44. Gesetz: Wiederaufnahme der Zahlungen der Kreditunternehmungen (Schaltergesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Das Postsparkassenamt und alle anderen
Kreditunternehmungen (Banken, Bankiers, Hypothekenanstalten,
Girozentralen, Sparkassen
und Kreditgenossenschaften) sind ermächtigt und
beauftragt, ab 5. Juli 1945 den Zahlungsdienst
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen wieder
aufzunehmen (Schalteröffnung).
§ 2. Für die vom Tage der Schalteröffnung
an erfolgenden Bareinzahlungen auf Konto oder
Sparbuch gilt
a) Solche Einlagen können ohne Beschränkung
entgegengenommen und ohne Beschränkung
im Rahmen der Statuten und
Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen
zurückgezahlt werden. Auch kann
über solche Einlagen durch Überweisung
unbeschränkt verfügt werden.
b) Das durch solche Einlagen in der Zeit vom
5. Juli 1945 bis 20. Juli 1945 neu hervorgekommene
Vermögen und Einkommen
darf nicht zum Anlaß oder Gegenstand
eines Steuerstrafverfahrens genommen
werden.
c) Solche Einlagen werden bei einer im Zuge
der bevorstehenden Wahrungsmaßnahmen
vorgesehenen Abgabe gegenüber den
Reichsbanknoten begünstigt behandelt.
§ 3. (1) Für die vor der Schalteröffnung bestehenden
Einlagen gilt
a) Barauszahlungen von solchen Einlagen
sind ohne Einschränkung auf einen Teilbetrag
des Kontostandes bis zum Betrage
von 150 RM im Monate für die Bestreitung
des notwendigen Lebensunterhaltes
solcher Personen zugelassen, die kein anderes
zum Lebensunterhalt ausreichendes
Einkommen besitzen und infolge Alters,
Invalidität, Krankheit oder Haushaltsverpflichtungen
nicht befähigt sind, ein solches
Einkommen durch Arbeit zu erwerben. Die
Kreditunternehmungen können verlangen,
daß dieser Tatbestand durch eine Bestätigung
der zuständigen Ortsgemeindeverwaltung,
in Wien des zuständigen magistratischen
Bezirksamtes, nachgewiesen wird.
b) Unter Beschränkung auf 40 Prozent des
am Schalteröffnungstage bestehenden Aktivsaldos
sind Barauszahlungen gegen Verwendungsnachweis
bis auf weiteres zugelassen
1. Für arbeitende oder arbeitsfähige Betriebe
zur Bezahlung oder Bevorschussung von Löhnen
und Gehältern bis zum Betrage von 200 RM im
Monate für jeden Lohn- und Gehaltsempfänger,
2. für die Bezahlung von Krankengeldern und
Renten durch Anstalten der Sozialversicherung
bis zum Betrage von 150 RM für den Berechtigten
im Monate,
3. für die Bezahlung von Spital- und Beerdigungskosten,
4. für die Bezahlung von Mietzinsen.
c) Die Provisorische Staatsregierung nimmt
in Aussicht, nach Maßgabe der fortschreitenden
Gesundung unserer wirtschaftlichen
Verhältnisse sowohl weitere Verwendungen
zuzulassen als auch die sonstigen
Beschränkungen zu lockern.
d) Gleichfalls unter Beschränkung auf 40 Prozent
des am Schalteröffnungstage bestehenden
Aktivsaldos kann über solche Einlagen
durch Überweisung im Giroverkehr
ohne Verwendungsnachweis verfügt werden.
Es ist jedoch den Kreditunternehmungen
bis zur Erlassung weiterer gesetzlicher
Bestimmungen untersagt, solche Überweisungen
von Konten vorzunehmen, deren
Inhaber ihnen als Staatsangehörige des
Deutschen Reiches oder als Personen bekannt
sind, auf die § 17 des Verfassungsgesetzes
vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13,
über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)
Anwendung findet. Sie haben geeignete
Vorkehrungen zu treffen, um sich
die Kenntnis hievon zu verschaffen und
können gegebenen Falles eine eidesstättige
Erklärung hierüber verlangen.
(2) Nähere Bestimmungen zu Abs. (1) werden
durch Verordnung erlassen.
§ 4. (1) Wer es vorsätzlich unternimmt, gegen
die Bestimmungen des § 3 verstoßende Barauszahlungen
oder Überweisungen zu erwirken,
wird, wenn die Tat nicht nach einem anderen
Strafgesetze strenger strafbar ist, wegen Verbrechens
mit Kerker von ein bis fünf Jahren und
mit einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe
bestraft.
(2) Derselben Strafe verfällt, wer vorsätzlich
gegen die Bestimmungen des § 3 verstoßende
Barzahlungen oder Überweisungen vornimmt,
anordnet oder hiebei in anderer Weise mitwirkt.
(3) Wer es vorsätzlich unternimmt, Barzahlungen,
auf die er gemäß § 3, a und b, Anspruch
hat, unter Vorschützung des gleichen in diesem
Gesetze anerkannten Verwendungszweckes bei
demselben oder bei verschiedenen Kreditinstituten
mehrfach zu erreichen, wird, wenn die Tat
nicht nach einem anderen Strafgesetze strenger
strafbar ist, wegen Verbrechens mit Kerker von
ein bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe in
unbeschränkter Höhe bestraft.
(4) Derselben Strafe unterliegt, wer eine mehrfache
Auszahlung der im Abs. (3) genannten Art
vorsätzlich vornimmt, anordnet oder hiebei in
anderer Weise mitwirkt.
(5) Wer eine der in den Abs. (1) bis (4) genannten
Handlungen fahrlässig begeht, ist einer
Übertretung schuldig und wird vom Gerichte
mit Arrest von ein bis sechs Monaten und einer
Geldstrafe bis zu 25.000 RM bestraft.
§ 5. Dieses Gesetz tritt am 5. Juli 1945 in
Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Finanzen, bezüglich des § 4 im
Einvernehmen mit dem Staatsamte für Justiz,
betraut.