werden.
§ 4. Zeitungen mit verschiedenen
Bezugsmöglichkeiten.
(1) Bestehen bei einer Zeitung verschiedene Bezugsmöglichkeiten,
so kann der Herausgeber die
Zulassung zum Zeitungsverkehre zwar mit
einem Ansuchen beantragen, doch gilt für diesen
Verkehr jede solche auf besondere Art beziehbare
Zeitung als eine eigene Zeitung.
(2) Solche Bezugsmöglichkeiten sind insbesondere
a) bei Zeitungen, die an einem oder mehreren
Tagen der Woche zwei oder mehrere Ausgaben
haben, der Bezug auf die Weise, daß
1. an jedem Versendungstage nur eine Versendung
an den Bezieher stattfindet oder
2. jede Ausgabe gesondert versendet wird
oder zwei Ausgaben vereinigt und die
dritte gesondert u. dgl. oder
3. der Bezug der Hauptausgabe und jeder
weiteren Ausgabe auch gesondert zugelassen
wird;
b) bei Zeitungen überhaupt
1. der Bezug mit Beiblättern oder ohne
solche,
2. außer in der vollständigen auch in einer
gekürzten oder zusammenfassenden Ausgabe
oder in mehreren solchen,
3. mit verschiedenen Bezugszeiten, z. B. in
einer Wochen- und einer Monatsausgabe
u. dgl.,
4. in einer teueren und in einer billigen
Ausgabe,
5. bei Monatsschriften der Bezug in einer
festen Rolle zu einem anderen Preise als
bei flacher Verpackung.
§ 5. Besondere Bestimmungen über
die Beschaffenheit der Zeitungen.
(1) Im Zeitungsverkehre dürfen dem Inhalte
der Zeitung keine wie immer gearteten Zusätze
und Zeichen beigefügt werden.
(2) Dagegen ist gestattet, Abbildungen oder
kleine flache Stoff-, Zeug- oder ähnliche Muster,
die als unentbehrliche Beigaben zur Erläuterung
wissenschaftlicher oder technischer Aufsätze
dienen, der betreffenden Stelle unmittelbar beizufügen,
wenn sie die Stärke des Papieres der
Zeitung nicht wesentlich überschreiten; die
Muster dürfen nicht die Eigenschaft von wirklichen
Warenproben haben.
(3) Folgende Drucksachen werden so angesehen,
als ob ihr Inhalt in der Zeitung selbst gedruckt
wäre
a) gedruckte Ankündigungen oder Einladungen
zum Bezuge, die der Zeitung, die sie
betreffen, beigelegt werden, wenn sie sich
auf die Angabe des Titels, des Erscheinungsortes,
der Bezugsmöglichkeit und des Preises
sowie auf kurze Angaben des Inhaltes, des
Planes, der Mitarbeiter, auf Proben des
Druckes oder der Bilder beschränken und
nicht größer als eine Blattseite sind. Postanweisungen
oder Erlagscheine des Postsparkassenamtes
und privater Geldinstitute
sowie Postkarten oder Bestellzettel, die zur
Bestellung des Blattes beigelegt werden,
gelten als Bezugseinladungen; diese können
durch Druck oder ein anderes mechanisches
Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sein;
b) gedruckte Ankündigungen, die vom Herausgeber
oder von der Schriftleitung (Verwaltung)
ausgehen und sich auf besondere Ereignungen
im Erscheinen der Zeitung beziehen,
mit der sie versendet werden.
§ 6. Vom Zeitungsverkehr ausgeschlossene
Druckschriften.
Vom Zeitungsverkehre sind alle Druckschriften
ausgeschlossen
a) die zwar regelmäßig wiederkehrend, jedoch
seltener als einmal im Vierteljahr erscheinen;
b) die als Einzelnummer samt Beilagen
schwerer als 1000 Gramm sind (§ 21 Abs. 3
lit. b);
c) die bloß geschäftliche Anpreisungen oder
Ankündigungen bezwecken, wie insbesondere
Zeitungen, die selbst oder in Verbindung
mit den als Beilagen beigegebenen
Drucksachen ausschließlich oder vorwiegend
Anzeigen oder Ankündigungen (Annoncen)
enthalten, solche, die im vorwiegenden
Maße Ankündigungsblätter sind und deren
politischer, Unterhaltungs- oder Nachrichtenteil
nebensächlich erscheint, oder
solche, deren Inhalt hauptsächlich und offensichtlich
nur zur Empfehlung von einem
oder mehreren Geschäften oder Unternehmungen
dient, ferner auch Kurszettel,
Kursberichte aller Art, Handelsrundschreiben,
Waren- oder Preisverzeichnisse,
Preislisten, Preisbücher, auch wenn sie in
Form von Zeitungen erscheinen; geschäftliche
Vorschaublätter (Prospekte), Zeitweiser
(Kalender), Wahlaufrufe u. dgl.,
endlich
d) in Lieferungen erscheinende Werke, die
ein abgeschlossenes Ganzes zu bilden bestimmt
sind;
e) die hauptsächlich Romane zum Inhalt
haben (Romanzeitungen), auch wenn jedes
Heft ein in sich abgeschlossenes Ganzes
bildet, sowie Rätsel- und Schachzeitungen.
§ 7. Widerruf der Zulassung zum
Zeitungsverkehre.
(1) Die Zulassung zum Zeitungsverkehre wird
widerrufen
a) wenn sich in der Folge ergibt, daß die
Druckschrift seltener als einmal vierteljährlich
erscheint oder die im § 6 lit. b
festgesetzte Gewichtsgrenze überschritten
wird oder wenn es sich zeigt, daß ihr die
im § 6 lit. c, d oder e bezeichnete Eigenschaft
zukommt;
b) wenn dem Herausgeber Zuwiderhandlungen
zur Last fallen, die eine erhebliche
Schädigung des Postgefälles herbeiführen
oder herbeizuführen geeignet sind, sowie bei
fortgesetzter Nichtbeachtung der für die
Aufgabe erlassenen allgemeinen Vorschriften
oder besonderen postamtlichen Weisungen;
der Widerruf aus den hier angegebenen
Gründen kann jedoch erst ausgesprochen
werden, wenn eine zweimalige, unter Androhung
des Widerrufes ergangene schriftliche
Erinnerung der Post- und Telegraphendirektion
(Inspektorat) fruchtlos
geblieben ist;
c) im Falle des § 14 Abs. 2.
(2) Zum Widerruf ist die Post- und Telegraphendirektion
(Inspektorat) zuständig, die
die Zulassung ausgesprochen hat; der Bescheid
muß die Begründung enthalten. Dagegen kann
die Berufung an die oberste Postbehörde ergriffen
werden (§ 10 PO.); sie hat aufschiebende
Wirkung.
(3) Vom Widerruf unabhängig bleibt die etwaige
Einleitung des nach den Gesetzen vorgeschriebenen
Verfahrens (Gefällsstrafverfahren).
2. HAUPTSTÜCK.
Inländischer Verkehr.
(Postversand, Einhebung der Zeitungsbezugsgelder.)
§ 8. Umfang des Dienstzweiges.
(1) Die Post besorgt im inländischen Zeitungsverkehre
die Beförderung von Zeitungen und die
Einhebung der Zeitungsbezugsgelder.
(2) Der Bezieher hat die Zeitung unmittelbar
beim Herausgeber zu bestellen; die Art der Bestellung
ist ihm überlassen.
1. Abschnitt.
Die Zeitungspostgebühren.
§ 9. Allgemeines.
Für die den Bestimmungen der ZO. unterliegende
Beförderung der Zeitungen einschließlich
allfälliger Beilagen hat der Herausgeber die Versandgebühr
zu entrichten.
1. Teil. Die Versandgebühr.
a) Für die Tageszeitungen.
§ 10. Begriff.
(1) Als Tageszeitungen gelten die Zeitungen,
die in der Regel an sechs Tagen in der Woche
erscheinen.
(2) Wie Tageszeitungen können jedoch auch
behandelt werden
a) Zeitungen, die seltener, aber wenigstens
einmal wöchentlich erscheinen, und
b) Zeitungen mit unbestimmter Erscheinungsweise,
wenn der Durchschnitt der Zahl der
Ausgaben während eines Jahres wöchentlich
wenigstens eins beträgt.
(3) Ob und inwieweit einer Zeitung nach
Abs. 2 die Behandlung nach den für Tageszeitungen
geltenden Bestimmungen bewilligt wird,
steht im freien Ermessen der Postverwaltung.
§ 11. Ermittlung des Gewichtes.
