44_1947
AT
44. Verordnung: Einhebung von Durchfuhrfrachten in ausländischer Währung auf den österreichischen Staatseisenbahnen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 44. Verordnung: Einhebung von Durchfuhrfrachten in ausländischer Währung auf den österreichischen Staatseisenbahnen.
1947_44_0 44. Verordnung: Einhebung von Durchfuhrfrachten in ausländischer Währung auf den österreichischen Staatseisenbahnen.
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Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 26. Februar
1947 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.
Nr. 180) wird verordnet, wie folgt
Bei der Durchfuhr von Gütern (auch Leichen
und lebenden Tieren) durch Österreich wird die
Fracht, die sich auf Grund der jeweils bei den
Österreichischen Staatseisenbahnen in Geltung
stehenden Gütertarife ergibt, in einer beliebigen
gangbaren, stabilen ausländischen Währung eingehoben,
sofern nicht zweiseitige Handels- oder
Zahlungsabkommen eine andere Verrechnungsart
zulassen. Der Umrechnungsschlüssel wird
der jeweiligen Tariflage im Transitgüterverkehr
angepaßt.