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44. Gesetz: Bedarfsdeckungsstrafgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Gesetz: Bedarfsdeckungsstrafgesetz.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Unter Bedarfsgegenständen werden

in diesem Gesetze alle beweglichen Sachen verstanden,

die lebenswichtigen Bedürfnissen unmittelbar

oder mittelbar dienen.

(2) Leistungen solcher Art werden als Bedarfsleistungen

bezeichnet; auf sie finden die Bestimmungen

dieses Gesetzes dem Sinne nach Anwendung;

hiebei ist es gleichgültig, welcher Art

das Rechtsgeschäft ist, auf dem Recht und Pflicht

zur Leistung beruhen.

(3) Fortlaufende Bezüge an Gehalt und Lohn

fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2. Maßnahmen und Einrichtungen, die zur

ordnungsmäßigen Verteilung von Bedarfsgegenständen

getroffen werden (im folgenden kurz

„Verteilungsordnung". genannt), sind nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen strafrechtlich

geschützt.

II. Abschnitt.

Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen die Verteilungsordnung.

§ 3. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig

a) wer Bedarfsgegenstände, soweit sie nur

gegen Marken, Bezugsscheine oder ähnliche

Ausweise abgegeben werden dürfen, ohne

diese Ausweise überläßt oder erwirbt,

b) wer für Zwecke der öffentlichen Bewirtschaftung

beschlagnahmte oder durch sonstige

behördliche Verfügung oder auch durch

allgemeine Vorschriften dem freien Verkehr

entzogene, nicht unter lit. a fallende

Bedarfsgegenstände ohne die erforderliche

Erlaubnis überläßt oder erwirbt,

c) wer Ausweise der unter lit. a angeführten

Art in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes

einem anderen überläßt oder wer.

auch ohne in Ausübung eines Gewerbes

oder Berufes zu handeln, solche Ausweise

entgeltlich überläßt oder erwirbt,

d) wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes

Ausweise der unter lit. a angeführten

Art entgegennimmt, ohne dafür die entsprechende

Warenmenge zu liefern,

e) wer Ausweise der unter lit. a angeführten

Art durch unwahre Angaben erschleicht,

f) wer Ausweise der unter lit. a angeführten

Art, die er sich widerrechtlich angeeignet

hat, verwendet.

(2) Diese Übertretungen werden vom Gericht

mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft.

Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe

bis zu 25.000 RM verhängt werden.

(3) Die Tat ist ein Vergehen und wird mit

strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei

Jahren bestraft

a) wenn der. Täter in den Fällen des Abs. (1),

lit. a, b, e, f, in Ausübung eines Gewerbes

oder Berufes gehandelt hat,

b) wenn der Täter bereits einmal vom Gericht

wegen einer strafbaren Handlung nach

diesem Gesetze verurteilt worden ist oder

c)wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945

bereits einmal wegen einer strafbaren

Handlung nach der Verordnung über

Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen

gegen Vorschriften auf dem

Gebiete der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter

Erzeugnisse (Verbrauchsregelungsstrafverordnung),

in der Fassung vom

26. November 1941, Deutsches R. G. Bl. I

S. 734, der Verordnung über den Warenverkehr

in der Fassung vom 11. Dezember

1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 686, der Verordnung

über Strafen und Strafverfahren

bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften

(Preisstrafrechtsverordnung), in

der Fassung vom.26. Oktober 1944, Deutsches

R. G. Bl. I S. 264, oder nach den §§ 1,

1 a der Kriegswirtschaftsverordnung vom

4. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1609, in der Fassung der Verordnung

zur Ergänzung der Kriegswirtschaftsverordnung

vom 25. März 1942, Deutsches R. G.

Bl. I S. 147, gerichtlich zu einer Freiheitsstrafe

verurteilt worden ist.

Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe

bis zu 150.000 RM verhängt werden.

Schleichhandel.

§ 4. (1) Ein Vergehen begeht, wer unbefugt

und gewerbemäßig Bedarfsgegenstände unter Zuwiderhandlung

gegen die Verteilungsordnung

(§ 3) umsetzt.

(2) Dieses Vergehen wird mit strengem Arrest

von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe

bis zu 150.000 RM verhängt werden.

