44. Gesetz: Bedarfsdeckungsstrafgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Unter Bedarfsgegenständen werden
in diesem Gesetze alle beweglichen Sachen verstanden,
die lebenswichtigen Bedürfnissen unmittelbar
oder mittelbar dienen.
(2) Leistungen solcher Art werden als Bedarfsleistungen
bezeichnet; auf sie finden die Bestimmungen
dieses Gesetzes dem Sinne nach Anwendung;
hiebei ist es gleichgültig, welcher Art
das Rechtsgeschäft ist, auf dem Recht und Pflicht
zur Leistung beruhen.
(3) Fortlaufende Bezüge an Gehalt und Lohn
fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2. Maßnahmen und Einrichtungen, die zur
ordnungsmäßigen Verteilung von Bedarfsgegenständen
getroffen werden (im folgenden kurz
„Verteilungsordnung". genannt), sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen strafrechtlich
geschützt.
II. Abschnitt.
Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Verteilungsordnung.
§ 3. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig
a) wer Bedarfsgegenstände, soweit sie nur
gegen Marken, Bezugsscheine oder ähnliche
Ausweise abgegeben werden dürfen, ohne
diese Ausweise überläßt oder erwirbt,
b) wer für Zwecke der öffentlichen Bewirtschaftung
beschlagnahmte oder durch sonstige
behördliche Verfügung oder auch durch
allgemeine Vorschriften dem freien Verkehr
entzogene, nicht unter lit. a fallende
Bedarfsgegenstände ohne die erforderliche
Erlaubnis überläßt oder erwirbt,
c) wer Ausweise der unter lit. a angeführten
Art in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes
einem anderen überläßt oder wer.
auch ohne in Ausübung eines Gewerbes
oder Berufes zu handeln, solche Ausweise
entgeltlich überläßt oder erwirbt,
d) wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes
Ausweise der unter lit. a angeführten
Art entgegennimmt, ohne dafür die entsprechende
Warenmenge zu liefern,
e) wer Ausweise der unter lit. a angeführten
Art durch unwahre Angaben erschleicht,
f) wer Ausweise der unter lit. a angeführten
Art, die er sich widerrechtlich angeeignet
hat, verwendet.
(2) Diese Übertretungen werden vom Gericht
mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft.
Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe
bis zu 25.000 RM verhängt werden.
(3) Die Tat ist ein Vergehen und wird mit
strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei
Jahren bestraft
a) wenn der. Täter in den Fällen des Abs. (1),
lit. a, b, e, f, in Ausübung eines Gewerbes
oder Berufes gehandelt hat,
b) wenn der Täter bereits einmal vom Gericht
wegen einer strafbaren Handlung nach
diesem Gesetze verurteilt worden ist oder
c)wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945
bereits einmal wegen einer strafbaren
Handlung nach der Verordnung über
Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften auf dem
Gebiete der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter
Erzeugnisse (Verbrauchsregelungsstrafverordnung),
in der Fassung vom
26. November 1941, Deutsches R. G. Bl. I
S. 734, der Verordnung über den Warenverkehr
in der Fassung vom 11. Dezember
1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 686, der Verordnung
über Strafen und Strafverfahren
bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften
(Preisstrafrechtsverordnung), in
der Fassung vom.26. Oktober 1944, Deutsches
R. G. Bl. I S. 264, oder nach den §§ 1,
1 a der Kriegswirtschaftsverordnung vom
4. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1609, in der Fassung der Verordnung
zur Ergänzung der Kriegswirtschaftsverordnung
vom 25. März 1942, Deutsches R. G.
Bl. I S. 147, gerichtlich zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist.
Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe
bis zu 150.000 RM verhängt werden.
Schleichhandel.
§ 4. (1) Ein Vergehen begeht, wer unbefugt
und gewerbemäßig Bedarfsgegenstände unter Zuwiderhandlung
gegen die Verteilungsordnung
(§ 3) umsetzt.
(2) Dieses Vergehen wird mit strengem Arrest
von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe
bis zu 150.000 RM verhängt werden.