Der Herausgeber hat bei jeder Auflieferung
die Gesamtstückzahl und das Einzelgewicht jeder
Nummer der aufgegebenen Zeitungen im Lieferbuch
(Lieferschein), mit dem die Aufgabe zu bewirken
ist, einzutragen. Im Beisein des Auflieferers
wird das Gesamtgewicht der ganzen Auflieferung
einschließlich des Verpackungsmateriales
festgestellt, wobei das Gewicht der Beutel der
vom Herausgeber angefertigten Zeitungsverschlüsse
abgezogen wird.
§ 12. Überprüfung des Gewichtes
und der Stückzahl bei der Einlieferung.
(1) Das Postamt hat das Gewicht und die auf
den Schleifen angegebene Stückzahl zur Gänze
oder, wenn dies im Hinblick auf den großen
Umfang der Auflieferung nicht möglich ist, stichprobenweise
zu prüfen und mit den Angaben im
Lieferbuch (Lieferschein) zu vergleichen. Bei
Abweichungen hinsichtlich des Gewichtes gilt das
postamtlich ermittelte Gewicht.
(2) Unrichtige Angaben des Herausgebers berichtigt
das Postamt und verständigt ihn davon.
(3) Der Herausgeber ist verpflichtet, der Post
zum Zwecke der Überprüfung auch in die bei
ihm befindlichen Belege Einsicht zu gewähren.
Macht die Post davon bis zum 15. des der Aufgabe
folgenden Monats keinen Gebrauch, so kann
der Herausgeber die Belege beseitigen.
§ 13. Berechnung der Versandgebühr.
Für Zeitungen im Einzelgewicht von mehr als
20 Gramm wird die Versandgebühr nach dem
Kilogrammsatz berechnet, wobei ein angefangenes
Kilogramm für ein volles Kilogramm gerechnet
wird. Beträgt das Gewicht einer Nummer
20 Gramm oder weniger, so wird das Gesamtgewicht
einschließlich des Verpackungsmateriales
durch das Gewicht der einzelnen Nummer geteilt.
Das Ergebnis liefert die Anzahl der Nummern,
die der Mindestgebühr unterliegen. Der durch das
Einzelgewicht nicht mehr teilbare Rest des Gesamtgewichtes
wird vernachlässigt. Hiebei ist jedoch
das Gewicht der Beutel für die vom Herausgeber
hergestellten Zeitungsschlüsse abzuziehen. Bei
gemeinsamer Versendung verschiedener Ausgaben,
z. B. Morgen- und Abendausgabe zusammen gilt
der Kilogrammsatz, es sei denn, daß beide Ausgaben
zusammen nicht schwerer als 20 Gramm
sind. Die Versandgebühren enthält die als Anhang
zur PO. herausgegebene Postgebührenordnung,
bzw. der Postgebührenweiser.
§ 14. Ermittlung und Entrichtung
der Schuldigkeit des Herausgebers.
(1) Die Post stellt über die nach § 13 ermittelte
Schuldigkeit bis zum 10. des folgenden Monats
eine Rechnung aus und fertigt sie dem Herausgeber
zu.
(2) Der Herausgeber hat den schuldigen Betrag
bis zum 20. des Monats, in dem er die Rechnung
erhält, zu begleichen. Wurde die Rechnung nicht
rechtzeitig beglichen, so wird der Herausgeber
vom VerlPA. gemahnt; geht der schuldige Betrag
auch bis zum Ende des Monats nicht ein, so wird
die Zulassung der Zeitung zum Zeitungsverkehre
widerrufen.
(3) Jeder der beiden Teile kann Irrtümer, die
sich bei der ursprünglichen Aufstellung der Rechnung
zeigen, bis zum Ablaufe eines Vierteljahres
nach dem Monate, in dem die Rechnung aufgestellt
worden ist, geltend machen. Die von beiden
Seiten anerkannten Guthaben oder Nachforderungen
werden in der nächsten Abrechnung in
Rechnung gestellt.
§ 15. Überstellung in die Gruppe der
Monatsschriften.
Bleibt die Zahl der Ausgaben dauernd unter
einer in der Woche, so wird die Zeitung in die
Gruppe der Monatsschriften überstellt, vorbehaltlich
der Anwendung des § 7 Abs. 1 lit. b.
b) Für die Monatsschriften.
§ 16. Begriff.
Als Monatsschriften gelten die Zeitungen, die
seltener als einmal in der Woche erscheinen.
§ 17. Gebühren.
Die Versandgebühr für Monatsschriften samt
allfälligen Beilagen wird in gleicher Weise wie
für die Tageszeitungen berechnet (§§ 9 bis 13
ZO.).
§ 18. Ermittlung und Überprüfung
des Gewichtes.
Die Ermittlung und Überprüfung des Gewichtes
der Monatsschriften erfolgt nach den
Bestimmungen für die Tageszeitungen (§§ 11 und
12 ZO.).
§ 19. Gebührenentrichtung.
(1) Die Versandgebühren sind bei jeder Auflieferung
in dem vom Aufgabepostamte ermittelten
Betrage bar zu zahlen.
(2) Auf Antrag kann dem Herausgeber die Begleichung
nach § 14 Abs. 1 und 2 bewilligt
werden. Die Bewilligung steht im freien Ermessen
der Post- und Telegraphendirektion (Inspektorat).
§ 14 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 lit. b gilt in
solchen Fällen auch für die Monatsschriften.
(3) Hinsichtlich der Überprüfung beim Herausgeber
gilt § 12 Abs. 3.
2. Teil. Beilagen.
§ 20. Als Beilage zugelassene Drucksachen.
(1) Drucksachen, die nach Form, Papier, Druck
und sonstigen Merkmalen nicht als eigentliche
Bestandteile der Zeitung angesehen werden
können, dürfen einer Zeitung zur Beförderung
mit der Post als Beilagen beigegeben werden,
wenn dafür von den Beziehern kein besonderes
Entgelt verlangt wird. Inbesondere können auch
die Zugaben als Beilagen versendet werden, die
die Herausgeber den Beziehern bei regelmäßig
wiederkehrenden Gelegenheiten gewähren und die
aus Kunstdrucken, Büchern, Fahrplänen, Zeitweisern
(Kalendern) oder anderen derartigen
Drucksachen bestehen.
(2) Als regelmäßige Beilagen (Beiblätter) einer
Zeitung sind andere Zeitungen nur zulässig, wenn
sie durch Ankündigung in der Zeitung, mit der
sie versendet werden, als solche bezeichnet sind;
es bleibt sich gleich, ob sie nur im Zusammenhang
mit ihr oder für sich allein abgegeben werden.
§ 21. Besondere Beschaffenheit der
Beilagen.
(1) Die Beilagen dürfen nicht mit handschriftlichen
Zusätzen versehen sein.
(2) Sie müssen so beschaffen sein, daß sich die
übliche Verpackungsart der Zeitung dabei aufrechterhalten
läßt.
(3) Es dürfen
a) Beilagen, die von anderen Personen oder
Unternehmungen herrühren und vom Herausgeber
auf deren Bestellung mit der
Zeitung versendet werden, das Einzelgewicht
von 30 Gramm nicht übersteigen;
b) in allen übrigen Fällen die betreffende
Nummer und die Beilagen zusammen nicht
schwerer als 1000 Gramm sein.
§ 22. Anmeldung und Vergebührung
der Beilagen.
(1) Der Herausgeber hat die Beilagen bei der
Aufgabe der Zeitungen durch Anführung der
Stückzahl und des Einzelgewichtes im Lieferschein
anzumelden.
(2) Die Beilagen werden in das Gewicht der
Zeitung, der sie beigelegt sind, einbezogen und
dadurch der Versandgebühr mitunterworfen. Eine
besondere Beilagengebühr wird nicht eingehoben.
2. Abschnitt.
Der Beförderungsdienst.
1. Teil. Aufgabe.
§ 23. Anschrift.
(1) a) Die Tageszeitungen können ohne Anschrift
des Beziehers versendet werden
1. wenn sie auf eine bestimmte Zeit, u. zw.
auf einen Monat oder auf mehrere bestellt
sind;
2. wenn eine solche Bezugszeit zwar abgelaufen
ist, der Herausgeber die Zeitung
jedoch an den Bezieher ohne rechtzeitige
Erneuerung der Bestellung weiter versendet,
bis entweder durch nachträgliche
Bestellung die in Z. 1 angegebene
Bedingung erfüllt ist oder der Herausgeber
die weitere Versendung einstellt;
3. bei Nachlieferung nach § 29 Abs. 1;
b) sonst müssen die Tageszeitungen beanschriftet
sein. Dies gilt daher insbesondere
für
1. die Saisonzeitungen, wie Kur- und Badeblätter;
2. die auf eine kürzere Zeit als einen
Monat bestellten Zeitungen;
3. die erstmalig versendeten Stücke für neu
eintretende Bezieher.