(3) Die Tat ist ein Verbrechen und wird mit

schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren

bestraft

a) wenn der Täter bereits einmal wegen eines

Vergehens oder Verbrechens nach diesem

Gesetze verurteilt worden ist,

b) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945

bereits einmal wegen eines Vergehens oder

Verbrechens nach einer der im § 3, Abs. (3),

lit. c, angeführten Rechtsvorschriften gerichtlich

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

worden ist oder

c) wenn durch die Tat die Bedarfsdeckung

eines Versorgungsgebietes (Ortschaft, Gemeinde,

Stadtteil) oder eines größeren

Personenkreises (Anstalten, Heime u. dgl.)

auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt

worden ist.

Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe

bis zu 300.000 RM verhängt werden.

(4) Wenn der Täter die Mittel zu seinem

Lebensunterhalt zum überwiegenden Teil aus

dem Ertrag des Schleichhandels bezieht, ordnet

das Gericht seine Unterbringung in einem

Arbeitshause an.

Mißbräuchliche Verwendung

von Bedarfsgegenständen.

§ 5. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig

a) wer Bedarfsgegenstände, die ihm zur Ausübung

seines Gewerbes oder Berufes zugewiesen

worden sind, vorschriftswidrig oder

unter Verletzung auferlegter Verpflichtungen

verwendet, die bei der Zuweisung vorgeschrieben

worden sind,

b) wer Bedarfsgegenstände dem eigenen Betriebe

ohne Berechtigung entnimmt,

c) wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes

die Verabfolgung von Bedarfsgegenständen

an den Verbraucher ungerechtfertigt

verweigert,

d) wer Bedarfsgegenstände auf eine öffentliches

Ärgernis erregende Art vergeudet.

(2) Diese Übertretung wird vom Gericht mit

Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft

Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe

bis zu 25.000 RM verhängt werden.

Nichterfüllung einer Lieferungspflicht.

§ 6. (1) Wer schuldhaft der ihm durch allgemeine

Vorschriften oder besonderen Auftrag der

zuständigen Stelle auferlegten Verpflichtung, eine

bestimmte Menge von Bedarfsgegenständen abzuliefern,

nicht vollkommen oder nicht rechtzeitig

nachkommt, insbesondere auch derjenige,

der Bedarfsgegenstände minderwertiger oder

sonst nicht entsprechender Beschaffenheit abliefert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

wird mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 10.000 RM bestraft.

(2) Die Tat wird vom Gericht als Übertretung

mit. Arrest von einem bis zu sechs Monaten

bestraft

a) wenn der Täter seiner Ablieferungspflicht

mehr als zweimal nicht nachgekommen ist,

b) wenn der Täter wegen eines Vergehens

oder Verbrechens nach diesem Gesetze verurteilt

worden ist oder

c) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945 bereits

einmal wegen eines Vergehens oder

Verbrechens nach einer der im § 3, Abs. (3),

lit. c, angeführten Rechtsvorschriften gerichtlich

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

worden ist.

Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe

bis zu 25.000 RM verhängt werden.

(3) Die Tat ist ein Vergehen und wird mit

strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei

Jahren bestraft, wenn durch sie die Aufbringung

der in einer Gemeinde vorgesehenen

Menge wesentlich erschwert worden ist. Neben

der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu

150.000 RM verhängt werden.

(4) Ist durch die Tat jedoch die Aufbringung

der in einem Gerichtsbezirk vorgesehenen Menge

wesentlich erschwert worden, so ist die Tat

ein Verbrechen und wird mit schwerem Kerker

von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Neben

der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu

300.000 RM verhängt werden.

Preisüberschreitungen und andere Umtriebe.

§ 7. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig,

wer für einen Bedarfsgegenstand ein offenbar

übermäßiges Entgelt fordert, annimmt oder sich

versprechen läßt oder wer ein solches Entgelt anbietet,

gewährt oder verspricht.

(2) Als Entgelt ist die Summe aller Vermögensvorteile

anzusehen, die aus Anlaß der Ver-

äußerung des Bedarfsgegenstandes gewährt werden

oder gewährt werden sollen.

