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449. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Verordnung: Änderung der Verordnungen über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 281 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002

wird verordnet

Artikel I

Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A

Die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A,

BGBl. Nr. 468/1980, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 814/1994, wird wie folgt geändert

1. § 2 erster Satz lautet

„Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände

Ausbildungslehrgänge einzurichten:“

2. In § 3 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979“.

3. § 5 samt Überschrift lautet

„Dienstprüfung

§ 5. (1) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der

Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport

zur Dienstprüfung zuzuweisen. Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang

nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2002 erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung besteht aus Klausurarbeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 und aus mündlichen

Teilprüfungen.

(4) Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des

§ 10 abzulegen.

(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle erforderlichen Klausurarbeiten

positiv beurteilt und die mündlichen Teilprüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene mündliche

Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(6) Ist der Prüfungserfolg einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung als ausgezeichnet

zu bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „Mit Auszeichnung aus …“ anzufügen.“

4. § 6 samt Überschrift entfällt.

5. Die Überschrift von § 7 lautet

„Mündliche Teilprüfungen“

6. Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die mündliche Prüfung umfaßt“ durch die Wortfolge „Die mündlichen

Teilprüfungen umfassen jeweils“ ersetzt.

7. Im § 7 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Die mündliche Prüfung umfaßt“ durch die Wortfolge

„Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils außerdem jene Gegenstände“ ersetzt.

8. Im § 8 zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß § 35 BDG 1979“ durch die Wortfolge „gemäß § 11“

ersetzt.

9. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Alle Einzelprüfer eines Kandidaten bilden einen Prüfungssenat.“

10. § 10 Abs. 3 entfällt.

11. § 11 samt Überschrift lautet

„Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11. Die Dienstbehörde kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die

Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes

zweckmäßig erscheint.“

12. Im § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „an Stelle der schriftlichen Prüfung“.

13. § 14 Abs. 2 entfällt.

14. § 15. lautet

„§ 15. Im bergbehördlichen Dienst hat eine mündliche Teilprüfung zu den Themen „Bergrecht“ und

„Technische Angelegenheiten des Montanwesens“ zu erfolgen.“

15. Im § 16 entfällt die Wortfolge „der schriftlichen Prüfung und“.

16. Im § 18 erster Satz entfällt die Wortfolge „an Stelle der schriftlichen Prüfung“.

17. § 24 erster Satz lautet

„Im Stenographendienst der Parlamentsdirektion ist der Nachweis der Stenographie in dem für Parlamentsstenographen

erforderlichen Ausmaß zu erbringen.“

18. Im § 25 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle der

Klausurarbeit“.

19. § 26 Abs. 2 entfällt.

Artikel II

Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B

Die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B,

BGBl. Nr. 9/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1993, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet

„Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände

Ausbildungslehrgänge einzurichten:“

2. In § 2 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 BDG“.

3. § 4 samt Überschrift lautet

„Dienstprüfung

§ 4. (1) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der

Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport

zur Dienstprüfung zuzuweisen. Bedienstete, die den Lehrgang nicht absolviert haben, sind auf Antrag zur

Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie

1. die Zuweisungserfordernisse erfüllen oder

2. die betreffende Verwendung erst anstreben und – außer dem erfolgreichen Abschluss dieser

Grundausbildung – alle für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung besteht aus der Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 und aus mündlichen

Teilprüfungen.

(4) Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 8 abzulegen.

(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Klausurarbeit positiv beurteilt und

die mündlichen Teilprüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene mündliche Teilprüfungen können

zweimal wiederholt werden.

(6) Ist der Prüfungserfolg der Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung als ausgezeichnet zu

bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus …“ anzufügen.“

4. § 5 entfällt.

5. Die Überschrift von § 6 lautet

„Mündliche Teilprüfungen“

6. Im § 6 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Die mündliche Prüfung umfaßt“ durch die Wortfolge

„Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils“ ersetzt.

7. Im § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „für die mündliche Prüfung“ durch die Wortfolge „zum

mündlichen Teilprüfungsfach“ ersetzt.

8. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Alle Einzelprüfer eines Kanditaten bilden einen Prüfungssenat.“

9. § 8 Abs. 3 entfällt.

10. § 9 samt Überschrift lautet

„Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 9. Die Dienstbehörde kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung

insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes

zweckmäßig erscheint.“

Artikel III

Änderung der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe C

Die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C,

BGBl. Nr. 518/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet

„Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände

Ausbildungslehrgänge einzurichten.“

2. § 4 samt Überschrift lautet

„Dienstprüfung

§ 4. (1) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der

Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport

zur Dienstprüfung zuzuweisen. Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang

nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2002 erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung besteht aus der Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 und aus mündlichen

Teilprüfungen. Im statistischen Dienst ist auch eine praktische Prüfung abzulegen.

(4) Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 9 abzulegen.

(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Klausurarbeit positiv beurteilt und

die mündlichen Teilprüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene mündliche Teilprüfungen können

zweimal wiederholt werden.

(6) Ist der Prüfungserfolg der Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung als ausgezeichnet zu

bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung …“ anzufügen.“

3. § 5 entfällt.

4. Die Überschrift von § 6 lautet

„Mündliche Teilprüfungen“

5. Im § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die mündliche Prüfung umfaßt“ durch die Wortfolge „Die mündlichen

Teilprüfungen umfassen jeweils“ ersetzt.

6. Im § 6 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „für die mündliche Prüfung“ durch die Wortfolge „zum

mündlichen Teilprüfungsfach“ ersetzt.

7. Im § 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß § 35 BDG 1979“ durch die Wortfolge „gemäß § 10“

ersetzt.

8. § 9 samt Überschrift lautet

„Prüfungssenat

§ 9. Alle Einzelprüfer eines Kandidaten bilden einen Prüfungssenat.“

9. § 10 samt Überschrift lautet

„Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 10. Die Dienstbehörde kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die

Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes

zweckmäßig erscheint.“

Artikel IV

Änderung der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die

Verwendungsgruppe D

Die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen D und

P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, BGBl. Nr. 519/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 630/1989, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet

„Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände

Ausbildungslehrgänge einzurichten:“

2. § 4 samt Überschrift lautet

„Dienstprüfung

§ 4. (1) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der

Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport

zur Dienstprüfung zuzuweisen. Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang

nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2002, bei der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung jedoch das Erfordernis des § 2

Abs. 3 erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung besteht, soweit § 6 nichts anderes bestimmt, aus mündlichen Teilprüfungen.

(4) Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 10 abzulegen.

(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die mündlichen Teilprüfungen bzw.

allfällige praktische Prüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene Prüfungen können zweimal

wiederholt werden.

(6) Ist der Prüfungserfolg einer mündlichen Teilprüfung oder einer praktischen Prüfung als ausgezeichnet

zu bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus …“

anzufügen.“

3. § 5 entfällt.

4. In § 6 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „an Stelle der schriftlichen Prüfung“.

5. § 6 Abs. 2 erster Halbsatz sowie Z 1 lauten

„Eine praktische Prüfung ist abzulegen

1. im statistischen Dienst;“

6. Die Überschrift von § 7 lautet

„Mündliche Teilprüfungen“

7. Im § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die mündliche Prüfung umfaßt“ durch die Wortfolge „Die mündlichen

Teilprüfungen umfassen jeweils“ ersetzt.

8. Im § 7 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „für die mündliche Prüfung“ durch die Wortfolge „zum

mündlichen Teilprüfungsfach“ ersetzt.

9. Im § 8 zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß § 35 BDG 1979“ durch die Wortfolge „gemäß § 10“

ersetzt.

10. § 10 samt Überschrift lautet

„Prüfungssenat

§ 10. Alle Einzelprüfer eines Kandidaten bilden einen Prüfungssenat.“

11. § 11 samt Überschrift entfällt.

12. § 12 samt Überschrift lautet

„Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 12. Die Dienstbehörde kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die

Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes

zweckmäßig erscheint.“

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