(2) Die Monatsschriften müssen stets beanschriftet
sein.
(3) Der Herausgeber kann die Anschrift (Abs. 1
lit. b und Abs. 2) anbringen
a) auf einer über die Zeitung gelegten Schleife
oder auf einem Umschlag, in den die
Zeitung gegeben wird;
b) auf einem Zettel, der unmittelbar auf die
Zeitung geklebt wird, oder
c) unmittelbar auf der Zeitung selbst durch
Niederschrift oder durch ein Vervielfältigungsverfahren,
einen Stempelaufdruck
od. dgl.
Auf den Stücken, die nicht unter Schleife
oder Umschlag gelegt sind, muß die Anschrift
so angebracht sein, daß sie sich vom
Blatte leicht abhebt. Das Nähere bestimmt
das VerlPA. nach den Bedürfnissen des
Postbetriebes.
(4) Für den Inhalt der Anschrift sowie für die
Zulassung von sonstigen Vermerken, Abbildungen
usw. auf der Schleife oder dem Umschlage gilt
die Postordnung. Bei den beanschrifteten Tageszeitungen
(Abs. 1 lit. b) und bei den Monatsschriften
muß außer der Anschrift stets der Vermerk
„Versandgebühr bar bezahlt" oder abgekürzt
„V. b. b." angebracht sein.
§ 24. Verpackung.
(1) Einzelne Stücke
Ist nur ein Stück durch ein Postamt abzugeben,
so bedarf es keiner weiteren Verpackung, jedoch
sind solche Stücke derart zu falten, daß sie den
Erfordernissen des Postbetrieb,sdienstes entsprechen;
ein nichtbeanschriftetes Stück (§ 23
Abs. 1 lit. a) muß jedoch mit der Bezeichnung des
Absatzpostamtes versehen werden.
(2) Ortsbunde
a) Sind mehr als ein Stück zur Abgabe durch
ein Postamt bestimmt, so hat der Herausgeber
alle in einem Pack (Ortsbund) zu
vereinigen und mit einer gemeinsamen
Hülle (Schleife, Umschlag) zu versehen.
Nach Erfordernis kann die Verpackung
mehrerer für ein Postamt bestimmter Ortsbunde
in einen Beutel mit einer Beutelfahne
angeordnet oder gestattet werden. Die
Hülle oder Beutelfahne muß die Bezeichnung
des Abgabepostamtes (Absatzpostamtes)
und die Angabe der Zahl der im
Ortsbunde (Beutel) enthaltenen Stücke
tragen.
b) Werden in einem Ortsbunde gleichzeitig beanschriftete
und nichtbeanschriftete Stücke
versendet, so kommen die nichtbeanschrifteten
obenauf.
(3) Streckenbunde
Die Ortsbunde hat der Herausgeber nach postamtlicher
Anleitung zu Streckenbunden zu vereinigen
und zu bezeichnen; sie sind wie die Ortsbunde
haltbar zu verpacken und dürfen nicht
schwerer sein als das jeweils festgesetzte Gewicht;
der Angabe der Zahl der im Streckenbunde befindlichen
Stücke bedarf es jedoch nicht.
(4) Die Verpackungsmittel (Packpapier, Bindfaden
oder Schnüre, Beutel und Beutelfahnen)
hat der Herausgeber beizustellen.
(5) Zur Verpackung und zur Aufschrift darf
auch farbiges Papier (Pappendeckel u. ff.) mit
Ausnahme von rotem Papier, das für Verschleißer-
und Eisenbahnerzeitungen vorgesehen
ist, verwendet werden.
(6) Die Beilagen müssen so in die Zeitung eingelegt
werden, daß sie die Postbehandlung nicht
beeinträchtigen.
(7) Alle nach § 5 Abs. 3 lit. a zur Erneuerung
der Bestellung bestimmten Vordrucke, die solche
Bezieher betreffen, an die die Stücke ohne Anschrift
versendet werden, kann der Herausgeber
entweder den einzelnen Zeitungen unbeanschriftet
oder mit der Bezeichnung des Beziehers versehen,
abgesondert unter offenem Umschlag dem für das
betreffende AbsPA. bestimmten Ortsbund beilegen.
(8) Ein Herausgeber kann verschiedene
Zeitungen gleichzeitig nur auf die Weise versenden,
daß die Stücke jeder Zeitung eine eigene
Postauflage bilden.
(9) Die Vereinigung verschiedener Zeitungen
in einem Orts(Strecken)bund ist nur unter der
Voraussetzung zugelassen, daß alle Stücke mehr
als 20 Gramm wiegen. Stücke bis zum Gewichte
von 20 Gramm müssen stets gesondert verpackt
werden.
§ 25. Aufgabe.
(1) Der Herausgeber hat die Zeitung bei jenem
Postamt oder jenen Postämtern aufzugeben, die
ihm von der Post- und Telegraphendirektion
(Inspektorat) bekanntgegeben werden; allfällige
Wünsche des Herausgebers werden dabei nach
Tunlichkeit berücksichtigt. Er hat bei der Auflieferung
die Zeitungsbunde und -beutel bis auf
die Waage zu bringen.
(2) Die Aufgabe in Teilmengen ist nur insofern
zulässig, als eine solche (wie bei Morgenblättern)
eine raschere Abfertigung ermöglicht oder dem
Herausgeber wegen der großen Menge die Aufgabe
auf einmal nicht möglich ist, doch muß er
auch bei der Aufgabe in Teilmengen die Herstellung
von Orts- und Streckenbunden besorgen.
(3) Wann die Zeitungen aufzugeben sind, wird
dem Herausgeber mitgeteilt. Die Aufgabe der
Zeitungen muß jedoch zu einem Zeitpunkte beendet
sein, daß unter Berücksichtigung der bis zur
Verteilung und Weiterleitung der Zeitungen
noch verfügbaren Zeit deren vollzugsdienstliche
Behandlung nicht behindert wird.
(4) Die Aufgabe muß mit einem Lieferbuch
(Lieferschein) erfolgen. Der Herausgeber hat die
Lieferbücher (Lieferscheine) nach dem von der
Post vorgeschriebenen Muster selbst beizustellen.
Weiter hat der Herausgeber die von ihm angefertigten
Zeitungspakete und Zeitungsbeutel
mittels Übergabsverzeichnis aufzugeben. Daraus
muß zu ersehen sein, für welche Orte und Bahnposten
die Verschlüsse bestimmt sind und wieviele
Zeitungspakete oder -beutel für jede einzelne
Stelle eingeliefert werden. Die nähere Einrichtung
der Verzeichnisse hat das VerlPA. mit dem Herausgeber
zu vereinbaren.
(5) Nicht zugelassen ist
a) die Einschreibung,
b) eine Wertangabe,
c) Belastung mit Nachnahme,
d) das Verlangen der Eilzustellung oder
e) die Beförderung mit der Rohrpost.
(G) Zeitungen, die den Vorschriften über die
Ausstattung nicht entsprechen oder nicht nach
Vorschrift dieses Paragraphen aufgegeben
werden, gibt das Postamt dem Absender zurück;
ist dieser nicht bekannt, so werden sie als unanbringlich
behandelt.
2. Teil. Beförderung.
§ 26. Eilige Beförderung.
Die Zeitungen werden mit allen Beförderungsgelegenheiten
versendet, die für die Beförderung
von Briefsendungen verfügbar sind und die möglichste
Beschleunigung bieten (eilige Beförderung).
Zur Beförderung mit außerordentlichen Beförderungsgelegenheiten,
wie Expreß- und Luxuszügen,
ist die Post nicht verpflichtet. Ebenso ist
die Post nicht zur eiligen Beförderung der seltener
als einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen
verpflichtet.
3. Teil. Abgabe.
§ 27. Bekanntgabe der Bezieher.
(1) Der Herausgeber einer Tageszeitung hat
den AbsPÄ. die Bezieher derjenigen Stücke
bekanntzugeben, die ohne Anschrift des Beziehers
versendet werden. Dafür gilt folgendes
a) Vor der ersten Versendung hat der Herausgeber
jedem AbsPA. im Wege des VerlPA.
in offenem, freigemachtem Umschlage zeitgerecht
eine Liste zu übermitteln, die die
Anschriften aller Bezieher solcher Stücke
enthält, die durch das Postamt abzugeben
sind, und die Zahl der für jeden Bezieher
bestimmten Stücke (Hauptlisten).
b) In der Folge hat er bei jeder Änderung eine
Nachtragsliste an das AbsPA. abzufertigen.