(3) Die Tat ist ein Verbrechen und wird mit
schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren
bestraft
a) wenn der Täter bereits einmal wegen eines
Vergehens oder Verbrechens nach diesem
Gesetze verurteilt worden ist,
b) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945
bereits einmal wegen eines Vergehens oder
Verbrechens nach einer der im § 3, Abs. (3),
lit. c, angeführten Rechtsvorschriften gerichtlich
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist oder
c) wenn durch die Tat die Bedarfsdeckung
eines Versorgungsgebietes (Ortschaft, Gemeinde,
Stadtteil) oder eines größeren
Personenkreises (Anstalten, Heime u. dgl.)
auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt
worden ist.
Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe
bis zu 300.000 RM verhängt werden.
(4) Wenn der Täter die Mittel zu seinem
Lebensunterhalt zum überwiegenden Teil aus
dem Ertrag des Schleichhandels bezieht, ordnet
das Gericht seine Unterbringung in einem
Arbeitshause an.
Mißbräuchliche Verwendung
von Bedarfsgegenständen.
§ 5. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig
a) wer Bedarfsgegenstände, die ihm zur Ausübung
seines Gewerbes oder Berufes zugewiesen
worden sind, vorschriftswidrig oder
unter Verletzung auferlegter Verpflichtungen
verwendet, die bei der Zuweisung vorgeschrieben
worden sind,
b) wer Bedarfsgegenstände dem eigenen Betriebe
ohne Berechtigung entnimmt,
c) wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes
die Verabfolgung von Bedarfsgegenständen
an den Verbraucher ungerechtfertigt
verweigert,
d) wer Bedarfsgegenstände auf eine öffentliches
Ärgernis erregende Art vergeudet.
(2) Diese Übertretung wird vom Gericht mit
Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft
Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe
bis zu 25.000 RM verhängt werden.
Nichterfüllung einer Lieferungspflicht.
§ 6. (1) Wer schuldhaft der ihm durch allgemeine
Vorschriften oder besonderen Auftrag der
zuständigen Stelle auferlegten Verpflichtung, eine
bestimmte Menge von Bedarfsgegenständen abzuliefern,
nicht vollkommen oder nicht rechtzeitig
nachkommt, insbesondere auch derjenige,
der Bedarfsgegenstände minderwertiger oder
sonst nicht entsprechender Beschaffenheit abliefert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 10.000 RM bestraft.
(2) Die Tat wird vom Gericht als Übertretung
mit. Arrest von einem bis zu sechs Monaten
bestraft
a) wenn der Täter seiner Ablieferungspflicht
mehr als zweimal nicht nachgekommen ist,
b) wenn der Täter wegen eines Vergehens
oder Verbrechens nach diesem Gesetze verurteilt
worden ist oder
c) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945 bereits
einmal wegen eines Vergehens oder
Verbrechens nach einer der im § 3, Abs. (3),
lit. c, angeführten Rechtsvorschriften gerichtlich
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist.
Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe
bis zu 25.000 RM verhängt werden.
(3) Die Tat ist ein Vergehen und wird mit
strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei
Jahren bestraft, wenn durch sie die Aufbringung
der in einer Gemeinde vorgesehenen
Menge wesentlich erschwert worden ist. Neben
der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu
150.000 RM verhängt werden.
(4) Ist durch die Tat jedoch die Aufbringung
der in einem Gerichtsbezirk vorgesehenen Menge
wesentlich erschwert worden, so ist die Tat
ein Verbrechen und wird mit schwerem Kerker
von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Neben
der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu
300.000 RM verhängt werden.
Preisüberschreitungen und andere Umtriebe.
§ 7. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig,
wer für einen Bedarfsgegenstand ein offenbar
übermäßiges Entgelt fordert, annimmt oder sich
versprechen läßt oder wer ein solches Entgelt anbietet,
gewährt oder verspricht.
(2) Als Entgelt ist die Summe aller Vermögensvorteile
anzusehen, die aus Anlaß der Ver-
äußerung des Bedarfsgegenstandes gewährt werden
oder gewährt werden sollen.
