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44_1949 AT

44. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1949 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und

in den einen Bestandteil desselben bildenden

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Die Ausgaben für den außerordentlichen

Aufwand (Wiederaufbau und Investitionen) sind,

6oweit sie ihre Bedeckung nicht in Mehreinnahmen,

Ausgabenersparungen, in den hiefür zur

Verfügung stehenden Teilen der Erlöse aus dem

Verkaufe von Waren aus alliierten Hilfslieferungen

oder in Kassenbeständen finden, durch

Kreditoperationen zu bedecken.

(3) Ausgaben für den außerordentlichen Aufwand

dürfen nur nach Maßgabe der zur Verfügung

stellenden Mittel getätigt werden.

Hierüber beschließt die Bundesregierung jeweils

vierteljährig im vorhinein.

Artikel III. (1) Ausgaben, auch wenn sie im

Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den Geldvoranschlägen

(Anlage II und III) vorgesehen

sind, dürfen nur dann gemacht werden, wenn

sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher

Verpflichtungen oder zu produktiven Zwecken

sowie zum Wiederaufbau oder zur Fortführung

der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß zwingend

notwendig sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(B. G. Bl. Nr. 277/

1925).

(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung

einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung

wird — unbeschadet der Befugnisse des

Rechnungshofes und des Bundesministeriums für

Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministe-

riums oder für Teile eines solchen Bereiches vom

zuständigen Bundesminister ein ihm unmittelbar

unterstellter Beamter für den höheren Dienst als

Ersparungskommissär betraut. Für den Bereich des

Rechnungshofes bestellt sein Präsident den Ersparungskommissär.

Die näheren Bestimmungen

über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs,

insbesondere darüber, bei welchen Verwaltungsakten

er mitzuwirken, hat, sowie darüber,

wer den Ersparungskommissär vertritt, werden

durch Verordnung der Bundesregierung erlassen.

Verwaltungsakte, bei denen der Ersparungskommissär

mitzuwirken hat, können, wenn der

Ersparumgskommissär nicht zustimmt, nur vom

Bundesminister in Vollzug gesetzt werden; solche

Verwaltungsakte sind gleichzeitig dem Bundesministerium

für Finanzen mitzuteilen.

Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle

sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.

Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1949

1. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme

des Dienstes der österreichischen Bundesschuld

festzusetzen;

2. Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,

umzuwandeln oder zu tilgen oder darüber

Übereinkommen abzuschließen, sofern damit

weder eine das bisherige Ausmaß übersteigende

Kapitals- oder Zinsenbelastung des Bundes noch

eine Beschränkung eines ihm zustehenden Rechtes

zur Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung

verbunden ist.

3. Bundesschatzscheine bis zum Betrage von

300,000.000 S zur vorübergehenden Kassenstärkung

zu begeben.

Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für

Finanzen ist im Jahre 1949 ohne vorausgehende

besondere Zustimmung des Nationalrates gegen

nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen

ermächtigt

1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum

Gesamtwerte von 1,500.000 S zu veräußern oder

zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen

Objektes 150.000 S nicht übersteigt;

2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten

bis zum Gesamtwerte von 120.000 S zu

belasten, wenn der Wert des einzuräumenden

Rechtes im einzelnen Falle über 30.000 S nicht

hinausgeht;

3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten

zu belasten.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist

ohne Rücksicht auf die im Absatz (1) festgesetzten

Höchstgrenzen mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates ermächtigt, Objekte

des unbeweglichen Bundeseigentumes, die vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu Siedlungszwecken erworben wurden,

zu diesen Zwecken im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

zu veräußern.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen

zu verfügen; hierunter fällt nicht die

Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen

des Bundes. Über Veräußerungen von

Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,

deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S

übersteigt, hat das Bundesministerium für. Finanzen

— sofern es 6ich nicht um Veräußerungen

handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen

sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres

der Monopole und Betriebe erfolgen

— dem Nationalrat periodisch zu berichten.

Artikel VII. Die Anzahl der Dienistposten für

das Jahr 1949 wird durch den Dienstpostenplan

1949 festgesetzt (Anlage IV).

Artikel VIII. Mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes, das mit 1. Jänner 1949 wirksam

wird, ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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