Endigt für einen Bezieher die Zusendung, so
hat der Herausgeber der Nachtragsliste
noch einen Zettel mit der Anschrift des Beziehers
und einem entsprechenden Vermerk
beizulegen. Alljährlich hat der Herausgeber
bis zu dem zwischen ihm und der zuständigen
Post- und Telegraphendirektion
(Inspektorat) vereinbarten Zeitpunkte neue
Hauptlisten abzufertigen; dies hat auch
während des Jahres zu geschehen, wenn es
das AbsPA. oder der Herausgeber zur Beseitigung
vorgefallener Anstände für notwendig
hält. Durch die neue Hauptliste
werden die alte Hauptliste und sämtliche
bis dahin abgefertigten Nachtragslisten ungültig.
c) Die für das gleiche AbsPA. bestimmten
Haupt- und Nachtragslisten sind, bei jeder
Hauptliste mit 1 beginnend, fortlaufend zu
benummern. Im übrigen wird das Nähere
über die Bezieherlisten durch besondere Anordnungen
bestimmt.
(2) Der Herausgeber hat die Listen nach dem
von der Post vorgeschriebenen Muster selbst beizustellen.
§ 28. Durchführung der Abgabe.
(1) Für die Abgabe der Zeitungen gelten die
Bestimmungen der Postordnung über die Abgabe
der gewöhnlichen Briefsendungen, soweit
sich nicht nach Abs. 2 Abweichungen ergeben.
(2) a) Ob an Sonntagen oder an den den Sonntagen
gleichzuhaltenden Feiertagen die
Zeitungen von den Postämtern ausgegeben
werden und innerhalb welcher Zeit, wird
durch besondere Anordnungen bestimmt;
b) der Empfänger ist nicht befugt, die Eilzustellung
zu verlangen;
c) es ist gestattet, sich die Abholung der
Zeitungen allein vorzubehalten; dafür ist
keine Fachgebühr zu entrichten;
d) der Taschendienst kann auch zur Übermittlung
von Zeitungen benutzt werden.
§ 29. Überwachung; Nachlieferung.
(1) Ob die nicht beanschriftet zu versendenden
Stücke vollzählig und rechtzeitig einlangen, überwacht
das AbsPA. Ausgebliebene Stücke hat es
sofort von Amts wegen beim Herausgeber nachzufordern;
dieser ist verpflichtet, sie kostenlos
nachzuliefern. Die nachgelieferten Stücke sind als
solche besonders kenntlich zu machen. Bei Nachlieferungen
hat der Herausgeber das postamtliche
Nachforderungsschreiben dem Bund beizulegen.
Langt beim AbsPA. nicht die volle Zahl
ein, so bestimmt dieses in entsprechendem
Wechsel, welche Bezieher jedesmal bei der Ausgabe
ausbleiben. Langen zuviele Stücke ein, so
hat sie das AbsPA. einstweilen zu verwahren
und den Herausgeber zu verständigen.
(2) Dagegen wacht die Post weder darüber, ob
der Herausgeber die beanschriftet zu versendenden
Stücke vollzählig und für die richtigen Bezieher
liefert, noch ob sie beim Abgabepostamte
richtig einlangen. Ausgebliebene Stücke hat der
Bezieher unmittelbar beim Herausgeber nachzufordern.
§ 30. Nachsendung.
(1) Nichtbeanschriftete Stücke
a) Bei einer Änderung seines Aufenthalts- oder
Wohnortes hat sich der Bezieher, der die
Zeitung nachgesendet haben will, darüber
unmittelbar mit dem Herausgeber ins Einvernehmen
zu setzen. Dieser hat den Bezieher
nach § 27 beim bisherigen AbsPA.
ab- und beim neuen anzumelden.
b) Bis zur Abmeldung, jedoch höchstens durch
eine Woche, nachdem ihm die Änderung
des Aufenthaltes bekannt geworden ist,
sendet das ursprüngliche AbsPA. dem Bezieher
die Stücke auf die Weise nach, daß
es sie mit der neuen Adresse des Beziehers,
dem Vermerke „Nachgesendet" und einem
Abdrucke des Orts- und Tagesstempels versieht
und an das neue AbsPA. leitet. Die
Stücke, die beim ursprünglichen AbsPA.
nach Ablauf der Woche noch einlangen,
werden als unbestellbar behandelt.
c) Dauert die Abwesenheit des Beziehers nicht
länger als eine Woche, so wird bei der Nachsendung
immer nach b vorgegangen.
d) Die Nachsendung kann auch auf die Weise
erfolgen, daß der Herausgeber die Stücke
nach der Abmeldung beim bisherigen
AbsPA. dem Bezieher so lange beanschriftet
zusendet, bis dieser am ursprünglichen oder
an einem anderen Orte wieder dauernden
Aufenthalt genommen hat; der Herausgeber
kann ihn dann wieder bei dem danach
zuständigen AbsPA. zum anschriftlosen
Bezuge anmelden.
(2) Beanschriftete Stücke
Für diese gelten die Bestimmungen der Postordnung
über die Nachsendung.
(3) Die Nachsendung selbst erfolgt ohne Anrechnung
einer Gebühr.
§ 31. Unbestellbarkeit am Bestimmungsorte;
Zurücksendung.
(1) Unbestellbare Stücke werden vom AbsPA.
mit dem Namen des Beziehers, der Ablieferungsstelle,
dem Grund der Unbestellbarkeit sowie
mit einem Abdruck des OT-Stempels versehen,
mit der entsprechend abgeänderten DS. 1-384
an das für die betreffende Zeitung zuständige
VerlPA. zurückgesendet.
(2) Für die Zurücksendung werden keine neuen
Gebühren angerechnet.
(3) Zurückzusendende Zeitungen werden nicht
eilig befördert.
§ 32. Zurückgabe an den Herausgeber.
Der Herausgeber hat die zurückgelangten unbestellbaren
Zeitungssendungen auf Verständigung
des Postamtes binnen einer Woche abholen
zu lassen. Kommt er der Aufforderung nicht
nach, so gelten sie als der Post preisgegeben und
werden an Krankenanstalten, Versorgungshäuser
u. dgl. verteilt oder, wo dies nicht tunlich ist,
auf andere Weise verwertet.
§ 33. Gebührenbehandlung bei Beschlagnahme.
Wird eine Zeitung von der Behörde mit
Beschlag belegt, so gilt für die Gebührenbehandlung
folgendes: Langt die behördliche Verfügung
beim Aufgabepostamt ein, bevor dieses
die aufgegebenen Zeitungen postmäßig zu bearbeiten
begonnen hat, so wird die Eintragung
im Lieferbuch unter Hinweis auf die behördliche
Verfügung gestrichen; sonst bleiben die Gebühren
der Post verfallen und bilden für die Abrechnung
keine Abzugspost.
3. Abschnitt.
Besondere Einrichtungen.
§ 34. Probe-, Frei-, Tausch- und einzelne
Stücke.
(1) Probe-, Frei-, Tausch- und einzelne
Nummernstücke, die der Herausgeber versendet,
nehmen an der zeitungsmäßigen Beförderung
unter den Bedingungen dieses Hauptstückes teil.
(2) Solche Tageszeitungen müssen stets mit der
Adresse des Empfängers versehen werden, ausgenommen
die Stücke, die der Herausgeber auf
bestimmte Dauer (§ 23 Abs. 1 lit. a Z. 1) liefert.
§ 35. Verschleißerzeitungen.
(1) An Zeitungsverschleißer können Zeitungen
als „Verschleißerzeitungen" versendet werden.
Dafür gelten die allgemeinen Bestimmungen mit
den folgenden Abweichungen.
(2) Das besondere Verfahren gilt nur für die
wie Tageszeitungen behandelten Zeitungen.
(3) Herausgeber, die davon Gebrauch machen
wollen, haben dies der zuständigen Post- und
Telegraphendirektion (Inspektorat) (§ 3 Abs. 1)
anzuzeigen.
(4) Die Verschleißer haben sich wegen des
Bezuges der Zeitung unmittelbar mit dem Herausgeber
zu verständigen. Dieser hat die Namen und
Standorte der Verschleißer dem AbsPA. mit besonderen
Anmeldeblättern bekanntzugeben; die
Anmeldeblätter hat er selbst beizustellen.
