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449_2001 AT

449. Verordnung: Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 449. Verordnung: Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes

Zu § 34 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes

außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als

nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum

Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des

günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des

Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des

Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt

zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,

BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von

einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten

öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3

des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt

von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des

Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr

zumutbar.

(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des

Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit

haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am

Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).“

2. Im § 4 wird folgender Satz angefügt

„§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 ist für Zeiträume ab 1. Jänner 2002

anzuwenden.“

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