(S) Als offenbar übermäßig ist ein Entgelt anzusehen,
das den von der zuständigen Stelle für
Bedarfsgegenstände der in Betracht kommenden
Art amtlich festgesetzten oder nach den einschlägigen
amtlichen Vorschriften über die Preiserstellung
sich ergebenden Preis überschreitet;
besteht ein solcher Preis im einzelnen Falle nicht,
so gilt als übermäßig ein Entgelt, das den für
Bedarfsgegenstände der gleichen Art und Beschaffenheit
am Orte des Verkaufes im ordentlichen
Geschäftsverkehr üblichen Preis erheblich
überschreitet.
(4) Einer Übertretung macht sich weiters schuldig,
wer in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes
a) die Abgabe eines Bedarfsgegenstandes davon
abhängig macht, daß der Erwerber an
Stelle oder neben einer Zahlung in Geld
eine Tauschware liefert oder sonst einen
Vorteil gewährt oder eine weniger marktgängige
Ware miterwirbt oder
b) um einen Bedarfsgegenstand zu erwerben,
an Stelle oder neben einer Zahlung in Geld
eine Tauschware oder einen sonstigen Vorteil
gewährt oder anbietet.
(5) Die Übertretungen nach Abs. (1) oder
Abs. (4) werden vom Gericht mit Arrest von
einem bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der
Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu
25.000 RM verhängt werden.
(6) Die Tat ist ein Vergehen und wird mit
strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei
Jahren bestraft
a) wenn der Täter wiederholt eine Preisüberschreitung
oder andere Umtriebe [Abs. (4)]
begangen hat,
b) wenn der Täter bereits einmal wegen einer
Übertretung nach Abs. (1) oder Abs. (4)
oder wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens
nach diesem Gesetze verurteilt
worden ist,
c) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945
bereits einmal wegen eines Vergehens oder
Verbrechens nach einer der im § 3, Abs. (3),
lit. c, angeführten Rechtsvorschriften gerichtlich
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist oder
d) wenn durch die Tat die Bedarfsdeckung
eines Versorgungsgebietes (Ortschaft, Gemeinde,
Stadtteil) oder eines größeren
Personenkreises (Anstalten, Heime u. dgl.)
auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt
worden ist.
Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe
bis zu 150.000 RM verhängt werden.
§ 8. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig
a) wer sich in Machenschaften einläßt, die geeignet
sind, den Preis von Bedarfsgegenständen
zu steigern oder dessen Sinken zu
verhindern,
b) wer mit Bedarfsgegenständen volkswirtschaftlich
unnützen Zwischenhandel treibt
oder eine volkswirtschaftlich unnütze Vermittlertätigkeit
entfaltet (Kettenhandel).
(2) Dieses Vergehen wird mit strengem Arrest
von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe
bis zu 150.000 RM verhängt werden.
§ 9. Ist durch die unter § 8, Abs. (1), lit. a, bezeichneten
Umtriebe eine erhebliche Preissteigerung
tatsächlich eingetreten oder hat sich der
Kettenhandel auf beträchtliche Warenmengen
oder auf Waren von bedeutendem Wert erstreckt,
so ist die Tat ein Verbrechen und wird
mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf
Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann
auf eine Geldstrafe bis zu 300.000 RM erkannt
werden.
Schwere Störung der Versorgung.
§ 10. (1) Eines Verbrechens macht sich schuldig,
wer vorsätzlich Bedarfsgegenstände in solchem
Umfange zerstört, beiseiteschafft oder zurückhält,
daß hiedurch die Bedarfsdeckung eines Versorgungsgebietes
(Ortschaft, Gemeinde, Stadtteil)
oder eines größeren Personenkreises (Anstalten,
Heime u. dgl.) auf empfindliche Weise nachteilig
beeinflußt wird.
(2) Dieses Verbrechen wird mit schwerem Kerker
von einem bis zu fünf Jahren, bei großem
Umfange der Gefährdung aber mit schwerem
Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Ist durch dieses Verbrechen eine ernste Gefährdung
der Versorgung eines erheblichen Teiles
des Staatsgebietes eingetreten, so ist auf schweren
Kerker von zehn bis zwanzig Jahren zu erkennen;
wenn aber in einem solchen Falle politische
Gehässigkeit gegen die Republik Österreich,
ihre Verfassung oder Regierung maßgebender
Beweggrund der Tat war, so kann lebenslanger
schwerer Kerker, bei besonders erschwerenden
Umständen die Todesstrafe verhängt werden.
