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44_1945 AT

44. Gesetz: Wiederaufnahme der Zahlungen der Kreditunternehmungen (Schaltergesetz).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 44. Gesetz: Wiederaufnahme der Zahlungen der Kreditunternehmungen (Schaltergesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Das Postsparkassenamt und alle anderen

Kreditunternehmungen (Banken, Bankiers, Hypothekenanstalten,

Girozentralen, Sparkassen

und Kreditgenossenschaften) sind ermächtigt und

beauftragt, ab 5. Juli 1945 den Zahlungsdienst

gemäß den nachfolgenden Bestimmungen wieder

aufzunehmen (Schalteröffnung).

§ 2. Für die vom Tage der Schalteröffnung

an erfolgenden Bareinzahlungen auf Konto oder

Sparbuch gilt

a) Solche Einlagen können ohne Beschränkung

entgegengenommen und ohne Beschränkung

im Rahmen der Statuten und

Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen

zurückgezahlt werden. Auch kann

über solche Einlagen durch Überweisung

unbeschränkt verfügt werden.

b) Das durch solche Einlagen in der Zeit vom

5. Juli 1945 bis 20. Juli 1945 neu hervorgekommene

Vermögen und Einkommen

darf nicht zum Anlaß oder Gegenstand

eines Steuerstrafverfahrens genommen

werden.

c) Solche Einlagen werden bei einer im Zuge

der bevorstehenden Wahrungsmaßnahmen

vorgesehenen Abgabe gegenüber den

Reichsbanknoten begünstigt behandelt.

§ 3. (1) Für die vor der Schalteröffnung bestehenden

Einlagen gilt

a) Barauszahlungen von solchen Einlagen

sind ohne Einschränkung auf einen Teilbetrag

des Kontostandes bis zum Betrage

von 150 RM im Monate für die Bestreitung

des notwendigen Lebensunterhaltes

solcher Personen zugelassen, die kein anderes

zum Lebensunterhalt ausreichendes

Einkommen besitzen und infolge Alters,

Invalidität, Krankheit oder Haushaltsverpflichtungen

nicht befähigt sind, ein solches

Einkommen durch Arbeit zu erwerben. Die

Kreditunternehmungen können verlangen,

daß dieser Tatbestand durch eine Bestätigung

der zuständigen Ortsgemeindeverwaltung,

in Wien des zuständigen magistratischen

Bezirksamtes, nachgewiesen wird.

b) Unter Beschränkung auf 40 Prozent des

am Schalteröffnungstage bestehenden Aktivsaldos

sind Barauszahlungen gegen Verwendungsnachweis

bis auf weiteres zugelassen

1. Für arbeitende oder arbeitsfähige Betriebe

zur Bezahlung oder Bevorschussung von Löhnen

und Gehältern bis zum Betrage von 200 RM im

Monate für jeden Lohn- und Gehaltsempfänger,

2. für die Bezahlung von Krankengeldern und

Renten durch Anstalten der Sozialversicherung

bis zum Betrage von 150 RM für den Berechtigten

im Monate,

3. für die Bezahlung von Spital- und Beerdigungskosten,

4. für die Bezahlung von Mietzinsen.

c) Die Provisorische Staatsregierung nimmt

in Aussicht, nach Maßgabe der fortschreitenden

Gesundung unserer wirtschaftlichen

Verhältnisse sowohl weitere Verwendungen

zuzulassen als auch die sonstigen

Beschränkungen zu lockern.

d) Gleichfalls unter Beschränkung auf 40 Prozent

des am Schalteröffnungstage bestehenden

Aktivsaldos kann über solche Einlagen

durch Überweisung im Giroverkehr

ohne Verwendungsnachweis verfügt werden.

Es ist jedoch den Kreditunternehmungen

bis zur Erlassung weiterer gesetzlicher

Bestimmungen untersagt, solche Überweisungen

von Konten vorzunehmen, deren

Inhaber ihnen als Staatsangehörige des

Deutschen Reiches oder als Personen bekannt

sind, auf die § 17 des Verfassungsgesetzes

vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13,

über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)

Anwendung findet. Sie haben geeignete

Vorkehrungen zu treffen, um sich

die Kenntnis hievon zu verschaffen und

können gegebenen Falles eine eidesstättige

Erklärung hierüber verlangen.

(2) Nähere Bestimmungen zu Abs. (1) werden

durch Verordnung erlassen.

§ 4. (1) Wer es vorsätzlich unternimmt, gegen

die Bestimmungen des § 3 verstoßende Barauszahlungen

oder Überweisungen zu erwirken,

wird, wenn die Tat nicht nach einem anderen

Strafgesetze strenger strafbar ist, wegen Verbrechens

mit Kerker von ein bis fünf Jahren und

mit einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe

bestraft.

(2) Derselben Strafe verfällt, wer vorsätzlich

gegen die Bestimmungen des § 3 verstoßende

Barzahlungen oder Überweisungen vornimmt,

anordnet oder hiebei in anderer Weise mitwirkt.

(3) Wer es vorsätzlich unternimmt, Barzahlungen,

auf die er gemäß § 3, a und b, Anspruch

hat, unter Vorschützung des gleichen in diesem

Gesetze anerkannten Verwendungszweckes bei

demselben oder bei verschiedenen Kreditinstituten

mehrfach zu erreichen, wird, wenn die Tat

nicht nach einem anderen Strafgesetze strenger

strafbar ist, wegen Verbrechens mit Kerker von

ein bis fünf Jahren und mit einer Geldstrafe in

unbeschränkter Höhe bestraft.

(4) Derselben Strafe unterliegt, wer eine mehrfache

Auszahlung der im Abs. (3) genannten Art

vorsätzlich vornimmt, anordnet oder hiebei in

anderer Weise mitwirkt.

(5) Wer eine der in den Abs. (1) bis (4) genannten

Handlungen fahrlässig begeht, ist einer

Übertretung schuldig und wird vom Gerichte

mit Arrest von ein bis sechs Monaten und einer

Geldstrafe bis zu 25.000 RM bestraft.

§ 5. Dieses Gesetz tritt am 5. Juli 1945 in

Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Finanzen, bezüglich des § 4 im

Einvernehmen mit dem Staatsamte für Justiz,

betraut.

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