(5) Für die Verpackung gilt folgendes
a) Der Herausgeber hat für jeden Verschleißer
die Stücke unter Schleife zu legen oder auf
andere Weise unter haltbarer Befestigung
eines Anschriftzettels zu einem Bunde zu
vereinigen. In diese Bunde (Schleifen)
dürfen auch gedruckte Ankündigungen der
im § 5 Abs. 3 angeführten Art, die nur für
die Verschleißer bestimmt sind, eingelegt
werden.
b) Für Bahnhofverschleißer und solche Ortsverschleißer,
die sich die Abholung auf dem
Bahnhofe vorbehalten, sind rote Schleifen
oder Anschriftzettel, für die übrigen Ortsverschleißer
andersfarbige Schleifen oder
Anschriftzettel zu verwenden.
c) Auf der Schleife oder auf dem Anschriftzettel
muß in der nachstehenden Reihenfolge
angegeben sein
oben: der Name der Zeitung, der Name
des Verschleißers und die Zahl der eingeschleiften
Stücke,
in der Mitte: groß und auffällig der
Vermerk „Zeitungsverschleiß",
darunter: besonders auffällig auf
der roten Schleife der Name der Eisenbahnbestimmungsstation,
auf der andersfarbigen
der Name des AbsPA.
d) Sind auf einem Bahnhofe für mehrere Verschleißer
Zeitungssendungen abzugeben, so
hat der Herausgeber diese zu einem Sammelbund
zu vereinigen; dies kann durch
bloße Verschnürung oder so geschehen, daß
die roten Bunde unter eine rote, die
andersfarbigen unter eine Hauptschleife
von der betreffenden Farbe gelegt werden.
Auf der roten Hauptschleife muß der Name
der Eisenbahnbestimmungsstation, auf der
andersfarbigen der des AbsPA. auffällig
angebracht werden.
(0 Für die Abgabe gilt folgendes
a) Die roten Sendungen folgt der Postbedienstete,
der in der Bestimmungsstation
die Postauswechslung besorgt, wenn aber
ein solcher nicht anwesend ist, der die Postvermittlung
im Zuge besorgende Post- oder
Bahnbedienstete gleich beim Zug oder sonst
nach der Weisung des zuständigen Postamtes
dem aus, der sich zum Empfange
meldet; die Nachfrageberechtigung wird
nicht geprüft. Hat sich der Abholer verspätet,
so wird die Sendung beim Bahnhofpostamte
und wenn ein solches nicht besteht,
beim Bahnstationsamte hinterlegt, falls
dieses dazu bereit ist.
b) Zeitungssendungen mit andersfarbigen
Schleifen, sofern sie offen befördert werden,
sind zum AbsPA. zur Abgabe zu überbringen.
Die Sendungen, deren Abholung
vorbehalten wurde, sind sofort nach dem
Einlangen beim Amte zur Ausgabe bereitzuhalten.
(7) Die ausnahmsweise Vermittlung von Verschleißerzeitungen
durch Eisenbahnschaffner in
Zügen, in denen sonst keine Post befördert wird,
wird durch besondere Anordnungen geregelt.
§ 36. Eisenbahnerzeitungen.
(1) An Eisenbahnbedienstete können Tageszeitungen,
die für sie bestimmt sind und am
Bahnhof abgeholt werden sollen, als „Eisenbahnerzeitungen"
versendet werden. Dafür gelten
die allgemeinen Bestimmungen mit den folgenden
Abweichungen
(2) Die Eisenbahnbediensteten, die diese Art der
Versendung anstreben, haben sich darüber mit
dem Herausgeber zu verständigen.
(3) Herausgeber, die hievon Gebrauch machen
wollen, haben dies der zuständigen Post- und
Telegraphendirektion (Inspektorat) anzuzeigen
und die Eisenbahnstation, an denen Eisenbahnerzeitungen
abzugeben sind, dem VerlPA. mit besonderer
Anmeldung bekanntzugeben; dafür gilt
§ 35 Abs. 3.
(4) Der Herausgeber hat jedes Stück, und wenn
für einen Bahnhof mehrere Stücke zur Abgabe
bestimmt sind, alle zusammen unter eine rote
Schleife zu legen, auf der in der nachstehenden
Reihenfolge anzugeben ist
oben: der Name der Zeitung und, wenn
mehrere Stücke unter einer Schleife enthalten
sind, ihre Zahl,
in der Mitte: groß und auffällig der Vermerk
„Eisenbahnerzeitungen",
darunter: besonders auffällig der Name
der Bestimmungsstation. Diese Zeitungen dürfen
nicht zusammen mit den Verschleißerzeitungen
unter einer gemeinsamen Schleife (Hauptschleife)
verpackt werden.
(5) Die Sendungen mit Eisenbahnerzeitungen
werden in der Bestimmungsstation dem Bahnbediensteten
ausgefolgt, der sich zum Empfange
meldet; im übrigen wird sinngemäß nach § 35
Abs. 6 lit. a vorgegangen.
(6) § 35 Abs. 7 gilt auch für Eisenbahnerzeitungen.
§ 37. Bahnhofzeitungen.
Zeitungen können auch als Bahnhofzeitungen
unter den Bedingungen versendet werden, die die
Postordnung für die Bahnhofbriefe festsetzt, soweit
nicht die Bedürfnisse des Zeitungsdienstes
eine Änderung dieser Bedingungen notwendig
machen. Die abweichenden Bestimmungen werden
durch besondere Anordnungen festgesetzt.
4. Abschnitt.
Einhebung der Zeitungsbezugsgelder.
§ 38. Grundsätzliches.
Die Post besorgt über Antrag der Herausgeber
auch die Einhebung der fälligen Bezugsgelder für
den Bezug der Zeitungen. Dieser Antrag ist auch
dem zuständigen VerlPA. zur Kenntnis zu
bringen. Die Post vermittelt nicht zwischen dem
Bezieher und dem Herausgeber wegen Nach- oder
Zurückzahlung des Bezugspreises usw.
§ 39. Übermittlung der Bezugsbestätigungen
(Inkassoscheine) an
die Absatzpostämter durch die
Herausgeber.
(1) Der Herausgeber hat dem AbsPA. die einzuhebenden
Zeitungsgelder mitzuteilen. Dies geschieht
entweder
1. durch die mit den Bezugs(Zahlungs)bestätigungen
vereinigten Bezugslisten oder
2. durch Einhebungskarten, denen soviele Bezugs
(Zahlungs)bestätigungen (Inkassoscheine) beizufügen
sind, als Einhebungen durchgeführt
werden sollen. Erstere werden sich besser für
Wochen- und Monatsschriften, letztere für Tageszeitungen
eignen.
(2) Die mit den Bezugsbestätigungen vereinigten
Bezugslisten, sowie die Einhebungskarten mit den
dazugehörigen Bezugs(Zahlungs)bestätigungen
(Inkassoscheinen) sind von den Herausgebern nach
den von der Post vorgeschriebenen Mustern selbst
herzustellen. Erstere sind mit Durchdruck auszufüllen.
Von den Einhebungskarten haben die
Herausgeber bei der ersten Übersendung den
Postämtern Doppel der Karten beizugeben, die
beim Postamte verbleiben. Die Übersendung hat
mit freigemachtem Brief zu erfolgen.
§ 40. Einhebungsgebühr.
Für die Einhebung wird für jede Bezugs(Zahlungs)
bestätigung eine Einhebungsgebühr berechnet,
die von dem zu überweisenden Gesamtbetrag
in Abzug zu bringen ist. Der abzüglich
der Einhebungsgebühr verbleibende Betrag der
Bezugsgelder wird vom AbsPA. insgesamt mittels
Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto der
Zeitung überwiesen, wobei die Erlagscheineinzahlungsgebühr
von dem zu überweisenden Betrage
abgezogen wird.
5. Abschnitt.
Verantwortlichkeit.
§ 41. Ausschließung jeder Haftung.
Die Post übernimmt hinsichtlich der ihr zur
Beförderung übergebenen Zeitungen keine wie
immer geartete Verantwortung oder Haftung.
3. HAUPTSTÜCK.
Verkehr mit dem Auslande.
(Postvertrieb.)
1. Abschnitt.
Verkehr aus dem Auslande.
§ 42. Umfang des Dienstzweiges.
(1) Jedermann kann bei den österreichischen
Postdienststellen ausländische Zeitungen bestellen,
die am Postvertriebe (§ 2) teilnehmen. Die Post
führt die Bestellung bei den auswärtigen, damit
betrauten Stellen durch, befördert die eingelangten
Stücke an die Bezieher und rechnet mit den
Stellen ab, die ihr die Zeitungen aus dem Auslande
vermitteln.