(S) Als offenbar übermäßig ist ein Entgelt anzusehen,

das den von der zuständigen Stelle für

Bedarfsgegenstände der in Betracht kommenden

Art amtlich festgesetzten oder nach den einschlägigen

amtlichen Vorschriften über die Preiserstellung

sich ergebenden Preis überschreitet;

besteht ein solcher Preis im einzelnen Falle nicht,

so gilt als übermäßig ein Entgelt, das den für

Bedarfsgegenstände der gleichen Art und Beschaffenheit

am Orte des Verkaufes im ordentlichen

Geschäftsverkehr üblichen Preis erheblich

überschreitet.

(4) Einer Übertretung macht sich weiters schuldig,

wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes

a) die Abgabe eines Bedarfsgegenstandes davon

abhängig macht, daß der Erwerber an

Stelle oder neben einer Zahlung in Geld

eine Tauschware liefert oder sonst einen

Vorteil gewährt oder eine weniger marktgängige

Ware miterwirbt oder

b) um einen Bedarfsgegenstand zu erwerben,

an Stelle oder neben einer Zahlung in Geld

eine Tauschware oder einen sonstigen Vorteil

gewährt oder anbietet.

(5) Die Übertretungen nach Abs. (1) oder

Abs. (4) werden vom Gericht mit Arrest von

einem bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der

Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu

25.000 RM verhängt werden.

(6) Die Tat ist ein Vergehen und wird mit

strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei

Jahren bestraft

a) wenn der Täter wiederholt eine Preisüberschreitung

oder andere Umtriebe [Abs. (4)]

begangen hat,

b) wenn der Täter bereits einmal wegen einer

Übertretung nach Abs. (1) oder Abs. (4)

oder wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens

nach diesem Gesetze verurteilt

worden ist,

c) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945

bereits einmal wegen eines Vergehens oder

Verbrechens nach einer der im § 3, Abs. (3),

lit. c, angeführten Rechtsvorschriften gerichtlich

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

worden ist oder

d) wenn durch die Tat die Bedarfsdeckung

eines Versorgungsgebietes (Ortschaft, Gemeinde,

Stadtteil) oder eines größeren

Personenkreises (Anstalten, Heime u. dgl.)

auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt

worden ist.

Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe

bis zu 150.000 RM verhängt werden.

§ 8. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig

a) wer sich in Machenschaften einläßt, die geeignet

sind, den Preis von Bedarfsgegenständen

zu steigern oder dessen Sinken zu

verhindern,

b) wer mit Bedarfsgegenständen volkswirtschaftlich

unnützen Zwischenhandel treibt

oder eine volkswirtschaftlich unnütze Vermittlertätigkeit

entfaltet (Kettenhandel).

(2) Dieses Vergehen wird mit strengem Arrest

von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe

bis zu 150.000 RM verhängt werden.

§ 9. Ist durch die unter § 8, Abs. (1), lit. a, bezeichneten

Umtriebe eine erhebliche Preissteigerung

tatsächlich eingetreten oder hat sich der

Kettenhandel auf beträchtliche Warenmengen

oder auf Waren von bedeutendem Wert erstreckt,

so ist die Tat ein Verbrechen und wird

mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf

Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann

auf eine Geldstrafe bis zu 300.000 RM erkannt

werden.

Schwere Störung der Versorgung.

§ 10. (1) Eines Verbrechens macht sich schuldig,

wer vorsätzlich Bedarfsgegenstände in solchem

Umfange zerstört, beiseiteschafft oder zurückhält,

daß hiedurch die Bedarfsdeckung eines Versorgungsgebietes

(Ortschaft, Gemeinde, Stadtteil)

oder eines größeren Personenkreises (Anstalten,

Heime u. dgl.) auf empfindliche Weise nachteilig

beeinflußt wird.

(2) Dieses Verbrechen wird mit schwerem Kerker

von einem bis zu fünf Jahren, bei großem

Umfange der Gefährdung aber mit schwerem

Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Ist durch dieses Verbrechen eine ernste Gefährdung

der Versorgung eines erheblichen Teiles

des Staatsgebietes eingetreten, so ist auf schweren

Kerker von zehn bis zwanzig Jahren zu erkennen;

wenn aber in einem solchen Falle politische

Gehässigkeit gegen die Republik Österreich,

ihre Verfassung oder Regierung maßgebender

Beweggrund der Tat war, so kann lebenslanger

schwerer Kerker, bei besonders erschwerenden

Umständen die Todesstrafe verhängt werden.

