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44_1947 AT

44. Verordnung: Einhebung von Durchfuhrfrachten in ausländischer Währung auf den österreichischen Staatseisenbahnen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Verordnung: Einhebung von Durchfuhrfrachten in ausländischer Währung auf den österreichischen Staatseisenbahnen.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 26. Februar

1947 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G. Bl.

Nr. 180) wird verordnet, wie folgt

Bei der Durchfuhr von Gütern (auch Leichen

und lebenden Tieren) durch Österreich wird die

Fracht, die sich auf Grund der jeweils bei den

Österreichischen Staatseisenbahnen in Geltung

stehenden Gütertarife ergibt, in einer beliebigen

gangbaren, stabilen ausländischen Währung eingehoben,

sofern nicht zweiseitige Handels- oder

Zahlungsabkommen eine andere Verrechnungsart

zulassen. Der Umrechnungsschlüssel wird

der jeweiligen Tariflage im Transitgüterverkehr

angepaßt.

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