(2) Die Post gibt für den Verkehr aus dem
Auslande eine Postzeitungsliste heraus; sie
enthält die gangbarsten ausländischen Zeitungen,
die am Postvertriebe teilnehmen, und liegt bei
jenen Postämtern auf, bei denen Bedarf besteht.
Nach Bedarf erscheinen Nachtragslisten.
Das Nähere über die Ausstattung der Listen, ihre
Ausgabezeit usw. wird durch besondere Anordnungen
bestimmt, soweit nicht schon dieser Abschnitt
Bestimmungen darüber enthält.
(3) Die Postdienststellen sind verpflichtet, Bestellungen
zu den aufgestellten Bedingungen anzunehmen.
Ist die Zeitung, die bestellt werden
soll, nicht in der Postzeitungsliste eingetragen,
so wird die Bestellung nur vorgemerkt, bis das
Postamt beim Zeitungsposamt Wien 1 die Bezugsbedingungen
erfragt hat; diese werden dem
Bezieher sodann kostenfrei bekanntgegeben.
§ 43. Einrichtung der Postzeitungsliste.
Die Postzeitungsliste enthält die Angaben, die
zur Annahme und Durchführung der Bestellungen
notwendig sind, u. zw.
a) den Namen der Zeitung und den Ort, wo
sie erscheint,
b) das Durchschnitts- und Jahresgewicht,
c) die Angabe, wie oft sie erscheint,
d) die zulässige Bezugszeit und
e) den Bezugspreis in Schilling und Groschen.
§ 44. Bezugszeit.
(1) Als kürzeste Bezugszeit läßt die Post zu
einen Monat, wenn die Zeitung wenigstens
einmal wöchentlich,
ein Vierteljahr, wenn sie seltener, aber wenigstens
einmal monatlich,
ein halbes Jahr, wenn sie wenigstens dreimal
halbjährlich erscheint.
(2) Als regelmäßige Bezugszeit läßt sie nur
folgende Abschnitte zu
ein Vierteljahr, mit Beginn vom 1. Jänner,
1. April, 1. Juli und 1. Oktober an,
ein halbes Jahr, mit Beginn vom 1. Jänner
und vom 1. Juli an,
ein Jahr, mit Beginn vom 1. Jänner an.
(3) Sofern es der Herausgeber gestattet, können
die Zeitungen mit der unter Abs. 2 angegebenen
Bezugszeit auch für folgende kürzere Abschnitte
bestellt werden (besondere Bezugszeiten)
a) die Zeitungen mit vierteljähriger Bezugszeit
1. für den zweiten und dritten Monat des
Vierteljahres zusammen oder für den
dritten Monat allein,
2. für den einzelnen Monat oder für zwei
aufeinanderfolgende Monate des Vierteljahres
zusammen;
b) die Zeitungen mit halbjähriger Bezugszeit
für das mit 1. April oder das mit 1. Oktober
beginnende Vierteljahr;
c) die Zeitungen mit ganzjähriger Bezugszeit
für die Zeit vom 1. April, 1. Juli oder
1. Oktober je bis zum Ablauf des Jahres.
(4) Als Monat gilt immer nur der Kalendermonat.
(5) Andere als die angegebenen Bezugszeiten
sind nur bei Zeitungen statthaft, deren Erscheinungsweise
durch besondere Verhältnisse bedingt
ist, wie bei Ausstellungs-, Bade-, Kurzeitungen
u. dgl. durch die Dauer der Ausstellung, der Bade- oder
Kurzeit usw.; jedoch müssen auch bei diesen
die Bezugszeiten soweit als möglich mit den vorstehenden
Bestimmungen in Einklang gebracht
werden.
(C) Die Zulassung der besonderen Bezugszeiten,
die Bestimmungen über die Bezugszeiten im
Falle Abs. 5 und etwaige sonstige besondere Bestimmungen
über die Bezugszeiten sind in der
Postzeitungsliste ersichtlich gemacht.
(7) Sind bei einer Zeitung in der Postzeitungsliste
mehrere Bezugszeiten angegeben, so gilt die
an erster Stelle angeführte als die regelmäßige.
§ 45. Bezugspreis.
(1) Der Bezugspreis einer ausländischen Zeitung
setzt sich zusammen aus
a) dem ausländischen Erlaßpreise,
b) der österreichischen Versandgebühr und
c) der österreichischen Bestellgebühr.
(2) Der ausländische Erlaßpreis ist der Betrag,
den die österreichische Postverwaltung der auswärtigen
Vermittlungsstelle zu vergüten hat. Er
wird in Schilling und Groschen umgerechnet.
(3) Die österreichische Versandgebühr für Tageszeitungen
und Monatsschriften wird auf nachstehende
Weise ermittelt
a) für bereits bestehende Zeitungen, die nicht
öfter als einmal täglich erscheinen, wird
nach dem Gesamtgewicht der in der Zeit
vom 1. Oktober bis 30. September des
nächstfolgenden Jahres erscheinenden Nummern
der Jahresgebührenbetrag festgestellt,
wobei für jedes Kilogramm 1 S 20 g berechnet
wird. Übersteigt das Durchschnittsgewicht
der Nummern einer Zeitung
20 Gramm nicht, so wird für jede Nummer
2 Groschen berechnet,
b) für neu erscheinende Zeitungen werden das
Jahresgewicht und der Jahresgebührenbetrag
nach dem Gewicht der vorgelegten
Probenummer(n) berechnet,
c) bei Zeitungen, die an einem oder mehreren
Tagen der Woche, in mehr als einer Ausgabe
erscheinen (z. B. Morgenausgabe und
Abendausgabe), ist bei Ermittlung des
Jahresgebührenbetrages so vorzugehen, als
ob es sich um zwei oder mehrere verschiedene
Zeitungen handeln würde. Die
Gewichts- und Gebührenermittlung hat für
jede Ausgabe getrennt nach lit. a zu erfolgen.
Zu lit. a, b und c: Die für die Bezugszeit entfallende
Versandgebühr wird durch entsprechende
Teilung des Jahresgebührenbetrages ermittelt.
(4) Die Bestellgebühr gilt für die regelmäßige
Bezugszeit.
(5) Der Bezugspreis wird auf volle Groschen
aufgerundet.
§ 46. Bestellung.
(1) Der Besteller hat dem Postamte den Namen
der Zeitung und die gewünschte Bezugszeit, ferner
die Anschrift, an die die Zeitung geliefert werden
soll, anzugeben und den Bezugspreis bar zu erlegen.
Wird die Zeitung bei einem anderen als
dem AbsPA. bestellt, so hat der Besteller für die
Sonderleistung, die der Post bei Durchführung
solcher Bestellungen erwächst, die Bestell-Vermittlungsgebühr
zu erlegen; sie gilt für jede Zeitung
und jeden Bezieher.
(2) Die Bestellungen können auch schriftlich
unter gleichzeitiger Übersendung des Bezugspreises
und gegebenenfalls der Bestell-Vermittlungsgebühr
erfolgen. Reicht der übersendete Betrag
nicht aus, so gilt die Bestellung erst dann
als angenommen, wenn der Besteller den ihm
bekanntgegebenen Unterschied nachgezahlt hat.
(3) Die Bestellung und die Bezahlung wird dem
Besteller vom Postamte bescheinigt. Die Bestellung
darf nur für die dem Bestellantrage nächstliegende
Bezugszeit erfolgen; Bestellanträge für
späterliegende Bezugszeiten werden nicht angenommen.
(4) Die Bestellung soll so früh erfolgen, daß
unter Einrechnung des Postenlaufes und der zur
Durchführung nötigen Zeit die Versendung rechtzeitig
beginnen kann. Die Postämter nehmen auch
verspätete Bestellungen an, solche nach Beginn
der Bezugszeit aber nur dann, wenn sie sich
rückwirkend auf die ganze laufende Bezugszeit
erstrecken. Der Bezieher trägt alle Nachteile, die
sich aus einer verspäteten Bestellung ergeben.
(5) Das Postamt leitet die Bestellungen mit tunlichster
Beschleunigung weiter. Verlangt der Besteller
die Weiterleitung seiner Bestellung auf
telegraphischem Wege oder mit Flugpost, so muß
er die besonderen Kosten dafür tragen.