§ 11. Desselben Verbrechens macht sich schuldig,

wer Marken, Bezugsscheine oder ähnliche

Ausweise in einem solchen Umfange beiseiteschafft

oder nachmacht oder wer nachgemachte

Ausweise dieser Art in solchem Umfange in Verkehr

bringt oder sich verschafft, daß hiedurch

die Gefahr einer empfindlichen. Verschlechterung

der Bedarfsdeckung eines Versorgungsgebietes

(Ortschaft, Gemeinde, Stadtteil) oder eines größeren

Personenkreises (Anstalten, Heime u. dgl.)

entsteht.

III. Abschnitt.

Gemeinsame Bestimmungen.

Verwaltungsübertretungen.

§ 12. (1) Geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften

der §§ 3, 5 und 7 sind von den

Gerichten den zuständigen Verwaltungsbehörden

zur Ahndung zu überlassen, es sei denn, daß sie

ein Vergehen nach diesem Gesetze begründen.

Solche Verstöße sind als Verwaltungsübertretungen

mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 10.000 RM zu bestrafen.

(2) In gleicher Weise sind als Verwaltungsübertretungen

zu bestrafen Zuwiderhandlungen gegen

Verordnungen oder Anordnungen, die die Erzeugung

von Bedarfsgegenständen oder den Verkehr

mit solchen regeln oder die der Preisbestimmung

oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen

zum Gegenstand haben, vorausgesetzt, daß sie

nach Vorschriften, die bis zum Wirksamkeitsbeginn

dieses Gesetzes in Geltung standen, strafbar

waren und nunmehr keiner anderen Strafbestimmung

dieses Gesetzes oder sonstiger nach

dem 27. April 1945 erlassener Rechtsvorschriften

unterliegen.

(3) Als geringfügig [Abs. (1)] ist ein Verstoß

dann anzusehen, wenn

a) er nicht aus Gewinnsucht, sondern aus Not

oder Unbesonnenheit begangen wurde oder

b) die Menge und der Wert der in Betracht

kommenden Ware unbedeutend sind oder

c) die Überschreitung des zulässigen Preises

[§ 7, Abs. (3)] auch unter Berücksichtigung

der Lebenswichtigkeit des Bedarfsgegenstandes

und der Wirtschaftslage des Erwerbers

weder an sich noch im Verhältnis

zu dem zulässigen Preis beträchtlich ist.

Verfall.

§ 13. (1) Im Strafurteil sind die den Gegenstand

der strafbaren Handlung bildenden Bedarfsgegenstände

oder ihr Erlös für verfallen

zu erklären.

(2) Weiter ist das unzulässige. Entgelt ganz oder

teilweise für verfallen zu erklären.

(S) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer

bestimmten Person nicht möglich, so hat das

Gericht auf den Verfall selbständig durch Beschluß

zu erkennen.

(4) Gegen den Beschluß, der den Beteiligten zuzustellen

ist, steht diesen das Rechtsmittel der

Beschwerde zu. Beim Gerichtshof erster Instanz

kommt die Beschlußfassung der Ratskammer zu;

für die Beschwerde sind die Bestimmungen des

§ 114 StPO. maßgebend.

(5) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3) gelten

sinngemäß auch für das Verwaltungsverfahren

(§ 17 VStG.).

Gewerbsverlust.

§ 14. (1) Wird ein Gewerbeinhaber oder ein

anderer Unternehmer einer der in diesem Gesetze

unter Strafe gestellten Handlungen schuldig

befunden, so kann auch auf den Verlust

des Gewerbes oder der Berechtigung zur Fortführung

des Unternehmens auf bestimmte Zeit

erkannt werden.

(2) Handelt es sich um ein Realgewerbe, so

tritt an Stelle des. Verlustes des Gewerbes die

Untersagung der Ausübung,

Veröffentlichung des Erkenntnisses.

§ 15. Das Gericht kann auch die Veröffentlichung

des Urteiles auf Kosten des Verurteilten

aussprechen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß

auch für das Verwaltungsstrafverfahren.