§ 11. Desselben Verbrechens macht sich schuldig,
wer Marken, Bezugsscheine oder ähnliche
Ausweise in einem solchen Umfange beiseiteschafft
oder nachmacht oder wer nachgemachte
Ausweise dieser Art in solchem Umfange in Verkehr
bringt oder sich verschafft, daß hiedurch
die Gefahr einer empfindlichen. Verschlechterung
der Bedarfsdeckung eines Versorgungsgebietes
(Ortschaft, Gemeinde, Stadtteil) oder eines größeren
Personenkreises (Anstalten, Heime u. dgl.)
entsteht.
III. Abschnitt.
Gemeinsame Bestimmungen.
Verwaltungsübertretungen.
§ 12. (1) Geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften
der §§ 3, 5 und 7 sind von den
Gerichten den zuständigen Verwaltungsbehörden
zur Ahndung zu überlassen, es sei denn, daß sie
ein Vergehen nach diesem Gesetze begründen.
Solche Verstöße sind als Verwaltungsübertretungen
mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 10.000 RM zu bestrafen.
(2) In gleicher Weise sind als Verwaltungsübertretungen
zu bestrafen Zuwiderhandlungen gegen
Verordnungen oder Anordnungen, die die Erzeugung
von Bedarfsgegenständen oder den Verkehr
mit solchen regeln oder die der Preisbestimmung
oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
zum Gegenstand haben, vorausgesetzt, daß sie
nach Vorschriften, die bis zum Wirksamkeitsbeginn
dieses Gesetzes in Geltung standen, strafbar
waren und nunmehr keiner anderen Strafbestimmung
dieses Gesetzes oder sonstiger nach
dem 27. April 1945 erlassener Rechtsvorschriften
unterliegen.
(3) Als geringfügig [Abs. (1)] ist ein Verstoß
dann anzusehen, wenn
a) er nicht aus Gewinnsucht, sondern aus Not
oder Unbesonnenheit begangen wurde oder
b) die Menge und der Wert der in Betracht
kommenden Ware unbedeutend sind oder
c) die Überschreitung des zulässigen Preises
[§ 7, Abs. (3)] auch unter Berücksichtigung
der Lebenswichtigkeit des Bedarfsgegenstandes
und der Wirtschaftslage des Erwerbers
weder an sich noch im Verhältnis
zu dem zulässigen Preis beträchtlich ist.
Verfall.
§ 13. (1) Im Strafurteil sind die den Gegenstand
der strafbaren Handlung bildenden Bedarfsgegenstände
oder ihr Erlös für verfallen
zu erklären.
(2) Weiter ist das unzulässige. Entgelt ganz oder
teilweise für verfallen zu erklären.
(S) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer
bestimmten Person nicht möglich, so hat das
Gericht auf den Verfall selbständig durch Beschluß
zu erkennen.
(4) Gegen den Beschluß, der den Beteiligten zuzustellen
ist, steht diesen das Rechtsmittel der
Beschwerde zu. Beim Gerichtshof erster Instanz
kommt die Beschlußfassung der Ratskammer zu;
für die Beschwerde sind die Bestimmungen des
§ 114 StPO. maßgebend.
(5) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (3) gelten
sinngemäß auch für das Verwaltungsverfahren
(§ 17 VStG.).
Gewerbsverlust.
§ 14. (1) Wird ein Gewerbeinhaber oder ein
anderer Unternehmer einer der in diesem Gesetze
unter Strafe gestellten Handlungen schuldig
befunden, so kann auch auf den Verlust
des Gewerbes oder der Berechtigung zur Fortführung
des Unternehmens auf bestimmte Zeit
erkannt werden.
(2) Handelt es sich um ein Realgewerbe, so
tritt an Stelle des. Verlustes des Gewerbes die
Untersagung der Ausübung,
Veröffentlichung des Erkenntnisses.
§ 15. Das Gericht kann auch die Veröffentlichung
des Urteiles auf Kosten des Verurteilten
aussprechen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß
auch für das Verwaltungsstrafverfahren.