(6) Irrtümer des Postamtes bei Berechnung des
Bezugspreises haben weder der Post noch dem
Besteller zum Nachteil zu gereichen. Die Post
zahlt zu viel eingehobene Beträge zurück und der
Besteller ist verpflichtet, zu wenig eingehobene
nachzuzahlen. Dafür gelten sinngemäß die §§ 12
und 13 der Postordnung; es bleibt jedoch dem
Ermessen der Post überlassen, zu bestimmen, von
welchem Betrag an Überzahlungen von Amts
wegen zurückgezahlt werden. Die Weigerung des
Bestellers, den nachgeforderten Betrag zu zahlen,
berechtigt die Post, die Zeitung für jenen Bezugsabschnitt
abzubestellen, für den der Bezugspreis
nicht voll gedeckt ist; dem Besteller wird
der übrigbleibende Betrag zurückgezahlt. Soweit
eine Abbestellung nicht möglich ist, zieht die
Weigerung des Bestellers die Unbestellbarkeit der
Zeitung nach sich.
§ 47. Widerruf einer Bestellung.
(1) Der Besteller kann die Bestellung widerrufen.
Jedes Postamt nimmt den Widerruf an;
der Besteller hat zum Nachweis seiner Berechtigung
den Bestellschein über die Bestellung vorzuweisen.
(2) Für die Durchführung des Widerrufes der
Bestellung hat der Bezieher die Widerrufsgebühr
zu entrichten. Verlangt er den Widerruf auf
telegraphischem Wege oder mit Flugpost, so hat
er die Kosten zu tragen; diese werden ihm nachträglich
bekanntgegeben; zur Sicherstellung hat
er einen entsprechenden Betrag zu erlegen.
(3) Die Post übernimmt keine Gewähr dafür,
daß die auswärtige Vermittlungsstelle oder der
Herausgeber den Widerruf annimmt.
(4) Ist der Widerruf angenommen worden, so
zahlt die Post, was sie erstattet erhält, und die
österreichische Versandgebühr zurück; die Bestell-
und die allenfalls eingehobene Bestell-Vermittlungsgebühr
verbleibt ihr.
§ 48. Abgabe. Nachlieferung.
(1) Das AbsPA wacht darüber, daß vollzählig
und rechtzeitig geliefert wird. Fehlende Stücke
hat es sofort nachzufordern; die Post übernimmt
jedoch keine Gewähr für die Nachlieferung.
(2) Ist nicht rechtzeitig oder erst nach Beginn
der Bezugszeit bestellt worden und hat der Besteller
nicht auf die bisher erschienenen Stücke
verzichtet, so liefert die Post Stücke nur soweit
nach, als sie die auswärtige Stelle ihr zur Verfügung
stellt.
(3) Für die Abgabe gilt sinngemäß § 28.
§ 49. Anschriftänderung.
(1) Im Inlande
a) Soll über Wunsch des Beziehers eine im
Postvertriebe aus dem Auslande bezogene
Zeitung auf höchstens 14 Tage nach einem
neuen Bestimmungsort versendet werden,
so hat das bisherige AbsPA. die Stücke mit
der neuen Anschrift des Beziehers und dem
Vermerk „Postvertrieb" zu versehen und an
das neue Bestimmungspostamt abzuleiten.
b) Soll über Wunsch des Beziehers eine im
Postvertriebe aus dem Auslande bezogene
Zeitung auf längere Zeit als 14 Tage nach
einem neuen Bestimmungsort versendet
werden, so erfolgt eine solche Versendung
durch Anschriftänderung. Diese hat das
bisherige AbsPA. unmittelbar beim Postamte
des Erscheinungsortes (VerlPA.) zu
veranlassen und hievon das zuständige ZPA.
und das neue AbsPA. zu verständigen. Das
bisherige AbsPA. hat vom Bezieher für die
von ihm begehrte Anschriftänderung die
hiefür vorgesehene Gebühr (§ 67 Z. 4) einzuheben.
Bei jedem weiteren Begehren des
Beziehers um Anschriftänderung, bzw.
Versendung nach einem anderen Bestimmungsort
für mehr als 14 Tage wiederholt
sich das Verfahren.
(2) Nach dem Auslande
Soll über Wunsch des Beziehers eine bisher in
Österreich im Postvertriebe bezogene ausländische
Zeitung nach dem Auslande versendet werden,
so erfolgt eine solche geänderte Versendung ausschließlich
durch Anschriftänderung. Diese hat
das bisherige AbsPA. unmittelbar beim Postamt
des Erscheinungsortes (VerlPA.) zu veranlassen
und hievon das zuständige ZPA. und das neue
AbsPA. zu verständigen. Die Änderung der Versendung
durch Anschriftänderung kann sowohl
nach einem am Postvertriebe teilnehmenden als
auch nach einem daran nicht teilnehmenden Lande
erfolgen. Im letzteren Falle hat die Verständigung
des neuen AbsPA. zu entfallen. Für die Anschriftänderung
hat der Bezieher die hiefür entfallende
Gebühr (§ 67 Z. 4) zu entrichten, die das bisherige
AbsPA. von ihm einzuheben hat.
(3) Aus dem Auslande
Soll über Wunsch des Beziehers eine bisher
im Auslande im Postvertriebe bezogene ausländische
Zeitung nach Österreich versendet werden,
so erfolgt eine solche Versendung durch Anschriftänderung,
gleichviel ob das ursprüngliche Absatzland
der Zeitung mit Österreich den Postvertrieb
unterhält oder nicht.
(4) Im Auslande
Das gleiche trifft zu, wenn über Wunsch des
Beziehers eine im Auslande im Postvertriebe bezogene
österreichische Zeitung innerhalb des bisherigen
Bestimmungslandes oder nach einem
anderen (fremden) Bestimmungsland versendet
werden soll, u. zw. auch dann, wenn das
neue Bestimmungsland mit Österreich nicht im
Postvertriebe steht.
§ 50. Unbestellbarkeit am Bestimmungsorte;
Zurücksendung.
Unbestellbare Stücke werden vom AbsPA.
mit dem Namen des Beziehers und der Ablieferungsstelle,
einem Abdruck des OT-Stempels und
dem Unbestellbarkeitsvermerk versehen, an das
für die Durchführung der Bestellung zuständige
österreichische ZPA. gesendet.
§ 51. Übertragung des Bezuges.
Die Übertragung des Zeitungsbezuges vom bisherigen
Bezieher auf einen anderen ist nicht zugelassen.
§ 52. Änderung der Bezugsbedingungen.
(1) Preisänderungen gelten nur für die Bestellungen,
die mit dem Zeitpunkte wirksam werden,
von dem an die Zeitungsliste gilt, die die geänderten
Preise enthält.
(2) Bei Änderung anderer Bezugsbedingungen,
z. B. bei dauernder Verringerung der Ausgaben,
lehnt die Post jede Mithilfe dazu ab,
von der auswärtigen Vermittlungsstelle irgendwelche
Zurückzahlungen zu erlangen. Auf Antrag
wird dem Bezieher die nicht verbrauchte
österreichische Versandgebühr zurückgezahlt; Beträge
unter 50 g werden jedoch nicht vergütet.
§ 53. Einstellung der Herausgabe.
Wird die Herausgabe dauernd oder zeitweilig
eingestellt, so gilt folgendes
a) Die Post gewährt ihre Mithilfe zum Versuch,
den nicht verbrauchten Teil des ausländischen
Erlaßpreises zu erlangen. Dazu
bedarf es eines schriftlichen Antrages des
Beziehers. Wird die Zeitung nur zeitweilig
eingestellt, so kann vor Ablauf der Bezugszeit
die Zurückzahlung erst dann beantragt
werden, wenn die Zeitung wieder zu erscheinen
begonnen hat.
b) Auf Antrag wird dem Bezieher die nicht
verbrauchte österreichische Versandgebühr
zurückgezahlt; Beträge unter 50 g werden
nicht vergütet.
c) Die Bestell- und die Bestell-Vermittlungsgebühr
verbleiben der Post.
2. Abschnitt.
Verkehr nach dem Auslande.
§ 54. Umfang des Dienstzweiges.
(1) Im Verkehr nach dem Auslande erhalten die
ZPÄ. Bestellungen auf österreichische Zeitungen,
die am Postvertrieb teilnehmen, von den zuständigen
ausländischen ZDSt., führen sie bei den
Herausgebern durch, fertigen die von diesen gelieferten
Zeitungsstücke nach dem Auslande ab
und rechnen mit den ausländischen ZDSt. und
den österreichischen Herausgebern ab.