Landesverweisung und Abschaffung.

§ 16. Gegen Ausländer, die wegen einer nach

diesem Gesetze strafbaren Handlung verurteilt

werden, kann, wenn es sich um ein Verbrechen

handelt, auf Landesverweisung (§ 25 StG,), sonst

auf Abschaffung aus dem Gebiete der Republik

erkannt werden.

Rechtsfolgen der Verurteilung.

§ 17. Mit der Verurteilung wegen eines Vergehens

des Schleichhandels [§ 4, Abs. (1)] oder

wegen eines Vergehens der Preisüberschreitung

oder anderer Umtriebe (§§ 7, 8 und 9) sind dieselben

gesetzlichen Folgen verbunden wie mit

der Verurteilung wegen Übertretung des Betruges.

Haftung für Geldstrafen.

§ 18. (1) Der Betriebsinhaber haftet für Geldstrafen,

die vom Gericht nach diesem Gesetze

gegen einen seiner Angestellten verhängt worden

sind, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten,

wenn die Handlung im Betriebe begangen worden

ist; die Haftung tritt nicht ein, wenn die

strafbare Handlung ohne Wissen des Betriebsinhabers

oder seines Stellvertreters begangen

worden ist, es sei denn, daß der Betriebsinhaber

aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.

(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache

ergehenden Urteil zu erkennen. Personen,

die für die Geldstrafe haften, sind zur Verhandlung

zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten.

Insbesondere steht ihnen das Recht zu,

alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte

vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache

anzufechten. Doch wird durch ihr Nichterscheinen

das Verfahren und die Urteilsfällung nicht

gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer

Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch

erheben. Gegen den Ausspruch über die Haftung

steht ihnen und dem Staatsanwalt das Rechtsmittel

der Berufung zu; die Vorschriften der

Strafprozeßordnung über die Berufung im Punkte

der Strafe gelten hiebei sinngemäß.

Haftung für den Verfall.

§ 19. Die Bestimmungen des § 18 finden sinngemäß

Anwendung auf den durch Urteil ausgesprochenen

Verfall [§ 13, Abs. (1) und (2)].

IV. Abschnitt.

Übergangsbestimmungen.

§ 20. (1) Dieses Gesetz ist in bereits anhängigen

Strafverfahren und auf strafbare Handlungen,

die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen

worden sind, anzuwenden, wenn diese hiedurch

nicht strengerer Behandlung unterliegen als nach

den bisher geltenden Vorschriften.

(2) Die Gerichte haben Strafsachen, die nach

diesem Gesetz als Verwaltungsübertretungen zu

behandeln sind, an die zuständigen Verwaltungsbehörden

abzutreten.

Außer Kraft tretende Bestimmungen.

§ 21. Aufgehoben werden

1. die kaiserliche Verordnung vom 24. März

1917, R. G. Bl. Nr. 131, über die Versorgung

der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen,

2. das Bundesgesetz vom 9. März 1921,

B. G. Bl. Nr. 253, über die Bestrafung der Preistreiberei,

des Schleichhandels und anderer ausbeuterischer

oder die Versorgung der Bevölkerung

gefährdender Handlungen (Preistreibereigesetz),

3. die §§ 12, 14 und 15 der Verordnung über

den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember

1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 686,

4. die Verordnung über Strafen und Strafverfahren

bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften

auf dem Gebiete der Bewirtschaftung

bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungsstrafverordnung),

in der Fassung vom

26. November 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 734,

5. der erste Abschnitt der Kriegswirtschaftsverordnung

vom 4. September 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1609, in der Fassung der Verordnung

zur Ergänzung der Kriegswirtschaftsverordnung

vom 25. März 1942, Deutsches R. G. Bl. I

S. 147,

6. die Verordnung über Strafen und Strafverfahren

bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften

(Preisstrafrechtsverordnung), in der

Fassung vom 26. Oktober 1944, Deutsches

R. G. Bl. I S. 264.

Vollzugsklausel.

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Justiz im Einvernehmen mit

dem Staatsamt für Inneres und den sonst beteiligten

Staatsämtern betraut.

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