Landesverweisung und Abschaffung.
§ 16. Gegen Ausländer, die wegen einer nach
diesem Gesetze strafbaren Handlung verurteilt
werden, kann, wenn es sich um ein Verbrechen
handelt, auf Landesverweisung (§ 25 StG,), sonst
auf Abschaffung aus dem Gebiete der Republik
erkannt werden.
Rechtsfolgen der Verurteilung.
§ 17. Mit der Verurteilung wegen eines Vergehens
des Schleichhandels [§ 4, Abs. (1)] oder
wegen eines Vergehens der Preisüberschreitung
oder anderer Umtriebe (§§ 7, 8 und 9) sind dieselben
gesetzlichen Folgen verbunden wie mit
der Verurteilung wegen Übertretung des Betruges.
Haftung für Geldstrafen.
§ 18. (1) Der Betriebsinhaber haftet für Geldstrafen,
die vom Gericht nach diesem Gesetze
gegen einen seiner Angestellten verhängt worden
sind, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten,
wenn die Handlung im Betriebe begangen worden
ist; die Haftung tritt nicht ein, wenn die
strafbare Handlung ohne Wissen des Betriebsinhabers
oder seines Stellvertreters begangen
worden ist, es sei denn, daß der Betriebsinhaber
aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.
(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache
ergehenden Urteil zu erkennen. Personen,
die für die Geldstrafe haften, sind zur Verhandlung
zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten.
Insbesondere steht ihnen das Recht zu,
alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte
vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache
anzufechten. Doch wird durch ihr Nichterscheinen
das Verfahren und die Urteilsfällung nicht
gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer
Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch
erheben. Gegen den Ausspruch über die Haftung
steht ihnen und dem Staatsanwalt das Rechtsmittel
der Berufung zu; die Vorschriften der
Strafprozeßordnung über die Berufung im Punkte
der Strafe gelten hiebei sinngemäß.
Haftung für den Verfall.
§ 19. Die Bestimmungen des § 18 finden sinngemäß
Anwendung auf den durch Urteil ausgesprochenen
Verfall [§ 13, Abs. (1) und (2)].
IV. Abschnitt.
Übergangsbestimmungen.
§ 20. (1) Dieses Gesetz ist in bereits anhängigen
Strafverfahren und auf strafbare Handlungen,
die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen
worden sind, anzuwenden, wenn diese hiedurch
nicht strengerer Behandlung unterliegen als nach
den bisher geltenden Vorschriften.
(2) Die Gerichte haben Strafsachen, die nach
diesem Gesetz als Verwaltungsübertretungen zu
behandeln sind, an die zuständigen Verwaltungsbehörden
abzutreten.
Außer Kraft tretende Bestimmungen.
§ 21. Aufgehoben werden
1. die kaiserliche Verordnung vom 24. März
1917, R. G. Bl. Nr. 131, über die Versorgung
der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen,
2. das Bundesgesetz vom 9. März 1921,
B. G. Bl. Nr. 253, über die Bestrafung der Preistreiberei,
des Schleichhandels und anderer ausbeuterischer
oder die Versorgung der Bevölkerung
gefährdender Handlungen (Preistreibereigesetz),
3. die §§ 12, 14 und 15 der Verordnung über
den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember
1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 686,
4. die Verordnung über Strafen und Strafverfahren
bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften
auf dem Gebiete der Bewirtschaftung
bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungsstrafverordnung),
in der Fassung vom
26. November 1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 734,
5. der erste Abschnitt der Kriegswirtschaftsverordnung
vom 4. September 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1609, in der Fassung der Verordnung
zur Ergänzung der Kriegswirtschaftsverordnung
vom 25. März 1942, Deutsches R. G. Bl. I
S. 147,
6. die Verordnung über Strafen und Strafverfahren
bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften
(Preisstrafrechtsverordnung), in der
Fassung vom 26. Oktober 1944, Deutsches
R. G. Bl. I S. 264.
Vollzugsklausel.
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Justiz im Einvernehmen mit
dem Staatsamt für Inneres und den sonst beteiligten
Staatsämtern betraut.