(2) Die österreichischen Herausgeber, die am
Postvertrieb nach dem Auslande teilnehmen
wollen, müssen dies im Ansuchen um Zulassung
zum Zeitungsverkehre (§ 3) ausdrücklich beantragen
und dabei die Bezugszeiten, die sie zulassen,
und den Preis angeben, zu dem sie die
Zeitungen der österreichischen Post überlassen
(Ankaufspreis). Für die Bezugszeiten gilt § 44.
Wegen Bekanntgabe von Änderungen im
Ankaufspreis und in der Bezugszeit seitens der
Herausgeber an die VerlPÄ. siehe § 61.
(3) Die österreichische Post liefert den ausländischen
Stellen eine Liste der österreichischen
Zeitungen, die an diesem Verkehre teilnehmen.
Nach Bedarf gibt sie Nachträge dazu aus. Die
Liste ist ähnlich eingerichtet wie die im § 43
erwähnte.
§ 55. Österreichischer Erlaßpreis.
(1) Die österreichische Post berechnet den auswärtigen
Stellen den österreichischen Erlaßpreis.
Er setzt sich zusammen
a) aus dem österreichischen Ankaufspreis,
b) der österreichischen Versandgebühr und
c) der österreichischen Bestellgebühr.
(2) Der österreichische Ankaufspreis ist der
Betrag, zu dem der Herausgeber die Zeitung der
österreichischen Post liefert. Er darf dafür keinen
höheren Preis berechnen, als den er für die Bezieher
festsetzt, die die Zeitung bei seinem
eigenen Verlage selbst abholen.
(3) Die österreichische Versandgebühr wird nach
§ 45 Abs. 3 berechnet.
(4) Für die österreichische Bestellgebühr gilt
§ 45 Abs. 4.
(5) § 45 Abs. 5 gilt auch für den Verkehr nach
dem Auslande.
§ 56. Bestellung bei den österreichischen
Herausgebern.
(1) Die Bestellung beim Herausgeber bewirkt
das VerlPA. mittels Bestellschreibens. Dieses enthält
den Namen der Zeitung, den Ankaufspreis,
die Zahl der bestellten Stücke und die Bezugszeiten,
auf die die Bestellung lautet.
(2) Das VerlPA. übergibt die Bestellschreiben
sofort nach dem Einlangen jeder Bestellung dem
Herausgeber.
§ 57. Lieferung der bestellten
Stücke.
(1) Mit Beginn der Bezugszeit hat der Herausgeber
dem VerlPA. die bis dahin bestellten
Stücke zu liefern; die Beschränkungen des § 25
Abs. 5 gelten auch für diesen Verkehr.
(2) a) Die Verpackung besorgt in der Regel
das VerlPA.
b) Übernimmt der Herausgeber das Verpackungsgeschäft,
so übergibt ihm das
VerlPA. Übersichten zur Richtschnur bei
der Verpackung und für die Bezeichnung
der Zeitungsbunde.
(3) Für die Zeit der Einlieferung gilt § 25
Abs. 3; besorgt das VerlPA. die Verpackung, so
wird die Zeit für die Einlieferung so festgesetzt,
daß die Post die Verpackung ohne kostspielige
Sondereinrichtungen ordnungsgemäß bewirken
kann.
(4) Liefert der Herausgeber die Stücke unverpackt,
so prüft das VerlPA. die Vollzähligkeit;
fehlende Stücke fordert es sofort nach, überzählige
stellt es dem Herausgeber zurück. Der
rechtzeitigen Nachforderung muß der Herausgeber
unverzüglich nachkommen.
(5) Kann der Herausgeber bei verspäteten Bestellungen
nicht die volle Zahl der seit Beginn
der Bezugszeit erschienenen Nummern liefern, so
hat er dies dem VerlPA. bei der Lieferung
schriftlich mitzuteilen.
§ 58. Zeitungsbeilagen.
(1) Soweit im Verkehr mit einzelnen Ländern
nicht etwas anderes vereinbart und kundgemacht
ist, unterliegen Zeitungsbeilagen (§§ 20 und 21)
den für Drucksachen geltenden Gebühren, die bar
zu verrechnen sind.
§ 59. Beförderung.
Für die Beförderung gilt § 26.
§ 60. Nachlieferung.
(1) Hat der Herausgeber die Verpackung selbst
besorgt, so muß er fehlende Stücke, die von den
auswärtigen Stellen rechtzeitig nachgefordert
werden, nachliefern, sofern er noch über solche
Stücke verfügt. Ist dies nicht mehr der Fall, muß
er dies dem VerlPA. schriftlich bescheinigen.
(2) Das gleiche gilt auch für die Stücke, die
aus einer nicht unmittelbar vom Herausgeber
verpackten Lieferung unnachweisbar geworden
und rechtzeitig nachgefordert worden sind.
§ 61. Änderung der Bezugsbedingungen.
Der Herausgeber hat, abgesehen von den in
§ 3 Abs. 4 angeführten Änderungen, insbesondere
auch eine Änderung des Ankaufspreises und der
Bezugszeit unverzüglich seinem VerlPA. bekanntzugeben.
Änderungen des Ankaufspreises oder
der Bezugszeit, die der Herausgeber später als
1 Monat und 20 Tage vor Beginn der regelmäßigen
Bezugszeit (§ 44 Abs. 2) seinem VerlPA.
bekanntgibt, bleiben für die nächstfolgende regelmäßige
Bezugszeit unberücksichtigt.
§ 62. Unterbrechung oder Einstellung
des Erscheinens.
(1) Der Herausgeber muß jede Unterbrechung
im Erscheinen oder jede Einstellung des Erscheinens
dem VerlPA. unverzüglich schriftlich
bekanntgeben.
(2) Erhebt der auswärtige Bezieher Anspruch
auf Vergütung des Preises, der auf die Zeit der
Unterbrechung oder der Einstellung entfällt, so
vermittelt das VerlPA. den Anspruch an den
Herausgeber und die Leistung der von diesem
zugestandenen Vergütung an die auswärtige
Vermittlungsstelle,
(3) Das VerlPA. gibt die Ansprüche vor Ablauf
der Bezugszeit an den Herausgeber erst weiter,
nachdem die Zeitung wieder zu erscheinen begonnen
hat.
§ 63. Verbot der Verbreitung einer
Zeitung im Auslande.
(1) Wird die Verbreitung einer österreichischen
Zeitung im Auslande verboten, so gibt das VerlPA.
dies dem Herausgeber schriftlich bekannt.
(2) § 62 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß auch für
solche Fälle.
§ 64. Abrechnung mit dem Herausgeber.
(1) Über die gelieferten Zeitungen wird mit
dem Herausgeber vierteljährlich abgerechnet.
(2) Auf Verlangen werden ihm schon vorher
angemessene Abschlagszahlungen auf die von
ihm bereits gelieferten Stücke geleistet.
3. Abschnitt.
§ 65. Verlegerstücke.
(1) Zeitungsverleger haben das Recht, die Anschriften
der von ihnen geworbenen Bezieher
unmittelbar dem VerlPA. mitzuteilen (Verlegerstückverkehr).
(2) Im Verkehr, mit welchen Ländern der Verlegerstückverkehr
zugelassen ist und die näheren
Gebühren- und sonstigen Bestimmungen werden
jeweils verlautbart.
4. Abschnitt.
Haftung.
§ 66. Umfang der Haftung.
Die österreichische Post haftet im Verkehr aus
dem Auslande dem Besteller für den Bezugspreis
unter denselben Bedingungen und im selben Umfange
wie für eine Postanweisung und im Verkehr
nach dem Auslande dem Herausgeber für
den Betrag seiner Forderung für die gelieferten
Stücke. Eine weitergehende Haftung übernimmt
sie nicht.
5. Abschnitt.
Sondergebühren im Postvertriebe.
§ 67. Ausmaß der Gebühren.
Es beträgt
1. die Bestellgebühr für die regelmäßige
Bezugszeit § 45 Abs. 4 .... 50 g
2. die Bestell-Vermittlungsgebühr § 46
Abs. 1 20 g
3. die Widerrufsgebühr § 47 Abs. 2
ist gleich der Gebühr für einen einfachen
Einschreibbrief nach dem Herkunftslande
der Zeitung, deren Bestellung
widerrufen wird;
4. die Gebühr für die Anschriftänderung
§ 49 bei Zeitungen, die einmal
wöchentlich oder seltener erscheinen 1 S 50 g
bei Zeitungen, die öfter als einmal
wöchentlich erscheinen 3 S —;
diese Bauschgebühren gelten für jede Anschriftänderung
ohne Rücksicht auf deren Dauer innerhalb
der Bezugszeit.